1. Die Erteilung einer Duldung scheidet für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. 2. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfasst nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. 3. Zur Glaubhaftmachung, ob die Durchführung des Visumverfahrens zu Belastungen für den Ehepartner führen wird, die von einem Gewicht sind, dass sie die Bedeutung eines rechtlichen Ausreisehindernisses erlangen können. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 25. November 2019 in der Bundesrepublik Deutschland bei einer polizeilichen Personenkontrolle aufgegriffen worden war, stellte er einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2020 unter Berufung auf § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet ab. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung in die Türkei angekündigt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Aufgrund seiner Passlosigkeit erteilte ihm die damals zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Harz am 8. September 2020 eine Duldung. Die Wohnsitznahme wurde auf Friedrich-List-Straße 1a in Halberstadt, die Adresse der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber (ZASt), festgelegt und sein Aufenthalt auf das Gebiet des Landkreises Harz beschränkt. Am 27. Oktober 2020 wurde gemeldet, dass der Antragsteller die ZASt seit sieben Tagen nicht mehr betreten habe. Die Ausländerbehörde ging davon aus, dass der Antragsteller mit unbekanntem Aufenthalt verzogen sei und schrieb ihn zur Personenfahndung aus. Am 17. November 2020 meldete sich der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und bat um Akteneinsicht. Die Ausländerbehörde gewährte dem Prozessbevollmächtigten die Akteneinsicht, informierte ihn darüber, dass sein Mandant mit unbekanntem Aufenthalt verzogen sei und bat seinen Mandanten um eine Vorsprache am 8. Dezember 2020 zur Duldungsverlängerung. Der Antragsteller erschien am 12. Januar 2021 zur Vorsprache. Am 11. Februar 2021 teilte der damalige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller es nicht schaffe, zur Verlängerung der Duldung vorzusprechen. Die Ausländerbehörde wies darauf hin, dass dies im Hinblick auf Aufenthaltsbeschränkung nicht plausibel sei und kündigte an, ihn zur Personenfahndung auszuschreiben, wenn er am 16. Februar 2021 nicht zur Sprechstunde der Ausländerbehörde erscheinen sollte. Am 19. Februar 2021 wurde der Antragsteller wieder bei der ZASt angemeldet. Die nunmehr zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners verlängerte am 25. Februar 2021 die Duldung und verpflichtete den Antragsteller zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft in Aschersleben. Sie wies den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2021 an dessen Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass sie bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 50 Abs. 4 AufenthG Abschiebehaft bzw. Ausreisegewahrsam beantragen könne. Am 26. März 2021 teilte die deutsche Staatsangehörige Frau G. der Ausländerbehörde des Antragsgegners telefonisch mit, dass sie beabsichtige, den Antragsteller am 28. April 2021 zu heiraten und bat um eine vorherige Verlängerung der Duldung. Der Mitarbeiter der Ausländerbehörde erklärte, dass der Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft vorsprechen und sich anmelden müsse. Am 30. März 2021 legte der Antragsteller einen türkischen Reisepass, ausgestellt durch das türkische Genralkosulat B-Stadt am 21. Januar 2019, und einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in B-Stadt als Friseur/Barbier vor. Kurz darauf beantragte der Antragsteller eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis. Am 21. April 2021 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Duldung bis zum 7. Mai 2021. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass für den Erhalt eines Aufenthaltstitels die Voraussetzungen des § 5 AufenthG, insbesondere die Einreise mit dem erforderlichen Visum, erfüllt sein müssten. Dies gelte auch für die Einreise und den Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung. Sollte er eine freiwillige Ausreise zur Visumsnachholung in Betracht ziehen, werde er um Vorlage eines Flugtermins bis zum 29. April 2021 gebeten. Am 28. April 2021 heiratete der Antragsteller Frau G.. Am 7. Mai 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung abzusehen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom selben Tage ab: Der Antragsteller habe nach Aktenlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen stehe der Abschiebung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG sowie mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. Die Ehe des Antragstellers erfülle, soweit erkennbar, nicht die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Die Eheleute seien nicht auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen. Der Antragsteller habe insbesondere nicht dargelegt, dass seine Ehefrau z.B. infolge einer Risikoschwangerschaft oder aufgrund sonstiger Umstände betreuungsbedürftig sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare oder aus sonstigen Gründen unzumutbare Zeit führen werde. Dies gelte insbesondere auch mit Blick auf die Corona-Pandemie und deren mögliche Auswirkungen auf das Visumverfahren. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie sei es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Verfahrens üblicherweise verbundene Zeitablauf sei von demjenigen, der die Einreise begehre, regelmäßig hinzunehmen. Allerdings müsse die durch das Visumverfahren bedingte Trennung der Familie absehbar sein. Auch unter diesen Aspekten erscheine die Abschiebung zumutbar. Ausweislich der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 4. März 2021 würden bei Vorliegen aller Unterlagen Visumsanträge zur Familienzusammenführung binnen eines Monats bearbeitet. Es gebe keinen Anlass, daran zu zweifeln. Eine Trennung von ein oder zwei Monaten sei zwar eine für die Eheleute belastende Situation. Die Eheleute hätten den Eingriff aber hinzunehmen. Sie hätten die Möglichkeit, ihre Kontakte via Telefon oder Internet fortzuführen. Aus der Ehe seien auch keine Kinder geboren, so dass eine Gefahr der Entfremdung von Kindern zum Antragsteller nicht bestehe. Für die Zumutbarkeit spreche auch, dass die Ehe in Kenntnis der vollziehbaren Ausreisepflicht geschlossen worden sei; die Eheleute hätten jederzeit mit der Abschiebung rechnen müssen. Soweit das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot einer Wiedereinreise entgegenstehen sollte, habe dies im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben. Der Antragsteller könne jederzeit eine Verkürzung dieses Verbots beantragen. Weiter habe der Antragsteller nach Aktenlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der durch eine Verfahrensduldung im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dürften zwar mit Blick auf die deutsche Ehefrau des Antragstellers erfüllt sein. Es sei jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die sonstigen (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen vorlängen. Der Antragsteller müsse sich auch hier entgegenhalten lassen, ohne das erforderliche Visum eingereist zu sein. Die in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmekonstellationen, in denen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens bzw. von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werde, seien nach Aktenlage nicht einschlägig. Der Antragsteller müsse sich zudem die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenhalten lassen, da das Bundesamt für Migration und Flüchtline den Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe. Auf § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG könne sich der Antragsteller nach Aktenlage nicht berufen. Denn ein Anspruch nach dieser Vorschrift müsse ein strikter Rechtsanspruch sein; auch eine Ermessensreduzierung auf Null im Einzelfall reiche nicht. Einen solchen strikten Rechtsanspruch habe der Antragsteller nicht gehabt. Zu den bedeutsamen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gehöre auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es sei von einem Ausweisungsinteresse auszugehen, da der Antragsteller nach Aktenlage Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 6a AufenthG erfüllt habe. Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeräumt, dass er sich mehrere Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, ohne einen Pass besessen zu haben. Ein türkischer Reisepass sei erst am 21. Januar 2019 in B-Stadt ausgestellt worden. Diesen Umstand habe er sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch bei Terminen beim Antragsgegner nicht offengelegt, was wiederum den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG erfülle. Der Antragsteller habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auch erklärt, dass er, wenn er nicht aufgegriffen worden wäre, keinen Asylantrag gestellt hätte. Zudem sei er nach Aktenlage nach Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes entgegen § 56 AufenthG wiederholt der Meldepflicht nicht nachgekommen. Ferner habe er trotz wiederholten Hinweises auf die Folgen die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht erfüllt, was den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG erfülle. Bei dem mehrjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ohne erforderlichen Pass oder Passersatz handele es sich auch nicht um einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S. des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Bei vorsätzlichen Straftaten könne es nur unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten sei. Aus § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ergebe sich nichts Anderes. Diese Bestimmung solle nur diejenigen Ausländer privilegieren, die sich mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhielten und dann hier die Ehe schlössen, nicht aber diejenigen, denen eine Duldung nur erteilt werde, um ihnen die zeitlich unmittelbar bevorstehende Eheschließung oder die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Bei der Aussetzung der Abschiebung nach dieser Vorschrift müsse es sich also um eine solche handeln, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der Eheschließung erteilt worden sei. Ob der Antragsteller über die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Deutschkenntnisse verfüge und ob der Lebensunterhalt gesichert sei oder ob über die möglicherweise fehlende Sicherung hinwegzusehen wäre, könne nach alledem dahinstehen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch aufgrund einer früheren bzw. angestrebten Beschäftigung. Ein Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bestehe nicht, da der Antragsteller bisher kein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Die Tätigkeit als Barbier/Friseur habe der Antragsteller erst im März 2021 aufgenommen. Soweit der Antragsteller vortrage, nicht bereit zu sein, den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, handele es sich um einen zielstaatsbezogenen Umstand, der im Verfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Bedeutung sei. Zudem stellten die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgingen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienten, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, einer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollten. Mit Bescheid ebenfalls vom 7. Mai 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller trägt vor, ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung ergebe sich bereits aus der Sicherung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich seines laufenden Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er erfülle die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Jedenfalls