gewiesen. Einen Bußgeldbescheid gebe es nicht. Das erwähnte OWiG-Verfahren (Az. ) betreffe einen anderen Sachverhalt und sei bis heute nicht entschieden. Insofern gelte jedenfalls die Unschuldsvermutung zugunsten der Antragstellerin. Es könne sein, dass am 2. September 2020 eine Frau ohne MNB bedient worden sei. Hintergrund sei, dass verschiedene Mitarbeiter innen aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer solchen MNB befreit seien. Weitere Vorwürfe, Gäste hätten ohne MNB Schlange gestanden, seien unsubstantiiert und nicht
vollziehbar. Im Übrigen werde bestritten, diese seien nicht auf eine Maskenpflicht hingewiesen worden. Der Vorwurf, am 16. September 2020 habe ein Herr vorgetragen, ihm sei wiederholt aufgefallen, dass im Gastronomiebereich die Maskenpflicht nicht beachtet werde, sei viel zu pauschal und werde bestritten. Welchen Mitarbeiter er diesbezüglich angesprochen habe, bleibe im dunklen und werde bestritten. Möglicherweise handele es sich um einen Mitarbeiter, der vom Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen befreit sei. Ein derartiges Fehlverhalten könne die Behörde nicht
weisen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Auch der Vorwurf, am
gewiesenen Sachverhalt geben, der den Vorwurf der Begehung diverser Ordnungswidrigkeiten durch die Antragstellerin begründen würde. Erst recht gebe es keine Vielzahl von Verstößen, aus denen ein Hang der Antragstellerin zur Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen abgeleitet werden könne. Jedenfalls sei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit völlig unbeachtet gelassen worden. Hiervon losgelöst seien die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen in der
O ausgesprochen werde. Die im Bescheid verfügten Maßnahmen seien auch nicht im Ansatz verhältnismäßig. Der Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" sehe eine Vielzahl von Bußgeldtatbeständen vor, um Verstöße eines Gaststättenbetreibers und Gewerbetreibenden zu sanktionieren. Dies habe die Behörde weder in Betracht gezogen noch als milderes Mittel angewendet. Auch § 28 GastG bestimme eine Vielzahl von sanktionierbaren Ordnungswidrigkeiten. Die Behörde habe eine Sanktionierung von Verstößen, die der Antragstellerin angelastet würden, auch nicht anhand des Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 143 ff. GewO gemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Begründung würde den formellen Anforderungen nicht genügen. Es sei nicht erkennbar, welche konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter die Anordnung des Sofortvollzugs im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen sollten. Der Bescheid belege insbesondere nicht konkret, dass in der Vergangenheit tatsächlich Gesundheitsgefahren für Personen, die sich in der Gaststätte aufgehalten hätten, aufgetreten seien und gegebenenfalls auch für die Zukunft zu erwarten seien. Völlig unbeachtet lasse die Behörde auch, dass der Betrieb der Antragstellerin seit
GO ist unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft. Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziff. 4 des Bescheides) kommt der Klage gegen die Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheides jedoch vorliegend gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
ZVG hat die Anfechtungsklage gegen Ziffer 5 des Bescheides schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Mithin kann das Gericht auf Antrag die kraft Gesetzes bzw. aufgrund der behördlichen Anordnung ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Die Antragstellerin ist als Adressatin des angefochtenen Bescheides auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). 2. Der Antrag ist in der Sache unbegründet. a) Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist danach davon auszugehen, dass die erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vom Antragsgegner getroffenen Ent scheidung ist
GO formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Er hat unter Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalles dargelegt, warum ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides besteht und mit einem Vollzug der angeordneten Maßnahmen nicht bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zugewartet werden kann. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage weiterhin gegen die infektionsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere gegen die Maskenpflicht, verstoßen werden könnte. Die Missachtung der Maskenpflicht im Betrieb könnte zu einem weiteren bzw. erneuten Anstieg der Infektionszahlen führen. Um dies wirksam zu verhindern, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich auch daraus, dass die Infektionszahlen im Landkreis ... weiterhin hoch seien. Außerdem habe die Antragstellerin angekündigt, ihren Betrieb wieder zu öffnen. Der Antragsgegner hat dabei die konkret betroffenen, widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen. Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die materiellen Verbotsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1995 - 1 VR 9/94 - juris Rn. 4; Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Die Begründung ist vom Gericht in formeller Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden.
