einer kognitiven Diagnostik im Medizinisches Zentrum für Erwachsene mit Behinderung (im Weiteren: MZEB) vom
der Pflegestufe II mit einem erhöhten Bedarf auf Grund einer eingeschränkten Alltagskompetenz festgestellt, der mit der Überleitungsvorschrift als Pflegegrad 4 weitergeführt wurde. Die Pflegefachkraft W erstellte für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf den Höherstufungsantrag der Ast. das Gutachten vom 2. Oktober 2019 mit dem Ergebnis der Pflegebedürftigkeit
dem Pflegegrad 5 ab dem 1. September 2019.
den dortigen Feststellungen, die auf den Angaben der Eltern der Ast. und einer Mitarbeiterin von L1 (seit Januar 2007 einer gemeinnützigen GmbH) beruhen, ist die Ast., dort als "nicht aussagefähig" bezeichnet, nur unter abstützender Hilfe einer Pflegeperson mobil. Bezüglich des Gutachtens wird im Übrigen auf Blatt 807 bis 822 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Ast., deren gesetzliche Betreuer unter anderem für Behördenangelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung bestellt sind, wohnt seit dem Jahr 2007 in einer Mietwohnung mit drei Zimmern in M. und bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem örtlichen Sozialhilfeträger, der Stadt M. (im Folgenden: Sozialamt). Darin werden auch die Kosten der Ast. für Unterkunft und Heizung in voller Höhe als angemessen berücksichtigt. Im Rahmen ihrer regelmäßigen rund um die Uhr betreuten Tagesstruktur führt die Ast. ihre Morgenroutine durch, nimmt werktags in dem einer Werkstatt für behinderte Menschen angegliederten Förderbereich der L2 gGmbH an einer Fördergruppe teil, wird danach in den
mittagsstunden zu Hause betreut und hält
der Abendroutine
truhe bis zur Morgenroutine. Für die teilstationäre Betreuung in der Fördergruppe und den Fahrdienst gewährt das Sozialamt im Namen des Ag. seit dem 18. November 1997 durchgehend Eingliederungshilfe, zunächst
den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, dann
den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) und seit dem
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) sowie eines pauschalen Aufschlags für Mehrkosten von 30 Prozent des Ergebnisses eingestellt. Diese Bescheide und die Bescheide über die antragsgemäße Bewilligung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wurden bestandskräftig. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 rechnete L1 für
Fachleistungsstunden, Betreuungsstunden und
tbereitschaften aufgeschlüsselte Leistungen Gesamtkosten von monatlich 4.983,00 € bis 6.603,00 € (den höchsten Betrag für Oktober 2019) gegenüber dem Sozialamt ab. Am 5. August 2019 teilte L1 dem Sozialamt mit, der Hilfebedarf der Ast. sei gestiegen, da sie zunehmend herausfordernde Verhaltensweisen entwickelt habe. Die
tbetreuungszeiten seien de facto keine Bereitschaftszeiten mehr und müssten von festangestelltem Personal abgedeckt werden. In den drei unter dem 22. Mai 2019 erstellten Angeboten zur Betreuung der Ast. wird erstens ein Gesamtbetrag von 14.700,00 € monatlich (30 Nächte à neun Stunden und 254 Stunden am Tag je zu 25,00 €, 40 Stunden Sozialpädagoge zu 40,00 €), zweitens ein Gesamtbetrag von 12.540 € monatlich (270
tstunden zu 17,00 €) und drittens ein Gesamtbetrag von 9.750,00 € monatlich (60,00 € für
tpauschalen bei ehrenamtlichen Mitarbeitern) ausgewiesen. Unter dem
Dezember 2019 geltenden Fassung bei dem Sozialamt durchgeführt, zu dem auf Blatt 757 bis 767 der Verwaltungsakte verwiesen wird. Mit Bescheid vom
2 SGB IX seien Wünsche der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistungen richteten, zu entsprechen, soweit diese angemessen seien. Das gelte nicht, wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung
