Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in die Städtische Katholische Bekenntnisgrundschule "M. " in Datteln aufzunehmen. Der konfessionslose Antragsteller, dessen Eltern beide einer Körperschaft der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören, macht mit seiner Beschwerdebegründung ohne Erfolg geltend, die Schulleiterin habe alle Kinder, die nach dem erklärten und durch Unterschriften bekundeten Willen ihrer Eltern nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden sollen, den formell bekenntnisangehörigen Kindern gleichstellen müssen (I.), unabhängig davon bestehe der Aufnahmeanspruch "auf der Grundlage einer - erweiterten - Anwendung der Geschwisterkindregelung" (II.), jedenfalls sei er als Härtefall bevorzugt aufzunehmen, weil die insgesamt fünf Kinder der Familie verschiedene Schulen und Kindertageseinrichtungen besuchten (III.). Diese Einwände sind unbegründet. I. Der vom Antragsteller zunächst geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch mit formell bekenntnisangehörigen Kindern besteht nicht. Seine diesbezügliche Rüge bezieht sich auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Schulleiterin habe ohne Rechtsverstoß diejenigen 38 angemeldeten Kinder vorrangig aufgenommen, die formell dem katholischen Bekenntnis angehören (S. 3 f. des Beschlusses). Gegenüber dieser Feststellung vertritt der Antragsteller zu Unrecht die Rechtsauffassung, die Gruppe der bekenntnisfremden Kinder, deren Eltern sich mit Erziehung und Unterricht im fremden Bekenntnis ausdrücklich einverstanden erklärt hätten, dürfe gegenüber der Gruppe der formell bekenntnisangehörigen Kinder nicht benachteiligt werden, "weil dem Auftrag nach christlicher, zumal katholischreligiöser Erziehung, in Bezug auf diese beiden Kindergruppen ohne jegliche Einschränkungen entsprochen werden kann". Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht. Er hat in seiner vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung vielmehr bereits entschieden, dass der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit Bundesrecht vereinbar ist (Art. 31 GG). Insbesondere verstößt die Ablehnung, den Antragsteller in die katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen, nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 und Abs. 5 GG, dass das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht. In dem Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen liegt eine Bevorzugung im Sinn dieser Verfassungsnorm, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt ist. Indem Art. 7 Abs. 5 GG öffentliche Bekenntnisschulen erwähnt, setzt die Vorschrift die rechtliche Zulässigkeit derartiger, von der Homogenität des Bekenntnisses geprägter Schulen voraus. BVerfG, Kammerbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.