Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA zu vergüten.
Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
zuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung
Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und der Vergütung
Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA bzw. bis zum 31. Dezember 2016
Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen.
einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vom
April 2002, der Beginn der Dienstzeit auf den
Entgeltgruppe 6 TVöD vergütet. Im Jahr 2012 wurde der Kläger zum Leiter der Vollstreckungsstelle ernannt. Ihm wurde die Weisungsbefugnis über zwei Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 übertragen. Es wurde eine Stellenbeschreibung mit Datum vom
der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD/VKA vergütet, was einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.137,78 € entspricht. Die vom Kläger angestrebte Vergütung
der Entgeltgruppe 9c entspricht 3.888,65 € brutto. Eine erneute Geltendmachung durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom
Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA höhergruppiert werden müssen. Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten begehre er daher die rückwirkende Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9 TVöD ab 1. Juni 2016. Er hätte bereits ab dem 1. Juli 2012 nicht
Vergütungsgruppe Vc BAT, sondern
Vergütungsgruppe Vb der Vergütungsmerkmale Allgemeiner Teil Gemeinden (dort Fallgruppe 1b) vergütet werden müssen. Er habe gemäß der Stellenbeschreibung vom 27. November 2012 eine Tätigkeit ausgeübt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt habe, wie es in der Stellenbeschreibung selbst enthalten sei. Außerdem seien die verschiedenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Stellenbeschreibung genannt, die er habe beherrschen müssen. Es sei für einen Nichtjuristen ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet und gehe über das LVwVG RhPf bis zur InsO, VwGO etc. Mit der bestandenen Ersten Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst könne er die von ihm fachlich geforderten Kenntnisse
weisen. Er habe auch seit 2002 im Vollstreckungsrecht entsprechende Spezialkenntnisse erworben, da er die Tätigkeit seither mit wachsender Verantwortung und Übernahme weiterer Aufgaben durchführe. Auch habe er seit 2002 sehr viele Weiterbildungen und Fortbildungen besucht und absolviert. Er halte sein rechtliches Wissen stets auf neuestem Stand. Auch dies könne entsprechend durch Vorlage von Zertifikaten und Fortbildungsbescheinigungen
gewiesen werden. Eine Vertiefung der Fachkenntnisse im Sinne von umfassenden Kenntnissen sei angesichts der Tätigkeitsbeschreibung zu bejahen. Er sei gemäß dieser Stellenbeschreibung bereits eigenständig zuständig für das Vollstreckungswesen gewesen und habe dies eigenverantwortlich durchgeführt. Er habe auch die Vollstreckungsklauseln selbstständig erlassen. Er sei allerdings nicht nur selbstständig tätig, sondern als Leiter der Vollstreckungsstelle nunmehr verantwortlich für die Anleitung des Außendienstes, habe also auch Führungsaufgaben und weitreichende Entscheidungsspielräume. Es sei damit auch noch zusätzlich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Zutreffend wäre daher die Entgeltgruppe E 9 gewesen. Auf seine Tätigkeit als Leiter der Vollstreckungsstelle und stellvertretender Kassenleiter im Buchhaltungssystem des Doppik seien nicht die besonderen Verwaltungsmerkmale des Besonderen Teils, Teil XIII für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen anzuwenden.
der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. Dezember 2016 seien ihm mit Arbeitsvorgang 1 "Teamleitung Mahnung und Vollstreckung" zu 90 % selbstständige und allein verantwortlich auszuführende Tätigkeiten im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen übertragen. Er mache insoweit die Arbeitsplatzbeschreibung zum Gegenstand des Sachvortrags. Der Arbeitsvorgang sei einheitlich zu betrachten und dürfe nicht in einzelne Tätigkeiten aufgespalten werden. Die Arbeitsplatzbeschreibung sei von der Beklagten in Person des Fachbereichsleiters geprüft und unterzeichnet worden. Sie habe sie vorprozessual zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Selbst wenn man seine Teamleitungsfunktion als gesonderten Arbeitsvorgang in die Arbeitsplatzbeschreibung aufnehmen würde, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Zutreffend wäre nämlich ein getrennter Arbeitsvorgang "Teamleitung über zwei ihm unterstellte Mitarbeiter" auch
der EG 9c zu bewerten. Zum anderen würde die Teamleitung vom Zeitanteil her gemäß § 12 TVöD kaum mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers beanspruchen, würde die Tätigkeit also auch nicht prägen. Zum anderen würde der Grundsatz, dass Arbeitsvorgänge, die gleichwertig seien und die Einzelmerkmale einer Entgeltgruppe - wie das Merkmal der besonderen Verantwortung oder der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse - erfüllten, dazu führen, dass die Arbeitsvorgänge zusammenzurechnen seien. Dies folge bereits aus § 12 S. 3 TVöD. Seine Haupttätigkeit sei und bleibe die selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen. Dieser Arbeitsvorgang sei auch nicht inhaltlich zu trennen, das widerspräche dem Aufspaltungsverbot von Arbeitsvorgängen. Der Arbeitsvorgang "Teamleitung/Mahnung/Vollstreckung" diene dem Arbeitsergebnis "Vorbereitung und Durchführung der Beitreibung und Durchsetzung von Forderungen" im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Diese könne je
Lage des Einzelfalls und Reaktion des jeweiligen Vollstreckungsschuldners durch unterschiedlichste und somit individuelle Maßnahmen erfolgen, habe aber immer den Abschluss der jeweiligen Vollstreckungsakte durch Befriedigung der Schuld zum Ziel. Als Mitarbeiter im Innendienst obliege ihm die Aufgabe, über die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden, welche erfolgversprechend seien, um das angestrebte Ziel zu erreichen, die Forderung für die Gemeinde erfüllt zu sehen. Dabei müsse er die unterschiedlichsten Vollstreckungsvorschriften zum Schuldnerschutz beachten und verhältnismäßig vorgehen. Es gebe immer einen Beurteilungsspielraum bzw. Ermessensentscheidungen. Gerade im Haftungsrecht, was Grundlage weitergehender Vollstreckungsmaßnahmen sei, wie zum Beispiel der Geschäftsführerhaftung müsse ermessensfehlerfrei im Sinn des Erschließungsermessens und Auswahlermessens entschieden werden, wobei die Grundsätze der Ermessensausübung auch im Haftungsbescheid auszuführen seien. Das heiße bei fehlender oder falscher Ermessensausübung drohe die Forderung für die Kommune auszufallen. Weitere Ermessensausübung finde sich im § 25f LVwVG Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Hier sei sorgfältig abzuwägen, da ein Eintrag weitreichende Folgen