dem Kapitel 8 des 2. Teils des SGB IX bestehe, unverhältnismäßig übersteige und der Bedarf durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden könne. Es sei der Ast. grundsätzlich möglich und zumutbar, zur Deckung ihrer individuellen Hilfebedarfe Leistungen in einer besonderen Wohnform gemeinsam mit anderen geistig behinderten Menschen in Anspruch zu nehmen. Derzeit verfüge die Einrichtung G in M. über zwei freie Platzkapazitäten, welche in Doppelzimmern zur Verfügung stünden. Die Einrichtung sei grundsätzlich geeignet, behinderte Menschen mit geistigen Behinderungen sozialpädagogisch und pflegerisch mit entsprechenden pädagogischen, pflegerischen und therapeutischen Fachkräften zu betreuen. Die Einrichtung biete geeignete förderfähige tagesstrukturierende Tagesangebote an, verfüge über insgesamt 48 Plätze und sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Damit seien Heim- und Besuchsfahrten zur Aufrechterhaltung der Familienkontakte möglich. Die Altersstruktur der Bewohner sei angemessen im Hinblick auf das derzeitige Lebensalter [gemeint: der Ast.]. Soweit die Ast. die Fortführung der bisherigen ambulanten Betreuung in der eigenen Häuslichkeit begehre, seien die im Vergleich zur Ausreichung einer Sachleistung entstehenden Mehrkosten im Umfang Mehraufwands von bis zu 30 Prozent im Einzelfall, ausgehend von dem ermittelten Leistungsbetrag im Rahmen einer 1:1-Betreuung unter Berücksichtigung des individuellen Wunsch- und Wahlrechts, sozialhilferechtlich als angemessen anzuerkennen. Der als Sachleistung ermittelte Anspruch könne
Für den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf seien die aktuellen Vergütungsfachleistungen von Leistungsanbietern in M. herangezogen worden, die vollstationäre Betreuungsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe erbringen und derzeit auf Grund von Platzkapazitäten in M. auch erbringen könnten. Bei dem Bezug von Pflegegeldleistungen
dem SGB XI seien bei der Ermittlung des entsprechenden Geldbetrages gemäß § 2 SGB XII die Pflegegeldleistungen
Der Gesamtbetrag der Geldleistungen in Höhe von 5.811,91 € im Monat ergebe sich aus den ermittelten Kosten im Rahmen einer 1:1-Betreuung in einer besonderen Wohnform in Höhe von 4.736,70 € abzüglich der Leistungen
Zusätzlich würden 30 Prozent dieses Betrages, d.h. 1.341,21 €, als Mehrkosten berücksichtigt. L1 übersandte dem Sozialamt für den Monat Januar 2020 eine Rechnung vom
tbetreuungsstunden zu 12,25 €, 22
tbereitschaften zu 60,00 € und 21 Fachleistungsstunden zu 40,00 € (insgesamt 299,00 Stunden). Ebenfalls unter dem 2. April 2020 [881 V] wurden für Februar 2020 22
tbereitschaften zu 60,00 €, 38 Stunden
tbetreuung zu 12,25 €, 21 Fachleistungsstunden zu 40,00 € und 232,5 Betreuungsstunden zu 25,00 €, insgesamt 8.438,00 €, abgerechnet. Die Ast. legte am
tbereitschaften zu 60,00 €, 85,5 Betreuungsstunden
t zu 12,25 €, 21 Fachleistungsstunden zu 40,00 € und 251 Betreuungsstunden zu 25,00 € [insgesamt 376,50 Stunden) zu entnehmen. In der Auflistung der aufgeschlüsselten Stunden ist eine Gesamtstundenzahl von 398,5 und die Gesamtsumme von 5.814,92 € angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 891 bis 894 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser Leistungsanbieter habe gedroht, die Leistungen zum
tbereitschaften und drei Wochenenden im Monat. Dabei werden insoweit für ehrenamtlich abzudeckende
tbereitschaften Pauschalen von 60,00 €/
t, für nicht ehrenamtliche
tbereitschaften 12,25 € pro Stunde, für "bis zu" 290 Betreuungsstunden tagsüber 25,00 € pro Stunde und für 21 Fachleistungsstunden 40,00 € pro Stunde angesetzt. Unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1.664,00 € monatlich ergäben sich bei der günstigsten Kalkulation aus den Mitteln der Sozialhilfe erforderliche Leistungen in Höhe von 8.086,00 € monatlich. Zu dem Betreuungsvertrag wird auf Blatt 70 bis 76 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Ast. habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die hier zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten
