Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12.12.2019 (Az.: 2 Ca 1076/19 E) abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2017 nach der EG 9 a EGO TVöD (VKA) zu vergüten und den monatlichen Differenzbetrag zwischen der gewährten Vergütung nach Maßgabe der EG 6 EGO TVöD (VKA) zur EG 9 a EGO TVöD (VKA) ab jeweiliger Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die am ... geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.12.1993 beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.01.1994 in der Fassung des Arbeitsvertrages vom 29.10.1996 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag (BAT-BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung (Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages vom 29.10.1996 wird auf Blatt 26, 27 d. A. Bezug genommen). Mit Urkunde vom 18.12.2012 bestellte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2013 zur Standesbeamtin für das Standesamt der Beklagten. Gemeinsam mit einer Kollegin, die die Beklagte nach der Entgeltgruppe E 8 TVöD (VKA) vergütet, führt die Klägerin seither alle Arbeiten in dem bei der Beklagten errichteten Standesamt aus. Seit dem 01.01.2013 vergütet die Beklagte die Klägerin nach der Entgeltgruppe E 6 TVöD (VKA). Zu den Aufgaben der Klägerin als Sachbearbeiterin Standesamt gehören u. a. Eheschließungen und Sterbefälle. Die Beklagte trennt die Aufgaben Eheschließungen in Beurkundung von Eheschließungen ohne Auslandsbeteiligung und die Beurkundung von Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung. Ebenso trennt die Beklagte die Arbeitsaufgabe Sterbefälle in Beurkundung eines Sterbefalles ohne Auslandsbeteiligung und Beurkundung eines Sterbefalles mit Auslandsbeteiligung. Der zeitliche Anteil für Beurkundungen von Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung beträgt jedenfalls 10 von Hundert und der Zeitanteil für Beurkundungen von Sterbefällen mit Auslandsbeteiligung ebenfalls 10 von Hundert. Mit Schreiben vom 19.10.2017 beantragte die Klägerin eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) (Wegen des Inhalts des Schreibens vom 19.10.2017 wird auf Blatt 82 d. A. verwiesen). Mit Schreiben vom 28.06.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) ab (Wegen des Inhalts des Schreibens der Beklagten vom 28.06.2018 wird auf Blatt 45 d. A. verwiesen). Nachdem die Klägerin mit einem weiteren Schreiben vom 24.08.2018 ihr Begehren auf Höhergruppierung weiterverfolgte und die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2018 die Ansprüche nochmals zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin mit bei dem Arbeitsgericht Halle am 12.06.2019 eingegangenen Klageschrift die streitgegenständliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit erfülle neben den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auch das tarifliche Merkmal selbständige Leistungen. Da die Beklagte selbst bei den Tätigkeiten Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung und Sterbefälle mit Auslandsbeteiligung von den selbständigen Leistungen ausgehe, würden insgesamt über 50 % Arbeitsvorgänge anfallen, die im rechtlich erheblichen Maße das Merkmal selbständige Leistungen beinhalten. Die Trennung der Beklagten in 4 Arbeitsvorgänge Eheschließungen ohne Auslandsbezug, Eheschließungen mit Auslandsbezug, Sterbefälle ohne Auslandsbezug und Sterbefälle mit Auslandsbezug widerspräche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung von Arbeitsvorgängen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2017 nach der EG 9 a EGO TVöD VKA zu vergüten und den monatlichen Differenzbetrag zwischen der gewährten Vergütung nach Maßgabe der EG 6 EGO TVöD VKA zur Entgeltgruppe EG 9 a EGO TVöD VKA ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, insgesamt 4 Arbeitsvorgänge, nämlich Eheschließungen mit Auslandsbezug, Eheschließung ohne Auslandsbezug, Beurkundung von Sterbefällen mit Auslandsbezug und Beurkundung von Sterbefällen ohne Auslandsbezug zu bilden. Lediglich bei den Arbeitsvorgängen Eheschließungen mit Auslandsbezug und Beurkundung von Sterbefällen mit Auslandsbezug lägen selbständige Leistungen vor. Mit Urteil vom 12.12.2019 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der Überprüfung der Eingruppierung vor dem 01.01.2017 sei die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT-O eingruppiert gewesen. Die von der Beklagten gebildeten Arbeitsvorgänge Eheschließungen mit Auslandsbeteiligung