← Deutschland

Hessisches LSG, Urteil vom 22.06.2021 - L 2 R 360/18

Obsah (4)§ 36§ 33§ 135§ 13

1. Selbst geführt ist ein Haushalt, wenn mehrere Haushaltsangehörige die Haushaltsführung unter sich aufgeteilt haben und die Funktionsfähigkeit der konkreten Haushaltsorganisation durch den Ausfall d

§ 36Nr.

2,

§ 33Nr.

28). Der Kläger beantragte am

  1. Mai 2017 die Gewährung von Haushaltshilfe und legte im Antragsverfahren ein Angebot vom
  2. Mai 2017 der E. Beratungs- & Service GmbH bei. Der Rahmen-Dienst-Vertrag wurde am
  3. Mai 2017 seitens der Auftragnehmerin unterzeichnet und ebenfalls im Mai 2017 von der Ehefrau des Klägers. Die Leistungen wurden ausweislich der Rechnungen vom
  4. Juli 2017 am 22.,
  5. und
  6. Mai 2017 und im Juni 2017 durchgeführt und vom Kläger bezahlt. Er verschaffte sich die Leistung damit selbst. Für beide Regelungsalternativen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 4 SGB IX a.F. besteht nach ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom
  7. April 1997, 1 BK 31/96 , SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 ; BSG, Urteil vom
  8. September 2000, B 1 KR 5/99 R , SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 ; BSG, Urteil vom
  9. Februar 2003, B 1 KR 18/01 R ,

§ 135Nr.

1 ; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 9/03 R ,

§ 13Nr.

1 ; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 8/06 R ,

§ 13Nr.

12 ) das strenge Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem die Haftung des Rehabilitationsträgers begründenden Umstand und dem Nachteil (Kostenlast) des Versicherten. Haftungsbegründender Umstand ist bei der

  1. Alt. das Unvermögen des Rehabilitationsträgers zur rechtzeitigen Leistung und bei der
  2. Alt. die rechtswidrige Ablehnung. Nach Ansicht des Senats handelte es sich um eine unaufschiebbare Leistung, die die Beklagte nicht rechtzeitig erbracht hat. Ob Unaufschiebbarkeit vorliegt, ist nach dem medizinisch und rehabilitationswissenschaftlich zu beurteilenden objektiven Bedarf zu bestimmen. Dem Betroffenen darf es nicht möglich oder zumutbar sein, vor der Beschaffung die Entscheidung des Trägers abzuwarten. Bis zur Entscheidung darf also zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Leistung keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestehen (BSG, Urteil vom
  3. September 2000, B 1 KR 5/99 R , SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 ). Aus Sinn und Zweck der Rehabilitationsvorschriften folgt, dass eine Verzögerung dann unzumutbar sein kann, wenn dadurch die Zwecke der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation (§ 4 Abs. 1 SGB IX) erschwert oder gar vereitelt werden. Eine Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne lag vor, denn der Kläger hätte alternativ lediglich den Beginn der Maßnahme verschieben können, um eine Entscheidung abzuwarten. Jedoch war es sinnvoll die Maßnahme durchzuführen, bevor die Geburt des dritten Kindes erfolgt war. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es in der Rehabilitationsmaßnahme u. a. auch um die Behandlung der psychischen Gesundheit des Klägers ging. Insofern war es nicht angezeigt, die notwendige und erforderliche stationäre Behandlung zu verschieben. Der Erstattungsanspruch nach § 15 SGB IX a.F. geht nicht weiter als der Sachleistungsanspruch nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. der Kostenerstattungsanspruch des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. i.V.m. § 38 Abs. 4 SGB V. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst alle Kosten, die dem Leistungsempfänger durch die selbstbeschaffte Ersatzkraft entstehen, soweit sie angemessen sind. Angemessen sind im Regelfall die üblichen oder tariflichen Entgelte für Haushaltshilfen im regionalen Bereich (NK-GesundhR/Annette Prehn,
  4. Aufl. 2018, SGB V § 38 Rn. 30). Die Aufwendungen für die Tätigkeit und/oder die Fahrkosten sind in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Als angemessen werden bei privaten Ersatzkräften von den Trägern der Rentenversicherung die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,5 Prozent der sich aus § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag, angesehen. Bei einem weniger als acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft ist als Höchstbetrag je Stunde ein Betrag von 1/8 des täglichen Höchstbetrages zugrunde zu legen. Mit den genannten Höchstbeträgen sind alle anfallenden Aufwendungen abgegolten. Bei Teilstunden ist der Stundensatz entsprechend zu mindern. Sind mehrere Kinder in einem Haushalt untergebracht, werden die Kosten bis zum einmaligen Höchstbetrag erstattet. Übersteigen bei Ersatzkräften von privatwirtschaftlich betriebenen Unternehmen die Kosten für die Haushaltsweiterführung den Höchstbetrag von 2,5 Prozent der sich aus § 18 Absatz 1 SGB IV ergebenden monatlichen Bezugsgröße des jeweiligen Jahres, sind die Vereinbarungen mit den Krankenkassen (zum Beispiel hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen, der Vergütung, der Fahrkosten und der Leistungsabrechnung) entsprechend anzuwenden, um einheitliche Bedingungen für die Leistungserbringung von Haushaltshilfen herzustellen (Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe, Stand:
  5. Januar 2018, S. 15). Da der Kläger sich keiner privaten Ersatzkraft bedient hat, sondern einer professionellen Ersatzkraft, besteht ein höherer Anspruch als nur 2,5 Prozent der Bezugsgröße des Jahres 2017 (Bezugsgröße 2017: 2.975 Euro; 2,5 Prozent = 75 Euro am Tag). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles; zu berücksichtigen ist auch, wie viele Kinder im Haushalt mit zu versorgen waren. Der Kläger nahm an drei bzw. in zwei Wochen an vier Tagen eine Haushaltshilfe für jeweils drei Stunden in Anspruch, die seine Ehefrau während seiner Abwesenheit bei der Weiterführung des Haushalts unterstützte. Das beauftragte Unternehmen erbringt seit 2004 Care-Leistungen und (Teilhabe-)Assistenzleistungen. Eingesetzt werden nur examinierte Pflege- und erfahrene Hauswirtschaftskräfte, mithin Fachkräfte. Die Vereinbarung eines Stundensatzes in Höhe von 25,21 Euro netto ist daher nicht unangemessen. Der Senat hat daher insgesamt keine Zweifel an der Angemessenheit der abgerechneten Kosten. Die Kostenentscheidungen ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2346258.html ( https://oj.is/2346258 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.