sich ziehe. Ihm obliege ein entsprechendes Entschließungsermessen, wie er vorgehe, welche Maßnahmen er für den individuellen Sachverhalt für angemessen erachte. Selbstständige Leistungen seien auch Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, die er unstreitig habe. Er verfüge über eine Vertiefung der Fachkenntnisse im Sinn von umfassenden Fachkenntnissen. Zu den notwendigen Fachkenntnissen gehörten auch die technischen Kenntnisse im besonderen Software-System der Beklagten und dem Vollstreckungsmodul HKR-Programm und im Programm KIS. Umfassend seien seine Fachkenntnisse deshalb, weil er die Rechtsgrundlagen für die Forderung auch kennen und beurteilen müsse. Er entscheide im Widerspruchsverfahren auch über die Anspruchsgrundlage der Gemeinde für die gestellte Forderung. Er habe also auch Kenntnisse im Verwaltungsrecht, Abgabenrecht etc. Aus der Tätigkeitsbeschreibung gehe hervor, dass er selbstständig und alleinverantwortlich Vollstreckungsvoraussetzungen prüfe, Vollstreckungsklauseln und -bescheinigungen alleinverantwortlich ausfertige und die Verfahren bearbeite bis hinein in Zwangsversteigerungsverfahren, Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, Durchsuchungsbeschlüssen etc. Er müsse auch selbstständig und eigenverantwortlich Widersprüche bearbeiten und der Widerspruchsbehörde vorlegen. Jede in der Arbeitsbeschreibung unter Arbeitsvorgang I genannte Tätigkeit sei von ihm selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Er sei auch in seinem Sachgebiet allein verantwortlich und führe ein Team von ihm fachlich unterstellten Mitarbeitern. Er gebe auch gemäß seiner Aufgabe als Teamleiter Mahnung und Vollstreckung Verfahrensregeln in den Sachbereichen Forderungsmanagement und Vollstreckung vor. Dementsprechend sei hier eindeutig auch selbstständige Leistung vorhanden. Seine Tätigkeit erfülle aber auch das Merkmal der besonderen Verantwortung gemäß Entgeltgruppe 9c TVöD/VKA. Als Leiter der Vollstreckungsstelle habe er für alle Maßnahmen einzustehen und nehme mit diesen Entscheidungen auf die Rechtsverhältnisse der Gemeinde oder auch die Lebensverhältnisse Dritter Einfluss. Er entscheide über die entsprechende Einleitung von Maßnahmen, die sehr belastend für die Betroffenen sein könnten. Er übe Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung aus, das heiße durch seine Tätigkeit in der Vollstreckung könne es zur Einschränkung von Grundrechten kommen, zB. durch die Beantragung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft oder die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses als vorbereitender Maßnahme zur Sachpfändung. Er sei auch zuständig für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis des örtlich zuständigen Vollstreckungsgerichts. Er nehme direkt Einfluss auf den Gemeindehaushalt, wenn er ausstehende Forderungen beitreibe etc. Seine Tätigkeiten könnten aber auch im Hinblick auf entstehende Kosten für die Gemeinde von erheblicher Bedeutung sein. Besondere Verantwortung lasse sich auch aus § 55 LVwVG ableiten, dieser setze die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts, die dann über Beschränkung und Verbote der §§ 850 bis 852 ZPO sowie die Bestimmung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850c ZPO entscheiden könne. Er habe auch die Aufgabe der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 25 LVwVG RhPf iVm. § 27 LVwVG RhPf. Als stellvertretender Kassenleiter sei er in Vertretungsfällen als Kassenleiter tätig. Andererseits sei der Kassenleiter ihm gegenüber nicht weisungsbefugt, da die beiden Bereiche Vollstreckung und Kasse getrennt geführt würden und getrennt geführt werden müssten. Auch in dieser (Vertretungs-)Tätigkeit übe er besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Zu benennen sei auch die Verantwortung über zwei ihm unterstellte Mitarbeiter
EG 6, die er fachlich führen und anleiten müsse. Der ihm vorgesetzte Fachbereichsleiter und dessen Stellvertreter seien fachlich nicht in der Lage, die von ihm ausgeführte Tätigkeit im Bereich "Mahnung und Vollstreckung" selbstständig auszuführen. Sie seien lediglich disziplinarische Vorgesetzte. Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht bestünden mehrere Ausnahmen, zum einen, wenn der Beschäftigte mindestens 20-jährige Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber aufweise, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst sei, oder bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Die von ihm bei der Bundeswehr im militärischen Ordnungs- und Verkehrsdienst und in Personenschutz erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen seien auch im Vollstreckungsdienst nutzbar zu machen. Letztlich gehe es auch hier um die Durchsetzung hoheitlicher Ansprüche. Die Dienstzeit sei
6 BAT anzurechnen gewesen, was die Beklagte unstreitig auch getan habe. Die
BAT anerkannten Dienstzeiten seien
der Übergangsvorschrift des § 14 TVÜ-VKA auch als Beschäftigungszeit im Sinn des § 34 Abs. 3 TVöD anzuerkennen. Letztlich sei die Anerkennung auch
Eine "einschlägige" Berufserfahrung werde nicht verlangt. Dies sei auch der Unterschied zur Anerkennung von Erfahrungszeit des § 16 Abs. 2 TVöD. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2019 - 6 AZR 585/17 - passe daher nicht auf die vorliegende Fragestellung. Aber selbst wenn man einschlägige Berufserfahrung fordern wollte, wäre diese gegeben. Er habe einschlägige Erfahrungen mit "rechtsbrüchigen Bürgern" und der Durchsetzung hoheitlicher Ansprüche und Rechte. Den Angestelltenlehrgang II benötige er auch nicht, da er schon seit 2002 für die Beklagte im Vollstreckungsdienst als Vollstreckungsbeamter arbeite und über die Dienstzeit entsprechende Berufserfahrung habe sammeln können. Er sei zudem auch zum Leiter der Vollstreckungsbehörde befördert worden, ohne dass die Beklagte weitere Fortbildungen oder
weise über Kenntnisse gefordert habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er das 40. Lebensjahr vollendet gehabt. Des Weiteren entfalle die Ausbildungs- und Prüfungspflicht
dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten
D vom
seiner Erinnerung nicht gegeben. Nicht mehr erinnerlich sei ihm, ob die Umlaufmappe im Fall des Urlaubs oder der Krankheit eines Mitarbeiters aufgehoben worden sei. Dies sei ihm auch zu keinem Zeitpunkt durch seinen Dienstherrn nahegelegt worden. Per E-Mail habe er eine Information zur Teilnahme an dem Angestelltenlehrgang II nicht erhalten. Er müsse angeblich allgemein weitergeleitete Informationen nicht als Aufforderung zur Ableistung der Fortbildung verstehen. In dem kurzen Zeitraum von Oktober 2008 (Anmeldung aufgrund der Sperr- und Wartezeit erst möglich) und der Vollendung seines 40. Lebensjahrs wäre ihm lediglich die Anmeldung, nicht aber die Ablegung der Prüfung II möglich gewesen. Da seine Mutter im Jahr 2010
langer schwerer Krankheit verstorben sei, wäre eine zusätzliche Belastung in diesem Zeitraum schon aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen. Er war der Ansicht, mit der Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 2 BezTV müssten auch die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse als
