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OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2021 - 4 U 1/20

1. Zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes - oder zur Vermeidung eines unangemessenen Aufwandes - kann zur Konkretisierung des Klagebegehrens ausnahmsweise auf Daten Bezug genommen, die auf einem

Art. 5Abs. 1 Satz 2 GG zu beschränken (vgl. BVerf

GE 59, 231 , 263; BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.). (

  1. c)Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. (
  2. aa)Die Staatsferne der Presse verlangt unter Berücksichtigung des Grundsatzes einer vom Volk ausgehenden Meinungsbildung sowie des staatlichen Sachlichkeitsgebots, dass sich die Gemeinde in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthält und sich auf Sachinformationen beschränkt. Dazu gehört auch, dass sich gemeindliche Publikationen keiner (boulevard)pressemäßigen Illustration bedienen und das Layout nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestalten dürfen, um schon den Eindruck eines freien, von einem privaten Unternehmen stammenden Presseerzeugnisses zu vermeiden. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein; andernfalls wird die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet (vgl. BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.Maunz/Dürig/Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 376). (
  3. bb)Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation besteht ein Bereich auf jeden Fall zulässigen Informationshandelns durch die Kommune, der die Garantie des Instituts der freien Presse nicht berührt. Staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, ist auch in presseähnlicher Form zulässig. So erfüllt die Gemeinde mit der Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen in legitimer Weise öffentliche Aufgaben (vgl. Gersdorf, AfP 2016, 293, 296). Auch Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung können Teil der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde sein. Gleichfalls ohne weiteres zulässig - und sogar geboten, wenn die Information nur über die Gemeinde gewonnen werden kann - ist die Unterrichtung der kommunalen Öffentlichkeit über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Allerdings wird nicht jedes Ereignis durch die Anwesenheit eines Mitglieds der Gemeindeverwaltung zum Gegenstand zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.). Daneben lässt sich eine die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation klar überschreitende Tätigkeit ausmachen, die eine vom Staat unabhängige Meinungsbildung der Öffentlichkeit gefährdet. Hierzu zählen allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen oder die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser. Ebenso sind rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik in der Regel keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Gersdorf, AfP 2016, 293, 300 f.; Müller-Franken, K&R 2018, 73, 76). Diese Ereignisse tragen zwar zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde bei und liegen damit auch im Interesse der Gemeinde; die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist aber gerade originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.). Jenseits dieser eindeutig zuzuordnenden Kategorien hat der BGH nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten, besonderen Situationen eine Öffentlichkeitsarbeit zulässig sein kann; beispielsweise Informationen über (aktuelle) Gefahrsituationen (für die unmittelbare Staatsverwaltung vgl. BVerfGE 105, 252 , 268 f.; 105, 279 , 301 f.). Aus dem Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen (vgl. BVerfGE 105, 252 , 269 [juris Rn. 54]; 105, 279 , 302 [juris Rn. 75]) lässt sich jedoch keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten (BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.). (
  4. cc)Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen allerdings keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Publikationserzeugnisses geeignet ist,

Art. 5Abs.

1 Satz 2 GG zu gefährden. Dabei ist neben den dargestellten inhaltlichen Kriterien insbesondere zu berücksichtigen, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit bestehen zum Beispiel, wenn die Gemeinde als Teil des Staates auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt. Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt (vgl. Grabenwarter aaO Art. 5 Abs. 1 Rn. 375 f), desto eher ist

Art. 5Abs.

1 Satz 2 GG und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt. Keinesfalls darf die kommunale Publikation den Lesern eine Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht. Je deutlicher - in Quantität und Qualität - eine gemeindliche Publikation Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten (vgl. BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.). Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Publikationserzeugnisses sind auch die optische Gestaltung, redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse, wie Glossen, Kommentare oder Interviews und die Frequenz des Vertriebs zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Die Grenze wird aber überschritten, wenn das Gesamtwerk nicht mehr als staatliche Publikation erkennbar ist. Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein. Erfolgt die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse; auch das ist zu berücksichtigen (vgl. auch dazu (für Druckwerke):BGH GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II m.w.N.). d) Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe ist das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die einzelnen, im Hilfsantrag aufgeführten Beiträge des streitgegenständlichen Telemarketingangebot der Beklagten den Bereich der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit jeweils eindeutig verlassen. Auf Grundlage des Vortrags der darlegungsbelasteten Beklagten ist jedoch nicht feststellbar, dass der Gesamtcharakter des Angebots geeignet ist,

Art. 5Abs.

