(2)ein wesentliches oder grundlegendes Interesse der Klägerin am Erwerb der Mitgliedschaft in der Untergruppe der Stadtbachfischer. Nur bei Zusammentreffen beider Merkmale bejaht die herrschende Rechtsprechung einen Aufnahmeanspruch (BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 91/84 ; BGH, Urteil vom 23.11.1998, II ZR 54/98 ). Dass der Beklagte nach Würdigung des Vereinszwecks kein bloßer Geselligkeitsverein ist und ein Aufnahmeanspruch nach diesen Vorschriften daher grundsätzlich in Betracht kommt, hat das Amtsgericht Memmingen rechtlich richtig bewertet. Unter Zugrundelegung dieser Anspruchsvoraussetzungen ist der Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerin in die Untergruppe der Stadtbachfischer aufzunehmen. Nach Ansicht der Kammer und in Übereinstimmung mit der rechtlichen Bewertung des Amtsgerichts ist der Beklagte ein Verein im sozialen Bereich mit einer überragenden Machtstellung, weil zum Fischen im Stadtbach am Fischertag nur zugelassen wird, wer Mitglied im Verein und in der Untergruppe der Stadtbachfischer ist. Die Möglichkeiten der Klägerin, außerhalb dieser Untergruppe - insbesondere in einem eigens von ihr gegründeten Verein - beim Fischertag in M. mitfischen zu können - sind faktisch ausgeschlossen. Allerdings ist kein wesentliches eigenes Interesse der Klägerin verletzt. Ein wesentliches, essentielles Interesse der Klägerin, am Fischertag in den Stadtbach in M. zu springen und möglicherweise den größten Fisch zu fangen, ist der Kammer nicht ersichtlich. Hierfür besteht kein wirtschaftliches Bedürfnis. Die Teilnahme am Fischertag ist für sie auch nicht existentiell notwendig. Zur sozialen Verwirklichung und zur Entfaltung ihrer eigenen Persönlichkeit ist sie nicht darauf angewiesen. Die Klägerin kann in vielfältiger anderer Weise am sozialen Leben in der Stadt Memmingen, insbesondere am Vereinsleben des Beklagten sowie am Fischertag teilnehmen. Durch die Nichtzulassung erleidet sie keinen gravierenden Nachteil. Das allgemeinpolitische Ziel der Klägerin, Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern durchzusetzen, ist kein ausreichendes eigenes Interesse der Klägerin, bei dessen Verletzung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne der Rechtsprechung zu §§ 826 und 249 BGB, Art. 3 Abs. 2 GG vorliegen würde. Die Rechtsprechung erkennt für die Bejahung eines Aufnahmeanspruchs nur sich konkret auswirkende Nachteile im Sinne eines individuellen Angewiesenseins aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen an. Der Fischertag ist nicht vergleichbar mit einem nationalen Sportereignis, bei dem die Teilnehmer nach langem Training ihr individuelles Können unter Beweis stellen. Auch wenn derjenige geehrt wird, der die größte Forelle fängt, so steht nicht das individuelle Können des Einzelnen, sondern das kollektive Erinnern an die jahrhundertealte Tradition des Stadtbachausfischens im Vordergrund, zumal es rein dem Zufall überlassen ist, wer den größten Fisch fängt. 2. Auch aus der bestehenden steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit des Vereins gem. § 52 AO ergibt sich kein eigener Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer. Mit der Gemeinnützigkeit ist lediglich eine steuerliche Begünstigung des Vereins verbunden. Diese ist möglicherweise gefährdet, wenn der Verein tatsächlich nicht gemeinnützig tätig ist, weil er steuerliche Subventionen (in Bezug auf die Untergruppe der Stadtbachfischer) nicht in gleicher Weise für Frauen und Männer verwendet. 3. Auch aus § 18 Abs. 2 AGG ergibt sich kein Aufnahmeanspruch. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist entgegen dem Berufungsvorbringen des Beklagten grundsätzlich anwendbar, auch wenn es vorliegend nicht um die Mitgliedschaft in einer sogenannten Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGG geht. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG erweitert den Anwendungsbereich auf die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer Vereinigung, die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, sofern ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (vgl. Herrmann, in: Däubler/Bertzbach, AGG, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 6 und 10 m. w. N.). Allerdings gelten insoweit die obigen Ausführungen gleichermaßen. Es besteht kein grundlegendes Interesse der Klägerin am Erwerb der Mitgliedschaft in der Untergruppe der Stadtbachfischer. 4. Der Aufnahmeanspruch der Klägerin ergibt sich jedoch nach Auffassung der Kammer aus § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen das Recht der Vereinsmitglieder auf Gleichbehandlung. Ein benachteiligtes Vereinsmitglied hat nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Verein. Dieser richtet sich nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) zunächst auf Beseitigung der Ungleichbehandlung (Schöpflin, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 5, 5. Aufl. 2021, § 34 Rn. 35).