gewiesen gelten. Er habe keine Chance sie durch Ablegung der Zweiten Prüfung
zuweisen. Ansonsten würde der BezTV zwar auf die Angestelltenprüfung II verzichten, der Beschäftigte würde aber nie die Chance erhalten, höhergruppiert zu werden. Dies könne tarifrechtlich nicht gewollt sein. Der Bereich Mahnung und Vollstreckung, in dem er arbeite, sei insgesamt für die Verwaltung nicht zu vernachlässigen. Er benötige auch für diesen Teilbereich der Verwaltung umfassende und tiefgreifende Fachkenntnisse, die sich nicht nur auf sein Fachgebiet der Vollstreckung bezögen, sondern auch auf darüberhinausgehende Bereiche, wie Prozessrecht, kaufmännisches Grundwissen, betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse. Zu seinen Fachkenntnissen gehörten allein Dienstanweisungen mit über 40 Regelungen. Zu den notwendigen Fachkenntnissen gehörten auch die technischen Kenntnisse im besonderen Software-System der Beklagten, dem Vollstreckungsmodul im HKR-Programm und im Programm Kiss sowie die Software zur Kommunikation mit dem BzST und weitere Module. Zu seinen Kenntnissen gehörten auch solche der Rechtsprechung. Er müsse seine Widerspruchsbescheide selbst juristisch begründen, auch im Hinblick auf die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung, insbesondere da die Beklagte über kein eigenes Rechtsamt verfüge. Sei die Rechtsmaterie zu komplex, müsse er entscheiden, ob er die Rechtssache an einen freien Rechtsanwalt vergebe. Dies sei in seiner Dienstzeit jedoch noch nicht vorgekommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016
Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD/VKA zu vergüten;
Entgeltgruppe 9c Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
zuzahlenden Differenzbeträge zwischen der bisherigen Vergütung und der angestrebten Vergütung gemäß Antrag Ziffer 1 und 2 mit 5 %-Punkten über dem Basiszins beginnend mit dem
Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Klageantrag Ziffer 4 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet, ihn seit 1. Januar 2017
Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war zunächst der Ansicht, bis zum
der neuen EntgeltO sei die Tätigkeit
Teil B Abschnitt XIII (Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen) zu bewerten. Zuletzt war sie der Ansicht, zwischenzeitlich könne davon ausgegangen werden, dass sich zur Eingruppierung der Beschäftigten im Kassen- und Rechnungswesen die Anwendung der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als herrschende Meinung etabliert habe. Bei Anwendung der "Allgemeinen" Tätigkeitsmerkmale wäre die auszuübende Tätigkeit des Klägers
Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) zu bewerten. Der Kläger verfüge insoweit bereits nicht über die subjektiven Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9, da er keine Zweite Prüfung abgelegt habe. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 7 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zur EntgeltO (VKA). Die
TV möglichen Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht griffen im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger verfüge nicht über eine mindestens zwanzigjährige Berufserfahrung im Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags. Insbesondere könne die zwölfjährige Bundeswehrzeit nicht berücksichtigt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sei auch nicht mit Vollendung des
ihrer Einschätzung maximal 30 %) mit sachbearbeitenden Aufgaben im Zusammenhang mit Vollstreckungsangelegenheiten zusammengefasst werden könnten. Die hier gegebenenfalls anfallenden Leitungsaufgaben seien im Kontext mit der Funktion als stellvertretender Kassenleiter und der damit verbundenen hierarchischen Gliederung innerhalb der Kasse zu sehen. Auch die als Sachbearbeiter wahrzunehmenden Aufgaben seien von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit und könnten deshalb nicht zu einem großen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. So sei zum Beispiel die eigenständige und abschließende Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen (durchschnittlich ein Widerspruch im Monat) anders zu bewerten wie die routinemäßige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, die keine Beurteilungsspielräume bzw. Ermessensentscheidungen erforderten. Die im Zusammenhang mit dem Sachgebiet Mahnungen und Vollstreckung wahrzunehmenden Aufgaben erforderten bereits zweifelsfrei keine gründlichen umfassenden Fachkenntnisse im tariflichen Sinn. Entscheidend seien die Fach- und Rechtskenntnisse, die der Kläger zur Wahrnehmung der zeitlich überwiegend auszuübenden Tätigkeit tatsächlich benötige. Dies betreffe schwerpunktmäßig das LVwVG, die AO, das kommunale Abgabengesetz sowie die ZPO und InsO. Ansonsten würden sicherlich einzelne Vorschriften des BauGB, des SGB oder privatrechtliche Vorschriften (BGB) in wenigen Einzelfällen herangezogen, aber nicht das gesamte Regelungswerk. Der Bereich Mahnung und Vollstreckung stelle nur einen relativ geringen Ausschnitt des Gesamtgebiets oder der Gebiete der beschäftigenden Verwaltung dar. Fachkenntnisse, die der Kläger zwar erworben habe, die aber zur Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets nicht erforderlich seien, spielten keine Rolle. Hinsichtlich der Auflistung von Softwaresystemen handele es sich bei den erwähnten Modulen um reine Auskunftsberechtigungen, die keine tiefergehenden Kenntnisse der Programmstrukturen erforderten. Erst recht sei eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im tariflichen Sinn nicht erkennbar. Eine "beträchtliche, gewichtige Heraushebung" durch das Maß der Verantwortung könne dem übertragenen Aufgabengebiet nicht entnommen werden. Im Fachbereich 2 - Finanzen sei sowohl ein Fachbereichsleiter als auch ein stellvertretender Fachbereichsleiter gegenüber dem Kläger weisungsbefugt. Nicht zuletzt sei auch im Hinblick auf das hierarchische Gefüge innerhalb des Fachbereichs und in der Kasse eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9c ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der Kläger einer Kassenleiterin (Entgeltgruppe 9a) unterstellt. Auch wenn er gegenüber zwei Beschäftigten fachlich weisungsbefugt sei, könne hieraus eine besondere Verantwortung im tariflichen Sinn nicht abgeleitet werden. Dass der Kläger gesetzliche Neuerungen bzw. Änderungen im Blick behalten müsse, diese gegebenenfalls für die praktische Umsetzung aufbereite und zwei weitere Kollegen hierüber informiere, werde nicht bestritten. Dies betreffe letztlich alle Sachbearbeiter und Verwaltungsmitarbeiter. Die Verfahrensregelungen im Bereich der Vollstreckung seien in den einschlägigen Gesetzen (zB. LVwVG, ZPO) sowie ergänzend in einer 46 Paragrafen umfassenden Dienstanweisung (Bl. 214 ff. d. A.) ausführlich beschrieben. Weiterhin existiere im Rahmen der Dienstanweisung zur Organisation des Rechnungswesens eine eigene Arbeitsanweisung zu den sogenannten Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Insolvenzverfahren, Bl. 234 ff. d. A.). Beide Dienstanweisungen seien nicht vom