negative Tatbestandsvoraussetzung. 4. Für die Bestimmung der Vermeidbarkeit einer Absonderung nach § 56 Abs 1
ist dabei nicht die unternehmerische Perspektive des Arbeitgebers maßgeblich, sondern ausschließlich die Perspektive des Arbeitnehmers. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Erstattung für die nach ihrer Rechtsauffassung an einen Arbeitnehmer ausgezahlte Entschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (
) aufgrund behördlich angeordneter Absonderung infolge einer Dienstreise in ein internationales Corona-Risikogebiet. Am 17.03.2020 erließ das beklagte Land auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31
vom 20.07.2000 ( BGBl. I S. 1045 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.02.2020 ( BGBl. I S. 148 ) geändert worden war, die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO). § 3a CoronaVO in der Fassung der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO vom 09.04.2021 ermächtigte das Sozialministerium gemäß § 32 Satz 1
, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2
, 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1
, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29
und 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31
einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1
vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden. Mit der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise - CoronaVO Einreise) vom 10.04.2020 verordnete das beklagte Land aufgrund § 3a CoronaVO unter anderem folgende Bestimmungen: § 1Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
geltend. Sie erklärte ein zu zahlendes regelmäßiges Brutto-Arbeitsentgelt für den Zeitraum der behördlich angeordneten Absonderung vom 20.04.2020 bis 04.05.2020 (elf Arbeitstage) in Höhe von 1.617,- Euro. Abzüglich 266,33 Euro Lohnsteuer, 0,82 Euro Kirchensteuer und 319,76 Euro Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Pflegeversicherung) betrage das Netto-Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum 1.030,09 Euro. Zudem gab sie an, der Servicemonteur ... sei nicht arbeitsunfähig und ihm sei eine Ersatztätigkeit nicht erlaubt gewesen. Weiterhin erklärte sie in dem verwendeten Formular, dass er einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB habe, ein solcher mithin weder durch Arbeitsvertrag noch Tarifvertrag abbedungen worden sei. Mit am 09.12.2020 zugestellten Bescheid vom 07.12.2020 (Az. 20-SI-BW-RPK-000-123-730-716) lehnte das nunmehr zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 sowie § 57
ab. Zur Begründung führte es an, ein Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2
sei nach § 56 Abs. 1 Satz 3
ausgeschlossen, wenn die betreffende Person die Absonderung hätte vermeiden können. Dies sei der Fall, wenn die Person ohne zwingenden Grund in eine Region oder einen Landkreis eingereist sei und diese Region oder dieses Land bereits zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet klassifiziert gewesen sei, § 1 Abs. 4 CoronaVO-Einreise vom 10.04.2020, in Kraft getreten am 11.04.2020. Diese Voraussetzungen seien gemäß den Angaben der Klägerin vorliegend nicht gegeben. Am 08.01.2021 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
habe. Der Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall sei nicht aufgrund der Vermeidbarkeit der Quarantäneanordnung ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der fraglichen Dienstreise und zum Zeitpunkt der Antragstellung sei § 56 Abs. 1 Satz 3
in seiner alten Fassung in Kraft gewesen. Demnach habe eine Entschädigung nicht erhalten, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus habe im April 2020 noch nicht existiert. Sie sei daher weder vorgeschrieben noch empfohlen gewesen. Der Servicemonteur ... habe die Absonderung nicht durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe verhindern können. Zudem sei sogar nach der neuen Fassung des § 56 Abs. 1
ein Anspruch nicht ausgeschlossen gewesen. Die neue Fassung enthalte den Zusatz der vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet. Seit dem 19.11.2020 erhalte eine Entschädigung nicht, wer [...] durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet [...] eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise sei [...] vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Unter den Begriff der "Reise" falle zwar auch ein Kurzaufenthalt. Vorliegend sei der Einsatz des Servicemonteurs ... in Österreich aber gerade nicht aufschiebbar gewesen. Bei der fraglichen Kundin in Bludenz sei es zu einem Totalausfall der Maschinen gekommen, der ohne den Einsatz Servicemonteurs ... zu einem immensen wirtschaftlichen Schaden der Kundin geführt hätte. Je länger sie mit dem Einsatz zugewartet hätte, desto enormer wäre der Schaden bei der Kundin gewesen. Sie trägt vor, der erforderliche Service habe aufgrund der Beschaffenheit der Sonderbaumaschine nur vor Ort durchgeführt und zudem kurzfristig nur von ihr erbracht werden können. Zum einen habe es zur Reparatur des Regalbediengeräts Ersatzteile bedurft, die bei der Kundin nicht verfügbar gewesen seien. Zum anderen habe aufgrund der Komplexität des Regalbediengeräts als Sondermaschinenbau nur sie über die erforderlichen Kenntnisse für Reparaturarbeiten verfügt. Für Reparaturarbeiten an derartigen Sondermaschinen werde ausschließlich der Hersteller kontaktiert. Die hier vorgenommenen Arbeiten am Bremsstrang seien ausschließlich vom