Rubrum Landgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil - In dem Strafverfahren gegen ... Verteidiger: ... wegen Untreue u. a. - hat das Landgericht - 10. große Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) - Koblenz in der Hauptverhandlung am 31.01.2020, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Landgericht F.-T. als Vorsitzende Richter am Landgericht K. als Beisitzer Richterin am Landgericht Sch. als Beisitzerin Andreas K. als Schöffe Michael H. als Schöffe Oberstaatsanwältin Dr. M.-E. als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt W. als Verteidiger Justizbeschäftigte H. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Tenor I. Der Angeklagte ist nach dem Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.04.2014 (Az.: 4 KLs – 2050 Js 37425/10 ) in Verbindung mit dem Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015 (Az.: 3 StR 17/15 ) der Untreue in 4 Fällen und der falschen uneidlichen Aussage schuldig. II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, 2. Alt, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 153 , 53 , 54 StGB Gründe I. Der Angeklagte wurde am 16.04.2014 von der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz (Az.: 4 KLs 2050 Js 37425/10 ) wegen Untreue in 14 Fällen und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In den im Urteil vom 16.04.2014 unter IV.1, IV.2, IV.4 und IV. 9
- d)dargestellten Fällen wurde er freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26.11.2015 (Az.: 3 StR 17/15 ) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.04.2014 soweit es den Angeklagten D. betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen IV.8 – wobei insoweit die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zum Vermögensnachteil aufrechterhalten blieben - und IV. 9
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- j)der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde durch den 3. Strafsenat mit Beschluss vom 26.11.2015 verworfen. In Rechtskraft erwachsen sind die Teilfreisprüche der 4. großen Strafkammer bezüglich der Taten IV. 1, IV. 2, IV. 4 und IV. 9 d). Zudem stehen nach dem vorgenannten Beschluss die Feststellungen betreffend die Taten IV. 5, IV. 6, VI. 7, VI. 10 und VI.11 sowie die insoweit verhängten Einzelstrafen rechtskräftig fest und sind für die nunmehr erkennende Kammer bindend geworden. Im Hinblick auf die noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Tat IV.8 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten mit Beschluss der Kammer vom 05.01.2017 auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 01.09.2016 gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Die Fälle IV. 9
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- j)hat die Kammer im Hinblick auf eine noch durchzuführende weitere Beweisaufnahme mit Beschluss vom 11.12.2019 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (Az.: 10 KLs 2050 Js 78887/19 ). II. Die 4. große Strafkammer hat in ihrem Urteil vom 16.04.2014 zu dem konkreten Tatgeschehen die nachfolgenden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen getroffen: IV. Feststellungen zu den Anklagevorwürfen (...) 5. (...) Ende April 2009 fand eine Telefonkonferenz zwischen den Angeklagten D .und N. [nun dem ehemals Mitangeklagten N.] sowie den Zeugen M., B. und dem gesondert Verfolgten L. statt. Gegenstand der Besprechung war, dass die Prüfung eines als "Darlehensvertrag" bezeichneten Vertrages zwischen der X&X XXX und der XXX S.A. über einen Kredit von 165 Mio. € durch eine Schweizer Wirtschaftskanzlei und die deutsche XXX ergeben hatte, dass dieser Vertrag negative ertragssteuerliche Konsequenzen für die XXX S.A. und damit auch für die Zeugen B. und M. gehabt hätte. Der Zeuge M. teilte in dem Gespräch dem Angeklagten D. mit, dass er, M., bzw. die XXX S.A. diese Ertragssteuer nicht zahlen werde; vielmehr müsse sie entweder das Land Rheinland-Pfalz oder die N. GmbH übernehmen. Nachdem der Angeklagten D. zunächst eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, machte M. sodann den Vorschlag zur Gründung einer Schweizer Aktiengesellschaft, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Darüber hinaus sollte Zweck der neu zu gründenden Gesellschaft sein, dass der vom gesondert Verfolgten B. vermittelte Investor das Investitionskapital in Höhe von 190 Mio. € auf ein von der Firma in der Schweiz eingerichtetes Konto einzahlen könne, woraus sich eine "Verkürzung der Zahlungswege" ergebe. Worin diese Verkürzung hätte liegen können, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Obwohl der Aufsichtsrat der N. GmbH am 16.12.2008 zur Kenntnis genommen hatte, dass an die Verantwortlichen der P.-Firmengruppe (vormals XXX), die Zeugen B. und M., keine Zahlungen mehr zu leisten sind, fasste der Angeklagte D. nach einer Absprache mit dem gesondert Verfolgten L. den Entschluss, die Zahlung der Gründungskosten der G. AG in Höhe von 100.000,- € aus dem Vermögen der N. GmbH begleichen zu lassen. Der Angeklagte D. erwähnte dabei, dass unbedingt darauf geachtet werden müsse, dass der Betrag von 100.000,00 € nicht in Verbindung mit der Gründung der Gesellschaft gebracht werden dürfe. Auch müsse der Betrag auf ein etwa zu zahlendes Erfolgshonorar angerechnet werden. Nach dem Ende der Vertragslaufzeit des 4. Ergänzungsvertrages zum 30.9.2008 standen der P. GmbH indes keine Aufwandsentschädigungen mehr zu. Der Zeuge Z. fertigte unter dem 30.4.2009 auf dem Briefkopf der I. GmbH - die sich zu dieser Zeit bereits in Liquidation befand, ohne dass dies aus dem Briefkopf ersichtlich war - eine Rechnung über 100.000,-- € zzgl. 19 % USt, insgesamt 119.000 €, an und benannte als Leistungszeitraum die Monate Juni bis August 2008, also vor dem Beschluss des Aufsichtsrats vom 16.12.2008, und, obwohl die N. GmbH der I. GmbH bereits im Jahr 2008 für den Zeitraum Juni bis August 2008 insgesamt einen Betrag von 120.000 € gezahlt hatte (40.000 € am 4.6.2008, weitere 40.000 € am 3.7.2008 und nochmals 40.000 € am 1.8.2008). Durch dieses Vorgehen konnte die Zahlung entsprechend dem Wunsch des Angeklagten D. auch nicht in Verbindung mit der beabsichtigten Gründung der Schweizer Gesellschaft gebracht werden. Diese Rechnung sah wie folgt aus: Sie trägt das Datum 30.4.2009 und die Rechnungsnummer I.-XXXXX. Im Rechnungstext heißt es u.a.: "Sehr geehrter Herr N.-K., im Rahmen unseres gemeinsamen Vertrages belasten wir Ihnen für erbrachte Leistungen in den Monaten Juni, Juli und August 2008 folgenden Betrag: Honorar 100.000,-- € Umsatzsteuer 19 % 19.000,-- € Rechnungsbetrag 119.000,-- €. Mit freundlichem Grüßen I. GmbH Zahlungstermin: sofort ohne Abzug". Die Rechnung war an den Angeklagten N. adressiert. Dieser leitete sie kommentarlos an den gesondert Verfolgten L. weiter. Auf der Rechnung befindet sich ein Stempel mit dem Vermerk "sachlich und rechnerisch geprüft" und den Paraphen des Angeklagten K. [nun ehemals Mitangeklagten] und des gesondert Verfolgten L.. Diese Rechnung wurde von dem Angeklagten K. und dem gesondert Verfolgten L. entsprechend ihres zuvor in Kenntnis der Tatumstände gefassten gemeinsamen Tatentschlusses als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und zur Zahlung freigegeben. Die Zahlung von 119.000,-- € erfolgte am 4.5.2009. Der Aufsichtsrat der N. GmbH wurde mit dieser Zahlung nicht befasst. Vielmehr heißt es in einem Vermerk der Geschäftsführung zur Vorbereitung der Aufsichtsratssitzung vom März 2009: "Die N. GmbH leistet keine Vorabzahlungen mehr an die P.". Am 22.6.2009 wurde die von B. und M. gegründete schweizerische AG unter dem Namen "G. T. F. AG" in das Handelsregister des Kantons T. eingetragen. Die Rechnung wurde Mitte Juli 2009 auf den Leistungszeitraum Januar 2009 bis März 2009 umgeschrieben, da eine Bilanzabschlussprüfung für das Jahr 2008 durch die Prüfungsgesellschaft D. & Partner ergeben hatte, dass die Rechnung nicht für das Jahr 2008 verbucht werden konnte. Hiervon waren die den Gegenstand der Anklagevorwürfe 5, 6 und 7 bildenden Rechnungen betroffen. Auf Veranlassung des gesondert Verfolgten L. erstellte der Zeuge Z. nach dessen Vorgaben drei neue Rechnungen, diesmal mit Leistungszeiträumen im Jahr 2009. Hierdurch wurde erreicht, dass die drei Rechnungsbeträge nicht in die Bilanzabschlussprüfung für 2008 einbezogen wurden. Die bereits kontierten und verbuchten Rechnungen entnahm die Zeugin L. auf Weisung des Zeugen K. aus der Buchhaltung und ersetzte sie durch die auf den Leistungszeitraum 2009 geänderten Rechnungen, die ihr als sachlich richtig und kontiert übergeben worden waren. Die ursprünglichen Original-Rechnungen bewahrte die Zeugin in einem gesonderten Ordner "Abklärungen" auf. Die korrigierte Rechnung trägt das Datum vom 30.4.2009 und weiterhin die Rechnungsnummer: I.-XXXXX. Der Rechnungstext der korrigierten Rechnung lautet: "Sehr geehrter Herr N.-K., im Rahmen unserer mündlichen Vereinbarung belasten wir Ihnen für erbrachte Leistungen in den Monaten Januar bis März 2009 folgenden Betrag: Honorar 100.000,-- € Umsatzsteuer 19 % 19.000,-- € Rechnungsbetrag 119.000,-- € Mit freundlichen Grüßen I.