1 S. 2 GG zu gefährden und einen pressesubstituierenden Gesamtcharakter aufweist. aa) Die vom Landgericht als unzulässig beanstandeten Beiträge tragen zunächst im Rahmen einer Einzelbetrachtung die Annahme eines jeweiligen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

(1)Der Artikel "Dreidimensionaler Wasserspaß" (K2) berichtet über die Deutschen Meisterschaften im "Unterwasserrugby" und die Vereinstätigkeit des SV E in diesem Bereich. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Aufmachung der Berichterstattung und der Inhalt einer auch für Tageszeitungen typischen Sportberichterstattung entsprechen. Da es sich nicht um eine von der Beklagten ausgerichtete Veranstaltung handelt, hat es das Landgericht für unbeachtlich gehalten, dass die Ausrichtung der Meisterschaft in einem städtischen Schwimmbad erfolgte. Die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation könnten nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Ereignis mit örtlichem Bezug zu einer gemeindlichen Einrichtung stattgefunden hat. Die Beklagte rügt mit der Berufung, dass das Landgericht insoweit verkannt habe, dass B nicht nur eine Stadt des Fußballs, sondern auch anderer Sportarten sei. Die Austragung der Meisterschaften in B seien in den Publikationen der Klägerin nicht aufgegriffen worden, obwohl ein Sportereignis mit bundesweiter Ausstrahlung einen positiven Werbeeffekt habe. Die Aufmachung des Artikels erwecke nur in ausgedruckter Form den Eindruck einer typischen Print-Berichterstattung. Am Bildschirm sei keine Ähnlichkeit mit der Sportberichterstattung der Klägerin erkennbar. Im Rahmen ihrer Informationstätigkeit über die Attraktivität des Standortes B sei es ihr aber nicht versagt, Worte und Bilder in einem unterhaltenden Stil zu verwenden. Aus dem Gebot der Staatsferne der Medien lasse sich kein Aufmachungs-, Formulierungs- oder Stilverbot ableiten. Da die Klägerin sich auch nicht dazu entschieden habe, die Thematik aufzugreifen, sei die Berichterstattung der Beklagten nicht unverhältnismäßig. Allerdings ist der Bericht keinesfalls so aufgemacht, dass er eindeutig als staatliche Publikation erkennbar ist. Vielmehr ist die Gestaltung eindeutig an die Berichterstattung der Presse angelehnt. Dies ist sowohl bei dem Ausdruck des Berichts, als auch bei einer Wahrnehmung am Bildschirm der Fall. Inhaltlich mag es sein, dass eine Berichterstattung der freien Presse über dieses Ereignis (aus kommunalpolitischer Sicht) wünschenswert gewesen wäre. Die Wahrnehmung der Stadt B (als Sport-Standort) in der Öffentlichkeit mag auch gesellschaftlich von Bedeutung sein, um die Vorzüge des Standortes B zu beleuchten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Berichterstattung der Beklagten vorliegend nicht dazu dient, Politik verständlich zu machen und/oder die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten. Dass die Beklagte einen Anteil an diesem gesellschaftlichen Ereignis hatte, behauptet diese auch selbst nicht. Insbesondere ist ersichtlich der Austragungsort in einer gemeindlichen Einrichtung nicht maßgeblich. Die Präsentation von B als attraktiver Standort mag ein zulässiges kommunalpolitisches Ziel sein. Damit setzt aber die Berichterstattung selbst die politischen Ziele der Beklagten in unzulässiger Weise um.
