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AG Langenfeld, Beschluss vom 08.02.2007 - 47 VI 38/05

Obsah (8)Art. 8Art. 864Art. 900Art. 946§ 1371§ 13371Art. 905Art. 920

Tenor I. Der Antrag der Beteiligten zu 1. bis 5. auf Erteilung eines Erbscheins vom 02.06.2005 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag der Beteiligten zu 6. auf Erteilung eines Erbscheins vom 31.03.2005 w

folgend: Erblasser). Er war Muslim. Der Erblasser hinterließ neben seiner Ehefrau - der Beteiligten zu

  1. - drei Brüder und zwei Schwestern - die Beteiligten zu
  2. bis
  3. Ein vierter Bruder und die Eltern des Erblassers waren vorverstorben. Kinder hatte der Erblasser nicht. Er hinterließ keine Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser lebte von 1950 bis 1991 in Deutschland. Im Dezember 1960 heiratete er in Iran die Beteiligte zu 6., die zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige war.

der Eheschließung kehrten der Erblasser und die Beteiligte zu 6.

Deutschland zurück. Der Erblasser war zunächst als angestellter und ab 1973 als niedergelassener Arzt tätig. Im Jahr 1992 gab er seine Praxis aus gesundheitlichen Gründen auf. Die Beteiligten zu

  1. bis
  2. behaupten, der Erblasser habe seinen Lebensmittelpunkt ab 1991 in den Iran verlegt. Sie beantragen, einen gegenständlich beschränkten Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der Erblasser

iranischem Recht hinsichtlich des beweglichen

lasses von den Beteiligten zu 1., 2., und

  1. zu jeweils 3/16 von den Beteiligten zu
  2. und
  3. zu jeweils 3/32 und von der Beteiligten zu
  4. zu 1/4 und hinsichtlich des unbewegliches

lasses von den Beteiligten zu 1., 2., und 5 zu jeweils 1/4 und von den Beteiligten zu

  1. und
  2. zu jeweils 1/8 beerbt worden ist. Die Beteiligte zu
  3. behauptet, sie habe vor bzw. durch die Eheschließung im Iran neben der deutschen die iranische Staatsangehörigkeit erworben. Sie sei aus Anlass der Heirat zum Islam konvertiert. Der Lebensmittelpunkt des Erblassers sei auch

1991 in Deutschland gewesen. Sie beantragt, einen Erbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass er Erblasser von der Beteiligten zu

  1. zu 3/4, von den Beteiligten zu 1.,
  2. und
  3. zu jeweils 1/16 und von den Beteiligten zu
  4. und
  5. zu jeweils 1/32 beerbt worden ist. Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 13.10.2005 ein Rechtsgutachten der Universität L. eingeholt. Auf das Gutachten des Direktors des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität L. N. vom 20.03.2006 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligte nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu
  6. bis
  7. einerseits und der Beteiligten zu
  8. andererseits sind unbegründet. Der Erblasser ist hinsichtlich des beweglichen

lasses von den Beteiligten zu 1.,

  1. und
  2. zu jeweils 1/8, von den Beteiligten zu
  3. und
  4. zu jeweils 1/16 und von der Beteiligten zu
  5. zu 1/2 und hinsichtlich des unbeweglichen

lasses von den Beteiligten zu 1.,

  1. und
  2. zu jeweils 3/16, von den Beteiligten zu
  3. und
  4. zu jeweils 3/32 und von der Beteiligten zu
  5. zu 1/4 beerbt worden. Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Der Erblasser war iranischer Staatsangehöriger. Maßgebend für die Erbfolge ist deshalb - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu
  6. -

Art. 8Abs.

3 S. 1 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 (RGBl. 1930 II, S. 1006;

folgend NiederlAbk) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Wiederanwendung der deutschiranischen Vorkriegsverträge vom 15.08.1955 ( BGBl 1955 II, S. 829 ) iranisches Recht als Heimatrecht des Erblassers. Der Erblasser war Muslim. Mangels anderer Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser Angehöriger der iranischen Staatsreligion des schiitischen Islam war, so dass die Vorschriften des iranischen Zivilgesetzbuchs vom 07.05.1928 (

folgend: IranZGB) anzuwenden sind.

Art. 864, 940 Iran ZGB hat die Beteiligte zu 6.

den Erblasser als Erbin aus besonderem Grund beerbt. Das Gericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Beteiligte zu

  1. zum Islam konvertiert ist oder nicht. Der Erbausschließungsgrund der Religionsverschiedenheit wäre wegen Verstoßes gegen deutschen ordre Public (Art. 6 EGBGB) unbeachtlich. Neben den Beteiligten zu
  2. erben die Beteiligten zu
  3. bis
  4. gemäß Art. 862 IranZGB als gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Die Beteiligte zu
  5. erbt als Ehefrau des Erblassers

Art. 900Nr. 9, 913 Iran

ZGB ein Viertel des beweglichen

lasses. Im Hinblick auf das unbewegliche Vermögen erwirbt die Beteiligte zu 6.