Hersteller auszuführen. Sie stehe in keiner Kooperation zu einer österreichischen Montagefirma, die durch sie geschult worden wäre, um Reparaturarbeiten an den Anlagen durchzuführen. Kooperationen mit dritten, von ihr geschulten Montageunternehmen seien zwar grundsätzlich denkbar. Sie führe Schulungen jedoch nur im Bereich von Wartungsarbeiten durch. Reparaturaufträge - erst recht solche von sicherheitsrelevanten Bauteilen wie der Bremse - würden von ihr aufgrund des hohen Haftungsrisikos nicht an geschulte Drittunternehmen weitergegeben. Eine bloße "Anleitung" fremder Monteure komme mithin aufgrund der Komplexität und Sicherheitsrelevanz der Anlage nicht in Betracht. Weiterhin seien Serviceleistungen, die über die Gewährleistung hinausgingen, ebenfalls Teil ihres Unternehmenszwecks. Mit der fraglichen Kundin gebe es zwar keinen Servicerahmenvertrag. Jedoch bestehe seit vielen Jahren ein gutes, partnerschaftliches Verhältnis, welches im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass sie stets schnellen und zuverlässigen Service leiste. Das enge Vertrauensverhältnis zu der Kundin sei ein weiteres Argument für die Dringlichkeit der Dienstreise. Die fragliche Kundin sei eine ihrer wichtigsten Kunden im Bereich "Service". So habe die Kundin ihr innerhalb der letzten drei Jahre insgesamt ca. 135.000,- Euro Umsatz eingebracht. Die Reise sei mithin aus dringenden beruflichen Gründen erfolgt. Nicht verschiebbare Dienstreisen hätten damals wie heute einen triftigen Grund für Reisen in Risikogebiete dargestellt. Die Notlage bei der Kundin habe zu einer Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Dienstreise geführt. Zu dieser Einschätzung sei sie nach ausreichender und sachgerechter Bewertung der pandemischen Lage im konkreten Einzelfall gelangt. Vor jedem Auslandseinsatz nehme sie eine sachgerechte Bewertung der pandemischen Lage vor. Im vergangenen Jahr seien im Zeitraum von Juni bis Oktober fünf Auslandseinsätze (eine Wartungsschulung, drei Wartungen und ein Neuaufbau) mangels Unvermeidbarkeit pandemiebedingt verschoben oder sogar abgesagt worden. Zudem würden sämtliche Mitarbeiter seit Beginn der Pandemie fortlaufend dazu angehalten, die aktuellen Hygienestandards einzuhalten. So seien die Servicemonteure ... und ... vor Antritt ihrer Dienstreise angewiesen worden, regelmäßig die Hände zu waschen und einen gewissen Abstand zu anderen Personen einzuhalten. Diesen Anweisungen hätten diese auch Folge geleistet. Die grundsätzliche Annahme der Vermeidbarkeit einer Dienstreise seitens der Beklagten komme einem faktischen Berufsverbot gleich. Vorliegend habe es - damals wie heute - kein behördliches Verbot gegeben, Leistungen im Ausland durchzuführen. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs sei dies sogar erforderlich. Weiterhin sei die Absonderung des weiteren Servicemonteurs ... aufgehoben worden, nachdem aufgrund der dringenden Wahrnehmung von Arbeiten für kritische Infrastruktur bzw. Daseinsvorsorge für den Zeitraum 17. bis 20.04.2020 eine Ausnahme erteilt worden sei. Dies spreche eindeutig für eine Unvermeidbarkeit der Dienstreise. Konsequenterweise hätte die Ausnahme auch für den Servicemonteur ... gelten müssen. Eine derartige Diskrepanz der Behördenentscheidungen führe zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums vom 07.12.2020 zu verpflichten, die am 10.06.2020 von ihr beantragte Erstattung der an ihren Arbeitnehmer ... ausgezahlten Entschädigung nach dem
in Höhe von 1.349,85 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der streitige Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Zur Begründung führt er an, gemäß § 1 Abs. 1 CoronaVO-Einreise vom 10.04.2020 habe der Servicemonteur ... sich unverzüglich nach seiner Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen ständig dort absondern müssen. Gemäß dem Schreiben der zur Prüfung zuständigen Gemeinde ... vom 22.04.2020 hätten die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der häuslichen Quarantäne nicht vorgelegen. Zudem habe die Klägerin im Vorfeld der Reise auch keinen Befreiungsantrag von der Absonderungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 CoronaVO-Einreise gestellt. Entsprechend habe die Gemeinde ... die nach § 1 CoronaVO-Einreise bestehende Absonderungspflicht mit Schreiben vom 22.04.2020 bestätigt. Mithin habe der Servicemonteur ... sich in Quarantäne zu begeben gehabt. Dennoch bestehe ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 56
nicht, da dieser vorliegend ausgeschlossen sei. Ein Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2
sei gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3
nicht gegeben, sofern die betreffende Person eine Absonderung hätte vermeiden können. Ein solches anspruchsausschließendes "Verschulden gegen sich selbst" habe auch bereits bei der dem hiesigen Fall zugrundeliegenden älteren Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 3
vorgelegen, wenn eine Person ohne zwingenden Grund in eine Region oder ein Land gereist ist und diese Region oder dieses Land bereits zum Zeitpunkt der Ausreise dorthin als Risikogebiet klassifiziert war. Ausweislich seiner Gesetzesbegründung sei mit dem "Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 18.11.2019, in Kraft getreten am 19.11.2020, im bisherigen Entschädigungsausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 3
