Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 839,- € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um den Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation. Die Klägerin ist auf Basis des Arbeitsvertrags vom 07.01.2008 (Anl. 1 = Bl. 7 ff. d. A.) seit dem 01.02.2008 für die Beklagte als gewerbliche Mitarbeiterin in deren Betrieb in B-Stadt tätig. Mit Schreiben vom 09.06. und 12.08.2020 (Anl. 3/4 = Bl. 14 ff. d. A.) machte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen bei der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2019, in dem sie durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen war und Krankengeld bezogen hatte, geltend. Mit Schreiben vom 24.08.2020 (Anl. 5 = Bl. 19 d. A.) lehnte deren Prozessbevollmächtigter die Zahlung einer Gratifikation ab. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält folgende Gratifikationsregelung: "§ 5 Weihnachtsgratifikation I. Soweit die Firma allgemein eine Weihnachtsgratifikation gewährt, erhält die Arbeitnehmerin diese ebenfalls. II. Die Arbeitnehmerin erkennt an, dass die Gratifikation freiwillig gezahlt wird und hierauf auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch erwächst. III. Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. von einem der Vertragsteile gekündigt wird oder infolge Aufhebungsvertrag endet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten, vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen erfolgt. Dies gilt sinngemäß für einen Aufhebungsvertrag. IV. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund eigener Kündigung oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung der Firma aus einem von ihr zu vertretenden Grund bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres oder sofern die Gratifikation eine Monatsvergütung übersteigt, bis zum 30.06. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraums durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des Aufhebungsvertrages ein Recht zur außerordentlichen oder verhaltensbedingten Kündigung der Firma oder ein Aufhebungsbegehren der Arbeitnehmerin ist. V. Die Firma ist berechtigt, mit Ihrer Rückzahlungsforderung gegen die rückständigen oder nach der Kündigung fällig werdenden Vergütungsansprüche unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen." Der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene Entgelttarifvertrag vom 15.04.2009 (Anl. B1 = Bl. 37 ff. d. A.) enthält als "sonstige Bestimmung" unter § 3 Nr.3eineJahressonderzahlungsregelung,nachderalleBeschäftigtenmitder Entgeltzahlung für den Monat November eine Jahressonderzahlung in Höhe von 75 % ihres Monatsentgeltes erhalten. In der "Vereinbarung zu Entgeltzahlungen ab 01.05. 2009" vom 27.03.2009 (Anl. B2 = Bl. 40 d. A.; i. F. Entgeltzahlungsvereinbarung) hielt man u. a. fest, dass das Weihnachtsgeld in vorgenannter Höhe unverändert bleibt. Die Höhe der hiernach gewährten Weihnachtsgratifikationen berechnete die Beklagte in den letzten 12 Jahren durch die Addition der vom 01.01. bis zum 30.11. der je laufenden Kalenderjahre gewährten monatlichen Bruttolöhne und die Division ihrer Summe durch 11. 75 % des Ergebnisses bildeten dann die Gratifikation, von der in Einzelfällen noch Abzüge gemacht wurden. Auf die exemplarisch als Anl. B3 (= Bl. 41 ff. d. A.) vorgelegten Berechnungs- und Auszahlungslisten wird verwiesen. Die Klägerin trägt vor, es stelle eine Behauptung der Beklagten dar, dass das Arbeitsverhältnis nach einem bestimmten Tarifvertrag gehandhabt worden sei. Sie fragt, ob sich aus der beklagtenseits dargelegten Berechnung eine betriebliche Übung ergeben kann, wenn die Berechnungsart dem Arbeitnehmer nicht bekannt ist, und meint ihr stehe ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation für das Jahr 2019 in Höhe von 839,- € zu - mithin in Höhe jenes Betrags, der 2018 als Gratifikationsbetrag ermittelt und ausgezahlt worden war (s. Anl. 6 = Bl. 20 d. A.). Zusätzlich beruft sie sich auf einen Anspruch aus Gleichbehandlung. Ferner geht sie davon aus, dass Gratifikation ihre Betriebstreue honorieren soll. Eine Bestimmung ihrer Höhe sei auch dann möglich, wenn zum Auszahlungszeitpunkt keine Bruttovergütung bezogen wird. Nachdem die Klägerin zunächst unter Zugrundelegung ihrer monatlichen Vergütung im Jahr 2020 die Zahlung von 972,60 € brutto begehrt hatte (s. Bl. 6 d. A.), beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 839,- € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2020. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ihre Berechnung der Gratifikationshöhe, die dazu führe, dass dann, wenn - wie vorliegend - im Berechnungszeitraum kein Lohn bezogen worden war, auch keine Gratifikation anfalle, sei zur betrieblichen Übung geworden. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, sei die Berechnungsmethode stillschweigend Inhalt des Arbeitsvertrags geworden. Weiter meint die Beklagte, die Argumente, mit denen die Klägerin die Gratifikation als betriebstreueabhängig bezeichnet, seien mit der Anwendung des Entgelttarifvertrags entfallen. Überdies sei die Anspruchshöhe klägerseits nicht nachvollziehbar begründet. Die Vergütung im Jahr 2018 respektive 2020 könne nicht die Grundlage für die Berechnung der Gratifikation im Jahr 2019 bilden. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 839,- € brutto aus § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags i. V. m. § 3 Nr. 3 des Entgelttarifvertrags vom 15.04.2009 und der Entgeltzahlungsvereinbarung.
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