nicht vorgesehen sei. Mit Schriftsatz vom 6. April 2021, der am selben Tag bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen ist, hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Dabei macht er geltend, dass die "Analogziffer" Nr. 245 GOÄ sehr wohl habe vergütet werden müssen, da der außergewöhnliche hygienische Mehraufwand aufgrund der Corona-Pandemie nicht mit den Gemeinkosten für Sachverständige abgegolten sei. Insoweit lägen allerdings widersprechende Auffassungen verschiedener Obergerichte vor. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, seine Vergütung für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens im Ausgangsverfahren auf 1.577,86 EUR festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt, die streitgegenständliche Vergütung auf 1.570,25 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt sie aus, dass seitens der Staatskasse mangels gegebener Rechtsgrundlage die coronabedingten Mehrkosten nicht anerkannt würden, insbesondere nicht in Gestalt eines pauschalen Betrages. Es komme allenfalls eine Heranziehung von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
in Betracht, wozu aber der konkrete Nachweis der Aufwendungen durch den Sachverständigen erforderlich sei. Insoweit müsse dargelegt werden, welche zusätzlichen allein relevanten Verbrauchsaufwendungen angefallen seien. Hieran fehle es. II. Der Anspruch des Antragstellers beschränkt sich auf den tenorierten Umfang und somit ohne Berücksichtigung zusätzlicher Mehraufwendungen wegen Hygienemaßnahmen aus Anlass der Corona-Pandemie. 1. Wie beide Beteiligte bereits vorgetragen haben, liegen im Ergebnis bisher zwei widersprechende obergerichtliche Entscheidungen zur Frage der Berücksichtigung von coronabedingten Aufwendungen bei der Vergütung von Sachverständigen nach dem
vor. Einerseits hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12. November 2020 ( L 10 KO 3421/20 , juris) die (analoge) Anwendung von Nr. 245 GOÄ mit dem Argument verneint, dass in § 10
eine abschließende Regelung all derjenigen Fälle vorliege, in denen Gebührennummern der GOÄ bei der Bestimmung der Vergütung von Sachverständigen nach dem
zur Anwendung kommen. Damit sei der gebührenrechtliche Rückgriff auf den Abschnitt O der GOÄ beschränkt, zu dem Nr. 245 nicht gehört. Eine Subsumtion dieser Aufwendungen unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
setze hingegen deren Darlegung nach Grund und Höhe voraus, die im dortigen Fall - wie auch hier - nicht durch den Sachverständigen erfolgt sei. Andererseits hat das LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 18. November 2020 ( L 4 SB 122/19 , juris = MEDSACH 121, S. 128 ff.) die zusätzliche Vergütung unter Anwendung von Nr. 245 GOÄ bejaht; die Hygieneaufwendungen seien als "notwendige besondere Kosten" im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
zu ersetzen. Die hier im Wortlaut erfassten "verbrauchten Stoffe und Werkzeuge" seien nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen, vielmehr stelle sich diese Vorschrift als eine "Auffangklausel" dar. Zwar fielen Hygieneverbrauchsmittel typischerweise unter die üblichen Gemeinkosten, deren Begriff allerdings im Gesetz nicht konkret definiert sei. Allerdings seien die durch das Auftreten der Corona-Pandemie veranlassten zusätzlichen, umfangreicheren Hygienemaßnahmen ausschließlich durch ebenjene Pandemie veranlasst und dienten speziell deren Eindämmung; nach Ende der Pandemie würden diese "voraussichtlich wieder entfallen". Somit werde mit ihnen ein "neuer allgemeingültiger erhöhter Hygienestandard" nicht etabliert. Allein der Umstand, dass alle Begutachtungen während der Pandemie diesen erhöhten Aufwand auslösten, mache die entsprechenden Kosten nicht zum "üblichen Gemeinbedarf". Dabei seien die "besonderen Kosten" im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
