namen beschäftigt sind, vermag Zweifel daran, dass derjenige, der das elektronische Dokument – ausschließlich mit seinem
namen – signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (gleichen
namens) übereinstimmt, nicht zu begründen. 3. Eine privatrechtlich organisierte, staatlich anerkannte Hochschule ist nicht zur Exmatrikulation durch Verwaltungsakt befugt. 4.
HG ist die staatlich anerkannte Hochschule nur hinsichtlich des Prüfungswesens Beliehene. Im Übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen einer solchen Hochschule und ihren Studierenden grundsätzlich durch die zwischen ihnen geschlossenen Studienverträge geprägt und damit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Die Exmatrikulation gehört nicht zum Bereich des Prüfungswesens und stellt auch keinen (öffentlich-rechtlichen) Annex dessen dar. Rubrum Beschluss In der Verwaltungsrechtssache ... hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,
namen "H beschäftigt. Der elektronische Absender sei jedoch nicht die Kanzlei, sondern eine natürliche Person, so dass es nicht genüge, wenn einer der Rechtsanwälte mit dem Familiennamen "H..." das Dokument signiere, ohne dass erkennbar sei, wer es gewesen sei. Der Antragstellerin sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Erfordernis, die Sachurteilsvoraussetzungen für die Erhebung der Klage einzuhalten, sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragstellerin zu Recht geltend mache, die Antragsgegnerin sei nicht befugt, eine Exmatrikulation durch Verwaltungsakt vorzunehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, wobei die Beschwerdeschrift ebenfalls mit der maschinenschriftlichen Unterschrift "H Rechtsanwalt" endet und per beA eingereicht worden ist. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die am 14. Mai 2021 eingegangene Beschwerde ist innerhalb der am 28. Mai 2021 abgelaufenen Beschwerdefrist in der vorgeschriebenen Form eingelegt und fristgemäß begründet worden. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen
Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist – wie hier – bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO).
GO kann eine Beschwerde auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Hierzu muss das elektronische Dokument
GO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Zu den sicheren Übermittlungswegen zählt
GO auch der hier von der Antragstellerin – ausweislich des bei den Akten befindlichen Transfervermerks – gewählte Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
der Bundesrechtsanwaltsordnung und einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Eine qualifizierte elektronische Signatur liegt nicht vor. Die Übermittlung der Beschwerdeschrift per beA genügt allerdings den Voraussetzungen des § 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO. Denn die Beschwerdeschrift wurde per beA übermittelt und trägt eine einfache elektronische Signatur. Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12634, S. 25 ). Vorliegend ist die Beschwerdeschrift mit "H Rechtsanwalt" einfach signiert. Auch das weitere Erfordernis, wonach eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur ("H... Rechtsanwalt") und der durch Transfervermerk als Absender ausgewiesenen Person ("H... H... H ") gegeben sein muss, ist vorliegend erfüllt. Zwar wurde vorliegend die Beschwerdeschrift von Herrn Rechtsanwalt "H " einfach signiert und ausweislich des Transfervermerks von dem Postfach von Herrn Rechtsanwalt "H.. H... H..." versendet. Auch ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin angesichts des Umstands, dass die Anwaltskanzlei Dr. H... & Partner bevollmächtigt ist, nicht etwa unerheblich, welcher der in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte H... den Schriftsatz übersendet hat. Denn das Bundesarbeitsgericht hat in seinem insoweit überzeugenden Beschluss vom 5. Juni 2020 ( 10 AZN 53/20 , NJW 2020, 2351 , juris Rn. 14 ff.) zu der wortgleichen Vorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO ausgeführt, es ergebe sich aus der Systematik und dem Sinn und Zweck, dass die Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen sei, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt werde und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werde, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimme. Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass derjenige, der das elektronische Dokument signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des beA übereinstimmt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die hieran begründete Zweifel wecken könnten. Allein der Umstand, dass in der Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem
namen "H..." beschäftigt sind, vermag solche Zweifel nicht zu begründen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 26 Abs. 1 RAVPV dürfen die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. Das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann der Rechtsanwalt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV nicht auf andere Personen übertragen. Der Urheber des Schriftsatzes – Rechtsanwalt H... – hätte also nicht nur gegen Standesrecht verstoßen, wenn sein Schriftsatz über ein anderes elektronisches Anwaltspostfach versendet worden wäre oder er es nicht selbst über sein Postfach versendet hätte. Vor dem Hintergrund, dass bei Rechtsanwälten von einem standesgemäßen Verhalten ausgegangen wird, besteht dann, wenn ein mit "H... Rechtsanwalt" signierter Schriftsatz über ein "Rechtsanwalt ... H... H...H." zugehöriges Postfach versendet wurde, die Vermutung, dass die laut Transfervermerk von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person (Inhaber des und Versender durch das Postfach) auch mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es trotz der vielfach auftretenden – häufig familiär bedingten – Namensgleichheit in Rechtsanwaltskanzleien keinerlei Vorgaben gibt, bei einfachen Signaturen den Namen mit weiteren Zusätzen (etwa dem Vornamen oder auch nur dessen Anfangsbuchstaben) zu versehen.