1 Satz 1 SGB IX auch die Pflegeleistungen in Einrichtungen oder die häusliche Pflege. Die Ast. sei auf Grund ihrer mittelschweren bis schweren Intelligenzminderung zumindest wesentlich geistig behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV). Eine mittelgradige Intelligenzminderung sei u.a. mit einem IQ-Bereich von 35 bis 49 (bei Erwachsenen: Intelligenzalter von sechs bis unter neun Jahren) definiert. Auf Grund dieser Erkrankung sei die Ast. unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem MDK-Gutachten von Oktober 2019 in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt und habe einen gebundenen Rechtsanspruch insbesondere auf Leistungen der Sozialen Teilhabe gemäß den §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 ff. SGB IX. Der Ag. habe das ihm
SGB IX zustehende Auswahlermessen, bei dem insbesondere das Wunsch- und Wahlrecht des Berechtigten
SGB IX zu berücksichtigen sei, bei summarischer Prüfung der Sachlage fehlerfrei ausgeübt. Der Ast. sei
summarischer Prüfung der Sachlage ein Wohnen im vom Ag. vorgeschlagenen Wohnheim und damit eine von den Wünschen der Ast. abweichende Leistung zumutbar. Da eine Unzumutbarkeit einer von den Wünschen der Ast. abweichenden Leistungsgestaltung nicht vorliege, sei gemäß § 104 Abs. 3 Satz 5 Satz 5 SGB IX ein Kostenvergleich im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Wünsche der Ast.
2 Satz 2 SGB IX nicht ausgeschlossen. Die für den Kostenvergleich
2 Satz 2 SGB IX vorausgesetzte Vergleichbarkeit zwischen der gewünschten Leistung und der im Rahmen des Kostenvergleichs herangezogenen Leistung sei in Bezug auf das von dem Ag. benannte Wohnheim gegeben. Die Kosten der von der Ast. gewünschten Leistung überstiegen die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung
Die unverhältnismäßige Überschreitung der Kosten gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX der vergleichbaren Leistung, hier dem Wohnheim, durch den Leistungswunsch der Ast. stelle die sogenannte Angemessenheitsobergrenze dar (Hinweis auf Bundestags-Drucksache [ BT-Drs.] 18/9522, S. 280 ). Der Ag. habe die Mehrkosten des Leistungswunsches der Ast. gegenüber einer Leistungserbringung im Wohnheim des Leistungstyps 2a in einer 1:1-Betreuung plausibel und unbestritten auf rund 181 Prozent bzw. 3.852,97 € monatlich beziffert, die auch unter Berücksichtigung der regional verfügbaren Angebote der Leistungserbringer und üblichen Kostenschwankungen insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Vergütungsvereinbarungen gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX unverhältnismäßig seien. Die von der Ast. gewünschte Leistung sei auch nicht erst durch die Einführung des § 104 Abs. 2 SGB IX unangemessen geworden, sondern bereits in den zuvor erlassenen diesbezüglich bestandskräftigen Bescheiden von unverhältnismäßigen Kosten der von der Ast. gewünschten Leistungen ausgegangen und die Kostentragung durch den Ag. deshalb auf den als angemessen erkannten Teil begrenzt worden. Damit griffen etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte, die in der vorgenannten Gesetzesbegründung genannt seien, nicht. Schließlich könne sich die Ast. auch nicht mit Erfolg auf die Regelung in § 104 Abs. 3 Satz 3 SGB IX berufen,