nur klarstellend aufgenommen worden, dass Personen, die durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätten vermeiden können, keine Entschädigung beanspruchen können (hierfür wird verwiesen auf BT-Drs. 19/23944, S. 37 ). Entsprechend habe bereits die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 3
a.F. keine abschließende Regelung und die Vermeidbarkeit einer Absonderung durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bereits auch vor der Gesetzesänderung einen begründeten Ausschluss des Anspruchs nach § 56 Abs. 1
dargestellt. Dafür spreche auch der dem erstmaligen Einfügen des Entschädigungsausschlusses zugrundeliegende Grundsatz, dass derjenige, der das schädigende Ereignis (Tätigkeitsverbot/Absonderung) in vorwerfbarer Weise verursacht hat, nicht auf Kosten der Allgemeinheit Entschädigung erhalten solle, wenn er Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliege oder unterworfen werde (hierfür wird verwiesen auf BT-Drs. 19/15164, S. 59 f.). In Ermangelung eines ausreichend zwingenden Grundes sei die verfahrensgegenständliche Reise auch in diesem Sinne vermeidbar gewesen und ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 56 Abs. 1
damit gehindert. Eine Reise sei dann vermeidbar, wenn aus Sicht eines verständigen Dritten keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für eine entsprechende Reise zum Zeitpunkt der Abreise vorlagen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4
n.F.). Dabei könnten zu einer nicht vermeidbaren Reise, auch in Anlehnung an die in der CoronaVO-Einreise vorgesehenen Ausnahmetatbestände von der Absonderungspflicht, in jedem Fall nur besondere und außergewöhnliche Umstände, wie etwa die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes führen. Nicht dazu zählten insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen (hierfür wird verwiesen auf BT-Drs. 19/23944, S. 38 ). Der von der Klägerin insoweit dargelegte Sachverhalt sei nicht geeignet, nach den vorgenannten Grundsätzen einen solchen gewichtigen Ausnahmetatbestand zu begründen. Dabei habe die Klägerin bereits nicht ausreichend schlüssig dargetan, weshalb ein in Österreich ansässiges Unternehmen, ggf. unter Anleitung der Monteure der Klägerin, die Reparatur nicht hätten durchführen können. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die Herstellerin der defekten Maschine sei, führe nicht bereits dazu, dass die Reparatur nicht auch erfolgreich von einem anderen Unternehmen hätte vorgenommen werden können. Auch einen entsprechenden erfolglosen Reparaturversuch durch ein anderes Unternehmen habe die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr liege es nahe, dass die Klägerin den Auftrag ohne ausreichende und sachgerechte Bewertung der pandemischen Lage ausgeführt habe, wie es auch außerhalb der Pandemie üblich gewesen wäre. Zumindest aber stelle die durch den eingetretenen Defekt erforderliche Reparatur und der dadurch drohende wirtschaftliche Schaden bei der Kundin keinen mit den in der Gesetzesbegründung genannten außergewöhnlichen Umständen vergleichbaren Sachverhalt dar. Der Kammer hat die Behördenakte des Regierungspräsidiums (1 Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit für den hier streitigen Anspruch nach §§ 56 ff.
gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1
zur Zahlung verpflichtete Land gemäß der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1
in der Fassung vom 18.11.2020 (gültig vom 19.11.2020 bis 30.03.2021) eröffnet. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) statthaft. Ein Vorverfahren war vor Erhebung der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg (AGVwGO) nicht durchzuführen. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land (§ 66 Abs. 1 Nr. 2
) auf Bewilligung der am 10.06.2020 von ihr beantragten Erstattung des an ihren angestellten Servicemonteur ... als Entschädigung nach dem
ausgezahlten Betrags in Höhe von 1.349,85 Euro. Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.12.2020 (Az. 20-SI-BW-RPK-000-123-730-716) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
in der Fassung vom 18.11.2020, gültig von 19.11.2020 bis 15.12.2020, und bezüglich der geltend gemachten Erstattung der für ihren Servicemonteur ... als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 319,76 Euro § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2
in der Fassung vom 18.11.2020, gültig von 19.11.2020 bis 31.12.2020, die maßgeblichen Rechtsgrundlage dar. Soweit die anspruchsausschließenden negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 3
betroffen sind, die an ein Verhalten der entschädigungsberechtigten Person zur Vermeidung einer Absonderung anknüpfen, ist jedoch der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich dem entschädigungsberechtigten Servicemonteur ... die Verhaltensobliegenheit stellte, vorliegend mithin der 17.04.2020 (Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich) bzw. der 19.04.2020 (Wiedereinreise nach Baden-Württemberg aus Österreich). Dies folgt aus der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - vorliegend dem 07.12.2020 als Erlassdatum des Ablehnungsbescheids - geltenden materiell-rechtlichen Bestimmung einer an Verhaltensobliegenheiten geknüpften negativen Tatbestandsvoraussetzung. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass Verhaltensobliegenheiten nur zum Zeitpunkt des von der jeweiligen materiell-rechtlichen Bestimmung in Bezug genommenen Ereignisses entsprochen werden kann, vorliegend also ein spezifisches Verhalten zur Vermeidung einer Absonderung im Sinne von § 30
