dem Ermittlungen der Beklagten bei dem inzwischen insolventen SV B sowie bei dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Amtsgericht B ohne Ergebnis geblieben waren und der Kläger als weiteren
weis für das Unfallgeschehen vom
frage der Beklagten hin getätigter Angaben von Frau D vom
Anhörung des Klägers mit Schreiben vom
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 vom Hundert. Als Folgen des Versicherungsfalls erkannte sie an: Bewegungseinschränkung bei der Extension des rechten oberen Sprunggelenks, leichte Reiz- und Schwellneigung sowie Belastungsminderung des rechten oberen Sprunggelenks infolge Distorsion und Außenbandläsion des rechten oberen Sprunggelenks mit Osteochondrosis dissecans. Der Berechnung der Verletztenrente legte die Beklagte einen Brutto-JAV in Höhe von 22.762,71 EUR zugrunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2010 Widerspruch ein, mit dem er sich unter anderem gegen den errechneten Brutto-JAV wandte. Er habe einen Brutto-JAV in Höhe von 68.935,32 DM
gewiesen, mithin rund 34.500,00 €. Mit Bescheid vom
einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 10 vom Hundert aufgrund des Versicherungsfalls vom
sei der Rentenbeginn auf den
gewiesen werden können. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom
weis über das Vorliegen einer wirtschaftlich messbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 10 vom Hundert vor diesem Zeitpunkt. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am
fragen der Beklagten mit Schreiben vom
September 1993 vor, mit der ihm die Vermittlung des Abschlusses und des
weises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Wohnräume und gewerbliche Räume gestattet wurden, zudem eine undatierte, im
hinein im Jahr 2013 von der Steuerberaterin R, B, erstellte, berichtigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993, aus deren Anlage GSE - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - sich gewerbesteuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 145.000 DM ergaben. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. Mai 2013 auf Neufeststellung seines JAV
Durch die vorgelegten Unterlagen habe ein zusätzliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im JAV-Zeitraum nicht
gewiesen werden können. Es habe zwar eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung einer Maklertätigkeit bestanden. Mit den Quittungen und der Einkommenssteuererklärung habe der Kläger jedoch ausschließlich Selbstauskünfte zu seinem damaligen Arbeitseinkommen vorgelegt. Damit sei weder belegt, dass die Beträge tatsächlich an ihn geflossen seien, noch sei
gewiesen, dass es sich dabei um Gewinne aus einer selbständigen Tätigkeit
den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts gehandelt habe. Der
weis dieser beiden Tatsachen sei jedoch zur Anerkennung des angegebenen Arbeitseinkommens erforderlich. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2013, bei der Beklagten am gleichen Tag eingegangen, Widerspruch ein. Durch seine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt und die Bereitschaft, trotz schon eingetretener Verjährung Steuern in erheblicher Höhe
zuzahlen, habe er den
weis erbracht, dass die Beträge tatsächlich geflossen seien. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Beträgen um Gewinne aus Gewerbebetrieb gehandelt habe. Eine Berichtigung der bisherigen Steuerfestsetzung der Einkommenssteuer sei nur aufgrund der schon eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht erfolgt. Seinem Schreiben beigefügt war ein Schreiben des Finanzamts O vom
Ablauf der Festsetzungsfrist sei eine Steuerfestsetzung sowie eine Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 2013 zurück. Die Beweismittel, die für einen
weis der beantragten Feststellung des JAV erforderlich seien, seien
pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Da der Kläger den Bezug von weiterem Einkommen erstmalig mit seinem Antrag vom
weis, dass die Beträge tatsächlich an den Kläger geflossen seien und inwieweit es sich dabei um Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts gehandelt habe, habe aufgrund unzureichender Angaben und Unterlagen nicht erbracht werden können. Die Äußerungen des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hätten nicht zu einer Änderung der Entscheidung geführt. Das Schreiben des Finanzamts O vom 02. Mai 2013 beurteile die von dem Kläger selbst angezeigten Gewinne in keiner Weise. Es sei zwar möglich, dass die Berichtigung der Steuerfestsetzung nur aufgrund der inzwischen eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht erfolgt sei. Jedoch hätte auch die Vorlage eines entsprechenden Steuerbescheides allein nicht als
weis für den tatsächlichen Einkommensbezug ausgereicht. Denn die Finanzverwaltung habe als Steuereinzugsbehörde kein Feststellungsinteresse daran, ob die angegebenen Provisionen tatsächlich gezahlt worden seien. Als
weise zu dem Erwerbseinkommen des Klägers im Jahr 1993 lägen
wie vor nur seine eigenen Angaben sowie selbst erstellte Belege vor. Damit sei das angegebene Einkommen nicht ausreichend
gewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 27. August 2013 Klage vor dem SG Berlin erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er im Folgenden über seinen Bevollmächtigten ausgeführt, er habe den
weis eines im Jahr 1993 um 145.000 DM höheren JAV erbracht. Weiterhin hat er eine am
Vorlage entsprechender Quittungen habe die Kammer nicht die sichere Überzeugung erlangen können, dass der Kläger Einkünfte in dieser Höhe tatsächlich gehabt habe. Solche Einkünfte habe er zuvor noch nicht einmal angesprochen gehabt. Weitere Beweismittel, wie etwa die Zeugenvernehmung der Geschäftspartner, Kontobelege oder andere Geschäftsbelege zu den Transaktionen, die den behaupteten Umstand weiter belegen könnten, stünden auch
Auskunft des Klägers nicht zur Verfügung, so dass weitere Ermittlungen ausschieden. Die Kammer sei auch nicht gehalten gewesen, den Kläger persönlich zu hören. Er habe bereits im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, dass er weitere Angaben nicht tätigen könne. Die von ihm am
dem er durch rechtskräftiges Urteil des Stadtgerichts N vom April 2005 zu einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Während seiner Haftzeit in R sei er vergewaltigt worden, so dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Wegen eines parallel in B laufenden Ermittlungsverfahrens sei in dem von ihm zu dieser Zeit bewohnten Haus in der Kstraße in B eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von 12 Leitzordnern mit persönlichen Unterlagen erfolgt (vgl. Polizeiprotokoll vom
dem er die Quittungen im Jahr 2013 aufgefunden habe, habe er eine Selbstanzeige beim für seinen damaligen Wohnsitz zuständigen Finanzamt O eingereicht, verbunden mit der Abgabe einer berichtigten Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1993. Er habe keine Kenntnis vom etwaigen Ablauf der Festsetzungsfrist gehabt und sei bereit gewesen, Steuern
zuentrichten. Der Kläger beantragt (sinngemäß gefasst), das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
einem Jahresarbeitsverdienst unter Berücksichtigung weiterer Einkünfte in Höhe von 145.000 DM einschließlich einer Dynamisierung seit dem Jahr 1993 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auf entsprechende Anforderung des Senats hin hat der Kläger am 25. September 2018 die drei Durchschriften der Quittungen betreffend die Immobilientransaktionen aus dem Jahr 1993 im Original vorgelegt (Vordrucke der Fa. Avery Zweckform GmbH "Quittung 1250 aus 100% Altpapier"). Die Fa. Avery Zweckform GmbH hat hierzu auf entsprechende
frage des Senats am
dem der Kläger am
Zugang des Schreibens zur Erteilung der mit gerichtlichem Schreiben vom 09. November 2020 erbetenen Auskünfte gesetzt. Gleichzeitig hat der Senat den Kläger darüber belehrt, dass bei Versäumung der Frist die
deren Ablauf eingereichten Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden könnten und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden könne, wenn die Zulassung
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt werde (§§ 153 Abs. 1, 106 a Abs. 3 S. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Schließlich hat der Senat dem Kläger bzw. dessen Bevollmächtigten mitgeteilt, dass - wenn die erbetenen Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist gemacht bzw. die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht würden - beabsichtigt sei, von der Möglichkeit der Zurückweisung der später eingehenden Erklärungen und Beweismittel Gebrauch zu machen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden. In diesem Fall sei beabsichtigt, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückzuweisen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 mitgeteilt, dass der Kläger keine Erinnerung mehr an die damaligen drei Geschäftskunden habe. Gleiches gelte für die betroffenen Immobilien, das zuständige Grundbuchamt und die beglaubigenden Notare. Die Unterlagen könnten nicht beigebracht werden, weil der frühere bevollmächtigte und inzwischen verstorbene Rechtsanwalt G die Herausgabe ebenso verweigert gehabt habe wie diejenige von Tonbandaufnahmen des KGB. Er, der Kläger, sei zudem bereit, erneut eine eidesstattliche Versicherung zu den von ihm vorgetragenen Umständen abzugeben. Zum
weis hat der Kläger vorgelegt: ein Urteil des Landgerichts B vom
einem Jahresarbeitsverdienst unter Berücksichtigung weiterer Einkünfte in Höhe von 145.000 DM einschließlich einer Dynamisierung seit dem Jahr 1993 zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt sind. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch
seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
4 S. 1 SGB X werden Sozialleistungen
den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme ab dem Beginn des Jahres gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird bzw. der der Rücknahme vorangegangene Antrag gestellt worden ist (§ 44 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB X). Bei Erlass des Bescheides vom
Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 1 SGB VII Anwendung, obwohl der Versicherungsfall (hier: der Arbeitsunfall vom
Inkrafttreten des SGB VII festzusetzen.