und Eheschließungen ohne Auslandsbeteiligung seien ebensowenig zu einem Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von insgesamt 25 von Hundert zusammenzufassen wie die durch die Beklagte gebildeten Arbeitsvorgänge Sterbefälle mit Auslandsbeteiligung und Sterbefälle ohne Auslandsbeteiligung mit einem Zeitanteil von 25 von Hundert. Die Arbeitsergebnisse würden sich ganz erheblich unterscheiden, je nachdem, ob eine so genannte Auslandsbeteiligung vorliegt oder nicht. Eine Unterscheidung zwischen den Arbeitsergebnissen sei einfach möglich. Die Beurkundungen von Eheschließungen mit Auslandsbezug bzw. Sterbefällen mit Auslandsbezug würden ganz andere Anforderungen an den die Eintragung vollziehenden Standesbeamten stellen. Gegen das der Klägerin am 09.03.2020 zugestellte Urteil wendet sich ihre bei dem Landesarbeitsgericht am 20.03.2020 eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.2020 - am 09.06.2020 begründete Berufung. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Eheschließungen mit und ohne Auslandsbezug seien als ein Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne zu werten. Gleiches gelte für die Beurkundung von Sterbefällen mit und ohne Auslandsbezug. Wie die Beklagte selbst einräumt, ergebe sich dann ein nicht unerhebliches Maß der geforderten selbständigen Leistungen. Die Beklagte habe auch keine organisatorische Trennung hinsichtlich der einzelnen Aufgaben vorgenommen. Anders wie z. B. bei Standesämtern in ... hat es bei der Beklagen gerade keine Aufgabenzuweisung für Eheschließungen mit Auslandsbezug an ein bestimmtes Standesamt gegeben. Die Klägerin beantragt: 1. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 12.12.2019, Az.: 2 Ca 1076/19 E, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2017 nach der EG 9 a EGO TVöD VKA zu vergüten und den monatlichen Differenzbetrag zwischen der gewährten Vergütung nach Maßgabe der EG 6 EGO TVöD VKA zur EG 9 a EGO TVöD VKA ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte beantragt: 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klägerischen Partei auferlegt. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, es lägen keine selbständigen Leistungen im tariflich erforderlichen Umfang vor. Die Trennung der 4 Arbeitsvorgänge Eheschließung mit und ohne Auslandsbezug sowie Sterbefälle mit und ohne Auslandsbezug sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. I. Die statthafte (§§ 8 , 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO). II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die von der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt - bis zum 31.12.2016 - ausgeübte Tätigkeit als Standesbeamtin war nach der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O = so genannte "kleine" EG 9 zu vergüten. Aufgrund der besitzstandsgeschützten Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017 nach § 29 a TVÜ-VKA hat demnach eine Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung ab 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) zu erfolgen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung in der für den Verband kommunaler Arbeitgeber geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. 2. Bis zur Einführung der neuen Entgeltordnung am 01.01.2017 galten gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis dahin geltenden Fassung für die in den TVöD übergeleiteten sowie die später eingestellten Beschäftigten die Eingruppierungsvorschriften des BAT-O weiter. Insoweit galt der in allen Tarifwerken des öffentlichen Dienstes maßgebliche Grundsatz der Tarifautomatik fort. Danach folgte der tarifliche Vergütungsanspruch ohne eine gesonderte Maßnahme des Arbeitgebers unmittelbar aus dem bloßen Erfüllen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale. Die danach maßgeblichen Eingruppierungen wurden über die Tabellen der Anlagen 1 und 3 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet und waren insoweit grundsätzlich vorläufig. Die Überleitung in die neue Entgeltgruppenordnung erfolgte gemäß § 29 a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssysteme nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist (zuletzt BAG, 22.10.2020 - 6 AZR 74/19 -, juris, Rn. 15 ff.). 3. Für den Rechtsstreit ist damit die Vergütungsgruppe V c BAT-O entscheidend. Die tarifliche Vorschrift hat folgenden Wortlaut: Vergütungsgruppe V c 1.
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