Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 27.03.2021, zugegangen am 29.03.2021, nicht aufgelöst werden wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Streitwert: 49.75,00 €. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Die Beklagte ist eine aus der früheren I. GmbH hervorgegangene, international agierende deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in I.-Langenhagen. Der am 00 geborene Kläger ist seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin als Flugkapitän zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 16.525,08 € beschäftigt. Er ist verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 6 für das Cockpitpersonal der U. GmbH (im Folgenden: MTV Cockpit) Anwendung, der in § 33 Abs. 2 bestimmt: "Nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 15 Jahren kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt auch eine Betriebsänderung nach § 66 TV PV für das Cockpitpersonal. Als wichtiger Grund gilt ferner ein Lizenzverlust oder dauernde Flugdienstuntauglichkeit." Die Beklagte beschäftigt (Stand 16.04.2021) 2.151 Mitarbeiter, wovon 527 dem Cockpitpersonal angehörten. Auf Grundlage des zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit e.V. geschlossenen Tarifvertrags für das Cockpitpersonal vom 31.10./26.11.2012 (im Folgenden: TV PV Cockpit) ist bei der Beklagten eine Personalvertretung für das Cockpitpersonal gebildet. Am 05.03.2021 schloss die Beklagte mit der Gesamtvertretung Bord einen Interessenausgleich (Anlage B4, Bl. 186 ff. der Akte), der auszugsweise folgenden Inhalt hat: § 3 Geplante Betriebsänderung und Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse U. wird ihre Flotte auf 22 Flugzeuge reduzieren und sechs ihrer derzeit unterhaltenden Stationen vollständig und dauerhaft schließen, d. h. an diesen Stationen wird kein U.-Fluggerät mehr stationiert. Durch die Flottenreduzierung, Stationsschließungen und Neustrukturierung des Streckennetzes ergibt sich ein Personalüberhang über alle Mitarbeitergruppen, die in den Geltungsbereich dieses Interessenausgleichs fallen. 1. Geplante Maßnahmen mit Auswirkungen auf das fliegende Personal 1.1. Flottenreduzierung auf 22 A/C Die U. wird ihre derzeit betriebene Flotte schrittweise jeweils zu den nächstmöglichen Zeitpunkten auf 22 Flugzeuge (A/C) reduzieren (nachfolgend: die Flottenreduzierung). Die Flottenreduzierung erfolgt teilweise durch Verschiebung der Flugzeuge innerhalb der U.-Gruppe, im Übrigen durch Ausflottung (Phase-Outs). Die Zielgröße von 22 Flugzeuge (einschließlich der zur Zeit für F. im Wet-Lease betriebenen zwei A/C) wird im Sommer 2022 erreicht werden. Vorübergehende Unterschreitungen der Zielgröße aus technischen Gründen (im Zuge von Aus- und Umflottungsabläufen) bleiben unberührt. 1.2. Stationsschließungen; Verbleib von fünf Stationen; Neustrukturierung des Streckennetzes Die U. wird ihre Stationen an den Flughäfen Hamburg (HAM), Münster-Osnabrück (FMO), Berlin Tegel (TXL; betrifft auch die Mitarbeiter mit seit 01.11.2020 vorübergehend zugewiesener Homebase BER), Bremen (BRE) und Nürnberg (NUE) mit Beginn des Winterflugplans 2021/22, spätestens zum 31.12.2021 vollständig schließen; die Station Köln soll nach aktuellem Planungsstand erst zum Ende des Sommerflugplans 2023 (Ende des Wet-Lease für F.) geschlossen werden (nachfolgend: die Stationsschließungen). U. wird an diesen geschlossenen Stationen kein U.-Fluggerät mehr stationieren. [...] 2. Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf das Cockpit- und Kabinenpersonal [...] 2.2. Die geplante flotten Reduzierung (Ziffer 1.1), die geplanten Stationsschließungen (Ziffer 1.2) und die damit einhergehende Neustrukturierung des Streckennetzes führen ferner dazu, dass im Bereich des Cockpit- und Kabinenpersonals die Beschäftigtenzahl und die für den Flugbetrieb erforderlichen Sonderfunktionen der reduzierten Flugzeugzahl anzupassen ist. Dabei dürfen die gemäß den hierzu abgeschlossenen Tarifverträgen mit der Vereinigung Cockpit und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft W. geregelten Beschäftigtenzahlen (Cockpit: 370 Mitarbeiter; Kabine: 830 Mitarbeiter) nicht unterschritten werden. Ferner schloss die Beklagte am 11.03.2021 mit der Personalvertretung Cockpit einen Sozialplan ab, der in § 