der einem Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen der Vorzug zu geben sei, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht werde, da die Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf das Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen hier nicht positiv ausgefallen sei. Auf Grund des eindeutigen Wortlauts von § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX zur Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung, deren im Gesetzeswortlaut vorgegebenen Prüfungskriterien sowie der Gesetzesbegründung hierzu ( BT-Drs. 18/9522, S. 279 f. und BT-Drs. 18/10523, S. 62 ) werde kein Raum gesehen, um die Wertungen von Art. 19 lit. a der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) über den Gesetzeswortlaut hinaus zu berücksichtigen. Zwar stimme dieses Ergebnis nicht dem Ziel des Gesamtplans,
dem für die Ast. ein "[...] Leben in der eigenen Wohnung aufrechterhalten werden [soll]", überein. Allerdings lasse der klare Wortlaut von § 104 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, insbesondere die Angemessenheitsobergrenze, keine Abweichung zu, auch nicht im Hinblick auf etwaige Zielvorgaben im Gesamtplan. Es gelte damit weiterhin, dass demokratisch legitimierte Gesetzgebung und darauf beruhende Umsetzungsregelungen den Einsatz steuerfinanzierter Mittel in der Gemeinschaft bestimmten, in denen das Teilhaberecht seine Grenze finde (so Wehrhahn in: Juris Praxiskommentar zum SGB XII, 3. Aufl., § 104 SGB IX, Stand 10. September 2019, RdNr. 11; Schmachtenberg, NZS 2018, 337, 348). Gegen den ihr
dem Empfangsbekenntnis am
22 Jahren nicht mehr besuchen könne, da der für sie in Betracht kommende Leistungstyp regelmäßig die Tagesstruktur der Bewohner umfasse und es im Übrigen unwahrscheinlich sei, dass der Ag. die Kosten der Fördergruppe weiterhin tragen werde. Sie müsse sich in einer Einrichtung ein Doppelzimmer mit Fremden teilen und ihre 1:1-Betreuung sei gefährdet. Mit dem von dem Ag. ermittelten Ausgangswert vor der Anhebung auf Grund des Mehrbedarfs sei nur eine 1:1,5-Betreuung abzudecken. Eine Vergleichbarkeit der gewünschten mit der von dem Ag. zugrunde gelegten Wohnform bestehe damit nicht.
1 und 3 SGB IX sei die gewünschte Wohnform angemessen zu berücksichtigen.
der Gesetzesbegründung solle damit der gewünschten Wohnform der Vorzug gegeben werden. Nur innerhalb der Wohnform sei die Angemessenheit zu prüfen und ein Vergleich vorzunehmen. Es bestehe damit kein Mehrkostenvorbehalt. Nur so werde dem Verständnis der UN-BRK Rechnung getragen. Sie verweist auf die Begründung eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Entwurf des BTHG zu § 104 SGB IX (Ausschussdrucksache 18[11]857). Allein aus der Wohnform (eigener Wohnraum) werde die Unzumutbarkeit hergestellt, was einen Mehrkostenvorbehalt ausschließe. Hier sei ihr Wunsch im Rahmen des Gesamtplans für die Betreuung nicht ausreichend beachtet worden. Maßgebend seien hier weiterhin die Feststellungen aus einem Gutachten vom
vollziehbare Auslöser für Anfälle spielten hier eine bedeutsame Rolle. Epilepsie sei - unter Hinweis auf Hosking/Carey/Shah/Harris/DeWilde/Beighton /Cook (Mortality Among Adults With Intellectual Disability in England: Comparisons With the General Population, American Journal of Public Health, [AJPH], August 2016, S. 1483-1491) und Young-Eun/Ye-Rin/Seok-Jun/Young-Ae/In-Hwan (Years of Life Lost due to Premature Death in People with Disabilities in Korea: the Korean National Burden of Disease Study Framework, Journal of Korean Medical Science [JKMS], Januar 2019, 1-12/12) - einer der wichtigsten Faktoren für das vorzeitige Versterben von Menschen mit geistiger Behinderung. Die Ablehnung des beantragten Mehrbedarfs behindere hier die erreichte Selbstbestimmung und Teilhabe deutlich. Bezüglich der Stellungnahme wird im Übrigen auf Blatt 224 bis 226 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Ast. beantragt ausdrücklich, "den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 16.07.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin, die Kosten der Assistenz für die Betreuung im eigenen Wohnraum ab Antragstellung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gemäß der veranschlagten Kosten aus dem Betreuungsvertrag für die Assistenzleistungen mit dem Assistenzdienst vom
