folgend benannten Kraftwerkskapazitäten bezogen haben Name, Bezeichnung oder Lokation der Stromerzeugungseinheit Straße, Haus-Nr. oder Flurstück Postleitzahl Ort oder Gemarkung Für die Veröffentlichung entfernt
einer Besprechung, bei der "den S -Vertretern kurz die Eckpunkte des neuen Geschäftsmodells genannt" worden sind, wobei "das EEG bei der Entscheidungsfindung nicht ausschlaggebend war" (Gesprächsprotokoll vom 24.09.2018; Anlage B21), um eine angemessene Prüfungszeit sowie um Vorlage der Verträge; letzteres erfolgte - auch bei weiteren Besprechungen - zunächst nicht. Mit E-Mail vom 29.12.2008 (Anlage B 25) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass maßgeblich für die Umlagefreiheit sei, dass wirklich keine Stromlieferungen der Beklagten an Letztverbraucher erfolge und dass das Wirtschaftsprüfer-Testat eine eindeutige Feststellung enthalte, dass die betreffenden Strommengen ohne Stromlieferung zugeordnet würden. Die Klägerin kündigte weiter an, sich ohne eindeutiges Testat ein Urteil auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigungen zu bilden. Das eingeholte Wirtschaftsprüfer-Testat enthielt keine eindeutig dahingehende Feststellung. Unter dem 27.05.2010 schloss die Beklagte mit der C D1 AG, der C I AG, der C T1 AG, der C B1 GmbH, der C C1 Services GmbH, der C U Services GmbH und der C Real Estate GmbH einen "Dienstleistungsvertrag zur Eigenversorgung mit Strom und Dampf" betreffend die Kraftwerkskapazitäten "M2: G15 (O) Gaskessel K2+3+4 (T2) WSK 1+2; X50 GT+AHK", "V: N230 Kohlekessel K1+2, Gaskessel K 3+4; L57 WSk 1, Gaskessel K 5+6" und "E: GuD E GT 1+2 + DT; K 10 GT+AHK" (Anlage B11). Darin ist aufgeführt, dass die Kunden "diese Kraftwerkskapazitäten jeweils zur Erzeugung der von ihnen verbrauchten Dampf- und Strommengen" nutzen. Parallel hierzu erfolgte der Abschluss eines "Primärenergievertrags", wonach die Beklagte den o.g. Vertragspartnern Kohle und Erdgas zu dem im Vertrag genannten Konditionen verkauft (Anlage B13). Weitere Primärengerieverträge bzw. Verlängerungen erfolgten 2011 und 2015 (Anlage B14a und B14b). Der Beitritt der Streitverkündeten zu den Verträgen erfolgte Ende 2012 (Anlage B15). Unter dem 09.03.2012 - 27.03.2012 schloss die Beklagte mit der C D1 AG, der C I AG, der C Q AG, der C B1 GmbH, der C C1 Services GmbH, der C U Services GmbH, der C Real Estate GmbH und der C AG einen "Dienstleistungsvertrag zur Eigenversorgung mit Strom und Dampf" betreffend die Kraftwerkskapazitäten "M2: G15 (O) Gaskessel K2+3+4 (T2) WSK 1+2; X50 GT+AHK", "V: N230 Kohlekessel K1+2, Gaskessel K 3+4; L57 WSK 1, Gaskessel K 5+6" und "E: GuD E GT 1+2 + DT; K 10 GT+AHK" (Anlage B7). Diesem Vertrag ist die Streitverkündete unter dem 08.11.2012 beigetreten (Anlage B8). Die Vertragslaufzeit ist im Dezember 2015 verlängert worden (Anlage B12). In diesem Vertrag sind die vorgenannten Kraftwerkskapazitäten weiter enthalten. In §3 Abs. 2 ist der Streitverkündeten eine "standortübergreifende Kraftwerksleistungsscheibe" von 2,5 MW zugewiesen. Auf den Inhalt der jeweiligen Verträge wird Bezug genommen. Die Beklagte beschreibt das vorgenannte Vertragskonstrukt als "Eigenerzeugermodell". IV. Mit Schreiben vom 30.05.2017 nahm die Beklagte gegenüber der Klägerin "Mitteilungen
4 EEG sowie § 74a EEG" vor (Anlage K7, Bl. 103ff. GA). Über das "Eigenerzeugermodell" hinaus hat die Beklagte an Dritte gelieferten Strom gegenüber der Klägerin gemeldet und auch eine entsprechende EEG-Umlage bezahlt. V. Mit Schreiben vom 02.12.2018 (Anlage B 31) bat die Klägerin die Beklagte um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung und (erneut) um die Vorlage von Vertragsunterlagen. Im Mai 2019 wurden der Beklagten die Vertragsunterlagen übergeben. Mit Erklärung vom 24./28.05.2019 verzichtete die Beklagte auf die Verjährungseinrede bis September 2019 für alle am 31.12.2018 noch nicht verjährten Ansprüche im Hinblick auf die mit der Streitverkündeten geschlossenen Verträge. VI. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagten betreffend die EEG-Umlage kein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, da die Streitverkündete nicht als Eigenversorgerin anzusehen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte lediglich einen Anteil an der gesamten Erzeugungskapazität des Kraftwerks hat. Zudem unterfalle einer Stromerzeugungsanlage im Sinne von § 104 Abs. 4 EEG kein Kraftwerkspool. Die Klägerin beantragt im Rahmen einer Stufenklage auf der ersten Stufe die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche der
stehend genannten Stromerzeugungskapazitäten Bestandteil des von der Beklagten mit der Streitverkündeten - der G GmbH & Co. KG, M straße 4, 00000 T - bzw. deren Rechtsvorgängerin(nen) als solchem bezeichneten Eigenerzeugungsmodell im D an den Standorten M2 , L-V und E ist: Name, Bezeichnung oder Lokation der Stromerzeugungseinheit Straße, Haus-Nr. oder Flurstück Postleitzahl Ort oder Gemarkung Für die Veröffentlichung gelöscht 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe in Kilowattstunden) pro Kalenderjahr die G GmbH & Co. KG, M strasse 4, 00000 T , bzw. deren Rechtsvorgängerin(nen), in der Zeit vom 01. April 2000 bis 31. Dezember 2018 aus den
vorstehenden Klageantrag zu
