entsprechender Anhörung erließ die Beklagte am
städtischen Grundstücken der Lärmschutz, der von einer offenen Tagespflege ausgehe, entgegengehalten worden sei. Die Erziehung und das Aufwachsen der Kinder sollten weitgehend in freier Natur erfolgen. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück störten die Kinder nicht. Die Bebauung solle maßvoll erfolgen. Sie plane den Abriss der Hütte und eines Nebengebäudes. Für die Tagespflege solle das gesamte naturbelassene Grundstück einbezogen und als Spielfläche genutzt werden. Nur für schlechtes Wetter sei ein Aufenthalt in den Räumlichkeiten erforderlich und vorgesehen. Im Inneren würden ein Spielbereich, ein Bereich für Kochen und Essen, zwei Schlafräume, ein Sanitär- und Wickelbereich sowie ein Eingangs- und Anschlussraum errichtet. Die Entsorgung solle zunächst über eine Kläranlage erfolgen. Das Grundstück sei aber vollständig erschlossen: Wasser, Abwasserkanal, Gas und Strom seien vorhanden. Ihr Konzept sei mit dem eines Waldkindergartens vergleichbar. Es sei unzutreffend, dass sich in einem Waldkindergarten die Kinder ausschließlich im Wald oder im Freien aufhielten. Dies gelte insbesondere für Essens-, Sanitär-, Ruhe- und Bastelbereiche, die sowohl bei Frost und Schlechtwetter als auch bei extremer Hitze innen zur Verfügung gestellt werden müssten. Auch Bereiche für Wechselkleidung und Spielzonen für Schlechtwetterbereiche würden in der Regel vorgehalten. Dies entspreche ihrem Konzept, wobei für unter dreijährige Kinder ferner Pflege- und Wickelbereiche geplant seien. Ihr Konzept weiche nur bezogen auf Altersunterschiede der Kinder bedarfsgerecht von einem Waldkindergarten ab. Die Zulässigkeit ihres Vorhabens im Außenbereich ergebe sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB habe den Charakter eines Auffangtatbestandes. Es handele sich um solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des von ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen seien. Die zu fordernde Außenbereichsaffinität sei für ihr Vorhaben gegeben. Die Naturtagespflegeeinrichtung stelle im konkreten Fall besondere Anforderungen an die Umgebung. Die von ihr geplante Art der Nutzung von Naturflächen durch Kinder sei in einem Bebauungsplangebiet nicht möglich, so dass ihr Vorhaben auf eine naturnahe Fläche angewiesen sei. Auch wegen der von einer Naturtagespflegeeinrichtung ausgehenden Geräusche durch spielende Kinder sei das konkrete Vorhaben auf den Außenbereich angewiesen. Soweit dem Vorhaben der Flächennutzungsplan entgegengehalten werde, bleibe festzuhalten, dass weder auf ihrem Flurstück noch in der näheren Umgebung auf dieser Straßenseite tatsächlich Landwirtschaft stattfinde. Durch die vorhandene Bebauung und die Parzellierung der Grundstücke zur Wasserfläche hin sei eine geschlossene Bebauung entstanden, sodass durch die Zulassung dieser Bebauung der Inhalt des Flächennutzungsplans überholt sei. Alle Flächen rechts und links der O. seien bebaut. Dies habe mit Landwirtschaft und Gewässer nichts zu tun. Auf einen funktionslos gewordenen Flächennutzungsplan könne sich die Beklagte nicht mehr berufen. Ferner sei keine Splittersiedlung zu befürchten.