-I. P. C. GmbH Zahlungstermin: sofort ohne Abzug". Auf dieser korrigierten Rechnung befindet sich ein Stempel vom 16.7.2009 und ein handschriftlicher Vermerk "# 4242 ändern (ohne 00 davor) + RE-Kopie an mich" und dem Namenskürzel Hu (für den Zeugen H.). Des Weiteren befindet sich auf der Rechnung ein Stempel mit dem Zusatz "Zahlung: 04. Mai 2009, sachlich und rechnerisch geprüft" sowie Paraphen der Angeklagten K. und N. sowie des gesondert Verfolgten L. und ein weiterer Stempel mit der Aufschrift "gebucht durch LG" (für die Zeugin L.). Auf dem Zahlungsauftrag der N. GmbH vermerkte der gesondert Verfolgte L. handschriftlich, dass der Angeklagte K. die Zahlung mit dem Angeklagten D. persönlich abgestimmt habe. Der N. GmbH entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 100.000,-- €. Irgendwelche gesondert erstattungsfähigen Aufwendungen der Zeugen B. und M. sind nicht ersichtlich. 6. (...) Anlässlich eines Treffens in der Schweiz im Frühjahr 2009 sprach der Zeuge M. den gesondert Verfolgten L. erneut auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wegen angeblich zwischenzeitlich angefallener weiterer Kosten in Höhe von 50.000 € an. Belege hierfür legten die Zeugen M. und B. nicht vor, wurden allerdings hierzu auch nicht von dem gesondert Verfolgten L. aufgefordert. Der gesondert Verfolgte L. informierte telefonisch den Angeklagten D., der Mitte Mai 2009 gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten L. entschied, dass diese Zahlung von der N. GmbH zu erbringen sei. Obwohl der Aufsichtsrat der N. GmbH am 16.12.2008 per Beschluss die Ausführungen der Geschäftsführung zur Kenntnis genommen hatte, dass an die Verantwortlichen der P.-Firmengruppe (vormals I.), die Zeugen B. und M., keine Zahlungen ohne Erfolgsnachweis mehr zu leisten sind, entschlossen sich die Angeklagten D., K., N. und der gesondert Verfolgte L. in Kenntnis des Aufsichtsratsbeschlusses, den geforderten Betrag zu zahlen. Der Angeklagte N. wandte allerdings gegenüber dem gesondert Verfolgten L. ein, dass er nicht erkennen könne, welche Kosten den Zeugen B. und M. entstanden sein sollen, zumal die N. GmbH ohnehin alles bezahle. Der gesondert Verfolgte L. verwies auf die Genehmigung des Angeklagten D. und darauf, dass das Geld gezahlt werden müsse, obwohl nicht ersichtlich war, dass die I.- bzw. P. GmbH wie auch immer geartete Leistungen erbracht hatte. Der gesondert Verfolgte L. schrieb dem Angeklagten N. am 20.5.2009 eine E-Mail, in der es u.a. heißt: "Minister hat M. (M.) das O.K. gegeben, weitere 50.000,00 € zuzüglich MwSt. zu zahlen. Ich war beim Telefonat dabei, geht also o.k. Rechnung liegt wohl schon in meiner Post, wie ich heute erfahren habe. Bitte raussuchen und morgen früh per Blitzüberweisung bezahlen." Der Zeuge Z. stellte am 19.5.2009 auf einem Vordruck der I. GmbH, die sich zu dieser Zeit bereits in Liquidation befand, was aus dem Briefkopf nicht ersichtlich war, der N. GmbH 50.000,-- € zuzüglich USt i.H.v. 19 % für den Leistungszeitraum September 2008 in Rechnung, obwohl die N. GmbH der I. GmbH bereits am 29.8.2008 eine Aufwandsentschädigung von 40.000 € für September 2008 gezahlt hatte. In dieser Rechnung war ein Rechenfehler enthalten, da die Umsatzsteuer nicht korrekt, nämlich lediglich mit 9.000,00 € anstatt der korrekten 9.500,00 €, berechnet worden war. Die Rechnung trägt das Datum 19.5.2009 und die Rechnungsnummer: I.-XXXXX. Der Rechnungstext lautet: "Sehr geehrter Herr N.-K., im Rahmen unseres gemeinsamen Vertrages belasten wir Ihnen für erbrachte Leistungen in den Monaten September 2008 folgenden Betrag: Honorar 50.000,-- € Umsatzsteuer 19 % 9.000,-- € Rechnungsbetrag 59.000,-- € Mit freundlichen Grüßen I. GmbH Zahlungstermin: sofort ohne Abzug". Diese Rechnung trägt einen Eingangsstempel vom 22.5.2009, der Rechnungstext ist durchgestrichen und handschriftlich sind die Umsatzsteuer auf 9.500,-- € und der Rechnungsbetrag auf 59.500,-- € korrigiert. Darunter befindet sich der Text "neue Rechnung angefordert 21.05.2009". Auf der Rechnung findet sich ein Zahlungsstempel mit dem Text "Zahlung: 22. Mai 2009" sowie dem Text "sachlich und rechnerisch geprüft" mit den Paraphen des Angeklagten K. und des gesondert Verfolgten L.. Weiter heißt es "Text/Bestellnummer.: IANPST Aufwandsentschädigung 09/2009 K602092 I.". Daneben befinden sich ein Stempel mit dem Datum 29.6.09 und ein weiterer mit dem Text "gebucht 29. Mai 2009 durch" gefolgt vom Kürzel "LG" für die Zeugin L.. Diese Rechnung ging am 22.5.2009 um 10 Uhr per E-Mail beim Angeklagten N. ein, der sie am selben Tag um 10.04 Uhr an die Zeugin L. und den gesondert Verfolgten L. über sein Mobiltelefon weiterleitete. In der E-Mail schrieb der Angeklagte N. u.a.: a. "Hallo Fr. L., Bitte auf Weisung von Herrn L. unmittelbar dteüberweisen. Danke". Die Zahlung über 59.000,00 € erfolgte am 22.5.2009 per Eilanweisung auf ein Konto der I. GmbH, nachdem die genannte Rechnung im Stempel unter "sachlich und rechnerisch geprüft" von dem Angeklagten K. und dem gesondert Verfolgten L., nicht jedoch von dem Angeklagten N. unterschrieben worden war. Der Aufsichtsrat der N. GmbH wurde mit dieser Zahlung nicht befasst. Am 16.7.2009 um 17.26 Uhr erhielt der Angeklagte N. per E-Mail von dem Zeugen Z., eine neue Rechnung der I. GmbH, in der nicht nur der Rechenfehler bezüglich der Umsatzsteuer korrigiert war (die Rechnung wies nunmehr einen Brutto-Betrag von 59.500,00 € aus), sondern die zudem noch einen anderen Leistungszeitraum, nämlich von April - Mai 2009 enthielt. Grund hierfür war wiederum die später festgestellte Unmöglichkeit, diese Rechnung buchhalterisch für das Jahr 2008 zu verbuchen. Diese korrigierte Rechnung trägt ebenfalls das Datum vom 19.5.2009 und die Rechnungsnummer I.-XXXXX sowie den Text: "Sehr geehrter Herr N.-K., im Rahmen unserer mündlichen Vereinbarung belasten wir Ihnen für erbrachte Leistungen in den Monaten April und Mai 2009 den folgenden Betrag: Honorar 50.000,-- € Umsatzsteuer 19 % 9.500,-- € Rechnungsbetrag 59.500,-- € Mit freundlichen Grüßen I. GmbH Zahlungstermin: sofort ohne Abzug." Auf dieser Rechnung findet sich ein Eingangsstempel vom 16.7.2009 sowie der handschriftliche Vermerk "#2983 ändern(ohne 00 davor) + RE-Kopie an mich" mit dem Kürzel "Hu" (für den Zeugen H.). Des Weiteren befindet sich auf der Rechnung ein Zahlungsstempel mit dem Text "Zahlung: 22. Mai 2009." Auf der Rechnung befindet sich ein weiterer Stempel mit dem Text: "Sachlich und rechnerisch geprüft", diesmal, abweichend von der Originalrechnung nicht nur mit den Paraphen des Angeklagten K. und des gesondert Verfolgen L., sondern zusätzlich auch mit der des Angeklagten N.. Daneben befindet sich ein Buchungsstempel "gebucht durch LG" (für die Zeugin L.). Im Text der begleitenden E-Mail zu dieser Rechnung nahm der Zeuge Z. Bezug darauf, dass die Änderungen mit dem gesondert Verfolgten L. telefonisch abgesprochen worden seien und, dass zuvor ein Gespräch zwischen dem Zeugen Z. sowie den Zeugen M. und L.stattgefunden habe. Der N. GmbH entstand ein Schaden in Höhe von 50.000 €. 7. (...) An einem nicht näher feststellbaren Tag Anfang Juni 2009 hielten sich die Zeugen M. und B. sowie der gesondert Verfolgte L. und der Angeklagte N. in der Schweiz im Hotel D. auf. Spontan rief der Zeuge M. den Angeklagten D. an und begehrte unter Hinweis auf nicht näher spezifizierte erhöhte Aufwendungen 150.000 €. Der Angeklagte D. entschied, dass dieser Betrag von der N. GmbH gezahlt werde. Der Zeuge M. hatte an seinem Mobiltelefon den Lautsprecher eingeschaltet, so dass der anwesende gesondert Verfolgte L. und der anwesende Angeklagte N. diese Anordnung mitgehört hatten. Der Angeklagte N. machte gegenüber dem gesondert Verfolgten L. deutlich, dass der pauschale Aufwendungsersatz aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, zumal die N. GmbH bisher angefallene Kosten für die Zeugen B. und M. (Flug, Hotel, Spesen) in Höhe von 78.000 € bereits per Kreditkarte beglichen hätte. Der gesondert Verfolgte L. reagierte hierauf unwirsch und verwies auf die Zustimmung des Angeklagten D.. Obwohl nach der Beschlusslage des Aufsichtsrats der N. GmbH vom 16.12.2008 keine Zahlungen ohne Erfolgsnachweis mehr an die Verantwortlichen der P.-Firmengruppe (vormals I.), die Zeugen B. und M., zu leisten waren, entschlossen sich die Angeklagten D., K., N. und der gesondert Verfolgte L. in Kenntnis des Aufsichtsratsbeschlusses, den geforderten Betrag zu zahlen. Mit Rechnung vom 15.6.2009 forderte der Zeuge M. auf dem Briefkopf der zu diesem Zeitpunkt bereits in Liquidation befindlichen I. GmbH 150.000 € zzgl. USt von 19 % an. Als Leistungszeitraum wurden auf der Rechnung, die der Z. nach den Vorgaben des gesondert Verfolgten L. erstellte, die Monate Oktober und November 2008 angegeben, obwohl nach dem Vorvertrag und seinen Ergänzungen bereits seit Ende September 2008 keine Zahlung von Aufwandsentschädigungen mehr geschuldet war. Zudem hatte die N. GmbH der I. GmbH am 24.9.2008 eine Aufwandsentschädigung von 40.000 € für Oktober 2008 gezahlt. Die Rechnung trägt das Datum 15.6.2009 und die Rechnungsnummer: IPC-R0003 sowie folgenden Text: "Sehr geehrter Herr N.