(2)Bei dem Artikel "Geschichten aus´m Viertel" (K3) handelt es sich um einen Bericht über das 40jährige Bestehen des Ladenlokals "Kleines Kaufhaus F". Das Landgericht hat diesen als pressetypisch aufgemachte "humanintereststory" bewertet. Ein Bezug zu dem von der Beklagten ausgerufenen "Jahr der Trinkhalle" bestehe nicht. Dagegen wendet die Beklagte ein, dass sie nach ihrer Ansicht das Recht haben müsse, durch Öffentlichkeitsarbeit Identifikationsmöglichkeiten und Heimatgefühl der B’er Bevölkerung zu transportieren und auswärtigen Bürgern mit der Berichterstattung über einen typischen Trinkhallen-Laden ein traditionelles Kulturgut der Stadt zu vermitteln. Die Attraktivität der lokalen Wirtschaft müsse in zulässiger Weise durch die Beklagte unterhaltend präsentiert werden. Der Einwand, dass die Beklagte sich nicht der Wortwahl einer "humanintereststory" bedienen dürfe, sei nicht überzeugend, da das Gebot der Staatsferne der Presse nicht von einer bestimmten Wortwahl abhänge. Entgegen der Auffassung der Beklagten überschreitet der Bericht eindeutig die aufgezeigten Grenzen zulässiger Berichterstattung. Dies gilt ganz unabhängig von der Wortwahl, die das Landgericht auch tatsächlich nicht beanstandet hat. Es mag eine gesellschaftliche Bedeutung des Berichts geben, dieser dient aber nicht der Transparenz der Politik der Beklagten.
(3)Der Bericht "Mitleid ist fehl am Platz" (K4) befasst sich mit dem Hospiz G, das Teil der H Stiftung ist (K38). Wegen der "pressetypischen Aufmachung" hat das Landgericht diesen für unzulässig erachtet. Mit der Berufung verweist die Beklagte darauf, dass der Beitrag das Ehrenamt hervorhebe und damit der Integration von sozialem Engagement in der Bevölkerung diene. Der Erfolg und das Miteinander einer Bürgergesellschaft lebten von sozialem Engagement, das in dem Bericht positiv hervorgehoben werde. Die Tatsache, dass das Hospiz keine städtische Einrichtung sei, ändere nichts an der wichtigen Integrationsfunktion derartiger Berichte für das gesellschaftliche Miteinander. Dieser gesellschaftliche Bereich werde von der Klägerin bei der Berichterstattung ausgeklammert. Auch hier gilt jedoch, dass die gesellschaftliche Bedeutung derartiger Einrichtungen und des Ehrenamts, nicht der Transparenz der Politik dient und daher unzulässig ist.
(4)Gegenstand des Berichts "Lebe Deine Wünsche" (K5) ist die Vielfalt der B‘er Kulturszene; dargestellt durch das Portrait eines überregional anerkannten und erfolgreichen Musikexperten als bekanntes "B‘er Urgestein". Auch diesen hat das Landgericht als eine "humanintereststory" angesehen. Insoweit kündigt die Beklagte mit der Berufung (lediglich) an, dass sie ihre Öffentlichkeitsarbeit werde einschränken müssen, falls der Senat der Auffassung sein sollte, dass ein solch werbewirksames Thema aus der B‘er Kulturszene auch dann nicht von der Beklagten hervorgehoben werden könne, wenn die Klägerin sich nicht mit dem überregional anerkannten Musikexperten befasse. Dies widerspreche aber dem kommunalen "Standardinteresse" der Stadt B. Es kann offenbleiben, ob dies überhaupt einen tauglichen Berufungsangriff in Bezug auf die Bewertung durch das Landgericht darstellt. Jedenfalls ist der Bericht möglicherweise zwar gesellschaftlich relevant, dies reicht aber aus den dargelegten Gründen nicht für ein zulässiges Informationshandeln der Beklagten - selbst wenn die örtliche Presse insoweit nicht berichten sollte.
(5)Bei dem Bericht "Hofcafé im Kiez" (K6) handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um eine "humanintereststory" ohne Bezug zum kommunalen Aufgabenkreis der Beklagten. Die Beklagte erhebt dagegen mit der Berufung keine konkreten Einwendungen, sondern verweist allgemein darauf, dass sich die Frage stelle, ob derartige "Werbung" für den Standort B zulässig sei. Aus den genannten Gründen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine zulässiges Informationshandeln der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht anzunehmen ist.
