1 TSG die Zugehörigkeit der Antragstellerin zum weiblichen Geschlecht festgestellt wurde (vgl. Bl. 5/7 d.A.). Im Rahmen der
Rechtskraft der Entscheidung betreffend die Geschlechtszugehörigkeit dürfen die bisher geführten Vornamen ohne Zustimmung des jeweiligen Antragstellers Außenstehenden nicht offenbart werden. § 57 PStG treffe zwar eine Regelung für alle Eheurkunden. § 5 Abs. 1 TSG stelle jedoch im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes die speziellere und damit vorrangige Norm dar. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 TSG, wonach eine Offenbarung grundsätzlich unterbleibe, während § 57 PStG generell die Offenbarung fordere. Die Argumentation des Oberlandesgerichts Nürnberg verfange nicht, denn jenseits des abstrakten Grundsatzes der Registerwahrheit (Stichwort: Grundbuch, Handelsregister) würden solche Gründe bezogen auf die Eheurkunden überhaupt nicht benannt. Zudem sei das aus den Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG folgende Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung zu achten. 4.
Beteiligung des Standesamts .. bzw. der Standesamtsaufsicht (vgl. Stellungnahme vom 07.03.2019, Bl. 11/20 d.A.) wies das Amtsgericht Kempten, Abteilung für Betreuungssachen, Az.: 503 UR III 26/18, den Antrag der Antragstellerin vom 19.12.2018 zurück (vgl. Bl. 32/37 d.A.). Das Amtsgericht begründete die Zurückweisung damit, dass dem Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG kein Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Register- und Urkundenwahrheit des Personenstandsrechts zukomme. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzeshistorie und Gesetzessystematik: Das Personenstandsgesetz vom 19.02.2017 sei gegenüber dem Transsexuellengesetz vom 10.09.1980 das jüngere und speziellere Gesetz. Die Änderung beider Gesetze durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 habe das Konkurrenzverhältnis nicht zugunsten des Transsexuellengesetzes aufgelöst. Das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG werde hinreichend durch § 63 Abs. 2 PStG gewahrt, wonach Folgebeurkundungen auf Grundlage des Transsexuellengesetzes besonders geschützt seien. 5. Hiergegen legte die Antragstellerin beim Amtsgericht Kempten am 20.01.2020 Beschwerde ein (vgl. Bl. 38/83 d.A.). Den bereits im Antrag behaupteten Vorrang des § 5 Abs. 1 TSG vor dem § 57 PStG begründete die Antragstellerin nochmals wie folgt: "
dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 TSG unterbleibe eine Offenbarung grundsätzlich, während § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG durch den vorgegebenen Inhalt generell eine Offenbarung fordere. § 5 Abs. 1 TSG sehe lediglich vor, dass im Einzelfall der frühere Vorname offenbart werde, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werde, z.B. im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, der Klarstellung von Versicherungsverläufen oder bei erbrechtlichem Aufklärungsbedarf." Eheurkunden generell mit einem bestimmten Inhalt zu versehen, ist keine solche Handhabung im Einzelfall. Dabei komme zudem dem Vornamen eine untergeordnete Rolle zu. Ferner erzeugten die Regelungen des Transsexuellengesetzes eine Rückwirkung dergestalt, das nur dort, wo ein besonderes Offenbarungsinteresse bestehe, die rückwirkende Änderung offenbart werde. § 5 Abs. 1 TSG fingiere, dass der
der Geschlechtsänderung angenommene Name bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bestanden habe. Der abstrakte Grundsatz der Registerwahrheit gelte lediglich bei öffentlichen Registern mit besonderer Bedeutung für den Rechts- und Geschäftsverkehr wie z.B. dem Handesregister oder Grundbuch (vgl. auch Kommentar in NZFam 2018, 909 ). Letztlich verweist die Antragstellerin auch auf den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom Mai 2019 mit der zum 01.05.2020 geplanten Änderung von § 57 PStG (vgl. Anlage zur Beschwerde). Angesichts dieser Änderung regt die Antragstellerin auch die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des geltenden § 57 PStG an. Im Beschluss vom 31.01.2020 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber - jedenfalls
derzeit geltendem Recht - keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg entsprechend dessen Beschluss vom 02.08.2018 (Az.: 11 W 556/18 ) an, lässt aber wie dieses, insbesondere auch im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen (vgl. o.g. Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags"), ebenfalls die Rechtsbeschwerde zu. Für die Position des Standesamts bzw. Amtsgerichts, dass in der beantragten Eheurkunde
dem neu gefassten § 57 PStG die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung eingetragen werden müssen und deshalb bei der Antragstellerin als Vornamen "..." einzutragen sind, sprechen einerseits der eindeutige Wortlaut des § 57 PStG, andererseits die Gesetzessystematik und Rechtshistorie im Abgleich zu § 5 TSG. Dem Offenbarungsverbot des § 5 TSG kommt
Ansicht des Senats kein Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Register- und Urkundenwahrheit des Personenstandsrechts, mithin dessen Eintragungsvorschriften zu. Im Einzelnen: 1.