nicht zwingend nur einzelfallbezogen entstandene Aufwendungen. Jedenfalls sei ein solcher Einzelfallbezug dann nicht erforderlich, wenn wie nunmehr eine besondere Situation wie eine Pandemie einen unüblichen Aufwand erfordere, der in einer Vielzahl von Einzelfällen situationsbedingt zwingend anfalle. Dass solche zusätzlichen Aufwendungen pandemiebedingt angefallen seien, bedürfe angesichts der allgemein bekannten Lage keiner detaillierten Darlegung. Hinsichtlich ihrer Höhe sei es unverhältnismäßig, von einem Sachverständigen jeweils die konkrete Bestimmung der einzelfallbezogen angefallenen zusätzlichen Hygienemaßnahmen und deren Kosten zu verlangen. Vielmehr sei unter Heranziehung von § 287 Abs. 2 ZPO eine gerichtliche Schätzung zulässig; diese sei unter Anwendung von Nr. 245 GOÄ entsprechend der Empfehlung der Bundesärztekammer vorzunehmen. Sie sei aus Praktikabilitätserwägungen wie auch zum Zwecke einer einheitlichen Anwendung anstelle der einzelfallbezogenen Konkretisierung geboten. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens werde das Gericht im Übrigen diese analoge Abrechnung auch über die bisherige Geltungsdauer der Empfehlung der Bundesärztekammer hinaus bis zum Ende des Entscheidungsjahres 2020 anwenden. Zuvor hatte bereits das Sozialgericht Mainz mit Beschluss vom 17. September 2020 ( S 2 R 250/19 , juris) einen Anspruch von Sachverständigen auf Geltendmachung eines erhöhten Hygieneaufwands entsprechend der Nr. 245 GOÄ abgelehnt. Es hat die dann auch später von den zuvor genannten Gerichtsentscheidungen thematisierten Argumentationstopoi herangezogen und dabei § 10 Abs. 2
als abschließend bewertet wie auch zusätzliche Hygienemaßnahmen aus Anlass der Corona-Pandemie als solche bewertet, die mit den Gemeinkosten bereits abgegolten seien. Zusätzlich hat es auch einen Anspruch nach § 7 Abs. 1
wegen bezifferbarer barer Auslagen des Sachverständigen verneint, da es an solchen mit Bezug zum Einzelfall fehle. 2. Die Kammer schließt sich denjenigen Auffassungen an, die einen besonderen Vergütungsanspruch wegen erhöhter Hygienemaßnahmen aus Anlass der Corona-Pandemie verneinen. Wie sich aus den zuvor dargestellten Argumentationsgängen der sich widersprechenden (auch) obergerichtlichen Beschlüssen ergibt, entzieht sich die Entscheidung der vorliegenden Streitfrage einer eindeutigen gesetzlichen Herleitung. "Klar" dürfte allerdings mit den zitierten gerichtlichen Auffassungen sein, dass eine unmittelbare Anwendung von Nr. 245 GOÄ am abschließenden Charakter von § 10 Abs. 2
scheitert; darüber hinausgehende Gebührennummern können im Rahmen des
von Sachverständigen nicht unmittelbar zur Abrechnung gebracht werden. Letztlich bleibt damit allein der auch von dem LSG Rheinland-Pfalz eingeschlagene Weg einer Subsumtion der Hygieneaufwendungen unter dem Begriff der "für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens (...) aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten" gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
. Dass der Antragsteller diese kostenverursachenden Hygienemaßnahmen tatsächlich aufgewendet hat, steht außer Zweifel. Letztlich bestehen ungeachtet der grundsätzlich erforderlichen Konkretisierung solcher besonderer Kosten keine Bedenken, unter Heranziehung von Nr. 245 GOÄ ausnahmsweise eine Pauschalierung vorzunehmen; immerhin ist sie mit der demokratischen Legitimation eine Rechtsverordnung des Bundes versehen, die eine richterliche Heranziehung ungeachtet der ohnehin bestehenden Schätzungsbefugnis des Richters in analoger Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO (für das
dazu schon HessLSG, Beschl. v. 30. Juni 2014 - L 2 R 106/13 B , juris Rn. 51) ohne durchgreifende Einwände als besondere Form der Konkretisierung als zulässig erscheinen ließe. Gleichwohl handelt es sich bei den Hygienemaßnahmen jedenfalls im Jahr 2021 nicht mehr um "besondere[n] Kosten" im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