4 Abs. 4, 5 Auswahlrichtlinien zur Durchführung der Sozialauswahl vorsieht, wegen dessen Einzelheiten auf den Sozialplan (Anlage B7, Bl. 198 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Insbesondere sehen die Auswahlrichtlinien mit den Kapitänen und den First Officern zwei Vergleichsgruppen vor. § 4 Abs. 4 des Sozialplans sieht zudem ein Punkteschema zur Bewertung der Sozialdaten vor. In § 4 des Sozialplans heißt es sodann: Flottenreduzierung auf 22 A/C 1. Die U. wird ihre derzeit betriebene Flotte schrittweise bis Sommer 2022 auf 22 Flugzeuge (A/C) reduzieren (nachfolgend: Die Flottenreduzierung). Darin enthalten sind zwei Flugzeuge, die befristet (derzeit bis Ende Sommersaison 2023) im Wet-Lease für F. aus der Station Köln (CGN) betrieben werden sollen (vergleiche unten § 11). Mit Schreiben vom 18.03.2021 hörte die Beklagte die Personalvertretung Cockpit zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des Klägers an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben (Anlage B 10, Bl. 223 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.03.2021 (Anlage B12, Bl. 228 ff. d.A.) leitete die Beklagte gegenüber der Gesamtvertretung Bordpersonal - nachdem diese zuvor von den Personalvertretungen Cockpit und Kabine dazu bevollmächtigt worden waren - das Konsultationsverfahren ein. Am 19.03.2021 führten die Beklagte und die Gesamtvertretung Bord einen weiteren Beratungs- und Konsultationstermin durch. Am Ende dieses Termins erklärte der Vorsitzende der Gesamtvertretung Bordpersonal, dass keine weiteren Fragen mehr offen seien - weitere Erklärungen sollten nicht abgegeben werden. Am 27.03.2021 erstattete die Beklagte sowohl bei der Agentur für Arbeit in I. als auch bei der Agentur für Arbeit in E. eine Massenentlassungsanzeige (Anlage B 13, Bl. 271 ff. d.A.). Am 13.03.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er an Rangstelle 178 in der Sozialauswahl stehe von 185 Arbeitnehmern, die keine Kündigung erhalten werden, und somit von einer Kündigung verschont werden würde. Nachdem es bei der Beklagten sodann zu einer Antragswelle auf Sonderkündigungsschutz (Elternzeit und Pflegezeit) kam teilte man dem Kläger am 16.03.2021 mit, dass er aufgrund der Anträge auf Elternzeit und Pflegezeit in der Zwischenzeit von der Kündigung betroffen sei, da er von der Position 178 um 20 Plätze auf Position 198 gefallen sei. Mit Schreiben vom 27.03.2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers sodann außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2021. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Er bestreitet das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse. Die Beklagte habe den Wegfall des Arbeitsplatzes nicht hinreichend dargelegt. Auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung habe die Beklagte noch dargelegt, sie habe ursprünglich eine Flotte von 39 Flugzeugen gehabt, gemäß dem Vortrag auf Seite 4 der Klageerwiderung sollen es lediglich 37 gewesen sein und den Ausführungen auf Seite 6 der Klageerwiderung zufolge soll die Beklagte ursprünglich lediglich 35 Flugzeuge besessen haben. Die Beklagte habe nicht dargelegt, wie sie rechnerisch auf einen Bestand von 370 Mitarbeitern des Cockpitpersonals komme. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Besatzung für die Aufrechterhaltung des operativen Flugprogramms mit den verbleibenden 22 Flugzeugen benötigt werde. Die Beklagte habe derzeit noch 25 Flugzeuge im Einsatz. Auf Grundlage seiner Dienstpläne für Mai, Juni und Juli 2021 ergebe sich jedoch für den Kläger eine Anzahl an Flugstunden, die die Vergütung von Mehrflugstunden erfordere. Die Arbeitsverhältnisse des Cockpitpersonale seien noch nicht beendet. Bereits jetzt sei der Bestand an Flugzeugen deutlich reduziert. Trotzdem sei die Beklagte nicht in der Lage, ohne überobligatorische Inanspruchnahme des Cockpitpersonals das aktuelle Flugaufkommen zu bedienen. Die Beklagte habe auch die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Kapitäne und First Officer seien miteinander vergleichbar. Insbesondere hätte die Beklagte im Rahmen der Sozialauswahl Mitarbeiter mit gesetzlichem Sonderkündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und/oder dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz nicht aus der Sozialauswahl