Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, der ein Mischgebiet festsetzt, um die Errichtung eines kleinflächigen Lebensmitteldiscounters und zweier Mehrfamilienwohngebäude zu ermöglichen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 1786 mit der postalischen Bezeichnung T. Straße 60 in B1. sowie Miteigentümerin der angrenzenden Flurstücke 1696 und 1697. Das Grundstück ist mit einem - von der Antragstellerin bewohnten - Wohnhaus bebaut. Es grenzt im Südosten an die T. Straße und im Südwesten an die B. -N. -Straße. In nordöstlicher und nordwestlicher Richtung schließt sich unmittelbar das Plangebiet des Bebauungsplans an. Das ca. 5.170 m² große - von Wohnbebauung umgebene - Plangebiet befindet sich im Bezirk B1. -L. -X. im Westen von L. . Es handelt sich im Wesentlichen um einen ehemaligen Gewerbestandort einer Holzhandlung. Das Gelände fällt von Nordwesten her in Richtung Südosten um ca. 6 m ab. Das Plangebiet wird im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln Teilabschnitt Region B1. als Allgemeine Siedlungsfläche dargestellt. Im Flächennutzungsplan war das Plangebiet bislang als Wohnbaufläche dargestellt. In der im parallelen Verfahren beschlossenen 145. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wird es als Gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan weist ein Mischgebiet mit zwei Teilbereichen (MI I und MI II) aus, für die er unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu den Flächen für den ruhenden Verkehr trifft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Planurkunde verwiesen. Das Planaufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Der Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 4.11.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans L. West/B. -N. -Straße - zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB, am 27.8.2015 beschloss er eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die im April 2016 stattfand. Die Antragstellerin erhob Einwendungen und rügte im Wesentlichen einen fehlenden Bedarf für einen Lebensmittelmarkt, planbedingten Lärm, eine Verschlechterung der Verkehrssituation in der Umgebung und die Höhe der geplanten Mehrfamilienhäuser. Am 9.2.2017 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin eine förmliche Behördenbeteiligung und die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Zugleich beschloss er, das Verfahren nach § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung durchzuführen. Die öffentliche Bekanntmachung unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 8.5.2017 bis einschließlich zum 9.6.2017 erfolgte am 26.4.2017. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werde. Mit Schreiben vom 8.6.2017 erhob die Antragstellerin vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten sowie mit einem persönlichen Schreiben Einwendungen. Am 17.5.2018 fasste der Planungsausschuss den Beschluss, den Entwurf für den Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Nr. 974 - L. West/B. -N. -Straße - zu ändern und gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut offenzulegen. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 25.6.2018 bis einschließlich zum 27.7.2018 am 14.6.2018. Mit Schreiben vom 17.7.2018 und 27.7.2018 erhob die Antragstellerin persönlich sowie vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten Einwendungen. Eine erneute Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 974 einschließlich der Begründung und der schriftlichen Festsetzungen fand in der Zeit vom 17.9.2018 bis einschließlich 19.10.2018 statt. Die Bekanntmachung dieser Offenlage war zuvor am 6.9.2018 erfolgt. Mit Schreiben vom 16.10.2018 und 18.10.2018 erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, im Internet seien nicht alle Gutachten (Verkehrsgutachten vom 23.9.2016; Schallgutachten H. + Partner vom 18.10.2016) verfügbar gewesen. Am 23.1.2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss, zugleich wurde die Begründung des Plans beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 14.3.2019. Die Antragstellerin hat am 28.6.2019 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei antragsbefugt. Das Plangebiet solle einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden, die für sie mit erheblichen zusätzlichen Lärmbelastungen verbunden sei. Es sei davon auszugehen, dass der dem geplanten Einzelhandelsbetrieb zuzurechnende Verkehr zu erheblichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an ihrem Grundstück führen werde. