← Deutschland

LAG Bremen, Beschluss vom 23.04.2021 - 3 Ta 10/21

Die Gerichte für Arbeitssachen sind für Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Höhe der Corona-Prämie nach § 150a SGB XI sachlich zuständig. Rubrum Beschluss In dem Beschwerdeverfahren ... – Klägerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... – Beklagte und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: ... hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2021 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23.02.2021 - 12 Ca 12223/20 - abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. 2. Die Kosten der Beschwerde hat die Beklagte zu tragen. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der Corona-Prämie nach § 150a SGB XI. Die Klägerin ist seit dem 1. August 2014 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden als Pflegehilfe bei der Beklagten beschäftigt. Ihre Tätigkeit besteht in der direkten Pflege und in der Betreuung von Pflegebedürftigen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin eine Corona-Prämie nach § 150a SGBXI i.H.v. EUR 960,00. Bei der Berechnung wurden die Arbeitszeit der Klägerin sowie die Aufstockung durch das Land Bremen gem. § 150a Abs. 9 SGB XI berücksichtigt. Die Beklagte teilte die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Prämienberechnung zudem in „Leistungen für den Pflegedienst“ und in „Leistungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit den Kunden“ auf, wobei sie die Corona-Prämie nur für erstgenannte Leistungen zahlte, welche nach ihrer Berechnung 75 % der Gesamtarbeitsleistung ausmachen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die restlichen 25 % der Corona-Prämie (EUR 325,68) geltend. Sie ist der Auffassung, dass ihr die Prämie bezogen auf ihre gesamte Arbeitsleistung zustehe. Wegen der konkreten Berechnung wird auf Seite 2 der Klageschrift vom 15. Dezember 2021 (Bl. 2 d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2021 hat die Beklagte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gerügt und die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG handele mit der Folge, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG seien nicht erfüllt. Es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die hier vorliegende Streitigkeit sei vielmehr privatrechtlicher Natur. Dies ergebe sich daraus, dass § 150a SGB XI einen Anspruch des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber normiere. Anknüpfungspunkt für die Corona-Prämie sei die konkrete Arbeitsleistung des Beschäftigten und damit das Arbeitsverhältnis. Dass der Arbeitgeber den Anspruch über die Pflegekassen finanziere, spreche nicht gegen die privatrechtliche Natur der Streitigkeit. Auch bei anderen Leistungen - so beispielsweise beim Kurzarbeitergeld oder im Rahmen des Umlageverfahrens bei der Entgeltfortzahlung - finanziere der Arbeitgeber den Anspruch über Dritte, ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verwehrt werde. Außerdem spreche eine ggf. nötige Aufspaltung des Rechtswegs gegen die Zuständigkeit der Sozialgerichte, die im Falle der freiwilligen Aufstockung der Prämie durch den Arbeitgeber auftreten könnte. Sofern hier Streitigkeiten entstünden, müssten diese vor zwei Gerichtsbarkeiten geführt werden. Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 hat sich das Arbeitsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vorliegende Streitigkeit sei öffentlich-rechtlicher Natur. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin folge aus § 150 a SGB XI, d.h. aus einer Norm des Sozialversicherungsrechts. Ergäben sich Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ansprüche, wie hier, aus dem Sozialversicherungsrecht, liege grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Dem stehe nicht entgegen, dass der hier zu entscheidende Rechtsstreit zwischen zwei Personen des Privatrechts geführt werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen der Auffassung von Bruns/Weber (NZA 2021, 107) knüpfe die Prämie nicht vordergründig an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber an. Mit der Prämie solle im Rahmen der Pandemie die besondere Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten ausgedrückt werden, die gegenwärtig besonderen Anforderungen ausgesetzt seien. Außerdem solle den besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie dem erhöhten Risiko, selbst an Covid-19 zu erkranken, Rechnung getragen werden ( BT-Drs. 19/18967 S. 75 ). Es gehe demnach um den Dienst, den die Beschäftigten für die Allgemeinheit und nicht speziell für den Arbeitgeber erbringen. Entsprechend werde die Prämie auch nicht durch die Arbeitgeber selbst, sondern durch die sozialen Pflegekassen im Wege der Vorauszahlung finanziert. Der Arbeitgeber trete insofern nur als Zahlstelle auf (Schlegel, NJW 2020, S. 1911 f.). Gegen diesen ihr am 2. März 2021 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 11. März 2021 sofortige Beschwerde eingelegt und begründet. Die Klägerin vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2021 nicht abgeholfen und der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. 1. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs, über die gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab entschieden werden muss, ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, der für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu prüfen ist (BAG 24. April 1996 - 5 AZB 25/95 -, Rn. 31, juris) und der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO alleine von der Klägerin bestimmt wird (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 -, Rn. 24, juris). Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhaltes definiert. Ziel ist es, das Streitverhältnis von derjenigen Gerichtsbarkeit klären zu lassen, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch besonders geeignet ist. Vorliegend streiten die Parteien über die Höhe der Corona-Prämie nach § 150 a SGB XI. 2. Die sachliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund § 150 a SGB XI zur Berechnung, Zahlung, Finanzierung und Refinanzierung der Corona-Prämie ergeben, ist soweit für die Beschwerdekammer ersichtlich bisher (höchst-) richterlich nicht entschieden und in der Literatur umstritten.