dem geplanten Abriss von Teilen der bestehenden Gebäude seien anschließend nur noch zwei Gebäude auf ihrem Grundstück vorhanden. Es werde nicht erstmals ein neues Gebäude in den Außenbereich gesetzt, sondern es würden vielmehr zwei Altgebäude durch ein Neugebäude ersetzt. Zum anderen seien der gesamte Straßenbereich, an dem sich ihr Grundstück befinde, sowie die gegenüberliegende Seite des Gewässers bebaut. Es habe sich eine vollständige Siedlungsstruktur entwickelt, die für sich gesehen bereits als geschlossener Siedlungsbereich bewertet werden müsse. Soweit die Beklagte eine Fläche für die von ihr geplante Naturtagespflegeeinrichtung in einem Bebauungsplan nicht vorhalte, könne sie sie nicht auf einen entsprechenden Planbereich verweisen. Jedenfalls folge die Zulässigkeit ihres Vorhabens aus § 34 Abs. 1 BauGB. Ihr Grundstück befinde sich in einem Siedlungszusammenhang. Rechts und links des Gewässers O. hätten sich bebaute Siedlungsflächen ergeben. Baulücken seien nicht vorhanden. Die Struktur sei gemischt. Zum Teil würden die Grundstücke wegen ihrer Lage am Gewässer zu Erholungs- und zu Freizeitzwecken genutzt. In Teilen seien sie mit Wochenendhäusern bebaut. Rechts und links ihres Grundstücks sei Wohnbebauung errichtet und genehmigt. Die Gebäude würden zum Teil ständig bewohnt. Ihr Vorhaben sei ferner
GB zulässig. Für ihr Wochenendhaus sei eine Baugenehmigung erteilt worden. Das bestehende Gebäude sei marode und selbst für Wochenendzwecke nicht mehr nutzbar, da Küchen- und Sanitätseinrichtungen fehlten. Anerkannt sei insofern, dass ein neues Gebäude, das den zeitgemäßen Bedürfnissen entspreche, an gleicher Stelle wieder errichtet werden könne. Die Klägerin beantragt, den ablehnenden Bauvorbescheid der Beklagten vom 19. Juli 2018, Az. XX-00000/0000-xx, zugestellt am 28. Juli 2018, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Zulässigkeit des beabsichtigten Bauvorhabens bemesse sich
der Vorschrift des § 35 BauGB. Das Vorhaben befinde sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Die N. Landstraße teile den Innenbereich vom Außenbereich. Das klägerische Grundstück liege an dem Gewässer O. und sei mit zahlreichen Bäumen bestückt. Auf dem Grundstück befänden sich nur eine Hütte und zwei Holzschuppen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Es handele sich um Baulichkeiten ausschließlich zu Freizeitzwecken. Gleiches gelte für die übrigen in diesem Bereich befindlichen Grundstücke. Der Flächennutzungsplan weise für diesen Bereich Landwirtschaft und Gewässer aus. Rechts und links des Gewässers O. befänden sich keine bebauten Siedlungsflächen. Nördlich der N. Landstraße existiere so gut wie keine Bebauung, es seien dort vielmehr Felder, Wälder und Gewässer vorhanden. Bei dem klägerischen Bauvorhaben handele es sich nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Es sei zweifelhaft, ob eine Kindertageseinrichtung wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung oder wegen der besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden dürfe. Denn Kindertageseinrichtungen befänden sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Dass die geplante Kindertagesstätte mit Anschluss an die Natur im Außenbereich besonders gut zu verwirklichen sei, sei nicht ausreichend.
