Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
(13)). Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Annahme, dass dieser durchschnittliche Gewinn zu dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger im September 2012 wesentlich höher oder geringer gewesen ist. Dem Gewinn der Beklagten von rund 400,00 € ist die Händlermarge hinzuzurechnen, da der Kläger sein Fahrzeug vorliegend ausnahmsweise ohne die Zwischenschaltung eines (Vertrags-) Händlers unmittelbar von der Beklagten erworben hat. Diese ist mindestens mit dem Anderthalbfachen des Gewinns, d.h. weiteren 600,00 €, zu bemessen, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € ergibt. Der sich aus dem Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig aus Juni 2018 ergebende Betrag von 93,00 € pro Fahrzeug ist hingegen nicht zugrunde zu legen. Die Beklagte führt selbst an, dass es sich hierbei lediglich um die von ihr ersparten Kosten für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge handelt, d.h. um ersparte Aufwendungen, um die Manipulation im Nachhinein rückgängig zu machen, hingegen gerade nicht um den Unternehmergewinn, der nach der Wertung des § 852 S. 1 BGB nicht bei der Beklagten verbleiben soll. Nach dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs von der Beklagten getätigte Aufwendungen sind entgegen deren Ansicht nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, in Folge der Bösgläubigkeit der Beklagten nicht in Abzug zu bringen (§§ 818 Abs. 3, 4, 819 Abs. 1 BGB) (so auch LG Landshut, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Eine Zugum-Zug Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Beklagte erfolgt hingegen im Rahmen des §§ 852 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB nicht, da damit gerade die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruches herbeigeführt werden würde, der infolge der wirksam erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar ist. Dass der Kläger mit seiner Berufung selbst vorgetragen hat, der Anspruch sei nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erfüllen. Denn insoweit besteht auch kein Wahlrecht des Geschädigten (so auch LG Landshut, a.a.O.).
- Soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich seines Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe eines Betrages von 11.371,12 € teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, beantragt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Rechtsstreit in entsprechender Höhe in der Hauptsache teilweise erledigt ist. Er ist jedoch unbegründet, da die ursprünglich zulässige und begründete Klage nicht durch den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist. Die Klage war vielmehr von Anfang an unbegründet, da Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte verjährt sind. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Auch soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich seines Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat, war sein Antrag dahingehend auszulegen, dass eine Feststellung begehrt wird, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache teilweise erledigt ist. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da die ursprünglich zulässige und begründete Klage nicht durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB) lagen vielmehr von Beginn an nicht vor.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Berufungsstreitwert: 20.942,70 € Permalink: https://openjur.de/u/2346514.html ( https://oj.is/2346514 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.