dem streitgegenständlichen und der Klägerin in seinen charakteristischen Elementen bekannten Modell zur Stromeigenerzeugung an den D -Standorten ("Neues Energiemodell"-NEMo) in der im Antrag zu 1) der Klägerin bezeichneten Stromerzeugungsanlagen erzeugten Strommengen während der Abstimmung dieses Modells zwischen der Klägerin und der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 verpflichtet ist, der Beklagten die für die von der Streitverkündeten verbrauchten Strommengen zu zahlende EEG-Vergütung bzw. EEG-Umlage zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, die Zwischenfeststellungswiderklage und die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kraftwerke M2 , L-V und E als eine einheitliche Stromerzeugungsanlage zu bewerten sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Jedenfalls habe die Klägerin die Geltendmachung einer EEG-Umlage gegenüber der Beklagten verwirkt. Darüber hinaus sei durch die Zahlung der EEG-Umlage für Strom an Dritte eine Beweislastumkehr
Die Klägerin hat unter dem 30.09.2019 Klage erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe A. Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Es liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor, § 17 Abs. 1 S. 2 GVG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage unzulässig, wenn gegen dieselbe Partei eine Klage mit demselben Streitgegenstand bereits erhoben wurde und diese bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Die Bestimmung dient dazu, mehrfache und einander möglicherweise widersprechende Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden und den Klagegegner davor zu schützen, mit mehreren sachlich identischen Verfahren überzogen zu werden. Das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist von Amts wegen zu beachten. Erforderlich ist hierbei jedoch, dass von der Beklagten behauptet, gerichtsbekannt oder erkennbar wahrscheinlich ist, dass eine bei Klageerhebung möglicherweise noch gegebene doppelte Rechtshängigkeit vorliegt (BAG, Urteil vom 16.7.2015 - 2 AZR 15/15 ). Bedenken bezüglich einer doppelten Rechtshängigkeit können sich aufgrund der Aufteilung der C AG (Streitverkündete im Verfahren 32 O 493/19) bzw. der Ausgliederung einzelner Sparten in den Jahren
2002 ergeben, wobei hieraus im Wesentlichen die Streitverkündeten/Streithelfer in den Verfahren 32 O 486/19 bis 32 O 492/19 und 32 O 494/19 bis 32 O 503/19 hervorgegangen sind. Bei der Ausgliederung einzelner Teilbereiche eines Betriebes oder Konzerns bzw. bei der Abspaltung einer ganzen Sparte geht die Passivlegitimation für bis die dahin entstandenen Ansprüche auf den Rechtsnachfolger - hier die Streitverkündete - über, § 131 UmwG, § 75 AO. Dass vor der Rechtsnachfolge nicht abgrenzbare Bezugsquellen bestanden haben, woraus sich dann eine doppelte Rechtshängigkeit ergeben kann, ist möglich, letztlich aber nicht dargelegt. Dabei trifft die beklagte Partei die Beweislast für eine anderweitige Rechtshängigkeit (MüKoZPO/Becker-Eberhard,
folgegesetze, zuletzt mit dem EEG 2021, außer Kraft. Für zuvor verwirklichte Sachverhalte bleiben aber die Bestimmungen in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung anwendbar (BGH, Urteil vom 15.06.2011 - VIII ZR 308/09 , Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 56/14 , jeweils zit.
juris). Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich jedenfalls aus dem u. a. Art. 170 EGBGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wonach ein Schuldverhältnis
seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen grundsätzlich dem Recht untersteht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt, auch wenn eine ausdrückliche Überleitungsvorschrift fehlt. Eine dem entgegenstehende Entscheidung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes nicht getroffen.
2, Abs. 5EEG 2000, § 14 Abs. 3, 14a EEG 2004, §§ 34 , 37 Abs. 1 EEG 2009, § 49 EEG 2012, § 74 Satz 1 EEG 2014 und § 74 Abs. 2 S. 1 EEG 2017 müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (im Folgenden: Letztverbraucher) gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Ob die Streitverkündete Rechtsnachfolgerin geworden ist oder ob sie Unternehmensanteile erworben hat, kann dahinstehen, denn auch im letzteren Fall haftet sie
Die AO findet auch Anwendung, da es sich bei der EEG-Umlage um Steuern im Sinne von § 3 Abs. 1 AO handelt (vgl. dazu umfassend: Schwintowski, EWeRK 2014, 277). Dies korrespondiert zudem mit § 131 UmwG. Die Beklagte wiederum ist umfassend für die Abführung der EEG-Umlage der an den Letztverbraucher gelieferten Energie zuständig und haftet ihrerseits auch
AO für die EEG-Umlage vor ihrer Gründung und Ausgliederung aus dem Mutterkonzern. Einem Anspruch steht es ebenso nicht entgegen, soweit die Beklagte behauptet, dass sie erst zum 31.12.2003 über die streitgegenständlichen Kraftwerke verfügt habe. Nähere Angaben hierzu fehlen. Letztlich ergibt sich aber aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass die GuD-Anlage E durch die Beklagte auf Basis einer Grundlagenvereinbarung aus dem Jahre 1998 genutzt wurde (Anlage B16). Im Übrigen standen die weiteren Anlagen durchgehend im Eigentum der Beklagten bzw. Gesellschaften des C Konzerns, deren Aufgabe und Stellung die Beklagte übernommen hat, so dass sie auch insoweit haftet. Die Beklagte legt selbst dar, dass auch schon Stromlieferverträge von der C AG geschlossen wurden, welche dann von ihr übernommen wurden. 1. Die Beklagte ist ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne des EEG.