Sinn und Zweck des § 35 BauGB solle der Außenbereich grundsätzlich möglichst weitgehend von jeder Bebauung freigehalten werden und in erster Linie für die naturgegebene Nutzung sowie als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit erhalten bleiben. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB müsse eng ausgelegt werden. Bei dem Bauvorhaben handele es sich ferner nicht um eine Tagespflegeeinrichtung, die mit einem Waldkindergarten vergleichbar sei. Ein Wald- oder Naturkindergarten zeichne sich dadurch aus, dass er grundsätzlich ohne Dach und Wände auskomme. Die betreuten Kinder verbrächten ihren Kindergartenalltag fast durchgehend außerhalb von Gebäuden. Aktivitäten fänden bei jedem Wetter statt und Einschränkungen gebe es nur bei Witterungsbedingungen, die einen sicheren Aufenthalt im Freien unmöglich machten. Deshalb verfügten Wald- oder Naturkindergärten über schlichte Hütten, die bei schlechtem Wetter als Unterschlupf oder zum kurzen Aufwärmen im Winter dienten. Die Hütten seien aber nicht auf den regelmäßigen Aufenthalt von Kindern ausgelegt. Ein solches Konzept verfolge die Klägerin nicht. Sie beabsichtige Kinder bis zu drei Jahren zu betreuen, die einer Schlafmöglichkeit bedürften. Aus diesem Grund sehe die Klägerin zwei Schlafräume, ferner einen Spielbereich sowie einen Bereich für Kochen und Essen und einen Sanitär- und Wickelbereich vor. Dies entspreche einer gewöhnlichen Kindertageseinrichtung. Die Möglichkeit im Freien spielen zu können, gewähre auch ein Grundstück, das nahe an den Außenbereich angrenze oder über einen entsprechend großen Gartenbereich verfüge. In diesem könnten Kinder ebenfalls spielen und der Natur nahe kommen. Hieraus werde ersichtlich, dass die Klägerin kein Vorhaben verwirklichen wolle, das ausschließlich im Außenbereich auszuführen sei. Das Vorhaben sei ferner nicht
GB genehmigungsfähig. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das klägerische Grundstück werde im Flächennutzungsplan im westlichen Teil als "Fläche für die Landwirtschaft", im östlichen Bereich als "Wasserfläche" ausgewiesen. Ferner widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans. Das Grundstück liege in einem Landschaftsschutzgebiet und rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Es beeinträchtige die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und ließe eine Splittersiedlung befürchten. Zudem sei die Erschließung nicht ausreichend gesichert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine
Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die
der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereiches. Insoweit kann eine bandartige oder eine einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
den Luftbildern (maps.google.de; Bing Maps) und den Angaben des topographischen Informationsmanagementsystems Nordrhein-Westfalen (Tim Online) sowie des GeoPortals der Stadt L. , dass der hier zur Bebauung vorgesehene Teil des Grundstücks der Klägerin nicht an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil teilnimmt, sondern bereits dem Außenbereich zuzurechnen ist. Es handelt sich bei der Ansiedlung nördlich der N. Landstraße, östlich des von dieser abgehenden Stichwegs und westlich des Gewässers O. nicht um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das notwendige städtebauliche Gewicht ist schon aufgrund der geringen Zahl der vorhandenen Bauten zu verneinen (sechs Bauten, teilweise mit Nebengebäuden). Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex
seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an. Vgl. BVerwG, Urteil vom
Südosten begrenzende Funktion zu. Das streitige Vorhaben liegt selbst dann planungsrechtlich im Außenbereich, wenn man vom Vorliegen eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeht. Denn es ist kein Bebauungszusammenhang gegeben. Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken
der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an, wobei weder deren Zweckbestimmung noch Entstehungsgeschichte von Relevanz ist. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht
geographischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Den Maßstab bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren baulichen Anlagen. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris Rn. 4 f., insbesondere unter Hinweis auf das Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 20 ff. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 - 7 A 1366/14 -, juris Rn. 32.