-K., im Rahmen unseres gemeinsamen Vertrages belasten wir Ihnen für erbrachte Leistungen in den Monaten Oktober und November 2008 folgenden Betrag: Honorar 150.000,-- € Umsatzsteuer 19 % 28.500,-- € Rechnungsbetrag 178.500,-- € Mit freundlichen Grüßen I. GmbH Zahlungstermin: sofort ohne Abzug". Die Rechnung trägt den Eingangsstempel der N. GmbH vom 20.7.2009. Der Angeklagte N. rief bereits vor Eingang der Rechnung bei der N. GmbH am 20.7.2009 den Zeugen D. an und wies ihn an, den Betrag per Blitzüberweisung auf das bekannte Konto der I. GmbH zu überweisen. Der Zeuge D. ließ daraufhin von der entsprechenden Abteilung der N. GmbH die Überweisung zur Unterschrift durch den Angeklagten K. vorbereiten. Bei der Vorlage der Auszahlungsanordnung an den Angeklagten K. trug der Angeklagte N. dem Angeklagten K. nochmals seine Bedenken vor. Der Angeklagte K. ließ sich lediglich bestätigen, dass der Angeklagte D. zugestimmt habe und unterschrieb die Auszahlungsanordnung. Sodann wurde der Betrag überwiesen. Der Zahlungsauftrag wurde von den Angeklagten K., dem Zeugen K. sowie dem gesondert Verfolgten L. unterschrieben. Die Rechnung ging nach erfolgter Zahlung am 20.7.2009 bei der N. GmbH ein. Auch diese Rechnung wurde später durch eine neue Rechnung mit einem Leistungszeitraum aus dem Jahre 2009 ersetzt. Der Aufsichtsrat der N. GmbH wurde mit dieser Zahlung nicht befasst. Vielmehr fasste der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 10.6.2009 zum Tagesordnungspunkt "N. 2009, Status Finanzierung" folgenden Beschluss: "Der Aufsichtsrat nimmt die Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und der Geschäftsführung zur Kenntnis, dass die P.-Finanzierung nicht weiter verfolgt wird, wenn bis zum 16.6.2009, 10.00 Uhr kein Geld bei X&X XXX angekommen ist. In diesem Fall sollen die hinterlegten 95 Mio. € umgehend zurückgezogen werden". Der N. GmbH entstand durch diese Zahlung ein Schaden in Höhe von 150.000 €. Gesondert abrechnungsfähige Aufwendungen der Zeugen B. und M. sind nicht ersichtlich. (...) 10. (...) Obwohl bereits im Oktober 2008 allen Beteiligten bekannt war, dass die Finanzierungsbemü-hungen der Zeugen B. und M. im Bereich II ohne Erfolg geblieben waren und insbesondere eine beabsichtigte Finanzierung über die N. S. (N.) gescheitert war, sollte in der Öffentlichkeit der Eindruck erhalten bleiben, dass der Bereich II des Projektes "N. 2009" privat finanziert würde. Der gesondert Verfolgte M. erklärte sich deshalb dazu bereit, das Konto der P. GmbH zur Durchleitung der dritten stillen Beteiligung der R. GmbH an der M. GmbH in Höhe von 10 Mio. € zur Verfügung zu stellen, wobei die P. GmbH diesen Betrag nach Eingang an die M. GmbH weiterleiten sollte. Die Angeklagten D., K. und N. sowie der gesondert Verfolgte L. fassten nunmehr den Entschluss, einen von dem Zeugen M. als Gegenleistung geforderten Betrag in Höhe von 175.000,-- € durch die N. GmbH begleichen zu lassen, obwohl, wie allen Beteiligten bekannt war, kein Anspruch der P. GmbH hierauf bestand. Kurz vor dem 11.11.2008 wies der Angeklagte D. den Angeklagten K. an, für die N. GmbH mit der P. GmbH im Zusammenhang mit der Durchleitung der dritten stillen Beteiligung in Höhe von 10 Mio. €, einen Vertrag mit dem Inhalt abzuschließen, dass zwischen der P. GmbH und der N. GmbH Verhandlungen über den Abschluss eines Projektfinanzierungsvertrages geführt würden und in diesem Zusammenhang die P. GmbH "bis zum jetzigen Zeitpunkt in erheblicher Weise Leistungen im Hinblick auf den abzuschließenden Vertrag erbracht habe". Zur Abgeltung dieser "Vorleistungen" sollte der Vertrag eine Entschädigung in Höhe von pauschal 175.000,-- € vorsehen. Der Vertrag diente allein der Verschleierung. Grund der Zahlung war vielmehr ausschließlich die Bereitschaft des Zeugen M., das Konto der P. GmbH zur Überweisung der dritten stillen Beteiligung der R. GmbH zur Verfügung zu stellen, wobei die P. GmbH diesen Betrag nach Eingang an die M. GmbH weiterleitete. Hierdurch wurde es ermöglicht, der Öffentlichkeit gegenüber die P. GmbH als Privatinvestor vorzustellen, obwohl es sich um öffentliche Gelder gehandelt hat. Der als "Vorvertrag" bezeichnete Vertrag wurde am 11.11.2008 zwischen der P. GmbH, vertreten durch den gesondert Verfolgten M., sowie der N. GmbH, vertreten durch den Angeklagten K., schriftlich geschlossen. Die Zustimmung des Aufsichtsrates der N.GmbH zu diesem Vertrag wurde nicht eingeholt. Der Vertragstext lautet in den wesentlichen Passagen wie folgt: "Vorvertrag zwischen P. GmbH, Am R. 10,61250 U. - nachfolgend "P." genannt - und N. GmbH, O.-F.-Straße, XXXXX N. - nachfolgend XX genannt - § 1 Gegenstand des Vertrages 1.1 P. und XX verhandeln über den Abschluss eines Projektfinanzierungs- und/oder Entwicklungsvertrages für die Projekte der N. GmbH. Um im Anschluss an die Unterzeichnung dieses Vertrages die Umsetzung und Finanzierung der Projekte möglichst unmittelbar sicherzustellen, erbringt P. bereits zum jetzigen Zeitpunkt in erheblicher Weise Leistungen im Hinblick auf den abzuschließenden Vertrag (die "Vorleistungen"). 1.2 Diese im Hinblick auf den geplanten Vertragsschluss entstehenden Vorleistungen führen zu Kosten und Aufwand bei der P. (nachfolgend als "Vorlaufkosten" bezeichnet). 1.3 P. ist im Hinblick auf den geplanten, aber noch nicht sicheren Vertragsschluss nur dann bereit, weitere Vorleistungen zu erbringen, wenn ihr die sich hieraus ergebenden Vorlaufkosten sowie der sonstige Aufwand erstattet werden. § 2 Entschädigung 2.1 Zur Abgeltung der P. entstehenden Vorlaufkosten erhält P.von XX eine Entschädigung in Höhe von pauschal 175.000,-- € (in Worten: € Einhundertfünfundsiebzigtausend). 2.2 Die Entschädigung wird unabhängig davon gezahlt, ob zwischen den Parteien der Projektfinanzierungs- und Vermittlungsvertrag zustande kommt. Sie deckt sämtliche Kosten der P. ab; darüber hinaus bei P. entstehende Kosten sind nur nach vorheriger Freigabe durch XX zu ersetzen. 2.3 Sollte ein Projektfinanzierungs- und/oder Entwicklungsvertrag für die Projekte der N. GmbH unter Mitwirkung und Einbindung von P. zustande kommen, wird die geleistete Entschädigung auf einen fälligen Provisionsanspruch der P. angerechnet. 2.4 Die Parteien gehen davon aus, dass die Zahlung nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Sollte dies doch der Fall sein, so erfolgt die Zahlung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. § 3 Dauer der Vereinbarung; Kündigung 3.1 Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum Abschluss eines Projektfinanzierungs- und/oder Entwicklungsvertrages, längstens jedoch eine Laufzeit bis zum 11.6.2009. 3.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für beide Seiten auch, wenn feststeht, dass P. nicht in der Lage sein wird, ihrerseits die erforderliche Refinanzierung bis zum 11.6.2009 zu erlangen. 3.3 Im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder sonstigen Beendigung der Zusammenarbeit zwischen P. und XX fallen Rechte an den jeweiligen Vertragspartner zurück. 3.4 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, sind seitens XX an P. geleistete Vergütungen nicht zurückzuerstatten." Weiter heißt es in § 7 unter Ziffer 7.1 "Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, die auch nicht mündlich abbedungen werden kann" in Ziffer 7.4 heißt es: "Weitere Vereinbarungen und/oder Nebenabreden sind nicht getroffen. Jede Partei hat mit Unterzeichnung dieses Vertrages eine Ausfertigung erhalten und bestätigt auch deren Erhalt durch ihre Unterschrift." Bei dem geplanten "Projektfinanzierungsvertrag" sollte es sich um eine unter dem Stichwort "B. II" geplante Finanzierung des Bereichs II des Projektes "N. 2009" analog der - bislang gescheiterten - Finanzierung im Bereich I über die Zeugen B. und M. sowie den gesondert Verfolgten B. handeln. Allerdings erhielten B. und M. für die insoweit anfallenden Tätigkeiten bereits eine Vergütung aus einem separaten schriftlichen Vertrag, der am 27./28.10.2008 zwischen der I. GmbH und der N. GmbH, vertreten durch den gesondert Verfolgten L. und den Angeklagten K., geschlossen worden war. Hintergrund war, dass die N. GmbH auf Geheiß des Angeklagten D. prüfen sollte, ob sie die Bauvorhaben im Bereich II des Projektes "N. 2009" übernimmt. In diesem Vertrag heißt es u.a.: "§ 1 Gegenstand des Vertrages 1.1. P. und XX verhandeln über den Abschluss eines Projektfinanzierungs- und/oder Entwicklungsvertrages für die Projekte der N. GmbH. In diesem Zusammenhang entsteht bei P. ein Sonderaufwand im Hinblick auf den abzuschließenden Vertrag. § 2 Entschädigung 2.1. Zur Abgeltung des P. entstehenden Sonderaufwandes erhält P. von XX eine Entschädigung in Höhe von pauschal 45.000,00 € (in Worten: EURO fünfundvierzigtausend). ..." Weiter schlossen am 12.11.2008 die M. GmbH und die P. GmbH sowie die P. GmbH und die XXX GmbH, jeweils vertreten durch die Zeugen M. und R., Darlehensverträge über je 10 Mio. €. Nach diesen Verträgen sollte das von der XXX GmbH an die M. GmbH ausgereichte Beteiligungsgeld zunächst (verschleiert