der Legaldefinition in § 3 Nr. 20 EEG 2017, § 5 Nr. 13 EEG 2014 und § 3 Nr. 2d EEG 2012 sind Elektrizitätsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität an Letztverbraucher liefern. Die Beklagte hat Elektrizität an die Streitverkündete als Letztverbraucher geliefert. Sie hat mit der Streitverkündeten einen "Dienstleistungsvertrag zur Eigenversorgung mit Strom und Dampf" geschlossen, wodurch der Streitverkündeten Stromkapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Da hierin keine Eigenversorgung liegt, liegt eine Lieferung durch die Beklagte vor. Eine Eigenversorgung ist
der Legaldefinition des § 3 Nr. 19 EEG 2017, § 5 Nr. 12 EEG 2014 nicht gegeben, denn danach ist hierunter nur der Stromverbrauch zu verstehen, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Vorliegend wurde der Strom, den die Streithelferin verbraucht hat, aber jedenfalls teilweise durch ein öffentliches Netz an die jeweiligen Verbrauchsstellen geleitet, so dass eine Eigenversorgung ausscheidet. Bereits der dem Beklagtenvortrag zugrundeliegende Sachverhalt, wonach die drei Kraftwerke über die einzelnen Standorte hinweg gesteuert würden, um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu ermöglichen und sie sich wechselseitig besichern, bedingt, dass die Stromversorgung auch unter Inanspruchnahme öffentlicher Netze erfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass die Eigenversorgung erstmals mit der EEG-Novelle 2012 in § 37 Abs. 3 EEG 2012 in das EEG mit aufgenommen wurde. Zwar ging der Gesetzgeber offensichtlich auch vorher davon aus, dass die Eigenversorgung von der EEG-Umlage befreit ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 7 EEG 2004, diese Regelung habe "keine Auswirkungen auf den Strom, der als Eigenstrom erzeugt wird. Dieser ist auch zukünftig nicht erfasst" ( BT-Drs. 15/2864 , 49). Dass der Gesetzgeber aber unter dieser Eigenversorgung ein Modell verstanden hat, bei dem der Verbrauch nicht in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stattfindet, ist nicht erkennbar. Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 ( BT-Drs 17/6363 , 42) ausführt, dass es bisher auch möglich war, "dass ein erheblicher räumlicher Abstand zwischen der Eigenerzeugungsanlage und dem Verbraucher bestand", steht dies dem nicht entgegen, denn letztlich wird aus der Gesetzesbegründung deutlich, dass der Gesetzgeber ein Leitbild hatte, was "rechtmäßig für ihre Eigenversorgung mit Strom" geltend sollte, wobei eine erhebliche räumlicher Abstand zwischen Eigenerzeugungsanlage und dem Verbraucher einen "Missbrauch" dargestellt habe, weshalb in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden ist, dass der Letztverbraucher oder die Letztverbraucherin den Strom in räumlicher Nähe selbst erzeugt. Damit wurde durch den Gesetzgeber - ähnlich wie bei § 104 Abs. 4 EEG 2017 - eine Bestandsschutzregelung eingeführt, ohne damit sein Leitbild einer Eigenversorgung im Sinne einer eigenen Produktion und eines eigenen Verbrauchs ohne (wesentliche) Inanspruchnahme öffentlicher Netze aufzugeben. Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 61e EEG 2017, § 61 Abs. 3 EEG 2014 und § 104 Abs. 4 EEG 2017 Bestandsschutzregelungen eingeführt hat, dass der Gesetzgeber für Konstellationen, wie der vorliegenden, davon ausging, dass sogenannte Pachtscheibenmodelle keine Eigenerzeugung von Strom darstellen, die von der Zahlung der EEG-Umlage befreien würden. Wenn aber keine Eigenversorgung vorliegt, ist eine Stromlieferung gegeben. Denn der Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 12 und 13 EEG 2014 ist zu entnehmen, dass jede verbrauchte Strommenge entweder einer Eigenversorgung zuzurechnen ist oder von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde ( BT-Drs. 18/1304 , 113). 2. Die Streitverkündete ist zudem Letztverbraucher. Solche sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Es ist anerkannt, dass diese Legaldefinition des Gesetzgeber in § 3 Nr. 25 EnWG, im Energiewirtschaftsrecht einheitlich als Letztverbraucher-Begriff zu verwenden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 = NVwZ-RR 2010, 315 ; Beschluss vom 17.11.2009 - EnVR 56/08 = NvwZ-RR 2010, 431; OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2016 - 9 U 156/15 = BeckRS 2016, 20728 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11 = BeckRS 2012, 10234 ; OLG Hamm, Urteil vom 28. September 2010 - 19 U 30/10 = BeckRS 2010, 25535 ). Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Definition des Letztverbrauchers in § 3 Nr. 33 EEG 2017 und § 5 Nr. 24 EEG 2014, wonach Letztverbraucher jede natürliche oder juristische Person ist, die Strom verbraucht. In der Begründung des Gesetzesentwurfes zum EEG 2014 (BT-Drs. 157/14, Seite 164) heißt es hierzu: "Die Begriffsdefinition wird aufgenommen, weil der Begriff des Letztverbrauchers für die Frage, wer
2 EEG 2014 die EEG-Umlage zu zahlen hat, eine entscheidende Rolle spielt. Der Begriff des Letztverbrauchers entspricht inhaltlich der Definition in § 3 Nr. 25 EnWG. Allerdings muss der Begriff leicht modifiziert werden, weil die Definition des § 57 EEG nicht zum Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes passt. Letztlich kommt es im EEG nicht darauf an, ob der Strom geliefert oder selbst erzeugt wird. Strom verbraucht auch, wer diesen selbst erzeugt." Dies korrespondiert mit dem in das EEG 2014 aufgenommenen Begriff "Eigenversorgung" (§ 5 Nr. 12 EEG 2014), die definiert wird als "der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt." In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "Die Begriffe Eigenversorger und Letztverbraucher schließen sich nicht aus. Ein Eigenversorger ist vielmehr immer auch ein Letztverbraucher" (Drucksache 18/1304, 113). Die Beschlussempfehlung nebst Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom
2 EEG 2000 ist nicht gegeben, da keine der dort genannten Anlagentypen vorliegt. 2. 01.08.2004 bis 30.08.2009 (EEG 2004) Ein Ausschluss
2 EEG 2004 ist nicht gegeben, da eine dort genannte Anlage nicht gegeben ist. 3. 01.09.2004 bis 10.01.2010 (EEG 2009) Ein Ausschluss
EEG 2009 ist nicht gegeben, da die Beklagte insoweit den
weis der dortigen Voraussetzungen nicht vorgenommen hat. 4. 11.01.2010 bis 31.07.2014 (EEG 2012)
3 S. 2 EEG 2012 entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage
2 EEG 2012 für den Strom, den der Letztverbraucher in der von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlage erzeugt und selbst verbraucht, sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird. Die Streitverkündete ist - wie bereits dargestellt - keine Eigenerzeugerin im Sinne von § 37 Abs. 3 EEG 2012. 5. 01.08.2014 bis 31.12.2016 (EEG 2014)
3 EEG 2014 entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
1 EEG 2014 für - vorliegend gegeben - Bestandsanlagen, wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt (Abs. 3 Nr. 1), er den Strom selbst verbraucht (Abs. 3 Nr. 2) und sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht (Abs. 3 Nr. 3). Die Streitverkündete ist - wie bereits dargestellt - keine Eigenerzeugerin im Sinne von § 37 Abs. 3 EEG 2012. 6. 01.01.2017 31.12.2018 (EEG 2017)
1 EEG 2017 verringert sich die EEG-Umlage auf Null für Strom aus Bestandsanlagen, wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt (Abs. 1 Nr. 1), er den Strom selbst verbraucht (Abs. 1 Nr. 1) und soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht (Abs. 1 Nr. 3). Die Streitverkündete ist - wie bereits dargestellt - keine Eigenerzeugerin im Sinne von § 37 Abs. 3 EEG 2012. 7. Die Vergütungsansprüche sind auch nicht wegen des Ablaufes der Meldefristen ausgeschlossen. Die Meldefristen des EEG sind keine materiellen Ausschlussfristen (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2017 - 30 U 149/15 , zit.
