der Vorstellung des Verordnungsgebers sei damit kein qualifiziertes ärztliches Attest gemeint, das Angaben zu Diagnosen, den Befundtatsachen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Maske enthalte. Vielmehr reiche es aus, dass die Bescheinigung den Namen, die Anschrift und die Fachrichtung des ausstellenden Arztes erkennen lasse und von diesem unterschrieben sei. Die Nennung konkreter medizinischer Befunde sei grundsätzlich nicht erforderlich. Das entspreche auch der allgemeinen Auffassung des Rechtsverkehrs, der ärztlichen Attesten eine gehobene Beweiswirkung zuspreche. Die verpflichtende Angabe von Gesundheitsdaten stehe zudem in einem Spannungsverhältnis mit dem grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrecht. Davon ausgehend sei jedenfalls das (damals) zuletzt vorgelegte Attest vom 10.06.2021 ausreichend. Zweifel an dessen Richtigkeit und daher der Beweiskraft bestünden nicht. Es sei auch nichts ersichtlich, was die Glaubwürdigkeit der Ärztin in Zweifel ziehen könne. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsgegner mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragstellerin entgegengetreten ist. Sie verweist auf ein weiteres, auf den 24.06.2021 datiertes Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B., ..., und macht zuletzt mit Schriftsatz vom 08.07.2021 unter anderem geltend, aus dem Attest ergebe sich, dass es ihr gänzlich gesundheitlich unzumutbar sei, eine Maske zu tragen, weshalb es dahingestellt bleiben könne, ob die Maskentragepflicht im Unterricht derzeit entfalle und sie die Maske nur kurzzeitig zu tragen habe. Außerdem sei auf die derzeitige Inzidenzlage hinzuweisen, bei der die Maskentragepflicht ohnehin zu entfallen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der oben genannten Atteste Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zutreffend sachdienlich (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgelegt, diesem Antrag aber zu Unrecht stattgegeben. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO ist in beiden Fällen, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich - glaubhaft - sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Welche Anforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs an die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden
teile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare
teile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen
teile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible
teile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 , 262; Senat, Beschl. v. 09.12.2019 - 1 S 2580/19 - und v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99 , juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160 , v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231 , v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579 ; jeweils m.w.N.). Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen
teilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; Senat, Beschl. v. 09.12.2019, a.a.O. , und v. 07.07.2015 - 1 S 802/15 -). An diesen Maßstäben gemessen, hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie begehrt der Sache
, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Schulgebäude ohne Maske betreten zu dürfen, und damit die Schaffung von irreversiblen Tatsachen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die in einem solchen Fall ausreichenden, aber grundsätzlich auch erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nicht (a). Es ist auch kein Raum dafür, die begehrte einstweilige Anordnung ohne hinreichende Erfolgsaussichten allein wegen der ohne ihren Erlass für die Antragstellerin zu erwartenden
teile zu erlassen (b).
VO Schule besteht in den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
mittagsbetreuung und den Horten an der Schule die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese Verpflichtung gilt in Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie einigen weiteren, in § 1a Abs. 2 CoronaVO Schule näher geregelten Fällen nicht. Sie entfällt zudem
VO Schule bei - wie aktuell auch im Stadtkreis Ulm - Unterschreitung der dort näher geregelten Inzidenzwerte und weiterer Voraussetzungen im Freien auf dem Schulgelände sowie in den Unterrichtsräumen und in Räumen, die für Betreuungsangebote genutzt werden. Auch im Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 CoronaVO Schule beansprucht die Regelung zur Maskenpflicht in § 1a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Schule allerdings in den übrigen Bereichen des Schulgebäudes Geltung.
VO Schule gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 CoronaVO. § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO "gilt eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat". bb) Ausgehend von diesen Verordnungsbestimmungen, die entgegen der von der Antragstellerin angedeuteten, allerdings nicht näher begründeten Rechtsauffassung mit höherrangigem Recht aller Voraussicht
vereinbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20.04.2021 - 1 S 1121/21 - juris m.w.N. zu Vorgängerbestimmungen), hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie berechtigt ist, die aktuell noch der Maskenpflicht unterliegenden Bereiche ihres Schulgebäudes ohne Maske zu betreten. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie die Voraussetzungen des in ihrem Fall einzig in Betracht kommenden Ausnahmetatbestands aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO erfüllt. Sie hat nicht im Sinne dieser Vorschrift glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie hat insbesondere keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die zur Glaubhaftmachung geeignet wäre.