durch den Darlehensvertrag zwischen der M. GmbH und der P. GmbH) von der M. GmbH an die P. GmbH fließen und danach in einem zweiten Schritt (verschleiert durch den Darlehensvertrag zwischen der P. GmbH und der XXX GmbH) von der P. GmbH an die XXX GmbH. Diese Konstruktion wurde auf Anordnung des Angeklagten D. gewählt, der auch die Höhe des von der N. GmbH an die P. GmbH zu zahlenden Betrages festgelegt hatte. Noch bevor der Betrag von 10 Mio. € ausgezahlt worden war, stellte die P. GmbH, wie zuvor zwischen dem Angeklagten D. sowie dem gesondert Verfolgten L. und dem Zeugen M. abgesprochen, am 11.11.2008 der N. GmbH eine Rechnung über 175.000,- € "laut Vertrag vom 11.11.2008 für den Sonderaufwand Finanzierung XXX". Die Rechnung wurde auf dem Briefkopf der "P. Deutschland" erstellt, als Absenderin fungiert die P. GmbH, Am R. 10, XXXXX U.. Die Rechnung datiert vom 11.11.2008 und trägt den Betreff "Rechnung 02/01/2008". Im Rechnungstext heißt es u.a.: "Sehr geehrte Herren, laut Vertrag vom 11.11.2008, dürfen wir Ihnen unsere Rechnung für den Sonderaufwand Finanzierung MRN stellen. Summe 175.000,-- € MwST 19 % 33.250,-- € Gesamtsumme 208.205,-- € Wir bitten um Überweisung. Danke für das Vertrauen". Auf der Rechnung befindet sich ein Eingangsstempel vom 14.11.2008 sowie ein Stempel mit dem Text "Zahlung: 13. November 2008" und dem Text "sachlich und rechnerisch geprüft", der mit den Paraphen der Angeklagten K. und N. sowie des gesondert Verfolgen L. versehen ist. Weiter heißt es im Stempel unter "Text/Bestell-Nummer": "Sonderaufwand Finanzierung XXX laut Vertrag". Zudem findet sich ein Stempel mit dem Text "Vorerfasst 15. November 2008 von SLO" sowie ein weiterer Stempel mit dem Text "gebucht 17. November 2008 durch SLO". Der Betrag wurde sodann ausgezahlt. Die Durchleitung der dritten stillen Beteiligung der XXX GmbH an der M. GmbH fand nach Eingang der Beteiligungssumme bei der M. GmbH wie folgt statt: Am 13.11.2008 gingen auf dem Konto der N. GmbH bei der N. als erste Darlehensrate 6 Mio. € von der M. GmbH ein. Noch am selben Tag ließ der Zeuge M. den Betrag auf ein Konto der P. GmbH umbuchen und überwies den Betrag von dort an die XXX GmbH. Am 17.11.2008 erfolgte die Überweisung der zweiten Tranche durch die M. GmbH in Höhe von 4 Mio. € ebenfalls auf ein Konto der N. GmbH. Diesen Betrag ließ der Zeuge M.am 19.11.2008 auf ein Konto der P. GmbH umbuchen. Die Weiterleitung an die XXX GmbH erfolgte am 20.11.2008. Der Aufsichtsrat der N. GmbH war in die Zahlung der 175.000,-- € nicht eingebunden. Vielmehr wird in einem vorbereitenden Vermerk für die Aufsichtsratsmitglieder zur (ausgefallenen) Aufsichtsratssitzung vom 17.11.2008 erwähnt, dass die XXX GmbH eine stille Beteiligung in Höhe von 10 Mio. € an der M. GmbH eingegangen sei. Eine Zahlung der N. GmbH in Zusammenhang mit der Durchleitung der Beteiligungsgelder wird hingegen nicht erwähnt. Als im März 2009 die öffentliche Diskussion um die Finanzierung des Projekts "N. 2009" schon intensiv geführt wurde, ordnete der Angeklagte D. an, dass die "Aufwandsentschädigung" nun doch von der XXX GmbH zu tragen sei. Er bestritt in einer E-Mail vom 2.3.2009 die Existenz einer Vereinbarung zur Kostenübernahme durch die N. GmbH und setzte sich damit in Widerspruch zu seinen früheren Anordnungen. Der Angeklagte N. fertigte daraufhin eine auf den 31.12.2008 rückdatierte Rechnung der N. GmbH über 175.000 € zuzüglich Umsatzsteuer an die XXX GmbH. Die Rechnung ging am 25.3.2009 bei der XXX GmbH ein. Da keine Zahlung erfolgte, verfasste der Angeklagte N. sodann am 24.4.2009 eine Mahnung, die jedoch nach Intervention des gesondert Verfolgten L. nicht abgeschickt wurde. Auch weitere Versuche des Angeklagten N., den Angeklagten K. und den gesondert Verfolgten L. dazu zu bewegen, die Rückzahlung des Geldes anzumahnen, blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 22.7.2009 (Eingang 27.7.2009) lehnte die M. GmbH die Begleichung der Rechnung mit folgender Begründung ab: "Wir (XXX) sind nicht Vertragspartner der P. GmbH und haben keinerlei Verpflichtung zur Übernahme der von Ihnen in Rechnung gestellten EUR 208.250,00. ... Des Weiteren möchten wir Sie bitten, von internen Verrechnungen mit anderen an uns oder von uns gestellten Rechnungen abzusehen. Der N. GmbH entstand ein Schaden in Höhe von 175.000,-- €." 11. (...) Am 2.7.2010 fand eine Sitzung des im Zusammenhang mit der N.-Finanzierung durch den Landtag des Landes Rheinland-Pfalz eingesetzten Untersuchungsausschusses 15-2 "N.-GmbH" in M. statt. Beweisthema dieser Sitzung war der Abschluss der (vierten) Zahlungsvereinbarung vom 30.6.2009 über die Zahlung einer Provision in Höhe von 4 Mio. € innerhalb von 48 Stunden nach Scheckübergabe zwischen Vertretern der N.-GmbH und den Zeugen B. und M. (s.o. IV.8). Der Angeklagte D. war als Zeuge erschienen und wurde durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, den Zeugen P., über die Verpflichtung zu einer wahrheitsgemäßen Zeugenaussage sowie nach § 55 StPO belehrt. In der Sitzung des Untersuchungsausschusses stellte der FDP-Abgeordnete E. folgende Frage an den Angeklagten D.: "Bei mir geht’s schnell. Ich will nur eine einzige Frage stellen. In Bezug auf die 48 Stunden-Regelung wurde in den Raum gestellt, dass diese 48 Stunden-Regelung im Vorfeld bereits mit Ihnen abgestimmt worden ist. Die Frage ist nur, ob das stimmt, und zwar von Herrn M. und Herrn B. wäre das abgestimmt gewesen mit Ihnen. Die Frage ist, ob Sie das bestätigen können oder nicht." Hierauf antwortete der Angeklagte D.: "Kann ich nicht bestätigen. Ich kann nur bestätigen, dass Herr M. und Herr B. gegenüber Herrn L. häufig behauptet hatten, sie hätten eine bestimmte Sache mit mir besprochen, und wenn Herr L. mich drauf angesprochen hat, habe ich gesagt, stimmt überhaupt nicht. Die haben mir erzählt, was sie gerne hätten. Ich habe mir das angehört, habe aber keineswegs gesagt, ich, Aufsichtsratsvorsitzender D., habe das zur Kenntnis genommen, kann erledigt werden. Haken drunter. Das habe ich nie gemacht. Aber M. und B. haben das immer mal versucht." Diese Angaben entsprachen nach den unter IV.8 getroffenen Feststellungen nicht der Wahrheit. Dem Angeklagten war dies bei seiner Aussage auch bewusst, zumal er mit dem Zeugen M. ausgehandelt hatte, dass ein Teil der Provision bis zur endgültigen Einlösung der Schecks unangetastet bleiben sollte. Soweit die 4. große Strafkammer bei der Feststellung des Tatgeschehens betreffend den Fall IV.11 auf den Fall IV.8 Bezug nimmt, hat sie zu Fall IV.8 unter anderem die folgenden nunmehr rechtskräftigen Feststellungen getroffen: 8. (...) Am 22.6.2009 gründeten die Zeugen M. und B. in F. in T./Sch. die XX T. F. AG durch Übernahme einer schweizerischen Vorratsgesellschaft. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am selben Tag. Auf den Namen der XX richteten die Zeugen M. und B. bei der UBS St. Gallen ein CHF-, USD- und ein €-Konto ein. Die Bank erteilte die Bestätigung am 1.7.2009. Da nunmehr die Finanzierungsmittel fließen sollten, stellte der gesondert Verfolgte B. am 24.6.2009 einen ersten auf ein Konto der XXX mit der Nummer 8097640737 bei der Bank W. F. gezogenen Scheck über 8 Mio. US-Dollar zugunsten der XX AG mit der Maßgabe aus, dass er erst am 1.7.2009 oder 2.7.2009 zur Einlösung vorgelegt werden dürfe. Den Scheck übergab er dem Zeugen B., der ihn im Safe des Hotels D. G. in Z. hinterlegte. Bei der Übergabe war auch der Angeklagte N. anwesend. Weitere Schecks sollten folgen. In der Zeit zwischen dem 28.6.2009 und dem 1.7.2009 fertigten die Beteiligten in Z. unter Verwendung von Entwürfen des Zeugen Rechtsanwalt L. insgesamt vier Versionen sog. Zahlungsvereinbarungen, mit denen die genaue Zahlungshöhe und -weise des durch den gesondert Verfolgten B. zur Verfügung zu stellenden Finanzierungskapitals geregelt werden sollte. Diese vier Versionen der Vereinbarung wichen von der ursprünglichen, noch zwischen der N. GmbH und der XXX S.A. geschlossenen Provisionsvereinbarung vom 2.9.2007, nach deren §§ 3, 4 die XXX S.A. von der N. GmbH für die Vermittlung einer Finanzierung für das Projekt ein Erfolgshonorar in Höhe von 5 Mio. € erhalten sollte, auf das auch die aufgrund des Vorvertrages vom 27.3.2007 erfolgten Zahlungen an die XXX GmbH angerechnet werden sollten, jeweils deutlich ab. Die ursprüngliche Provisionsvereinbarung sah u.a. vor, dass die erste Rate in Höhe von 1 Mio. € des Erfolgshonorars von insgesamt 5 Mio. € erst nach dem tatsächlichen Eingang der ersten Rate der Finanzierung fällig war. Inwieweit durch diese Regelung die Zahlungswege wie von den Beteiligten angestrebt "verkürzt" werden sollten, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Zeuge Rechtsanwalt L. (Kanzlei R.) übersandte am 28.6.2009 um 06:28 Uhr einen ersten Entwurf an den gesondert Verfolgten L.. Die X&X XXX sollte danach 20 Mio. € an Finanzierungsmitteln an die XX AG überweisen sowie weitere 70 Mio. € unmittelbar an die N. GmbH. Am 29.6.2009 übermittelte der Zeuge L. um 10:31 Uhr einen zweiten Entwurf an den gesondert Verfolgten L.. X&X XXX sollte danach nunmehr 90 