(1)Die Beklagte macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe mehrfach ein fehlerhaftes Verständnis des Tatbestandsmerkmals der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen an den Tag gelegt, indem es einen Anhaltspunkt für derartige Bestrebungen nur dann angenommen habe, wenn eine Äußerung in einem Artikel in einem verfassungsfeindlichen Sinn verstanden werden müsse, statt richtigerweise zu prüfen, ob sie so verstanden werden könne. In diesem Zusammenhang habe das Oberverwaltungsgericht zudem das Erfordernis einer Gesamtschau der Äußerungen unzutreffend rein quantitativ verstanden. Beides trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat durchgehend, ohne eine Verständnisalternative in dem von der Beklagten bezeichneten Sinn aufzuwerfen, den Erklärungsgehalt der jeweiligen Äußerungen ermittelt und auch in nicht zu beanstandender Weise eine abschließende Gesamtschau der von ihm analysierten Textstellen vorgenommen. Ebenfalls fehl geht es, wenn die Beklagte beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Artikel auf tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen unzutreffende rechtliche Maßstäbe angewandt. Die Vorinstanz habe - so die Beklagte - zum einen in unzulässiger Weise die an den Parteiverbotsurteilen des Bundesverfassungsgerichts orientierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relativiert, derzufolge gehäufte Beschimpfungen, Verdächtigungen, Verleumdungen und Verunglimpfungen des auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung basierenden Staates und seiner Institutionen bzw. Repräsentanten geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in diese Grundordnung zu erschüttern (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 1978 - 5 C 33.76 - BVerwGE 55, 232 <239 f.>, vom
- November 1980 - 2 C 38/79 - BVerwGE 61, 176 <178 f.> und vom
- März 1986 - 1 D 103.84 - BVerwGE 83, 158 <170>). Zum anderen habe sie lediglich strafbare oder sonst illegale, nicht aber durch die Meinungsfreiheit geschützte Äußerungen für bedeutsam erachtet. Zwar deutet es in die Richtung der von der Beklagten genannten Relativierung, dass das Oberverwaltungsgericht formuliert hat, die Anwendung des in Rede stehenden Maßstabs sei nicht unproblematisch, weil ihn das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Gewährung von Vorteilen - der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bzw. der Begründung oder Aufrechterhaltung von Beamtenverhältnissen - entwickelt habe. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend erkannt, dass der Maßstab von Relevanz für die Feststellung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen in Parteien und damit auch in anderen Personenzusammenschlüssen ist. Im Vordergrund hat für das Oberverwaltungsgericht ohnehin in zutreffender Weise die Bedeutung gestanden, die den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <82>) bei der Identifizierung von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen in öffentlichen Äußerungen zukommt. Dabei hat es in der Strafbarkeit oder sonstigen Illegalität einer Äußerung keine Voraussetzung, sondern nur eine mögliche Anknüpfung für die Annahme eines solchen Anhaltspunktes erblickt.