, sodass sie aufgrund ihrer Weigerung, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten, als gaststättenrechtlich unzuverlässig betrachtet werde. Gestützt wurde diese Annahme auf Zeugenaussagen, wonach die Antragstellerin mehrfach kundgetan hätte, dass die Maskenpflicht in ihrer Gaststätte nicht gelte. Die Antragstellerin wurde außerdem darauf hingewiesen, dass ihre Mitarbeitenden der Verpflichtung, eine MNB zu tragen, nicht
kommen würden. Sie selbst sei verpflichtet, von den Mitarbeitenden das Tragen einer MNB zu verlangen. In den Attesten, die die Antragstellerin akzeptiere, seien keine ausreichend glaubhaften Gründe dargelegt, aus denen das Tragen einer MNB unzumutbar sei. Durch die beharrliche Weigerung, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten, sei die Antragstellerin als gaststättenrechtlich unzuverlässig zu betrachten. Damit wurden der Antragstellerin die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen dargelegt und ihr wurde ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13. November 2020 im Rahmen der Anhörung Stellung genommen und durch das Eingehen auf die aufgeworfenen Verstöße gerade zum Ausdruck gebracht, dass die von der Behörde benannten Tatsachen durchaus bekannt sind. Weiter hatte sie durch die Antragsbegründung die Möglichkeit, ihr Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
GO zu vertiefen. Der Antragsgegner hat zum Vorbringen der Antragstellerin sowohl in dem streitgegenständlichen Bescheid als auch in der Antragserwiderung jeweils ausführlich Stellung genommen. Abgesehen davon und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine ausdrückliche Anhörung zur Gewerbeuntersagung erfolgt ist, könnte eine fehlerhafte oder unzureichende Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2020 - 9 CS 20.2005 - juris Rn. 16; B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, B.v. 24.5.2019 - 11 ME 189/19 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Begriff des "verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" im Sinne von Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG meint dabei das Hauptsacheverfahren, nicht das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 - 23 CS 20.383 - juris Rn. 14 m.w.N.). bb) Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides erweist sich als voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides als einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt (BayVGH, B.v. 1.10.2012 - 22 ZB 12.787 - juris Rn. 16).
träglich Tatschen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis
G rechtfertigen würden.
G ist die Erlaubnis unter anderem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Bestimmung enthält den persönlichen Versagungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit. Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG stimmt dabei mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - juris). Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der
dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend betreiben wird, ohne dass es hierbei auf ein persönliches Verschulden ankäme. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO,
ständiger Rechtsprechung kann aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 38 m.w.N.). Bei besonders schutzwürdigen Rechtsgütern, wie z.B. Leben und Gesundheit, kann eine Verletzung auch dann zu befürchten sein, wenn die Möglichkeit des erneuten Eintritts wesentlich geringer erscheint als die Möglichkeit des Ausbleibens. Es reicht aus, dass die Gefahr der Verletzung nicht ganz unwahrscheinlich ist. Maßgebend ist das Gesamtbild der Persönlichkeit des Gewerbetreibenden unter Würdigung seiner Wesenseigenschaften und Fähigkeiten (vgl. Ambs/Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 233. EL Oktober 2020, § 4 GastG Rn. 3).
G, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG dartun. Anhand der Aktenlage lässt sich wie ein "roter Faden" erkennen, dass die Antragstellerin mindestens seit August 2020 in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung ihrer gaststättenrechtlichen Pflichten unwillig gewesen ist, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, wobei der Schwerpunkt auf der Nichtbeachtung der Vorgaben der BayIfSMV, insbesondere der Pflicht zum Tragen einer MNB, lag. Sie hat im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit wiederholt infektionsschutzrechtliche Vorgaben, die dem Gesundheitsschutz dienen, nicht berücksichtigt. Ihr persönliches Verhalten hat offenbart, dass sie erkennbar nicht bereit war, die Vorgaben der BayIfSMV, insbesondere die Maskenpflicht, im Betrieb einzuhalten.