. Hinsichtlich der negativen Tatbestandsvoraussetzungen kommt mithin § 56 Abs. 1 Satz 3
in der vom 30.03.2020 bis 22.05.2020 gültigen Fassung zur Anwendung. 2. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung des an ihren Servicemonteur ... als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Betrags in Höhe von 1.030,09 Euro (Netto-Arbeitsentgelt) (unter
. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
i.d.F. vom 18.11.2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2
Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3
in der vom 30.03.2020 bis 22.05.2020 gültigen Fassung erhält eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1
hat bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. § 56 Abs. 5 Satz 2
bestimmt, dass die ausgezahlten Beträge dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die begehrte Erstattung form- und fristgemäß - binnen zwölf Monaten nach dem Ende der Absonderung (§ 56 Abs. 11
i.d.F. vom 18.11.2020 - bei dem rückwirkend sachlich und örtlich zuständig gewordenen Regierungspräsidium (vgl. § 1 Abs. 3a Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in der vom 01.02.2020 bis 28.05.2020 gültigen Fassung) beantragte, indem sie den Antrag vom 10.06.2020 beim Landratsamt einreichte (beim Regierungspräsidium am 16.06.2020 eingegangen). bb) Jedoch sind die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 56 Abs. 5 Satz 2
mangels eines Entschädigungsanspruchs des Servicemonteurs ... gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 2
nicht gegeben. Ein solcher ist bereits ausgeschlossen, weil ihm aufgrund eines Anspruchs auf Fortzahlung seines Gehalts auf arbeitsrechtlicher Grundlage gegen die Klägerin schon kein Verdienstausfall entstanden ist [unter
zu, weil seine Absonderung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2
- als gegeben unterstellt - jedenfalls vermeidbar war [unter
und infolge ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2
über den dem Servicemonteur ... als Entschädigung ausgezahlten Betrag ist zunächst einmal bereits mangels Verdienstausfalls nicht gegeben. Ein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 setzt voraus, dass die Leistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer erbracht hat, eine Entschädigung im Sinne des § 56 Abs. 1
darstellen. Dem betroffenen Arbeitnehmer muss also ein - zunächst vom Arbeitgeber für die zuständige Behörde zu erfüllender - Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1
zugestanden haben, weil er einen Verdienstausfall erlitten hat (vgl. bereits zur Vorläuferregelung des § 49 BSeuchG bei BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 8). Ein "Verdienstausfall" im Sinne des § 56 Abs. 1
liegt hiernach dann nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns oder Gehalts gegen den Arbeitgeber zusteht; eine Entlastung des Arbeitgebers bezweckt diese Vorschrift nicht (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 5. Ed. 1.5.2021,
37 m.w.N.). Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht also nur dann, wenn der Betroffene mangels anderweitiger Ansprüche auf Grund der seuchenpolizeilichen Maßnahmen sonst in Not geraten würde. Das Nichtbestehen solcher anderweitigen Ansprüche ist mithin (negative) Tatbestandsvoraussetzung für diese Entschädigung (vgl. zu § 49 Abs. 1 BSeuchG BGH, Urteil vom
37 m.w.N.). Der Servicemonteur ... hat für den Zeitraum der (unterstellten) Absonderung keinen Verdienstausfall erlitten, denn ihm steht ein Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts gegen die Klägerin zu [vgl. zur weiteren Frage, ob mit dem an den Servicemonteur ... gerichteten Schreiben des Ordnungs- und Sozialamts seiner Wohnortgemeinde vom 22.04.2020 ein Verwaltungsakt gegeben ist, der dessen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2
anordnet, noch unter
und mithin das Risiko, dass ein Arbeitnehmer nach einem dienstlich veranlassten Aufenthalt in einer unter pandemischen Gesichtspunkten gefährdeten Region seine Tätigkeit wiederaufnehmen möchte, dies aber nicht kann bzw. darf, in den Gefahrenkreis des Arbeitgebers (vgl. Bonanni, ArbRB 2020, 110, 111). Dies bildet sein typisches Wirtschaftsrisiko im Sinne des § 615 Satz 1 BGB. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist nicht etwa die Absonderung nach § 30 Abs. 1
durch behördliche Verfügung oder Rechtsverordnung. Vielmehr stellt sich bei dieser Sachlage der Umstand, dass Arbeitnehmer ihre gewohnte Tätigkeit während der Absonderung nicht erbringen können, als Folge der unternehmerischen Entscheidung dar, den in einem internationalen Corona-Risikogebiet durchzuführenden Auftrag anzunehmen, obwohl die Vertragsdurchführung gegebenenfalls die Absonderung der eingesetzten Arbeitnehmer nach sich zieht. Die Beurteilung der Frage, ob der Vertragsschluss sowie die Vertragsdurchführung auch bei Lohnfortzahlung während der Absonderung wirtschaftlich ist oder aus anderen Gründen im unternehmerischen Interesse liegt, obliegt allein dem jeweiligen Arbeitgeber. Nach Auskunft der Klägerin habe vorliegend mit dem beauftragenden Unternehmen in Österreich kein Rahmenvertrag bestanden; Serviceverträge seien jeweils anlassbezogen geschlossen worden. Zum Abschluss des konkreten Servicevertrags vom 17.04.2020 habe sie u.a. der Umstand bewogen, dass es sich bei diesem Unternehmen um einen ihrer