G stellt das
G zuständige Standesamt aus dem Eheregister Eheurkunden mit dem in § 57 PStG vorgegebenen Inhalt aus. Gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG werden in die Eheurkunde die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgenommen. Der Grundsatz, dass eigentlich nur die aktuellen Daten in die Personenstandsurkunden aufzunehmen sind (vgl. § 56 Abs. 2 PStG), wird somit durch § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG ausdrücklich erweitert. Entsprechend unterscheidet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PStG in Nr. 57.2 zwischen dem Vornamen vor der Eheschließung und als "Vorname
der Eheschließung" dem sich zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung ergebenden Namen. Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 1 PStG korrespondiert mit den Eintragungsvorschriften für das beim Standesamt zu führende Eheregister: So sind dort im Anschluss an die Eheschließung
G zunächst die (vor der Eheschließung geführten) Vornamen und Familiennamen der Ehegatten einzutragen,
G dann die
der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen. 2. § 5 Abs. 1 TSG lautet: "Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird." Das Offenbarungsverbot des § 5 TSG richtet sich als Normadressaten an staatliche Organe (Behörden und ggf. Gerichte).
Rechtskraft der Entscheidung darf der bisherige Vorname bzw. dürfen die bisher geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers Außenstehenden nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Ein Gericht oder eine Behörde darf daher einem Auskunftsersuchen außerhalb der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 TSG - noch über die allgemeinen Grundsätze der Amtsverschwiegenheit bzw. der Schweigepflicht aus berufsbedingten Gründen (§ 203 StGB und berufsrechtliche Vorschriften) hinaus - nicht
kommen. Der Vorschrift kann jedoch nicht, wie von der Antragstellerin eingewendet, eine generelle Rückwirkungsfiktion zugeschrieben werden. Erfordern besondere Gründe des öffentlichen Interesses oder ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse, dass der frühere Vorname offenbart wird, so tritt das Offenbarungsverbot zurück. Ein öffentliches Interesse kann etwa angenommen werden, wenn der Verdacht besteht, der Betroffene habe unter altem Namen Straftaten begangen. So sieht § 20a Abs. 1 Satz 2 BZRG vor, dass die Meldebehörden der Registerbehörde die Änderung des Vornamens auch bei Transsexuellen mitzuteilen haben. Da zudem frühere Vornamen bei einer Identitätsfeststellung von Belang sein können, besteht z.B. kein Anspruch auf Löschung eines früheren Vornamens im Melderegister oder im Handelsregister (zu letzterem BGH NJW 2015, 2116 ; OLG Schleswig NZG 2014, 831 ).
G darf allerdings nur der betroffenen Person (dem Transsexuellen) selbst eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person (vgl. grundsätzlich: Spickhoff/Spickhoff,
G darf abweichend von § 62 PStG, wenn die Vornamen einer Person auf Grund des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, eine Personenstandsurkunde aus dem Ehe- oder Lebenspartnerregister nur der betroffenen Person selbst sowie ihrem Ehegatten oder Lebenspartner erteilt werden. Da
G die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 PStG i.V.m. § 5 Abs. 1 TSG unberührt bleiben, ist allerdings einem Benutzungsbegehren stattzugeben, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Benutzung erfordern oder ein rechtliches Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird (vgl. Spickhoff, a.a.O., § 63 PStG, Rn. 9). 4. Sofern sich die Antragstellerin auf ihr aus den Artikeln 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG folgendes (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezieht, folgt der Senat dem Oberlandesgericht Nürnberg, dass die durch den verpflichtenden Eintrag des Vornamens
G vorgesehene Beeinträchtigung jedenfalls durch den Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2 GG gedeckt ist. 5. Auch wenn die aufgezeigte Gesetzessystematik nicht von einem Vorrang des § 5 TSG vor § 57 PStG ausgeht, bleibt gleichwohl im Hinblick auf eine gebotene Interessenabwägung die bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Streitfrage offen, ob der abstrakte Grundsatz der Registerwahrheit lediglich bei öffentlichen Registern mit besonderer Bedeutung für den Rechtsund Geschäftsverkehr wie z.B. dem Handelsregister oder Grundbuch gelte und im Übrigen eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Allgemeininteresse an der Register- und Urkundenwahrheit zu erfolgen habe (vgl. auch Kommentar von Frau Ministerialdirektorin a.D. Beate Kiendmund in NZFam 2018, 909 ). Auch eine Differenzierung zwischen Eintragungen im behördlich internen Eheregister und im gleichsam externen Bereich der Eheurkunden ist im Schrifttum nicht geklärt.
den zum Mai 2020 geplanten Gesetzesänderungen soll jedenfalls dem persönlichen Interesse von Transsexuellen im Registerrecht durch einen neuen Absatz 3 zu § 57 PStG Rechnung getragen werden ("Auf Verlangen von Personen, deren Vornamen
dem bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.