dem Gesamtbild ihres Verhaltens, worauf es allein und entscheidend für die Beurteilung einer gaststätten- und gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ankommt, bietet die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür, dass sie ihre Gaststätte in Zukunft den gesetzlichen Vorschriften entsprechend betreiben wird. Vielmehr ist - auch aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit - davon auszugehen, dass sie weitere Verstöße begehen würde und damit eine konkrete Gefahr für die Gesundheit ihrer Beschäftigten und Kunden darstellt. Gegen die Antragstellerin wurde am 5. Oktober 2020 ein Bußgeldbescheid (Bl. 50 ff. der Behördenakte) wegen der Verletzung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften erlassen. Aus diesem ergibt sich, dass drei Mitarbeitende der Antragstellerin
polizeilicher Feststellung am
frage sei ihr mitgeteilt worden, dass alle von der Maskenpflicht befreit seien. Die Antragstellerseite äußerte sich auch zu diesem Vorwurf dahingehend, dass er rein pauschaler Natur sei und unstreitig die Mitarbeiter innen, ... und ... über ärztliche Atteste verfügten.
den getroffenen Feststellungen und den eigenen Angaben der Antragstellerin trugen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
weislich keine MNB im Betrieb der Antragstellerin. Auch Kunden trugen
weislich keine Maske im Betrieb der Antragstellerin. Ausweislich polizeilicher Feststellungen wurden am
SG trifft die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, worunter eine Anordnung zum Tragen von Schutzmasken grundsätzlich fallen dürfte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 19.6.2020 - 20 NE 20.1337 - juris Rn. 15 ff.; B.v. 28.5.2020 - 20 NE 20.1017 - juris Rn. 10 ff.; B.v. 15.5.2020 - 20 NE 20.1102 - juris; vgl. auch VGH BW, B.v. 18.5.2020 - 1 S 1357/20 - juris). Die Anordnung zum Tragen einer MNB dürfte somit in der damaligen und aktuellen Situation zumindest bei der Einhaltung eines möglichst weiten Abstands zu anderen Personen und der Befolgung allgemeiner Hygieneregeln eine grundsätzlich geeignete Maßnahme sein, die Infektionszahlen zu reduzieren. Diese Eignung ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Rückkehr zu einem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben, indem das Gebot zum Tragen einer MNB, zusätzlich zur Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote, ermöglichen kann, andere Beschränkungen und Verbote zu lockern bzw. aufzuheben. Nichts Anderes gilt daher im Hinblick auf die Verpflichtung von Mitarbeitern in der Gastronomie
IfSMV bzw. § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 7. BayIfSMV eine MNB zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2020 - 20 NE 20.1477 - juris Rn. 18 ff.) sowie für das Personal in Handels- und Dienstleistungsbetrieben
IfSMV. Bei Letzteren besteht sogar die Möglichkeit, durch geeignete Schutzwände eine Befreiung von der Maskenpflicht für das Personal zu erreichen. Der Verordnungsgeber kann die Verpflichtung zum Tragen einer MNB jedenfalls seit
vollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 18). Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlichrechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer MNB befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und
vollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (vgl. BayVGH a.a.O. juris Rn. 19). Den genannten Anforderungen genügende Atteste für die Mitarbeiter, ... und ... liegen nicht vor. Das auf 2. September 2020 ausgestellte Attest für ... lässt bereits keine Diagnose erkennen. Es wird lediglich völlig pauschal ausgeführt, dass ... aus medizinischen Gründen längere Zeit eine MNB nicht tragen könne. Aus welchem "medizinischen Grund" M.F. keinen MNB tragen kann und auf welche Art und Weise sich der Gesundheitszustand durch das Tragen einer MNB erheblich verschlechtern könnte, ist dem Attest nicht zu entnehmen.