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei formell fehlerhaft. Der Bebauungsplan leide an einem Ausfertigungsmangel. Die beigefügten textlichen Festsetzungen enthielten keinen Ausfertigungsvermerk. Es bestehe auch keine körperliche Verbindung mit der Planurkunde. Auch sei auf der Planzeichnung vermerkt, dass dem Bebauungsplan ein städtebaulicher Vertrag beigefügt sei. Der unterzeichnete städtebauliche Vertrag befinde sich aber noch nicht einmal in der Verwaltungsakte. Im Rahmen der Offenlage seien nicht sämtliche abwägungsrelevanten Unterlagen offengelegt worden. Die städtebaulichen Verträge seien nicht einsehbar gewesen. Die Antragsgegnerin verweise hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmschutzmaßnahmen ausdrücklich auf die Regelungen der abzuschließenden städtebaulichen Verträge. Es sei unerheblich, dass die Verträge noch nicht abgeschlossen gewesen seien, es hätten jedenfalls die Entwürfe ausgelegt werden müssen. Es liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor. Der Satzungsbeschluss weiche von dem letzten offengelegten Planentwurf ab, die Festsetzung in Ziffer 1.1.3 des Planentwurfs sei entfallen, ohne dass eine erneute Offenlage durchgeführt worden sei, die Korrektur der Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen sei keine bloße redaktionelle Änderung gewesen, zudem sei der Anlage der textlichen Festsetzungen eine Liste zentrenrelevanter Sortimente beigefügt worden, die nicht nur klarstellender Natur sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell mangelhaft. Er leide an einem Mangel der Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen. Die Ergänzung der Anlage der textlichen Festsetzungen um nicht zentrenrelevante Sortimente zeige den Versuch des Plangebers, dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen sei unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche Sortimente ausgeschlossen würden. Ausweislich der Planbegründung gehe der Plangeber davon aus, dass auch Aktionsware angeboten werde. Es fehle an einer Abgrenzung der nicht nahversorgungsrelevanten Randsortimente von den Kernsortimenten. Insbesondere enthalte der Bebauungsplan keine Flächenbegrenzung für Randsortimente. Dem von der Beigeladenen vorgelegten Werbeprospekt könne entnommen werden, dass z. B. Kinderbekleidung, Farben, Massagegeräte, Elektrokamine, Fitnessgeräte, Elektro-Scooter und Reisen angeboten würden. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit nur um Randsortimente handele. Nach dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Antragsgegnerin sei Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur zulässig, wenn diese mindestens 90 % der geplanten Verkaufsfläche umfassten. Die Festsetzung des Mischgebiets sei fehlerhaft. Die gebotene Mischung finde nicht statt. Statt eines allgemeinen Wohngebiets und eines Gewerbegebiets sei ein Mischgebiet festgesetzt worden. Es fehle an einer für ein Mischgebiet erforderlichen Gleichwertigkeit zwischen den Hauptnutzungen, dem Wohnen und dem nicht wesentlich störenden Gewerbe. Es sei beabsichtigt, im MI 1 eine Einzelhandelsnutzung und im MI 2 eine Wohnnutzung anzusiedeln. Eine Mischung erfolge ausdrücklich nicht. In der Begründung werde ausgeführt, dass ein Betreiber für eine innerhalb der Gebäude gemischte Nutzung nicht hätte gefunden werden können. Die Gliederung der Mischgebiete könne auch nicht auf § 1 Abs. 4 BauNVO gestützt werden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsmangel liege in der unzureichenden Bewältigung der festgestellten Konfliktlage. Zwar könne eine nachfolgende Konfliktbewältigung auch im Baugenehmigungsverfahren erfolgen, dies sei jedoch bei - wie hier - projektbezogenen Planungen, die darauf abzielten, eine konkrete Nutzung