herausnehmen dürfen. Ohne die Herausnahme hätte der Kläger an Position 178 von 185 Arbeitnehmern gestanden, die keine Kündigung erhalten haben. Die Beklagte habe es auch verabsäumt, die Sozialdaten sämtlicher weiterer Mitarbeiter, die sie in die Sozialauswahl einbezogen habe mitzuteilen. Sie habe daher ihrer Auskunftspflicht nicht genügt, sodass der Kläger die Sozialauswahl nicht nachvollziehen könne. Der Kläger beruft sich zudem auf näher umschriebene Stellen, auf denen er seiner Auffassung nach hätte weiterbeschäftigt werden können. Schließlich rügt er die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung, die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahren sowie die Ordnungsgemäßheit der Massenentlassungsanzeige. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 27.03.2021, zugegangen am 29.03.2021, nicht aufgelöst werden wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Kündigung für wirksam. Der tarifliche Sonderkündigungsschutz stehe der außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Als wichtigen Grund benenne der Tarifvertrag ausdrücklich eine Betriebsänderung nach § 66 TV PV. Der tarifvertragliche Sonderkündigungsschutz sei für diesen Fall suspendiert. Bei der Anzahl von 39 Flugzeugen handele es sich um die Flugzeugzahl, welche die Beklagte ursprünglich in ihrer Flotte geplant hatte. Da zwei der 39 Flugzeuge aufgrund des behördlich angeordneten Flugverbotes für diesen Flugzeugtyp nicht aus den USA zur Beklagten hätten überführt werden können, habe hieraus eine Flugzeugzahl von 37 Flugzeugen im Sommer 2019 resultiert, welche sich mit dem Ende von zwei Leasingverträgen nochmals auf 35 Flugzeuge (im Sommer 2020) reduziert habe. Nach den Berechnungen der Beklagten habe sich bei einer angestrebten Flottengröße ein Beschäftigungsbedarf für 321,2 Mitarbeiter nach Köpfen (entspricht 310 FT) im Bereich des Cockpitpersonals ergeben. Dieser Beschäftigungsbedarf errechne sich anhand eines planerisch nach dem seinerzeit erwarteten Flugprogramm angenommenen Crewfaktors von 7,3, d.h. 14,6 Köpfen insgesamt im Cockpit, multipliziert mit 22 Flugzeugen. Aus der Tatsache, dass der Kläger in den Monaten Mai bis Juli 2021 gegebenenfalls Vergütung für mehr Flugstunden beanspruchen könne, könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschäftigungsbedarf über den 31.12.2021 hinaus fortbestünde. Zunächst handele es sich bei mehr Flugstunden nicht um Überstunden, sondern um die tariflich festgelegten Grenzen, ab denen Piloten eine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn sie fliegen. Zur Frage des Beschäftigungsbedarf seien Mehrflugstunden daher von vornherein begrenzt aussagefähig. Ferner beruhten die Mehrflugstunden nicht auf einem unvorhergesehenen hohen Beschäftigungsbedarf, sondern ließen sich im Wesentlichen auf unvorhergesehene Änderungen im Flugplan zurückführen. Einer Einbeziehung von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz in die Sozialauswahl sei weder geboten gewesen noch hätte sie Aussicht auf Erfolg gehabt. Ein hier vorliegender Personalabbau, der nicht auf einer Betriebsstilllegung, sondern im Wesentlichen auf einer Flottenverkleinerung beruhe, sei kein "besonderer Fall" im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen des BEEG, PflegeZG, FPflegeZG; es sei davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden einen Antrag auf Zulässigerklärung der Kündigung eines sonderkündigungsgeschützten Mitarbeiters abgelehnt hätten. Unter der Berücksichtigung der Herausnahme von Leitungspersonal aus der Sozialauswahl habe der Kläger mit 107 Punkten somit an Rang 198 der Sozialauswahlliste gelegen. Freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestünden bei der Beklagten nicht. Für die seitens der Personalvertretung im Rahmen des Widerspruchs gegen die Kündigung benannten Stellen sei der Kläger nicht geeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Gründe Die Klage ist begründet. I. Die Kündigung des ordentlich unkündbaren Klägers vom 27.03.2021 ist in Ermangelung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. 1. Der Kläger ist gemäß § 33 Abs. 2 MTV Cockpit ordentlich unkündbar und kann nur noch gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden.
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