Tenor In der Strafsache ... wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Landeskasse zur Last. Gründe I. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg wirft dem Angeschuldigten mit der Anklage vom 17.08.2020 ein vermeintlich zwischen dem
(64)Rn. 11 m. w. Nw.). Die Beantwortung der Frage, ob Verwechslungsfähigkeit i.S. von § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB besteht, erfordert einen Gesamtvergleich der ursprünglichen Kennzeichen mit dem neu geschaffenen. Zu berücksichtigen sind hierbei alle wechselnden Merkmale, die das Original prägen. Ergibt dieser Vergleich, dass das Vorbild in Folge der vorgenommenen Veränderungen oder Ergänzungen eine so starke Verfremdung erfahren hat, dass sein ursprüngliches Erscheinungsbild in den Hintergrund tritt oder dass es dadurch sogar seinen Bedeutungsgehalt verliert, besteht die Gefahr einer Verwechslung nicht. Dies entspricht der Intension des Gesetzgebers, der durch die Einführung des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB lediglich die Strafbarkeit leicht abgewandelter Symbole nationalsozialistischer Organisationen sicherstellen wollte (BGH a.a.O., Rn. 13; BT-Drucks. 12/6853 S.23). Die Vorschrift dient nicht dazu, jedwedes Bekenntnis zu einer verfassungsfeindlichen oder nationalsozialistischen Organisation (das hier erkennbar von dem Angeklagten abgegeben wurde) unter Strafe zu stellen, sondern tabuisiert lediglich tatsächlich existierende oder diesen "zum Verwechseln ähnliche" Symbole dieser Organisation. Dafür reicht es nicht aus, dass das neue Kennzeichen lediglich einen Bezug zu dem Originalkennzeichen herstellt, aber nicht mehr dessen typischen Symbolcharakter vermittelt. (BGH a.a.O. Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.07.2005- 3 StR 60/05 - juris, Rn. 11, 16). § 86a Abs. Satz 2 StGB kann nicht den Gebrauch von Zeichen erfassen, die von keiner NS-Organisation je verwendet wurden und tatsächlich verwendeten nur im Gestus "nachempfunden" sind (Fischer, StGB
- Auflage, § 86a, Rn. 7.) Das Gericht kommt unter Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Verwechslungsgefahr hier gerade nicht besteht. Wie die Staatsanwaltschaft durch das Zitat der Verordnung über Hoheitszeichen des Reiches vom
- November 1935 und derjenigen vom
- März 1936 aufgezeigt hat, soll der Reichsadler mit Hakenkreuz in seinen Fängen die Einheit der nationalsozialistischen Arbeiterpartei und des Staates versinnbildlichen. Eine solche Versinnbildlichung fehlt aber mangels jeglichem Bezug zur NSDAP einem Adler, der in seinen Fängen ein Eisernes Kreuz in der Ausprägung trägt, in der es auf den hier in Rede stehenden Bierflaschen und den Preistafeln abgebildet ist. Durch die Verwendung des Eisernen Kreuzes anstelle des Hakenkreuzen ist nicht ein "zum Verwechseln ähnliches" Symbol, sondern ein völlig neues Symbol mit einem völlig neuen, hier allerdings ins Leere gehenden Symbolinhalt geworden. Daran ändert auch eine noch so extreme Flüchtigkeit des Blicks auf das Objekt, eine noch so große Entfernung oder Kurzsichtigkeit der Betrachter von diesem oder deren noch so große Assoziationsfähigkeit nichts. Derart umgestaltete Symbole unterfallen eben gerade nicht dem Schutzwerk des § 86a StGB. Wo schon ansatzweise nichts ist, kann man auch nichts verwechseln. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der "Deutsche Orden" als eine der höchsten Auszeichnungen der nationalsozialistischen deutschen Arbeiterpartei, der zur Gruppe der Ehrenzeichen der NSDAP zählt, aus einem schwarz emaillierten goldumrandeten Eisernen Kreuz bestand. In dessen Mitte war aber das Parteiabzeichen der NSDAP und mithin ein schwarzes Hakenkreuz auf weißem Grund mit roter Umrandung angebracht. Das Eiserne Kreuz in der hier abgebildeten Form war dagegen nie Symbol einer nationalsozialistischen oder einer sonstigen verbotenen Organisation. An der Einordnung des Adlers mit einem Eisernen Kreuz in seinen Fängen als neuem oder Fantasiesymbol ändert auch der Umstand nichts, dass auf dem Etikett im Hintergrund ein schräg gestelltes Eisernes Kreuz zu sehen ist. Das Gericht vermag der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, wonach durch dieses im Hintergrund hinzugefügte Eiserne Kreuz der Gesamteindruck verstärkt werde, im Vordergrund sei ein Hakenkreuz zu erkennen, nicht zu folgen. Denn das unverwechselbare Wesensmerkmal des Hakenkreuzes ist das rechtwinklige Kreuz mit Querbalken, unabhängig davon, ob es ruht oder auf der Spitze steht oder ob die Querbalken verkürzt oder abgerundet sind oder entgegen dem Uhrzeigersinn laufen (MüKo StGB/Steinmetz.
- Aufl.2017, StGB § 86a , Rn. 16 3.) Selbst einem leicht schräg gestellten Eisernen Kreuz fehlen dagegen die rechtwinklig angeordneten Querbalken. Das Hinzufügen eines großen Eisernen Kreuzes im Hintergrund zu einem kleineren Eisernen Kreuz im Vordergrund verstärkt nach Ansicht des Gerichts vielmehr den Eindruck, dass es sich auch bei dem Kreuz im Vordergrund um ein Eisernes Kreuz und nicht um ein Hakenkreuz handelt. Diese Eisernen Kreuze nebst dem Reichsadler führen auch in der Gesamtschau mit den Zifferfolgen "18,88", "7,18" und "2,88" auf den beiden Preistafeln nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Denn die oft abstrus erscheinenden Geheimzeichen, die von Anhängern verbotener Organisationen zur pseudo-heimlichen Demonstration ihrer Gesinnung ersonnen werden wie etwa der bei NS-Anhängern verbreitete Zahlen- und Buchstabenfetischismus wird vom Wortsinn des § 86a Abs. 2 StGB ebenfalls nicht umfasst (Fischer a.a.O.) Die Addition mehrerer, nicht tatbestandsmäßiger Kennzeichen kann aber nicht zu einem Gesamteindruck führen, der den Tatbestand des § 86a Abs. 2 Satz
- StGB erfüllt. Null plus Null ergibt Null. Das Gericht verkennt nicht, dass die an die an der zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur orientierte Gesetzesauslegung, wonach Kennzeichen mit verändertem Symbolgehalt oder Fantasiekennzeichen nicht vom nicht vom Tatbestand des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB erfasst werden, dazu führt, dass der Angeklagte hier nicht nur für den Kauf von Bier, sondern unter Missbrauch dieser Auslegungsregeln auch für eine verfassungsfeindliche Gesinnung straffrei werben konnte. Diese nie ausschließbare Missbrauchsmöglichkeit kann es aber nicht rechtfertigen, dass bei der Auslegung des § 86a Abs. 2 StGB unter Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Artikel 193 Abs. 2 GG die äußerste Wortlautgrenze der Vorschrift überschritten wird (BHG St 54, 61