1. Es wird an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten, wonach der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht besteht 2. Datenschutzrechtliche Änderungen im Zusammenhang mit der DSGVO führen jedenfalls bei in Papierform geführten Personalakte zu keiner Änderung der Rechtslage (entgegen LAG Sachen-Anhalt vom 23.11.2018, 5 Sa 7/17 ) Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 6 Ca 31/20 - vom 02.10.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 6 Ca 31/20 - vom 02.10.2020 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Berufung trägt zu 57 % die Klägerin, zu 43 % die Beklagte. 4. Die Revision wird bezüglich der Klaganträge zu 2. und 3. (Abmahnungen) zugelassen. 5. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um eine Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte sowie Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Urteil vom 02.10.2020 die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 00.00.2020 festgestellt und im Übrigen die Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne die außerordentliche Kündigung nicht auf den Vorwurf des Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit stützen. Zwar sei das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit bzw. unentschuldigtes Fehlen „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Der Beklagten sei es jedenfalls nicht gelungen, begründete Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung für den Zeitraum vom 00.00. – 00.00.2020 aufzuzeigen. Bezüglich der behaupteten Äußerung des Zeugen F., die Klägerin habe erklärt, nicht persönlich beim Arzt gewesen zu sein, habe die Beklagte nicht konkret dargelegt, wann und unter welchen Umständen die Klägerin eine derartige Äußerung getätigt haben sollte. Den Beweisantritt der Beklagten sei deshalb nicht nachzugehen gewesen, es habe sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt. Die Kammer sei gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin sich persönlich bei der Ärztin vorgestellt habe. Dem Sachvortrag der Parteien seien keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Ärztin entgegen ihrer ärztlichen Verpflichtung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstellte, ohne dass sich die Klägerin persönlich in der Arztpraxis vorgestellt hätte. Allein die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe derartiges gegenüber Herrn F. behauptet, sei nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend. Es sei genauso möglich, dass jemand so etwas äußere, um sich gegenüber einer anderen Person „wichtig zu machen“. Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit sei auch nicht durch die Behauptung erschüttert, die Klägerin habe sich beim Verlassen des Büros gegen 17:00 Uhr augenscheinlich bei bester Gesundheit erfreut. Es sei jedoch nicht jede Erkrankung einem Arbeitnehmer anzusehen, z.B. psychische Erkrankungen. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 der geltenden Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sei auch eine Erstellung der Bescheinigung bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat zulässig. Der Beweis wird der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei auch nicht dadurch erschüttert, dass die Klägerin nicht zum Termin beim medizinischen Dienst am 00.00.2020 erschienen sei. Die Klägerin habe dargelegt, dass ihr das Schreiben des medizinischen Dienstes erst am 00.00.2020 zugegangen sei. Dem sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Das Vorbringen der Klägerin gelte insoweit als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, sie habe am 00.00.2020 mit Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Drews beim medizinischen Dienst gehalten, der Klägerin mitgeteilt habe, die Beklagte wünsche keinen zweiten Untersuchungstermin. Die Beklagte könne die Kündigung auch nicht auf den Vorwurf des Verstoßes gegen ihre Mitwirkungspflicht stützen. Es sei zwar unstreitig, dass die Klägerin trotz schriftlicher Anfrage der Beklagten nicht mit geteilte habe, ob und ggfls. durch wen sie persönliche Sachen aus dem Büro habe abholen lassen. Damit habe sie gegen ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Ein darin liegender Verstoß gegen eine bloße Nebenpflicht stelle aber keinen „an sich“ geeigneten Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Beklagte könne die Kündigung auch nicht auf den Vorwurf stützen, die Klägerin habe einen Mitarbeiter – Herrn R. – angestiftet, ohne Wissen der Beklagten der entgegen eines ausdrücklichen Verbotes Gegenstände aus dem Büro herauszuholen. Was dem Herausholen der persönlichen Gegenstände der Klägerin betreffe, sei dies bereits kein „an sich“ geeigneter Grund für eine außerordentliche Kündigung. Soweit der Vorwurf den im Eigentum der Beklagten stehenden Ordner mit Kalkulationsunterlagen betreffe, könne dies einem wichtigen Grund im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB darstellen. Der Sachvortrag der Beklagten könne aber allenfalls den Verdacht der Täterschaft der Klägerin begründen, nicht aber den Vorwurf der Tat. Die Beklagte habe aber bereits nicht dargelegt, dass sie die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung zu den verdachtsbegründenden Tatsachen angehört habe. Dies sei jedoch zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung. Allerdings sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Abmahnungen vom 000.00. und 00.00.2020 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Nach der Rechtsprechung bestehe ein solcher Anspruch nur, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden könne. Hierfür habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen. Der Antrag ergebe sich auch nicht aus Artikel 17 Abs. 1 DSGVO. Die Parteien führten ein Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Aus diesem Grund könne von der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden, die Abmahnungen bzw. die dazugehörigen personenbezogenen Daten zu löschen. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Zahlung der mit Widerklage geltend gemachten 1.055,38 € netto. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 400,89 € netto habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Klägerin in dieser Höhe überzahlt worden wäre. Sie habe behauptet, der Betrag betreffe eine Direktversicherung, die sie zu Gunsten der Klägerin im Dezember 2019 für das Jahr 2020 gezahlt habe. Ein entsprechender Sachvortrag und Angabe von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnummern sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe nicht einmal die Ausgangsabrechnung für den Dezember 2019 vorgelegt. Aus diesem Grund sei für das Gericht nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie sich der in der Abrechnung als „bereits bezahlt“ eingestellte Betrag von 1.831,66 € netto zusammensetzen solle. Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 654,49 € netto aus der Korrekturabrechnung für Februar 2020. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Vergütungszahlung an die Klägerin ab dem 00.00.2020 einzustellen. Schließlich sei die Klägerin nicht verpflichtet, an die Beklagte 500,00 € brutto zu zahlen. Es könne dahinstehen, ob zwischen den Parteien die behauptete Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Jedenfalls könne die Beklagte den Betrag nicht zurückfordern, da das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 00.00.2020 beendet wurde. Das Arbeitsverhältnis habe vielmehr aufgrund eigener Kündigung der Klägerin mit Ablauf des 00.00.2020 geendet. Gegen das ihr am 00.00.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 00.00.2020 Berufung eingelegt und diese am 00.00.2020 begründet. Gegen das ihr am 00.00.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 00.00.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist fristgemäß am 00.00.2021 begründet. Die Beklagte begründet ihre Berufung wie folgt: Mit Schriftsatz vom 00.00.2020 sei vorgetragen worden, dass die Klägerin gegenüber dem Mitarbeiter F. erklärt habe, nicht beim Arzt gewesen zu sein, sondern dass ihr Mann auf dem Heimweg die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgebracht habe. Die Tatsache, dass es ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen F. gegeben habe, sei unstreitig. Das Gericht hätte dem Beweisantritt nachgehen müssen, es sei klar formuliert gewesen, dass der Zeuge bestätigen könne, die Klägerin habe ihm gegenüber erklärt, nicht selbst beim Arzt gewesen zu sein. Damit wäre auch die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bestätigung widerlegt. Darüber hinaus sei der Beweis der ärztlichen Bescheinigung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 4 Wochen dadurch erschüttert, dass diese unmittelbar nach dem Verlassen des Büros am 00.00.2020 ausgestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Klägerin aber in bester Verfassung befunden. Eine derartige schwerwiegende Erkrankung passe nicht zu dem Bild, welches die Klägerin unmittelbar am Ende des Arbeitstages aufgewiesen habe. Die außerordentliche Kündigung sei auch wegen Verstoßes der Klägerin gegen ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gerechtfertigt. Dies folge schon aus der Tatsache, dass die Klägerin nicht die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitgeteilt habe. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass das Büro für die Dauer von 2 Wochen lediglich durch sie besetzt sein sollte, weil die Zeugin F. urlaubsbedingt abwesend sein würde. Hätte die Klägerin mitgeteilt, für längere Zeit krankgeschrieben zu sein, hätte die Zeugin F. ihren Urlaub noch stornieren können. Infolge des Verhaltens der Klägerin sei das Büro der Beklagten daraufhin in der Folgezeit unbesetzt geblieben. Das Verhalten der Klägerin sei erkennbar darauf ausgerichtet gewesen, den Betrieb der Beklagten zu schädigen. Die außerordentliche Kündigung sei weiter dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin den Mitarbeiter R. angestiftet habe, einen Ordner aus dem Büro der Beklagten zu entwenden. Unstreitig sei, dass der entsprechende Mitarbeiter auf Veranlassung der Klägerin deren persönliche Gegenstände aus dem Büro geholt habe. Das sei den Mitarbeitern am Folgetag aufgefallen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Ordner nicht mehr vorhanden gewesen. Die Kündigung sei daher nicht aufgrund eines bloßen Verdachtes, sondern aufgrund der Tatsache erfolgt, dass anlässlich der Wegnahme der persönlichen Gegenstände der Klägerin auch der Ordner verschwunden sei. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten sonst keinen Zugang zu dem Büro, wenn keiner der in der Verwaltung tätigen Mitarbeitern dort anwesend sein. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Widerklage begründet. Eine Überzahlung in Höhe von 654,49 € liege vor, da die Klägerin ab dem 00.00.2020 nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Ferner sei sie verpflichtet, an die Beklagten 500,00 € brutto zu zahlen, da das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden sei. Auch bestehe ein Anspruch auf Erstattung von 400,89 € netto für die Direktversicherung, die die Beklagte zu Gunsten der Klägerin im Dezember 2019 für das Jahr 2020 gezahlt habe. Aus dem Schriftsatz vom 00.00.2020 und der vorgelegten Korrekturabrechnung für Dezember 2019 ergebe sich, dass es sich bei der Direktversicherung um Beträge an die öffentliche Versicherung Oldenburg und die Bausparkasse Schwäbisch Hall gehandelt habe. Hinsichtlich der Berufung der Klägerin verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.10.2020 - 6 Ca 31/20 - abzuändern und a. die Klage abzuweisen und b. die Klägerin und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Berufungsklägerin 1055,38 € netto sowie 500,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. 2. Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 02.10.2020 - 6 Ca 31/20 – teilweise abzuändern und die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, - die Abmahnung vom 00.00.2020 aus der Personalakte zu entfernen - die Abmahnung vom 00.00.2020 aus der Personalakte zu entfernen. 2. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Entfernung der Abmahnung verweist die Klägerin darauf, dass auch wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichts folge, nach Beendigung des Rechtsstreits die vorliegenden Daten nicht mehr notwendig seien, so dass sehr wohl ein „Recht auf Vergessen werden“ bestehe. Im Übrigen meint die Klägerin, dass Art. 88 DSGVO iVm. § 26 BDSG einschlägig sein. Danach dürften personenbezogene Daten nur zum Zweck der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gespeichert werden. Das Arbeitsverhältnis sei zwischenzeitlich unstreitig beendet. Es sei nicht erkennbar, warum die Beklagte berechtigt sein sollte, weiterhin die Daten der Klägerin verarbeiten zu dürfen. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Soweit die Beklagte vortrage, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über 4 Wochen nicht zu dem Bild passe, welches die Klägerin unmittelbar am Ende des Arbeitstages aufgewiesen habe, verfüge die Beklagte wohl nicht über die ärztliche Expertise, um die medizinische Sicht beurteilen zu können. Zu Recht sei auch das Gericht nicht dem Beweisantritt nachgekommen, den Zeugen F. anzuhören. Selbst bei einer tatsächlichen Durchführung der Beweisaufnahme hätte dies nicht ergeben, dass die Klägerin tatsächlich nicht beim behandelnden Arzt vor Ort gewesen sei. In wieweit die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein sollte, weil die Klägerin gegen ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht haben zu Recht darauf hingewiesen, dass streitig sei, ob der Zeuge R. tatsächlich den besagten Ordner mitgenommen habe. Selbst wenn, sei dies nicht auf Veranlassung der Klägerin geschehen. Es werde weiterhin aufs schärfste bestritten, dass die Klägerin diesbezüglich den Zeugen R. angestiftet haben solle. Die Widerklage sei ebenfalls zu Recht abgewiesen worden. Die Beklagte habe auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, auf welcher Grundlage ein Anspruch auf Zahlung von 400,89 € netto bestehe. Auch eine Überzahlung im Februar 2020 sei nicht erfolgt, da die Klägerin einschließlich bis 00.00.2020 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Auch bezüglich des weiteren Betrages von 500,00 € habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärung der Parteien Bezug genommen. Gründe Die Berufungen beider Parteien bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. I. Die Berufung der Beklagten ist bezüglich eines Punktes unzulässig, im Übrigen zulässig aber unbegründet. 1. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist allerdings unzulässig bezüglich des Widerklagebetrages in Höhe von 400,89 € netto. Die Berufungsbegründung setzt sich insoweit nicht ausreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander (vgl. etwa BAG 11.11.14, 3 AZR 404/13 , AP Nr. 41 zu § 17 BetrAVG ). Die reine Bezugnahme bzw. Wiederholung erstinstanzlichen Sachvortrages genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Das Arbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass anhand der vorgelegten Unterlagen gerade nicht klar nachvollziehbar sei, für welche Versicherungen tatsächlich ein Jahresbeitrag geleistet worden sei, und in welcher Weise sich daraus ein zu erstattender Betrag ergäbe. Weder eine Darstellung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge noch eine Zuordnung der sich ggfls. anteilig ergebene Beträge ist in der Berufungsbegründung erfolgt; die Namen der Versicherungsunternehmen und Vertragsnummern allein lassen keine Schlüsse auf die Vertragsinhalte zu. Auch die ursprüngliche Abrechnung für den Monat Dezember 2019 liegt weiter nicht vor. 2. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.
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