. Solche Kosten sind insbesondere gegenüber den so genannten "Gemeinkosten" abzugrenzen. Wenn auch nicht eine bloße "Geschmacksfrage", so ergibt sich doch eine hohe Wertungsabhängigkeit der Kategorisierung als "Nicht-Gemeinkosten", die sich jenseits von Evidenzen nur begrenzt rational herleiten lässt. a) Die Gemeinkosten sind ihrerseits (auch) nicht legal definiert. Hierzu werden üblicherweise Kosten des Sachverständigen für den allgemeinen Bürobetrieb, die angemessene Ausstattung mit technischen Geräten und mit fachbezogener Literatur verstanden (so etwa auch das LSG Rheinland-Pfalz im bereits zitierten Beschluss vom 18. November 2020 - L 4 SB 122/19 , juris Rn. 15). Dazu zählen auch anteilige Kosten für Miete, Heizung, Reinigung, Strom (BeckOK KostR/Bleutge,
2 [Stand: 1.7.2021]; Schneider,
,
PR-SozR 6/2021 Anm. 5, nennt dies "Zweifellos") sowie allgemein der mit der Gutachtenerstattung "üblicherweise verbundene Aufwand" (Toussaint/Weber, 51. Aufl. 2021,
4). b) Demgegenüber werden die besondere Kosten in der Rechtsprechung und dann aufgegriffen von der Kommentarliteratur nur kasuistisch bestimmt (BeckOK KostR/Bleutge, ebd., Rn. 10 ff.; Schneider, ebd., Rn. 3 ff.), auch verbunden mit der letztlich nicht wirklich weiterführenden Ergänzung, "soweit sie nicht zu den Gemeinkosten zählen" (so etwa BDZ/Binz, 5. Aufl. 2021,
9). Tatsächlich dürfte dem LSG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 18. November 2020 ( L 4 SB 122/19 , juris Rn. 13, 15 ff.) zu folgen sein, dass es auf die "Üblichkeit" der Kosten ankommt, die dann zu den Gemeinkosten gehören. Im Umkehrschluss wären die von dieser Üblichkeit abweichenden Aufwendungen solche, die eben nicht "normalerweise" anfallen (im Anschluss an das LSG Rheinland-Pfalz greift auch Toussaint/Weber, ebd. Rn. 6, den Begriff des das "übliche Maß" überschreitenden Aufwands auf). Dieses begriffliche Vorgehen macht es dann in Bezug auf pandemiebedingte Hygieneaufwendungen möglich, "einen Ersatz von eigentlich allgemeinen Kosten über I 2 Nr. 1 als notwendige besondere Aufwendungen zu gewähren" (Toussaint/Weber, ebd. Rn. 5); insoweit hatte auch das LSG Rheinland-Pfalz ausdrücklich eingeräumt, dass Hygieneverbrauchsmittel "typischerweise unter die üblichen Gemeinkosten" fallen (ebd. Rn. 16), konnte aber dann gleichwohl zum zusätzlichen Kostenersatz gelangen. Es bedarf hier aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung, ob der Begriff der besonderen Kosten tatsächlich durch denjenigen der "Unüblichkeit" ihres Entstehens ersetzt werden kann; denn jedenfalls im Jahr 2021 sind pandemiebedingte Aufwendungen mittlerweile zu den "üblichen" zu zählen; daher sind sie wie allgemeine Hygienemaßnahmen jenseits von Pandemien als Gemeinkosten im Sinne des
zu bewerten. Diese Hygienemaßnahmen haben zwischenzeitlich ihren Besonderheitsstatus verloren, was sich auch sehr plastisch an der Argumentation des LSG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom
aus. Andere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht durchgreifend; insoweit kann auf die übrigen zitierten Gerichtsentscheidungen verwiesen werde. Folglich war die Vergütung wie von der Kostenbeamtin vorgenommen und vom Antragsgegner beantragt festzusetzen. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8
). 4. Diese Vergütungsfrage ist nicht nur angesichts der widersprechenden Entscheidungen der zitierten Obergerichte, sondern auch wegen der Vielzahl der Anwendungsfälle von grundsätzlicher Bedeutung, so dass mangels Vorliegens einer für Hessen geltenden obergerichtlichen Entscheidung die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist (§ 4 Abs. 3 Alt 2.
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