im Plangebiet zu ermöglichen, anders. Bei solchen Planungen müsse bereits im Planungsstadium hinreichend abgeschätzt werden, ob sich gerade diese Nutzung am vorgesehenen Standort auch realisieren lasse. Es fehle bereits eine zutreffende Ermittlung der Lärmsituation. Hier habe die Antragsgegnerin den durch Einkaufswagen entstehenden Lärm und den durch die Zu- und Abfahrt zu dem geplanten Parkplatz entstehenden Verkehr nicht hinreichend berücksichtigt. Die Untersuchung der L1. T1. GmbH treffe keine Aussage zu dem von den Einkaufswagen auf der Parkfläche verursachten Lärm, insbesondere fehlten die mit der Nutzung von Einkaufswagen verbundenen Impulszuschläge. Die Anzahl der berücksichtigten Ereignisse sei zu niedrig. Ausweislich der Dokumentation auf Seite 36, Tab. B 3.2, würden vom Gutachter nur 660 Ereignisse berücksichtigt. Die Nutzung durch einen Kunden bedinge aber das Ausstapeln sowie das Einstapeln des Wagens. Ein Kunde löse somit zwei Ereignisse aus. Dies bedeute, bei 660 Kunden sei von 1320 Ereignissen auszugehen. Der Emissionsansatz aus dem Gutachten L1. berücksichtige jedoch nur 660 Ereignisse und damit eine um 3 dB(A) geringere Immission. Der Gutachter befasse sich auch lediglich mit dem Fahrzeugverkehr auf der Parkfläche ohne den Zu- und Abfahrtsverkehr. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Büros Dr. T2. (Schallschutzgutachter X1. ) vom 9.2.2021. Der dortigen Skizze sei zu entnehmen, dass das Büro L1. diese Verkehre nicht berücksichtigt habe. Auch das Büro H. habe diesen Verkehr nicht untersucht. Die Untersuchungen des Büros J. sowie der C. GmbH seien ebenfalls nicht ausreichend. Die Anzahl der dort ermittelten Fahrten sei unzutreffend. Die gebotene Heranziehung der bayerischen Parkplatzlärmstudie zeige, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht sicher eingehalten werde. Unterstelle man einen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb und eine Bewegungshäufigkeit von 1,37/10 m²/Stunde ergäben sich für den geplanten Betrieb 1.407 Bewegungen. Das Büro L1. habe aber lediglich 660 Ereignisse betrachtet. Im Ergebnis lägen die Immissionen um 3 dB(A) höher als vom Schallgutachter angenommen. Die Annahme der Antragsgegnerin, es sei von Durchschnittswerten auszugehen, da Nutzungsspitzen bei dem konkret geplanten Markt nicht zu erwarten seien, sei fehlerhaft. Dies sei bereits tatsächlich nicht zutreffend. Es sei typisch für Discounter, dass wöchentlich für bestimmte Tage Angebote beworben würden. Die Antragsgegnerin habe hier keine worstcase Abschätzung vorgenommen. Bei den wöchentlich stattfindenden Aktionstagen handele es sich auch nicht um seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm. Aktionstage seien vom Gutachter im Einzelfall für den konkreten Betrieb zu ermitteln, was hier jedoch nicht geschehen sei. In dem vorgelegten Prospekt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an den Aktionstagen (Montag und Donnerstag) veräußerte Artikel wegen des begrenzten Angebots schon am ersten Tag ausverkauft sein könnten. Das Kundenaufkommen sei demnach montags und donnerstags erhöht. Dies sei jedoch nicht untersucht und bewertet worden. Nach dem Gutachten des Büros H. und Partner sei mit höheren Beurteilungspegeln zu rechnen als nach dem Gutachten des Büros L1. . Damit setze sich der Plangeber nicht hinreichend auseinander. Das Büro H. und Partner gelange zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tagsüber noch gerade eingehalten werde. Das Büro L1. räume in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5.12.2018 ein, dass Pegelerhöhungen um 0,5 dB(A) denkbar seien. Bei einer Zusammenschau dieser beiden Gutachten sei von der Überschreitung des Immissionsrichtwerts auszugehen. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend erwogen, dass etwaige Beschränkungen des Verkehrslärms des geplanten Markts im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dessen Tragfähigkeit in Frage stellten, weil die der Abwägung zugrunde gelegte Markt- und Standortanalyse der C. Handelsberatung solche Beschränkungen nicht in Rechnung gestellt habe. Die geplante Lärmschutzwand sei untauglich, da sie (teilweise) unterhalb der Geländeoberfläche liege. Das Schallgutachten des Büros L1. führe jedoch aus, dass die Lärmschutzwand beidseitig hoch absorbierend sein müsse. Dies sei bei einer unterhalb des Erdreichs liegenden Wand nicht möglich. Die Stellungnahmen des Büros Dr. T2. vom 3.3.2021, 26.4.2021 und 19.5.2021 bestätigten verschiedene Mängel, etwa dass in der Schallimmissionsprognose des Büros L1. eine veraltete Softwareversion verwandt worden sei und notwendige Angaben zur Einkaufswagensammelstelle fehlten sowie dass der Bodeneffekt im Rechenmodell des Gutachtens L1. nicht berücksichtigt worden sei. Die außerhalb des Betriebsgrundstücks entstehenden Immissionen würden entgegen Ziffer 7.4 TA Lärm nicht berücksichtigt. Der IP 4 sei unzutreffend positioniert. Es sei zudem von der Antragsgegnerin nur ein O.----markt untersucht worden. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass es sich um einen Angebotsplan handele und nicht festgeschrieben sei, dass ein O.----markt errichtet werde. Auch die vom Büro C. Handelsberatung berücksichtigte Kaufkraftbindung von 20 % sei nicht näher begründet worden. Weiterhin fehle es an einer schalltechnischen Untersuchung für die Errichtung eines Gewerbebetriebs im MI 2. Bei einem Angebotsplan - wie hier - müsse der Plangeber auch anderweitige Nutzungsmöglichkeiten untersuchen, auch wenn kein Projektbezug bestehe. Es liege bereits eine Baugenehmigung für den geplanten Discounter vor. Die Beigeladene könne deshalb nicht darauf verweisen, dass eine Lösung des Immissionskonflikts auf der nachgelagerten Genehmigungsebene erfolgen könne. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 974 "L. West/B. -N. -Straße" der Stadt B1. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Einer Auslegung der städtebaulichen Verträge habe es nicht bedurft. Die speziellen Anforderungen bei der Umsetzung des Lebensmittelmarkts würden grundsätzlich erst im Baugenehmigungsverfahren eingefordert und zusätzlich in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. Zudem seien die Durchführungsverträge im Zeitpunkt der Offenlage überhaupt noch nicht abgeschlossen gewesen. Ihr sei eine Offenlage neben der mangelnden Erforderlichkeit daher auch bereits tatsächlich überhaupt nicht möglich gewesen. Es habe keiner erneuten Auslegung bedurft. Auch mit der Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen bleibe es bei der Unzulässigkeit für Vergnügungsstätten insgesamt. Es handele sich um eine Klarstellung des bisherigen Inhalts. Die Änderung der Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen sowie eines beigefügten Rechtsplans, der die Verschiebung der Tiefgarageneinfahrt berücksichtige, sei bereits in der Sitzung des Planungsausschusses vom 17.5.2018 beschlossen worden. Der geänderte Plan sei auch erneut offengelegt worden. Es liege kein Abwägungsfehler vor. Im Mischgebiet herrsche eine Gleichwertigkeit zwischen den Hauptnutzungen Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Dieses werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Discounter im MI 1 und Wohnen im MI 2 angesiedelt werden solle. Eine Mischung der beiden Hauptnutzungsarten könne sich sowohl auf das gesamte Gebiet, als auch auf eine Mischung auf den Baugrundstücken und in den Gebäuden beziehen, müsse dies jedoch nicht. § 6 BauNVO regele keine Relation und keinen Vorrang der einen gegenüber der anderen Nutzung. Es habe auch keine unzutreffende Lärmermittlung stattgefunden. Die Grenzen einer zulässigen Konfliktverlagerung seien nicht überschritten worden. Die im schalltechnischen Gutachten geforderten Maßnahmen seien im Baugenehmigungsverfahren umgesetzt worden. Auch die Lärmschutzwand bleibe nicht wirkungslos. Entscheidend für die schalltechnische Wirksamkeit sei die 2 m hohe obere Kante der Wand gegenüber den tieferliegenden Parkplätzen. Auch der Lärm der Einkaufswagen sowie der Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien in dem Gutachten des Büros L1. berücksichtigt worden. In dem Schallgutachten sei eine Standard-Einkaufswagensammelbox (z. B. aus Plexiglas) berücksichtigt worden. Zudem sei davon ausgegangen