wichtigsten Servicekunden handele, mit dem sie allein innerhalb der letzten drei Jahre insgesamt circa 135.000,- Euro Serviceumsatz erwirtschaftet habe. Zudem habe sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, den hier infrage stehenden Produktservice nicht Drittunternehmen zu vergeben, sondern ausschließlich selbst vorzunehmen. Das wirtschaftliche Risiko für diese Unternehmensorganisation und die sich hieraus ergebenden Folgen im Arbeitsverhältnis wiederum trägt alleine die Klägerin als Arbeitgeberin. Denn es gehört von vornherein zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers, ob er die für ihn bereit gehaltene Arbeitskraft nutzen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zu Personal-Leasing-Unternehmen erkannt, wenn bei ihnen angestellte Arbeitnehmer infolge von Streiks in einem Drittbetrieb dort nicht beschäftigt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 01. Februar 1973 - 5 AZR 382/72 -, BAGE 25, 28 -34). Ebenso trägt ein Unternehmen des Rohrleitungs- und Heizungsbaus nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Lohnrisiko, wenn es seinen angestellten Monteur deshalb nicht beschäftigen kann, weil der Betrieb bestreikt wird, in dem das Rohrleitungsunternehmen eine Rohrverlegungsarbeit ausführt (vgl. BAG, Urteil vom 07. November 1975 - 5 AZR 61/75 -, BAGE 27, 311 -316). Im Unterschied zu den dortigen Fallkonstellationen hat die Klägerin das Beschäftigungshindernis vorliegend mittels einer bewussten unternehmerischen Entscheidung selbst herbeigeführt, indem sie den Servicemonteur ... anwies, einen Serviceauftrag in einem Corona-Risikogebiet auszuführen; seine mögliche Absonderung nach § 30 Abs. 1
war vorhersehbare Folge dieser unternehmerischen Entscheidung. Bereits aus diesem Grund verwirklicht sich das von ihr zu tragende Wirtschaftsrisiko, dem sie durch entsprechende Vertragsgestaltung bei der Annahme des Serviceauftrages Rechnung hätte tragen können. Knüpft man indes lediglich an das durch die Absonderung bedingte Beschäftigungshindernis an, ist eine Vergleichbarkeit mit den durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallkonstellationen gegeben. Denn die Klägerin vermochte es nicht, den Servicemonteur ... als solchen bei Kunden oder in ihrem eigenen Unternehmen einzusetzen. (bbb) Die Klägerin hätte im Übrigen selbst dann das Risiko für den absonderungsbedingten Arbeitsausfall des Servicemonteurs ... zu tragen, wenn man als Anknüpfungspunkt nicht ihre Weisung zur Vornahme der Dienstreise, sondern die (unterstellte) Absonderung nach § 30 Abs. 1
zugrunde legen wollte. Ist die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung - etwa in dem Fall, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften und behördliche Anordnungen den Arbeitsausfall begründen - weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber verschuldet, muss der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit aus im Betrieb liegenden Gründen tragen und bleibt grundsätzlich auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn diese Gründe weder betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (vgl. BAG, Urteile vom
normierten Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung ist dabei unerheblich, ob der Arbeitsausfall auf einer behördlich oder gesetzlich angeordneten Absonderung beruht (anders wohl ArbG Dortmund, Urteil vom
KoBGB/Henssler,
37.1; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1140). Diese Voraussetzungen sind in der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung gegeben. (
die von dem jeweiligen Arbeitnehmer ausgehende Ansteckungsgefahr; das zeigt sich auch darin, dass der Arbeitgeber ihn aufgrund seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflichten nicht nur gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern (§ 618 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB), sondern gegenüber jedermann (§ 823 BGB) auch ohne ein behördliches Verbot für die Dauer der Gefahrenlage nicht beschäftigen dürfte, weil er den Betrieb von Ansteckungsgefahren freizuhalten hat (vgl. zu § 49 Abs. 1 BSeuchG nochmals BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 20; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 5. Ed. 1.5.2021,
KoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 616 Rn. 25; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 414; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1468). Gegen die Annahme eines objektiven Leistungshindernisses spricht zudem die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit, denn es wäre kaum bestimmbar, ab welchem Zeitpunkt in welchem Gebiet ein subjektives Leistungshindernis sich in ein objektives wandeln soll - und umgekehrt (vgl. Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1140). Dass ein Arbeitshindernis jedenfalls im Fall einer vermeidbaren Auslandsreise eines Arbeitnehmers wider besseren Wissens in ein Risikogebiet zuvörderst in der Person des jeweiligen Arbeitnehmers liegt, nimmt auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Einfügung des § 56 Abs. 1 Satz 3
an; die behördlich angeordnete Quarantäne sei nur Folge hiervon (vgl. BT-Drs. 19/24232, S. 38 f.). Gegen die Einordnung als objektives Leistungshindernis im Sinne solcher Gründe, die nicht auf einzelne Arbeitnehmer beschränkt sind, sondern in der Regel einen größeren Personenkreis gleichzeitig betreffen und sich nicht dem betrieblichen Bereich zurechnen lassen (vgl. MüKoBGB/Henssler,
