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SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 07.11.2017 - S 6 R 409/14

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig. Der 1953 geborene Kläger begann nach dem Abschluss der

  1. Schulklasse am
  2. September 1967 eine Ausbildung als Maurer und erwarb am
  3. Juli 1970 das Facharbeiterzeugnis als Maurer. Von Juli 1970 bis Dezember 1986 war er als Maurer beschäftigt. Von Januar 1987 bis Oktober 2011 war er als Bauhandwerker beschäftigt. Vom
  4. Mai bis zum
  5. Oktober 2012 war der Kläger bei der P. GmbH als Mitarbeiter beschäftigt. Diese überließ als Personaldienstleistungsunternehmerin den Kundenbetrieben Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Nach § 2 des Mitarbeitervertrages war der Kläger als Montagemitarbeiter eingestellt. Die Vergütung richtete sich nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag. Am
  6. September 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung wegen einer Knieoperation und eines Bandscheibenvorfalls. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. T. vom
  7. Oktober 2013 und ein ärztliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. A. vom
  8. Januar 2014 ein. Dr. A. teilte aufgrund der Untersuchung vom
  9. Januar 2014 als Diagnosen mit: Lokales Cervicalsyndrom und cervicocephales Syndrom bei ausgeprägten muskulären Dysbalancen sowie Osteochondrose, Spondylose der Halswirbelsäule von C4 bis C7 und Höhenminderung in den Segmenten C5/6 und C6/
  10. Lokales Lumbalsyndrom und pseudoradikuläre Beschwerden im Bereich beider Beine bei den beschriebenen röntgenologischen Veränderungen im MRT im Sinne der Spondylarthrose sowie kleinerer Bandscheibenvorfälle bei L4/5 rechts und L3/4 links. Massive Stammadipositas und massive Bauchmuskelinsuffizienz. Sogenanntes Piriformis-Syndrom rechts mehr als links. Mediale Hemigonarthrose und Retropatellararthrose recht und beginnende Retropatellararthrose links, noch ohne wertige subjektive Beschwerden und ohne wertige Funktionseinbuße bei Genua vara. Hohlspreizsichelfüße bds. ohne Funktionseinbuße. Hauptproblem des Klägers sei hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit sein massives Übergewicht und die bestehende massive Insuffizienz der Bauchmuskulatur. Die Veränderungen der Halswirbelsäule seien altersentsprechend. Die Veränderungen in der Lendenwirbelsäule führten den pseudoradikulären Beschwerden in den Beinen. Neurologische Defizite seien nicht nachweisbar. Die Tätigkeit als Betonsanierer oder Maurer sei dem Kläger nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten verrichten. Sodann holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft vom
  11. März 2014 ein. Die Arbeitgeberin gab an, der Kläger sei als Monteur beschäftigt gewesen und habe tatsächlich im Wesentlichen Helferarbeiten im industriellen Korrosionsschutz ausgeübt. Diese Tätigkeit habe keine Lehre, sondern eine Anlernzeit vorausgesetzt. Der Kläger sei einen Tag angelernt worden. Eine ungelernte Kraft, hätte gleichfalls einen Tag angelernt werden müssen. Die Vergütung erfolgte nach der Lohngruppe zwei des maßgeblichen Tarifvertrages. Dabei handelte es sich um eine Entlohnung als ungelernte Arbeitskraft. Der Kläger habe leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen verrichten müssen. Mit Bescheid vom
  12. März 2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Beim Kläger bestehe ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr täglich für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Die vom Kläger zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Betonsanierer könne er zwar nicht mehr ausüben. Andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dies sei ihm aufgrund des beruflichen Werdegangs auch zumutbar. Den am
  13. April 2014 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit einem im Februar 2014 erlittenen Herzinfarkt. Er gab an, unter ständigen Schmerzen aufgrund des Bandscheibenvorfalls zu leiden und schon mehrfach gestürzt zu sein. Die Beklagte holte einen weiteren Befundbericht von Dr. T. vom
  14. April 2014 ein. Diese fügte weitere ärztliche Unterlagen, insbesondere die vorläufige Epikrise des Städtischen K. D. vom
  15. Januar 2014, bei. Die behandelnden Ärzte berichteten über einen stationären Aufenthalt vom
  16. bis zum
  17. Januar 2014 aufgrund einer Angina pectoris. Am
  18. Februar 2014 erhielt der Kläger einen LAD-Stent und wurde nach unauffälligem stationären Verlauf in die ambulante Weiterbetreuung entlassen. Vom
  19. bis zum
  20. März 2014 befand sich der Kläger in der Rehabilitationsklinik E. GmbH B. in der Abteilung Kardiologie zur Rehabilitation. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom
  21. März 2014 teilten die behandelnden Ärzte mit, dass der Kläger die Tätigkeit als Maurer unter drei Stunden ausüben könne. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger sechs Stunden und mehr täglich zuzumuten. Mit Widerspruchsbescheid vom