- a)Auch innerhalb von Vereinen gilt unstreitig der Gleichbehandlungsgrundsatz als allgemeiner Grundsatz des Verbandsrechts und Ausfluss des Wesens der Korporation im Sinne des Willkürverbots (vgl. Könen, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR BGB, Stand 01.06.2021, § 38 Rn. 115 ff.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 35 Rn. 3; Schwennicke, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 35 Rn. 25 ff.; Leuschner, in: Münchner Kommentar BGB, 8. Aufl. 2018, § 38 Rn. 17; Schöpflin, aaO., Rn. 28; jeweils m.w.N.). Eine unterschiedliche Behandlung erfordert zwar keinen wichtigen Grund. Für eine Ungleichbehandlung der Vereinsmitglieder muss allerdings, was auch der Beklagte nicht bestreitet, ein sachlicher Grund vorliegen. Mit dem Beitritt haben sich die Mitglieder dem objektiv-sachlichen Vereinszweck unterworfen, weshalb eine Mehrheitsentscheidung durch den Vereinszweck gedeckt sein muss. Nach diesem ist zu bemessen, ob ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. Könen, aaO., Rn. 118). Nur wenn eine Ungleichbehandlung an den Vereinszweck anknüpfen kann, genügt eine Mehrheitsentscheidung. Ansonsten bedarf es nach dem Rechtsgedanken des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach eine Abweichung vom Vereinszweck nicht der Mehrheitsherrschaft unterworfen ist, der Zustimmung aller nicht privilegierten Mitglieder (vgl. Könen, aaO., Rn. 119). Bei einer Abweichung vom Vereinszweck bedarf es deshalb der Zustimmung auch aller nicht privilegierten Mitglieder. Nur dann ist die im Vereinsrecht in § 35 BGB vorgesehene Möglichkeit der nachträglichen Einräumung von Sonderrechten für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen durch Mehrheitsentscheidung ohne Verstoß gegen das Willkürverbot möglich. Vorliegend wurde mit der Satzungsänderung im Jahr 1931 (nachträglich) Männern das Sonderrecht des Ausfischens im Stadtbach eingeräumt, ohne dass dies ersichtlich auf einer Entscheidung aller, auch der nicht privilegierten Mitglieder, beruht hat.