(2)In Bezug auf die Feststellung des Erklärungsgehalts dreier von dem Kläger verfasster Artikel sieht die Beklagte eine objektiv willkürliche Vorgehensweise des Oberverwaltungsgerichts. Es ergibt sich jedoch aus ihrem Vortrag nicht, dass das Berufungsgericht die Willkürgrenze und damit, wie es für eine erfolgreiche Verfahrensrüge nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung ist, den Wertungsrahmen, den der Überzeugungsgrundsatz dem Tatrichter einräumt, überschritten hat. Unzureichend sind insoweit etwa die für sich genommen keineswegs zwingenden Einschätzungen der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe den textlichen Zusammenhang einer Äußerung außer Acht gelassen oder für die Bewertung einer Äußerung einen anderen Ansatzpunkt als die Beklagte gewählt. c. Für den dritten Sachverhaltskomplex hat das Oberverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Beklagte keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der "A."-Redaktion nach dem Ausscheiden des Klägers im Jahr 1999 vorgetragen habe und solche Anhaltspunkte auch sonst nicht ersichtlich seien. Aus den Artikeln, die der Kläger bis zum Jahr 2006 in der Zeitschrift veröffentlicht habe, ergebe sich nichts Anderes. Unabhängig davon, dass der Inhalt dieser Artikel der Zeitschriftenredaktion, nachdem der Kläger aus ihr ausgeschieden sei, wegen des von der Redaktion eröffneten Markts der Meinungen nicht ohne Weiteres zugerechnet werden könne, böte er keinen Anhalt für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die Beklagte vermag diese Feststellung nicht ansatzweise zu entkräften. Sie stützt sich allein auf das nicht tragfähige Vorbringen zum zweiten Sachverhaltskomplex, wenn sie geltend macht, es sei nichts dafür ersichtlich, dass die "A."-Redaktion ihre - nach Ansicht der Beklagten bestehende - bisherige verfassungsfeindliche Zielsetzung aufgegeben habe. Ihr weiterer Einwand, für den Tatbestand einer nachdrücklichen Unterstützung eines verfassungsfeindlichen Personenzusammenschlusses komme es nicht darauf an, ob Äußerungen des Unterstützers dem Personenzusammenschluss zugerechnet werden könnten, geht hinsichtlich der in Frage stehenden Verfassungsfeindlichkeit des Personenzusammenschlusses als solchem ins Leere. d. In dem vierten Sachverhaltskomplex geht es - anders als weithin in dem zweiten und dem dritten Komplex - nicht darum, ob von Veröffentlichungen oder Äußerungen des Klägers auf tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen in einem Personenzusammenschluss - hier die DKP oder eine ihr nahestehende Organisation - geschlossen werden kann. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gab, dass der Kläger in dem Zeitraum von 1973 bis 2008 durch seine Publikationen und als Referent solche Bestrebungen, deren Bestehen das Oberverwaltungsgericht für die DKP bis zum Jahr 1990 festgestellt und im Übrigen offengelassen bzw. unterstellt hat, nachdrücklich unterstützt hat. Das Berufungsgericht hat dies auf Grund seines fehlerhaften subjektiven Verständnisses des Unterstützungstatbestands verneint. Das Berufungsurteil steht insoweit jedoch mit seiner Hilfsbegründung im Einklang mit revisiblem Recht. Denn die Beobachtung des Klägers war selbst bei einer Unterstellung von tatsächlichen Anhaltspunkten nicht nur für verfassungsfeindliche Bestrebungen in der DKP und den ihr nahestehenden Organisationen, sondern zusätzlich auch für einen - von dem Oberverwaltungsgericht nicht festgestellten - objektiven Unterstützungsbeitrag des Klägers sowie der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Observierung jedenfalls unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zu diesem zutreffenden Ergebnis ist das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung (aa.) gelangt. Für diese Abwägung ist insbesondere der Umstand von Belang, dass keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, der Kläger habe mit seinen Äußerungen verfassungsfeindliche Ziele vertreten. An die entsprechende Feststellung, die das Oberverwaltungsgericht - wenn auch im Zusammenhang mit seinem subjektiven Verständnis des Unterstützungstatbestands - getroffen hat, ist der Senat gebunden, da die Beklagte mit der Rüge einer Verkennung des Rechtsbegriffs der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und mit der Verfahrensrüge nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht durchdringt (bb.). Schon hiernach hatte der Erkenntnisgewinn über eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, den das BfV durch die Beobachtung des Klägers erwarten konnte, in Relation zu der damit verbundenen Beeinträchtigung des Grundrechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein nur geringes