worden, dass täglich 660 Kunden die Einkaufswagen benutzten. Die bayerische Parkplatzlärmstudie sei hier nicht anzuwenden. Ein Ansatz mit den Angaben der Parkplatzlärmstudie erfolge nur, wenn keine den Markttyp und die örtliche Situation einbeziehende Verkehrsstudie vorliege. Die Ermittlung der Verkehrserzeugung durch eine situationsbezogene Verkehrsstudie, wie hier geschehen, sei demgegenüber deutlich belastbarer. Aktionstage, an denen zuvor beworbene Angebote erworben werden könnten, seien für den hier zu erwartenden Discounter durch die Ziffer 7.2 TA Lärm abgedeckt. Auch hinsichtlich der Bezugnahme auf das schalltechnische Prognosegutachten des Büros H. in der dritten Offenlage und in der Beschlussfassung der Satzung liege kein Abwägungsfehler vor. Daraus ergebe sich eindeutig, dass dieses Gutachten durch das Gutachten des Büros L1. geprüft worden sei. Durch diese Formulierung werde klargestellt, dass dieses Gutachten relevant sei. Hinsichtlich der Kritik an dem Gutachten der L1. T1. GmbH werde auf deren Stellungnahme vom 20.4.2021 verwiesen. Der Bebauungsplan sei im Hinblick auf die planbedingt zu erwartenden (Gewerbe-)Lärmimmissionen nicht abwägungsfehlerhaft. Es sei zulässig, eine Lösung etwaiger Immissionskonflikte - wie hier geschehen - in das Genehmigungsverfahren zu verlagern. Dass im Planungsstadium eine schalltechnische Untersuchung vorgenommen worden sei, führe nicht dazu, dass etwaige offen gelassene Interessenkonflikte nicht im Genehmigungsverfahren lösbar wären. Die Ausfertigung des Bebauungsplans sei mit Blick auf die dem Oberverwaltungsgericht übersandten Originale der textlichen Festsetzungen nicht fehlerhaft. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die sogenannten Planverwirklichungsverträge hätten schon deshalb nicht ausgelegt werden müssen, da sie nachweislich erst im Januar 2019 und damit mehrere Monate nach der letzten (erneuten) Offenlage abgeschlossen worden seien. Der Bebauungsplanentwurf hätte auch nicht erneut offengelegt werden müssen. Bei der Streichung von Nr. 1.1.3 der schriftlichen Festsetzungen handele es sich offenkundig um eine bloße redaktionelle Anpassung. Im Vergleich zu dem Entwurf der schriftlichen Festsetzungen, der Gegenstand der letzten Offenlage gewesen sei, sei die Sortimentsliste lediglich um die nicht zentrenrelevanten Sortimente ergänzt worden. Diese seien für den materiellen Regelungsinhalt des Bebauungsplans aber ohne Bedeutung. Aus Nr. 1.2 der schriftlichen Festsetzungen ergebe sich eindeutig, dass in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Sinne der Sortimentsliste B1. zulässig seien. Der Planbetroffene müsse also lediglich wissen, welche Sortimente nach der Sortimentsliste B1. nahversorgungsrelevant seien, um die Zulässigkeit eines Einzelhandelsvorhabens verlässlich beurteilen zu können. Hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente sei die Sortimentsliste B1. indes als Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen bereits Gegenstand der letzten Offenlage gewesen. Der Bebauungsplan leide auch an keinem beachtlichen Abwägungsmangel. Die Durchmischung des Mischgebiets sei gegeben. Es sei auch nicht so, dass in einem Mischgebiet nur gemischt genutzte Gebäude zulässig wären. Die Antragsgegnerin habe sich schließlich auch hinreichend mit den Auswirkungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die zu erwartenden Gewerbelärmimmissionen auseinandergesetzt. Auch unter Hinwegdenken der schalltechnischen Untersuchung der L1. T1. GmbH könne keine Rede davon sein, dass bereits im Planungsstadium absehbar gewesen sei, dass sich ein offengelassener Interessenkonflikt nicht auch in einem nachfolgenden Verfahren sachgerecht würde lösen lassen. Der Bebauungsplan müsse die von ihm potentiell aufgeworfenen Immissionskonflikte nicht selbst abschließend bewältigen. Vielmehr könne die Lösung etwaiger Immissionskonflikte auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Davon unabhängig habe die Antragsgegnerin die von der Planung berührten Belange ausreichend ermittelt und gewichtet. Es sei eine worstcase Betrachtung durchgeführt worden. Bei der schalltechnischen