- b)Gemessen am Vereinszweck der Traditionspflege und des Erinnerns an das traditionelle Bachausfischen ist die streitgegenständliche Nichtzulassung der Klägerin beim eigentlichen Ausfischen nach Ansicht der Kammer und unter Gesamtwürdigung aller Umstände sachlich nicht gerechtfertigt. Nach § 2 der Satzung ist Zweck des Vereins der Dienst für Heimatpflege, Heimatkunde, Kultur und Umweltschutz. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung und Gestaltung des Fischertages und die Pflege des Stadtbaches sowie des heimischen Brauchtums. Im Kern geht es somit insbesondere um das Erinnern an die jahrhundertealte Tradition des Stadtbachausfischens, nicht aber darum, an eine althergebrachte Rollenverteilung der Geschlechter zu erinnern. Dieser festgeschriebene Vereinszweck erfordert es nicht, Frauen vom eigentlichen Ausfischen auszuschließen und lediglich als "Kübelfrauen" neben dem Bach zuzulassen. Ziel und Zweck des Fischertages in Gestalt des Erinnerns an das historische Ausfischen und Säubern des Baches werden durch die Zulassung von Frauen in der Untergruppe der Stadtbachfischer nicht berührt, denn hierfür ist nicht wesentlich, ob allein Männer oder auch Frauen den Bach ausfischen. Zudem hat sich die tatsächlich seit langem gelebte Vereinspraxis jedenfalls von einer absolut getreuen Nachbildung historischen Geschehens, soweit eine solche überhaupt jemals bestanden hat, in den vergangenen Jahren faktisch entfernt und neben das Erinnern an Traditionen ist - nach Aussage des Vereinsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung - gleichermaßen der Spaßfaktor getreten. Das originalgetreue Nachbilden einer vermeintlichen Tradition steht damit jedenfalls auch faktisch nicht mehr im Vordergrund des praktischen Vereinslebens. Die Tradition wurde unstreitig bereits in mehrfacher Weise aufgeweicht, indem beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme für Männer herabgesetzt wurden und diese nicht mehr wie früher mindestens zehn Jahre, sondern nur noch fünf Jahre in M. ansässig sein müssen und nach fünfjähriger Zugehörigkeit zur Untergruppe auch nach einem Wegzug das Teilnahmerecht nicht entfällt. Dass der Verein nicht sklavisch an vermeintlichen Traditionen festhält, zeigt sich insbesondere auch daran, dass bei den Stadtbachfischern keine traditionelle historische Kleidung getragen werden muss und bei dem vom Verein ebenfalls ausgerichteten Wallensteinfest Frauen ohne weiteres in Männerkleidung auch traditionelle Männerrollen wie diejenigen von Soldaten übernehmen. Wie das Erstgericht zu Recht ausgeführt hat, ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum eine Teilnahme von Frauen nicht auch bei der Untergruppe der Stadtbachfischer möglich sein sollte und warum die Erinnerung an die historische Tradition nicht auch durch Fischerinnen, gegebenenfalls auch in Männerkleidung, aufrechterhalten werden könnte. Ein sachlicher Grund, zwischen männlichen und weiblichen Vereinsmitgliedern zu differenzieren, liegt nach Ansicht der Kammer nicht vor.
- c)Soweit Schwennicke in der Kommentierung bei Staudinger entgegen der herrschenden Meinung den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verein als dispositiv erachtet und die Schranke für die Verleihung von Sonderrechten nicht im Gleichbehandlungsgrundsatz sieht, sondern erst dann überschritten sieht, wenn der Kernbereich der Mitgliedschaft betroffen ist (Schwennicke, aaO., § 35 Rn. 25 ff. und § 38 Rn. 34), so ist dies nicht streitentscheidend. Abgesehen davon, dass die Kammer der herrschenden Meinung folgt, würde auch die sogenannte Kernbereichslehre zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch nach dieser Ansicht wäre die Einräumung von Sonderrechten bei einem Eingriff in den geschützten Kernbereich der Mitgliedschaft nur wirksam, wenn auch die ausgegrenzte Gruppe zugestimmt hätte. Eine bloße satzungsändernde Mehrheit ohne Einschluss der benachteiligten Mitglieder würde nicht genügen (vgl. Schwennicke, aaO., § 35 Rn. 33). Der Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte ist betroffen, weil die Mitgliedergruppe der Frauen von der Nutzung des Stadtbaches, der dem Verein durch die Stadt M. als zentrale Vereinseinrichtung zur Nutzung für das namensgebende Fest zugewiesen wurde, ausgeschlossen wird (vgl. Schwennicke, aaO., § 35 Rn. 33). Es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, dass auch alle weiblichen Vereinsmitglieder der Satzungsänderung im Jahr 1931 zugestimmt haben, wonach nur männliche Mitglieder das Sonderrecht zum Ausfischen haben sollen. Der konkrete streitgegenständliche Ausschluss der Klägerin wäre daher auch nach dieser Mindermeinung unwirksam.
