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AG Hersbruck, Endurteil vom 20.11.2019 - 7 C 36/18 WEG

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... und als solche Eigentümer des 16,06/1000 Miteigentumsanteils im Aufteilungsplan bezeichnet mit Haus ... und einer Garageneinheit. Die Beklagten sind ebenfalls Mitglied dieser Gemeinschaft und Eigentümer einer Wohnung und einer Garageneinheit. Die Anlage umfasst u.a. einen Garagenhof. Wegen der örtlichen Situation wird auf den der Teilungserklärung angefügten Lageplan Bezug genommen. Im Beschlussverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 14 S 1846/08 schlossen die Kläger mit den übrigen Wohnungseigentümern einen (rechtskräftigen) Vergleich, dessen Ziffern I und V wie folgt lauten: "I. An der Einfahrt zum Garagenhof, an der Stelle, an der sich derzeit das Schild - auf der Anlage 1 blau umkastelt - befindet, bringt die Verwaltung ein Schild "Absolutes Halteverbot" entsprechend der StVO an und ein Zusatzschild mit folgendem Aufdruck: "Feuerwehrzufahrt auf dem gesamten Garagenhof." ... V. Hinsichtlich einer eventuellen Abmahnung oder des Abschleppens von falsch parkenden oder abgestellten Fahrzeugen sind sich die Parteien einig, dass das dem jeweiligen Wohnungseigentümer selbst überlassen bleiben soll, ob er hier etwas unternimmt oder nicht." Wegen des gesamten Textes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 6.2.2008 (Anlagenheft Klagepartei) Bezug genommen. Die Kläger behaupten, die Beklagten verstießen gegen diese Vergleichsregelung u.a. durch Abstellen bzw. Abstellenlassen ihres Fahrzeugs im betreffenden Bereich des Garagenhofs. Die Kläger beantragen:
  4. Die Beklagten haben es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bzw. einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kraftfahrzeuge im Garagenhof A der Wohnungseigentumsanlage ..., in gelber Farbe auf dem dem Urteil beigefügten Plan markiert, zu parken oder abzustellen, soweit nicht zum Ein- oder Ausfahren in die oder aus der Garage, zum Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug oder zum Be- und Entladen des Fahrzeuges erforderlich.
  5. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Betrages von 495,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1.9.2016 zu zahlen. Der Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie behaupten, die Beklagten hätten auf anwaltliche Aufforderung am 5.8.2016 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgegeben. Danach sei kein verschuldeter Verstoß mehr vorgekommen. Am 29.4.2017 sei die Beklagte zu 2) zwar mit dem Fahrzeug für einige Minuten auf der betreffenden Fläche gestanden; das sei aber deswegen geschehen, da ihr die Ausfahrt aus dem Garagenhof durch ein parkendes Fahrzeug und einen daneben stehenden Lieferwagen, bei dem gerade ein Be-/Entladevorgang stattgefunden habe, versperrt gewesen sei. Wegen des weiteren gegenseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der als Anlagen vorgelegten Lichtbilder und Videoaufnahmen auf DVD sowie Einvernahme der Beklagten zu 2) als Partei. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch aus dem Vergleich im Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth i.V.m. § 1004 BGB. Jedoch liegt hier keine Wiederholungsgefahr vor, daher ist der Anspruch weggefallen. Soweit vor der Unterlassungserklärung der Beklagten im August 2016 Verstöße vorgelegen haben sollten, ist die Wiederholungsgefahr durch diese ausreichend strafbewehrte Erklärung nach "Hamburger Brauch" entfallen. Ein weiterer, nach diesem Zeitpunkt erfolgter Verstoß, aus dem auf Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte, oder der eine entsprechende Vermutung begründen würde, ist nicht nachgewiesen worden. Bezüglich des Vorfalls vom 29.4.2017 ist das Fahrzeug der Beklagten mit geöffneter Fahrertüre auf der Fläche stehend zu sehen, die in der Regelung im Vergleich als Feuerwehranfahrtszone mit absolutem Halteverbot genannt ist. Die Beklagte zu 2) ist neben dem Fahrzeug stehend, offensichtlich in Unterhaltung mit einem weiteren Miteigentümer zu sehen. Die Dauer dieses Haltevorgangs währt über einige Minuten. Das Gericht gelangte jedoch aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft, wonach die Beklagte zu 2) die Absicht hatte, den Garagenhof zu verlassen, daran gehindert war durch einen in der Zufahrt stehenden Lieferwagen, der gerade be- bzw. entladen wurde, nur kurze Zeit wartete, bis dieses Hindernis beseitigt war und dann ihr Fahrzeug entfernte. Ein solches Verhalten aber ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für einen verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich zu begründen, selbst wenn einen oder zwei Meter weiter noch Platz gewesen wäre, um außerhalb des streitigen Flächenbereichs auf das Wegfahren des Lieferwagens zu warten. Hinsichtlich des Sachverhalts folgte das Gericht den Angaben der Beklagten zu 2) in ihrer Vernehmung als Partei. Diese war gemäß § 448 ZPO zulässig, obwohl die Klagepartei der Vernehmung nicht zugestimmt hat. Angesichts der widersprechenden Angaben der beiden Parteien und dem Fehlen von Zeugen sowie dem Umstand, dass das vorhandene Bildmaterial die Ausfahrt aus dem Garagenhof nicht zeigte, war noch keine ausreichende Überzeugung zu erlangen. Da jedoch die Beklagte zu 2) bereits vor der Verhandlung in einer Skizze nachvollziehbar die Situation und Stellung der Fahrzeuge anzeigte und das Fahrzeug nicht vor ihrer Eingangstüre abgestellt war, wo sie es - unstrittig - stets tat, wenn sie den PKW be- oder entlud, ein triftiger Grund für das Stehenbleiben gerade an dieser Stelle und in dieser Weise wie auf den Bildern zu sehen nicht ersichtlich ist, es sei denn aus dem von ihr geschilderten Grund, bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der von ihr behaupteten Tatsache (vgl. Zöller, ZPO,
  6. Aufl. § 448 Rn. 4), so dass ihre Vernehmung erfolgen konnte. Aus den soeben genannten Erwägungen heraus und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei ihrer Vernehmung - sie sagte detailliert, übereinstimmend mit früheren Angaben und ihrer Skizze, nachvollziehbar und offensichtlich aus eigener Erinnerung aus - hält das Gericht sie für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft. Mangels Wiederholungsgefahr war daher die Klage abzuweisen. Rechtsverfolgungskosten werden mangels Erfolg in der Hauptsache ebenfalls nicht geschuldet. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, /11 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2350323.html ( https://oj.is/2350323 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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