sei ihm die Nachholung des Visumverfahrens nicht i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zumutbar. Dies folge aus der Reichweite des verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Schutzes der Ehegemeinschaft gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Trennung des Ehepaares sei mit diesen Vorschriften nicht vereinbar. Seine Ehefrau hänge sehr an ihm. Durch die Beistandsgemeinschaft mit ihm habe sich ihre psychische Situation verändert. Sie sei nunmehr psychisch stabil. Er sei natürlicherweise zu ihrer wichtigsten sozialen Kontaktperson geworden. Der Verlust ihres Ehemannes stelle daher eine akute Bedrohung für ihre psychische Stabilität dar und berge die Gefahr eines Rückfalls in frühere Krankheitszustände. Sei leide unter epileptischen Anfällen. Sie habe einen gesetzlichen Betreuer. In der Vergangenheit habe sie mehrmals Suizidgedanken gehabt. Sie sei mehrfach wegen demonstrativer Suizidalität stationär behandelt worden. Aufgrund der Ereignisse der letzten Wochen sei sie wieder in dieses alte Krankheitsmuster verfallen. Zu der psychischen Situation seiner Ehefrau hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Ehefrau vom 3. Juni 2021 vorgelegt. Darin habe sie, so der Antragsteller, ihren derzeitigen Wunsch nach Selbstschädigung und Selbstzerstörung noch einmal glaubhaft bekundet. Ferner hat der Antragsteller Arztberichte aus dem Jahr 2008 über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau sowie ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 31. Mai 2021 vorgelegt. Hierzu trägt er vor, dass vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation eine Abschiebung unterbleiben solle. Seine Anwesenheit zur Unterstützung seiner Ehefrau sei zum aktuellen Zeitpunkt erforderlich, damit sich die Erkrankung nicht verschlimmere und erneut zu einem Suizidversuch führe. Für die aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit der ehelichen Beistandsgemeinschaft komme es nicht darauf an, ob die von dem ausländischen Ehegatten tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könne. Seine Ehefrau sei aufgrund ihrer Erkrankung mehr als im Regelfall auf seinen persönlichen Beistand angewiesen. Es sei auch unklar, wie lange die Trennung der Ehegatten im Fall der Nachholung des Visumverfahrens dauern werde. Aufgrund der vorherrschenden Pandemie werde diese Trennung daher mehrere Monate dauern. Daher sei die Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens unzumutbar. Das Auswärtige Amt warne in den Reise- und Sicherheitshinweisen vom 25. März 2021 vor nicht notwendigen touristischen Reisen in die gesamte Türkei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Abschiebung zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare oder aus sonstigen Gründen unzumutbare Zeit führen werde. Zwar sei der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitverlust von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehre, regelmäßig hinzunehmen. Auf der anderen Seite müsse die durch das Visumverfahren bedingte Trennung der Familie aber absehbar sein. Die Abschiebung erscheine auch unter diesen Aspekten nicht zumutbar. Im Generalkonsulat Istanbul würden derzeit keine Touristenvisa ausgestellt. Die zu erwartende Trennung von mehreren Monaten sei unverhältnismäßig. Sie stelle eine belastende Situation dar und führe zu einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eheleben. Hier sei auch die schwere psychische Erkrankung der Ehefrau zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. 1. Die Erteilung einer Duldung scheidet für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Eine einstweilige Anordnung wird in aller Regel auch im Hinblick auf den besonderen Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommen, dem - neben § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - die prinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass visumspflichtige Ausländer ihre Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur vom Ausland aus verfolgen und durchsetzen können; daraus folgt allerdings umgekehrt, dass in all den Fällen, in denen Ausnahmen vom Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen, grundsätzlich auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich sein muss. Gleiches gilt, wenn der Ausländer den Aufenthaltstitel gemäß § 39 AufenthV im Bundesgebiet einholen kann. Von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung aus gesetzessystematischen Gründen ausscheidet, kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (Beschluss des Senats vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 - juris Rn. 7; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 16. März 2021 - 3 B 93/21 - juris Rn. 12). Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2021 über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Widerspruch erhoben hat und der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Nach den oben ausgeführten Maßstäben kommt eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf das demnach noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - und darüber hinaus auch der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach anderen Vorschriften - steht die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Abweichendes gilt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Asylantrag des Antragstellers wurde gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller seine sich aus § 13 Abs. 3 AsylG ergebende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt hat. Ein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG liegt nicht vor. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfasst nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (Beschluss des Senats vom 22. März 2021 - 2 L 132/19 - juris Rn. 29 m.w.N.). Einen solchen strikten Rechtsanspruch hat der Antragsteller nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.