Ein Vermögensschaden
2 BGB im Sinne der Differenzhypothese sei dem Kläger nicht entstanden, da den Spieleinsätzen hätten auch tatsächliche Gewinnchancen und Spielmöglichkeiten gegenüberstanden hätten. Im Übrigen verstoße die Rückforderung gegen § 242 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten spätestens am 2.6.2021 zugestellt worden. Gründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht B international zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel la-VO/EuGVVO). Der Kläger ist im Hinblick auf den hier gegenständlichen Sachverhalt Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient, was hier unzweifelhaft anzunehmen ist. II. Auf den Sachverhalt ist deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden.
1 ROM-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Das Angebot der Beklagten war von Deutschland aus über https://www.t.com/de zugänglich.
1 ROM-II-VO ist bei unerlaubten Handlungen das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Die Einzahlungen hat der Kläger von seinem Wohnsitz aus getätigt. An der Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts ändert es auch nichts, dass laut Ziffer 24 der Allgemeinen Vertragsbedingungen die Beklagte den Vertrag dem Recht von Gibraltar unterwerfen möchte; und zwar unabhängig davon, ob diese Regelung bereits auch in der Fassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen im hier betroffenen Zeitraum vom 11.04.2017 bis zum 18.09.2018 enthalten war. Denn die Klausel ist
1 Satz 2 BGB unwirksam.
2 Satz 2 Rom-I-VO darf eine Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die §§ 305 ff. BGB bleiben somit anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt eine Rechtswahlklausel, die von einem ausländischen Unternehmer gegenüber Deutschen Kunden gestellt wird und die für alle Rechtsstreitigen ausschließlich das ausländische Recht gelten lässt eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Verbraucher dar (vgl. BGH, Urt. v. 19. 7. 2012 - I ZR 40/11 , MMR 2013, 501
1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB sowie einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Höhe von 21.735,00 Euro. Die Einzahlung des Klägers in Höhe von 26.735,00 Euro erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Glücksspielvertrag ist
StV nichtig. Art. 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV i.V.m. Art. 4 Abs. 4 GlüStV ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Zum Zeitpunkt, als der Kläger die Einsätze getätigt hat
Hs. BGB besteht nicht. Hiernach ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn sowohl der Leistungsempfänger als auch der Leistende außerhalb der Rechtsordnung gehandelt haben. Die Norm ist in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken, wenn sie ansonsten dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm zuwiderliefe. Das ist bei solchen Vorschriften der Fall, die aus Gründen der Generalprävention bzw. dem Schutz des Leistenden erfordern, dass auch die Vermögensverschiebung rückgängig gemacht wird (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Auflage, 2020, § 817 Rn. 18). § 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV soll gerade dem Schutz der Verbraucher dienen (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 07.12.2011, S. 7, 18). Selbst wenn der Kläger durch die Teilnahme an dem Glücksspielangebot gegen § 285 StGB verstoßen haben sollte, ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen. Alles andere würde zu einem mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringendem Ergebnis führen. Es wäre höchst widersprüchlich, würde man einerseits den gesetzgeberischen Willen zum Schutz des Verbrauchers anerkennen. Andererseits eine Handlung des Verbrauchers, mit der er sich genau in diese Gefahr begibt, vor der er geschützt werden sollte, zum Ausschluss des Anspruchs führen lassen. Jedenfalls fehlt es an dem für § 285 StGB erforderlichen Tatbestandsvorsatz zum Zeitpunkt der Handlung, §§ 15 , 8 , 16 StGB. Der Kläger hat laut eigener Aussage im streitgegenständlichen Zeitraum seiner Teilnahme nicht gewusst, dass es sich bei dem Glücksspiel um ein unerlaubtes Angebot handele. Jedenfalls kann nicht unterstellt werden, dass der Kläger angesichts der undurchsichtigen Rechtslage zu dem Thema ohne Weiteres durch eigene Recherche hätte herausfinden können, dass das Angebot nicht erlaubt ist. Es gab auch keine Anhaltspunkte für den Kläger, wonach ihm sich hätte aufdrängen müssen, dass es sich um ein illegales Angebot handele und er es somit gar nicht anders hätte sein können, dass er die Illegalität für möglich hielt. Der Kläger konnte sich ohne Weiteres unter Angabe seines Wohnortes zum Glücksspiel anmelden. Die Beklagte bewarb ihr Angebot auf einer in Deutsch verfassten Internetseite unter Angabe einer Lizensierung in Gibraltar. Auch indem die Beklagte ihr Angebot unter Hinweis auf eine Lizensierung in Gibraltar bewirbt, erweckt sie vielmehr den Eindruck der Zulässigkeit des Angebots als dass seitens des Kunden Zweifel aufkommen müssten. Mangels Vorsatzes des Klägers scheidet der Bereicherungsanspruch auch nicht