- d)Ob in historischer Zeit vor 1900 Frauen auch als Fischerinnen beim Ausfischen des Stadtbachs beteiligt waren, erscheint auch durch eine Beweisaufnahme heute kaum noch hinreichend aufklärbar. Das Beweisangebot auf Anhörung der Vereinsvorsitzenden des Beklagten oder auf Vernehmung des Historienbeauftragten des Vereins als Zeugen ist zum Beweis hierfür ungeeignet, denn die tatsächlichen Verhältnisse in historischer Zeit haben diese nicht selbst miterlebt, weshalb sie dazu aus eigener Anschauung nichts bekunden können. Das Beweisangebot ist allerdings auch nicht entscheidungserheblich, weil der Fischertag aus dem Mittelalter nicht mehr mit dem heutigen Fischertag vergleichbar ist, wie dies das Amtsgericht Memmingen richtig festgestellt hat. Während im Mittelalter die Reinigung des Stadtbachs den Hintergrund des Ausfischens darstellte, stehen heute der Traditionsgedanke sowie der Spaßfaktor gleichermaßen nebeneinander.
- e)Ob das verfassungsrechtliche Gebot von Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, d.h. für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, auch zwischen den Parteien (im Wege einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte) anzuwenden ist, kann bei dieser Sach- und Rechtslage nach Auffassung der Kammer offen bleiben. II. Feststellungsantrag, dass der Beklagte die Klägerin wegen des weiblichen Geschlechts nicht von der Teilnahme am jährlichen Ausfischen des Stadtbachs ausschließen darf Der Feststellungsantrag (Ziffer 2 des Antrags der Klägerin vor dem Amtsgericht Memmingen) ist in Übereinstimmung mit der Begründung des Amtsgerichts zulässig. Allein mit der Aufnahme der Klägerin in die Untergruppe der Stadtbachfischer entsprechend dem Antrag Ziffer 1 ist noch nicht sichergestellt, dass die Klägerin nicht doch vom Ausfischen ausgeschlossen wird, weil sie eine Frau ist. Die Vereinssatzung bestimmt in § 8 Abs. 3 ausdrücklich, dass nur männliche Mitglieder der Untergruppe der Stadtbachfischer beim Ausfischen teilnehmen dürfen. Die Begründetheit des Feststellungsantrags ergibt sich aus den obigen Erwägungen unter Abschnitt I. Ziffer 4. Wie ausgeführt fehlt ein sachlicher Grund, warum die Klägerin anders als männliche Vereinsmitglieder beim Fischertag nicht am Ausfischen des Stadtbachs teilnehmen darf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil der Rechtsstreit entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die Folgen einer Ungleichbehandlung von Vereinsmitgliedern nach dem Geschlecht betrifft nicht nur die Parteien dieses Verfahrens, sondern berührt das Allgemeininteresse in besonderem Maße, weil es sich um einen Verein mit rund 5.000 Mitgliedern handelt, darunter ca. 1.500 Frauen. Eine Leitentscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage, ob der Vereinszweck (die Bewahrung der Tradition) den Ausschluss von Frauen beim Ausfischen im Stadtbach erfordert oder dieser Vereinszweck auch gemeinsam von Männern und Frauen gefördert werden kann, ist überdies zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO notwendig. Permalink: https://openjur.de/u/2347723.html ( https://oj.is/2347723 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.