vollziehbare Befundtatsachen lässt es vollständig vermissen. Auch die für ... und ... vorgelegten Atteste erfüllen die o.g. Anforderungen nicht ansatzweise. Auffällig ist zunächst, dass für ... und ... ein undatiertes, vorgedrucktes und wortgleiches Attest mit dem Betreff "Attest zur Vorlage bei den Behörden und diversen Kontrollinstanzen" vorgelegt wurde. Die bis auf die Namen und Geburtsdaten identischen Bescheinigungen wecken erhebliche Zweifel daran, dass diese überhaupt auf einer individualisierten fachärztlichen Untersuchung und Einschätzung beruhen. Es wird lediglich eine Befreiung aus medizinischer Sicht über das Tragen einer Schutzmaske, die gesundheitliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann, attestiert. Die Atteste enthalten weder Befundtatsachen noch eine individuelle Diagnose. Inwieweit sich das Tragen einer MNB im jeweils konkreten Einzelfall auf den Gesundheitszustand auswirken könnte, wird überhaupt nicht dargelegt. Es wird nur allgemein ausgeführt, dass sich schon eine leichte Form der Hyperkapnie als auch eine zusätzliche Keimbesiedlung durch Atemschutzmasken negativ auf die Gesundheit auswirken kann. Dass die Bescheinigung nicht anhand einer persönlichen Anamnese und aus medizinischen Gründen, sondern aus sachfremden Erwägungen heraus ausgestellt wurde, wird besonders eindrucksvoll dadurch unterstrichen, dass das Attest an die Betriebsadresse adressiert wurde und durch einen Arzt ausgestellt wurde, dessen Praxis über 100 km von der Betriebsadresse entfernt liegt. Der Eindruck, dass es sich um reine "Gefälligkeitsatteste" handelt, wird nicht zuletzt auch durch die Inhalte des allgemein zugänglichen Internetauftritts des Arztes unterstrichen. Ausweislich der Tagespresse läuft inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt wegen der Ausstellung von Gefälligkeitsattesten (https://www...). Für die Antragstellerin musste offensichtlich erkennbar gewesen sein - auch ohne einen medizinischen Sachverstand zu besitzen -, dass die Atteste den Anforderungen einer Glaubhaftmachung nicht genügen, da nicht einmal der medizinische Grund der Befreiung genannt wurde. Trotzdem hat sie ihre Beschäftigten im "Café ... arbeiten lassen und beruft sich auf die Befreiung von der MNB aufgrund derartiger Atteste. Zu den Pflichten eines zuverlässigen Betreibers einer Gaststätte gehört allerdings die Aufsicht über alle Personen, die dort tätig sind (Ambs/Lutz in Erbs/Kohlhaas, a.a.O. § 15 GastG Rn. 2). Ein zuverlässiger Gaststättenbetreiber würde insofern darauf hinwirken, dass seine Beschäftigten der Pflicht zum Tragen einer MNB aufgrund der BayIfSMV i.d. jeweils gültigen Fassung in seiner Gaststätte
kommen bzw. gewissenhaft prüfen, ob eine (glaubhafte) Befreiung vom Tragen der MNB vorliegt. Als zuverlässige Gaststättenbetreiberin hätte sie derart offensichtliche "Gefälligkeitsatteste" nicht akzeptiert und würde sich darauf auch nicht (immer noch) berufen. Die Möglichkeit, eine legale Befreiung vom Tragen einer MNB für ihre Beschäftigten zu erreichen, hat sie ebenfalls nicht in Betracht gezogen. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 6./
kommen bzw. gewissenhaft prüfen, ob eine (glaubhafte) Befreiung vom Tragen der MNB vorliegt. Unterstrichen wurde die persönliche Haltung im Hinblick auf das Tragen einer MNB im Betrieb durch die Äußerungen der Antragstellerin im Rahmen der Kundgebung am
dem Gesamteindruck ihres Verhaltens und der festgestellten Verstöße erweist sich die Antragstellerin als unzuverlässig. Selbst wenn nur wenige dokumentierte Verstöße vorliegen, ist angesichts des hohen Schutzgutes und Gefährdungspotentials aufgrund der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bei summarischer Prüfung eine negative Prognose im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu treffen. Bei besonders schutzwürdigen Rechtsgütern, wie Leben und Gesundheit, bedarf es für die Prognose der Unzuverlässigkeit keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es reichen ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung. Die Antragstellerin hat nicht nur durch die festgestellten Verstöße, sondern gerade durch ihr persönliches Verhalten gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, die Vorgaben der BayIfSMV, insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht, einzuhalten. Als