  22. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch vom
  23. März 2014 zurück. Gegen die Ablehnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat sich der Kläger mit der am
  24. Oktober 2014 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhobenen Klage gewandt. Er hat folgende Stundennachweise der P. GmbH jeweils als Blaupause vorgelegt: vom
  25. Juni 2012 für die Zeit vom
  26. bis zum
  27. Juni 2012 in M. (41 Stunden) für die Zeit vom
  28. bis zum
  29. Juni 2012 (43 Stunden) vom
  30. Juni 2012 für die Zeit vom
  31. bis zum
  32. Juni 2012 (40,5 Stunden) vom
  33. Juli 2012 für die Zeit vom
  34. bis zum
  35. Juli 2012 in M. (45,5 Stunden) vom
  36. September 2012 für die Zeit vom
  37. bis zum
  38. September 2012 in Bad R. (45,5 Stunden) vom
  39. September 2012 für die Zeit vom
  40. bis zum
  41. September 2012 in H. (37 Stunden) vom
  42. September 2012 für die Zeit vom
  43. bis zum
  44. September 2012 in M. (20 Stunden). In der Blaupause vom
  45. Juni 2012 ist handschriftlich andersfarben "Putzarbeiten" eingetragen. In den Blaupausen vom
  46. Juni 2012 und - ohne Datum - für die Zeit vom
  47. bis zum
  48. Juni 2012 ist handschriftlich andersfarben "Wärmedämmarbeiten" bzw. "Wärmedämmarbeiten auf Außenrüstung" eingetragen. Auf den Blaupausen vom
  49. Juli,
  50. September und
  51. September 2012 sind mit anders farbenen Stift handschriftlich die Bemerkungen "Betonsanierarbeiten" eingetragen. Zur Begründung des Klageverfahrens trägt er vor: Die Auskunft der Arbeitgeberin vom
  52. März 2014 sei inhaltlich falsch. Sie stünde im Widerspruch zu den Angaben in den eingereichten Stundennachweisen und seien dem Interesse der Arbeitgeberin geschuldet, den Kläger möglichst schlecht zu bezahlen. Die beruflichen Vorkenntnisse des Klägers dürften ihn maßgeblich erst in die Lage versetzt haben, die Betonsanier- und Wärmedämmarbeiten durchzuführen. Dies könnten die ehemaligen Arbeitskollegen bestätigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  53. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  54. September 2014 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem
  55. September 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält ihren Bescheid für zutreffend. Die Kammer hat eine weitere Arbeitgeberauskunft vom
  56. Januar 2015 der Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin, der j. GmbH H., eingeholt. Auf Blatt 83 bis 88 der Gerichtsakte wird ausdrücklich Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, die handschriftlichen Anmerkungen auf den Stundennachweisen selbst vorgenommen zu haben. Er habe Putzarbeiten, Betonsanierarbeiten und Wärmedämmarbeiten während seiner Tätigkeit bei der P. GmbH ausgeführt. Das Gericht hat Zeugen vernommen. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom
  57. November 2017 wird ausdrücklich Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der im Berufungsverfahren weiter verfolgte Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem
  58. Januar 2008 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen - für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maßgeblichen, insbesondere versicherungsrechtlichen - Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem
  59. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Der Kläger ist vor dem
  60. Januar 1961, nämlich am ... 1953, geboren. Er ist aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Gürtner § 240 SGB VI RdNr 21 m.w.N).
  61. Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Montagemitarbeiters (Bauhelfers) gewesen. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat der Kläger vom
  62. Mai bis zum
  63. Oktober 2012 zuletzt bei der P. GmbH ausgeübt. Dies ergibt sich für die Kammer aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, wonach der Kläger als "Montagemitarbeiter" eingestellt wurde. Soweit der Kläger vorträgt, eine seiner Facharbeiterqualifikation entsprechende Tätigkeit als Maurer wahrgenommen zu haben, ergibt sich dies weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der vereinbarten Vergütung. Eine tarifvertragliche Facharbeiterentlohnung erfolgte nicht. Der Kläger ist den Anforderungen an diese Tätigkeit zur Überzeugung der Kammer nicht mehr gewachsen. Denn die Tätigkeiten Montagemitarbeiters/Bauhelfers sind mit schwerem Heben und Tragen und Überkopfarbeiten verbunden, die der Kläger aufgrund der orthopädischen Funktionseinschränkungen nicht mehr verrichten kann. Dies hat Dr. A. mit Gutachten vom