Kläger erarbeitet worden. Allenfalls liege eine Beteiligung in Form einer Mitarbeit vor. Im Einzelfall werde der Kläger Hinweise und Weisungen fachlicher Art an die übrigen Mitarbeiter der Vollstreckungsstelle geben. Es werde ebenfalls nicht bestritten, dass die Handlungen des Klägers im Einzelfall durchaus erhebliche Auswirkungen auf den Schuldner haben könnten. Dies müsse aber nicht immer in existenzbedrohender Weise sein. So seien Zwangsversteigerungen einer Immobilie sehr unregelmäßig und auf wenige Einzelfälle beschränkt. Bei Lohnpfändungen könne eher von einem Regelfall gesprochen werden. Der Mahnlauf, der teilweise bis zu 500 Mahnungen umfassen könne, könne nur überblicksmäßig hinsichtlich etwaiger Fehler in den Forderungsbegründungen geprüft werden. Eine rechtliche Überprüfung der den Mahnungen zugrundeliegenden Verwaltungsakte finde nicht statt und sei auch nicht notwendig. Nicht zutreffend sei, dass der Kläger bei einer Korrektur der Kassenanordnung die Rechtmäßigkeit der anordnenden Angestellten übernehmen solle. Etwaige Widersprüche könnten sich nur auf solche im Zusammenhang mit den getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen beziehen und nicht auf die Grundlagenbescheide. Widersprüche seien
ihrer Kenntnis nur selten zu verzeichnen (circa ein Widerspruch im Monat). Die Höhe der über die Vollstreckung zurückfließenden Mittel sei nicht so entscheidend wie vom Kläger dargestellt. Bei einer Ertragsseite von 12 Mio. Euro im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde für das Jahr 2020 machten die durch Billigkeitsmaßnahmen zurückfließenden Mittel in Höhe von 356.000 € im Jahr lediglich knapp 3 Prozent der Ertragsseite aus. Der Kläger habe auch nicht schlüssig
gewiesen, dass ihm mit mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten übertragen seien, die selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn erforderten. Ein substantiierter Vortrag dazu, dass zeitlich überwiegend Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume bestünden, liege nicht vor. Der Kläger sei vielmehr verpflichtet, die Zwangsvollstreckungsaufträge
den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom
Entgeltgruppe 9 zu vergüten. Es hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 1. Januar 2017
Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei, soweit der Kläger eine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 9 (alt) bzw. Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung TVöD/VKA verlange, abzuweisen. Eine höhere Eingruppierung scheitere schon daran, dass der Kläger die Ausbildungs- und Prüfungspflicht aus § 2 BezTV über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten
D vom
2 Unterabs. 2 bis 5 BAT vom
Maßgabe seiner Berufungsbegründung sowie der Schriftsätze vom
zuweisen. Diese Berufserfahrung müsse nicht einschlägig sein. Der BezTV unterstelle bei der Tätigkeit für einen Arbeitgeber des öffentlichen Rechts, dass die notwendige Verwaltungspraxis per se erworben worden sei und dies die geforderten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse ersetzen könne. Zumal es in diesem Angestellten-Lehrgang II auch um allgemeine Verwaltungskenntnisse und nicht um die Fachkenntnisse gehe, die er für die geschuldete Tätigkeit im Vollstreckungs- und Vollzugsdienst bzw. heute als Leiter der Vollstreckungsstelle benötige. Diese Fachkenntnisse habe er aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit im militärischen Ordnungsdienst mitgebracht.
dem Soldatengesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz dürfe er aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitsoldat nicht benachteiligt werden. Der BezTV könne nicht so gelesen werden, dass es ausreiche, dass er irgendwann einmal darüber informiert worden sei, dass er auch die Angestellten-Prüfung II absolvieren könne. Er habe auch nicht von der Teilnahme "aus Gründen, die er zu vertreten habe", keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, ob und wann sie zu welchem konkreten Zeitpunkt welche konkreten Informationen über die Möglichkeit der Lehrgangsteilnahme an den Kläger weitergegeben habe. Erstinstanzlich habe keine Veranlassung für eine Beweisaufnahme bestanden. Der Zeuge N. habe außerdem gerade keine ausreichende Auskunft darüber gegeben, ob und wann genau die Mail mit den angeblichen Information im Zeitraum ab 2005 bis Ende 2009 an ihn - den Kläger - versandt worden sei. Es liege ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor, weil es im Urteil an der Darlegung der Gründe für die richterliche Überzeugungsbildung fehle. Die Würdigung der Zeugenaussage sei zudem im erstinstanzlichen Urteil fehlerhaft erfolgt. Vorsorglich werde bestritten, dass im Jahr 2009 ein Angestelltenlehrgang II überhaupt zustande gekommen sei. Dass die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Ausschreibungen - mit Ausnahme derjenigen aus dem Jahr 2008 - einen Eingangsstempel der Beklagten trügen sowie ein Adressfeld mit der Adresse der Beklagten, lege den Schluss nahe, dass diese per Brief übersandt worden seien. Dies widerspreche dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, die von einer Übersendung und Weiterleitung nur per E-Mail ausgegangen sei. Ein handschriftlicher Vermerk "alle Mitarbeiter per Mail informiert" oder "alle Mitarbeiter Durchschrift erhalten" sei kein Beweis dafür, dass dies tatsächlich erfolgt sei. In der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30. Dezember 2016 habe die Beklagte ausgeführt, dass "Voraussetzung zur Wahrnehmung der oben genannten selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführten Tätigkeiten gründliche und umfassende Kenntnisse" seien. Die Beklagte könne an dieser Stelle nicht gegen die eigene Stellenbeschreibung argumentieren (venire contra factum proprium). Den von ihm wenige Monate
der Einstellung besuchten Lehrgang "Bestellung des Vollstreckungsbeamten" müsse
VGDVO jeder Angestellte, auch der voll ausgebildete Verwaltungsfachangestellte, vor der Ernennung zum Vollstreckungsbeamten besuchen, da das spezielle Fachwissen weder in dem Angestelltenlehrgang I noch II an den Verwaltungsschulen vermittelt werde. Die Vollstreckungsbehörde der Beklagten sei als kleine Vollstreckungsbehörde tagtäglich gezwungen, situationsbezogen Ermessen auszuüben und im Sinne der Einzelvollstreckung personen- und maßnahmenbezogen permanent Einzelfallentscheidungen zu treffen und zusätzlich vorausschauend die möglichen weitergehenden Konsequenzen ihres Handelns zu beurteilen. Dabei sei ständig spontan und situationsbezogen Entschließungs- und Auswahlermessen gegenüber den Schuldnern auszuüben. Bei jeder Entscheidung gegenüber Schuldnern müsse sich die Vollstreckungsbehörde/er selbst dabei zusätzlich auf den sogenannten "Empfängerhorizont" begeben, um die Notwendigkeit und die Tragweite ihrer Entscheidungen unmissverständlich zu vermitteln. Das Signifikante bei der Vollstreckung sei, dass jeder Einzelfall, abhängig von der Person des Schuldners, der zu vollstreckenden Forderungen und der