Untersuchung der L1. T1. GmbH handele es sich um eine eigenständige vollständige Prognose der planbedingt zu erwartenden (Gewerbe-)Lärmimmissionen und nicht nur um eine Plausibilitätsprüfung des ursprünglichen Schallgutachtens von H. und Partner. Das Gutachten leide an keinen Mängeln. Die von dem Büro Dr. T2. mit Stellungnahme vom 3.3.2021 geäußerten Zweifel seien unbegründet. Hierzu werde auf die Stellungnahmen der L1. T1. vom 20.4.2021 und 3.5.2021 verwiesen. Soweit die Antragstellerin ein erhöhtes Kundenaufkommen an sogenannten Aktionstagen befürchte, sei dies nach Erhebungen der Firma O1. für einen Vergleichsmarkt unbegründet. Die Örtlichkeit ist durch einen Richter des Senats am 24.6.2020 besichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Gründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist allerdings zulässig. I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17 .NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508 , m. w. N. Eine Antragsbefugnis ist danach mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin anzunehmen, die angegriffene Planung erhöhe in erheblicher Weise die ihr Grundstück betreffenden planbedingten Verkehrslärmimmissionen. Nach der der Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prognose zum Schallimmissionsschutz der L1. T1. GmbH vom 7.2.2018 erhöhen sich voraussichtlich die Beurteilungspegel durch den Betrieb des geplanten Markts am maßgeblichen Immissionsort des Hauses der Antragstellerin (IO 5) in relevanter Weise. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der vom Gutachter festgestellten Vorbelastung am IO 5 mit dem im Gutachten vom 7.2.2018 prognostizierten Tageswert von 54,5 dB(A). II. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). III. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813, m. w. N. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Verwirklichung eines für sie mit nicht unerheblichen zusätzlichen Lärmimmissionen verbundenen Vorhabens verhindern möchte; im Falle eines Erfolgs des Normenkontrollantrags wäre die planungsrechtliche Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Vorhabens eines Lebensmittelmarkts der Beigeladenen nach der dann maßgeblichen Rechtsgrundlage § 34 BauGB fraglich. Soweit ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Festsetzungen des angegriffenen Plans durch bestandskräftig erteilte und ausgenutzte Baugenehmigungen ausgeschöpft sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.2020 - 4 CN 4.19 -, juris, liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. Zwar ist für das Vorhaben eines Lebensmittelmarkts bereits eine Baugenehmigung erteilt worden, diese ist aber nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des Klageverfahrens 5 K 3120/20 bei dem VG. B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache nicht begründet. I. Der Bebauungsplan leidet zunächst nicht an einem beachtlichen formellen Mangel. 1. Das Erfordernis der Ausfertigung des Bebauungsplans ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für die Anforderungen an die Ausfertigung eines aus mehreren Teilen bestehenden Bebauungsplans. Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-)Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 94/15 .NE -, BRS 85 Nr. 28 = BauR 2018, 198 . Diesen Anforderungen ist hier genügt worden. Sowohl die die zeichnerischen Darstellungen enthaltende Planurkunde (BA 3) als auch die im Original vorgelegten textlichen Festsetzungen (BA 6) tragen einen vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneten Ausfertigungsvermerk. Der vorgenannte Ausfertigungsvermerk bezieht sich kraft der zur Überzeugung des Senats vorhandenen hinreichend festen Verbindung durch Klammer und Siegel auch in der Sache auf die den textlichen Festsetzungen beigefügte "Anlage zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 974 Sortimentsliste B1. (Aktualisierung 2018)". 2. Die Antragstellerin rügt ohne Erfolg den Umfang der im Rahmen der durchgeführten Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB bereitgestellten Unterlagen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.