G zu prüfen, ob weiterhin ein Bedürfnis bestehe. Die Eintragung der erworbenen Waffe könne erst erfolgen, wenn er für alle in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Wechselsysteme weiterhin ein Bedürfnis geltend machen könne. Mit E-Mail vom 04.09.2009 übersandte Herr ... vom Bund der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) dem Landratsamt eine Bescheinigung vom 04.09.
GO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im Hinblick auf Ziff. 1 bis 3 der Verfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 02.12.2011 ab (5 K 461/11). Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziff. 1 bis 3 der Verfügung des Landratsamts mit Beschluss vom 02.05.2012 wieder her (1 S 3443/11). Zur Begründung führte der seinerzeit zuständige 1. Senat aus, es fehle ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgehe, das die Verfügung als solche rechtfertige, so dass das private Interesse des Klägers, vom Vollzug der angegriffenen Regelungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu werden, Vorrang habe. Auch wenn das Vorliegen eines Bedürfnisses für eine derart große Zahl an Waffen zweifelhaft sei, liege jedenfalls ein Fall des offensichtlichen Fehlens eines Bedürfnisses nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Am 24.04.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, das Landratsamt habe verkannt, dass die Tatsachenüberprüfung und die auf Tatsachenfeststellungen gestützte bewertende Einschätzung sowohl für das erstmalige Vorliegen eines schießsportlichen Bedürfnisses als auch für dessen weiteren Fortbestand nicht der Waffenbehörde obliege, sondern vorrangig der sachkundigen Einschätzung und Bewertung durch einen anerkannten schießsportlichen Dachverband. Das neu eingeführte und verfassungsrechtlich nicht unproblematische Erfordernis der Anerkennung der Verbände sei legislatorisch gerade dadurch kompensiert worden, dass den Verbänden ein bewusster Befugniszuwachs gewährt worden sei. Die anerkannten Verbände seien in dem hier vorliegenden Teilrechtsbereich hoheitlich beliehen. Die Verbandsbescheinigungen seien für die Behörden verbindlich, soweit es um die dort bejahten Tatsachen gehe. Ferner verstoße die Behörde gegen die klaren Vorgaben der sie bindenden Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, ohne darzulegen, dass hier ein Ausnahmefall vorliege, der eine negative Abweichung von der Verwaltungsvorschrift zu Lasten des betroffenen Bürgers erlaube. Er sei ein seit Jahrzehnten äußerst aktiver Sportschütze und habe eine Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten schießsportlichen Dachverbandes vorgelegt. Der Verband habe gegenüber der Behörde klar erkennbar ausgeführt, dass er sich nicht auf eine pauschale gefühlsmäßige Einschätzung oder auf ein Gefälligkeitsgutachten beschränkt habe, sondern dass er gerade seinen überdurchschnittlich hohen Waffenbestand bewusst in die Prüfung mit einbezogen und unter Berücksichtigung dieses Waffenbestands und der nachgewiesenen schießsportlichen Aktivität schließlich eine Einschätzung darüber getroffen habe, ob das schießsportliche Bedürfnis gar nicht, nur für einige wenige Waffen oder insgesamt weiter fortbestehe. Die eigenständige Bedürfnisprüfung und -überprüfung durch die Behörde sei vom Waffengesetz nur noch für Schützen vorgesehen, die keinem Verband oder Verein angehörten und die sich daher auf die Auffangnorm des § 8 WaffG stützen müssten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hierzu im Wesentlichen auf die Begründung der Ausgangsverfügung verwiesen. Mit Urteil vom 08.05.2018 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG beruhende Widerruf sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Waffenbehörde könne
G auch nach Ablauf des Zeitraums von drei Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen, wenn hierfür ein Anlass bestehe. Ein solcher Anlass habe hier bestanden, da der Kläger für einen Sportschützen über einen außergewöhnlich hohen Waffenbestand verfüge und die Behörde Zweifel daran gehabt habe, dass er neben seiner Berufstätigkeit wirklich die Zeit habe, mit allen seinen Waffen regelmäßig den Schießsport auszuüben. Die Überprüfung sei daher nicht willkürlich erfolgt. Zwar könnten an die Prüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG nicht exakt die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei der Ersterteilung einer Waffenbesitzkarte. Im Fall der