Mio. € an die N. GmbH überweisen, wovon 20 Mio. € wieder von der N. GmbH an die XX zurück überwiesen werden sollten. In der Präambel dieser Zahlungsvereinbarung wird ausgeführt, dass X&X XXX über einen Betrag von 100 Mio. € verfüge. Der Angeklagte N. schickte diesen zweiten Entwurf um 16:16 Uhr per E-Mail an den gesondert Verfolgten B.. Er fügte den Entwurf einer Pressemitteilung des Angeklagten D. an, in der dieser sich dahingehend äussert, dass er niemals am Erfolg der Finanzierung gezweifelt habe. Der Angeklagte N. teilte ferner mit, dass beabsichtigt sei, diese Vereinbarung um 19:30 Uhr im Hotel D. G./ Z. zu unterschreiben, damit die erste Zahlung am 30.6.2009 erfolgen könne. Ebenfalls unterrichtete er per E-Mail um 16:33 Uhr den Angeklagten D. und in Kopie den Angeklagten K.. Zuvor hatte der Angeklagte D. am gleichen Tage morgens um 8:44 Uhr für 16 Minuten, um 10:40 Uhr für ca.11 Minuten und um 12:06 Uhr für ca. 12 Minuten mit dem gesondert Verfolgten L. telefoniert. Der Angeklagte D. stand zwischenzeitlich unter einem immensen Zeitdruck, da die Eröffnungsfeier für den 9.7.2009 vorgesehen und noch immer kein privater Investor gefunden worden war. Zudem war ihm vom Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz, dem Zeugen B., eine letzte Frist bis zum 9.7.2009 zur Realisierung der Finanzierung des Projektes über den gesondert Verfolgten B. mit der Maßgabe gesetzt worden, dass im Falle eines Scheiterns zu diesem Zeitpunkt das Bardepot über 95 Mio. € wieder abgezogen werden solle. Der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte L. begaben sich am 29.6.2009 nach Z. ins Hotel D. G.. Sie trafen dort auf die Zeugen B. und M. sowie den gesondert Verfolgten B.. Der gesondert Verfolgte B. übergab im Hotel einen von ihm ausgestellten und auf ein Konto der XXX mit der Nummer XXXXXXXXXX bei der Bank W. F. gezogenen Scheck über 67 Mio. US-Dollar zugunsten der N. GmbH mit der Schecknummer 1077. Die Annahme quittierten der Angeklagte N. und der gesondert Verfolgte L. auf einer Kopie des Schecks. Vor dem Hintergrund des Entwurfs der zweiten Zahlungsvereinbarung wurde sodann die Problematik der Zahlung eines Honorars von 4 Mio. € zwischen dem Angeklagten N. und dem gesondert Verfolgten L. sowie den Zeugen B. und M. kontrovers diskutiert. Die Zeugen B. und M. beharrten auf ihrem Standpunkt, sie hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der N. GmbH erfüllt, ihre Provision sei daher mit Übergabe der Schecks fällig. Schließlich forderte der gesondert Verfolgte L. den Angeklagten N. auf, die auf dessen Laptop abgespeicherte zweite Zahlungsvereinbarung dergestalt abzuändern, dass nach Gutschrift des Schecks über 67 Mio. US-Dollar eine Provision von 4 Mio. € von der N. GmbH an die XX AG zu zahlen sei, was dieser auch tat. Diese dritte Version wurde eingearbeitet in die Version 2 des Zeugen Rechtsanwalt L. und war weiterhin versehen mit dem Logo der Kanzlei R. auf der ersten Seite. Hiervon wusste der Zeuge Rechtsanwalt L. nichts. Über diese dritte Version der Zahlungsvereinbarung unterrichtete der gesondert Verfolgte L. den Angeklagten D. in einem ca. viertelstündigen Telefonat kurz vor 23:00 Uhr. Letzterer befand sich zu dieser Zeit im Hotel H. in N.-U.-F.. Auch der gesondert Verfolgte B. erhielt noch in der Nacht per E-Mail die dritte Version der Zahlungsvereinbarung. Die Zeugen B. und M. forderten nunmehr, dass eine Provision von 4 Mio. € nach Übergabe der Schecks innerhalb von 48 Stunden zu zahlen sei, da nach ihrer Auffassung ihre vertragliche Verpflichtung zur Vermittlung eines Finanzinvestors durch die Übergabe der Schecks erfüllt sei. Hierüber entbrannte eine hitzige Diskussion, in deren Verlauf der Angeklagte N. entrüstet das Hotelzimmer verließ und erst gegen 03:00 Uhr morgens zurückkehrte, weil er die Forderungen der Zeugen B. und M. für unangemessen hielt. Noch am Abend des 29.6.2009 telefonierte der Zeuge M. mit dem Angeklagten D. und unterrichtete ihn über die nunmehrige Provisionsforderung. Vor dem Hintergrund der Zeitnot hinsichtlich der bevorstehenden Eröffnungsfeier am N. fasste der Angeklagte D. den Entschluss, dem Ansinnen der Zeugen M. und B. zu folgen und zu vereinbaren, dass bereits 48 Stunden nach Übergabe des Schecks über 67 Mio. US-Dollar eine Provision in Höhe von 4 Mio. € von der N. GmbH an die XX AG gezahlt werden sollte, wobei ihm bewusst war, dass es nicht möglich sein würde, binnen dieser kurzen Zeitspanne zu überprüfen, ob der Scheck gedeckt wäre. Auch der gesondert Verfolgte L. war entschlossen, auf das Ansinnen der Zeugen B. und M. einzugehen und der Auszahlung von 4 Mio. € zuzustimmen, obwohl die Werthaltigkeit der Schecks ungewiss war. Weshalb die Zeugen B. und M. statt einer ursprünglich vereinbarten Provision von 5 Mio. € nunmehr nur noch eine solche von 4 Mio. € forderten, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Der Angeklagte D. vereinbarte in dem Telefonat mit dem Zeugen M., dass von den zu zahlenden 4 Mio. € ein Teilbetrag von 1,2 Mio. € zur Begleichung von "Vorlaufkosten" unmittelbar an die N. GmbH zurücküberwiesen werden und weitere 2 Mio. € bis zur Einlösung der Schecks unangetastet auf dem XX-Konto verbleiben sollten. Die restlichen 800.000 € sollten der XX zur freien Verfügung verbleiben. Nach seiner Rückkehr ins Hotelzimmer fand der Angeklagte N. einen handschriftlichen Zettel des gesondert Verfolgten L. vor, der ihn dazu aufforderte, die auf dem Laptop des Angeklagten N. abgespeicherte und zwischenzeitlich im Sinne der Zeugen M. und B. abgeänderte (vierte) Zahlungsvereinbarung an den Angeklagten D. per E-Mail zu übersenden. Auch diese 4. Version war eingearbeitet in die Vorgängerversion mit dem Briefkopf der Kanzlei R.. Wer die Datei abgeändert hatte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Angeklagte N. sandte am 30.6.2009 um 09:09 Uhr eine E-Mail mit der vierten Version der Zahlungsvereinbarung an den Angeklagten D.. Weiter sandte er diese E-Mail am 1.7.2009 auch an die Zeugen P. (Justitiar der N. GmbH) sowie den Zeugen L. und den gesondert Verfolgten L.. Dabei wies er den Zeugen P. darauf hin, dass das Dokument als buchhalterischer Beleg für die darin vereinbarte Auszahlung der 4 Mio. € an XX-P. verwendet werden sollte. Der Zeuge L. nahm nach Erhalt der E-Mail den Inhalt der Zahlungsvereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Kenntnis. In dieser vierten Zahlungsvereinbarung war u.a. folgendes geregelt: "Präambel: Zwischen den Parteien bestehen verschiedene vertragliche Beziehungen. Diese umfassen u.a. Verträge zwischen P. und XX zur Finanzierung des Projektes "N. 2009" (gemeinsam das "XX/P. Vertragswerk Projekt NG 2009"). X&X verfügt derzeit über 137,0 Mio. US$, von denen 8,0 Mio. US$ an XX/P. und 67,0 Mio. US$ an die XX aufgrund des Vertragswerkes Projekt XX 2009 zu zahlen sind. XX zahlt 4,0 Mio. € an XX/P. als Vorauszahlung auf die Optionsgebühr aus dem Vertragswerk Projekt NG 2009. Um die abgesprochenen Zahlungen zeitlich so schnell wie möglich durchführen zu können, schließen die Parteien diese Zahlungsvereinbarung (die "Zahlungsvereinbarung"). § 1 Leistung von Zahlungen 1.1: X&X wird im unmittelbaren Anschluss an die Unterzeichnung dieser Zahlungsvereinbarung einen Betrag in Höhe von 8,0 Mio. US$ (in Worten acht Mio. US-Dollar) an XX/P. zahlen, und zwar durch Übergabe eines Orderschecks der W. F. Bank in K.. 1.2 X&X wird im unmittelbaren Anschluss an die Unterzeichnung dieser Zahlungsvereinbarung einen Betrag in Höhe von 67,0 Mio. US$ (in Worten siebenundsechzig Mio. US-Dollar) an XX/P. zahlen, und zwar durch Übergabe eines Orderschecks der W. F. Bank in K.. 1.3. XX wird innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe des Schecks gem. § 1.2 einen Betrag in Höhe von 4,0 Mio. € (in Worten vier Mio. €) an XX/P. zahlen, und zwar durch Überweisung auf ein von der XX/P. zu benennendes Konto." Alle vier Zahlungsentwürfe waren unter dem Briefkopf der Kanzlei R. pp. verfasst und sahen im Unterschriftsfeld für die N. GmbH neben der Unterschrift des gesondert Verfolgten L. als Prokurist der Gesellschaft auch die des Angeklagten N. vor. Die vierte Zahlungsvereinbarung unterschrieben für XX/ P. der Zeuge B. und für die N. GmbH der gesondert Verfolgte L.. Ein Unterschriftsfeld für den Zeugen M. war nicht vorgesehen, da dieser bei der Unterzeichnung der vierten Zahlungsvereinbarung im Hotel nicht anwesend war. Hingegen war die Vereinbarung von dem gesondert Verfolgten B. unterschrieben. Der Angeklagte N. teilte am 30.6.2009 um 12:15 Uhr dem Angeklagten D. per E-Mail mit, dass die Zahlungsvereinbarung nunmehr unterschrieben worden sei. Der Angeklagte N. hatte allerdings die vierte Zahlungsvereinbarung noch nicht unterschrieben. Er hielt die Vereinbarung nach wie vor für unangemessen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich der gesondert Verfolgte L. und der Angeklagte N. bereits wieder auf dem Weg nach M., um dort den Scheck über 67 Mio. US-Dollar bei der Landesbank einzulösen. Der gesondert Verfolgte L. forderte nunmehr den Angeklagten N. auf, die vierte Zahlungsvereinbarung zu unterschreiben. Der