Tenor I. Der Bescheid vom 17.02.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung der Beklagten aus sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt 2.068,86 EUR. Die Klägerin betreibt bzw. betrieb eine Apotheke, die Beigeladenen sind bzw. waren bei ihr abhängig beschäftigt. Vom 04.10.2016 bis 17.02.2017 führte die Beklagte bei der Klägerin hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 eine Betriebsprüfung durch. Für die Zeit ab 01.01.2014 berechnete die Beklagte eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zu entrichtenden Umlagen in Höhe von insgesamt 2.068,68 EUR. Die Klägerin schloss mit den Beigeladenen in Bezug auf die bestehenden Arbeitsverträge unter dem 29.06.2011 jeweils eine inhaltlich gleichlautende "Ergänzende Vergütungsvereinbarung". Darin ist geregelt, dass die Arbeitnehmer ab dem 01.08.2011 bedingungslos auf einen Teil ihres im Arbeitsvertrag vereinbarten monatlichen Bruttoentgelts verzichten. Der Verzichtsbetrag ist jeweils individuell genannt. Ebenfalls unter dem 29.06.2011 schlossen die Beigeladenen mit der Klägerin eine jeweils inhaltlich gleichlautende "Vereinbarung über Zusatzbausteine". Darin ist u.a. geregelt, dass die Klägerin ab 01.08.2011 zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Internetnutzung einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 50,00 EUR leistet, für den sie auch die pauschale Lohnsteuer trägt. Die Beklagte sah die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Beigeladenen vom 29.06.2011 als sozialrechtlich unbeachtlich an und berechnete Beitrags- und Umlagenforderung weiter auf Basis des ursprünglich in den Arbeitsverträgen vereinbarten Bruttoentgelts. Darauf beruht der Nachforderungsbetrag. Zur Begründung führt die Beklagte im Bescheid vom 17.02.2017 aus, zwar seien dem Arbeitsentgelt Beiträge und Zuwendungen nicht zuzurechnen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt würden. Würden solche Leistungen jedoch anstelle des geschuldeten Arbeitsentgelts erbracht, handele es sich nicht um zusätzliche Leistungen, da der Bruttolohn des Arbeitnehmers im Ergebnis unverändert bleibe. Die Leistungen der Klägerin an die Beigeladenen für die Internetnutzung erfüllten nicht die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen, da diese aus einer Entgeltumwandlung resultierten. Um beitragsrechtlich berücksichtigt zu werden, müsse ein Verzicht auf Teile des Arbeitsentgelts arbeitsrechtlich zulässig sein und dürfe nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein. Gegen den Bescheid vom 17.02.2017 hat die Klägerin am 17.03.2017 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2017 vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich um Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Das Gesamtbruttoarbeitsentgelt sei durch den arbeitsrechtlich zulässigen und wirksamen Verzicht reduziert worden. Diese Reduzierung sei zunächst isoliert zu betrachten und zu werten, denn aus dieser ergebe sich dann das neue Bruttoarbeitsentgelt, das Entscheidungsgrundlage für die Frage sei, ob die Leistung zusätzlich zum (reduzierten) Lohn gewährt werde. Ein solcher Verzicht obliege im Rahmen der Vertragsfreiheit alleine den Arbeitsvertragsparteien. Diesen sei es auf Basis ihrer Privatautonomie überlassen, das Arbeitsentgelt zu erhöhen oder zu reduzieren. Nach dem hier vereinbarten bedingungslosen Entgeltverzicht sei insoweit nichts mehr vorhanden gewesen, das umgewandelt hätte werden können. Die dann gezahlte Internetpauschale sei in der Folge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt worden. Diese Zusatzleistung sei auch nicht in einer Abhängigkeit vom zuvor erklärten Verzicht vereinbart worden. Insoweit handele es sich nicht um eine Barlohnumwandlung, im Sinne eines weiterhin unverändert bestehenden Lohnanspruchs. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2017 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Für die beitragsfrei ausgezahlte Internetpauschale in Höhe von 50,00 EUR monatlich bestehe Beitragspflicht in der Sozialversicherung, es fehle für diese Zuschüsse an der gesetzlichen Zusätzlichkeitsvoraussetzung. Es handele sich um eine Gehaltsumwandlung, bei der Teile eines Barlohns in einen Sachbezug umgewandelt worden seien (Verzicht auf Entgelt im Austausch gegen Sachlohn). Ein wirksamer Gehaltsverzicht liege begrifflich nur vor, wenn endgültig auf Teile des Gehalts verzichtet würde, ohne dass dafür ein Sachbezug oder andere Surrogatleistungen gewährt würden. In der Sozialversicherung werde selbst bei einer Änderung des Arbeitsvertrages die Barlohnminderung nicht anerkannt, wenn der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Barlohn und Sachbezug habe. Anders sei es bei einem Gehaltsverzicht durch Abänderung des Arbeitsvertrages. Das laufende Arbeitsentgelt, auf das zugunsten eines Sachbezugs verzichtet werde, unterliege dann nicht der Beitragspflicht. In der Vergangenheit hätten die Sozialversicherungsträger die beitragsrechtliche Beachtung eines Barlohnverzichts zugunsten eines Sachbezugs davon abhängig gemacht, dass die Entgeltumwandlung arbeitsrechtlich zulässig, auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltansprüche gerichtet und schriftlich niedergelegt worden sei. Hierzu habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12.03.2010 ( B 12 R 5/09 R ) festgestellt, dass die Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung allein danach zu beurteilen sei, ob sie arbeitsrechtlich zulässig sei. Besondere zusätzliche Erfordernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung dürften nicht aufgestellt werden. Demnach könnten auch mündlich vereinbarte Entgeltumwandlungen das sozialversicherungspflichtige Entgelt vermindern. Das gelte allerdings nicht, wenn wie hier ein Wahlrecht zwischen der Zusatzleistung und den bisherigen Arbeitsentgeltbestandteilen bestehe oder der Verzicht bzw. die Umwandlung durch den Arbeitnehmer widerrufen werden könne. Auch dürften tarifliche oder gesetzliche Mindestlöhne nicht unterschritten werden. Aufgrund der Tatbestandswirkung der steuerrechtlichen Behandlung für das Beitragsrecht sei das steuerrechtliche Zusätzlichkeitserfordernis restriktiv auszulegen. Das steuerrechtliche Zusätzlichkeitserfordernis werde bei einer Gehaltsumwandlung nicht erfüllt, weshalb auch für daraus resultierende Arbeitgeberleistungen keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in Betracht komme. Sofern allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung, nicht aber das Steuerrecht, ein Zusätzlichkeitserfordernis verlange, führe ein Gehaltsverzicht zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie arbeitsrechtlich zulässig sei. Enthalte weder das Steuerrecht, noch das Beitragsrecht ein Zusätzlichkeitserfordernis, führe eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht für die daraus resultierende steuerfreie bzw. pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung im Rahmen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Beitragsfreiheit. Die im Fall getroffenen Ergänzungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen umfassten sowohl eine Reduzierung des Bruttoarbeitsentgelts, als auch die Vereinbarung, einen pauschalen Internetzuschuss zu leisten. Ohne den Bruttolohnverzicht wäre kein Zuschuss für die Nutzung des Internets erbracht worden. Verzicht und Zuschuss seien nur im Zusammenhang zu sehen. Ein reiner Verzicht auf Arbeitsentgelt, wie klägerseits vorgetragen, liege demnach nicht vor. Die in Frage stehenden Zuschüsse zu den Internetkosten seien somit weder steuerfrei, noch sozialversicherungsfrei. Der angefochtene Beitragsbescheid entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Am 06.04.2018 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 01.06.2018 vorgetragen. Zwischen Klägerin und Beigeladenen sei die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zukunft abgeändert, daneben die Zahlung weiterer zusätzlicher Leistungen vereinbart worden. Die Leistungspflicht der Klägerin als Arbeitgeberin sei damit zukunftsgerichtet noviert und durch die nunmehr vereinbarten Entgeltmodalitäten ersetzt worden. Dieses Vorgehen entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 02.03.2010 ( B 12 R 5/09 R ). Die Änderungen seien auch arbeitsrechtlich wirksam. Es handele sich nicht um eine bloße Abrede über