Tenor Die Angeklagten sind des Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Sie werden jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Sie tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die von dem Angeklagten N vom 22.08.2018 bis zum 06.02.2019, die von dem Angeklagten S vom 11.09.2018 bis zum 01.02.2019 in dieser Sache in der Ukraine erlittene Freiheitsentziehung (Auslieferungshaft) wird im Verhältnis 1:3 angerechnet. - Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs. 1 u. 2, 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB - Gründe Der vorliegend abgeurteilten Tat liegt ein Tatgeschehen vom 18.06.2017 zu Grunde, bei dem die beiden Angeklagten mit ihren Mittätern R und K B, bei denen es sich um die jüngeren Brüder des Angeklagten N handelt, aufgrund eines länger streitig ausgetragenen Konflikts um die Rechte an einer Shisha-Bar den S W töteten und seinen Bruder, den Nebenkläger T W, schwer verletzten. Der Angeklagte S ist mit G B, der Schwester seiner Mittäter, nach islamischem Recht verheiratet. Durch Urteil der
- großen Strafkammer des Landgericht Wuppertal vom 4.08.2018 wurde R B, dessen genaues Geburtsdatum unbekannt ist, jedenfalls vor dem amtlich geführten Datum 14.01.2001, nämlich zwischen Mitte 1996 und spätestens 17.08.1999 liegt, und K B, dessen genaues Geburtsdatum ebenfalls unbekannt ist, und jedenfalls vor dem amtlich geführten Datum 18.02.2003, nämlich zwischen Mitte 1998 und Mitte 2000 liegt, wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Jugendstrafe in Höhe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die beiden jüngeren Brüder des Angeklagten N, deren Verurteilung durch Beschluss des Bundesgerichtshofs seit dem 7.02.2019 rechtskräftig ist und die im vorliegenden Verfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, hatten sich am Abend des Tattages den Polizeibehörden gestellt, während die beiden Angeklagten ins Ausland geflohen waren. I.
- Der strafrechtlich unvorbelastete Angeklagte N, dessen Familienname in seiner Schreibweise abweichend von seinen Brüdern R und K B amtlich erfasst ist, wurde als Sohn der P und des A P in Syrien geboren, die auch die Eltern der anderweitig Abgeurteilten R und K B und der G B sind. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung vortragen ließ, er sei nicht der Sohn von P sondern nur des A P, seine Mutter sei bei seiner Geburt verstorben, sind diese Angaben unzutreffend. Ausweislich von der Kammer im Einvernehmen mit den Beteiligten eingeholter Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf, die zur Klärung der Frage von bestehenden Zeugnisverweigerungsrechten von Angehörigen dienen sollten, handelt es sich bei R und K B um Vollgeschwister des N. Der Angeklagte N wuchs in D im Haushalt seiner Eltern gemeinsam mit seinen drei jüngeren Geschwistern auf. Die Familie lebte in sehr guten finanziellen Verhältnissen, weil A P erfolgreich einen Textilhandel betrieb. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der körperlich und geistig gesunde Angeklagte altersgerecht eingeschult und besuchte neun Jahre lang eine ortsübliche Schule. Im Alter von 14 bzw. 15 Jahren will er aus ungeklärten Gründen erfahren haben, dass es sich bei P nicht um seine leibliche Mutter handele. Nachfolgend fühlte er sich von seinem Vater ungerecht behandelt, der ihn, im Gegensatz zu seinen Geschwistern, schlug. Er verließ die Schule ohne Abschluss, weil er lieber Freizeitaktivitäten nachging. Sein Vater nahm ihn deshalb zu sich in seine Firma und band ihn in den Verkauf seiner Waren ein. Bis zu seinem