diesen Maßstäben nimmt das Vorhabengrundstück am südöstlich der N. Landstraße gelegenen Bebauungszusammenhang nicht teil. Dieser Bebauungskomplex endet mit den letzten dort vorhandenen Baukörpern, vgl. zu dieser Grundregel BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22, mithin mit den letzten südlich der N. Landstraße gelegenen Häusern (von Westen
Osten: S. Straße 0x, 0x, 0, 0, 0, 0, 0, "Am L
Osten "versetzt". Sämtlichen den Bebauungskomplex abschließenden Gebäuden liegen auf der nördlichen Seite der N. Landstraße Freiflächen gegenüber (Flurstücke 000 und 000). Bereits aus diesem Grund schließt der Bereich des klägerischen Grundstücks nicht an den Komplex südöstlich der N. Landstraße an. Die dortigen Gebäude bilden einen in der Örtlichkeit klar abgegrenzten zusammenhängenden Streifen Straßenrandbebauung, der von den westlich und nördlich gelegenen Freiflächen getrennt ist. Denn der N. Landstraße kommt keine verbindende Funktion zu. Vielmehr ist unter Einbeziehung der Bebauungsstruktur auf der südlichen Seite und der in prägender Weise entlang des überwiegenden Teils nördlich der Straße unmittelbar angrenzenden Freiflächen eine unterbrechende Wirkung festzustellen. Das Grundstück der Klägerin wird mithin nicht von diesem Bebauungszusammenhang mitgeprägt. Die zahlreichen Freiflächen in dem bereits benannten Straßengeviert nördlich der N. Landstraße unterstreichen den Außenbereichscharakter der dortigen näheren Umgebung. Diese Freiflächen sind so groß, dass sie nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung haben, aufgrund ihrer Ausdehnung nicht als bloße Baulücken erscheinen und sich die dort befindliche Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung im südöstlichen Gebiet der N. Landstraße aufdrängt. Im Vergleich zum südöstlichen Gebiet sind die etwa 20 vorhandenen Gebäude im Straßengeviert - selbst wenn alle Gebäude, mithin auch die als Wochenendhäuser genehmigten, in die Betrachtung mit einbezogen werden - unregelmäßig verteilt, eine einheitlich wirkende Bebauung ist nicht erkennbar. Dass die westlich des Stichwegs gelegenen Freiflächen mit einem Zaun abgetrennt sind, führt zu keiner anderen Bewertung. Bei einer bloßen Einfriedung handelt es sich nicht um ein Geländehindernis, das zu einer anderen Beurteilung des Bebauungszusammenhangs führt. Die Durchgängigkeit des Gebietes wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
GO erforscht das Tatsachengericht den Sachverhalt von Amts wegen. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO stellt klar, dass es dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Wie weit die Untersuchungspflicht reicht, richtet sich danach, ob eine Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung erforderlich ist. Dem Gericht stand verschiedenes Kartenmaterial zur Verfügung, das genügend Aufschlüsse über die örtlichen Gegebenheiten bot. Außerdem befanden sich bei den Gerichtsakten mehrere von Klägerseite eingereichte Lichtbilder, die dem Betrachter einen Einblick in die baulichen Verhältnisse in der Umgebung des klägerischen Grundstücks ermöglichten, sowie eine von der Beklagten eingereichte Übersicht der im Bereich des klägerischen Grundstücks genehmigten Bauten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Für Gegenteiliges bestanden vorliegend keinerlei Anhaltspunkte; dies auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin und der von ihr eingereichten Dokumente in der mündlichen Verhandlung. Denn das Gericht hatte für die maßgebliche Frage, wie sich die tatsächlich vorhandene Bebauung im Bereich des klägerischen Grundstücks - soweit für die Abgrenzung von § 34 und § 35 BauGB relevant - darstellt, ausreichend Kenntnisse. Begnügt sich das Gericht mit diesen Erkenntnisquellen, so übt es das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht pflichtwidrig aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2015 - 9 B 34.15 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1992 - 4 B 30.92 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 15 ZB 15.2668 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 6 ZB 13.2270 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris Rn. 4. Ferner war der Beweisantrag zu 1., die Akte des Oberverwaltungsgerichts zum Flurstück 00 (N. Landstraße 000x) zur Frage der Einordnung der Bebauung zu einem Planbereich
GB beizuziehen, wegen unzulässigen Beweisthemas abzulehnen. Es handelt sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Bewertung und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Beweisanträge sind indes nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Eine Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu entscheiden ist, ist dem Beweis nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
mehr als 30 Jahren keine Akten beim Oberverwaltungsgericht vorhanden sein dürften. Als Außenbereichsvorhaben ist das Vorhaben der Klägerin nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Insbesondere ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht einschlägig, wonach ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Jedenfalls an letztgenannter Voraussetzung fehlt es vorliegend. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und