die Verwendung des laufenden Lohnes. Die Vertragsänderungen zielten darauf ab, die bisherige Vergütung dauerhaft zu reduzieren, um den Mitarbeitern höhere Nettobezüge zu gewährleisten. Durch eine bloße Verwendungsabrede hätte dieses Ziel nicht erreicht werden können. Bei der pauschal versteuerten Leistung einer Internetpauschale gebe es kein sozialversicherungsrechtliches Zusatzmerkmal, steuerrechtlich sei Zusätzlichkeit gegeben. Der Internetzuschuss sei daher pauschal zu versteuern. Dies bedeute in der Folge, dass er sozialversicherungsfrei zu belassen sei. Die Klägerin hat b e a n t r a g t, den Bescheid vom 17.02.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat am 02.05.2018 die Klageabweisung b e a n t r a g t. Unter dem 11.06.2018 hat sie vorgetragen, die Internetpauschale sei nur gewährt worden, wenn gleichzeitig auf Teile des Arbeitsentgeltes verzichtet worden sei. Es seien somit Teile des Arbeitsentgeltes zugunsten von anderen Leistungen des Arbeitgebers ausgetauscht worden, für die eine geringere Steuerbelastung eintrete. Ein echter Lohnverzicht sei das nicht, denn ein solcher liege nur dann vor, wenn endgültig auf Teile des Arbeitsentgeltes verzichtet werde, ohne hierbei eine andere Leistung zu erhalten. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Beschluss vom 08.07.2019 wurde aufgrund übereinstimmenden Antrages der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Es sollte die Entscheidung des beim Bundessozialgerichts anhängigen Verfahrens B 12 R 21/18 R abgewartet werden. Am 17.11.2020 hat die Klägerseite beantragt, das ruhende Verfahren aufzunehmen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in drei Urteilen vom 01.08.2019 ( VI R 21/17 , VI R 32/17 und VI R 40/17 ) sei im steuerrechtlichen Sinne zusätzlicher Arbeitslohn derjenige, der verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werde. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn sei der, den der Arbeitgeber ohne eine bestimmte Zweckbindung erbringe und der für die Arbeitnehmerseite verwendungsfrei sei. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei nicht begünstigungsschädlich. Setzten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für künftige Zeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, könne der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese würden nunmehr zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin (in nur noch geminderter Höhe) geschuldeten Lohn hinzutreten und somit zusätzlich zu diesem erbracht. So sei es auch im streitigen Fall. Auf die weiterhin ausstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem Verfahren, dessentwegen das Ruhen beantragt worden sei, komme es nun nicht mehr an. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 15.01.2021 mit, die Sozialversicherungsträger folgten den klägerseits genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs nicht, da es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handele. Mittlerweile sei zudem auch das Einkommenssteuergesetz korrigiert bzw. ergänzt worden durch dessen § 8 Abs. 4. Mit Schriftsatz vom 20.01.2021 teilte das Gericht den Beteiligten mit, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Am 31.03.2021 wurde die Sach- und Rechtslage mit Kläger- und Beklagtenseite erörtert. Mit Schreiben des Gerichts vom 01.04.2021 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichtlichen Klageakten sowie die beigezogene Verwaltungsverfahrensakte der Beklagten verwiesen. Gründe Die Sache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG liegen vor. Die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ist zulässig. Die Klage ist begründet, die Nachforderungsverfügung der Beklagten nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte ist nicht berechtigt, für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin für ihre beigeladenen Beschäftigten Beiträge zur Sozialversicherung nachzuerheben. Anknüpfungspunkt für die sozialrechtlichen Forderungen ist das Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, das sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (vgl. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III). Der von der Klägerin monatlich gezahlte Internetzuschuss ist als laufende Einnahme der Beigeladenen, auf die aus einer Beschäftigung ein unmittelbarer arbeitsvertraglicher Rechtsanspruch besteht, ohne Zweifel Arbeitsentgelt. Im Verordnungswege nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV kann allerdings bestimmt werden, dass laufende Einnahmen, die arbeitgeberseits zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ebenso wie steuerfreie Einnahmen, ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Dabei ist nach dem gesetzgeberischen Willen eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Für Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV), dass sie dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind. Zu solchen Einnahmen gehören nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Darum handelt es sich hier. In ihrer Stellungnahme vom 11.06.2018 hat die Beklagte ausgeführt, dass der von der Klägerseite an die Beigeladenen gezahlte monatliche Internetzuschuss, weil arbeitsrechtlich zulässig, für die Zukunft vereinbart in Verbindung mit einem gleichzeitigen teilweisen Gehaltsverzicht, sozialversicherungsrechtlich das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt, steuerrechtlich aber keine Zusätzlichkeit vorliegen würde, weil Änderungsverträge mit Umwandlung von Arbeitsentgelt in steuerfreie oder pauschal besteuerte Entgeltbestandteile nicht anerkannt würden. Diese steuerrechtliche Einschätzung der Beklagten ist allerdings nicht zutreffend. Die Ansicht, dass (steuerrechtlich) zusätzlich nur eine freiwillige Arbeitgeberleistung sein kann, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben (vgl. BFH, Urteil vom 19.09.2012, VI R 54/11 ) ist überholt (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18 ), hatte keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz und wurde selbst von der Finanzverwaltung nicht vertreten (vgl. den Nichtanwendungserlass des BMF vom 22.05.2013, BStBl 2013 I, Seite 728). Der Gesetzgeber hat dies mit dem mit Wirkung vom 29.12.2020 eingeführten § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG bestätigt. Der von der Finanzverwaltung (weiterhin) vertretenen Auffassung, dass (steuerrechtlich) keine Zusätzlichkeit vorliegen soll, wenn mit der Arbeitgeberleistung eine Verringerung des Barlohnanspruchs einhergeht (vgl. o.a. sowie den weiteren Nichtanwendungserlass des BNF vom 05.02.2020, BStBl. 2020 II Seite 106), hat der BFH in seinem Urteil vom 01.08.2019 eine Absage erteilt. Das Zusätzlichkeitserfordernis bezieht sich danach (steuerrechtlich) gemäß dem gesetzlich als allgemeinem Grundsatz verankerten Zuflussprinzip (vgl. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 4 , § 38 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG) auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung, also auf das, was der Arbeitgeber gegenwärtig schuldet, nicht darauf, was er ursprünglich bzw. bisher geschuldet hat. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist deshalb nicht begünstigungsschädlich für Steuertatbestände, die zur Steuerfreiheit bzw. Steuerpauschalierung führen. Setzen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den "ohne geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Zeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. Diese treten nunmehr zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin - nur noch in geminderter Höhe - geschuldeten Lohn hinzu und werden somit "zusätzlich" zu diesen erbracht (im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Zu beachten ist lediglich, dass der steuerreduzierte bzw. -begünstigte Lohnanteil verwendungs- bzw. zweckgebunden sein muss, im Gegensatz zum verwendungs- und zweckbindungsfreien ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Beim Internetzuschuss wurde dessen entsprechende Verwendung so zwischen der Klägerin und den Beigeladenen vereinbart. Nach dem Vortrag der Klägerseite erfolgte bei der Lohnsteuer auch eine pauschalierte Versteuerung in Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Gegenteiliges ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Mit der Steuervergünstigung wollte und will der (Steuer-)Gesetzgeber die verwendungsgebundenen Zwecke fördern. Dafür, dass solche Begünstigungstatbestände nur von Beginn des Arbeits-(Vertrags) Verhältnisses an in Anspruch genommen können werden sollten, ist nichts ersichtlich, zumal die steuerrechtliche Maßgeblichkeit des Zuflusszeitpunkts unangetastet blieb und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in der Verfahrensvereinfachung sowie der Förderung der verwendungsgebundenen Zwecke zu finden ist - und nicht im vermeintlich richtigen Gestaltungszeitpunkt oder gar in der Begrenzung der Privatautonomie von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BFH, Urteil vom 01.08.2019 a.a.O. m.w.N., insbesondere auch aus der Gesetzesbegründung). Eine Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 42 der Abgabenordnung (AO) bei arbeitsvertraglich wirksamen Lohnformenwechsel hielt der BFH für so fernliegend, dass er nur in ein paar dürren Worten vor der Kostenentscheidung darauf hinwies, dass damit lediglich von einer gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Angesichts der vom Gesetzgeber absichtlich geschaffenen steuerrechtlichen Vergünstigung und des zugrundeliegenden Lenkungswillens wäre es auch widersprüchlich, den Zugang zu diesen Vergünstigungen nur für neu abgeschlossene Arbeitsverträge oder über Lohn-/Gehaltserhöhungen bei bestehenden Verträgen zu ermöglichen. Dies zumal § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG gerade auch der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen soll und nicht dazu, für die Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeiten kaum erfüllbare Anforderungen zu stellen (vgl. Vogelpoth, BB 20/21, 727). An dieser steuerrechtlichen Einordnung ändert auch der mit Wirkung vom 29.12.2020 eingeführte § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG nichts. Darin definiert der (Steuer-) Gesetzgeber nun, was unter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bei Arbeitgeberleistungen zu verstehen ist. Danach darf die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet, nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und bei ihrem Wegfall den Arbeitslohn nicht erhöhen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 EStG). Dies alles ist hier der Fall. Bei richtigem zeitlichen Bezug nach dem Zuflussprinzip wird der Arbeitslohn auch nicht zugunsten des Internetzuschusses herabgesetzt im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Denn Arbeitslohn ist bei einvernehmlicher und wirksamer Lohnumwandlung durch die Parteien des Arbeitsvertrags danach nur noch das, was der Arbeitgeber nach dem neu gestalteten Regelwerk schuldet, nicht aber das, was er zuvor geschuldet hat. Die Auffassung, dass ohnehin geschuldet ist, was seit jeher geschuldet ist, ist reine Fiktion, wird Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gerecht und würde einen gewollten Eingriff des Staates in die Vertragsfreiheit voraussetzen (vgl. BFH, Urteil vom 01.01.2019 a.a.O., Thomas, Steuererleichterungen bei Zusätzlichkeit oder Freiwilligk..., DStR 2018 1342 m.w.N.). Auch unter der nunmehrigen Geltung von § 8 Abs. 4 Satz 1 (Nr. 2) EStG kann sich der (Steuer-)Gesetzgeber nicht durch sein quasi natürliches Anliegen, Steuerminderungen zu vermeiden (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2019 a.a.O. mit Hinweisen auf die Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 2 EStG) zu sich selbst im Widerspruch setzen (wollen), in dem er von ihm absichtlich geschaffene Vergünstigungen nur für "neue Arbeitsverträge" zugänglich macht, für bestehende aber zukunftsgerichtete ändernde Gestaltungen letztlich dauerhaft ausschließt (vgl. Vogelpoth, a.a.O.). Eine steuerrechtliche Unbeachtlichkeit bzw. Schädlichkeit der Barlohnumwandlung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet (vgl. Thomas, Steuervorteile durch Barlohnumwandlung, DStR 1997, 1642 ) - er könnte sie wohl auch nicht verfassungskonform anordnen. Nach dem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 11.06.2018, dass der Internetzuschuss der Klägerin an die Beigeladenen zwar, weil arbeitsrechtlich zulässige(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.