1 BGB aus. Der Kläger hat nicht gewusst, dass der Glücksspielvertrag aufgrund eines Gesetzesverstoßes nichtig war und er nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Auch nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen. Es liegt zwar ein Glücksspiel vor. Die Norm greift aber nur, wenn ein wirksamer Vertrag vorliegt. Ist der Vertrag nichtig, bleibt es bei den allgemeinen Regeln (vgl. BeckOK BGB/Janoschek, 58. Ed. 1.5.2021 Rn. 18, BGB § 762 Rn. 18). § 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV ist auch ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Ein Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, die zumindest auch dem Schutz des Einzelnen gegen Rechtsgutsverletzungen dienen soll. Es kommt auf den Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob dieser Schutz auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. BGH NJW 2020, 1962 Rn. 73, beckonline). Wie bereits ausgeführt schützt das GlüStV und auch § 4 Abs. 4, Abs. 1 den Verbraucher vor den Gefahren des Glücksspiels. Ein schuldhafter Verstoß der Beklagten liegt vor. Sie hat mindestens fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hat den Wohnort der Spieler abgefragt und war somit in der Lage zu erkennen, dass eine unerlaubte Glücksspielteilnahme vorliegt. Obwohl sie jedenfalls hätte wissen können, dass der Kläger in O wohnt und sie zu diesem Zeitpunkt auch keine Erlaubnis für das Glücksspiel hatte, hat sie eine Teilnahme des Klägers am Online-Casinospiel ermöglicht. Die Beklagte hat durch Veranstaltung des Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis auch gegen § 284 StGB verstoßen. Hierfür ist erforderlich, dass der Gefährdungserfolg im Inland eintritt, §§ 3 , 9 StGB. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger von Deutschland aus das Online-Casino-Angebot der Beklagten genutzt, welches zu diesem Zeitpunkt ohne die erforderliche Konzession
StV ausgerichtet wurde. Es ist ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese in Höhe von 21.735, 00 Euro entstanden. Der Einzahlung des Klägers in Höhe von 26.735,00 Euro vom 11.04.2017 steht eine Auszahlung der Beklagten in Höhe von 5.000,00 Euro vom 18.09.2018 gegenüber. An dem Vorliegen eines Schadens ändert auch die Behauptung der Beklagten nichts, dass dem Einsatz des Klägers eine Gewinnchance oder ein Spielgenuss gegenübergestanden hätte. Der Kläger konnte aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages keine einklagbaren Gewinne erzielen, sodass auch die reine Gewinnchance als Vorstufe keinen Vermögenswert darstellen kann. Zudem ist in konsequenter Weise entsprechend dem Sinn und Zweck von §§ 4 Abs. 4, Abs. 1 GlüStV eine reine Teilnahmemöglichkeit nicht als ausreichend zu erachten, um ein Vermögensminus auszugleichen. Würde man dies ausreichen lassen, um einen Anspruch ausscheiden zu lassen, würde man dem Schutzgedanken des GlüStV diametral zuwiderlaufen. Der Veranstalter würde weiterhin von seinem illegalen Angebot profitieren können. Die der Rückforderungsanspruch des Klägers ist auch nicht
Die Beklagte kann sich nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, da sie sich ihrerseits ohne die erforderliche Rücksicht verhalten hat. Sie hat wie ausgeführt gegen geltendes Recht verstoßen, indem sie ohne Konzession über eine aus Deutschland erreichbare Internetdomain Online-Casino-Spiele für Verbraucher aus Deutschland angeboten hat. In diesem Fall darf sie nicht redlicher Weise darauf vertrauen, dass ihr Geschäftsmodell dauerhaft durchführbar bleibt, solange sie über keine Konzession verfügt.
ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ( BGBl. 2017 I, S. 3803 ) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Verkündet am 13.07.2021Yilmaz, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Permalink: https://openjur.de/u/2347486.html ( https://oj.is/2347486 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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