  64. Januar 2014 überzeugend ausgeführt. Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter mit seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch die Kammer ihren Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Es gibt eine Vielzahl von ungelernten Berufen im inländischen Erwerbsleben. Sie stellen gerade keine besonderen Anforderungen an Kenntnisse, fachliche Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Gürtner, § 240 SGB VI, RdNr 93 f. m.w.N). Der bisherige Beruf des Klägers als Montagemitarbeiter/Bauhelfer ist der Gruppe der unteren Angelernten zuzuordnen. Der Kläger hat zwar eine Facharbeiterausbildung als Maurer. Insoweit wäre er bei einer geschuldeten Arbeitsleistung als Maurer in die Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen gewesen. Hier ist jedoch anhand der Indizien Arbeitsvertrag und Entlohnung von einer Tätigkeit als Bauhelfer in der Gruppe der unteren Angelernten auszugehen. Tatsächlich hatte der Kläger einen Arbeitsvertrag als "Montagemitarbeiter" erhalten. Der schriftliche Arbeitsvertrag, der den Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit umschreibt, ist für die Kammer ein Indiz zur Bestimmung der tatsächlich geleisteten Tätigkeit. Soweit der Kläger die im Rahmen seiner Facharbeiterausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat einbringen können, müssen die Tätigkeiten, die eine besondere Qualifizierung begründen sollen, noch mindestens etwa 50 Prozent der Gesamttätigkeiten pro Tag ausmachen (vgl. Urteil des BSG vom
  65. Januar 1994 - 4 RA 35/93 -, SozR 3 - 2000 § 1240 Nr. 41). Handelt es sich demgegenüber bei der ausgeübten Tätigkeit nur um einen kleineren Teilbereich einer besonders qualifizierten Tätigkeit, so scheidet die Zuordnung eines Versicherten in die Gruppe, die sich aufgrund der qualifizierten Tätigkeiten ergäbe, aus. Anhaltspunkte dafür, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Maurers einen prozentualen Anteil von über 50 Prozent der täglichen Arbeitszeit entsprochen haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Zeuge R. hat über das Wärmedämmen an einer Außenfassade innerhalb von zwei Monaten berichtet. Diese Tätigkeiten sind ungelernte Tätigkeiten und keine Tätigkeiten, die Facharbeiterkenntnisse erfordern. Darüber hinaus hat der Zeuge R. berichtet, mit dem Kläger eine Woche in München gearbeitet zu haben. Auch der Zeuge R. hat über eine kurze Zeit der Zusammenarbeit mit dem Kläger berichtet. Er hat mitgeteilt, drei bis vier Wochen Maurertätigkeiten mit dem Kläger verrichtet zu haben. Während dieser Zeit sind Facharbeiter- und Helfertätigkeiten ausgeübt worden. Die Zeugen R. und R. haben somit nur über einen kurzen Zeitabschnitt (fünf Wochen) mit dem Kläger zusammen gemischte Facharbeitertätigkeiten verrichtet. Die Kammer hat von einer weiteren Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen K. abgesehen, da dieser mit dem Kläger lediglich in B. (vom
  66. bis zum
  67. Juni 2012 gemeinsam mit dem Zeugen R.) und vom
  68. bis zum
  69. und vom
  70. bis zum
  71. September 2012 in H. und M. Facharbeitertätigkeiten verrichtet haben soll. Selbst bei der Annahme, dass der Kläger zwei weitere Woche Facharbeitertätigkeiten verrichtet hat, sind damit lediglich sieben Wochen belegt, in denen - nicht ausschließlich - Facharbeitertätigkeiten ausgeübt waren. Insgesamt war der Kläger fünfeinhalb Monate bei der letzten Arbeitgeberin beschäftigt, so dass - insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Arbeitgeberbestätigungen - für die Kammer eine überwiegende Facharbeitertätigkeit nicht nachgewiesen ist. Der Wechsel von überwiegend ungelernten Tätigkeiten mit Facharbeitertätigkeiten führt dazu, dass insgesamt der bisherige Beruf allenfalls dem Bereich der unteren Anlernberufe zugeordnet werden kann (vgl. hierzu Urteil des BSG vom
  72. April 1989 - 5 RJ 8/88 - in SozR 2200 § 1246 Nr. 165 ). Insoweit ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am
  73. November 2017 von dessen Status als Facharbeiter auszugehen. Die P. GmbH hat bestätigt, dass zur Verrichtung der geschuldeten Arbeitsleistung eine völlig ungelernte Kraft eine Anlernzeit von einem Tag benötigte, also von weniger als einem Jahr. In Anbetracht seiner bei der P. GmbH verrichteten und auch arbeitsvertraglich geschuldeten Mischtätigkeit hält die Kammer die Einstufung des Klägers als unteren Angelernten für gerechtfertigt. Schließlich lässt sich aus der vereinbarten Vergütung des Klägers eine höherwertige Einstufung nicht ableiten. Ausweislich des Arbeitsvertrages und der Arbeitgeberauskünfte erfolgte keine Facharbeiterentlohnung. Als unterer Angelernter ist der Kläger auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. Insoweit hat für den Senat keine Veranlassung bestanden, weitere berufskundliche Ermittlungen durchzuführen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein Leistungsvermögen zum Erwerb von nicht nur geringfügigem Arbeitsentgelt sechs Stunden und mehr täglich zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten einsetzen kann. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. A. vom
  74. Januar 2014 sowie dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik E. GmbH B. vom
  75. März
  76. Danach ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2351608.html ( https://oj.is/2351608 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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