(6)Zu dem Beitrag "Sehnsucht nach Meer" (K7) hat das Landgericht ausgeführt, dass der Artikel über eine private B‘er Segelschule und deren Geschäftsführer berichte. Dabei handele es sich nicht um den kommunalen Aufgabenkreis der Beklagten. Dagegen wendet die Beklagte ein, dass die Segelmöglichkeiten auf der Seefläche Phönix mit ihren vielfältigen Freizeitmöglichkeiten für die Attraktivität des Standortes B von Bedeutung seien. Die Präsentation von B als attraktiven Freizeitstandort stelle eine kommunale Aufgabe dar. Zudem sei der Phönixsee eine gemeindliche Einrichtung, deren Rechtsverhältnisse durch kommunale Satzung vom 16.04.2012 näher bestimmt sei. Die Darstellung der Attraktivität des Standortes B begründet aber selbst dann kein zulässiges Informationshandeln der Beklagten, wenn der Bericht sich mit Aktivitäten befasst, die im Zusammenhang mit einer gemeindlichen Einrichtung, aber ohne Bezug zum Verwaltungshandeln der Beklagten stehen. Auch insoweit gilt, dass die Beklagte die kommunale Aufgabe der positiven Darstellung allgemeiner Vorzüge der Stadt B nicht mit Berichterstattung in dieser Form verwirklichen kann.
(7)Mit dem Artikel "Das Prinzip Sträter" (K8) stellt die Beklagte einen in B geborenen, mittlerweile deutschlandweit bekannten B‘er Schriftsteller und Kabarettisten vor. Wegen des fehlenden Bezugs zu kommunaler Aktivität der Beklagten hat das Landgericht den Bericht für unzulässig erachtet. Dagegen erhebt die Beklagte ebenfalls keine konkreten Einwendungen, sondern verweist allgemein darauf, dass sich die Frage stelle, ob derartige Berichterstattung zulässig sei. Dies ist aus den vom Landgericht dargelegten Gründen aber nicht der Fall.
(8)Auch zu der landgerichtlichen Bewertung des Beitrags "Kleiner Treffpunkt Großbritannien" (K9) wirft die Beklagte lediglich erneut die Frage auf, ob derartige Berichterstattung zulässig sei. Dies ist aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht der Fall.
(9)Der Interviewbeitrag "Wir tragen im Winter keine High Heels" (K10) befasst sich mit dem Mode-Blog zweier B‘erinnen ("Zwillingsnaht"). Diese schreiben zwar für die B’er Image-Kampagne, das Interview nimmt darauf aber nicht Bezug. Das Landgericht hat eine Wahrnehmung kommunaler Aufgaben in diesem Zusammenhang nicht festgestellt. Die Beklagte vertritt mit der Berufung die Auffassung, dass das Interview erkennbar inhaltlich an den Aufbau eines Images für B ansetze. Die Imagepflege stelle eine Aufgabe der Beklagten im öffentlichen Interesse dar, die mit dem Interview befördert werde. Die Imagepflege reicht jedoch nach den vom BGH entwickelten Maßstäben für eine zulässige gemeindliche Berichterstattung nicht aus.
(10)Der Beitrag "Glaube. Liebe. Leichenschau" (K11) gibt ein Interview mit einem Krimiautor wieder. Nach den Feststellungen des Landgerichts lässt das Interview keinen Bezug zu einer kommunalen Aufgabe erkennen und stellt daher eine unzulässige Berichterstattung dar. Mit der Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht verkannt habe, dass Hintergrund für den Beitrag Europas größtes Krimi-Festival gewesen sei, an dem städtische Einrichtungen beteiligt gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen die Beteiligung städtischer Einrichtungen oder eine überregionale Bedeutung des Ereignisses eine derartige kommunale Berichterstattung jedoch nicht.