juris). IV. Der Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht
4 EEG 2017 zu. 1. Zeit bis zum 31.07.2014
4 S. 1 EEG 2017 kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage
den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit der Anspruch aufgrund der Fiktion
Satz 2 nicht entstanden wäre (Nr. 1) und die Angaben
1 S. 1 und § 74a Abs. 1 EEG 2017 bis zum 31. Dezember 2017 mitgeteilt worden sind (Nr. 1). a.)
4 S. 2 EEG 2017 gilt ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. Der Gesetzgeber hat in dieser Regelung gerade die sog. Scheibenpacht-Konstellationen in den Blick genommen, in denen mehrere Unternehmen ihren Strombedarf aus derselben Stromquelle decken. Bei der Beurteilung, ob ein Letztverbraucher das Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität wie Stromerzeugungsanlage betrieben hat, können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die gleichen Kriterien herangezogen werden, wie sie von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2008 - VIII ZR 280/05 = NVwZ 2008, 1154 ) für die Definition eines originären Anlagenbetreibers entwickelt wurden. Danach ist Anlagenbetreiber der, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt. "Da vertragliche Nutzungsrechte nicht "betrieben" werden können, lässt sich von den Kriterien, wer Betreiber einer Stromerzeugungsanlage ist, allein das Kriterium der wirtschaftlichen Risikotragung unproblematisch auf eine betreiberähnliche Nutzung der Kraftwerksscheibe übertragen. Die Kriterien der tatsächlichen Herrschaft und der eigenverantwortlichen Bestimmung der Arbeitsweise passen für Nutzungsrechte allenfalls sehr eingeschränkt" (Gesetzesbegründung zu § 104 EEG 2017, BT-Drs. 18/10668 , 149 f.). Das wirtschaftliche Risiko trägt dabei derjenige, der "das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung und mit eigenen wirtschaftlichen Chancen zu nutzen" (BeckOK EEG/Kindler, 11. Ed. 16.11.2020, EEG 2017 § 3 Nr. 2 Rn. 6; vgl. auch: Altrock/Oschmann/Theobald/Oschmann, 4. Aufl. 2013, EEG § 3 Rn. 46).
1 S. 1 des Primärliefervertrages 2012 (Anlage B14a) verkauft die Beklagte an die Streitverkündete die Primärenergiemengen, "die zur Bereitstellung der von ihm in den M3 (LEV, E, V und Monheim nur bzgl. Strom) verbrauchten Strom- und Dampfmenge aus den Kraftwerken der CUR und der GuD-Anlage E in den M3 (LEV, E, V, Monheim nur bzgl. Strom) erforderlich sind". Mit fast identischem Wortlaut ist dies auch §1 Abs. 1 des Primärliefervertrages 2015 (Anlage B14b) geregelt. §1 Abs. 5 des Primärliefervertrages 2012 (Anlage B14a) und §1 Abs. 4 des 1 Abs. 1 des Primärliefervertrages 2015 (Anlage B14b) sehen vor, dass die Beklagte berechtigt ist, im Falle einer Minderlieferung durch einen Vorlieferanten, die Lieferung der Primärenergie zu reduzieren. Der Lieferpreis entspricht jeweils
der Primärlieferverträge den "aktuellen Preisbestandteilen im CUR-Brennstoffindex". Jeweils in §5 der Primärlieferverträge ist vereinbart, dass die Beklagte sonstige Kosten an die Streitverkündete weiterreichen durfte. Dies zugrunde gelegt, lagen die wesentlichen wirtschaftlichen Risikofaktoren bei der Streitverkündeten. b) Es liegt jedoch keine Stromerzeugungsanlage im Sinne von § 104 Abs. 4 S. 2 EEG 2017 vor.
43b EEG 2017 ist eine Stromerzeugungsanlage "jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist". Hierunter ist das von der Beklagten praktizierte Modell der gemeinsamen Nutzung eines standortübergreifenden Kraftwerkspools nicht zu subsumieren. Denn der Begriffsbestimmung durch Gesetzgeber lag - auch unter Berücksichtigung des Bestandschutzes - ein enger Anlagenbegriff zugrunde. In der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 18/10298 , 106) heißt es hierzu: "In § 3 Nummer 43b EEG 2017 wird eine Definition des Begriffs der Stromerzeugungsanlage aufgenommen. Die Begriffsdefinition erfolgt vor dem Hintergrund der Neuregelung der Bestimmungen zur Eigenversorgung und in diesem Zusammenhang insbesondere vor dem Hintergrund der Bestandsschutzregelungen. Im Ergebnis wird hierbei ein enger Anlagenbegriff zu Grunde gelegt. Danach ist eine Stromerzeugungsanlage jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt. Dies ist in der Regel der Generator
Bei Anlagen, bei denen die Stromerzeugung ohne Generator erfolgt, ist die Stromerzeugungsanlage der Teil der Gesamtanlage, der technisch gesehen einem Generator am nächsten kommt. Im Bereich der solaren Strahlungsenergie ist jedoch hiervon abweichend das einzelne, den Strom erzeugende Photovoltaik-Modul Stromerzeugungsanlage. Andere technische oder bauliche Einrichtungen, die zwar der Stromerzeugung dienen, aber nicht selbst den Strom erzeugen, wie z. B. ein Motor, eine Turbine oder Einrichtungen für die Primärenergieträgerzufuhr, sind von dem Begriff der Stromerzeugungsanlage nicht umfasst. Stromspeicher sind in ihrer Erzeugungsfunktion vom Begriff der Stromerzeugungsanlage umfasst." Damit ist auf den einzelnen Generator bzw. die einzelne Kraftwerkseinheit abzustellen. Das von der Beklagten angeführte Nutzungsmodell schließt jedoch mehrere Kraftwerkseinheiten in verschiedenen Städten ein und weicht damit deutlich von dem vom Gesetzgeber herangezogenen Bild einer Stromerzeugungsanlage ab. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Stromerzeugungsanlage erstmals im EEG 2017 durch den Gesetzgeber definiert wurde, denn das von der Beklagten herangezogene Begriffsverständnis der Stromerzeugungsanlage im Sinne auch eines zentralgesteuerten Kraftwerkspools hätte auch ohne die Legaldefinition in § 3 Nr. 43b EEG 2017 nicht durchgegriffen. Zwar ist dem Gesetz die Fiktion einer Erzeugungseinheit trotz unterschiedlicher Standorte nicht fremd.
