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VG Osnabrück, Urteil vom 07.04.2021 - 3 A 14/20

verordnung nicht zu entnehmen. 2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Doppelbehandlung ist jedoch deren durch die entsprechende Verordnung belegte medizinische Notwendigkeit. Tatbestand Der Kl

§ 18NBh

VO 25,70 €. Der Richtwert für die Behandlungsdauer beträgt 20 Minuten. Der Richtwert beschreibt ausweislich der Fußnote 2 zu Nummer 5 die regelmäßige Behandlungszeit einschließlich der Zeit für die Vor- und Nachbereitung. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die tatsächliche Behandlungszeit den Richtwert aus medizinischen Gründen unterschreitet. Die Beihilfefähigkeit sog. Doppelbehandlungen ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Verwaltungsgericht Regensburg führt dazu in seinem die Bayerische Beihilfeverordnung betreffenden Urteil vom

  1. März 2016 ( RO 8 K 16.59 , juris) aus: „Der Beklagte beruft sich vorliegend zu Unrecht darauf, dass nach § 19 Abs. 1 BayBhV i.V.m. Anlage 3 Doppelbehandlungen nicht beihilfefähig seien, weil Anlage 3 ohne zeitliche Begrenzung der Behandlung Höchstsätze vorsehe. Nach dem teleologisch begründeten Verständnis des Gerichts handelt es sich bei den in der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV aufgeführten beihilfefähigen Höchstbeträgen jeweils um den Satz, der für eine Regelbehandlung – innerhalb der in der physiotherapeutischen Praxis üblichen (Regel-)Behandlungszeit – berücksichtigt werden darf. Dies schließt nicht aus, dass im konkreten, medizinisch begründeten Einzelfall mehrere Behandlungseinheiten ohne zeitliche Unterbrechung zusammengelegt und entsprechend liquidiert werden dürfen (Doppelbehandlung). Die in Anlage 3 festgelegten Höchstbeträge sind bei einer Doppelbehandlung dann zwei Mal beihilfefähig. Das Gericht orientiert sich insoweit auch an der Kommentierung in: Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, AIII/§ 23 Nr. 7 Abs. 9 und 12 (zur Möglichkeit der Doppelbehandlung im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung vgl. LSG RP, U.v. 31.8.2000 – L 5 KA 33/99 ). Soweit die Beklagtenseite meint, dies gelte nicht für bayerisches Beihilferecht, verkennt sie, dass Bundes- und Landesrecht nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik insoweit identisch sind.“ Das VG Bayreuth führt in seinem Urteil vom
  2. November 2015 ( B 5 K 15.239 –, juris) zur Bayerischen Beihilfeverordnung hingegen aus: „Nr. 11 der Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV ist – ebenso wie andere Nummern der Anlage 3 – dadurch gekennzeichnet, dass eine zeitliche Mindest-, nicht aber eine Höchstbehandlungsdauer angegeben ist, die mit einem beihilfefähigen Höchstbetrag korreliert. Diese Höchstbetragsregelung, die mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einklang steht (vgl. VGH BW, U.v. 1.7.1994 – 4 S 2106/93 – juris Rn. 14 ff.), schließt die Abrechnung mehrerer Einzelbehandlungen an ein und demselben Behandlungstag nacheinander zumindest dann aus, wenn ein einheitlicher Systemteil des Körpers – wie hier die Wirbelsäule als Einheit – davon betroffen ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.8.2003 – AN 15 K 02.00901 – juris Rn. 23). Angesichts der nicht durch eine Höchstbehandlungsdauer begrenzten Mindestbehandlungsdauer wäre andernfalls eine Abgrenzung zwischen Einzel- und Doppelbehandlungsstunden kaum möglich, so dass die vorgesehenen Höchstbeträge letztlich funktionslos würden. Eine medizinische Notwendigkeit der Durchführung der manuellen Therapie (gerade) in Form von Doppelbehandlungen ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Verordnungen nicht.“ Im Unterschied zur den eben zitierten Urteilen zugrundeliegenden Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung sieht die Anlage 5 zu § 18 NBhVO (ebenso wie die aktuelle Fassung der Bayerischen Beihilfeverordnung) keine Mindestbehandlungsdauer, sondern den bereits genannten Richtwert von 20 Minuten für eine Behandlung vor. Einen generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Doppelbehandlungen vermag die Kammer der Niedersächsischen Beihilfeverordnung nicht zu entnehmen. Insbesondere dem Wortlaut („Einzelbehandlung“) der Nr.