wie vor wichtig sei (vgl. die Begründung zur
fragen zur weiteren Sachverhaltsermittlung - plausible und
vollziehbare Angaben enthalten, die es den genannten Stellen ermöglichen festzustellen, ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich vorliegen. Welche Angaben dazu in Umfang und Detailgrad konkret erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, gegebenenfalls auch vom Anlass für etwaige Zweifel an dem Vortrag des Normadressaten ab und entzieht sich deshalb einer schematischen Betrachtung. Erforderlich ist aber zumindest, dass die Bescheinigung erkennen lässt, dass der Arzt sich über allgemeine Erwägungen zum Infektionsschutz hinaus mit der konkreten medizinischen Situation des Normadressaten befasst hat, dass die Bescheinigung aktuell ist - sich also auf den jeweils gegenwärtigen Gesundheitszustand des Betroffenen bezieht - und dass ihr eine zutreffende Einschätzung der Situation, in welcher der Normadressat die Maske gegebenenfalls tragen muss, zugrunde liegt (vgl. zu Letzterem - jeweils im Ergebnis ähnlich - OVG NRW, Beschl. v. 24.09.2020, a.a.O. ; VG Freiburg, Beschl. v. 10.03.2021, a.a.O. , Rn. 25).
prüfbarkeit und Plausibilität der darin bescheinigten Unzumutbarkeit des Maskentragens nicht. Das Attest des Arztes B. bezieht sich auf gesundheitliche Störungen für die Zeit "während und
länger anhaltendem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung". Der Arzt führt aus, die beklagten psychischen und somatischen Symptome entwickelten sich "zweifelsfrei und ausschließlich in unmittelbarer Folge auf das längere Tragen einer MNB". Dieser in dem Attest auch an anderen Stellen wiederholte Verweis auf Belastungen durch ein langanhaltendes Maskentragen weist keinen ausreichenden Bezug zu der konkreten Situation, in der die Antragstellerin die Maske in der Schule gegebenenfalls tragen muss, auf. Die 7-Tages-Inzidenz liegt im Stadtkreis Ulm aktuell (Stand 07.07.2021) bei 15 und im Alb-Donau-Kreis bei 8,1 (vgl. Landesgesundheitsamt [LGA], Tagesbericht COVID-19 vom 27.06.2021, abrufbar unter www.gesundheitsamt-bw.de). Auch im Stadtgebiet ist deshalb der Anwendungsbereich von § 1a Abs. 3 CoronaVO Schule eröffnet. Auf diesen Umstand - der bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Attests galt - weist die Schule der Antragstellerin auch auf ihrer Homepage ausdrücklich hin (vgl. unter www.....de: "Für die Woche ab 21.06. gilt eine neue Maskenregelung. Da die Inzidenz in Ulm dauerhaft unter 35 liegt, muss in den Klassenräumen keine Maske mehr getragen werden. Dasselbe gilt auch für das Schulgelände. In allen anderen Bereichen innerhalb des Schulgebäudes ist das Tragen einer medizinischen Maske weiterhin vorgeschrieben"). Die Antragstellerin ist deshalb bereits seit geraumer Zeit und bis auf Weiteres nicht dazu verpflichtet, in ihrer Schule eine Maske "länger anhaltend" zu tragen. Denn zusätzlich zu den ohnehin bestehenden, insbesondere die Nahrungsaufnahme erfassenden Bereichsausnahmen im Sinne von § 1a Abs. 2 CoronaVO Schule besteht aktuell im gesamten Unterricht sowie im Freien auf dem Schulgelände keine Maskenpflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Maske beschränkt sich auf die verbleibenden, vergleichsweise kurzen Zeiträume des sonstigen Aufenthalts im Gebäude. Das Attest des Arztes B. geht an dieser konkreten Situation vorbei und ist bereits deshalb zur Glaubhaftmachung eines Ausnahmegrundes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO nicht geeignet. Daran ändert der von der Antragstellerin angesprochene Umstand nichts, dass in dem Attest im Schlusssatz ausgeführt wird, ihr sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung "generell nicht möglich". Diese zusammenfassende Beurteilung ändert nichts daran, dass das Attest auf Betrachtungen zu einem "länger anhaltenden Tragen" von Masken aufbaut. Dass selbst ein kurzfristiges Aufsetzen der Maske zu - zumal unzumutbaren - gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könnte, wird in dem Attest nicht ausgeführt und wäre darin gemessen an dem voranstehenden Text auch nicht plausibel begründet. Das im Wesentlichen auf die Nennung von Diagnosen beschränkte Attest der Allgemeinmedizinerin W. vom 10.06.2021 nimmt die konkrete Lage, in der Masken im Schulbereich aktuell (nur) noch getragen werden müssen, erst recht nicht in den Blick. Bei diesem Sachstand bedarf es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die bereits aus den genannten Gründen zur Glaubhaftmachung untauglichen ärztlichen Bescheinigungen die oben (unter
teile zu erlassen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerin in dem verbleibenden Bereich, in dem sie gegenwärtig im Falle des Schulbesuchs eine Maske zu tragen verpflichtet ist, spürbare Beeinträchtigungen und Eingriffe in ihr Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erleidet (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Eingriffe sind allerdings aller Voraussicht
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20.04.2021, a.a.O. , m.w.N.), und eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Die bestehenden Einschränkungen sind ihr gegenwärtig zumutbar. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für eine Halbierung des Auffangstreitwerts aus § 52 Abs. 2 VwGO bestand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Umfangs der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2347375.html ( https://oj.is/2347375 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.