folgend übersandten Rechnung - einer L1-Mitarbeiterin dort
einer Übernachtung zur ambulanten Untersuchung vorgestellt hat, ist ein EEG vorgenommen worden. Im Übrigen sind fast 20 von dem Vater der Ast. gefertigte - dem Gutachten nicht beigefügte - Videos ausgewertet worden, von deren Inhalt der Senat keine Kenntnis hat. Diese illustrierten
Einschätzung des Sachverständigen "sehr prägnant den Alltag, den die Eltern mit ihrer Tochter in ihrer Wohnung erleben". Die Ast. selbst habe sich dem untersuchenden Arzt verweigert. Sie sei im Flur neben ihrem Vater sitzen geblieben und habe nicht untersucht werden und am Gespräch teilnehmen wollen. Im Übrigen sind die Angaben der Mutter der Ast. von dem Sachverständigen als Befund aufgenommen worden. In Zusammenschau bestehe neben der Epilepsie mit enzephalopathischem Bild eine mindestens mittelgradige Intelligenzminderung mit deutlichen Verhaltensstörungen, bei denen es sich um Selbstverletzungen und sehr widerstandsvolles Verhalten handele, das insbesondere durch die Videos belegt werde. Die Verhaltensstörung sei bisher noch unbehandelt. Außerdem bestehe eine armbetonte Hemiparese rechts mittleren Ausmaßes bei Linkshändigkeit, vermutlich seit dem Ersterkrankungsereignis im
3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist. Die von der Ast. mit ihrem Antrag begehrten Leistungen überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Der Senat kann offenlassen, ob in Bezug auf eine Hauptsacheentscheidung der örtliche Sozialhilfeträger einfach oder notwendig beizuladen sein könnte, da eine antragsgemäße Verpflichtung des überörtlichen Sozialhilfeträgers Auswirkungen insbesondere auf die im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewährenden Leistungen haben kann. Bereits unter dem Gesichtspunkt, dass der Antrag der Ast. auf näher konkretisierte Leistungen der Eingliederungshilfe beschränkt ist und die Kosten der Drei-Zimmer-Wohnung vom örtlichen Sozialhilfeträger
Aktenlage in voller Höhe übernommen werden, hat der Senat von einer Beiladung abgesehen. Für die Leistungen der Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe ist in Sachsen-Anhalt derselbe Träger, der Ag., zuständig (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII in der Fassung des Art. 2 der Verordnung vom
zukommen. Den auf die bezeichnete "Antragstellung" nicht eindeutig zeitlich zuzuordnenden Antrag der Ast. auch im Beschwerdeverfahren hat der Senat im Sinne der Rechtsprechung zum Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutz dahingehend ausgelegt, dass nicht die Antragstellung bei dem Ag., sondern die Antragstellung bei dem Sozialgericht am 27. April 2020 als Beginn der begehrten Verpflichtung des Ag. gemeint ist. Unklar geblieben ist allerdings, da es insoweit an Ausführungen auch im Beschwerdeantrag fehlt, in welcher Höhe die "veranschlagten Kosten aus dem Betreuungsvertrag" hier konkret geltend gemacht werden, da entsprechende eigene Kalkulationen des Senats insoweit nicht hinreichend zuverlässig dem Begehren der Ast. entsprechen müssen. Im Rahmen der Prüfung der dem Grunde
nicht mit dem Widerspruch angegriffenen und damit von dem Ag. der Art der Leistung
bestandskräftig bewilligten Geldleistungen hat der Senat sich auch nicht an einem konkreten Leistungserbringer, hier L, auszurichten gehabt. Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren auf Aufforderung des Senats mit Schriftsatz vom 15. Februar 2020 eingereichten Unterlagen besteht, da der Senat zu Gunsten der Ast. hier auch die Prüfung einer einstweiligen Anordnung ohne Bindung an ihren Beschwerdeantrag in Erwägung gezogen hat, keine Möglichkeit zu einer Verpflichtung des Ag.