diene dem Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung des Infektionsrisikos, noch der (unterstellte) Rechtsgedanke, dass unerhebliche Leistungsdefizite rechtsfolgenlos sind (so aber Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623, 626). Denn das Arbeitshindernis gründet nicht nur in einem den Servicemonteurs ... ereilenden geradezu zufälligen Ansteckungsverdacht, sondern in dessen Entscheidung, der unbilligen Weisung der Klägerin Folge zu leisten und hierdurch den die Absonderung begründenden Ansteckungsverdacht herbeizuführen. Bei dieser Sachlage steht zudem infrage, ob und inwieweit überhaupt von einem (geringfügigen) Leistungshindernis ausgegangen werden kann. (
über mehrere Wochen hinweg als erheblich anzusehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von mehreren Umständen, insbesondere der Eigenart, der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den darüber getroffenen Abreden abhängig. Dabei soll von besonderem Gewicht die Tatsache sein, dass die Arbeitsverhinderung eines Ausscheiders ihrem Wesen nach einer Verhinderung zur Krankheit nahekommt. Es sei daher angebracht, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Arbeitsvertrages entgegenstehen, in solchen Fällen die allgemein für Erkrankungen geltende Sechs-Wochen-Frist jedenfalls bei einem länger andauernden unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Grenze einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978 - III ZR 43/77 -, juris Rn. 37 noch zu § 49 Abs. 1 BSeuchG). Die Kammer kann vorliegend zum einen offen lassen, ob mit dem Bundesgerichtshof - bei Ausscheidern sowie den ebenfalls in § 30 Abs. 1 Satz 2
angeführten Ansteckungsverdächtigten; zwischenzeitlich sind dort auch Kranke und Krankheitsverdächtige angeführt - grundsätzlich die Sechs-Wochenfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zugrunde zu legen ist, diese Sechs-Wochenfrist als Obergrenze anzusehen ist, für die zweiwöchige Absonderung hiervon abweichend jedoch aus Gründen der Praktikabilität von Massenverfahren eine (kürzere) Regelgrenze festzulegen ist (differenzierend Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465, 1468) oder aber der Anspruch nach § 616 BGB auch bei der Absonderung grundsätzlich auf wenige Tage zu begrenzen ist (Minimal-Zeiträume von wenigen - nicht mehr als fünf - Tagen bzw. einer Woche, vgl. Bundesministerium für Gesundheit, Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbstständige, 22.12.2020, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_56_IfSG_BMG.pdf, letzter Abruf: 09.05.2021; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1137 (1140 f.); Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 415 f.; Noack, NZA 2021, 251, 253; Hohenstatt/Sittard, in: dies., Arbeitsrecht in Zeiten von Corona. Ein Leitfaden für Betriebe und Beschäftigte,
durch den Entschädigungstatbestand eine Gleichstellung von Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen und Kranken im Lohnfortzahlungsrecht schaffen wollen; dass er in diesem Zusammenhang § 616 BGB nicht erwähnt habe, spreche dafür, dass diese zivilrechtliche Regelung bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht wochenlange Lohnfortzahlung gewährleisten und damit die Anwendung von § 56
gerade wieder ausschließen solle (vgl. aber Preis/Mazurek/Schmid, Rechtsfragen der Entgeltfortzahlung in der Pandemie, NZA 2020, 1137, 1140 f.). Denn § 56 Abs. 1
bildet eine subsidiäre Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung. Als solche vermag sie es nicht, den Regelungsgehalt des § 616 Satz 1 BGB zu bestimmen. Zudem wurde die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1 Satz 2
nicht etwa erst aufgrund der Covid-19-Pandemie geschaffen, sondern entsprach bei Erlass des
im Jahr 2000 im Wesentlichen dem bis dahin geltenden § 49 Abs. 1 Bundesseuchengesetz (BSeuchG, vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 88 ) und beruht ursprünglich auf § 28 Reichsseuchengesetz (RSeuchG). Es überzeugt mithin nicht, die Dauer der "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit" nach § 616 Satz 1 BGB in Abhängigkeit der regelmäßigen Absonderungsdauer einer erst im März 2020 in der Bundesrepublik Deutschland aufgetretenen Pandemie und aufgrund der bei dieser spezifischen regelmäßigen Absonderungsdauer von zwei Wochen bestimmen zu wollen. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2
enthält auch keine gesetzlich angeordnete Risikoverteilung, wie dies etwa in § 3 Abs. 1 EntgFG hinsichtlich Arbeitgeber und Krankenversicherung festgelegt ist [vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 10 AZR 99/14 -, AP EntgeltFG § 3 Nr. 31 Rn. 15; vgl. hierzu noch unter
ist unabhängig hiervon jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil seine Absonderung vermeidbar war. (a) Die Vermeidbarkeit der Absonderung durch Nichtantritt einer Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ist auch nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung des § 56 Abs. 1 Satz 3