(11)Das Landgericht hat zu dem Interview-Beitrag "B‘erisch - Beste Sprache, wo gibt" (K12) ausgeführt, dass dieses einen Bezug zu öffentlichen Aufgaben nicht erkennen lasse. Dagegen wendet die Beklagte ein, dass das Landgericht übersehen habe, dass das Interview Bestandteil der städtischen Imagekampagne sei. Die rechtliche Bewertung des Beitrags als unzulässiger Teil der "Imagekampagne" durch das Landgericht ist aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
(12)Auch in dem Interview "Der Blog ist mein Baby" (K13) mit einer Autorin hat das Landgericht keinen thematischen Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben der Beklagten gesehen. Diese rügt nunmehr, dass das Landgericht sich nicht mit dem Argument der Städtischen Imagekampagne "B überrascht Dich" befasst habe. Die Interviewpassage diene der Schaffung eines "Wir-Gefühls". Aus den genannten Gründen reicht der Bezug zu einer Imagekampagne jedoch nicht aus.
(13)Zu der Rubrik "Nachrichten-Portal" (K14 und K 15) hat das Landgericht die Feststellung getroffen, dass dieses zahlreiche Berichte enthalte, die nicht im Zusammenhang mit den gemeindlichen Aufgabenkreisen stünden und daher der freien Presse vorzubehalten seien. Die von der Klägerin beispielhaft aufgezeigten Artikel ließen keine Rückschlüsse auf die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben erkennen. Das mit den Anlagen K14, K15; K39-K43 dargestellte Portal verstoße gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse. Dazu hat das Landgericht beispielhaft die Veröffentlichung "Juicy Beats stellt komplettes LineUp vor" angeführt. Das Festival werde nicht von der Beklagten veranstaltet. Die städtischen Westfalenhallen als Veranstaltungsort machten dieses nicht zu einer gemeindlichen Aktivität. Auch bei der Veröffentlichung "kreative Ideen für eine inklusive Welt gesucht" (K41) werde nicht über eine von der Beklagten verantwortete Veranstaltung berichtet. Damit sei der Artikel als Fremdveröffentlichung zu bewerten, für die in kommunalen Medien kein Platz sei. Eine abweichende rechtliche Bewertung folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte ein anteiliges Preisgeld gestiftet habe, zumal darüber nicht berichtet werde. Auch die Veröffentlichung "Weltfilmfestspiele" informiere allgemein über die Stadt B als Standort für die Austragung der Veranstaltungsreihe und sei damit unzulässig. Die Beklagte rügt insoweit, dass das Landgericht sich nicht mit dem Vortrag der Klageerwiderung auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe das Landgericht übersehen, dass die Beklagte an allen Ereignissen, über die berichtet werde, organisatorisch beteiligt gewesen sei (Bl. 600). Allerdings war die Beklagte auch unter Beachtung dieser Einwendungen und der dargelegten rechtlichen Grundsätze im Rahmen der Feststellungen des Landgerichts nicht zu einer Berichterstattung berechtigt.
(14)Die angegriffenen Veröffentlichungen in dieser Rubrik "Veranstaltungskalender" (K16 und K17) betreffen nach den Feststellungen des Landgerichts nicht eigene Veranstaltungen der Beklagten, sondern Fremdveranstaltungen. Beispielhaft nimmt das Landgericht auf den Artikel "20 Jahre Gitarrenmusik im Torhaus" Bezug. Dieser sei eine pressemäßig aufgemachte Vorabberichterstattung und nicht etwa nur eine Veranstaltungsankündigung und damit unzulässig. Dies gelte auch für den Bericht "Hund & Katz 2017" sowie "Nordnordost". Die beispielhafte Benennung dieser Verstöße sei ausreichend, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse anzunehmen. Dazu führt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass Kommunen verpflichtet seien, im öffentlichen Interesse Informationen über örtliche Ereignisse zu geben. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen überschreitet die vom Landgericht angeführte Berichterstattung jedoch die Grenze zulässiger staatlicher Berichterstattung.
(15)Zu der Rubrik "Borussia Dortmund" hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die dort veröffentlichten Artikel inhaltlich durchgehend Sportberichterstattungen darstellten, die nicht zur Verwaltungstätigkeit der Beklagten gehörten, da die Borussia Dortmund GmbH & Co. KG a.A. kein kommunaler Eigenbetrieb der Beklagten sei. Einwendungen erhebt die Beklagte mit der Berufung dagegen nicht.
(16)Zu der Rubrik "Nightlife" (Hilfsantrag zu
  1. p)hat das Landgericht Dortmund keine Feststellungen getroffen. Einwendungen erhebt die Beklagte dagegen mit der Berufung nicht. Insofern kann der Senat eine Überschreitung der Grenzen zulässiger staatlicher Berichterstattung nicht feststellen.