StG gelten Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage zur Stromerzeugung
StG des Gesetzes, so dass eine Steuerbefreiung bestehen kann, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen
EEG 2014 (= § 20 EEG 2017) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, fernsteuerbar sind, und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Doch zeigt schon der Umstand, dass der Gesetzgeber sich in einem anderen Gesetz, das auf das EEG Bezug nimmt, einer gesetzlichen Fiktion bediente, damit mehrere "Stromerzeugungseinheiten", welche an unterschiedlichen Standorten zentral gesteuert werden, als eine Anlage gelten, dass auch vor dem EEG 2017 das in § 3 Nr. 43b EEG 2017 definierte Begriffsverständnis bestand. Anderenfalls hätte allein ein Bezug auf die Stromerzeugungsanlage im Sinne des EEG ausgereicht. Zudem hat der Gesetzgeber in § 19 EEG 2009, § 6 Abs. 3 EEG 2012, § 32 Abs. 1 EEG 2014 und § 24 Abs. 1 EEG 2017 die Bewertung mehrerer Anlagen im Bereich der Zahlungspflicht geregelt. Danach sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs
Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage
Absatz 1 oder §22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden (Nr. 1), sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen (Nr. 2), für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch
Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht (Nr. 3) und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind (Nr. 4). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kraftwerkspool der Beklagten unstreitig nicht, da sie sich weder in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden noch innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden. Auch setzen § 19 EEG 2009, § 6 Abs. 3 EEG 2012, § 32 Abs. 1 EEG 2014 und § 24 Abs. 1 EEG 2017 diese jeweils schon vom Wortlaut ("Mehrere Anlagen gelten ... als eine Anlage") voraus und definieren diese nicht. Aufgrund ihrer systematischen Stellung im EEG unter dem Titel "Vergütung" wird zudem deutlich, dass die dortige Fiktion auch nur für diesen Bereich gelten soll. 2. Zeit ab dem 01.08.2014
4 S. 4 EEG 2017 besteht ein Verweigerungsrecht
4 S. 1 EEG 2017 auch für Strom, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange die Voraussetzungen
den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind (Nr. 1), sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage
und § 61f EEG auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre (Nr. 2), die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist (Nr. 3) und das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen (Nr. 4). a.) Die Voraussetzungen
4 S. 1 und S. 2 lagen bereits nicht vor. b.) Auch die Voraussetzungen des § 61e EEG liegen - die Eigenerzeugerstellung fingiert - nicht vor, so dass sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage auch nicht auf 0 % verringert, denn die Streitverkündete verbraucht den Strom zwar selbst, doch wurde dieser Strom sowohl durch ein öffentliches Netz durchgeleitet als auch nicht im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht. Denn
dem Beklagtenvortrag wurde der Strom jedenfalls teilweise, durch ein öffentliches Netz an die jeweiligen Verbrauchsstellen geleitet. Denn die Beklagte führt aus, dass die drei Kraftwerke über die einzelnen Standorte hinweg gesteuert würden, um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Ressourcen zu ermöglichen und sie sich wechselseitig besichern. Dies bedingt, dass die Stromversorgung auch unter Inanspruchnahme öffentlicher Netze erfolgt. V. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Zugleich hat sie unter dem 13.12.2018 eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben, welche alle am 13.12.2018 noch nicht verjährten Ansprüche betrifft. Die Bindung an diese Erklärung verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2019 bis zum 30.09.2019. Unter dem 30.09.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. 1. Die Ansprüche sind auch für den Zeitraum bis 2007 nicht kenntnisunabhängig verjährt. a.) Zwar sind die Auskunftsansprüche bis einschließlich das Jahr 2007 dem Grunde
verjährt. Die Auskunftsansprüche aus § 11 Abs. 2, Abs. 5 EEG 2000, § 14 Abs. 3, 14a EEG 2004 verjähren kenntnisunabhängig
10 Jahren
ihrer Entstehung, § 199 Abs. 4 BGB.
2 EEG 2000 und § 14a Abs. 3 EEG 2004 waren die Ermittlung der Klägerin bzw. die Mitteilungen der Beklagten für das Vorjahr bis zum
Aus § 14 Abs. 4 EEG 2004 wird deutlich, dass wenn es Streitigkeiten über Energiemengen oder Vergütungszahlungen gibt, dies zwar nicht zu einer Änderung zurückliegender Abrechnungen führt, aber bei rechtskräftiger Gerichtsentscheidung in der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig enthalten das EEG 2000 und das EEG 2004 keine Sanktion für eine nicht oder unvollständig erfolgte Mitteilung der Elektrizitätsunternehmen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Die Geltendmachung der EEG-Umlage setzt aber eine vorherige Mitteilung des Elektrizitätsunternehmens voraus, denn eine Umlegung setzt ihrerseits voraus, dass die Stromliefermengen feststehen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Elektrizitätsunternehmen eine abschließende Mitteilung macht. Für den Eintritt der Fälligkeit des der Klägerin zustehenden Anspruchs ist somit entscheidend, wann die Klägerin eine solche Abrechnung hätte vornehmen können (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 28.09.1989 - VII ZR 298/88 = NJW 1990, 1170 ; BGH, Urteil vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 = NJW 2015, 873 ). Entscheidend ist allein, ob die Klägerin endgültig den der EEG-Umlage unterfallenden gelieferten Strom abrechnen kann. Dies entspricht im Übrigen auch dem vom Gesetzgeber in der für diesen Zeitraum nicht anwendbaren §§ 60 Abs. 3 S. 2 EEG 2014 und 2017, wonach Fälligkeit nicht eintreten kann, wenn "das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen entgegen §74 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat". Mangels Fälligkeit ist der Zahlungsanspruch auch noch nicht verjährt. bb.) Würde - wie vorliegend - der gegenüber dem Hauptanspruch im Form des Zahlungsanspruches als Hilfsanspruch anzusehende Auskunftsanspruch vor dem Zahlungsanspruch verjähren, führt dies dazu, dass die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs auch für den Hilfsanspruch Anwendung findet (BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16 = NJW 2017, 2755 ; Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 175/17 = NJW 2018, 950 ). 2. Die Auskunftsansprüche für den Zeitraum 2008 bis 2013 sind ebenso nicht kenntnisunabhängig verjährt. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB war zum Zeitpunkt der Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung noch nicht abgelaufen. Seit dem ist die Beklagte mit der Geltendmachung der Einrede der Verjährung ausgeschlossen. 3. Auch darüber hinaus sind die Ansprüche nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB begann bereits mangels Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen nicht. Die Auskunftsansprüche der Klägerin aus §§ 14 Abs. 3, 14a EEG 2004 und §§ 34 , 37 Abs. 1 EEG 2009 aber letztlich auch die Zahlungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung
BGB (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 56/14 , zit.