negative Tatbestandsvoraussetzung. Zwar erhält nach deren Wortlaut eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 einzig nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können; zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Tatbestandsvarianten nicht vorliegen. Die in § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 in der Fassung vom 18.11.2020 enthaltene weitere Konstellation, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können, wobei eine Reise in diesem Sinne vermeidbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen, hatte in den Wortlaut der hier maßgeblichen Gesetzesfassung noch keinen Eingang gefunden. Jedoch folgt aus der genetischen Auslegung des im Anschluss an das Gesetz für den Schutz vor Masern und für die Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 ( BGBl. I 148 , 154) mit Art. 1 Nr. 12c eingefügten und ab 01.03.2020 gültigen § 56 Abs. 1 Satz 3
, dass die in der maßgeblichen Gesetzesfassung angeführten Regelbeispiele ohnehin nicht abschließend, sondern Ausdruck des für § 56 Abs. 1
allgemein geltenden Grundsatzes sind, dass ein Anspruch auf Entschädigung nicht auf Kosten der Allgemeinheit erhält, wer das schädigende Ereignis (Tätigkeitsverbot/Absonderung) in vorwerfbarer Weise verursacht hat (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 88 ; vgl. auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 4. Ed. 1.5.2021,
41 f.). Dies bestätigen auch die Gesetzesbegründungen zum "Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 18.11.2020, in Kraft getreten am 19.11.2020. Im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 03.11.2020 (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 37 ) und in der Begründung der Bundesregierung des Gesetzentwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 11.11.2020 heißt es zur Aufnahme der negativen Tatbestandsvoraussetzung in den Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 3
, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet u.a. eine Absonderung hätte vermeiden können: "[e]rgänzend zum bisherigen Entschädigungsausschluss nach § 56 Absatz 1 Satz 3 [werde] klargestellt, dass Personen, die durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein im Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätten vermeiden können, keine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 beanspruchen können [...]. Damit [werde] die Regelung des § 56 Absatz 1 Satz 3
als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gilt, um eine weitere Konstellation erweitert." Die Formulierung "klargestellt" deutet darauf hin, dass die Aufnahme der Rückreisevariante nach der Vorstellung dieses Gesetzgebers allein deklaratorischen Charakter hat. Hiervon ausgehend wies er ein weiteres Regelbeispiel aus. Diese Intention lässt sich auch der Stellungnahme des Bundesrates zur Einfügung des § 56 Abs. 1 Satz 3
entnehmen (vgl. BT-Drs. 19/24232, S. 38 f.). Dort heißt es: Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich insoweit um eine deklaratorische Klarstellung im Gesetzestext handelt, denn ein Entschädigungsanspruch besteht in der künftig ausdrücklich normierten Konstellation auch nach geltender Rechtslage nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch beziehungsweise einzel- oder tarifvertragliche Äquivalente knüpfen den Lohnfortzahlungsanspruch daran, dass der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. Tritt der Arbeitnehmer wider besseres Wissen eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet an, liegt der Grund für die Arbeitsverhinderung zuvörderst in seiner Person, und ist die behördlich angeordnete Quarantäne nur eine Folge hiervon. Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird mithin keine Rechtsänderung herbeigeführt, sondern es erfolgt eine wünschenswerte und vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion gebotene Klarstellung zur geltenden Rechtslage." Diese Einordnung wird weiterhin bestätigt durch eine genetische Betrachtung des § 65
(Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen). Dort ist bestimmt, dass § 254 BGB entsprechend anzuwenden ist. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 19.01.2000 ( BT-Drs. 14/2530, S. 89 ) begründete die Einfügung des Satzes 2 dahingehend, dass hiermit "dem allgemein geltenden Grundsatz Rechnung getragen [werde], dass durch etwaiges Mitverschulden bei der Entstehung oder der Entwicklung des Schadens der Entschädigungsanspruch entsprechend dem Mitverschulden beschränkt" werde. (b) Die die (unterstellte) Absonderung begründende Reise nach Bludenz in Österreich war auch vermeidbar im Sinne des in § 56 Abs. 1 Satz 3
enthaltenen Grundsatzes der Berücksichtigung eines "Verschuldens gegen sich selbst" im Sinne eines Verhaltens, das gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 10 AZR 99/14 -, BAGE 151, 159 -169, Rn. 14). (aa) Für die Bestimmung der Vermeidbarkeit einer Absonderung nach § 56 Abs. 1 Satz 3
ist nicht die unternehmerische Perspektive des Arbeitgebers maßgeblich, sondern ausschließlich die Perspektive des Arbeitnehmers. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1
, wonach nur natürliche Personen als potentielle Ansteckungsquellen in ihrer Eigenschaft als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern anspruchsberechtigt sind (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 5. November 2020 - 7 O 109/20 -, juris Rn. 27; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse,
