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LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 27.06.2018 - 8 O 55/18

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges. Die Beklagte ist Herstellerin von Kraftfahrzeugen, in welchen sie die von ihr entwickelten Motoren der Baureihen OM 642 und OM 651 einsetzt. Sie hat diese Fahrzeuge in der Vergangenheit mit verschiedenen Aussagen beworben. Wegen der Inhalte der diesbezüglichen Aussagen wird auf den Vortrag in der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger erwarb am 03.04.2017 von der ... GmbH in ... ein am 06.03.2014 erstmal zugelassenes Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz E 220 CDI Cab, in welchem ein Motor des Typs OM 651 verbaut ist und das unter die Gruppe der "Euro-5-Fahrzeuge" fällt, mit einer Laufleistung von 43.909 km zu einem Bruttogesamtpreis von 35.900 €. Für dieses Fahrzeug zahlte der Kläger bar 8.000 € an, gab einen Gebrauchtwagen zur Verrechnung mit 7.000 € in Zahlung und finanzierte den restlichen Kaufpreis durch ein Darlehen der ... Bank AG. Wegen der Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf die Anlage K 6 (BI. 89 d.A.) und wegen des Darlehnsvertrages auf die Anlage K 7 (BI. 90 d.A.) Bezug genommen. Das Fahrzeug verfügt nicht über einen SCR-Katalysator und ist an die ... Bank AG im Zuge des Darlehnsvertrages sicherungsübereignet worden. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und unter Anrechnung der Nutzungsvorteile unter Fristsetzung auf den 05.12.2017 fruchtlos auf. Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Manipulation der Steuerungssoftware, die den Prüfstandtestbetrieb erkenne, verbaut worden. Hiervon habe der Vorstand der Beklagten Kenntnis gehabt. Ihm sei es bei dem Erwerb des Fahrzeuges darum gegangen, ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben. Hätte er von der Manipulation der Steuerungssoftware Kenntnis gehabt, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Der Kläger beantragt unter Abgabe einer Erledigungserklärung hinsichtlich eines Teils des Klageantrags zu
  4. gemäß Schriftsatz vom 11.05.2018, der Gegenseite im Termin vom 14.05.2018 mit Belehrung zugestellt, mit der insgesamt am 10.04.2018 zugestellten Klageschrift zuletzt:
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.893,87 € nebst weiterer Zinsen aus 19.550,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.05.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der ... Bank AG aus dem Darlehnsvertrag zur Darlehnsvertragsnummer ... in Höhe von derzeit noch 18.245,22 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Mercedes Benz E 220 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und der Übertragung des dem Kläger gegenüber der ... Bank AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges.
  6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 06.12.2017 in Verzug befindet.
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.509,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 602,74 € freizustellen.
  8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors oder entsprechender Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeuges erleidet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht zudem der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 27.05.
  9. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger pauschal und unsubstantiiert über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung spekuliere. Auch sei der Kläger wegen im Darlehensvertrag enthaltener Bestimmungen nicht aktivlegitimiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 71 GVG, 32 , 39 ZPO. Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Unabhängig von der klägerseits angeführten Anspruchsgrundlage bedarf jede der insoweit in Betracht kommenden Normen tatbestandlich des Vorliegens einer Schädigungshandlung. Diese will der Kläger darin sehen, dass er behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Softwaresteuerung verbaut, die die Vornahme von Emissionstests erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeuges aktiviere (vgl. Klageschrift Seite 3,
  10. Absatz unter I.) und diesen Vortrag unter Beweisantritt durch ein Sachverständigengutachten stellt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.05.2018 (dort Seite 22 letzter Absatz) regt der Kläger an, ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug erhöhte NOx-Werte aufweise und ob dieser Umstand bejahendenfalls auf Manipulation der Motorsteuerungssoftware zurückzuführen ist. Dieser Vortrag sowie auch der weitere diesbezüglich Vortrag in den Schriftsätzen der Klagepartei, der sich zudem in wesentlichen Teilen mit anderen Fahrzeugen, anderen Typen und anderen Motorkonfigurationen und einer anderen Euro-Norm-Einstufung beschäftigt, reicht für den Eintritt in die Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsachestreits nicht aus. Der diesbezügliche Vortrag ist zu unsubstantiiert und ins Blaue hinein und einem Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zugänglich. Der Beweisantritt durch ein Sachverständigengutachten ersetzt dabei nicht den erforderlichen konkreten und durch die Kammer zumindest allgemein prüfbaren Sachvortrag. Anders als im selbständigen Beweisverfahren ist es im Hauptsacheverfahren nicht Aufgabe der Kammer, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens der beweisführenden Partei die erstmalige Kenntnis über diejenigen Tatsachen zu verschaffen, die geeignet sind, einen Erfolg der Klage herbeizuführen. Dies ist, wenn überhaupt in einem selbständigen Beweisverfahren vor der Einleitung des streitigen Verfahrens durch die Parteien vorzunehmen. Die Einleitung eines solchen selbständigen Beweisverfahrens im laufenden Verfahren hat die Klagepartei weder beantragt, noch lägen die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vor. Nur der Vollständigkeit halb ist darauf hinzuweisen, dass Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens im vorliegenden Verfahren auch einen reinen Ausforschungsbeweis darstellen würde. Der einzuschaltende Sachverständige wäre aufgrund des unspezifischen und unsubstantiierten Vortrages der Klagepartei gezwungen, die gesamte Motorsteuerung bzw. -Programmierung des Fahrzeuges einer Prüfung zu unterziehen, mit der er erst den Ort einer etwaigen illegalen Programmierung feststellen würde. Dies ist jedoch nicht die Aufgabe des gerichtlichen Gutachters im Erkenntnisverfahren. Anders als die Klagepartei meint, ist auch kein weitergehender Vortrag der Beklagten diesbezüglich - etwa im Rahmen einer sekundären Darlegungslast - zu fordern. Die Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast sind hier nicht gegeben. Insoweit gilt allgemein (Zöller/Greger, ZPO,
  11. Aufl., Vorbemerkungen zu § 284 Rn. 34): "Muss eine Partei Umstände beweisen, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, so entstehen ihr erhebliche Beweisprobleme, da Beweisermittlungs- und Ausforschungsanträge nicht zulässig sind. Materiell-rechtliche Auskunftsansprüche bestehen nur in bestimmten Bereichen. Eine Umkehr der Beweislast kommt als systemfremd nicht in Betracht, eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei lehnt die Rspr ab (BGH NJW 90, 3151 = ZZP 104 [1991], 203 [Stürner] = JR 91,415 [Schreiber]; dafür aber Stürner S 92 ff; Hackenberg, Die Erklärung mit Nichtwissen, 1995, S 102 ff; Schlosser NJW 92, 3275 u - rechtsvergl - JZ 91, 599; Gottwald, Gutachten A zum DJT 1996, 15 ff u FS Stürner, 2013, S 301 ff; Greger JZ 97, 1080 u BRAK-Mitt 2005,151; Katzenmeier JZ 2002, 538 ff; dagegen Gomille S 142 ff). Laut BGH ist vielmehr an dem Grundsatz festzuhalten, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen, und lediglich im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 II ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen ("sekundäre Darlegungslast" oder "substantiiertes Bestreiten"; eingeh. Gomille S 50 ff; sa § 138 Rn 8b). Werden anderenfalls grundrechtlich geschützte Positionen einer Partei vereitelt, ist eine derartige Abstufung der Darlegungslast sogar verfassungsrechtlich geboten (BVerfG NJW 2000, 1483 ). Sie ändert nichts an der Beweislast, sondern soll eine Beweislastentscheidung gerade verhindern. Um Ausforschung zu vermeiden, muss der unstreitige oder zu beweisende Vortrag des Beweispflichtigen greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern (BGH NJW 2012, 3774 : "gewisse Wahrscheinlichkeit"; NJW 2015, 947 : "schlüssige Indizien"; zu streng BGH NJW 2014, 3033 , 3034: Beweis von Indizien und Indizwirkung)." Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insoweit könnte zwar angenommen werden, dass der hypothetische Fall des Einsatzes einer illegalen Abschalteinrichtung den Verantwortlichen der Beklagten bekannt sein und sie entsprechend konkreten Vortrag hierzu halten muss. Jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast hier nicht vor, denn die erforderlichen Tatsachen sind der Klagepartei hier nicht bezüglich des Einblickes entzogen. Die Klagepartei könnte vielmehr durch ein privates Sachverständigengutachten oder die Einleitung eines gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahrens mit den dort zu Tage tretenden Erkenntnissen konkreten Vortrag halten und sich damit ohne besonderen Aufwand die entsprechenden tatsächlichen Kenntnisse, anders als etwa bzgl. innerbetrieblicher Abläufe bei der Beklagten, verschaffen. Tut sie dies vor Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nicht, kann sie sich in selbigem nicht auf für sie günstige Folgen der Unkenntnis berufen oder dies, wie es aus der Formulierung auf der letzten Seite des Schriftsatzes vom 30.05.2018 deutlich wird, im Hauptsacheverfahren nachholen. Ein Hinweis der Kammer auf die fehlende Substantiierung im Rahmen des § 139 ZPO war auch nicht angezeigt, da die Beklagte auf die fehlende Substantiierung bereits an prominenter Stelle direkt auf Seite 1 der Klageerwiderung (BI. 123 d.A.) und sodann im weiteren nochmals im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung (BI. 128 d.A.) ausdrücklich hingewiesen hat und es sich hierbei um den Hauptstreitpunkt der Parteien handelt. Da es an der hinreichenden Konkretisierung mangelt, ist die Klage hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer illegalen Abschalteinrichtung nicht substantiiert genug und daher in der Hauptsache abzuweisen. Mangels Anspruches in der Hauptsache bestehen auch die mit den Klageanträgen zu
  12. bis
  13. geltend gemachten Ansprüche nicht, sodass die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2348122.html ( https://oj.is/2348122 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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