VO 25,70 €. Der Richtwert für die Behandlungsdauer beträgt 20 Minuten. Der Richtwert beschreibt ausweislich der Fußnote 2 zu Nummer 5 die regelmäßige Behandlungszeit einschließlich der Zeit für die Vor- und Nachbereitung. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die tatsächliche Behandlungszeit den Richtwert aus medizinischen Gründen unterschreitet. Die Beihilfefähigkeit sog. Doppelbehandlungen ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Verwaltungsgericht Regensburg führt dazu in seinem die Bayerische Beihilfeverordnung betreffenden Urteil vom
VO lässt sich ein Verbot der Doppelbehandlung nicht entnehmen, da dieser erkennbar die Einzelbehandlung von der „Gruppenbehandlung“ (Nr. 8 der Anlage 5 zu § 18 NBhVO) abgrenzen soll (vgl. auch § 10 Satz 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL - vom 15. Oktober 2020). Anders als die Mindestbehandlungsdauer in der Bayerischen Beihilfeverordnung, der man ggf. auch erhebliche Abweichungen nach oben entnehmen könnte und die eine Abgrenzung zwischen Einzel- und Doppelbehandlung tatsächlich erschweren könnte, ermöglicht der - auch unterschreitbare - Richtwert in der Niedersächsischen Beihilfeverordnung eine klare zeitliche Bestimmbarkeit der Behandlungsdauer und damit auch eine Abgrenzung zwischen Einzel- und Doppelbehandlung. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Doppelbehandlung ist jedoch auch nach Ansicht der Kammer, die sich insoweit der bereits zitierten Rechtsprechung anschließt, deren durch die entsprechende Verordnung belegte medizinische Notwendigkeit. Die Einschätzung der behandelnden Physiotherapeutin reicht dazu nicht aus. Der Regelfall der physiotherapeutischen Behandlung umfasst nämlich eine Behandlung pro Tag (vgl. § 12 Abs. 8 Satz 1 HeilMRL). Lediglich in medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden (§ 12 Abs. 8 Satz 4 HeilMRL). Auch wenn die Heilmittelrichtlinie nicht unmittelbar auf den beihilfeberechtigten und privat versicherten Kläger anwendbar ist, so sind diese auf wissenschaftlicher Basis getroffenen Grundsätze des Gemeinsamen Bundesausschusses auf das Beihilferecht übertragbar. Die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder folgen der Heilmittelrichtlinie von ihrem grundsätzlichen Ansatz her nämlich weitgehend. Eine Doppelbehandlung stellt eine andere Behandlungsform als die Einzelbehandlung dar, da sich die Zeitspanne der gesamten physiotherapeutischen Behandlung damit gleichsam halbiert und der häufig gerade durch die Wiederholung der Übungen und Therapiemaßnahmen über einen längeren Zeitraum erzielte nachhaltige Effekt damit gefährdet ist. Physiotherapeutische Behandlungen dauern im Regelfall (vgl. Fußnote 2 zu Nr.
VO) 20 Minuten. Falls eine längere Behandlungsdauer in Form von zwei Behandlungen hintereinander von diesem Regelfall abweichend erforderlich sein sollte, muss diese medizinische Notwendigkeit dargelegt werden. Die behandelnde Ärztin hat dem Kläger zehnmal Krankengymnastik verordnet (vgl. Bl. 4 der BA 001). Eine Doppelbehandlung umfasst die Verordnung nicht, so dass diese mangels nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nicht beihilfefähig ist. Die Physiotherapeutin hätte vor der eigenmächtigen Durchführung der Doppelbehandlung Rücksprache mit der behandelnden Ärztin halten und eine entsprechende Änderung der Verordnung erwirken müssen, um die Beihilfefähigkeit der Behandlung sicherzustellen. Angesichts der geringen Höhe der vom Kläger zu tragenden Kosten ist auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Aufgrund der nicht belegten medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Doppelbehandlungen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2347192.html ( https://oj.is/2347192 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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