vollstreckungsrechtlichen Ansatzpunkte auch eine eigenständige Beurteilung des Vorgehens inklusive dessen Auswirkungen erfordere. Dabei müssten im Rahmen der Eingriffsverwaltung die Grundsätze der Zulässigkeit, der Erforderlichkeit, der Zweckmäßigkeit und auch der Wirtschaftlichkeit beachtet werden, um das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Schuldnern zu minimieren. Die Vollstreckung decke durch die Kontrolle des Zahlungsverhaltens des (säumigen) Kunden und die Entwicklung der Forderungsbeitreibung vollständig die letzte Phase des Umsetzungsprozesses im Rahmen des Forderungsmanagements ab; das heißt eine Forderung sei letztlich in einen Bargeldeingang zu transformieren. Im Einzelnen übe er Ermessen aus bei der Erstellung von Haftungs- und Duldungsbescheiden (vgl. § 5 AO), Eintragungen von Schuldnern in das Schuldnerverzeichnis (Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 284 Abs. 9 AO), bei der Bearbeitung von Widersprüchen gegen diese Bescheide sowie bei der Bearbeitung von Stundungs- und Erlassanträgen und Anträgen auf Vollstreckungsschutz. Er handele alleinverantwortlich im Bereich Zwangsvollstreckung der Beklagten. Die Kassenleiterin sei ihm nicht weisungsbefugt. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz, vom 16. Januar 2020, Az. 5 Ca 874/18 insoweit abzuändern als die Klage abgewiesen wurde; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit 1. Januar 2017
Entgeltgruppe 9c Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die
zuzahlenden Differenzbeträge zwischen der bisherigen Vergütung
Entgeltgruppe 8 und der angestrebten Vergütung
Entgeltgruppe 9 c, hilfsweise 9 b, hilfsweise 9a bzw. für die Zeit bis zum
Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom
Maßgabe ihrer Berufungsbegründung sowie des Schriftsatzes vom
ihrer Organisationsform sei Teamleiter eine Person, die ein Team führe und sicherstelle, dass die Ziele des Teams innerhalb der Vorgaben der Organisation erreicht würden. Dem Kläger seien in dieser Hinsicht drei Beschäftigte unterstellt. Allein im Hinblick auf das hierarchische Gefüge bei der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den wahrzunehmenden Leitungsaufgaben um einen großen, sämtliche Tätigkeitsbereiche umspannenden Arbeitsvorgang handele. Er habe keinesfalls während seiner gesamten Arbeitszeit ununterbrochen Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die im Zusammenhang mit der Vollstreckung als Sachbearbeiter wahrzunehmenden Aufgaben die zeitlich weit überwiegend wahrzunehmende Tätigkeit des Klägers ausmache. Tätigkeiten im Bereich des Vollstreckungsdienstes (u. a. Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen, Mahnungen etc.) erforderten
der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte jedenfalls keine selbstständigen Leistungen im tariflichen Sinne. Die Teamleitung beinhalte lediglich die fachliche Leitung. Regelmäßig durchzuführende Leistungsbewertungen (LOB), disziplinarische und personelle Entscheidungen würden durch Fachvorgesetzte bzw. die Personalstelle vorgenommen. Der Zeitanteil für Teamleitung sei von ihr mit maximal 30 % eingeschätzt worden. Dies sei durchaus großzügig angesetzt, da es im Team, neben dem Kläger, nur zwei weitere Kräfte (eine Vollzeitkraft, eine Teilzeitkraft) gebe. Die Zusammenfassung der fachlichen Teamleitung mit den übrigen Aufgaben zu einem Arbeitsvorgang sei falsch und führe zu einem nicht mit dem Tarifrecht in Einklang zu bringendem Ergebnis. Der Kläger sei auch der Kassenleitung unterstellt, da der Bereich der Vollstreckung Bestandteil der Verbandsgemeindekasse sei. Der Hinweis des Klägers, er hätte Ermessensbefugnisse dahingehend, ob Forderungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen würden, beziehe sich lediglich auf entsprechende Sachverhalte im Rahmen der Vollstreckung. Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung oder Erlass) im Übrigen erfolgten durch die Kassenleitung
Rücksprache mit den Fachbereichen bzw. den kommunalen Gremien. Die in der Vergangenheit vom Kläger als Soldat verrichteten Tätigkeiten entsprächen keineswegs dem, was die Tarifvertragsparteien unter gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen verstünden. Bei den vom Kläger wahrzunehmenden Vollstreckungsaufgaben handele es sich weder um besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppe 9c noch seien im Hinblick auf das eng abgegrenzte Aufgabengebiet gründliche, umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinn erforderlich. Der Kläger übe zu einem Drittel selbstständige Tätigkeiten aus. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde,
Maßgabe der Berufungsbegründung vom
Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin definitiv beim KSI stattgefunden. Lehrgangsbeginn sei der 31. März 2009 gewesen. Der Lehrgang sei mit 23 von 28 zugelassenen Bewerbern gestartet, so dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt durchaus noch an dem Lehrgang hätte teilnehmen können. Die Ausschreibungen zu den Lehrgängen bis einschließlich Lehrgang 2010 seien in Papierform jeweils an die Dienstadressen der Verwaltungen geschickt worden. Es sei ohne Belang, dass der Lehrgang erst
Vollendung des
der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BezTV nicht jedwede 20-jährige Berufserfahrung ausreichend, um die notwenigen Fachkenntnisse zu bestätigen. Es müsse sich
dem Wortlaut zwar nicht um einschlägige aber zweifelsfrei um Berufserfahrung handeln, die zur Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe erkennbar erforderlich sei bzw. zumindest sein könnte. Die vom Kläger in seinen Bewerbungsunterlagen vorgelegten
weise und Zeugnisse ließen keineswegs den Schluss zu, dass er über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Vollstreckung verfüge. Die in der Bundeswehrzeit erworbenen Kenntnisse seien weder als gründliche und vielseitige Fachkenntnisse noch als gründliche, umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinn anzusehen. Rechtskenntnisse, Kenntnisse über die Abläufe einer Kommunalverwaltung etc. habe der Kläger nicht erworben und auch nicht
gewiesen. Im Hinblick auf die letztlich in weiten Teilen nicht verwertbaren beruflichen Kenntnisse habe der Kläger wenige Monate
seiner Einstellung zunächst an einem Ausbildungslehrgang für Vollstreckungsbeamte teilnehmen müssen. Der Kläger erwidert, die Beklagte könne sich in der Berufungsinstanz nicht mehr darauf berufen, dass seine Arbeitsplatzbeschreibung vom
GG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519 , 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Auch die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sowie auch im Übrigen zulässig. B. I. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage
N.). Sie ist im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten auch begründet. Wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2016
Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA und in der Zeit ab dem 1. Januar 2017
Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten.
Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA zu zahlen. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TVöD/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hinsichtlich der Eingruppierung verweist der TVöD/VKA iVm. dem TVÜ-VKA u. a. auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT. Dabei entspricht
der Überleitungstabelle die vom Kläger begehrte Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Vergütungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT. b) Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am
2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist der Kläger in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert, wenn bei seiner gesamten auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Tätigkeit des Klägers, der zeitlich überwiegend als Leiter der Vollstreckungsstelle sowie daneben als stellvertretender Kassenleiter tätig war, nicht
den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen und Leiter von Kassen zu beurteilen. Für die Eingruppierung bis zum
diesen speziellen Tätigkeitsmerkmalen für die Angestellten im Kassen- und Rechnungswesen waren unter anderem in der Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert: "Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in Vergütungsgruppe IVb oder IVa eingereiht. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)" Die entsprechende Protokollerklärung Nr. 1 lautete: "Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten." Das bedeutet, dass diese speziellen Tätigkeitsmerkmale nur dann Anwendung finden, wenn die Kassen- und Zahlstellen der Gemeinden noch
der KuRVO betrieben werden, das heißt
dem vormals gültigen kameralistischen System der Buchführung in öffentlichen Ämtern und Gemeinden
der vormaligen entsprechenden Kassen- und RechnungswesenVO (LAG Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2009 - 6 Sa 645/08 - Rn. 40, juris). Vorliegend liegen jedoch kaufmännische Buchführungstätigkeiten und keine kameralistischen, an der Reichskassenordnung oder der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden überwiegend orientierten Arbeitsvorgänge bei dem Kläger vor. Das kameralistische System der Buchführung in öffentlichen Ämtern und Gemeinden
der vormaligen Kassen- und RechnungswesenVO ist bei der Beklagten abgeschafft. Sie arbeitet
dem Doppik-System in kaufmännischer Art, einem Drei-Komponenten-System, in dem die Vermögensrechnung
Bilanzgrundsätzen erstellt wird, es einen Ergebnisplan bzw. eine Ergebnisrechnung sowie einen Finanzplan und eine Finanzrechnung gibt. Dies entspricht Art. 8 Abs. 1 KomDoppikLG RhPf vom 2. März 2006,
dem die Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2007 ihre Bücher
den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen haben. Der erste Gesamtabschluss
O RhPf war spätestens zum 31. Dezember 2015 aufzustellen, Art. 8 § 15 Abs. 1 KomDoppikLG RhPf.
).
dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.). Vergütungsgruppe Vc 1.
Aufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc in die Entgeltgruppe 9 überzuleiten. Die Tätigkeit des Klägers im sonstigen Innen- und im Außendienst erfordert gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen.
dreijähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT ist er in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c aufgestiegen. Der Kläger, der sich mit seiner Eingruppierungsfeststellungsklage oder einer Leistungsklage gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Eingruppierung wendet, trägt - ebenso wie bei einer auf eine Eingruppierung gestützten Zahlungsklage - grundsätzlich die volle Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen (vgl. nur BAG 14. Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 30; 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN.). Er hat entsprechend der allgemeinen zivilprozessualen Grundregel,
der - soweit nicht das Gesetz etwas anderes anordnet oder aus praktischen Gründen spezielle Regeln greifen - jeder die für ihn günstigen Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, im Eingruppierungsprozess alle für eine (höhere) Eingruppierung relevanten Tatsachen und Umstände dazulegen, aus denen die Gerichte für Arbeitssachen im Einzelfall den rechtlichen Schluss ziehen können, dass sämtlich Anforderungen des/der tariflichen Tätigkeitsmerkmal(s/e) der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe einschließlich der Qualifikationsmerkmale erfüllt sind. Das heißt, er muss einen Sachvortrag liefern, der es dem Gericht ermöglicht, die Erfüllung der Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals oder die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu der in einem Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel genannten Tätigkeit zu überprüfen. Dazu gehört unter anderem Sachvortrag zur - gegebenenfalls überwiegenden und nicht nur vorübergehenden - auszuübenden (geschuldeten) Tätigkeit, damit die Gerichte für Arbeitssachen die
dem jeweiligen Entgeltschema für die Bewertung maßgebenden Arbeitsvorgänge bestimmen können. Zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs muss der Kläger nicht nur detailliert die auszuübende(
Auffassung der Kammer die "Teamleitung Mahnung und Vollstreckung", die den Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet.
tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit zu verstehen. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, ist anhand einer natürlichen Betrachtungsweise die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend (BAG
der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG
dem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten(st. Rspr., z. B. BAG
Auffassung der Kammer keinem gesonderten Arbeitsergebnis und kann daher nicht als gesonderter Arbeitsvorgang angesehen werden. Der Kläger entscheidet darüber, welche Tätigkeiten er im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis selbst ausführt und welche er auf seine Mitarbeiter überträgt. Er macht ihnen Vorgaben zur Ausführung der Tätigkeiten und überwacht die Ausführung. Die Leitungsaufgaben in Form der Fachaufsicht sind von ihm zu jeder Zeit wahrzunehmen. Nimmt ein/e Leiter/in einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahr, die innerhalb des von ihm/ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. BAG
bereitungsmaßnahmen wie Kontenabrufverfahren gemäß §§ 93 Abs. 7 iVm. § 93b AO, Soll/Ist Vergleich auswerten, Fehlbuchungen berichtigen lassen, Erstellen von Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Vollstreckungsaufträgen sowie Amtshilfeersuchen, Überzahlungs- und Restelisten prüfen, Buchungs- und Zahlungsdifferenzen klären sowie Erstattungen und Umbuchen durch Buchhaltung veranlassen, Sollstellungen, Stundungen und Niederschlagungen prüfen sowie Personenkonten bereinigen, Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Mahngebühren, Säumniszuschlägen sowie der Vollstreckungskosten und die Überwachung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Bereich Vollstreckung lassen sich von der anschließenden bzw. vorangehenden Durchführung logisch nicht abtrennen, ohne dass das Arbeitsergebnis entfiele. Die weiteren Arbeiten wie die Information und Aufbereitung gesetzlicher und fachlicher Neuerungen bzw. Änderungen sowie die Beratung der Mitarbeiter, die Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung von Verfahrensregeln im Bereich Forderungsmanagement für die gesamte Verwaltung und die Verbandsgemeindewerke sowie die Behebung von Softwareproblemen und Programmfehlern im buchungs- und systemtechnischen Bereich im HKR-Programm Modul Vollstreckung sowie Koordination zwischen Zahlungsverkehr und Vollstreckungsstelle sind - soweit sie nicht bereits unmittelbar dem Arbeitsvorgang zugeordnet werden können - dem Kläger jedenfalls als Zusammenhangsarbeiten zugewiesen. Im Hinblick auf das einheitliche Arbeitsergebnis können die verschiedenen Aufgaben des Klägers
tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufgeteilt werden (vgl. zur Eingruppierung eines Streifenführers im Außendienst des Ordnungs- und Servicedienstes BAG
der tariflichen Regelung bedeuten "gründliche" Fachkenntnisse einen Grad der Vertiefung, der in der Vergütungsgruppe VII BAT als "nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises" umschrieben ist. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (BAG
. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben (BAG
eng ausgestalteten gesetzlichen Vorgaben sowie
Maßgabe von Dienstanweisungen, ist eine eigene Beurteilung bzw. eine eigene Entschließung nahezu ausgeschlossen (vgl. LAG Hamm