eingehender Prüfung der Leistungsübersichten der einzelnen Monate für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2020 hat der Senat zu berücksichtigen, dass die
tbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum zeitweise allein durch ehrenamtliche Kräfte abzudecken gewesen ist; so im Januar
Stundensätzen vergütete Nichtfachkräfte mit einem Mindesteinsatz von 25,5 Stunden abgedeckt worden; z.B. im Februar 2020. Der Senat verkennt nicht, dass diesen Werten für einzelne Monate deutlich höhere Werte von
Stundensätzen zu vergütenden Betreuungsleistungen gegenüberstehen (im April 2020
tbetreuung durch Fachkräfte in fünf und Nichtfachkräfte in fünf Nächten, im Januar 2020 Einzelbetreuung im Umfang von 130,5 Stunden durch Fachkräfte, im April 2020 Einzelbetreuung im Umfang von 100 Stunden durch Nichtfachkräfte). Wie sich indes insbesondere den Angaben in den Leistungsübersichten von mit bis zu acht Stunden täglich in Anspruch genommene Fachleistungen (überwiegend sechs bis 6,5 Stunden - am Stück - täglich an zwei bis fünf Tagen im Monat) entnehmen lässt, wird die Anzahl der abgerechneten Stunden wesentlich durch die abstrakte Qualifikation der Betreuungskraft und nicht durch die tatsächliche Bedarfsabdeckung bestimmt. Denn es ist, bezogen auf dieses Beispiel der Fachleistungsstunden, nicht davon auszugehen, dass die Ast. physisch und intellektuell in der Lage sein könnte, im Umfang von bis zu acht Stunden hintereinander - insbesondere
Absolvierung der Fördergruppe - von einer aktivierenden Unterstützung durch Fachleistungsstunden zu profitieren. Legt man die sich aus den Leistungsübersichten zu den tatsächlich im Zeitraum von Januar bis Dezember 2020 hervorgehenden jeweiligen Mindestwerte zu den verschiedenen Vergütungen aus den einzelnen Monaten zugrunde, ergibt sich hier kein eindeutig die von dem Ag. gewährten Leistungen übersteigender Bedarf der Ast. Der Senat ist hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht berufen gewesen, von Amts wegen eine Mischkalkulation zu erstellen, die einen über den für die einzelnen Monate mitgeteilten Mindestwerte hinausgehenden Bedarf der Ast. berücksichtigt. Im Rahmen des effizienten Rechtsschutzes, der auch die weiterhin zwischen den Beteiligten offenen Streitfragen in den Blick nehmen soll, weist der Senat darauf hin, dass die Ast. unabhängig von der Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, den Ag. zu verpflichten, ihr höhere Leistungen der Eingliederungshilfe zu bewilligen, oder über ihren Antrag
Auffassung des Senats zu entscheiden.
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint.
Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932 , 938 , 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Für einen Anordnungsanspruch der Ast. fehlt es insoweit an der für die Verpflichtung des Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung erforderlichen Reduzierung des Auswahlermessens für Leistungen der Eingliederungshilfe auf Null. In prozessualer Hinsicht ist insoweit vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens, das auch der Überprüfung der Ermessenausübung dient, regelmäßig kein Raum für eine umfassende gerichtliche Kontrolle bei Ermessensentscheidungen (vgl. z.B. für die entsprechende Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 TG 721/04 -, juris, RdNr. 41ff.). Für die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer Entscheidung in angemessener Zeit ist die Untätigkeitsklage
1 SGG die zutreffende Klageart, ohne dass es hier dem Senat obliegt festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine solche Klage erfüllt wären. Dass in der Sache hier eine Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen ist, ergibt sich bereits auf Grund der verschiedenen Kostenangebote, die hier im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind. Der Senat ist hier auch gehindert, eine von den prozessualen Rahmenbedingungen der Hauptsacheentscheidung losgelöste Folgenabwägung zu treffen, wobei der Senat sich der besonderen Bedeutung der Rechtssache für die Ast. in vollem Umfang bewusst ist. Im Rahmen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist Ausgangspunkt einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz eine summarische Prüfung, die sich indes an dem zu prognostizierenden Ausgang der Hauptsache orientiert. Die Prüfungsintensität steigt bis zu einer weitgehenden Identität von einstweiligem Rechtsschutz und Hauptsacheentscheidung, wenn eine Rechtsverletzung von besonderem Gewicht droht (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom
Maßgabe der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage für die Feststellung der von dem Sozialhilfeträger zu leistenden Eingliederungshilfe eine Angemessenheitsprüfung für die Kosten vorzunehmen ist, die auch die Prüfung der Wohnform selbst einschließt. Es wird insoweit auf die eingehend begründeten und zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts mit den maßgebenden
weisen, denen von Seiten des Senats nichts für den Ausgang des Verfahrens Wesentliches hinzuzufügen ist,
2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Offenlassen kann der Senat, ob auch die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in den Vergleich zwischen der gewünschten Kostenübernahme und anderen ambulanten und stationären Möglichkeiten der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich der Pflege einzubeziehen sein könnten. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuregelung auch für ambulante Betreuungsformen ein weiteres Spektrum eröffnet, bei dem insbesondere die gemeinsame Betreuung mehrerer Leistungsberechtigter stärker in den Fokus gerückt ist. Einer den Ag. treffenden Ermessensreduzierung auf Null steht damit auch entgegen, dass neben einer stationären und einer alleinigen ambulanten pflegerischen Betreuung eines Hilfebedürftigen in der eigenen Mietwohnung, die nicht dem ambulanten betreuten Wohnen zuzuordnen ist, diverse andere Formen der pflegerischen Betreuung in Betracht kommen, die deutliche Synergieeffekte beinhalten. So hat der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit der von der Ast. für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen Regelung nur für bestimmte Assistenzleistungen der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung in § 104 Abs. 3 SGB IX eine gemeinsame Erbringung ausgeschlossen. Da die Ast. von Montag bis Freitag mit anderen Personen gemeinsam in einer teilstationären Einrichtung betreut werden kann, ist insbesondere nicht erkennbar, dass eine Gemeinschaft mit anderen Menschen, z.B. auch in einer anderen Form der ambulanten pflegerischen Betreuung, unzumutbar sein könnte, was hier keine Vorgabe des Senats in Bezug auf die Prüfung des Ag. bedeuten soll, sondern lediglich in dem Kontext der zu prüfenden Reduzierung des Auswahlermessens auf Null zu sehen ist. Die erfolgreiche teilstationäre Betreuung der Ast. spricht im Übrigen zumindest nicht gegen auch eine stationäre Versorgung der Ast. Der Senat berücksichtigt, dass dem Schutz des gewohnten Wohnumfeldes eine erhebliche Bedeutung zukommt, der indes nicht mit dem von dem Gesetzgeber hervorgehobenen Schutz der Wohnform gleichzusetzen ist. Insoweit ist hier, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, auch zu berücksichtigen gewesen, dass eine volle Kostenübernahme für die von der Ast. gewählten ambulanten Leistungen seit dem Einzug am 17. Januar 2007 durch den Ag. regelmäßig -