, 1. Ed. 01.07.2020, § 56 Rn. 30.1); ein originärer Anspruch der Klägerin kommt bereits nicht in Betracht. Dies zugrunde gelegt ist der Einwand der Klägerin, ohne die fragliche Dienstreise wäre aufgrund der unternehmerischen Organisation des Kundenservice ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden bei der sie beauftragenden Kundin in Bludenz entstanden, ohne Belang. Ihr war und ist es unbenommen, aus unternehmerischen und betriebswirtschaftlichen Gründen auch unter Pandemiebedingungen Serviceaufträge im Ausland anzunehmen. Jedoch hat sie sich auch die arbeits- und betriebswirtschaftlichen Folgen zu vergegenwärtigen und diese zu tragen. (bb) Die fragliche Auslandsdienstreise war für den Servicemonteur ... auch vermeidbar in dem genannten Sinne. Vermeidbar ist eine Reise nach der klarstellenden - und mithin der Sache nach auch hier anwendbaren - Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4
in der Fassung vom 18.11.2020, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Dazu gehören gemäß dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 03.11.2020 "in jedem Fall besondere und außergewöhnliche Umstände (soweit diese nicht schon einen vorgesehenen Ausnahmetatbestand von der Absonderungspflicht erfüllen), wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes. Nicht dazu zählen insbesondere sonstige private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen" (vgl. BT-Drs. 19/23944, S. 38 ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Besondere und außergewöhnliche Umstände sind bereits nicht ersichtlich, da die Weisung der Klägerin an ihren angestellten Servicemonteur, einen Defekt an einer seinem Kompetenzbereich unterfallenden Maschinen zu beheben, den Normallfall der beruflichen Tätigkeit eines Servicemonteurs bildet. Aus dem Serviceauftrag ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen - insbesondere in Bezug auf die Interessen des Servicemonteurs ... - außergewöhnlichen Einsatz handelte. Aus diesem Grund ist auch keine Vergleichbarkeit mit den für Arbeitnehmer beispielhaft angeführten besonderen und außergewöhnlichen Umständen wie die Geburt eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes gegeben. Nicht anderes folgt aus dem Umstand, dass gemäß der angeführten Gesetzesbegründung insbesondere auch verschiebbare Dienstreisen nicht dazu zählen. Die Negativformulierung legt zunächst keinen regelhaften Umkehrschluss nahe, wonach unaufschiebbare Dienstreisen besondere und außergewöhnliche Umstände für den Kläger bildeten. Aus einer systematischen Zusammenschau mit den weiteren angeführten Lebensereignissen folgt vielmehr, dass eine Dienstreise im konkreten Einzelfall einen besonderen und außergewöhnlichen Umstand bilden kann, wenn diesbezüglich eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Weiterhin können aufgrund der Höchstpersönlichkeit der angeführten Lebensereignisse (Geburt des eigenen Kindes, Ableben eines nahen Angehörigen wie eines Eltern- oder Großelternteils oder eines eigenen Kindes) grundsätzlich keine gewöhnlichen finanziellen Interessen des Arbeitnehmers umfasst sein. Jedenfalls sind unternehmerische Interessen des Arbeitsgebers ausgeschlossen. Durch diese Einordnung wird der Anmerkung der Gesetzesbegründung auch nicht jeder Anwendungsbereich genommen. Da nämlich zu den von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
erfassten Personen sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige/Heimarbeiter gehören (vgl. die Bestimmungen über die Berechnung und Abwicklung der Verdienstausfallbescheinigung in § 56 Abs. 3-6, 12
; Kümper, in: Kießling,
,
bereits mangels Verdienstausfalls des Servicemonteurs nicht gegeben sind, kann hier offen bleiben, ob mit dem an den Servicemonteur gerichtete Schreiben des Ordnungs- und Sozialamts seiner Wohnortgemeinde vom 22.04.2020 ein Verwaltungsakt gegeben ist, der dessen Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2
anordnet (vgl. zur Einordnung einer Absonderungsbescheinigung nach § 7 AbsonderungsVO Rheinland-Pfalz bei VG Neustadt - Weinstraße, Beschluss vom 15. März 2021 - 5 L 242/21 .NW -, juris Rn. 25 ff.) und ob ein Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2
die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung voraussetzt (vgl. hierzu BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 4. Ed. 1.5.2021 Rn. 34,
34; Kümper, in Kießling,
,
26 unter Verweis aus BT-Drs. 19/27291 , 64 f.). Weiterhin bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob der Servicemonteur ... als aus einem Corona-Risikogebiet rückreisende Person allein aufgrund dieses Umstands als ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 7
(vgl. zu den Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
geschützten Personenkreis angehört (Nichtstörer sind nach bisheriger Rechtsprechung der Zivilgerichte von § 56 Abs. 1
nicht umfasst, vgl. LG Hamburg, Urteil vom
,
hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der für diesen als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 319,76 Euro gemäß § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2
in der Fassung vom 18.11.2020, denn die Entschädigungsansprüche nach § 57 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2
setzen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1
voraus.
vor § 56 Rn. 6; a.A. Giesberts/Gayger/Weyand, NVwZ 2020, 417, 420f.; Rommelfanger, COVuR 2020, 178, 181 ff.). III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss vom 30.06.2021 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 1.349,85 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2347379.html ( https://oj.is/2347379 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 26 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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