1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
1 Satz 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.
1 Satz 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern.
den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der Beklagten in den hier zur Überprüfung gestellten Bescheiden beläuft sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
Inkrafttreten des SGB VII zum
Juris). Das ist hier mit der erstmaligen Feststellung durch den Bescheid vom
gewiesen wurde. Dabei war das Einkommen des Klägers als Immobilienmakler vorliegend
der allgemeinen Vorschrift des § 82 Abs. 1 S. 1 SGB VII in Verbindung mit § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu bestimmen, wonach das Arbeitseinkommen aus einer solchen selbstständigen Tätigkeit
den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zu ermitteln ist. Demgegenüber ist die Sonderregelung des § 83 SGB VII, wonach die Höhe des JAV durch die Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bestimmt wird, hier nicht anwendbar. Dies folgt daraus, dass bei Erzielung von Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis und (geltend gemachter) gleichzeitiger Erzielung von Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Vorschrift des § 83 SGB VII nur dann zum Tragen kommt, wenn der Versicherungsfall aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist, für die Versicherungsschutz als Unternehmer bestand (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R -, Rn. 12 zitiert
Juris). Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 83 SGB VII kann die dort in Bezug genommene satzungsmäßige Versicherungssumme nur innerhalb des Versicherungsverhältnisses, dem sie zuzuordnen ist, maßgeblich sein. Andernfalls würde der JAV nicht - wie jedoch § 83 SGB VII ausdrücklich vorsieht - für einen versicherten Unternehmer festgesetzt werden. Der Anwendungsbereich des § 83 SGB VII, dessen Regelung zur Bemessungsgrundlage nur für die Unternehmerversicherung als Form der solidarischen Eigenhilfe auf genossenschaftlicher Grundlage zweckentsprechend ist, würde bei einer Geltung auch für Versicherungsfälle im Rahmen der versicherten abhängigen Beschäftigung zweckwidrig ausgedehnt. Dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des für das Beschäftigungsverhältnis zuständigen Versicherungsträgers durch höhere Rentenansprüche führen (Hessisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 3 U 122/12 -, Rn. 23 zitiert
Juris, m. w. N.). Bei einem Versicherungsfall des Unternehmers in anderer Eigenschaft - wie hier als Arbeitnehmer des SV B gilt demnach für die JAV-Berechnung die Vorschrift des § 82 SGB VII in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SGB IV. Im Hinblick auf die
dieser Regelung für die Bestimmung des Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuerrechts ist zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 SGG) kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
gewiesen. Der Vollbeweis ist erbracht, wenn sich das Gericht die volle Überzeugung über das Vorliegen oder Nichtvorligen einer Tatsache verschaffen kann, wobei eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles
vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und
allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Hierbei sind gewisse verbleibende (Rest-) Zweifel unschädlich, sofern sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar,
Juris). Der Vollbeweis einer Erzielung von Einkünften aus Maklertätigkeit in Höhe von insgesamt 145.000 DM im Monat Oktober 1993 gilt für den Senat als nicht geführt. Vielmehr drängt sich dem Senat bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände der Eindruck auf, dass hier der Kläger