Angeklagte N. machte dies von einer Weisung der Angeklagten D. und K. abhängig. Daraufhin telefonierte der gesondert Verfolgte L. um 13:28 Uhr zunächst mit dem Angeklagten D., der aufgrund der erhaltenen E-Mails des Angeklagten N. und der Anrufe des gesondert Verfolgten L. und dem Gespräch mit dem Zeugen M. am 29. und 30.6.2009 bereits in die vierte Zahlungsvereinbarung eingebunden war, und erklärte ihm kurz, dass der Angeklagte N. die Vereinbarung nicht unterschreiben wolle. Sodann reichte er das Mobiltelefon an den Angeklagten N. weiter, dem gegenüber der Angeklagte D. auf den Kontoauszug der W. F. verwies und darauf, dass "niemand so verrückt sein könne, einen Scheck in dieser Größenordnung zu unterschreiben, der nicht gedeckt ist". Er forderte den Angeklagten N. auf, zu unterschreiben. Dieses Gespräch dauerte aufgrund der Vorbefassung des Angeklagten D. lediglich 1 Minute und 17 Sekunden. Zuvor hatte der gesondert Verfolgte L. zu folgenden Daten und Uhrzeiten mit dem Angeklagten D. telefoniert: - 29.6.2009: 08:44 Uhr (16:20 Minuten), 10:40 Uhr (10:55 Minuten), 12:06 Uhr (12:06 Minuten), 16:41 Uhr (12:06 Minuten), 20:48 Uhr (01:27 Minuten) und 20:49 Uhr (0:04 Minuten) - 30.6.2009: 08:35 Uhr (04:07 Minuten) und 08:51 Uhr (01:43 Minuten). Darüber hinaus holte der Angeklagte N. telefonisch auch eine Anweisung des Angeklagten K. ein. Der Angeklagte K. hatte sich ebenfalls dazu entschlossen, dass die N. GmbH die Provision in Höhe von 4 Mio. € innerhalb von 48 Stunden nach Scheckübergabe an die XX AG der Zeugen B. und M. auszahlt, obwohl die Werthaltigkeit des 67 Mio. US-Dollar-Schecks ungewiss war. Er wies den Angeklagten N. zur Unterschrift der vierten Version der Zahlungsvereinbarung an. In welcher Weise der diesbezügliche telefonische Kontakt erfolgte, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Der Angeklagte N. fasste vor dem Hintergrund beider Anweisungen nunmehr den Entschluss, die Vereinbarung zu unterzeichnen und dadurch als Financial Controller und Handlungsbevollmächtigter der N. GmbH dem Inhalt der Vereinbarung zuzustimmen. Hierbei war dem Angeklagten N. bewusst, dass eine Prüfung der Werthaltigkeit des Schecks mehr als 48 Stunden Zeit in Anspruch nehmen würde. Der Angeklagte N. unterschrieb sodann ein Exemplar der Vereinbarung. (...) Weiter hat die 4. große Strafkammer bei der Darstellung der im Rahmen des Tatgeschehens beteiligten Firmen und Personen unter anderem wie folgt festgestellt: Die N. GmbH hatte für die Mitglieder der Leitungsebene eine X & X-Versicherung (Directors and Officers) bei der XXX-Versicherungsgemeinschaft abgeschlossen. Die Versicherungssumme für vor dem 2.12.2009 begangene Pflichtverletzungen betrug 5 Mio. €. (...) Die N. GmbH schloss im Juni 2013 vertreten durch ihren Geschäftsführer Rechtsanwalt Sch. und den Sachwalter im Insolvenzverfahren Rechtsanwalt L. mit der XXX-Versicherungsgemeinschaft eine Vergleichsvereinbarung vor dem Hintergrund, dass zuvor bereits erhebliche Versicherungsleistungen u a. für Anwaltshonorare im Ermittlungs- und Strafverfahren in Anspruch genommen worden waren. Nach dem Vergleich zahlte die XXX-Versicherungsgemeinschaft an die N. GmbH einen Betrag in Höhe von 1,55 Mio. €. Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages waren sämtliche Schadensersatzansprüche, ob bekannt oder unbekannt, gegen die Angeklagten K., N. und den gesondert Verfolgten L. aus ihrer Tätigkeit für die N. GmbH abgegolten. Die N. GmbH erklärte, keine weiteren Ansprüche insoweit geltend zu machen. Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages galt die Versicherungssumme bis auf einen Rest in Höhe von 1 Mio. € als verbraucht. Der Restbetrag steht nach dem Vergleich zur Regulierung etwaiger Versicherungsfälle des Angeklagten D. zur Verfügung. (...) III. 2. Zum Einlassungsverhalten des Angeklagten hat die 4. Große Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung wie folgt ausgeführt: Zu IV.5 Der Angeklagte D. lässt sich dahingehend ein, die Zahlung der 100.000,00 € sei nicht zur Übernahme der Gründungskosten der XX AG erfolgt, sondern lediglich vor dem Hintergrund, dass die Zeugen B. und M. gegenüber der N. GmbH sehr hohe eigene Kosten geltend gemacht hätten, was im Mai 2009 und vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Gespräche und Verhandlungen seit Januar 2009 mit dem gesondert Verfolgten B., Vertretern der N. GmbH und diversen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten, die überwiegend in Z. stattfanden, für ihn durchaus nachvollziehbar gewesen sei. Der gesondert Verfolgte L. habe sich bei ihm als Aufsichtsratsvorsitzendem vergewissert, dass er keine Bedenken gegen die Zahlung habe, was nicht der Fall gewesen sei, zumal die Zahlung auf ein späteres Erfolgshonorar der Zeugen B. und M. anzurechnen gewesen sei. Die Zahlung der 100.000,00 € sei letztlich zur Sicherstellung der Finanzierung im Interesse der N. GmbH erfolgt. Zu IV. 6 Der Angeklagte D. lässt sich dahin ein, dass am 22.5.2009 50.000,00 € gezahlt wurden, kann sich aber nicht daran erinnern, ob er in diesen Vorgang überhaupt eingebunden war. Nach Aktenlage sei diese Zahlung mit den erhöhten Aufwendungen der Zeugen B. und M. für die häufigen Aufenthalte in Z. begründet worden. Da die Zahlung aber im Interesse der N. GmbH gelegen habe, könne letztlich offen bleiben, ob er an dieser Auszahlung beteiligt gewesen sei oder nicht. Zu IV. 7 Der Angeklagte D. räumt die äußeren Tatumstände ein und behauptet, der Betrag sei gezahlt worden, um die XX T. F. AG der Zeugen B. und M. zu gründen und mit Kapital auszustatten. Zu IV. 10 Der Angeklagte D. bestreitet den Anklagevorwurf und lässt sich dahin ein, es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Zahlung der 175.000,00 € und der Durchleitung der 10 Mio. €-Einlage über die P. GmbH. Er habe Anfang März 2009 darauf hingewiesen, dass eine evtl. Provision von der XXX GmbH zu zahlen wäre. Zu IV. 11: Der Angeklagte D. hat eingeräumt, die festgestellte Aussage als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss des Landtages getätigt zu haben. 3. In der erneuten Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte ergänzend zur Sache geäußert und zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Tatvorwürfen im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Er sei im Zeitraum von 1997- 2009 Mitglied und ab 2006 Vorsitzender des Aufsichtsrats der N. GmbH gewesen. Nach der Jahrtausendwende sei immer klarer erkennbar geworden, dass die Formel I auf Dauer nicht finanzierbar sei und damit ein schleichender wirtschaftlicher Niedergang der N. GmbH gedroht habe. Vor diesem Hintergrund habe sich die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat 2002 dafür entschieden, gemeinsam mit noch zu suchenden privaten Partnern eine Weiterentwicklung der N. GmbH zu einem breit aufgestellten und ganzjährig agierenden Unternehmen der Freizeitindustrie vorzunehmen. Nach mehrjährigen Untersuchungen und Planungen habe die Landesregierung und der Landtag 2006 das von der N. GmbH entwickelte Konzept gebilligt, das ab November 2007 unter dem Begriff " N. 2009" umgesetzt worden sei. Aus heutiger Sicht sei dies eine falsche Entscheidung gewesen, die den Steuerzahler mehrere 100 Mio. Euro gekostet habe. Es wäre im Ergebnis wesentlich sinnvoller gewesen, schon ab 2002 einen Verkauf des Unternehmens einzuleiten. Für diese falsche Weichenstellung sei er - der Angeklagte - maßgeblich mitverantwortlich. Bei der Realisierung der innovativen Finanzierung auf Basis von S. L. S. hätte sich für die N. GmbH gegenüber der geplanten konventionellen Kreditfinanzierung ein Barwertvorteil von 53,8 Mio. Euro ergeben und die XXX hätte trotzdem noch einen beachtlichen eigenen Gewinn erzielen können. Da er - der Angeklagte - selbst Finanzwissenschaftler und Ökonometriker sei, habe er die Plausibilität der erstellten Kalkulationen nachvollziehen können. Er habe es als Verpflichtung angesehen, diesen ungewöhnlichen Finanzierungsweg mitzugehen und möglichst zu einem erfolgreichen Ende zu führen. Es sei jedoch, nicht nur aus heutiger, sondern auch schon aus damaliger Sicht, als schwerer Fehler anzusehen, dass er - der Angeklagte - nicht spätestens im Oktober 2008 weitere Zahlungen der N. GmbH an die XXX bzw. die P. unterbunden habe, die im Zusammenhang mit der geplanten Finanzierung über die X&X XXX gestanden haben. Er habe dafür lediglich einen Beschluss des Aufsichtsrates erwirken müssen, den Generalbeschluss vom 01. Juli 2008 in entsprechender Weise einzuschränken. Dies weder im Oktober 2008, noch nach dem Scheitern des ersten Finanzierungsanlaufs im Dezember 2008 getan zu haben, begründe seine persönliche Verantwortung für alle mit der erwarteten Finanzierung über die X&X XXX im Zusammenhang stehenden Kosten der N. GmbH zwischen Oktober 2008 und dem 07. Juli 2009. Ein Teil dieser Kosten sei dabei auf die Zahlungen der N. GmbH an die XXX bzw. die P. entfallen. Zu der Frage möglicher noch zu erwartender Regressansprüche der N. GmbH erklärte der Angeklagte, dass die Schäden, die der N. GmbH entstanden seien, durch den zwischen der X & X - Versicherung und den ehemals Mitangeklagten K. und N. sowie dem gesondert Verfolgten L. geschlossenen Vergleich erledigt seien. Die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen ihn sei nicht zu erwarten. IV. Der Angeklagte hat sich gemäß dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch aus dem Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.04.2014 in Verbindung mit dem Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015 wegen Untreue in 4 Fällen gem. §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., 25 Abs. 2 StGB sowie wegen falscher uneidlicher Aussage gem. § 153 StGB strafbar gemacht. Im Hinblick auf die noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Tat IV. 8 hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 05.01.2017 gem. § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich der nicht rechtskräftig abgeurteilten Fälle IV.9