Art. 946bis 948 Iran

ZGB lediglich eine - mit dem Vermächtnis

deutschem Recht vergleichbare - Forderung gegen die Erben in Höhe eines Viertels des Wertes der zum

lass gehörenden Bäume und Gebäude. Dieser schuldrechtliche Anspruch ist für die Erteilung des Erbscheins allerdings unerheblich. Der gesetzliche Erbteil der Beteiligten zu 6. erhöht sich

§ 1371Abs.

1 BGB um ein Viertel. Das Gericht geht mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass § 1371 BGB güterrechtlich zu qualifizieren ist. Maßgebend für die Ermittlung des Güterstandsstatus ist das autonome deutsche IPR; Art. 8 Abs. 3 S. 1 NiederlAbk ist nicht anwendbar, weil der Erblasser und die Beteiligte zu

  1. nicht ausschließlich und gemeinsam die deutsche oder die iranische Staatsangehörigkeit besessen haben. Der Erblasser war iranischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu
  2. war entweder Deutsche oder deutschiranische Doppelstaatlerin. Im Fall der doppelten Staatsangehörigkeit ist die Beteiligte zu
  3. gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB kollisionsrechtlich ausschließlich als Deutsche anzusehen, zumal die deutsche Staatsangehörigkeit wegen des dauerhaften Aufenthalts der Eheleute in Deutschland auch die effektive Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu
  4. war. Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe des Erblassers und die güterrechtlichen Folgen seines Todes sind also gemäß Art. 220 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB

deutschem Recht zu beurteilen. Der Erblasser und die Beteiligte zu

  1. haben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Der gesetzliche Erbteil der Beteiligten zu
  2. erhöht sich

§ 1371Abs.

1 BGB um ein Vierteil auf die Hälfte des beweglichen

lasses und ein Viertel des unbeweglichen

lasses. Das Gericht lässt offen, ob sich

§ 13371BGB außerdem der schuldrechtliche Anspruch der Beteiligten zu 6.

gegen die Erben wegen des unbeweglichen Vermögens (Art. 946 bis 948 IranZGB) erhöht. Diese Frage muss im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins nicht geprüft werden. Die Beteiligte zu 6. ist danach mit einem Erbanteil von 1/2 am beweglichen und mit einem Erbanteil von 1/4 am unbeweglichen

lass beteiligt. Die Geschwister des Erblassers - die Beteiligten zu 1. bis 5. - erben

Art. 905, 916 Iran

ZGB den Rest. Dabei erben

Art. 920Iran

ZGB die Beteiligten zu 1.,

  1. und
  2. als Brüder des Erblassers doppelt soviel wie die Beteiligten zu
  3. und
  4. als Schwestern. Der Erblasser wird also hinsichtlich des beweglichen

lasses von den Beteiligten zu 1.,

  1. und 5 zu jeweils 1/8 und von den Beteiligten zu
  2. und
  3. zu jeweils 1/16 und hinsichtlich des unbeweglichen

lasses von den Beteiligten zu 1.,

  1. und
  2. zu jeweils 3/16 und von den Beteiligten zu
  3. und
  4. zu jeweils 3/32 beerbt. Art. 6 EGBGB steht der Anwendung iranischen Rechts nicht entgegen. Die Schlechterstellung der überlebenden Ehefrau gegenüber dem überlebenden Ehemann

iranischem Erbrecht begründet keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Mit Rücksicht auf die Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 6.

§ 1371

BGB und die Tatsache, dass der Erblasser testamentarisch eine Regelung hätte treffen können, die dem gesetzlichen iranischen Erbrecht des überlebenden Ehemanns entspricht, führt die Anwendung des iranischen Erbrechts nicht zu einer mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis. Im Hinblick auf die Schlechterstellung der Schwestern des Erblassers gegenüber den Brüdern begründet die Anwendung des iranischen Erbrechts keinen ordre public-Verstoß, weil der für die Annahme eines solchen erforderliche hinreichende Inlandsbezug fehlt. Auf entsprechenden Antrag eines Verfahrensbeteiligten wird das Gericht einen gemeinschaftlichen, gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein mit dem Inhalt erteilen, dass der Erblasser hinsichtlich des beweglichen

lasses von den Beteiligten zu 1.,

  1. und
  2. zu jeweils 1/8, von den Beteiligten zu
  3. und
  4. zu jeweils 1/16 und von der Beteiligten zu
  5. zu 1/2 und hinsichtlich des unbeweglichen

lasses von den Beteiligten zu 1.,

  1. und
  2. zu jeweils 3/16, von den Beteiligten zu
  3. und
  4. zu jeweils 3/32 und von der Beteiligten zu
  5. zu 1/4 beerbt worden ist. Permalink: https://openjur.de/u/2350635.html ( https://oj.is/2350635 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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