  2. bb)Im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung der Publikation insgesamt begründen diese Beiträge - anders als vom Landgericht angenommen - keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse, auch wenn sie jeweils für sich genommen die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreiten. Der Gesamtcharakter des Stadtportals - und nur dieser ist maßgeblich - ist nicht geeignet,

Art. 5Abs. 1 S. 2 GG zu gefährden.

(1)Nach den vom BGH für gemeindliche Druckerzeugnisse aufgestellten - und hier sinngemäß anwendbaren - Kriterien ist zunächst zu berücksichtigen, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. Nach Sichtung des Telemedienangebots, wie es sich aus der Anlage K1 darstellt wird bereits aus der Startseite des Stadtportals ersichtlich, dass dieses eine beträchtliche Fülle von Informationen bereithält. Allein das sogenannte "Hauptmenü" untergliedert sich wie folgt: Leben in B Startseite Nachrichtenportal Medienportal Aus unserer Stadt Portal für Menschen mit Behinderungen Portal für Lesben, Schwule & Transidente Projekt 'Nordwärts' Frauen & Gleichstellung Stadtbezirksportale Bildung & Wissenschaft Familie & Soziales Gesundheit Inklusion Internationales Planen, Bauen, Wohnen Sicherheit & Recht Sport Stadtportrait Umwelt Verkehr Freizeit & Kultur Startseite Veranstaltungskalender Botanischer Garten Rombergpark Dietrich-Keuning-Haus B’er U Konzerthaus Kulturbüro Kulturelle Bildung Museen Musikschule Nightlife-Portal Parks PHOENIX See Stadtarchiv Theater B Ukulele-Festival Westfalenhallen Westfalenpark B Zoo B Wirtschaft Startseite Dienstleistungszentrum Wirtschaft Einheitlicher Ansprechpartner Gewerbeimmobilien Kompetenzzentren Tagungen und Kongresse Wirtschaftsförderung Tourismus Startseite Btourismus Rathaus & Bürgerservice Startseite Ämter, Fachbereiche und Einrichtungen Bürgerdienste Bürgerinteressen Dezernatsübersicht doMap - Virtuelles Rathaus Formulare Haushalt Lokalpolitik Publikationen Stadtverwaltung - Zentrale Aufgaben Dabei besteht das Telemedienportal aus 5 Rubriken, die jeweils nicht nur einfach untergliedert sind. Vielmehr sind die "Unterseiten" ihrerseits wieder - teils vielfach - untergliedert und bieten so eine Fülle von Informationen. Die aus den Anlagen K2 - K9 ersichtlichen Beiträge finden sich beispielsweise unter "Leben in B/Aus unserer Stadt/Stadtgeschichten" neben 45 (!) weiteren Beiträgen. Die Interviews gemäß der Anlagen K 10 - K 13 waren unter "Leben in B/Aus unserer Stadt/zur Sache/Interviews/2015 neben 6 weiteren Interviews für das Jahr 2015 eingestellt. Auf der Unterseite "Interviews" sind insgesamt noch aus den Jahren 2010 - 2014 weitere 22 Interviews abrufbar. Unter "Leben in B/Aus unserer Stadt" fand sich als eigene Rubrik auch die Unterseite "Borussia Dortmund" (vgl. K18). Die als Anlage K15 vorgelegten "Nachrichten" waren unter "Leben in B/Nachrichtenportal" eingestellt. Die Anlage K15 umfasst 8 Beiträge; das "Nachrichtenportal" umfasste zum maßgeblichen Zeitpunkt insgesamt 31 Nachrichten. Auch der "Veranstaltungskalender" (Anl. K16) stellte neben 18 weiteren Unterseiten eine Unterseite zu "Leben in B/Freizeit und Kultur" dar. Mit der Anlage K 17 hat die Klägerin insgesamt 20 Veranstaltungsankündigungen vorgelegt, die sie für unzulässig erachtet. Abrufbar waren insgesamt 107 Veranstaltungshinweise. Eine der weiteren Unterseiten zu "Freizeit und Kultur" war auch die Rubrik "Nightlife" (vgl. K19). Abrufbar waren insgesamt 366 Beiträge zu Veranstaltungen. Die Anlage K20 umfasst nur einen geringen Teil davon.