- a)–
- c)sowie
- e)–
- j)wurde das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 11.12.2019 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie seines Verteidigers im Hinblick auf die weiter durchzuführende Beweisaufnahme zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. V. 1. Im Rahmen der Strafzumessung hat die 4. große Strafkammer in ihrem Urteil vom 16.04.2014 hinsichtlich der Bestimmung der in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen die folgenden Erwägungen zu Grunde gelegt und die Einzelstrafen sodann wie folgt festgesetzt: Der Strafrahmen für die Untreuetaten IV.5, 6, 7 sowie 10 ist aus § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu entnehmen, woraus sich jeweils ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Bei dem Vermögensnachteil dieser Taten handelt es sich jeweils um konkret eingetretene Schäden der N. GmbH von 50.000,00 € und darüber. In diesen Fällen ist von einem besonders schweren Fall auszugehen (BGH, Beschluss vom 17.11.2006 – 2 StR 388/06 ). (...) Bei den übrigen Untreuetaten [gemeint sind die Fälle IV.5, IV. 6, IV. 7 und IV.10] des Angeklagten D. hat die Kammer die Annahme eines besonders schweren Falles im Hinblick auf seine Amtsträgereigenschaft verneint. Er hat insoweit nicht als Finanzminister, sondern als faktischer Geschäftsführer der N. GmbH gehandelt. Dabei hat er auch nicht seine Stellung als Amtsträger im Sinne von § 263 Abs. 2 Nr. 4 StGB missbraucht. Er hat bei Begehung der Taten nicht auf Möglichkeiten zurückgegriffen, die ihm das Amt des Finanzministers geboten hat. Er hätte die rechtsgrundlosen Zahlungen der N. GmbH als faktischer Geschäftsführer auch anordnen können, ohne Finanzminister gewesen zu sein. Der Strafrahmen für die Tat der uneidlichen Falschaussage ist aus § 153 StGB zu entnehmen, wodurch ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die 4. große Strafkammer für und gegen den Angeklagten die folgenden Gesichtspunkte gewürdigt, wobei sie keine nähere Differenzierung der bei der jeweiligen Tat im Einzelnen herangezogen Strafzumessungserwägung vornahm: Zugunsten des Angeklagten D. war zu berücksichtigen, dass er (...) Sämtliche Taten stellen sich als fremdnützig dar, eigene persönliche finanziellen Vorteile sind nicht zutage getreten. Überdies hat er den überwiegenden Teil der äußeren Tatumstände eingeräumt. Zu seinen Gunsten war auch die Motivationslage zu berücksichtigen, nicht vorrangig Andere bereichern zu wollen, sondern letztlich Investitionen in einer strukturschwachen Region voranzubringen und Arbeitsplätze zu schaffen. (...) Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass er bereits dadurch nachteilige Folgen seiner Taten erleidet, dass er seine Pensionsansprüche im Falle der Rechtskraft des Urteils verlieren wird. Zu seinen Lasten spricht der lange Tatzeitraum. Des Weiteren ist in allen Fällen von einem außerordentlich massiven Grad an Pflichtwidrigkeit auszugehen. (...) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat sich die Kammer vorrangig an der Höhe des jeweils eingetretenen Schadens bzw. der Höhe und Dauer der Gefährdungsnachteile orientiert. Insoweit waren folgende Einzelstrafen festzusetzen: Tat IV.5: 8 Monate Freiheitsstrafe, Tat IV.6: 6 Monate Freiheitsstrafe, Tat IV.7: 9 Monate Freiheitsstrafe, (...) Tat IV.10: 10 Monate Freiheitsstrafe. Für die uneidliche Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss (Tat IV.11) hat die Kammer auf 1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe erkannt. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss ist das einzige Kontrollgremium, das dem Parlament zur Kontrolle der Regierung zur Verfügung steht und hat deswegen eine enorme Bedeutung, zumal vom Ergebnis auch oft weitreichende politische Entscheidungen abhängen. Eine Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss steht deshalb einer Falschaussage in einem bedeutenden Zivil- oder Strafprozess in nichts nach. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Politiker nur vor diesem Gremium und vor Gericht der Wahrheitspflicht als Zeuge unterliegt. Deshalb kommt nach Auffassung der Kammer der Falschaussage vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss auch ein erhebliches strafrechtliches Gewicht zu. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob durch die Falschaussage das Ergebnis des Ausschusses beeinflusst wird oder nicht. Dies ist zum Zeitpunkt der Falschaussage nämlich noch nicht absehbar. Andererseits war vorliegend dennoch strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Falschaussage keine Auswirkungen auf einen Abschlussbericht hatte, weil die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses mit Ablauf der Legislaturperiode endete. Insoweit hat die Kammer auf eine Einzelstrafe erkannt, die im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. 2. Die nunmehr erkennende Kammer hatte vorliegend hinsichtlich der nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015 rechtskräftig festgestellten Taten IV.5, IV.6, IV.7, IV.10 und IV.11 und der vorgenannten in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen gem. §§ 53 , 54 StGB unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Fall IV.11.) als höchste verwirkte Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei hat sie im Wege einer erneuten Gesamtwürdigung sämtliche vorstehende von der 4. großen Strafkammer bereits im Rahmen der Einzelstrafenbildung herangezogenen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, seine Persönlichkeit sowie den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten zusammenfassend gewürdigt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei gewertet, dass er (...) Weiter war ihm zu Gute zu halten, dass sich sämtliche Taten als fremdnützig darstellen, eigene persönliche finanzielle Vorteile nicht zutage getreten sind und die Motivationslage des Angeklagten darauf beruhte, nicht vorrangig Andere bereichern zu wollen, sondern letztlich Investitionen in einer strukturschwachen Region voranzubringen und Arbeitsplätze zu schaffen. Der Angeklagte hat bereits in der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer den überwiegenden Teil der äußeren Tatumstände eingeräumt und in der erneuten Hauptverhandlung am 30.01.2020 darüber hinaus ein erweitertes Teilgeständnis abgegeben, indem er erklärte, einen schweren Fehler dadurch begangen zu haben, indem er nicht spätestens im Oktober 2008 weitere Zahlungen der N. GmbH an die XXX bzw. die P. unterbunden habe, die im Zusammenhang mit der geplanten Finanzierung über die X&X XXX standen. Das Teilgeständnis und die vom Angeklagten übernommene Mitverantwortlichkeit für die eingeschlagene Weichenstellung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt. Des Weiteren hat die Kammer zu Gunsten Angeklagten herangezogen, dass er bereits dadurch nachteilige Folgen durch die Taten erleidet, dass er seine Pensionsansprüche im Falle der Rechtskraft des Urteils verlieren wird. Darüber hinaus hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er (...) Die zu bewertenden Taten liegen mittlerweile zwischen 11 Jahren und 2 Monaten (Tat IV.10) und 9 Jahren und 7 Monaten (Fall IV.11) zurück und der Angeklagte ist seit der Hausdurchsuchung am 30.06.2010 persönlich mit dem Verfahren belastet, was ebenfalls strafmildernd zu würdigen war. Hierbei bleibt jedoch auch zu berücksichtigen, dass die lange Verfahrensdauer dem besonderen Umfang und der Komplexität des Verfahrens geschuldet ist. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Würdigung auch zu Gunsten des Angeklagten herangezogen, dass (...) Strafmildernd in ihre Gesamtwürdigung einbezogen hat die Kammer zuletzt, dass die Falschaussage des Angeklagten im Fall IV.11 tatsächlich keine Auswirkungen auf einen Abschlussbericht hatte, weil die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses mit Ablauf der Legislaturperiode endete. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer in ihrer Gesamtbewertung hingegen berücksichtigt, dass in den Fällen IV.5, IV.6, IV.7 und IV.10 ein außerordentlich massiver Grad an Pflichtwidrigkeit vorliegt, wobei sie insbesondere auch den Umstand herangezogen hat, dass der Angeklagte in den Fällen IV. 5 und IV.10 die Anweisung erteilte, Hintergrund und Zweck der Zahlungen zu verschleiern. Schließlicht hat die Kammer den eingetretenen Gesamtschaden von 475.000,00 Euro zu Lasten des Angeklagten gewürdigt, wobei sie berücksichtigt hat, dass der Schaden der N. GmbH durch die Zahlung der von ihr für die Mitglieder der Leitungsebene abgeschlossene X&X-Versicherung bei der XXX-Versicherungsgemeinschaft im Rahmen des zwischen der N. GmbH und den ehemals Mitangeklagten K. und N. und dem gesondert Verfolgten L. abgeschlossenen Vergleichs in Höhe von 1,55 Mio. Euro abgegolten ist. Unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte hält die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für schuld- und tatangemessen. Diese Gesamtfreiheitsstrafe ist zudem erforderlich, aber auch ausreichend, um allen Strafzwecken zu genügen. VI. Ein von der Kammer zu kompensierender durch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetretener Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die am 22.06.2010 eingeleiteten und dem Angeklagten durch die Wohnungsdurchsuchung am 30.06.2010 bekannt gewordenen gegen ihn gerichteten Ermittlungen in angemessener Zeit abgeschlossen und am 30.01.2012 Anklage bei dem Landgericht Koblenz erhoben. Mit Eröffnungsbeschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.08.2012 ist, nach einer Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren, dieses eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Im Verbundverfahren 2050 Js 16577/12 (Fall IV.11) erfolgte die Anklageerhebung gegen den Angeklagten am 15.08.2012. Am 25.09.2012 eröffnete die 4. große Strafkammer auch das Verfahren 2050 Js 16577/12 und verband dieses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum hiesigen Verfahren hinzu. Die Hauptverhandlung begann sodann am 16.10.2012 und endete nach 64 Verhandlungstagen mit der Urteilsverkündung am 16.04.2014. Gegen das Urteil der 4. Strafkammer legten sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch der Angeklagte am 17.04.2014 Revision ein. Am 16.09.2014 nahm die Staatsanwaltschaft die gegen das Urteil vom 16.04.2014 eingelegte Revision zurück, wohingegen der Angeklagte mit den Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 25.09.2014 die von ihm eingelegte Revision begründen ließ. Die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 10.12.2014, nachdem es an einer wirksamen Zustellung der 231-seitigen schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger des ehemals Mitangeklagten K. zunächst mangelte und das Urteil erneut zugestellt werden musste. Der Eingang der Verfahrensakten bei dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision erfolgte am 27.01.2015. Mit Beschluss vom 26.11.2015 hob der Bundesgerichtshof das Urteil soweit es den Angeklagten betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen IV.8 und 9
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- j)der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf; im Fall IV.8 jedoch nur betreffend der Feststellungen zum Vermögensnachteil. Im Übrigen verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs umfasst 78 Seiten und ging mit den Verfahrensakten am 07.06.2016 bei dem Landgericht Koblenz ein. Nach Einarbeitung in das zurückverwiesene Verfahren stellte die Kammer mit Beschluss vom 05.01.2017 das Verfahren betreffend Fall IV.8 gegen den Angeklagten auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 01.09.2016 nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Betreffend die Fälle IV.9
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- j)erließ die Kammer unter dem 19.01.2017 einen 9-seitigen Beweisbeschluss und beauftragte zur Beantwortung der Beweisfragen mit Verfügung vom 19.01.2017 den Sachverständigen H.. Nachdem der Sachverständige H. mitteilte, dass nicht alle Beweisfragen in sein Fachgebiet fallen, wurde er hinsichtlich der Beweisfrage unter A. IV. des Beweisbeschlusses vom 19.01.2017 entbunden. Die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen wurde zunächst zurückgestellt. Am 14.02.2018 fand ein Erörterungstermin betreffend die Modalitäten der weiteren Gutachtenerstattung und der benötigten weiteren Unterlagen statt, an dem die Kammer, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger des Angeklagten sowie der Sachverständige H. teilnahmen. Das Sachverständigengutachten ging schließlich am 07.06.2019 auf der Geschäftsstelle der 10. Strafkammer ein. Das Gutachten umfasste zu diesem Zeitpunkt nebst Anlagen 10 Leitz-Aktenordner. Die im Lauf der eingeräumten und auf Antrag der Verteidigung verlängerten Stellungnahmefrist von 4 Monaten gegen das übersandte Gutachten vorgetragenen Einwendungen wurden dem Sachverständigen mit Verfügung vom 28.10.2019 mit der Bitte um eine ergänzende Stellungnahme übersandt. Am 27.11.2019 fand ein weiterer Erörterungstermin zur Förderung des Verfahrens statt, an dem die Kammer, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger des Angeklagten teilnahmen. Mit Kammerbeschluss vom 11.12.2019 und Berichtigungsbeschluss vom 16.01.2020 wurden im Hinblick auf die weiter durchzuführende Beweisaufnahme die Fälle IV.9
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- j)zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. In hiesigem Verfahren wurde die Hauptverhandlung sodann am 30.01.2020 und 31.01.2020 durchgeführt Darin, dass zwischen dem Bekanntwerden der Ermittlungen gegenüber dem Angeklagten, der Anklageerhebung und dem Beginn der Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer über zwei Jahre vergangen sind und die Durchführung der Hauptverhandlung weitere eineinhalb Jahre in Anspruch genommen hat, ist angesichts des Umfangs des Ermittlungsverfahrens und der für die Einarbeitung der Berufsrichter in den umfangreichen und komplexen Verfahrensgegenstand sowie wegen der zeitintensiven Aufarbeitung der Taten und der erforderlichen umfangreichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und der somit notwendigerweise zu veranschlagenden Zeit keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu sehen. Der aus der Revisionseinlegung des Angeklagten und der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens resultierende Zeitbedarf ist als Folge einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems zu sehen und der damit einhergehende Zeitablauf aufgrund gesetzlich vorgesehener Fristen und Verfahrensabläufe von dem Angeklagten hinzunehmen. Eklatante Rechtsfehler oder sonstige der Justiz vorwerfbare Verzögerungen, welche zur Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führen könnten, sind vorliegend nicht gegeben. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Eingang der Akten auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz nach Zurückverweisung des Verfahrens durch den Bundesgerichtshof und der nunmehr am 30.01.2020 und 31.01.2020 durchgeführten Hauptverhandlung. Der Ablauf von sieben Monaten zwischen dem Eingang der Akten bei der 10. großen Strafkammer am 07.06.2016 und dem Erlass des umfangreichen Beweisbeschlusses vom 19.01.2017 stellt im Hinblick auf die zur Einarbeitung der nunmehr mit der Sache befasste 10. Strafkammer insbesondere auch im Hinblick auf den zu berücksichtigenden 78 Seiten umfassenden Beschluss des Bundesgerichtshofs noch einen Zeitraum dar, der bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durfte. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist schließlich auch nicht in der seitens des beauftragten Sachverständigen beanspruchten Dauer für die Erstellung des Gutachtens zu sehen. Von einer unangemessen langen Erstattungsdauer, welche der Justiz im Rahmen ihrer Überwachungs- und Monierungsobliegenheiten gegenüber dem Sachverständigen verantwortbar vorgeworfen werden könnte, ist im Hinblick auf die Komplexität der Beweisfragen und den Umfang des mittlerweile fertig gestellten Gutachtens von 10 Aktenordnern, nicht auszugehen. Da im Hinblick auf die Fälle IV. 9
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- j)eine weitere zeitaufwendige Beweisaufnahme erforderlich und die von der Kammer zunächst angestrebte einheitliche Verhandlung und Entscheidung mit den verfahrensgegenständlichen Fällen IV.5,IV.6,IV.7,IV.10 und IV.11 somit erst nach Ablauf der die weitere Beweisaufnahme in Anspruch nehmenden Zeit möglich gewesen wäre, hat die Kammer zur Verfahrensbeschleunigung schließlich mit Beschluss vom 11.12.2019 die Fälle IV. 9
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- j)zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. VII. Dem Urteil ist keine Verständigung i.S. des § 257c StPO vorausgegangen. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO und umfasst die Kosten des Verfahrens sowie der Kosten der Revision betreffend die Fälle IV.5, IV.6, IV. 7, IV.10 und IV.11. Eine Kostenentscheidung betreffend die Fälle IV.9
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- j)erfolgt in dem abgetrennten Verfahren 10 KLs 2050 Js 78887/19 . Permalink: https://openjur.de/u/2351265.html ( https://oj.is/2351265 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.