VG RhPf und § 284 Abs. 9 AO, vgl. VG Schwerin 7. Februar 2018 - 6 A 3831/16 - Rn. 26, juris). Diese Entscheidung unterliegt hinsichtlich der Ermessensausübung dem Begründungszwang, § 25f Abs. 2 LVwVG RhPf bzw. § 284 Abs. 9 Satz 2 AO. Daran ändert sich nichts durch die Dienstanweisung für den Vollstreckungsbeamten der Verbandsgemeinde, Bl. 214 ff. d. A. Diese Dienstanweisung regelt
ihrem § 1 Ziff. 1 lediglich die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen kommunaler Forderungen sowie Forderungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die im Wege der Amtshilfe eingezogen werden, sowie die Zustellung von Schriftstücken
dem LVwZG. Zum anderen enthält sie lediglich Regelungen für die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten aufgrund eines schriftlichen Vollstreckungsauftrages, mithin nur einen Teilbereich der Aufgaben der vom Kläger geleiteten Vollstreckungsstelle. Außerdem lässt die Dienstanweisung für Vollstreckungsbeamte an verschiedenen Stellen Ermessensspielräume selbst für die dem Kläger als Leiter der Vollstreckungsstelle unterstellten Vollstreckungsbeamten, beispielsweise hinsichtlich der in § 19 der Dienstanweisung geregelten Einziehung von Teilzahlungen, bei Gefahr im Verzug (§ 22 der Dienstanweisung) und der Auswahl der Pfandgegenstände ("Der Vollstreckungsbeamte wählt die zu pfändenden Gegenstände
pflichtgemäßem Ermessen aus, sofern ...", § 30 Abs. 1 der Dienstanweisung). Die "Arbeitsanweisung 12: Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Insolvenzverfahren" (Bl. 234 ff. d. A) betrifft im Regelfall nicht dieTätigkeit des Klägers als Teamleiter Mahnung und Vollstreckung. Der Antrag auf Stundung muss im Regelfall vor der Fälligkeit gestellt sein, da die Stundung das Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs ist. Die Tätigkeit im Bereich Mahnung und Vollstreckung kann jedoch erst mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnen. Auch die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger zu 1/3 selbstständige Leistungen erbringt. Da die Tätigkeit des Klägers jedoch zu 90 % aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang besteht, bedeutet die Erbringung von selbstständigen Leistungen innerhalb dieses Arbeitsvorgangs, die in rechtlich erheblichem Umfang anfallen, dass insgesamt - auch
dem Vortrag der Beklagten - selbstständige Leistungen des Klägers anzunehmen sind.
Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA zu zahlen. Für diese Zeit richtet sich die Eingruppierung des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - EntgeltO (VKA). Er ist zum 1. Januar 2017 gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet, § 29c TVÜ-VKA. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet aufgrund der Überleitung nicht statt. II. Die Berufung des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als die Beklagte verpflichtet ist, die an den Kläger
zuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung
Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und der Vergütung
Entgeltgruppe 9a Entgeltgruppe 91 Entgeltordnung TVöD/VKA bzw. bis zum 31. Dezember 2016
Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen. Die Berufung des Klägers hatte im Übrigen keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger seit dem 1. Januar 2017 Vergütung
der Entgeltgruppe 9c, hilfsweise der Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung TVöD/VKA zu zahlen. Die auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht zulässige Klage (st. Rspr., BAG
der Entgeltgruppe 9c Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. a) Der Kläger, der davon ausgeht, dass sich für seine Tätigkeit eine
der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) höhere Entgeltgruppe als die Entgeltgruppe 9a ergibt (§ 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA), hat in der bis zum
1 Satz 2 Hs. 2 TVÜ-VKA wirkt dieser Antrag auf den 1. Januar 2017 zurück. b) Die Eingruppierung des Klägers
D/VKA richtet sich
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ist
Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) und nicht
denjenigen des Besonderen Teils, dort denjenigen für "Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen" der Entgeltordnung, zu beurteilen. Zwar gehen grundsätzlich die speziellen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Das ergibt sich aus Ziffer 1 Satz 1 "Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale" der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 - EntgeltO (VKA). Danach gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmals erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die/der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (Ziffer 1 Satz 5 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 - EntgeltO [VKA]).
der Vorbemerkung des Teils B, Abschnitt XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen sind "Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Abschnitts nur die in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten". Die spezielle Tätigkeitsmerkmale des Besonderen Teils sind daher nur einschlägig, wenn die Kassen- und Zahlstellen der Gemeinden noch
der alten Verordnung KuRVO betrieben werden. Das ist im Streitfall - wie oben unter B.I.1.d dargelegt - nicht der Fall. Darüber hinaus liegt der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers nicht in der Stellvertretung der Kassenleitung, sondern in der Teamleitung Mahnung und Vollstreckung. Unstreitig macht die Stellvertretung der Kassenleitung nur 10 % der Tätigkeit des Klägers aus. Sie wird nur bei Urlaub oder Krankheit der Kassenleitung ausgeübt. Die Tätigkeit im Bereich Kasse ist mithin nicht prägend, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Anwendung der Vorschriften des Teils B, Abschnitt XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen nicht in Betracht kommt.Für die Frage einer Anwendung der Vorschriften des Besonderen Teils in Abgrenzung zu denjenigen des Allgemeinen Teils kann es weiter nicht darauf ankommen, dass die Beklagte den Vollstreckungsdienst in neueren Organisationsanweisungen zur Kasse zuordnet.
Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nicht für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. Entscheidend ist damit allein die ausgeübte Tätigkeit, nicht hingegen die formale Zuordnung der Stelle des Arbeitnehmers.Dem steht auch nicht entgegen, dass die KuRVO aus dem Jahr 1950 stammt, also aus der Zeit deutlich vor Einführung der doppischen Buchführung. Vielmehr spricht dies dafür, dass im Teil B der Begriff "Kasse" - entsprechend der seinerzeit üblichen Kassenführung - im Sinn der KuRVO verwendet wurde. Die Vorbemerkung wurde von den Tarifvertragsparteien bei der Entgeltordnung 2017 nicht geändert, so dass weiter davon ausgegangenen werden kann, dass diese für die Anwendbarkeit dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin von dem Vorliegen einer kameralistischen Buchhaltung ausgegangen sind. Für ein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien liegen keine Anhaltspunkte vor.Ohne rechtliche Bedeutung für die Eingruppierung des Klägers ist, welche Auffassung die verschiedenen kommunalen Arbeitgeberverbände zum Anwendungsbereichs der Vorschriften des Teils B, Abschnitt XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen vertreten und welcher Beschluss hierzu auf einer Geschäftsführerkonferenz der VKA am 23. Februar 2018 getroffen worden sein soll. Einem solchen Beschluss kann allenfalls die Qualität einer Handlungsempfehlung für die Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände zukommen. Im Übrigen empfiehlt auch der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz, wie aus seinem RS 11/19 vom 8. März 2019 (Bl. 205 f. d. A) hervorgeht, mittlerweile, in Fällen der kaufmännischen Buchführung bzw. bei Anwendung des doppischen Haushaltsrechts die mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten
den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen gemäß Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) einzugruppieren. Auch die Beklagte hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom
.) Entgeltgruppe 9cBeschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist." In den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur EntgeltO VKA ist auszugsweise geregelt: "7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die Tarifverträge auf der Landesebene im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen und des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz bleiben bestehen.
Absatz 2 gleichwertig sind.
Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) oder Teil B Abschnitt XIII (Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) richtet.