über das Grundkontingent von Sportschützen hinausgehenden Waffen sei jedoch neben einer gewissen regelmäßigen Teilnahme an Schießsportwettkämpfen weiterhin erforderlich, dass die jeweilige weitere über das Grundkontingent hinausgehende Waffe von dem Sportschützen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werde oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die zuständige Waffenbehörde sei befugt, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu prüfen und sei hierbei nicht an den Inhalt der Bescheinigung eines Schießsportverbandes gebunden. Eine solche Bescheinigung sei nach dem gesetzgeberischen Willen zwar zentrales Element der Glaubhaftmachung des Bedürfnisses. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Behörde nicht gestattet wäre, die darin enthaltenen Angaben und das Vorliegen eines Bedürfnisses eigenständig zu überprüfen. Die Schießsportverbände seien in diesem Zusammenhang auch nicht, wie der Kläger meine, hoheitlich Beliehene. Die vorgelegten Urkunden und Ergebnislisten von Wettkämpfen ließen nicht erkennen, welche der zahlreichen Waffen jeweils verwendet worden sei. Die Auswertung des Schießbuches führe lediglich bei zwei Waffen zu der Annahme eines regelmäßigen Gebrauchs. Auch die vorgelegten Bescheinigungen des BDMP seien nicht hinreichend aussagekräftig, um das Fortbestehen des Bedürfnisses zu belegen. Da der Kläger das Fortbestehen seines Bedürfnisses für die in Rede stehenden Waffen nicht nachgewiesen habe, habe das Landratsamt den Wegfall des Bedürfnisses
G vermuten dürfen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise seien nicht mehr zu berücksichtigen. Gegen das am 04.06.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.06.2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Innerhalb der zweimalig durch den Vorsitzenden verlängerten Begründungsfrist hat er die Berufung begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Er übe nach wie vor sehr aktiv mit vielen verschiedenen Waffen den Schießsport aus. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Waffenbehörde nach eigenem Ermessen Bescheinigungen über das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses der amtlich anerkannten Dachverbände prüfen und diese akzeptieren oder auch verwerfen könne, sei unzutreffend. Sie widerspreche nicht nur den ausdrücklichen Regelungen der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers. In der Verwaltungspraxis habe es sich in allen Bundesländern so eingespielt, dass die anerkannten Verbände die Bescheinigungen für die erste waffenrechtliche Erlaubnis ausstellten. Sie würden ihrer Verantwortung hierbei vollauf gerecht. Die Dachverbände erhielten von ihren örtlichen Vereinen die entsprechenden Antragsformulare der Schützen. Dabei bestätigten die Vereine, dass ihre Schützen tatsächlich regelmäßig dem Schießsport nachgegangen seien. Der Verband als solcher prüfe sodann, ob nach Maßgabe seines eigenen sportlichen Regelwerks ein Bedürfnis für eine entsprechende vom Schützen begehrte Waffe bejaht werde. Durch diese Tätigkeit der Verbände seien die Waffenbehörden ganz wesentlich entlastet worden. Streitigkeiten über das Vorliegen eines Bedürfnisses für "weitere Waffen", die die Verwaltungsgerichte immer wieder beschäftigt hätten, seien äußerst selten geworden. Der Gesetzgeber habe das Phänomen von "Scheinschützen", die nur pro forma einem Verein beiträten, aber sogleich nach Erhalt der waffenrechtlichen Erlaubnis den Schießsport nicht mehr ausübten, vermeiden wollen. Dies zeige § 15 Abs. 1 Nr. 7 lit. b WaffG, der bei der Änderung des Waffengesetzes im Jahr 2009 unverändert geblieben sei. Jedoch hätten die Behörden erstmals die Möglichkeit erhalten, auch später nach Ablauf der drei Jahre den Fortbestand des schießsportlichen Bedürfnisses glaubhaft machen zu lassen. Die Führung eines Schießbuchs sei keinem Schützen vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht habe sich geweigert, die von ihm zur mündlichen Verhandlung mitgebrachten umfangreichen Unterlagen auszuwerten. Diese hätten zuvor auch dem Verband vorgelegen, der die Bedürfnisbescheinigung ausgestellt habe. Von erheblicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang Nr. 4.4 der WaffVwV. Zwar handele es sich nicht um ein Gesetz; die WaffVwV gebe aber die Intention des Gesetzgebers wieder, der nicht beabsichtigt habe, dass ein Sportschütze in schikanöser Weise alle paar Jahre die gesamte