dem Ergebnis diverser Antrags- und Klageverfahren - rechtmäßig abgelehnt ist, sodass die Ast. zu keinem Zeitpunkt auf eine volle Kostenübernahme hat vertrauen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Ast. auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen durch eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes beachtlichen wesentlichen
teilen ausgesetzt sein könnte, sind aus den Akten nicht erkennbar geworden. Dass die Ast. keinen besonderen Wunsch
einer Änderung bekundet hat, beantwortet diese Frage nicht im dem Sinne, dass besondere Gründe einer solchen Änderung entgegenstehen. Die Ast. ist hier in Bezug auf das Betreuungspersonal von Änderungen betroffen, die zumindest nicht unter denen, die bei einer stationären Einrichtung zu erwarten sind, liegen: In den Monaten Januar bis Dezember 2020 haben - neben der Betreuung durch die Eltern der Ast. an einzelnen Tagen - insgesamt 19 Personen an der Sicherstellung der Betreuung mitgewirkt, wobei z.B. mit P1 Mitte September 2020, P2 Anfang Oktober 2020 und H Ende Oktober 2020 scheinbar ohne nennenswerte Auswirkungen in die Betreuung der Ast. einbezogen worden sind, die zumindest in den vorausgehenden Monaten im Jahr 2020, ggfs. aber auch zuvor, nicht zum gewohnten Umfeld der Ast. gehört haben. Vor diesem Hintergrund wäre durch eine andere Betreuungsform zumindest keine geringere Konstanz in der Betreuungssituation für die Ast. zu erwarten. Im Rahmen der vom Senat veranlassten Begutachtung hat eine Befragung der Ast. auch auf dem ihr möglichen Kommunikationsniveau nicht erfolgen können. Der Senat hält hier die Angaben der Ast. zu einer zu erwartenden Gefährdung bei einer Änderung ihrer pflegerischen Betreuung nicht für hinreichend glaubhaft gemacht. Die Einschätzung des M in der Stellungnahme vom 31. August 2020 stützt sich auf die Studie von Hosking/Carey/Shah/Harris/DeWilde/Beighton/Cook, die indes Menschen mit starker geistiger Behinderung als solcher oder einer geistigen Behinderung mit verschiedenen Begleiterkrankungen betrifft und Patienten mit Epilepsie einer Anpassung der Vergleichsgruppe unterwirft ("[...] epilepsy [excluding absence seizures]", "In addition we adjusted comparisons between adults wirth intellectual disability and control group members using 9 comorbid conditions that are indipendent predictors [...]: [...] epilepsy [...]", AJPH, August 2016, a.a.O., S. 1484), sodass daraus keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Situation der Ast. zu ziehen sind. Auch ein Zusammenhang des vorliegend zu bewertenden Sachverhaltes mit einer scheinbar unzureichenden - insbesondere medizinischen - Infrastruktur in Korea für Menschen mit Behinderungen, die Kernthese der zweiten von dem MZEB für die Gefährdungslage der Ast. zitierten Abhandlung, ist nicht erkennbar ("These statistics indicate that individuals with disabilities are subject to poorer health management than individuals without disabilities, which increases their risk of developing more health problems and early death.", JKMS, a.a.O., S. 2/12). Soweit der gerichtliche Sachverständige M1 auf das Risiko einer Selbstverletzung der Ast. bei ihrer Aufnahme in eine andere Wohnform verwiesen hat, liegt dem weder eine Befragung noch eine Untersuchung der Ast. zugrunde. Der Senat berücksichtigt, dass
dem Arztbrief des Epilepsie-Zentrums B vom
Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel der Sachverhaltsaufklärung im Umfang einer Hauptsacheentscheidung hier keine Grundlage, eine Verpflichtung des Ag. vorzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2346948.html ( https://oj.is/2346948 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.