Teil A Abschnitt I Ziffer 3 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppierte Beschäftigte gelten die Sätze 1 und 2 nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
den Tätigkeitsmerkmalen des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gelten durch die Erste Prüfung als
gewiesen. Die
den in Satz 1 genannten Tätigkeitsmerkmalen vorausgesetzten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse gelten durch die Zweite Prüfung als
gewiesen. § 3Ausnahmen
einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erfasst ist, oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Dies gilt nicht, wenn den Beschäftigten vor Ablauf der zwanzigjährigen Berufserfahrung ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist und die Beschäftigten von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die sie zu vertreten haben, keinen Gebrauch gemacht haben. Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2: Unter Beachtung des Urteils des LAG Rheinland-Pfalz vom
1 in der bis zum
gleichwertig sind." d) Unter Anwendung dieser tariflichen Bestimmungen ist der Kläger nicht in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert. In die Entgeltgruppe 9c sind Beschäftigte eingruppiert, "deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist." Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b wiederum setzt voraus, dass die "Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert". Dabei bedeuten "gründliche, umfassende Fachkenntnisse"
dem Klammerzusatz "gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite
." Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD müssen die Heraushebungsmerkmale zeitlich mindestens zur Hälfte anfallen. Gemäß Ziffer 7 Abs. 2 Satz 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vormerkung zur EntgeltO VKA) sowie gemäß § 2 Abs. 1 BezTV erfordert eine Eingruppierung
Entgeltgruppe 9c die Ablegung der 2. Angestelltenprüfung.
gesteigert sind. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur dann, wenn eine entsprechende Steigerung
Tiefe und Breite, also
Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (BAG
Qualität und Quantität gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" vorliegen soll. Insoweit bedarf es eines vergleichenden Vortrags (vgl. LAG Rheinland-Pfalz
dem Wortlaut der Stellenbeschreibung auf den Umgang und die Anwendung der "hier nicht abschließend aufgezählten Rechtsvorschriften mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften". Letztlich ebenfalls nicht entscheidend für die Eingruppierung des Klägers ist, wie Vollstreckungsbeamte bei der Beklagten eingruppiert sind. Die hier maßgeblichen Entgeltgruppen stellen gerade nicht darauf ab, ob und wie viele Angestellte dem Einzugruppierenden unterstellt sind und
welchen Entgeltgruppen diese vergütet werden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit ist zudem die Frage, ob die Eingruppierung der Vollstreckungsbeamten zutreffend ist. cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die in den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 9b bis 12 vorausgesetzten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse durch die Zweite Prüfung als
gewiesen gelten, § 2 Abs. 2 Satz 2 BezTV. Der Kläger hat eine Zweite Prüfung nicht abgelegt. Über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügt er ebenfalls nicht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger von der Verpflichtung zur Ablegung der Zweiten Angestelltenprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BezTV)
TV in der älteren Fassung befreit war und ob ihm vor Vollendung des 40. Lebensjahrs ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der Ausbildung und Prüfung gegeben worden ist und er von der Ausbildung und Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Ausnahmen
TV gelten gemäß § 3 Abs. 2 BezTV in der bis zum
ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 29. August 2001 - 4 AZR 337/00 - Rn. 28 mwN., juris).
dem Wortlaut der Vorschrift gelten die gründlichen, umfassenden Kenntnisse "durch die Zweite Prüfung" als
gewiesen. Einen Hinweis darauf, dass diese Kenntnisse auch dann als
gewiesen gelten sollen, wenn die Zweite Prüfung
dem BezTV nicht abgelegt werden muss, enthält der Tarifvertrag nicht. § 3 BezTV enthält Ausnahme von der "Ausbildungs- und Prüfungspflicht", nicht hingegen von dem
weis oder dem Vorliegen der geforderten Fachkenntnisse. Sinn und Zweck der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Mit der zweiten Verwaltungsprüfung soll dem Angestellten ein Wissen vermittelt werden, dass ihn in einer Verwaltung effektiv und breit gefächert einsetzbar macht. Mit dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung dokumentiert er, dass er ein solche "gründlichen, umfassenden Kenntnisse" besitzt. Zwar muss und kann der Kläger beim Eingreifen der Ausnahmeregelung Lehrgang und Zweite Angestelltenprüfung nicht mehr ablegen. Ihm steht es jedoch frei, auf andere Art
zuweisen, dass seine Tätigkeit solche gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse erfordert. Dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass ein solcher
weis auch ohne Ablegung der Zweiten Angestelltenprüfung möglich ist, ergibt sich daraus, dass die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gemäß Ziffer 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung (VKA) nur im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein gilt. Im Bereich der übrigen Arbeitgeberverbände müssen die gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse stets auf andere Art und Weise
gewiesen werden. Der Verzicht des BezTV auf Ausbildung und Zweite Prüfung
Vollendung des 40. Lebensjahrs bedeutet auch nicht, dass den Beschäftigten unterstellt wird, dass sie
dem Erreichen dieses Lebensalters die abverlangten Kenntnisse für die Durchführung der Tätigkeit und diejenige der verwaltungsinternen Abläufe erlangt haben. Dem steht entgegen, dass das Lebensalter allein keine Auskunft über erlangte Kenntnisse geben kann. Es ist vielmehr denkbar, dass die Tarifvertragsparteien über 40-jährige Beschäftigten lediglich nicht mehr den Belastungen durch die entsprechende Ausbildung und die Prüfung aussetzen wollten. Entgegen der Ansicht des Klägers war keine Tarifauskunft zur Frage der Auslegung des § 3 BezTV einzuholen. Zwar soll das Gericht
Die Auslegung einer Tarifnorm erfolgt jedoch als Rechtsanwendung durch den Richter, weshalb es nicht zulässig ist, im Rahmen einer Tarifauskunft
der Auslegung einer Tarifnorm zu fragen (Schaub/Treber, Arbeitsrechts-Handbuch,
der Neufassung des § 3 Abs. 1 S. 1 BezTV die Ausbildungs- und Prüfungspflicht
einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst ist, oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht durch seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD bereits am 7. Juli 2012 auf die Ablegung der Zweiten Angestelltenprüfung verzichtet. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD war aus Sicht der Beklagten gerade nicht die Ablegung dieser Prüfung erforderlich, da sie den Kläger nicht aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b, sondern aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet hat. Wie oben (unter B.I.1.f) dargelegt, setzte die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c keine gründlichen, umfassenden, sondern nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus, die der Kläger durch das Ablegen der Ersten Angestelltenprüfung
gewiesen hat. dd) Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers besonders verantwortungsvoll ist.
Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung TVöD/VKA zu vergüten. Wie oben unter B.II.1.d dargelegt erfordert die Tätigkeit des Klägers jedenfalls keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. 3. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, die an den Kläger
zuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Vergütung
Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA und der Vergütung
Entgeltgruppe 9a Entgeltordnung TVöD/VKA bzw. bis zum 31. Dezember 2016
Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem Ersten des jeweiligen Folgemonats zu seinen Gunsten zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB iVm. § 24 TVöD-V/VKA. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.