  1. a)Das VG Saarland hat in seiner Entscheidung vom 12. August 2020 ( 3 K 769/20 , juris) über einen zusätzlichen Bonus für Pflegekräfte im Saarland entschieden. Dieser Fall ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar, denn im Gegensatz zur bundesrechtlichen Vorschrift des § 150a SGB XI erfolgt die Auszahlung dieses zusätzlichen Landesbonus nicht durch den Arbeitgeber. Gleiches gilt für die Entscheidung des VG Würzburg mit Beschluss vom 7. Januar 2021 ( W 8 K 20.1387 -, Rn. 11, juris). In dieser Entscheidung war Grundlage für die Auszahlung des streitgegenständlichen Pflegebonus die Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR). Auch in dieser Entscheidung ging es somit nicht um den originären Leistungsanspruch aus § 150a SGB XI.
  2. b)Für Schlegel (NJW 2020, 1911 ff.) handelt es sich insgesamt um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung iSv § 51 I Nr. 2 SGG. Dies gelte auch insoweit, als zwischen der Pflegeeinrichtung als in Dienst genommener Zahlstelle für die Auszahlung der Corona-Prämie und Arbeitnehmern Streit über die Höhe der Prämie oder den Zahlungszeitpunkt entsteht. Die Situation sei mit derjenigen bei der Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes vergleichbar. Dieser Ansicht widersprechen Bruns/Weber (NZA 2021, 107ff.). Die Sozialgerichte entschieden grundsätzlich nur in Versicherungsfragen. Auch bei der Sonderzuständigkeit nach § 51 II 1, 2 SGG sei erforderlich, dass die vertragliche Grundlage für den Rechtsstreit ausschließlich auf Vorschriften der Pflegeversicherung beruhe. Auch für das Kurzarbeitergeld gelte keine umfassende Zuständigkeit der Sozialgerichte; Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über z.B. restliches Kurzarbeitergeld unterfielen der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
  3. c)Für die vorliegende Fallkonstellation ist die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs.1 Nr.3
  4. a)ArbGG gegeben.
  5. aa)Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3
  6. a)ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Demgegenüber entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach näherer Maßgabe des § 51 Abs. 1 SGG über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und ausnahmsweise gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung.
  7. bb)Ob eine Streitigkeit als öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312 <313 f.>, vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86 - BGHZ 102, 280 <283> und vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <286>). Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist also, ob die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch, d.h. über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Steht fest, welche Rechtssätze für den geltend gemachten Anspruch streitentscheidend sind, bestimmt sich der Charakter der Streitigkeit danach, ob die Rechtssätze dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehören (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3/21 -, Rn. 17, juris). Öffentlich-rechtlich sind Normen, die nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <286>; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3/21 -, Rn. 17, juris; BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 Rn. 11).
  8. cc)Bei Beachtung dieser Grundsätze sprechen für die vorliegende Fallkonstellation die überzeugenderen Argumente für eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Nach dem Wortlaut des § 150 a I 1 SGB XI ist die Zahlungsgrundlage als Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausgestaltet. Die jeweilige Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber zahlt die Prämie an ihre Beschäftigten aus. Zwar muss der Arbeitgeber erst zahlen, wenn die Pflegekasse die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat (Schlegel NJW 2020, 1911 Rn. 6, 7, beck-online). Die Zahlungspflicht ist in diesen Verträgen jedoch als Gegenleistungspflicht untrennbar mit diesem Rechtsverhältnis verbunden. Die privatrechtliche Natur dieses Anspruchs ändert sich nicht dadurch, dass der Anspruch im SGB XI geregelt ist. Davon zu unterscheiden ist das öffentlich-rechtliche Verhältnis von Arbeitgeber zum Pflegeversicherer. Der zwischen ihnen geschlossene Versorgungsvertrag (vgl. § 72 SGB XI) ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd § 53 SGB X zu qualifizieren (vgl. Bruns/Weber aaO.). Vorliegend streiten jedoch nicht Arbeitgeber und Pflegeversicherer über den Versorgungsvertrag, sondern Arbeitnehmerin und Arbeitgeber über die Höhe eines privatrechtlichen Anspruchs. Daher handelt es sich auch nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 51 Abs. 2 S. 1 SGG. Dies zeigt auch der Gesetzeszweck, wonach mit der Prämie die besondere Wertschätzung für die Leistungen der Beschäftigten ausgedrückt und den besonderen - mit der Arbeitsleistung verbundenen - physischen und psychischen Belastungen sowie dem erhöhten Risiko, selbst an Covid-19 zu erkranken, Rechnung getragen werden soll ( BT-Drs. 19/18967 S. 75 ). Auch eine höhere Sachnähe der Sozialgerichte für eine solche Streitigkeit ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Wird ein Verweisungsbeschluss im Beschwerdeweg nach § 17a Abs. 4 GVG angefochten, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden (LAG Köln, Beschluss vom 30. September 2020 - 9 Ta 117/20 -, Rn. 32, juris). 4. Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, § 17a Abs. 4 S. 5 GVG. Permalink: https://openjur.de/u/2348333.html ( https://oj.is/2348333 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.