(2)Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit bestehen bei einer Gesamtbetrachtung des Stadtportals danach nicht. Es ist auf Grundlage des Vortrags der darlegungsbelasteten Klägerin noch nicht feststellbar, dass die Beklagte als Teil des Staates durch das Stadtportal in der streitgegenständlichen Form auf den lokalen Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt. Es ist nicht feststellbar, dass das Stadtportal in dieser Form bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent einer privaten Zeitung wirkt. Das Stadtportal besetzt zwar durch die oben dargestellte Berichterstattungen eindeutig auch Themen, deretwegen Zeitungen regelmäßig gekauft werden. Nach dem Klägervortrag ist jedoch nicht feststellbar, dass durch den Betrieb des Stadtportals in der streitgegenständlichen Form ein Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit eine dem Institut der freien Presse zuwiderlaufende Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten eintritt. Trotz des entsprechenden Hinweises des Senats hat die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen nicht substantiiert. Der Senat verkennt nicht, dass in der Gesamtdarstellung redaktionelle Elemente der meinungsbildenden Presse (z.B. Interviews) Verwendung gefunden haben. Allerdings ist das Stadtportal auf Grundlage des zu berücksichtigenden Sach- und Streitstandes insgesamt als gemeindliche Publikation erkennbar, die zu einem geringen Teil auch über nicht gemeindliche Themen berichtet. (
  1. a)Zunächst ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die im Hauptmenü vorrangig eingestellten Rubriken "Leben in B" und "Freizeit und Kultur" allein pressetypische Inhalte wiedergeben. Denkbar ist bei einer Vielzahl von Unterpunkten auch eine verwaltungsbezogene Berichterstattung. Die darlegungsbelastete Klägerin kann sich in Bezug auf die erforderliche Gesamtbetrachtung daher nicht auf ein entsprechend pauschales Vorbringen und die angeblich boulevardmäßige Aufmachung der Beiträge beschränken. Der Senat ist ohne diesbezüglichen Sachvortrag nicht gehalten, das Telemedienangebot (oder auch nur einzelne Rubriken) von Amts wegen auf pressetypische Inhalte zu untersuchen. (
  2. b)Ferner ist nicht feststellbar, dass die oben dargelegte Berichterstattung für den interessierten Nutzer des Portals einzeln oder in der Gesamtwertung eine besondere Bedeutung haben oder von herausragendem Interesse sind. Soweit der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass es bei der Beurteilung von Beiträgen in einem Telemedienangebot nicht allein auf die Fülle der Informationen, sondern auf die Gewichtung ankomme, so mag dies zutreffend sein. Von der Beklagten unbestritten hat er dargelegt, dass den am häufigsten gelesenen (bzw. "bestgelesenen") Beiträgen und sog. "Langläufern" von dauerhaftem Interesse (wie z.B. eine "Gastro-Kritik") im Sinne der Gesamtgewichtung die entscheidende Bedeutung für den Leser zukomme. Weitere Informationen seien - unabhängig von deren Quantität - nebensächlich. Selbst wenn dies im Ausgangspunkt zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt wird, ist dem klägerischen Vorbringen eine derartige Gewichtung der mit den Hilfsanträgen konkret angegriffenen Beiträgen in der Gesamtbetrachtung nicht zu entnehmen. Dass es sich dabei um die das Angebot tragenden "bestgelesenen" Artikel und/oder Langläufer handelt, ist nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin pauschal eine derartige Bedeutung im Gesamtgepräge des Telemedienangebots behaupten will, so ist dies ersichtlich nicht ausreichend. Vielmehr kann mangels Vortrags zu einer besonderen Gewichtung der Beiträge nur festgestellt werden, dass die zu beanstandenden Einzelbeiträge in der Gesamtdarstellung des Stadportals aufgrund der abrufbaren Fülle von Informationen nahezu "untergehen". (
  3. c)Eine abweichende Bewertung wird auch nicht dadurch veranlasst, dass unter der Rubrik "Marktplatz" Anzeigenschaltung abrufbar war. Auch insoweit kann nicht festgestellt werden, dass dieser Rubrik bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine besondere Bedeutung zukommen könnte. (
  4. d)Unabhängig davon ist auch nicht feststellbar, in welchem Zeitrahmen eine Aktualisierung der jeweiligen Beiträge erfolgt und in welchem Maße die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen dürfen, durch Sichtung des Stadtportals jeweils aktuell über das Geschehen in der Stadt informiert zu werden. Eine grundlegende und/oder aktuelle Berichterstattung ist jedoch ersichtlich das maßgebliche Motiv für den Bezug von Tageszeitungen.