der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 des mittlerweile außer Kraft getretenen Signaturgesetzes waren "(einfache) elektronische Signaturen” als Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen, definiert.
IDAS-VO sind (einfache) elektronische Signaturen Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Erst für eine "fortgeschrittene elektronische Signatur" wird
IDAS-VO gefordert, dass sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, dass sie die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht, dass sie unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner allgemeinen Kontrolle verwenden kann, und dass sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine
trägliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer enthält keinerlei Vorgaben für die elektronische Signatur. Dass nicht jeder theoretische Zweifelsfall ausgeschlossen werden muss, sondern nur konkrete Anhaltspunkte an der Annahme, dass derjenige, der das elektronische Dokument signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des beA übereinstimmt, begründete Zweifel wecken können, folgt auch daraus, dass andere zulässige Organisationsformen von Postfächern bestehen, bei denen sich die Frage eines
weises der Übereinstimmung von vornherein nicht stellt. Bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (§ 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls ausreichend, dass der Schriftsatz einfach signiert ist. Unerheblich ist, ob dieser Name in dem Prüfprotokoll (Transfervermerk) erneut erwähnt wird oder ein anderer Name erscheint.
1 Nr. 4 ERVV kann ein nicht selbst qualifiziert signiertes Dokument schriftformersetzend auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs übermittelt werden, "bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde". Dies ist dann der Fall, wenn das Prüfprotokoll die in dem Verfahren zur Vertretung befugte Behörde als die Inhaberin des Postfachs ausweist, über das die Versendung erfolgt ist. Die Nennung des Namens einer weiteren natürlichen Person bzw. einer Referatsbezeichnung, die bzw. das in den Absendevorgang eingebunden sein mag, ändert hieran nichts (BVerwG, Beschl. v. 18.5.2020, 1 B 23/20 , 1 PKH 14/20 , juris Rn. 5). § 6 Abs. 1 ERVV fordert auch nicht, dass die Person, die für den Schriftsatz selbst verantwortlich zeichnet, auch selbst Inhaber des besonderen Behördenpostfachs sein muss, welches auch nur für Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Postfachinhaber eröffnet werden kann (§§ 7, 8 ERVV). Bestehen aber bei dieser Organisationsform keinerlei Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Abschlussfunktion und Authentifikation – der Schriftsatz ist fertig und soll von der diesen verantwortenden Person in den Rechtsverkehr gebracht werden – dürfen an den Identitätsnachweis der Rechtsanwälte keine überspannten Anforderungen gestellt werden. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
GO gebotenen Abwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da die Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der Bescheid vom
HG auch nicht zu einem Rechtsformwechsel. Durch die staatliche Anerkennung der privaten Bildungseinrichtung als Hochschule wird diese in das öffentliche Hochschulwesen einbezogen, nicht jedoch umfassend mit hoheitlichen Befugnissen beliehen (Koch/Schomburg/Spreen in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG, 2. Aufl. 2017, § 116 Rn. 2). Es gibt keine Rechtsnorm, welche die Antragsgegnerin hinsichtlich der Exmatrikulation von Studierenden beleiht und sie dadurch zu hoheitlichem Handeln ermächtigt. Insbesondere folgt diese Befugnis nicht aus § 116 Abs. 1 HmbHG.
der eindeutigen Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG ist die Antragsgegnerin nur hinsichtlich des Prüfungswesens, nämlich der Abnahme von Hochschulprüfungen, der Zeugniserteilung sowie der Verleihung von Hochschulgraden, Beliehene. Die Aufzählung der mit der Anerkennung verknüpften Rechtsfolgen in § 116 HmbHG ist abschließend (Koch/Schomburg/Spreen in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, HmbHG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.