den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Wenn ein Vorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Die Privilegierung verlangt daher, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erfordert wird. "Erforderlich" in diesem Sinne ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich
den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
diesen Grundsätzen lässt sich die geplante Einrichtung der Naturkindertagespflege nicht den Vorhaben zurechnen, die im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Es mag richtig sein, dass die streitgegenständliche Einrichtung im Außenbereich "besonders gut" zu verwirklichen ist. Aus der Tatsache, dass ein Vorhaben einem zulässigen und sinnvoll nur im Außenbereich zu verwirklichenden Zweck dient, folgt jedoch noch nicht, dass es
GB bevorzugt im Außenbereich ausgeführt werden soll. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
Erholung in der freien Natur für die Allgemeinheit zugeordnet. Solchen Erholungsbedürfnissen dient eine Kindertagesstätte nicht. Der Gesamtbetrieb ist vielmehr privatwirtschaftlicher bzw. gewerblicher Natur. Kindertagesstätten sind nicht bevorzugt im Außenbereich zuzulassen, nur weil es aus Sicht der zu betreuenden Kinder bzw. deren Eltern oder anderer Personen wünschenswert wäre, wenn diese Einrichtungen in Ballungsgebieten möglichst naturnah im Grünen angesiedelt werden, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom
GB aus. Diese Darstellung bringt zum Ausdruck, dass die Gemeinde eine bauliche oder sonstige städtebauliche Entwicklung hier nicht beabsichtigt bzw. dass der Bereich von einer Bebauung freizuhalten ist. Die Errichtung einer Kindertagesstätte steht dazu in Widerspruch. Der Flächennutzungsplan ist insoweit nicht funktionslos geworden. Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo die tatsächlichen Verhältnisse von seinen Darstellungen sowohl qualitativ wie auch quantitativ in so erheblichem Maß abweichen, dass die Verwirklichung der ihnen zugrundeliegenden Planungsabsichten auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 19.
diesen Maßgaben ist die Darstellung des klägerischen Grundstücks im Flächennutzungsplan nicht funktionslos geworden. Mit ihr kann weiterhin das Ziel verfolgt werden, keine (weiteren) baulichen Anlagen auf dem Grundstück zuzulassen, sondern nur den bestehenden Bestand zu tolerieren. Das mit der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" verfolgte Ziel, das Vorhabengrundstück langfristig einer außenbereichstypischen Bodennutzung zuzuführen, leuchtet angesichts der Lage des Geländes, das im Wesentlichen von landwirtschaftlichen Nutzflächen, Wiesen, Wäldern und Gewässern umgeben ist (insbesondere westlich des Grundstücks), ohne weiteres ein. Die auf dem Grundstück und in seiner Umgebung vorhandenen Baulichkeiten haben weder qualitativ noch quantitativ das Gewicht, die Sinnhaftigkeit dieser Zielsetzung für das Antragsgrundstück ernsthaft in Frage zu stellen. Bei den vorhandenen Gebäuden handelt es sich in der Mehrzahl um geringdimensionierte Gebäude; die gesamte Splittersiedlung ist von ausgedehnten, landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks einzelne nicht privilegierte bauliche Anlagen vorhanden sind, führt nicht dazu, dass die Darstellung des gesamten Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ihre Bedeutung verliert, vgl. OVG NRW, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn eine "Fläche für die Landwirtschaft" in einem Bereich dargestellt wird, in dem sich bereits 15 Wohnhäuser befinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 57.79 -, BRS 42 Nr. 80 , zitiert
OVG NRW, Beschluss vom
GB, denn es widerspricht den Darstellungen des Landschaftsplans der Stadt L. vom
SchG werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspläne in der Landschaftsplanung konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet. § 9 BNatSchG regelt die Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung. Diese bestehen darin, die Darstellung und Begründung der Ziele des Naturschutzes und Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele aufzuzeigen. Die Landschaftsplanung enthält über die bloße Bestandsaufnahme, die als Verdeutlichung der vorhandenen Gegebenheiten ohnehin im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB relevant sein kann, hinaus die Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Diese sind
SchG festgelegt sind. Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschafts- und Grünordnungsplänen enthalten (§ 11 BNatSchG). Vgl. Ernst/Zinkhahn, BauGB, 134. Ergänzungslieferung, Stand: August 2019, § 35 Rn. 83. Ausweislich des Landschaftsplans der Stadt L. ist für das klägerische Grundstück eine Festsetzung
Ziffer 1.1.1 getroffen worden. Gemäß der textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen handelt es sich hierbei um das Entwicklungsziel "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft", vgl. zu diesem Entwicklungsziel § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW).