(3)Auch in diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der grundgesetzlich garantierte Schutz der Pressefreiheit im Sinne eines erweiterten Verständnisses auch für digitale Medien gilt. Aus den dargelegten Erwägungen und unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ist auch nicht feststellbar, dass das Stadtportal es in der Gesamtdarstellung für die angesprochenen Verkehrskreise entbehrlich macht, digitale Nachrichtenportale zu frequentieren. 4. Unabhängig davon fehlt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ist grundsätzlich zunächst aufgrund des dargestellten Verstoßes indiziert, besteht jedoch ausnahmsweise im vorliegenden Fall nicht.
  1. a)Allerdings ist eine etwa bestehende Wiederholungsgefahr nicht durch die von der Beklagten abgegebenen Erklärungen entfallen.
  2. aa)Dabei kann offenbleiben, ob die jeweils in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und dem Senat abgegebenen Erklärungen formell ausreichend sind. Inhaltlich wären die Erklärungen nicht geeignet, bei einer bestehenden Verletzungshandlung eine bestehende Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher angemessen (z.B. durch ein Vertragsstrafeversprechen) abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (std. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99 , GRUR 2002, 180 f. - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf, m.w.N.). Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten werden kann (BGH, Urteil vom 21.02.2008 - I ZR 142/05 - Buchführungsbüro).
  3. bb)Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung könnte die Wiederholungsgefahr daher nur entfallen lassen, wenn sie einen denkbaren Unterlassungsanspruch der Klägerin umfassen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten könnte ein etwa bestehender Unterlassungsanspruch bei unterstellter Verletzungshandlung aber insbesondere nicht derart beschränkt werden, dass die Beklagte es unterlässt, das streitgegenständliche Telemedienangebot mit (un)entgeltlicher (kommerzieller) Werbung zu veröffentlichen/ veröffentlichen zu lassen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung ist gerade nicht darauf abzustellen, ob redaktionelle Beiträge mit oder ohne (un)entgeltliche (kommerzielle) Werbung veröffentlicht werden. Der Senat folgt - wie bereits dargelegt - der Rechtsprechung des BGH zur geschäftlichen Handlung der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18 = GRUR 2020, 755 - WarnWetterApp m.w.N. GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). Danach kommt es nicht allein darauf an, ob die Inhalte mit (un)entgeltlicher (kommerzieller) Werbung veröffentlicht werden.
  4. b)Unabhängig von den abgegebenen Erklärungen der Beklagten könnte bei einer unterstellten Verletzungshandlung aber dennoch eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise nicht festgestellt werden. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen, nicht schon, wenn sie nur denkbar oder möglich ist. Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht dagegen, dass die Beklagte generell ein Telemedienangebot betreibt. Angegriffen wird allein die konkrete Verletzungshandlung, nicht auch kerngleiche Verstöße. Eine nochmalige Bereitstellung des - allein von der Antragstellung umfassten - Telemedienangebots vom 15.05.2017 durch die Beklagte wäre zwar theoretisch möglich, aber keinesfalls ernsthaft zu besorgen. Die Möglichkeit muss vielmehr als fernliegend beurteilt werden. C. Die Klage ist auch mit dem - jedenfalls in der Auslegung zulässigen - Hilfsantrag (vgl. dazu: OLG Stuttgart, urteil vom 29.05.2019 - 4 U 180/17 , juris Rn. 97f) unbegründet. Die rechtliche Bewertung folgt der dargelegten rechtlichen Beurteilung des Hauptantrags. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2345629.html ( https://oj.is/2345629 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 34 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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