träglich eine entsprechende Erzielung von Einkünften konstruiert hat, um auf diesem Wege zu einem höheren Verletztenrentenanspruch auf Grundlage eines höheren JAV zu gelangen. Der Senat hält es nicht für glaubhaft, dass der Kläger die Quittungen aus dem Jahr 1993 im Jahr 2013 aufgefunden haben will. Es ist für den Senat schlichtweg nicht
vollziehbar, warum der Kläger weder auf die Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom
weis entsprechender Immobiliengeschäfte genügen. Der Kläger hat mitgeteilt, keine Erinnerung an die vollständigen Namen und die postalischen Anschriften der Herren Müller, Köhler und Keller zu haben, die auf den von ihm vorgelegten Quittungen als provisionszahlende Vertragspartner benannt worden sind. Ebenso wenig konnte er Angaben zu den Adressen der vermittelten Immobilien und zu den seinerzeit zuständigen Grundbuchämtern tätigen oder die Namen derjenigen Notare angeben, die die in Streit stehenden Immobilientransaktionen beglaubigt haben. Damit liegt für die behaupteten Immobilientransaktionen kein einziges unabhängiges Beweismittel jenseits des eigenen Vortrags des Klägers vor. Auch die im Jahr 2013 abgegebene berichtigte Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1993 bestätigt nicht mehr als die lediglich eigene Vorstellung des Klägers, in jenem Jahr gewerbliche Einkünfte über 145.000 DM erzielt zu haben. Wenn das Finanzamt O diese Angaben des Klägers seiner weiteren Korrespondenz mit ihm zugrunde legt, so geschieht dies vor dem Hintergrund, dass für das Finanzamt grundsätzlich keine Veranlassung besteht, die Höhe deklarierter Einkünfte
unten zu korrigieren, vergrößert sich doch durch höhere Einkünfte die steuerliche Bemessungsgrundlage. Freilich hat dies vorliegend wegen des Ablaufs der steuerlichen Festsetzungsfristen nicht zu einem gegenüber dem Kläger geltend gemachten Steueranspruch geführt, was dem durch eine Steuerberaterin vertretenen Kläger entgegen seinem eigenen Vortrag auch sehr wohl bewusst gewesen sein dürfte. Die von dem Kläger gegenüber dem Gericht angebotene Versicherung an Eides statt würde sich in einer Bekräftigung seines eigenen subjektiven Vortrags erschöpfen, könnte diesen mangels objektiver Beweismittel aber nicht zu einem
weis verdichten. Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Kläger zur Abgabe einer entsprechenden Versicherung aufzufordern. Überdies ist für den Senat der von dem Kläger behauptete vollständige Erinnerungsverlust zu jedwedem Umstand der behaupteten Immobiliengeschäfte - abgesehen von demjenigen der Barauszahlung der Provisionen - in keiner Weise
vollziehbar. Bei lebensnaher Betrachtung muss der Kläger erhebliche Zeit für jedes einzelne der drei Geschäfte aufgewandt haben. So gehören zu den Aufgaben des Maklers beispielsweise die Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie
dem Sachwert-, Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren, die Bestimmung eines realistischen Verkaufspreises, die Beschaffung aller Unterlagen, die für die Bewertung der Immobilie relevant sind (Grundrisszeichnungen, Baupläne, Grundbuchauszug Katasterplan, Versicherungsnachweis), die Mitwirkung bei der Bereinigung des Grundbuchs, zum Beispiel durch Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld, die Begutachtung der Immobilie vor Ort, die Anfertigung von Grundrissen und aussagefähigen Fotoaufnahmen vom Objekt innen und außen, die Erstellung eines aussagekräftigen und optisch ansprechenden Exposés, die Ermittlung der richtigen Zielgruppe an Kaufinteressenten, die Erarbeitung einer Vermarktungsstrategie (Zeitungsanzeige, Ansprache von Bestandskunden, Verkaufsschild am Objekt), die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Verkäufer über Verkaufsaktivitäten, die Qualifizierung und Vorauswahl von in Betracht kommenden Kaufinteressenten, die Organisation, Koordination und Durchführung von Besichtigungsterminen am Objekt, die Prüfung, ob der Kaufinteressent im Hinblick auf das Objekt zahlungsfähig oder kreditwürdig ist, die Verkaufsverhandlungen mit Kaufinteressenten, mit dem Ziel, den Kaufvertrag inhaltlich vorzubereiten und einen Notartermin zu vereinbaren, die Absprache mit dem Notariat über die Modalitäten der Beurkundung des Kaufvertrages, die Anwesenheit des Immobilienmaklers im Notartermin, die Begleitung bei der Abwicklung des Kaufvertrages (fristgerechte Zahlung des Kaufpreises, Nutzen-Lastenübergang), die Übergabe des Objekts