aufwändige Bedürfnisprozedur erneut durchlaufen solle. Hierzu sei auch kein einziger der schießsportlichen Dachverbände organisatorisch in der Lage. Die Einschätzung, ob eine schießsportliche Aktivität fortbestehe, obliege der Einschätzungsprärogative der Verbände. Diese nähmen es nicht hin, dass die Behörden versuchten, ihnen nach deren eigenen Vorstellungen über die Regelungen des Waffengesetzes hinaus noch engere Vorgaben zu machen. Gerade bei Schützen mit größerem Waffenbesitz werde auch bei der Bedürfnisfortbestehensprüfung durch die Verbände sehr intensiv und sorgfältig geprüft. Nicht gefordert sei hingegen eine bestimmte Häufigkeit der Nutzung jeder einzelnen Waffe. Es genüge, dass der Schütze zur Überzeugung des Verbandes auch weiterhin mit einer gewissen Intensität und - beim Besitz von Waffen, die über das Kontingent hinausgingen - mit einer gewissen Breite am Schießsport teilnehme. Diesen Nachweis habe er geführt. Der BDMP habe dies nicht nur formularmäßig und lapidar bestätigt, sondern eine ausführliche Bescheinigung ausgestellt. Auch Nr. 8.1.1 WaffVwV spreche für seine Ansicht. Er werde zu Unrecht einem Sportschützen gleichgestellt, der keinem Verband angehöre und sein Bedürfnis nach § 8 WaffG belegen müsse. Es sei gerade der Wille des Gesetzgebers, die Sportschützen, deren Vereine und Verbände von der erheblichen bürokratischen Belastung eines detailliert für jede einzelne Waffe geführten Einzelnachweises zu entlasten. Die Behörde sei daher nicht befugt, detailliertere Darlegungen zu verlangen. In seinem Fall habe bereits kein Anlass bestanden, in die Bedürfnisprüfung einzutreten, als er eine Eintragung in eine gelbe Waffenbesitzkarte beantragt habe. Allein die erhebliche Anzahl an Waffen begründe keinen solchen Anlass. Die These, an die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses seien die gleichen Anforderungen zu stellen wie anlässlich der Ersterteilung, stehe im klaren Widerspruch zu der Verwaltungsvorschrift und verletze daher den Gleichheitsgrundsatz. Die Behörde sei zwar zu einer Schlüssigkeitsprüfung der Bescheinigung und ggf. zu klärenden Rückfragen an die ausstellenden Verbände, die sehr gut und kooperativ mit den Behörden zusammenarbeiteten, befugt. Falsch sei jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bescheinigung sei lediglich ein Hilfsmittel für die Behörde und für sie nicht bindend. Der Gesetzgeber habe die schießsportlich-fachliche Einschätzung für das Bedürfnis bewusst den Verbänden übertragen. Im Gegenzug seien die Verbände unter eine einzigartige Staatsaufsicht gestellt worden. Es stelle eine gravierende Verletzung der eigenen Rechte der Verbände dar, dass das Verwaltungsgericht ihren Bescheinigungen die Bindungswirkung versage und es den Behörden völlig freistelle, nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, ob sie diese anerkennen wollten oder nicht. Für Fälle, in denen der Verdacht auf Gefälligkeitsbescheinigungen oder Fälschungen bestehe, sehe § 15 Abs. 4 WaffG ein eigenständiges Verwaltungsverfahren vor. Der durch die Anerkennungspflicht bewirkte Eingriff in die Verbandshoheit, die Autonomie des Sports und die Vereinigungsfreiheit sei nur dadurch verfassungskonform, dass der Verband als Ausgleich dafür erhebliche zusätzliche Befugnisse erhalten habe. Für die Beleihung bedürfe es keiner Beleihungsurkunde. Unabhängig davon gebe es selbstverständlich eine Urkunde über die Anerkennung nach § 15 WaffG, aus der die Beleihung mit bestimmten Kompetenzen folge. Im Bereich der Sachkundeprüfungen sei dies bereits allgemein anerkannt. Nach der seit dem 01.09.2020 geltenden Neuregelung des § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG genüge für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen zwischenzeitlich die bloße Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Diese neue Rechtslage müsse auch hier Beachtung finden. Anders als in Fällen, in denen die Zuverlässigkeit oder Eignung eines Waffenbesitzers in Frage stehe, komme es für das Fortbestehen des Bedürfnisses auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
G nach den Gründen für den Widerruf differenziert. Auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgeführte Möglichkeit der Behörde, nach § 45 Abs. 3 WaffG im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses oder aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abzusehen, gebietet keine abweichende Sichtweise.
G voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Der Nachweis eines solchen Bedürfnisses ist
G erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, unter anderem vor allem als Sportschütze (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck (Nr. 2) glaubhaft gemacht sind. Dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff liegt eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des (künftigen) Waffenbesitzers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde, dass möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen. Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 1 C 16.97 -, NVwZ-RR 1998, 234 <juris Rn. 14, 17, jeweils m.w.N.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 BvR 539/03 -, NVwZ 2003, 855 <juris Rn. 13>). Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber für Sportschützen dahingehend konkretisiert, dass
G (in der hier anwendbaren, bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17.07.2009, BGBl. I S. 2062 ; im Folgenden: a.F.) ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, anerkannt wird. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist
G a.F. glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt (Nr. 1) und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist (Nr. 2), wobei innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden dürfen (Satz 3).
G a.F. wird ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition (sog. Grundkontingent) unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird (Nr. 1) oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist (Nr. 2) und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat. Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 WaffG als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F.). Binnen zwei Wochen ist die Eintragung von Waffen, die aufgrund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die (gelbe) Waffenbesitzkarte zu beantragen (Satz 2). Das nach diesen Regelungen zu beurteilende Bedürfnis eines Sportschützen ist nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs einer Waffe konkret nachzuweisen, sondern muss auch während der gesamten Dauer des Waffenbesitzes bestehen (so auch HessVGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17 .Z -, ESVGH 69, 179 <juris Rn. 9>; Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 4 Rn. 28).
G a.F. hat daher die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Sind - wie hier - diese drei Jahre verstrichen, kann die Behörde auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG a.F.). aa) Die Voraussetzungen für eine Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG a.F. lagen hier vor. Mit dieser Vorschrift wurde der Waffenbehörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen ( BT-Drucks. 16/13423 S. 70 ). Dieses Ermessen wurde durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Waffengesetz vom 05.03.2012 (WaffVwV, BAnz Beilage 2012, Nr. 47a) dahingehend konkretisiert, dass die Überprüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG a.F. anlassbezogen erfolgt, d.h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat (vgl. Nr. 4.4 Abs. 2 WaffVwV). Dies zugrunde gelegt, hat der Senat, wie bereits das Verwaltungsgericht, keine Zweifel daran, dass die Einleitung der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses durch das Landratsamt auf einer ermessensgerechten Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG a.F. beruht. Für die Überprüfung bestand im Fall des Klägers Anlass. Der Kläger verfügt im Vergleich zu anderen Sportschützen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts ... über einen ungewöhnlich hohen Waffenbestand, der weit über das Grundkontingent (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG a.F.) hinausgeht und auf Bedürfnisbescheinigungen verschiedener Schießsportvereine bzw. -verbände beruht. Als der Kläger im August 2009 die Eintragung einer weiteren Waffe in eine bereits vorhandene gelbe Waffenbesitzkarte beantragte, durfte das Landratsamt auf Grundlage des kurz zuvor in Kraft getretenen § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG a.F. dem bereits länger gehegten Verdacht nachgehen, ob der Kläger seine Zugehörigkeit zu verschiedenen Schießsportvereinen und -verbänden ausgenutzt hat, um sich eine von den ihm erteilten Erlaubnissen nicht gedeckte Waffensammlung anzulegen bzw. ob für die große Menge an Waffen, zu der nun eine weitere Waffe hinzugefügt werden sollte, weiterhin ein schießsportliches Bedürfnis besteht. Von einer schikanösen Anwendung der Überprüfungsbefugnis kann entgegen der Ansicht des Klägers hier keine Rede sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Prüfung infolge eines Antrags des Klägers auf Eintragung einer von ihm erworbenen Waffe in eine gelbe Waffenbesitzkarte auf Grundlage von § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. in Gang gesetzt wurde. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. stellt zwar den Erwerb der dort genannten Schusswaffen von der spezifischen Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG a.F. frei und enthält insoweit eine Privilegierung. Gleichwohl folgt daraus kein Verzicht des Gesetzes auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2016 - 6 B 38.16 -, NVwZ-RR 2016, 957 <juris Rn. 8>). § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. ändert nichts daran, dass das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2016, a.a.O. Rn. 6). Dies zugrunde gelegt, spricht auch nichts dagegen, einen Antrag auf Eintragung einer solchen Waffe
G a.F. zum Anlass zu nehmen, auf Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG a.F. das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz der bereits vorhandenen Waffen zu prüfen, da jede weitere Waffe Anzeichen für ein Horten von Waffen sein kann.
G a.F. grundsätzlich durch eine Bescheinigung eines nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverbandes glaubhaft gemacht. Die Verbände bieten aufgrund ihrer besonderen Anerkennung und ihrer Sachkunde sowie ihrer Nähe zu den betreffenden Schützen grundsätzlich die Gewähr für die Richtigkeit ihrer Angaben, so dass von ihnen ausgestellte Bescheinigungen über die Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2, Abs. 3 WaffG a.F. regelmäßig ausreichen, um das Fortbestehen des Bedürfnisses zu belegen. Gleichwohl handelt es sich bei einer solchen Bescheinigung, wie bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WaffG a.F. zeigt, um ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung. Sie hindert die Waffenbehörde damit nicht daran, bei Zweifeln und Unklarheiten im Einzelfall den Inhalt der Bescheinigung zu hinterfragen und die Bedürfnisvoraussetzungen eigenständig zu überprüfen. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine absolute Bindung der Behörden oder Gerichte an die vom Schießsportverband ausgestellten Bescheinigungen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den Bescheinigungen der Verbände um das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung handelt und diese auch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, in denen das Fortbestehen des schießsportlichen Bedürfnisses überprüft wird, ausreichen. Gleichwohl obliegt die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 WaffG a.F. (ebenso nach § 4 Abs. 4 WaffG n.F.) ausdrücklich den zuständigen Waffenbehörden. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe bedeuten die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Bescheinigungen der Verbände eine vom Gesetzgeber vorgesehene erhebliche Erleichterung. Dass diese Bescheinigungen jedoch eine weitergehende Prüfung durch die Behörde ausschließen sollen, findet weder im Gesetz Anklang noch stünde dies mit den das Waffenrecht prägenden Grundsätzen, die vom privaten Waffenbesitz ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren und ein Restrisiko nicht hinzunehmen, im Einklang. Gerade in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die vorgelegten Bescheinigungen des Verbandes Fragen aufwerfen, nicht schlüssig sind oder die Nutzung der Waffen nicht plausibel wiedergeben, muss es den Behörden, denen die gesetzlich zugewiesene Verantwortung für die Durchsetzung der waffenrechtlichen Vorschriften zukommt, möglich sein, den Inhalt der Bescheinigungen zu hinterfragen und - wenn diese nicht "nachgebessert" werden - sie gegebenenfalls nicht als Beleg für das (Fort-)Bestehen des Bedürfnisses anzuerkennen. Von einer willkürlichen Außerachtlassung der Verbandsbescheinigungen nach bloßem "Gutdünken" der Behörde, wie sie der Kläger befürchtet, kann bei Anwendung dieser Grundsätze keine Rede sein. Auch § 15 Abs. 4 Satz 5 WaffG lässt, worauf das Verwaltungsgericht richtigerweise hingewiesen hat, erkennen, dass es sich bei der Bescheinigung eines Verbandes lediglich um ein Mittel der Glaubhaftmachung handelt. Denn danach sind vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung eines Verbandes an dessen Bescheinigungen nicht mehr als geeignete Mittel der Glaubhaftmachung anzuerkennen. Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei der Bescheinigung zwar um das zentrale, jedoch nicht um das einzig mögliche Mittel der Glaubhaftmachung handelt. Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 15 Abs. 4 Satz 6 WaffG, nach dem die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen können, sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt. Dies ermöglicht es der Behörde, auch Bescheinigungen außer Acht zu lassen, die an sich plausibel erscheinen und keine Auffälligkeiten aufweisen. Dass die Behörde auch ohne Verfahren zur Aufhebung der Anerkennung des Verbandes die Vollständigkeit und Plausibilität einer Bescheinigung überprüfen darf bzw. muss und diese im Einzelfall nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen lassen kann, stellt dies nicht in Frage. Auch aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ergibt sich, entgegen der Ansicht des Klägers, kein anderes Ergebnis. Vielmehr verweist beispielsweise Nr. 4.4 Abs. 3 WaffVwV ausdrücklich darauf, dass das Fortbestehen des Bedürfnisses durch "eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt" werden kann. Dies zeigt, dass auch die Verwaltungsvorschrift von mehreren denkbaren Mitteln der Glaubhaftmachung ausgeht. Dass nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Verbände ihren Mitgliedern explizit rieten, die Schießbücher den Waffenbehörden nicht vorzulegen, da diese sonst im Einzelnen die Anzahl der Schießübungen mit jeder Waffe überprüften, belegt nicht, dass die Behörden eine solche Überprüfung nicht durchführen dürften, sondern offenbart vielmehr einen Widerspruch zum sonstigen Vortrag des Klägers, wonach das Landratsamt ...-... bundesweit die einzige Waffenbehörde sei, die die Aussagekraft der Verbandsbescheinigung hinterfrage und nicht anerkenne. Soweit sich der Kläger auf Nr. 8.1.1 WaffVwV beruft, belegt dies nichts Anderes. Darin wird zwar ausdrücklich zwischen organisierten Sportschützen, die einem anerkannten Schießsportverband im Sinne des § 15 WaffG angehören, und sonstigen Sportschützen unterschieden und deutlich gemacht, dass bei letztgenannten eine Glaubhaftmachung des schießsportlichen Bedürfnisses nach § 14 Abs. 2 bis 4 WaffG (a.F.) nicht genügt, sondern Nachweise in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Daraus wird deutlich, dass die in anerkannten Schießsportverbänden organisierten Sportschützen durch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WaffG a.F. bewusst privilegiert werden. Dies findet auch in der Gesetzesbegründung zu § 14 WaffG im Rahmen der im Jahr 2002 erfolgten Neuregelung des Waffenrechts (Gesetz vom 11.10.2002, BGBl. I 3970 ) Anklang ( BT-Drucks. 14/7758 S. 62 f.). Daraus folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die Behörde bei Zweifeln an der Aussagekraft einer Bescheinigung des Schießsportverbandes nicht befugt wäre, im Einzelfall weitere Belege über das (Fort-)Bestehen des Bedürfnisses oder die Konkretisierung der Verbandsbescheinigungen zu verlangen. Entsprechendes ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Bestätigt wird dies schließlich auch durch Nr. 14.2.1 Abs. 2 WaffVwV. Danach beschränkt sich die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, "in der Regel" auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen nach der Verwaltungsvorschrift lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Darin liegt die vom Gesetzgeber beabsichtigte Privilegierung der Sportschützen und die Begrenzung des Arbeitsaufwandes der Behörden. Dies ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht dahingehend auszulegen, dass die Behörde an die Bescheinigungen gebunden wäre und gerade bei festgestellter Unvollständigkeit oder mangelnder Plausibilität keine eigene Prüfung vornehmen dürfte. Vielmehr geht auch die Verwaltungsvorschrift davon aus, dass zur Glaubhaftmachung Angaben gemacht werden müssen, die es "der Waffenbehörde" ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten. Auch die Verwaltungsvorschrift geht demnach von einer Prüfungskompetenz der Waffenbehörden und nicht von einer strikten Bindungswirkung der Verbandsbescheinigungen aus. Auch nach dem Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Regelungen kann die Letztverantwortung für die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nur bei der Waffenbehörde und nicht bei den anerkannten Schießsportverbänden liegen. Nur sie hat die Gesamtübersicht über alle beim Betreffenden vorhandenen Waffen (so auch Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1477; vgl. auch Nr. 14.3 Abs. 7 Satz 3 WaffVwV) und hat letztlich die Entscheidung zu treffen, ob die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen sind oder gegebenenfalls nach § 45 Abs. 3 WaffG von einem Widerruf abgesehen werden kann. Anders als der Kläger meint, stellt dies nicht das durch die Neuregelung des Waffenrechts 2002 eingeführte Gesamtsystem in Frage. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die anerkannten Schießsportverbände im Bereich der Bedürfnisprüfung als hoheitlich Beliehene tätig werden. Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Denn nach Art. 33 Abs. 4 GG sind hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Ausnahmen von dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus. Eine gesetzliche Regelung gebieten auch das Rechtsstaats- und das Demokratiegebot, da die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen eine Maßnahme der Staatsorganisation darstellt, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht. Die Übertragung von Befugnissen muss dem Gesetz mithin klar zu entnehmen sein. Auch einzelne Modalitäten der Beleihung können derart wesentlich sein, dass sie der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom 23.05.1995 - 1 C 32.92 -, BVerwGE 98, 280 <juris Rn. 52>; Urteil vom 29.09.2005 - 7 BN 2.05 -, NVwZ 2006, 829 ; Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, BVerwGE 137, 377 <juris Rn. 24>; auch BVerfG, Beschluss vom 20.02.1986 - 1 BvR 859/81 u.a. -, NJW 1987, 2501 , 2502). Nach diesen Maßstäben ist nicht zu erkennen, dass mit der Anerkennung eines Schießsportverbandes nach § 15 Abs. 1 WaffG in Bezug auf die Bedürfnisprüfung ihrer Mitglieder zugleich eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen einhergeht. Anders als bei Sachkundeprüfungen, die
V von schießsportlichen Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, abgenommen werden können und die sodann
G den vollen Nachweis über die Sachkunde erbringen (zur diesbezüglichen Bindungswirkung vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 StR 635/17 -, NStZ 2019, 652 <juris Rn. 24>), ist dem Gesetz im Rahmen der Bedürfnisprüfung lediglich zu entnehmen, dass die Bescheinigung des Schießsportverbandes wesentliches Mittel der Glaubhaftmachung darstellt. Dass es sich darüber hinaus sogar um eine hoheitliche Betätigung der Verbände handeln soll, die eine eigene Überprüfung des Fortbestehens der Bedürfnisvoraussetzungen durch die Behörden ausschließen soll, ist den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen. Auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere BT-Drucks. 14/7758 S. 62 ff.) ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zudem handelt der Schießsportverband ersichtlich nicht mit verbindlicher Außenwirkung, sondern nimmt lediglich an einem von mehreren Verfahrensschritten bei der Erteilung oder dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis teil. Hoheitliche Befugnisse übt er dabei nicht selbständig aus. Entgegen der Ansicht des Klägers, ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2003 (- 1 BvR 539/03 -, NVwZ 2003, 855 ). Darin erkennt das Bundesverfassungsgericht zwar an, dass für Sportschützen das Privileg eines erleichterten Bedürfnisnachweises besteht und dies rechtfertigt, dass die Verbände durch § 15 WaffG einer stärkeren staatlichen Kontrolle unterliegen. Von einer Beleihung oder unausweichlichen Bindungswirkungen der Verbandsbescheinigungen ist in der genannten Entscheidung jedoch keine Rede und wird von ihr auch nicht unausgesprochen vorausgesetzt. Die hoheitlichen Befugnisse verbleiben damit bei den Waffenbehörden, die bei Zweifeln an den Bescheinigungen diese hinterfragen und sie ggf. auch nicht anerkennen können. Anders als der Kläger meint, erfolgt dies nicht nach "Gutdünken" der Behörde, sondern allenfalls bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheinigung nicht aussagekräftig genug ist, um als Mittel der Glaubhaftmachung zu dienen. Die grundsätzlich vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung der in den anerkannten Schießsportverbänden organisierten Schießschützen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Auch soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg beruft, aus der sich die Bindungswirkung der Bescheinigungen ergeben solle, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in einem umgekehrten Fall, in dem sich der Schießsportverband geweigert hatte, eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG auszustellen, im Rahmen eines Beschlusses nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeführt, dass sich die Behörde nicht über die Versagung der Bescheinigung hinwegsetzen dürfe (Beschluss vom 09.02.2016 - 5 K 826/14 -, juris Rn. 10 f.); denn es sei nicht Sache der Behörden oder Gerichte, die Sportordnung eines Sportschützenverbandes auszulegen. Den umgekehrten Schluss hat es jedoch ausdrücklich nicht getroffen, sondern ausgeführt, dass zu keiner anderen Beurteilung führe, dass die Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte auch bei einer positiven Bescheinigung noch das Vorliegen eines Bedürfnisses im Übrigen zu prüfen hätten, etwa ob die Waffe in Wahrheit gar nicht zum Sportschießen eingesetzt, sondern etwa nur für Sammlerzwecke aufbewahrt werden solle (a.a.O. Rn. 11). Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.05.2010 sowie die Hinweise des baden-württembergischen Innenministeriums zum Vollzug des Waffenrechts vom 20.03.2013 eine Bindungswirkung der Bedürfnisbescheinigungen der Schießsportverbände nicht belegen (UA S. 23 f.). Den diesbezüglichen Ausführungen schließt sich der Senat an und verweist insoweit auf das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
G kann die Behörde, wenn ein Betroffener im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis gegeben wäre, seine Mitwirkung verweigert, deren Wegfall vermuten. Der Kläger wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf diese Folge hingewiesen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG). Gleichwohl ist er der mehrfachen Aufforderung des Landratsamts zur Konkretisierung der Nutzung der in seinem Besitz befindlichen Waffen zu den schießsportlichen Zwecken bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht nachgekommen. Das Landratsamt durfte daher den Wegfall des in Rede stehenden Bedürfnisses vermuten. Dabei kann offenbleiben, ob die Anwendung der Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG in das Ermessen der Behörde gestellt ist (so wohl, wenn auch nicht entscheidungstragend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815 <juris Rn. 8>; VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, juris Rn. 69) oder ob es sich bei der Verwendung des Wortes "kann" lediglich um eine Ermächtigung der Waffenbehörde zu der im Gesetz vorgesehenen Vermutung handelt (so VG Bayreuth, Beschluss vom 22.03.2018 - B 1 S 18.159 -, juris Rn. 40; VG Kassel, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 L 105/11 .KS -, juris Rn. 7, jeweils unter Verweis auf die entsprechende Auslegung des § 11 Abs. 2 und 8 FeV). Denn selbst wenn es sich um eine Ermessensnorm handelte, wäre dieses Ermessen intendiert. Ein atypischer Fall, in dem es näherer Erwägungen zur Anwendung der Vermutungsregelung bedurft hätte, liegt hier nicht vor. Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zum Nachweis seiner schießsportlichen Aktivitäten und die von ihm in die mündliche Verhandlung vor dem Senat mitgebrachten Urkunden sind, unabhängig von der Frage ihrer Aussagekraft, nicht berücksichtigungsfähig. Denn auch für die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 4 WaffG ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 01.07.2020 - 1 K 2730/19 -, juris Rn. 64). ee) Das Landratsamt war auch nicht gehalten, nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG von dem Widerruf abzusehen. Abweichend von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann
G im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Dass es sich hier lediglich um einen vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses handelt, ist weder ersichtlich noch dargetan. Auch besondere Gründe, aus denen von einem Widerruf abgesehen werden sollte, liegen nicht vor. d) Wurden die Waffenbesitzkarten zu Recht widerrufen, so unterliegen auch die vom Landratsamt auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG getroffenen Anordnungen (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) sowie die Androhung des Zwangsgelds (Ziff. 5) keinen rechtlichen Bedenken.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.