Gaststättenbetreiberin trägt sie jedoch eine hohe Verantwortung, nicht nur für ihre Mitarbeitenden, sondern auch für ihre Gäste. Auch wenn sie persönlich eine andere Meinung vertritt, ist ihr Café und Laden für die breite Öffentlichkeit zugänglich, sodass sie diesen Ort nicht als "infektionsschutzfreien Raum" gestalten kann. Gerade in einem besonders sensiblen Betrieb, in dem Lebensmittel angeboten werden, wird von einem zuverlässigen Gastwirt vielmehr erwartet, dass die Vorgaben zum Gesundheitsschutz, und nichts Anderes verfolgt auch die BayIfSMV, beachtet werden. In einem Betrieb mit ständig wechselnder Kundschaft herrscht ein erhöhtes Gefährdungspotential, sodass gerade von einem solchen verlangt werden muss, dass die Hygienevorschriften, wozu unstreitig in der derzeit weltweit herrschenden CoronaPandemie auch das Tragen einer MNB gehört, eingehalten werden. Deshalb reichen im vorliegenden Fall auch die wenigen Verstöße für die Prognose der Unzuverlässigkeit aus. Entscheidungserheblich ist gerade, dass die innere Einstellung und Haltung der Antragstellerin, die sich in ihrem Verhalten
außen zeigt, den beharrlichen Hang zur Nichtbeachtung der Vorgaben der BayIfSMV erkennen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig die Gewähr dafür bieten würde, dass sie ihren Betrieb den gesetzlichen Vorschriften entsprechend betreiben wird, kann das Gericht bei einer Gesamtbetrachtung
Aktenlage nicht erkennen.
dem Gesetz zwingend geboten. Die zuständige Behörde hat insofern kein Ermessen. Der in Art. 20 GG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zwar auch bei einem Widerruf
G zu beachten (vgl. Ambs/Lutz in Erbs/Kohlhaas, a.a.O. § 15 Rn. 2). Unverhältnismäßig kann ein Widerruf aber allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sein (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn.18). Es müssten mildere, gleich effektive Mittel vorliegen, die geeignet wären, den aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden für die Allgemeinheit erwachsenden Gefahren wirksam zu begegnen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis mit einem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verbunden ist. Allerdings hat das von der Antragstellerin an den Tag gelegte Verhalten gezeigt, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, die Gaststätte den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu führen, sodass Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten und Kunden ausgeschlossen werden können. Gerade durch das Verhalten der Antragstellerin im Umgang mit der Maskenpflicht und dem Unterlassen alternativer Schutzmaßnahmen im Café und Ladengeschäft besteht ein erhöhtes Gefährdungspotential für sich dort aufhaltende Personen.
der Auffassung des Gerichts sind auch die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten (Alternativ-)Maßnahmen nicht gleich geeignet, um den von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren durch den Betrieb des Cafés und Ladengeschäfts vollständig zu begegnen. Bei derart hochrangigen Schutzgütern wie Leben und die Gesundheit von Personal und Kunden kann jedenfalls nicht abgewartet werden, ob vermeintlich mildere Maßnahmen zum selben Erfolg führen. Angesichts der begangenen Verstöße und des persönlichen Verhaltens der Antragstellerin sowie mit Blick auf die bereits dargestellten Umstände des Einzelfalls kann bei der Antragstellerin nicht einmal die Zuverlässigkeit dahingehend angenommen werden, dass sie ordnungsgemäß unter Einhaltung der Hygienevorgaben der BayIfSMV und ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter und Kunden den Betrieb künftig führen wird. Angesichts der beharrlichen infektionsschutzrechtlichen Verstöße und des persönlichen Verhaltens der Antragstellerin war und ist daher auch kein milderes Mittel ersichtlich, im Betrieb der Antragstellerin die Einhaltung der Vorgaben der BayIfSMV zu erreichen und damit effektiv und
haltig etwaige Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit zu unterbinden. cc) Auch die in Ziffer 2 getroffene Schließungsanordnung ist
summarischer Prü fung voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Schließung des Gaststättenbetriebs in Ziffer 2 des Bescheides ist § 31 GastG iVm § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.