Gewicht und konnte die Grundrechtsbeeinträchtigung im Ergebnis nicht rechtfertigen (cc.). Schließlich war die auf den Verdacht einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen gegründete Beobachtung des Klägers im Hinblick auf ihre Dauer von 35 Jahren in handgreiflicher Weise unangemessen (dd.). aa. Für die Prüfung der Angemessenheit der Beobachtung einer Einzelperson wegen nachdrücklicher Unterstützung eines verfassungswidrigen Personenzusammenschlusses kommt es auf eine Abwägung aller berührten Interessen und Umstände an. In deren Rahmen ist eine Gesamtbeurteilung des Gewichts des Eingriffs, des Grades der von der Einzelperson ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der sich wesentlich danach bestimmt, ob die Einzelperson selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, sowie des Gewichts der durch ihre Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- September 2013 - 2 BvR 2436/10 u.a. - BVerfGE 134, 141 Rn. 118 ff., 136 ff.). bb. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe in seinen von der Beklagten in Bezug genommenen Artikeln, auch sofern er diese in Publikationsorganen der DKP oder von DKP-nahen Organisationen veröffentlicht habe, sowie im Rahmen von seitens der Beklagten bezeichneten Auftritten in Veranstaltungen der DKP und von dieser Partei nahestehenden Organisationen durchgehend Meinungen geäußert, die nicht auf (etwaige) verfassungsfeindliche Ziele der genannten Personenzusammenschlüsse, insbesondere nicht auf die Errichtung einer kommunistisch-sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtet gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diese Würdigung vor allem unter Berücksichtigung der von dem Kläger erhobenen Forderung einer Aufhebung des KPD-Verbots, seiner Kritik an den sog. Berufsverboten und der seiner Ansicht nach unzureichenden Aufarbeitung des Nationalsozialismus in der Bundesrepublik Deutschland sowie der von der Beklagten erhobenen Vorwürfe einer Rechtfertigung bzw. Verharmlosung des Linksterrorismus und einer Unterminierung der wehrhaften Demokratie bzw. einer Schwächung der Sicherheitsbehörden im Interesse von Linksextremisten vorgenommen. Der Beklagten gelingt es nicht, diese Würdigung durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit sie mit ihren Einwänden schlicht ein Verständnis der jeweiligen Äußerungen in den Raum stellt, das von demjenigen des Oberverwaltungsgerichts abweicht, ist hierauf nicht einzugehen, weil auf diese Weise die Bindung des Senats an die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht aufgehoben werden kann. Außerdem geht es fehl, wenn sich die Beklagte auf eine Verkennung des Bedeutungsgehalts des Tatbestandsmerkmals der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das Oberverwaltungsgericht beruft (aaa.). Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Äußerungen des Klägers gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, bleibt ohne Erfolg (bbb.). aaa. Ein unzutreffendes Verständnis des Tatbestandsmerkmals der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen seitens des Oberverwaltungsgerichts sieht die Beklagte über ihre bereits im Zusammenhang mit dem zweiten Sachverhaltskomplex behandelten Einwände hinaus zunächst darin begründet, dass das Berufungsgericht die von dem Kläger erhobene Forderung nach Auflösung der Verfassungsschutzbehörden zu Unrecht nur isoliert betrachtet und deshalb in ihr keine verfassungsfeindliche Zielsetzung erkannt habe. Es habe zu Lasten des Klägers berücksichtigen müssen, dass die DKP ebendiese Forderung quasi nur als Zwischenziel erhoben habe, um hernach ihre verfassungsfeindlichen Bestrebungen wirkungsvoller entfalten zu können. Diese Einschätzung ist unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht hat in überzeugender Weise die im Ergebnis verfolgte Zielsetzung als den für die Verfassungsfeindlichkeit maßgeblichen Ansatzpunkt erachtet. Es hat sodann einen solchen in Bezug auf den Kläger nicht festgestellt. Die Beklagte rügt ferner, das Oberverwaltungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den Umstand, dass der Kläger in Medien der DKP oder von DKP-nahen Organisationen Beiträge veröffentlicht habe und in Veranstaltungen dieser Personenzusammenschlüsse als Referent aufgetreten sei, als tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Übereinstimmung mit der dortigen politischen Einstellung zu bewerten. Das Berufungsgericht gehe fehl, wenn es unter Berufung auf eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