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VO lässt sich ein Verbot der Doppelbehandlung nicht entnehmen, da dieser erkennbar die Einzelbehandlung von der „Gruppenbehandlung“ (Nr. 8 der Anlage 5 zu § 18 NBhVO) abgrenzen soll (vgl. auch § 10 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL - vom 15. Oktober 2020). Anders als die Mindestbehandlungsdauer in der Bayerischen Beihilfeverordnung, der man ggf. auch erhebliche Abweichungen nach oben entnehmen könnte und die eine Abgrenzung zwischen Einzel- und Doppelbehandlung tatsächlich erschweren könnte, ermöglicht der - auch unterschreitbare - Richtwert in der Niedersächsischen Beihilfeverordnung eine klare zeitliche Bestimmbarkeit der Behandlungsdauer und damit auch eine Abgrenzung zwischen Einzel- und Doppelbehandlung. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Doppelbehandlung ist jedoch auch nach Ansicht der Kammer, die sich insoweit der bereits zitierten Rechtsprechung anschließt, deren durch die entsprechende Verordnung belegte medizinische Notwendigkeit. Die Einschätzung der behandelnden Physiotherapeutin reicht dazu nicht aus. Der Regelfall der physiotherapeutischen Behandlung umfasst nämlich eine Behandlung pro Tag (vgl. § 12 Abs. 8 Satz 1 HeilMRL). Lediglich in medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden (§ 12 Abs. 8 Satz 4 HeilMRL). Auch wenn die Heilmittelrichtlinie nicht unmittelbar auf den beihilfeberechtigten und privat versicherten Kläger anwendbar ist, so sind diese auf wissenschaftlicher Basis getroffenen Grundsätze des Gemeinsamen Bundesausschusses auf das Beihilferecht übertragbar. Die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder folgen der Heilmittelrichtlinie von ihrem grundsätzlichen Ansatz her nämlich weitgehend. Eine Doppelbehandlung stellt eine andere Behandlungsform als die Einzelbehandlung dar, da sich die Zeitspanne der gesamten physiotherapeutischen Behandlung damit gleichsam halbiert und der häufig gerade durch die Wiederholung der Übungen und Therapiemaßnahmen über einen längeren Zeitraum erzielte nachhaltige Effekt damit gefährdet ist. Physiotherapeutische Behandlungen dauern im Regelfall (vgl. Fußnote 2 zu Nr.

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VO) 20 Minuten. Falls eine längere Behandlungsdauer in Form von zwei Behandlungen hintereinander von diesem Regelfall abweichend erforderlich sein sollte, muss diese medizinische Notwendigkeit dargelegt werden. Die behandelnde Ärztin hat dem Kläger zehnmal Krankengymnastik verordnet (vgl. Bl. 4 der BA 001). Eine Doppelbehandlung umfasst die Verordnung nicht, so dass diese mangels nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nicht beihilfefähig ist. Die Physiotherapeutin hätte vor der eigenmächtigen Durchführung der Doppelbehandlung Rücksprache mit der behandelnden Ärztin halten und eine entsprechende Änderung der Verordnung erwirken müssen, um die Beihilfefähigkeit der Behandlung sicherzustellen. Angesichts der geringen Höhe der vom Kläger zu tragenden Kosten ist auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Aufgrund der nicht belegten medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Doppelbehandlungen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2347192.html ( https://oj.is/2347192 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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