O, den § 31 GastG für anwendbar erklärt, kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens
GO eingeschränkt. Die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte wurde widerrufen. Die Antragstellerin würde fortan die Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben. Eine Schließungsanordnung
O war deshalb grundsätzlich veranlasst. Die Notwendigkeit einer in diesem Zusammenhang zu treffenden Ermessensentscheidung wurde vom Antragsgegner erkannt und das Ermessen ausgeübt. Vor dem Hintergrund, dass die sofortige Vollziehung des Erlaubniswiderrufs angeordnet wurde, bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Anordnung der unverzüglichen Einstellung des Ausschank- und Bewirtungsbetriebs. Zwar kann eine Fristsetzung geboten sein, wenn dies für den Gewerbetreibenden Schäden vermeiden würde, z.B. im Hinblick auf die Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebes wegen der sonst drohenden hohen Verluste. Es können jedoch die Gefahren für die Allgemeinheit schwerer wiegen als der Schaden, den der Gewerbetreibende erleidet (vgl. Leisner in BeckOK, GewO, Stand: 1.12.2019, § 15 GewO Rn. 41). Der im Raum stehende Gesundheitsschutz lässt sich mit einer etwaigen Abwicklungsfrist im vorliegenden Fall nicht vereinbaren. Er würde andernfalls vielmehr konterkariert werden. Dies kommt gerade durch die Anordnung des Sofortvollzugs zum Ausdruck. Durch die Gewährung einer Frist zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs würden weiteren Verstößen Tür und Tor geöffnet werden. Weitere Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben der BayIfSMV können angesichts der hochrangigen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit jedoch nicht in Kauf genommen werden. Weiter muss berücksichtigt werden, ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme, dass das Café und Ladengeschäft der Antragstellerin, bis auf die Möglichkeit der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränke, zum Zeitpunkt der Schließungsanordnung ohnehin gem. § 12 und § 13 11. BayIfSMV geschlossen war. dd) Die Untersagung des Betriebs des Ladengeschäfts mit Kundenverkehr (Ziffer 3 des Bescheides) erweist sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig. Gegenstand der Untersagungsverfügung ist
dem eindeutigen Wortlaut der Anordnung das Ladengeschäft der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat die Untersagungsverfügung insoweit rechtmäßig auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Wie oben bereits dargelegt, sind die Kriterien, anhand derer die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu beurteilen sind, identisch mit dem Begriff der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - juris). Die Antragstellerin hat sich als gaststättenrechtlich unzuverlässig erwiesen, sodass die oben dargestellten Tatschen vorliegend hinreichend Anlass für die Prognose, dass die Antragstellerin auch keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet, geben und damit auch die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin vorliegt. Die Untersagung des von der Antragstellerin ausgeübten Gewerbes erfolgte somit rechtmäßig und war auch zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind (vgl. oben). Auch im Ladengeschäft kommt es zu Kundenkontakten, sodass auch hier etwaige Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit zu unterbinden waren. Der Gewerbeuntersagung
O steht auch nicht die Vorschrift des § 35 Abs. 8 GewO entgegen. Diese regelt, dass, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden sind. Bereits die einschränkende Formulierung "soweit" in § 35 Abs. 8 GewO begrenzt
Wortlaut und Systematik die Sperrwirkung insoweit, als besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bzw. Rücknahmeoder Widerrufsmöglichkeiten für einzelne Gewerbe bestehen. Eine Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO soll hingegen möglich bleiben, soweit die spezialgesetzlichen Vorschriften bezogen auf das ausgeübte Gewerbe keine abschließenden, an die Unzuverlässigkeit anknüpfenden Betriebsunterbindungsregelungen enthalten (vgl. hierzu auch OVG NW, B.v. 30.4.2020 - 4 B 21/20 - juris Rn. 32; Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 196 und § 15 Rn. 17; BT-Drs. 7/111, S. 7 ). Beim Betrieb der Antragstellerin handelt es sich um einen sog. "Mischbetrieb" bestehend aus Café und Ladengeschäft. Für Letzteres greift die Spezialvorschrift des § 15 Abs. 2 GastG nicht und ein Fortbetrieb des Ladengeschäfts kann aufgrund