- Mai 2001 - 2 WD 42.00 - BVerwGE 114, 258 <270>) meine, dass es auch für den bloßen Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit ungeachtet der politischen Verortung eines Publikationsorgans oder der Verantwortlichen einer Veranstaltung allein auf den Inhalt der jeweiligen Äußerungen ankomme. Ob dieses Monitum der Beklagten zutrifft, kann dahinstehen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seine Einschätzung selbständig tragend auf die von der Beklagten nicht angegriffene Erwägung gestützt, dass der Kläger die in Rede stehenden Aktivitäten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als freiberuflicher Publizist, die sich typischerweise nicht vordringlich an der politischen Ausrichtung eines Mediums orientiere, entfaltet habe. bbb. Ebenfalls nicht durchdringen kann die Beklagte mit der Verfahrensrüge nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die sie ausdrücklich oder jedenfalls der Sache nach generell im Hinblick auf die von ihr als willkürlich erachtete berufungsgerichtliche Würdigung der Kritik des Klägers an den sog. Berufsverboten und darüber hinaus an der Feststellung des Erklärungsinhalts von im Wesentlichen fünf Artikeln des Klägers durch das Oberverwaltungsgericht erhebt. In der erstgenannten Hinsicht besteht der von der Beklagten zur Begründung der Rüge geltend gemachte Widerspruch des Berufungsurteils zu zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <370 f.>) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1981 - 1 D 50.80 - BVerwGE 73, 263 <278 f.>) hinsichtlich der von Verfassungs wegen zu fordernden politischen Treuepflicht von Beamten nicht. Das Oberverwaltungsgericht musste diesen Entscheidungen nicht entnehmen, dass sich hinter der kritischen Benutzung des Begriffs des Berufsverbots durch eine Einzelperson in jedem Fall die Propagierung einer Öffnung des Staatsdienstes für linksextremistische Verfassungsfeinde verbirgt oder diese Begriffswahl stets auf eine Diffamierung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist und aus diesem Grund einen Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Überzeugung einer Einzelperson darstellt. Aus dem Vortrag, mit dem die Beklagte die Würdigung einzelner Artikel des Klägers durch das Oberverwaltungsgericht ohne Spezifizierung als Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO angreift oder sich auf eine Aktenwidrigkeit, Willkür oder eine Verletzung der Denkgesetze beruft, ergibt sich keine Überschreitung des tatrichterlichen Wertungsrahmens. Die Beklagte setzt im Ergebnis jeweils nur ihr Verständnis des näheren oder weiteren Kontextes der jeweiligen Äußerungen des Klägers an die Stelle des Verständnisses des Berufungsgerichts. cc. Vor dem Hintergrund, dass die (etwaigen) verfassungsfeindlichen Bestrebungen in der DKP und in den dieser Partei nahestehenden Organisationen jedenfalls nicht durch eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers im Rahmen eines (etwaigen) objektiv unterstützenden Beitrags gestärkt wurden, war der Erkenntnisgewinn, den das BfV durch eine Beobachtung des Klägers als Einzelperson mit Bezug zu den in Rede stehenden Personenzusammenschlüssen erwarten konnte, als gering zu bewerten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beobachtung des Klägers eine ins Gewicht fallende Relevanz für die Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen der in Rede stehenden Personenzusammenschlüsse zukommen konnte. Dies wird durch die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung des Oberverwaltungsgerichts belegt, dass die Aktivitäten des Klägers bei einer Zulässigkeit der Beobachtung der Personenzusammenschlüsse im Wesentlichen bereits durch diese Beobachtung hätten erfasst und ausgewertet werden können. Eine über den Kläger geführte Personenakte war schon vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. dd. Keinesfalls zu rechtfertigen war darüber hinaus die Dauer der Beobachtung des Klägers, die sich mit Bezug auf den vierten Sachverhaltskomplex auf einen Zeitraum von 35 Jahren belief. Die Beklagte hat sich durchgehend darauf berufen, zu der Beobachtung schon auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Kläger berechtigt gewesen zu sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt aber, dass eine Beobachtung, die sich über einen Zeitraum mit dem hier in Rede stehenden Ausmaß erstreckt, schließlich den belastbaren Nachweis einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zur Grundlage hat. Gelingt ein solcher Nachweis bei wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen nach einer angemessenen, hier zweifellos überschrittenen Frist nicht, muss die Beobachtung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <138>).
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2347527.html ( https://oj.is/2347527 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.