1. Hat der Käufer eines Fahrzeuges den Kaufpreis mit einem Darlehen finanziert und hat er die Möglichkeit, das Fahrzeug zum Ende der Darlehenslaufzeit zu einem vorher festgelegtem Preis an den Verkäufer zurückzuverkaufen, ist ihm kein Schaden entstanden. 2. Zwar besteht der Schaden des Käufers, der ein manipuliertes Fahrzeug erworben hat, grundsätzlich schon im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug. Hat er aber die Möglichkeit, das Fahrzeug zum festen Rückkaufpreis an den Verkäufer zurückzugeben, so fehlt es nach Differenzhypothese an einem Schaden. Die mit dem ungewollten Erwerb einhergehende Zweckverfehlung des Erwerbsvorgang begründet ebenso die Haftung, wie sie diese auch begrenzen muss. Alles andere wäre nicht mehr Schadenskompensation, sondern Überkompensation, für die es keine Rechtfertigung gibt. Durch die Veräußerungkann sich der Käufer des ungewollten Erwerbs ohne weiter Nachteile entledigen. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 41.822,03 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs eines Pkw. Die Klägerin kaufte am 17.8.2016 beim Audi Zentrum Leverkusen einen gebrauchten Audi A 6 Avant zum Preis von 43.980 € (Rechnung eingereicht als Anlage K 1). Das Fahrzeug hatte bei Übergabe an die Klägerin einen Kilometerstand von 70.024 km. Die Klägerin finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen der Audi Bank. Der Darlehensvertrag ist als sogenannter "Vario Credit" ausgestaltet. Die Klägerin hat das Fahrzeug an die Audi Bank sicherungsübereignet. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet, der nach der Euro-5-Abgasnorm zugelassen ist. Das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) ordnete eine Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp an. Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 22.6.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf (Anlage K 3). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 9.8.2018 ab (Anlage K 4). Im März 2020 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, "dass aufgrund eines angeordneten Rückrufs für verschiedene Audi Fahrzeuge ein Software-Update am Motorsteuergerät ihres Fahrzeugs vorgenommen werden muss" (Anlage K 6). Die Klägerseite hat vorgetragen, in dem Fahrzeug seien mindestens zwei, vom KBA bestandskräftig festgestellte unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten. Auf dem Prüfstand des neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) springe eine schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, welche überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert werde. Zudem werde bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator die Nutzung des Harnstoffs "Ad Blue" unter bestimmten Bedingungen unzulässig eingeschränkt, sodass die vorgesehene erhöhte Abgasrückführung nur auf dem Prüfstand in Gang gesetzt werde. Der Motor des klägerischen Fahrzeugs halte den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwert für Stickoxide nur auf dem Prüfstand ein. Im realen Straßenverkehr überschreite er den Grenzwert erheblich. Die Klägerseite ist der Auffassung, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises gemäß §§ 826 , 31 BGB, abzüglich Nutzungsersatz. Die schädigende Handlung der Beklagten liege im Inverkehrbringen des Motors zum Zweck des Weiterverkaufs unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Die Klägerin habe durch den Erwerb des Fahrzeugs einen Vermögensschaden erlitten, sie habe nicht das erhalten, was ihr aus dem Kaufvertrag zugestanden habe, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Das Verhalten der Beklagten habe auch gegen die guten Sitten verstoßen und die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Aufgrund des Schreibens der Klägerseite vom 22.6.2018 befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug. Es bestehe auch Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerseite beantragte zunächst mit dem Klagantrag zu 1, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 38.799,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 4 % Zinsen aus 43.980,00 € vom 17.8.2016 bis zur Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A6 Avant 230 KW mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAUZZZ4G5DN10..... Mit Schriftsatz vom 5.11.2020 (Bl. 57 ff. d. A.) erklärte die Klägerseite den Klagantrag zu 1 teilweise für erledigt, erweiterte die Klage um einen weiteren Zahlungsantrag zu 3 und beantragte zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 38.328,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A6 Avant 230 KW mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WAUZZZ4G5DN10....; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klagantrag 1.bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 3.022,06 € zu bezahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1590,91 € freizustellen. Die Beklagtenseite hat sich der teilweisen Erledigterklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Aufgrund der Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank sei die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Ansprüche befugt. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe durch den Abschluss des Kaufvertrages keinen Schaden erlitten. Das Fahrzeug sei jederzeit ohne Einschränkungen nutzbar gewesen, es sei technisch sicher und fahrbereit. Um die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu bejahen, sei es nicht ausreichend, dass das KBA bei einem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Außerdem habe die Klägerin im Rahmen des "Vario Credits" die Möglichkeit, das Fahrzeug beim Ende der Darlehenslaufzeit zu einem vorher festgelegten Preis an zurückzugeben, sodass sie kein Gebrauchtwagenrisiko trage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.2.2021 (Bl. 132ff. d. A.) Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Itzehoe sachlich gemäß §§ 23 ,71 GVG und örtlich zumindest infolge rügeloser Einlassung der Beklagtenseite zuständig. Nach der einseitigen Teil-Erledigterklärung ist der für erledigt erklärte Teil des Klageantrags zu 1 als Feststellungsklage zulässig dahingehend, dass der ursprüngliche Klagantrag zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit teilweise unbegründet geworden ist. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. 1) Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Die Haftung nach § 826 BGB setzt nicht am Eigentum, sondern an einer sittenwidrigen Schädigung an (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020, Az. 16a U 228/19 , BeckRS 2020, 15982 ; LG Fulda, Urteil vom 15.10.2020, Az. 2 O 187/20 , BeckRS 2020, 35121 Rn. 34f., beck-online). Die Sicherungsübereignung aufgrund der Finanzierung steht daher der Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche nicht entgegen (vgl. auch LG Itzehoe, Urteil vom 21.11.2018, Az. 3 O 76/18 , BeckRS 2018, 44790). 2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Schadensersatzanspruch. In Betracht kommen allein deliktische Ansprüche. Es besteht jedoch kein Anspruch aus §§ 826 , 31 BGB.
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