der Beurkundung des Kaufvertrages und die Betreuung des Verkäufers auch noch
Abschluss des Kaufvertrages. Die Behauptung, dass jedwede Erinnerung an ein derart umfassendes Tätigwerden, wie es dem Berufsbild des Immobilienmaklers entspricht und solch hohe Honorare auch nur rechtfertigen kann, erloschen sein soll, erscheint dem Senat unglaubhaft. Dies gilt zudem unter Berücksichtigung der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, die die drei behaupteten Immobilientransaktionen für den Kläger - auch gemessen an seinen übrigen, dahinter weit zurückbleibenden Einkünften im Jahr 1993 - gehabt haben müssen. Dieser mehr als ungewöhnliche Totalausfall des Erinnerungsvermögens lässt sich
Auffassung des Senats auch nicht durch eine posttraumatische Belastungsstörung erklären, die der Kläger aufgrund von Vergewaltigungen während einer Inhaftierung in R in den Jahren 2003 und 2004 erlitten haben will. Retrograde Amnesien bezüglich rund 10 Jahre zurückliegender und insbesondere mit dem traumatischen Geschehen in keinem Zusammenhang stehender Umstände sind nicht Teil des Erkrankungsbildes der posttraumatischen Belastungsstörung. Bei einem derart weitreichenden Erinnerungsverlust muss sich der Kläger zudem fragen lassen, woher er seine Erinnerung beziehen will, dass den angeblich im Jahr 2013 wiedergefundenen Quittungen tatsächlich reale Ereignisse aus dem Jahr 1993 zugrunde liegen. Erinnert er sich in keiner konkreten Weise an die Immobilientransaktionen, so erscheint es denkbar, dass die Quittungen überhaupt keinen realen Vertragsschluss abbilden, sondern seinerzeit oder auch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu anderen Zwecken gefertigt worden sind. Daher ist es auch unerheblich, dass sich der verwendete Typus des Quittungsblocks bereits im Jahr 1993 im Umlauf befand. Der gegenteilige Umstand wäre lediglich geeignet gewesen, die durch den Kläger behauptete Herstellung der Quittungen im Jahr 1993 zu widerlegen, ohne dass die Marktgängigkeit des verwendeten Typus des Quittungsblocks bereits im Jahr 1993 belegen könnte, dass jeder für das Jahr 1993 quittierte Vorgang tatsächlich stattgefunden hat. Schließlich können die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen des Klägers und deren
folgender, von der Beklagten nicht zu vertretender Verlust sowie der inzwischen eingetretene Tod des von dem Kläger als Zeugen benannten Rechtsanwalts nicht zu einer Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr zugunsten des Klägers führen, wobei bereits offen ist, ob die in Verlust geratenen bzw. gegebenenfalls durch Rechtsanwalt veruntreuten Unterlagen auch die hier in Streit stehenden Transaktionen aus dem Jahr 1993 umfassen. Aus den oben genannten Gründen wäre zwingend zu erwarten, dass sich der Kläger zumindest an die Örtlichkeiten der gemakelten Immobilien, aber auch an weitere Umstände der behaupteten Transaktionen erinnert, die eine Rekonstruktion und Objektivierung der Immobiliengeschäfte ermöglichten, beispielsweise durch Einsichtnahme in Grundbücher und Kaufvertragsunterlagen. Dass der Kläger entsprechende Angaben nicht tätigen kann, lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass sein Vortrag auf Fakten basiert, führt aber nicht dazu, dass der Senat seinen bloß subjektiven Vortrag als wahr zu unterstellen hätte.
alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2347665.html ( https://oj.is/2347665 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.