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AG Wernigerode, Beschluss vom 18.01.2021 - DA-131-5

Tenor In der Grundbuchsache ... wird der Beschwerde des Landwirtschaftsgerichts Wolfenbüttel vom 09.09.2020, eingegangen am 15.09.2020, nicht abgeholfen und die Sache an das Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung über die Beschwerde abgegeben. Gründe Die Gründe, die im Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 14.08.2020 zur Zurückweisung geführt haben, werden aufrechterhalten. Insoweit wird auf die Begründung Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerdeschrift auf die "bekannte herrschende Literaturmeinung". Einmal ist die Kommentarliteratur zur Höfeordnung begrenzt, was schon aus dem Gegenstand deutlich werden muss. Anders nimmt die Kommentarliteratur einzig die zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts1Beschluss vom

  1. August 2013 - 9 W 227/13 - in: Steffen/Ernst Höfeordnung und Höfeverfahrensordnung, Agricola-Verlag 2015: § 2 Rn. 5; in Lüdtke-Handjery/von Jeninsen HöfeO, C.H.Beck,
  2. Auflage 2015, Einl. Rn. 32.Beschluss vom
  3. August 2013 - 9 W 227/13 - in: Steffen/Ernst Höfeordnung und Höfeverfahrensordnung, Agricola-Verlag 2015: § 2 Rn. 5; in Lüdtke-Handjery/von Jeninsen HöfeO, C.H.Beck,
  4. Auflage 2015, Einl. Rn.
  5. auf. Eine eingehende, ggf. kritische Auseinandersetzung mit der Entscheidung fehlt. Anders als im Land Brandenburg hat das Land Sachsen-Anhalt ein Gesetz über die Höfeordnung nicht eingeführt. Die Einführung ist im Landtag im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten2vgl. Textdokumentation zur öffentlichen Anhörung am 03.04.2013 - 6/LAN/25.vgl. Textdokumentation zur öffentlichen Anhörung am 03.04.2013 - 6/LAN/
  6. beraten, ein Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht eingeleitet worden. Damit hat sich der Gesetzgeben dagegen entschieden, Höferecht einzuführen. Die Vorschriften der Höfeordnung wie der Höfeverfahrensordnung finden daher in Sachsen-Anhalt keine Anwendung3auch hinsichtlich des besonderen Anerbenrechts.auch hinsichtlich des besonderen Anerbenrechts. (auch hinsichtlich des ausdrücklich nicht geregelten Rechts für sogen. Ausmärkergrundstücke). Im Übrigen ist die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks bezogen auf die Kommentarliteratur nicht zwingend hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Hof. In einem anderen Grundbuch eingetragene und in einem anderen Ort belegene Flächen, die von der Hofstelle mit bewirtschaftet werden, sind auch dann dem Hof zugehörig, wenn für sie kein Hofzugehörigkeitsvermerk im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Steffen/Ernst HöfeO § 2 Rn. 4) - hier aber mit dem Unterschied, dass Höferecht für in Sachsen-Anhalt belegene Ausmärkergrundstücke nicht anwendbar ist. Für diese finden u.a. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wie der Grundbuchordnung Anwendung. Permalink: https://openjur.de/u/2349611.html ( https://oj.is/2349611 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.