, 30 Abs. 1, 130 Abs. 1 OWiG Gründe (abgekürzt nach § 72 Abs. 6 S. 1, 2 OwiG) I. Die Nebenbetroffene ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in G (Amtsgericht B HRB ...#), die durch ihre Geschäftsführerin, Frau E L, vertreten wird. Geschäftsgegenstand der Nebenbetroffenen war der Vertrieb von Energie- und Telekommunikationsdienstleistungen an Privat- und Geschäftskunden. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation; sie hat ihren Geschäftsbetrieb im Frühjahr 2019 eingestellt. II. Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die Nebenbetroffene beschäftigte keine eigenen Mitarbeiter, sondern beauftragte zur Durchführung der Telefonie externe Callcenter. Die benötigten Adressen bezog die Nebenbetroffene von unterschiedlichen Adresshändlern, bis 2014 von der G G N T UG, sodann von der G P U GmbH und ab 2016 von der B D GmbH. Die Adresshändler generierten ihrerseits die Adressen teilweise aus Gewinnspielen. Auf der Grundlage der vorgenannten Struktur erfolgten seitens der Callcenter Werbeanrufe, die zumeist unter dem Stichwort "E F" einen Wechsel des Strom- oder Gaslieferungsvertrages, in einigen Fällen auch die Bewerbung von Produkten der D T U # GmbH zum Gegenstand hatten. Der "E F" war eine Marke der Nebenbetroffenen, über die verschiedene Produkte, insbesondere aber solche der Energieversorgungsunternehmen "F", "J" und "F x F" angeboten wurden. Die angerufenen Verbraucher hatten in den verfahrensgegenständlichen Fällen, die sich über den Zeitraum von Juli 2014 bis - über den vom Bußgeldbescheid umfassten Zeitraum hinausgehend - Januar 2019 erstrecken, entsprechende Einwilligungserklärungen zuvor nicht oder nicht wirksam erteilt. Der Geschäftsführerin der Nebenbetroffenen mussten ihre diesbezüglichen Pflichten bekannt sein ebenso wie die betriebstypische Gefahr von Zuwiderhandlungen im Bereich der Werbetelefonie. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie zudem die vorgenannten Verstöße erkennen können; geeignete Gegenmaßnahme wären ihr schließlich auch zumutbar gewesen. Gegen die Nebenbetroffene ist am 03.12.2018 ein Bußgeldbescheid der Bundesnetzagentur (Az. OWi 513b MN 25163) erlassen worden, der der Nebenbetroffenen am 04.12.2018 zugestellt worden ist. Gegen den Bußgeldbescheid, dem 1623 Werbeanrufe zugrunde gelegt worden sind, hat die Nebenbetroffene mit Schriftsatz vom 14.12.2018, bei der Bundesnetzagentur am 14.12.2018 eingegangen, Einspruch eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid vom 03.12.2018 verwiesen. III. Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Nebenbetroffenen. IV. Gegen die Nebenbetroffene war nach dem Vorstehenden gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ein Bußgeld zu verhängen, da Aufsichtsmaßnahmen unterblieben sind, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 2
zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Der Nebenbetroffenen ist die Aufsichtspflichtverletzung ihrer Geschäftsführerin auch zuzurechnen nach § 30 Abs. 1 OWiG, so dass ein Bußgeld gegen die juristische Person zu Recht festgesetzt worden ist. Insbesondere war hierbei Folgendes zugrunde zu legen:
KoUWG/Leible, 3. Aufl. 2020,
112). Denn Werbung im Sinne des § 7
ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem objektiven Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom
setzte nach der bis zum 25.05.2018 geltenden Rechtslage voraus, dass eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte Willensbekundung des Verbrauchers abgegeben wird (vgl. BGH GRUR 2013, 531 Rn. 23; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020,
149a f.). Bezüglich der Rechtslage ab dem 25.5.2018 gilt die Definition der Einwilligung in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO; hiernach ist eine Einwilligung der betroffenen Person "jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist" . Die Einwilligung ist dabei für den konkreten bzw. bestimmten Fall erteilt, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urteil vom
folgenden Pflichten ist, die sich als betriebsbezogene darstellen. Betriebsbezogen ist eine Pflicht dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist (BGH, Urteil vom
, 17 Abs. 2 OWiG eröffneten Bußgeldrahmens. Zu Lasten der Nebenbetroffenen war hierbei insbesondere neben der hohen Zahl der betroffenen Verbraucher auch der sich seit 2014 erstreckende Zeitraum der Werbemaßnahmen zu berücksichtigen, innerhalb dessen mehrfache Anhörungen der Bundesnetzagentur erfolgt sind. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 , 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG. Permalink: https://openjur.de/u/2347485.html ( https://oj.is/2347485 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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