Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.05.2021 - Az.: 2 BV 7/21 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema der Neuregelung des Entgeltsystems unter Einsatz eines Regelarbeitszeitmodells. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, welches die Zustellung von Tageszeitungen an Abonnenten zum Gegenstand hat und beschäftigt insgesamt 255 Zusteller. Der Beteiligte zu 2.) ist der im Betrieb der Antragstellerin gewählte und konstituierte Betriebsrat. Im Rahmen der Einführung des Mindestlohns haben die Betriebsparteien unter dem 20.02.2015 eine Betriebsvereinbarung über ein Entlohnungssystem unter Einsatz eines Regelarbeitszeitmodells abgeschlossen. Das Regelarbeitszeitmodell sieht vor, dass für die einzelnen Zustellbezirke auf Grundlage verschiedener Daten, wie beispielsweise der Anzahl der Abonnenten im Bezirk, der Lage der Abonnentenadressen sowie der Verkehrsführung im Bezirk eine sogenannte "Regelarbeitszeit" ermittelt wird. Durch diese Regelarbeitszeit wird die Arbeitszeit eines durchschnittlichen Zustellers in dem jeweiligen Bezirk abgebildet. Zusätzlich zur Regelarbeitszeit sieht das Entlohnungssystem auch eine sogenannte "Ist-Arbeitszeit" vor. Hierbei handelt es sich um die tatsächlich von dem jeweiligen Zusteller im Bezirk geleistete Arbeitszeit. Zusteller, für die die abstrakt ermittelte Regelarbeitszeit nicht ausreicht, melden die für sie erforderlichen Mehrarbeitszeit, die dann als Ist-Arbeitszeit im System hinterlegt wird. Die Vergütung der Zusteller erfolgt auf Grundlage der Ist-Arbeitszeit, mindestens jedoch der Regelarbeitszeit. Im November 2020 nahm die Antragstellerin Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die Neuregelung des Regelarbeitszeitmodells, insbesondere unter Verwendung der aktuellen Abonnentenzahlen auf. Im Laufe der Verhandlungen fanden zwischen dem 21.01.2021 und dem 19.03.2021 in insgesamt 15 Zustellbezirken Begehungen statt. Nachdem ein nachfolgender Verhandlungstermin am 12.04.2021 zu keinem Ergebnis führte, der Folgetermin am 15.04.2021 sowie weitere, von der Antragstellerin vorgeschlagene Termine durch den Betriebsrat abgesagt und dabei auch von ihm keine Alternativtermine trotz entsprechender Aufforderung durch die Antragstellerin vorgeschlagen wurden, erklärte die Antragstellerin die Verhandlungen mit Schreiben vom 27.04.2021 für gescheitert. Die Betriebsvereinbarung vom 20.02.2015 kündigte die Antragstellerin mit Schreiben vom Juni 2021 gemäß § 5 der Betriebsvereinbarung mit der dort niedergelegten Frist von drei Monaten zum 30.09.2021; diese Kündigung ist dem Betriebsrat auch zugegangen. Mit ihrem am 28.04.2021 bei dem Arbeitsgericht Krefeld eingereichten und dem Beteiligten zu 2.) am 03.05.2021 über seine Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Antragsschriftsatz hat die Antragstellerin die Bestellung des Direktors des Arbeitsgerichts Bonn, Herrn Löhr-Steinhaus zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die Neuregelung des Entlohnungssystems unter Einsatz eines Regelarbeitszeitmodells entscheiden soll sowie die Festsetzung der Beisitzer auf drei pro Seite beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle sei zuständig. Es gehe nicht um die bloße Reduzierung der Arbeitszeit der einzelnen Zeitungszusteller, sondern um eine Neuregelung des bei der Antragstellerin praktizierten Entlohnungssystems auf Basis eines Regelarbeitszeitmodells. Es gehe darüber hinaus um die Frage, auf welcher Datenbasis die Regelarbeitszeit errechnet werden solle. Infolge der deutlich rückläufigen Abonnentenzahlen liege die tatsächliche Arbeitszeit der Zusteller inzwischen deutlich unter der im Jahr 2015 berechneten Arbeitszeit, die nach der derzeit noch gültigen Betriebsvereinbarung Grundlage der monatlichen Vergütung sei. Damit zahle die Antragstellerin in erheblichem Umfang Arbeitszeiten, die tatsächlich nicht mehr geleistet würden. Das führe zu einem Änderungs- und Anpassungsbedarf. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, 1.zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die Neuregelung des Entlohnungssystems unter Einsatz eines Regelarbeitszeitmodells entscheiden soll, den Direktor des Arbeitsgerichts Bonn, Herrn Löhr-Steinhaus zu bestellen; 2.die Zahl der Beisitzer wird pro Seite auf drei festzusetzen. Der Beteiligte zu 2.) hat beantragt die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Die Frage nach der Ausgestaltung des Entgelts sei nicht mitbestimmungspflichtig, ihr stünde zudem die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen. Nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG seien lediglich die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden mitbestimmungspflichtig. Die Antragstellerin wolle jedoch hinsichtlich der Frage der Entlohnung lediglich den Mindestlohn nach dem MiLoG anwenden. Hierüber sei aber bereits die Betriebsvereinbarung vom 20.02.2015 geschlossen worden, welche während ihrer Laufzeit die Neuausübung des Mitbestimmungsrechts sperre. Darüber hinaus begehre die Arbeitgeberin die Anwendung eines Regelarbeitszeitmodells, also die Regelung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten. Eine solche Regelung unterliege offensichtlich nicht einer Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Einigungsstelle mit Beschluss vom 21.05.2021 antragsgemäß eingesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Vielmehr komme eine Zuständigkeit sowohl nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG als auch nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG in Betracht. Bei der Frage, wie jeweils die Regelarbeitszeit bzw. die individuelle Arbeitszeit für die Zusteller zu ermitteln sei, könnten im vorliegenden Fall Entlohnungsgrundsätze im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen sein. Die Betriebsvereinbarung vom 20.02.2015 entfalte keine Sperrwirkung. Im Anschluss an eine Entscheidung des LAG Köln vom 06.09.2005 ( 4 TaBV 41/05 ) hat das Arbeitsgericht vielmehr die Ansicht vertreten, dass eine Betriebsvereinbarung auch durch Spruch der Einigungsstelle abgelöst werden könne, wenn sie noch nicht gekündigt bzw. jedenfalls noch normativ gültig sei. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld ist dem Beteiligten zu 2.) über seine Verfahrensbevollmächtigten am 25.05.2021 zugestellt worden. Mit am 08.06.2021 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat er gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beteiligte zu 2.) wendet sich weiterhin gegen die Einsetzung der Einigungsstelle. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei von einer offensichtlichen Unzuständigkeit auszugehen, wenn und solange zum Regelungsgegenstand wie hier noch eine ungekündigte bzw. jedenfalls noch normativ geltende Betriebsvereinbarung bestehe. Die von dem Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des LAG Köln betreffe einen Sonderfall und könne nicht verallgemeinert werden. Allgemein entspreche es der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass während der Laufzeit einer gültigen Betriebsvereinbarung keine Zuständigkeit einer Einigungsstelle für eine ablösende Neuregelung bestehe. Die hiervon abweichende Ansicht sei mit § 77 Abs. 5 BetrVG nicht zu vereinbaren. Im Übrigen bestehe aber auch unabhängig hiervon kein Mitbestimmungsrecht bzgl. der von der Antragstellerin beabsichtigten Regelungsthemen. Da die Antragstellerin hinsichtlich der Vergütung nicht über den gesetzlichen Mindestlohn hinauszugehen beabsichtige, sei weder die Aufstellung und Ausgestaltung von Entlohnungsgrundsätzen noch die Einführung oder Anwendung neuer Entgeltmethoden betroffen. Vielmehr gehe es der Antragstellerin um eine kollektive Entgeltkürzung. Die Lohnhöhe als solche sei jedoch nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Gleiches gelte für die Dauer der Arbeitszeit. Der Beteiligte zu 2.) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 21.05.2021 - Az. 2 BV 7/21 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und ist weiterhin der Ansicht, dass jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen sei. Regelungsgegenstand der Einigungsstelle solle eine Neuregelung des betrieblichen Entlohnungssystems sein. Es gehe der Antragstellerin um die Ausgestaltung und die Art und Weise der Berechnung einer im jeweiligen Bezirk auszuzahlenden Mindestvergütung. Unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit werde aufgrund des Regelarbeitszeitmodells eine anhand abstrakter Kriterien berechnete "Regelarbeitszeit" als Mindestvergütung für einen bestimmten Bezirk ausgezahlt. Es gehe bei der Berechnung der Regelarbeitszeit nicht um die regelmäßige Arbeitszeit der einzelnen Zusteller, sondern um ein rein bezirksbezogenes Vergütungssystem. Die tatsächliche Arbeitszeit der Zusteller sei in einer Vielzahl von Bezirken niedriger als die nach dem Regelarbeitszeitmodell abstrakt berechnete Regelarbeitszeit. Vergütet werde nach der Betriebsvereinbarung aber immer mindestens die für den Bezirk hinterlegte Regelarbeitszeit. Bei diesem System handele es sich um einen Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Da die Antragstellerin - unstreitig - weder tarifgebunden sei noch der Betrieb im Geltungsbereich eines Tarifvertrages liege, bestehe keine Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG, erst recht sei keine nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG gegeben. Schließlich sperre auch die Betriebsvereinbarung vom 20.02.2015 die Einsetzung der Einigungsstelle nicht. Zum einen könne eine normativ geltende Betriebsvereinbarung durchaus durch Spruch der Einigungsstelle abgelöst werden, zum anderen sei zwischenzeitlich allerdings auch - unstreitig - zum 30.09.2021 die Kündigung der Betriebsvereinbarung erfolgt, so dass deren normative Wirkung jedenfalls absehbar zu diesem Datum ende. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) ist zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet und unterliegt damit der Zurückweisung. 1.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2.) ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden. 2.Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle antragsgemäß mit dem Regelungsgegenstand "Neuregelung des Entlohnungssystems unter Einsatz eines Regelarbeitszeitmodells" eingesetzt. Der Antrag auf gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle zu diesem Thema ist zulässig und begründet. a.Der Einsetzungsantrag nach § 100 Abs. 1 ArbGG ist zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt in aller Regel dann, wenn der Verfahrenseinleitung nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung vorausgegangen ist und Vorschläge für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten gemacht worden sind. Allerdings kann das Arbeitsgericht mit einem Antrag nach § 100 ArbGG angerufen werden, wenn sich entweder die Gegenseite Verhandlungen über den Regelungsgegenstand ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen zwar stattgefunden haben, jedoch gescheitert sind (BAG vom 18.03.2015 - 7 ABR 4/13 , juris, Rz. 17; LAG Düsseldorf vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 , juris, Rz. 42; LAG Düsseldorf vom 07.04.2020 - 3 TaBV 1/20 , juris, Rz. 43 ff.; LAG Düsseldorf vom 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19 , juris, Rz. 40 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig haben Verhandlungen der Betriebsparteien zum Regelungsgegenstand stattgefunden und sind jedoch ergebnislos geblieben. Das bestätigt selbst der Beteiligte zu 2.) auf Seite 3 seiner Beschwerdeschrift. Nachdem der Beteiligte zu 2.) den für den 15.04.2021 anberaumten sowie die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Ersatztermine abgesagt hatte und auch der Bitte der Antragstellerin auf kurzfristige eigene Benennung möglicher weiterer Verhandlungstermine nicht nachgekommen war, konnte die Antragstellerin berechtigterweise davon ausgehen, dass die Verhandlungen nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führen würden und sie demgemäß wie geschehen am 27.04.2021 für gescheitert erklären. Diese subjektive Einschätzung der Antragstellerin zum Scheitern der Verhandlungen ist jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Das reicht zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag nach § 100 Abs. 1 ArbGG aus (vgl. hierzu bereits LAG Düsseldorf vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 , juris, Rz. 48; LAG Düsseldorf vom 07.04.2020 - 3 TaBV 1/20 , juris, Rz. 49; LAG Düsseldorf vom 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19 , juris, Rz. 46). b.Der Antrag der Antragstellerin ist hinsichtlich der Einsetzung der Einigungsstelle zu dem Regelungsthema "Neuregelung des Entlohnungssystems unter Einsatz eines Regelarbeitszeitmodells" begründet. aa. Begründet ist der Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn die Einigungsstelle für das Regelungsthema nicht offensichtlich unzuständig ist. Die genauen Grenzen ihrer Zuständigkeit und Regelungskompetenz hat die Einigungsstelle dann im Einzelnen selbst zu prüfen und festzustellen. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (LAG Rheinland-Pfalz vom 09.11.2016 - 7 TaBV 22/16 , juris, Rz. 46 f.; LAG Hamm vom 30.05.2016 - 7 TaBV 29/16 , juris, Rz. 37; LAG Köln vom 27.05.2016 - 10 TaBV 28/16 , juris, Rz. 64; Hessisches LAG vom 01.03.2016 - 4 TaBV 258/15 , juris, Rz. 20; LAG Berlin-Brandenburg vom 22.01.2015 - 10 TaBV 1812/14 u.a., juris, Rz. 24; LAG Düsseldorf vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 , LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 74, Rz. 32; LAG Berlin-Brandenburg vom 09.04.2014 - 4 TaBV 638/14 , juris, Rz. 113; siehe auch Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 100 Rn. 36 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Mitbestimmungsrecht nach Überzeugung des zur Entscheidung nach § 100 ArbGG berufenen Gerichts nicht besteht. Entscheidend ist vielmehr, dass es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unter keinem Aspekt denkbar und vertretbar ist (Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 100 Rn. 36). Das ist in rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn zur Streitfrage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts eine die Frage verneinende gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. ErfK/Koch, 21. Auflage, § 100 ArbGG Rn. 3 m.w.N.). "Gefestigt" in diesem Sinne ist selbst die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht, wenn es sich lediglich um eine vereinzelte, schon einige Zeit zurückliegende Entscheidung handelt, die beachtliche Kritik erfahren hat (so bereits LAG Hamm vom 04.06.2019 - 7 TaBV 93/18 , juris, Rz. 9). Liegt eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor und ist in der Instanzrechtsprechung und/oder der Literatur zwar eine vorherrschende, jedoch nicht unumstrittene Rechtsansicht zu einer mitbestimmungsrechtlichen Streitfrage festzustellen, kann auch dann, wenn nach dieser vorherrschenden Ansicht kein Mitbestimmungsrecht besteht, nicht von der offensichtlichen Unzuständigkeit einer gleichwohl zu dieser Streitfrage beantragten Einigungsstelle ausgegangen werden (LAG Köln vom 03.12.2014 - 11 TaBV 64/14 , juris, Rz. 16; ErfK/Koch, 21. Auflage, § 100 ArbGG Rn. 3 m.w.N.), es sei denn, die abweichende, das Mitbestimmungsrecht bejahende Ansicht wäre auf den ersten Blick erkennbar unhaltbar, also schlicht abwegig. Der gesetzliche Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit soll Einigungsstellen nur dort verhindern, wo von vornherein für jeden Fachkundigen erkennbar ist, dass sie ihre Tätigkeit sofort nach deren Aufnahme mangels feststellbarer Zuständigkeit wieder einstellen müssten. In allen anderen Fällen hat die Einigungsstelle in eigener Kompetenz ihre Zuständigkeit zu prüfen und - bei unverändert ausbleibender Einigung der Betriebsparteien - ggfs. hierüber zu entscheiden, so dass nachfolgend hierzu der reguläre Rechtsweg außerhalb des Eilverfahrens nach § 100 ArbGG eröffnet ist. bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Einigungsstelle zu dem Thema "Neuregelung des Entlohnungssystems unter Einsatz eines Regelarbeitszeitmodells" hier nicht offensichtlich unzuständig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.