juris). Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört die Belieferung eines Letztverbrauchers durch ein Energieversorgungsunternehmen mit Strom. Denn nur ein an Letztverbraucher lieferndes Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber zur Auskunftserteilung verpflichtet (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2017 - 30 U 149/15 , zit.
juris). Da es - wie bereits aufgezeigt - für die Frage des Auskunftsanspruches gerade auch auf die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen dem Elektrizitätsunternehmen und dem Letztverbraucher, hier mithin zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten ankommt, woraus sich letztlich auch ein möglicher Ausschluss oder ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt, kann es für die Kenntnis des den Auskunftsanspruch begründenden Sachverhalts nicht ausreichend sein, dass dem Übertragungsnetzbetreiber (allein) die Entnahme bestimmter Strommengen aus einem Bilanzkreis einschließlich der Person des verantwortlichen Bilanzkreisbetreibers und/oder die physikalischen Zusammenhänge in Bezug auf die Stromlieferung bekannt sind oder waren oder hätten bekannt sein müssen. Entscheidend ist allein die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Vorliegen der konkreten Beziehungen zwischen einem Letztverbraucher und dessen Vertragspartner. An Vortrag der Beklagten, ob bzw. wann die Klägerin überhaupt Kenntnis von den Ansprüchen begründenden Umständen vor Einführung des NEMo-Modells gehabt hat, fehlt es insgesamt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin erst im Jahre 2019 das vollständige Vertragswerk des NEMo-Modells und der Verträge mit der Streitverkündeten erhalten hat, so dass eine vorherige Kenntnis nicht gegeben ist. Letztlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, wann die Klägerin überhaupt Kenntnis von der Streitverkündeten als Letztverbraucher erlangt hat. Gerade vor dem Hintergrund, dass im Rahmen des C Konzerns diverse Vorratsgesellschaften gegründet wurden, kann allein von der Existenz einer Gesellschaft nicht auf deren Eigenschaft als potentieller Verbraucher geschlossen werden. Erst recht musste die Klägerin einen solchen Rückschluss nicht ziehen. Soweit die Beklagte behauptet, eine Kenntnis der Klägerin würde sich daraus ergeben, dass das "Eigenerzeugermodell" mit der Klägerin abgestimmt worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Beklagtenvortag nebst vorgelegter Unterlagen vermag eine Kenntnis der Klägerin bezüglich der genauen vertraglichen Ausgestaltung nicht zu begründen. Unstreitig wurden 2008/2009 nur "Eckpunkte" des neuen Geschäftsmodells vorgestellt, ohne dass die Verträge zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegt wurden. Das Schreiben vom 02.09.2008 (Anlage B20) befasst sich mit dem Konstrukt, dass "sich mehrere Unternehmen selbst über eine dampf- und strombezogene Zuordnung aus einem Kraftwerk versorgen", was letztlich nicht dem von der Beklagten betriebenen Kraftwerkspool entspricht. Im Gesprächsprotokoll vom 24.09.2018 (Anlage B21) ist bereits ausgeführt, dass bei der Neueinführung der Geschäftsform "das EEG bei der Entscheidungsfindung nicht ausschlaggebend war." Zudem seien "den RWE-Vertretern kurz die Eckpunkte des neuen Geschäftsmodells genannt" worden. Angaben zu der konkreten Ausgestaltung, insbesondere der Zuordnung der einzelnen Kraftwerkskapazitäten an die einzelnen Abnehmer sowie die örtlichen Gegebenheiten nebst Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes fehlen. Aus Ziffer 5 und den dort referierten Ausführungen von Herrn Dr. S1 wird dieses auch nicht deutlich. Aus dem Protokoll vom 21.11.2018 (Anlage B22) wird deutlich, dass die Klägerin eine rechtliche Stellungnahme selbst nicht vornimmt, in dem sie vorgibt, dass die Beklagte beim Testat eine rechtliche Stellungnahme zur Umlagefreiheit vorzulegen hat. Dies entspricht auch der Haltung der Klägerin in der E-Mail vom 29.12.2008 (Anlage B25), wo das Fehlen eines Prüfurteils moniert wird. Dass die Klägerin daraufhin ankündigt, sich ein Urteil auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigungen zu bilden, belegt zudem, dass ihr das gesamte Vertragswerk nicht bekannt ist. In der E-Mail vom 11.12.2008 (Anlage B24) wird auch lediglich eine dampfmengenbezogene Zuordnung angekündigt. Ob und inwieweit eine örtliche Zuordnung erfolgt, ist nicht Gegenstand des Schreibens. Dies zugrunde gelegt, kann nicht von einer Kenntnis der Klägerin ausgegangen werden, da ihr erkennbar nicht das gesamte Vertragswerk vorlag. Erst Recht kann damit keine Kenntnis von den die Anspruch begründenden Umstände vor Einführung des NEMo-Modells angenommen werden. Es kann aber nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin ausgegangen werden. Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist
forschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen
Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 , zit.
juris). Den Gläubiger trifft danach eine
frageobliegenheit nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sind, sich der Verdacht eines möglichen Anspruchs aufdrängen muss und er eine leicht zugängliche und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 14.01.2010 - VII ZR 213/07 , zit.