dieser Vorschrift nicht verhindert werden. Für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes "Ladengeschäft" bestehen insofern keine besonderen Untersagungstatbestände. Der Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das ausgeübte Gewerbe "Ladengeschäft" steht die Sperrwirkung des § 35 Abs. 8 GewO somit nicht entgegen. ee) Auch das besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Voll ziehbarkeit (Ziffer 4 des Bescheides) des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, der Anordnung der Schließung des Betriebes sowie der Untersagung des Ladengeschäfts mit Kundenverkehr liegen vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis
G, der Schließung des Betriebs gem. § 31 GastG i.Vm. § 15 Abs. 2 GewO sowie der Untersagung des Ladengeschäfts gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zudem voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 19; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617 ). Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19; BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 34). Ihrem Schutz dienen in der derzeit weltweit herrschenden Corona-Pandemie auch die Vorschriften der BayIfSMV. Das Tragen einer Maske ist als Bestandteil des jeweils zugrundeliegenden Gesamtkonzepts der BayIfSMV ein wirksames Mittel in Bezug auf die Verringerung des Infektionsrisikos und damit eine (von vielen) Schutzmaßnahme vor Gesundheitsgefahren durch das Coronavirus (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 19; B.v. 11.5.2020 - 20 NE 20.843 - juris Rn. 19). Das von der Antragstellerin bislang an den Tag gelegte Verhalten im Umgang mit den Vorgaben der BayIfSMV, insbesondere mit der Maskenpflicht, zeigt, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen in der aktuellen Pandemielage oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln und die durch die Pandemie gebotenen Hygienevorschriften zum Gesundheitsschutz in ihrem Betrieb zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden. d) Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheides bezogen auf die Schließungs anordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 3 liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor. Die Zwangsgeldandrohung wurde auch zutreffend auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützt. Art. 36 Abs. 5 VwZVG verlangt dabei, dass das Zwangsgeld in einer bestimmten Höhe anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die rechtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis in Art. 36 BayVwZVG sind dabei (noch) gewahrt. Zwar ergibt sich eine Divergenz zwischen Tenor (2.000,00 EUR) und den Gründen des Bescheides (2.500,00 EUR). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz. Es kommt insofern primär auf den (vollstreckbaren) Tenor an. Dieser muss für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ziffer 5 des Bescheides lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass bei Verstoß gegen die Schließungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR fällig wird. Dass in den Gründen von einem Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gesprochen wird, schadet insofern nicht, weil Unklarheiten, Unvollständigkeiten und Widersprüche unschädlich sind, wenn sie nur die Begründung des Verwaltungsaktes betreffen, die Regelung als solche aber hinreichend klar und eindeutig ist, sodass sie nicht auf eine Auslegung unter Rückgriff auf die mangelhafte Begründung angewiesen ist (vgl. Tiedemann in BeckOK, VwVfG, Stand: 1.1.2021, § 37 Rn. 20). Die Antragstellerseite hat hiergegen auch keine Bedenken geäußert. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5, 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist bei Streitigkeiten betreffend Gaststättenkonzessionen ein Streitwert von mindestens 15.000,00 EUR vorgesehen. Gleiches gilt bei einer Untersagung des ausgeübten Gewerbes. Da sich das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Anfechtung des Erlaubniswiderrufs sowie an der Untersagung ihres ausgeübten Ladengeschäfts aber nicht deckt, war eine Addierung der in Nrn. 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs genannten Beträge angezeigt. Somit geht das Gericht für das Klageverfahren von einem Streitwert von 30.000,00 EUR aus, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war. Permalink: https://openjur.de/u/2346012.html ( https://oj.is/2346012 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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