SchG NRW geben die Entwicklungsziele für die Landschaft als räumlichfachliche Leitbilder über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Das Entwicklungsziel soll gemäß § 22 Abs. 1 LNatSchG NRW bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, ohne dabei strikt verbindlich zu sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom
GB kann die Frage, ob das Vorhaben ferner schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) und ob das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7), dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben ist auch nicht
GB zulässig, worauf die klägerischen Ausführungen zu § 35 Abs. 4 BauGB abzuzielen scheinen.
dieser Vorschrift kann einem Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen der Widerspruch zu den Darstellungen bzw. Festsetzungen des Flächennutzungs- und des Landschaftsplans sowie die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht entgegengehalten werden. Hierzu muss es sich bei dem Vorhaben um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle handeln und es ist zu fordern, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet worden ist (lit. a), es Missstände oder Mängel aufweist (lit. b), seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird (lit. c) und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird (lit. d). Das klägerische Vorhaben stellt sich nicht als die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes dar. Es handelt sich bereits bei den Bestandsgebäuden, die als Wochenendhaus genehmigt wurden, nicht um Wohngebäude. Die Errichtung von Ersatzbauten für Ferien- oder Wochenendhäuser soll nicht erleichtert werden. Zwar kann
allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein "Wohngebäude" bezeichnet werden; denn auch Ferien- oder Wochenendhäuser dienen dem Wohnen. Gleichwohl unterscheidet das Bundesbaurecht begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits (vgl. 10 Abs. 3 und 4 BauNVO). Ferner zielen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erleichterung eines Ersatzbaues (eigengenutztes Gebäude; das neue Gebäude muss für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt werden) erkennbar auf die bisherige und künftige ständige Wohnung und nicht auf Wochenend- und Ferienhäuser als Zweitwohnungen ab. BVerwG, Urteil vom
GO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dass es keine Rechtsprechung zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Naturkindertagesstätten gibt, reicht hierfür nicht aus. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. An der Klärung der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage muss ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse bestehen. An der allgemeinen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn lediglich die Anwendung von (in sich nicht zweifelhaften) Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht oder wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt. Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127. So verhält es sich hier. Die Auslegung der Voraussetzungen der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 34 , 35 BauGB ist in der Rechtsprechung geklärt. Im Zentrum der vorliegenden Entscheidung stehen lediglich die Anwendbarkeit dieser Normen auf den Fall einer Errichtung einer Naturkindertagesstätte sowie die Würdigung der Einzelfallumstände. Klärungsbedürfte Fragen von allgemeiner Bedeutung liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats
Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten
Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen,
Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist
1 GKG erfolgt. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den Ziffern 3 lit. a und 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.). Den Jahresnutzwert der Kindertagespflege schätzt das Gericht auf 30.000,00 Euro; aufgrund des Umfangs der zu klärenden Fragen sind hiervon 75 Prozent anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats
Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen
der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Permalink: https://openjur.de/u/2346728.html ( https://oj.is/2346728 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 31 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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