juris, m.w.N.). Dementsprechend kann nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlende oder unvollständige EEG-Meldungen eine - den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei ihrer Vernachlässigung begründende -
forschungsobliegenheit des Übertragungsnetzbetreibers bestehen (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13 ). Solche Anhaltpunkte waren vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat der Klägerin ein "Eigenvorsorgungsmodell" vorgestellt, wobei letztlich nicht erkennbar war, dass die Versorgung der Streitverkündeten nicht ausschließlich unter Nutzung eigener Leitungen der Beklagten erfolgte, sondern unter Inanspruchnahme des öffentliches Netzes. Vor dem Hintergrund, dass bereits bei der Einführung des EEG 2004 diskutiert wurde, ob Storm an Letztverbrauchern innerhalb von Objektnetzen bzw. geschlossenen Verteilernetzen von der EEG-Umlage ausgenommen werden sollen ( BR-Drs. 290/1/04 , 10 und Anrufung des Vermittlungsausschusses BR-Drs. 290/04 , 7.), was jedoch keinen Einzug ins Gesetz gefunden hat, war bei Einführung des NEMo-Modells der Beklagten deutlich, dass erst recht keine standortübergreifende Energieversorgung von der EEG-Umlage befreit war. Der Gesetzgeber hat letztlich zu § 14 Abs. 7 EEG 2004 ausgeführt hat, dass diese Regelung "dabei keine Auswirkungen auf den Strom [hat], der als Eigenstrom erzeugt wird. Dieser ist auch zukünftig nicht erfasst" ( BT-Drs. 15/2864 , 49). Diese Diskussion setzte sich auch bei der Einführung des EEG 2009 weiter fort ( BT-Drs. 16/8393 , 3; BR-Drs. 10/1/08 v. 5.2.2008), führte aber gleichwohl nicht dazu, dass es zu einer gesetzlichen Ausweitung der Eigenerzeugung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund konnte bei objektiver Betrachtungsweise die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte, wenn sie auf ein neues von der EEG-Umlage befreite Eigenversorgung umstellten wollte, wobei "sich mehrere Unternehmen selbst über eine dampf- und strombezogene Zuordnung aus einem Kraftwerk versorgen" (Anlage B20), dass damit eine standortübergreifende Energieversorgung in Form eines Kraftwerkspools meinte, sondern vielmehr nur die Einführung eines Kraftwerksscheibenmodells. Denn auch die "unterschiedlichen Rechtsauffassungen" der Eigenerzeugung beziehen sich allenfalls auf ein solches. Daher bestanden auch keine begründeten Anhaltspunkte für weitere
forschungen der Klägerin, so dass sie auch nicht grob fahrlässig handelte als sie diese unterließ. Auch lässt dies kein grob fahrlässiges Handeln/Unterlassen für die Zeit vor 2008 erkennen, denn es lagen gerade vor dem Hintergrund, dass "das EEG bei der Entscheidungsfindung nicht ausschlaggebend war" (Anlage B21), keine Anhaltpunkte für die Klägerin vor, dass die Beklagte bis dahin unvollständige Angaben gemacht hat. Dies wäre nur dann der Fall wenn, und dies behauptet die Beklagte letztlich selbst nicht, sie unter Generalverdacht einer unvollständigen Angabe zu stellen gewesen wäre. Damit begann die Verjährung auch nicht vor Abgabe der Verjährungsverzichtserklärung durch die Beklagte. VI. Die Klägerin hat die Geltendmachung der Ansprüche zudem weder verwirkt noch liegt eine unzulässige Rechtsausübung vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Für die Beurteilung der Zeitspanne, die bis zum Eintritt der Verwirkung verstrichen sein muss, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Auskunftsansprüche vorliegend nicht verwirkt. Die Besonderheiten der gesetzlichen Schuldverhältnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des EEG-Belastungsausgleichs sprechen dafür, die Anforderungen betreffend das Zeitmoment nicht zu hoch anzusetzen. In diesem Bereich besteht ein besonderes Interesse, den Ausgleich zeitnah durchzuführen und die hierfür notwendigen Daten innerhalb kurzer Frist zu erlangen. Der Gesetzgeber hat die Fristen für die Erfüllung der Auskunftspflichten, z.B. in § 14 Abs. 6 EEG 2004, auf Wunsch der Energiewirtschaft eingefügt, um den Ablauf des Ausgleichssystems zu verbessern, und diese zudem als "feste Fristen" bezeichnet ( BT-Drs 15/2864 , 49). Die zeitnahe Erlangung der Auskünfte und die darauf basierende zeitnahe Berechnung des Ausgleichs sind u. a. für Elektrizitätsversorgungsunternehmen von Bedeutung, um - soweit jeweils vertraglich vorgesehen - die entsprechenden Belastungen an Letztverbraucher weiterzureichen. Diesem Beschleunigungsinteresse steht allerdings das ebenfalls vom Gesetzgeber berücksichtigte Interesse entgegen, die Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen ( BT-Drs. 15/2864 , 49) und damit Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes zu genügen, indem eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden wird ( BT-Drs- 15/2327 , 37). Deshalb sollten alle Strommengen in den Belastungsausgleich einbezogen werden, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2019 - VIII ZR 35/09 , zit.
juris). Diese letztgenannten Interessen sprechen dafür, Auskünfte auch dann noch verlangen und berücksichtigen zu können, wenn diese nicht zeitnah erteilt werden, um einen sachlich richtigen Ausgleich durchführen zu können (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13 , zit.
juris). Betrachtet man den Zeitablauf singulär, so ist zu konstatieren, dass die ältesten Ansprüche erst 18 Jahre
ihrer Entstehung geltend gemacht wurden, was fast dem doppelte Zeitraum der absoluten Verjährung
4 BGB entspricht.
so einem langen Zeitablauf muss grundsätzlich nicht mehr mit einer Geltendmachung eines Anspruchs gerechnet werden. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die EEG-Abgabe - wie dargestellt - eine Steuer darstellt, jedenfalls aber einer Steuer gleichkommt. Bloßer Zeitablauf kann nur in ganz besonderen Fällen eine Steuerschuld entfallen lassen (BFH, Urteil vom 19.12.1979 - I R 23/79 = BeckRS 1979, 22005148, Gersch in Klein; AO
BGB dahingehend vor, dass die Klägerin das Nichtvorleigen eines Eigenerzeugungsmodells oder das Fehlen einer Leistungsverweigerungsrechtes darlegen und zu beweisen hat. § 363 BGB ist für die von der Klägerin begehrte Auskunft nicht anwendbar, da sich § 363 BGB primär auf gegenständliche Leistungen bezieht (BeckOGK/Looschelders, 1.12.2020, BGB § 363 Rn. 8-10). Auch betreffend den Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage, auf den letztlich das Auskunftsbegehren der Klägerin zielt, greift die Beweislastumkehr des § 363 BGB nicht. § 363 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Gläubiger nicht widersprüchlich verhalten darf, wenn er eine zur Erfüllung angebotene Leistung einerseits uneingeschränkt annimmt, andererseits sich im
hinein auf die Unvollständigkeit beruft, da der Schuldner grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die Vollständigkeit der Leistung vor Annahme geprüft wird. Dies ist aber auf die vorliegende Situation nicht übertragbar. Bezüglich der Meldungen vor 2008 fehlt es bereits an entsprechendem Vortrag der Beklagten, der eine Beweislastumkehr begründen könnte. Hinsichtlich der Meldungen
2008 kann schon
dem Beklagtenvortrag die Beweislastumkehr
BGB nicht eingreifen, denn die Beklagte hat selbst vortragen, dass sie, da sie von der Umlagefreiheit ihres "Eigenerzeugungsmodells" ausgegangen sei, die dem Eigenerzeugungsmodell unterfallenden Stromlieferungen nicht mitgeteilt habe. Letztlich hat sie aber damit auch nur die in der Mitteilung enthaltenen Strommengen erfüllt. Auch nur dies hat die Kläger als Erfüllung angenommen. Damit hat die Klägerin aber zugleich auch nicht die Zahlung der EEG-Umlage in den jeweiligen Jahren als vollständige Erfüllung angenommen. Denn bei objektiver Betrachtung erfolgten die Zahlungen der EEG-Umlage durch die Beklagten auf Grundlage der von ihr übermittelten Werte. Diese Werte waren und sind durch die Klägerin nur bei weiterer Auskunftserteilung überprüfbar. Dem steht nicht entgegen, dass die heute herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. zum Meinungsstand: BeckOGK/Looschelders, 1.12.2020, BGB § 362 Rn. 41-43 m.w.N.) davon ausgeht, dass die Erfüllung weder eine vertragliche Einigung noch eine Tilgungsbestimmung voraussetzt, sondern allein durch die tatsächliche oder faktische Herbeiführung geschuldeten Leistungserfolgs eintritt. Denn auch
der Theorie der realen Leistungsbewirkung ist erforderlich, dass die Leistung einer bestimmten Schuld zugeordnet werden kann, was sich in der Regel aus der objektiven Übereinstimmung von Leistung und Schuld ergibt (BeckOGK/Looschelders, 1.12.2020, BGB § 362 Rn. 43). Denn letztlich definiert sich die Schuld betreffend der EEG-Umlage aus der Menge des gelieferten Stroms an einen Letztverbraucher. Auf die EEG-Umlage betreffend die Streitverkündete als Letztverbraucher hat die Beklagte aber noch keine Leistung erbracht, so dass § 363 BGB nicht greift. Etwas anderes kann nur dann geltend, wenn der Übertragungsnetzbetreiber auch betreffend einen konkreten Letztverbraucher eine Abrechnung vorgenommen hat, indem er z.B. die der EEG-Umlage zugrundliegende Strommenge geschätzt oder aus dem Vorjahr übernommen hat und auf dieser Basis eine konkrete Schuld einfordert. Leistet der Energieerzeuger auf diese Schuld, dann greift § 363 BGB (OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 13.03.2019 - 12 U 38/18 = BeckRS 2019, 4393 ). Eine solche konkrete Schuld ist vorliegend jedoch nicht gegeben. B. Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten ist unzulässig, die hilfsweise erhobene Zwischenfeststellungsklage ist zulässig. I. Die Zwischenfeststellungswiderklage ist zwar als solche zulässig, jedoch ist der konkrete Antrag nicht hinreichend bestimmt. Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass die rechtsbegründenden Tatsachen näher angegeben sind. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 231/81 = NJW 1983, 2247 ). Dem genügt ein Klageantrag der Feststellung, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, von der Beklagten gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 Zahlung der EEG-Umlage zu verlangen, nicht. Denn dem Klageantrag ist die Rechtsbeziehung, aus derer sich eine Zahlungspflicht (nicht) ergeben soll, nicht zu entnehmen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Streitgegenstand auch aus der (Widerklage-)Begründung ergibt, doch lässt sich auch unter Hinzuziehung der Widerklagebegründung der Antrag nicht hinreichend auslegen, da die Beklagte zwar im Kern Ausführungen zur Stromlieferung/Eigenerzeugung der Streitverkündeten macht, aber darüber hinaus umfangreiche Ausführungen zum allgemeinen Geschäftsmodell, den Stromerzeugungen und -lieferungen an eine Vielzahl von Unternehmen macht. II. Die hilfsweise erhobene Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten ist
2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte begehrt mit ihrem Antrag die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Darunter sind auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte zu verstehen, nicht dagegen einzelne Vorfragen. Hier begehrt die Beklagte die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs aus § 60 EEG 2017. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO im Streitfall gegeben. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es der Beklagten ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage auch eine solche über
1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden. Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbstständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten im Streitfall zulässig. Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Wie im Rahmen der Ausführungen zur Klage dargelegt, liegt keine Eigenerzeugung der Streitverkündeten, sondern eine Stromlieferung der Beklagten vor. C. Die Hilfswiderklage ist unzulässig, die Hilfs-Hilfswiderklage zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte begehrt mit der (Hilfs-)Hilfswiderklage die Feststellung, dass die Klägerin im Wege des Schadensersatzes verpflichtet ist, der Beklagten die für die von der Streitverkündeten verbrauchten Strommengen zu zahlende EEG-Vergütung bzw. EEG-Umlage zu ersetzen. I.Grundsätzlich ist die Hilfswiderklage als solche zulässig, jedoch ist der konkrete Antrag nicht hinreichend bestimmt. Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass die rechtsbegründenden Tatsachen näher angegeben sind. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, Urteil vom 10.01.1983 - VIII ZR 231/81 = NJW 1983, 2247 ). Daran fehlt es vorliegend. II. Im Übrigen ist die Hilfs-Hilfswiderklage zulässig, aber unbegründet, denn die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass die Klägerin ihr gegenüber eine Pflicht verletzt hat. Darüber hinaus ist der Beklagte aber auch kein Schaden entstanden. Die Beklagte sieht eine Pflichtverletzung der Klägerin in Form einer Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB in einem "Vorenthalten der Informationen über vermeintliche Unsicherheiten des praktizierten Eigenerzeugungsmodells". Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin nur über eingeschränkte Informationen über das von der Beklagten avisierte und letztlich umgesetzte Vertragsmodell verfügt. Dass die Klägerin umfassend informiert war, ist nicht mit den von der Beklagten vorgelegten Schreiben und Protokollen in Einklang zu bringen. Die Klägerin hat diesen Umstand, insbesondere die fehlende Vorlage eines Prüfurteils moniert und letztlich angekündigt, allein auf Grundlage der Meldung der Beklagten zu entscheiden. Dass dies erhebliche Unsicherheiten mit sich birgt, liegt in der Natur der Sache und ist alleine der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. Darüber hinaus ist in dem von der Beklagten vorgelegten Gesprächsprotokoll vom 24.09.2018 (Anlage B21) ausgeführt, dass bei der Neueinführung der Geschäftsform "das EEG bei der Entscheidungsfindung nicht ausschlaggebend war." Dass vor diesem Hintergrund die Klägerin eine nahezu rechtsberatende Nebenpflicht gehabt haben soll, das Konzept der Beklagte, die bzw. ihre Rechtsvorgänger seit Jahrzehnten Kraftwerke betreibt, auf Tauglichkeit für eine Eigenerzeugung zu prüfen, ist nicht erkennbar. Letztlich fehlt es aber auch an einem Schaden, denn "wenn das EEG bei der Entscheidungsfindung nicht ausschlaggebend war", dann kann auch die EEG-Umlage keinen Schaden begründen. D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2349538.html ( https://oj.is/2349538 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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