- Lebensjahr arbeitete der Angeklagte dort gerne im kaufmännischen Bereich und fühlte sich in seiner Rolle wohl. Auch das Verhältnis zu seiner "Stiefmutter" normalisierte sich wieder und blieb fortan eng. Um der Einberufung zum Militärdienst zu entgehen, wurde er, weil ein großes, intaktes Familiennetzwerk bestand, von seinem Vater aufs Land zu dessen in entfernteren Dörfern lebenden Brüdern geschickt, wo er seinen Angehörigen etwa 2 Jahre lang in der Landwirtschaft half. Als der Krieg auch die dörflichen Regionen erreichte, verließ er Ende 2013 in Begleitung von zwei Brüdern seines Vaters das Heimatland und hielt sich zunächst in der Türkei auf. Weil die Verhältnisse dort in den Flüchtlingslagern schlecht waren, reiste er mit seinen Verwandten weiter Richtung Europa und erreichte über Griechenland und weitere Länder nach 3 Monaten Österreich. Dort beantragten der Angeklagte und seine Onkel Asyl und wurden als Flüchtlinge anerkannt. Nach dem Empfinden des Angeklagten wurde für sie von staatlicher Stelle nicht viel getan. Er bekam einen Sprachkurs angeboten und fand deshalb keine Arbeit. Weil die Tage ihm lang wurden, fing er an, häufiger Alkohol und auch Cannabis zu konsumieren, was er in Syrien kaum, "höchstens mal heimlich" getan hatte. Im März 2015 verließen auch die übrigen Familienangehörigen des Angeklagten ihr Heimatland und gelangten nach Deutschland. Seine Brüder und die Schwester waren als unbegleitete Minderjährige, die Brüder unter Angabe eines falschen Geburtsdatums, eingereist, um ihre Aufenthaltschancen zu erhöhen. Nach dem späteren Eintreffen der Mutter bezogen sie schließlich mit ihr gemeinsam eine Wohnung in V . Nachfolgend wurde ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auch der Vater des Angeklagten N hielt sich immer wieder in V auf. Er hatte im April 2014 die Firma E mit Firmenanschriften in Budapest sowie Dubai mit Bezügen nach Malaysia und Thailand gegründet, wobei als deren Haupttätigkeit der Handel mit Kfz von mehr als 3,5 t eingetragen war. Zudem war er an einem in Akdeniz/Mersin ansässigen türkischen Transportunternehmen namens H Ltd. beteiligt. Weil er seinen internationalen Geschäften nachging, hielt er sich nicht durchgängig in Wuppertal bei seiner Familie auf. Er verfügte in Deutschland über mehrere Pkws, u.a. einen Chevrolet, an dem Kennzeichen der Vereinigten Arabischen Emirate befestigt waren und einen Range Rover, der ein ungarisches Kennzeichen trug. Nachdem seine Familie dauerhaft in V aufhältig war, reiste der Angeklagte ungeachtet seiner Anerkennung als Flüchtling in Österreich regelmäßig nach Deutschland ein und hielt sich solange er konnte bei seiner Familie auf.
- Der strafrechtlich ebenfalls unvorbelastete Angeklagte B4 wurde als sechstes Kind in einer Geschwisterreihe von insgesamt acht Kindern seiner Eltern in Syrien geboren. Sein Vater war von Beruf Bauer, seine Mutter versorgte den Haushalt und die Kinder. Beide leben heute noch in der Nähe von Z in Syrien, wohin die Familie verzog, als der Angeklagte zehn Jahre alt geworden war. Altersgerecht eingeschult zeigte der überdurchschnittlich intelligente, körperlich und geistig gesunde Angeklagte keine leistungsbedingten Schwierigkeiten in der Schule. Allerdings legte sein strenger und altmodischer Vater keinen Wert auf Bildung und war deshalb nicht bereit, Geld für die Schule und die Schuluniform seiner Kinder zu bezahlen, da diese seiner Meinung nach arbeiten gehen sollten. Auch wurde der Angeklagte im Rahmen einer strengen Erziehung von seinem Vater viel geschlagen. Demgegenüber verhielt sich seine Mutter sehr fürsorglich und ermöglichte ihm den Schulbesuch, indem sie durch die Verrichtung von Putzarbeiten in Privathaushalten Geld dazu verdiente. Frühzeitig entwickelte der Angeklagte deshalb hohe Fähigkeiten sich widrigen Umständen konstruktiv zu widersetzen. Schon als Kind arbeitete er nach der Schule auf der Olivenplantage seines Vaters und nutzte, seitdem er 13 Jahre alt war, die viermonatigen Sommerferien, um sich im Libanon oder in Jordanien als Saisonarbeiter zu verdingen. Das erzielte Geld setzte er ein, um seine Schulbücher zu bezahlen und unterstützte seine Mutter beim Unterhalt der Familie. Im Jahr 2008/2009 erlangte er nach zwölfjähriger Schulzeit ein landesübliches Abitur. Anschließend absolvierte er zwei Jahre lang seinen Militärdienst, der um acht Monate verlängert wurde, weil die Unruhen in Syrien bereits begonnen hatten und junge Männer zwangsweise zum Militär eingezogen wurden. Aufgrund dieser Umstände drängte seine Mutter, dass er zu einer seiner Schwestern in die Türkei gehen solle. Nach einer kurzen Orientierungsphase in Izmir kehrte er kurzzeitig nach Syrien zurück, um sich alle Papiere und Unterlagen zu verschaffen, die er benötigte, um in der Türkei das Studium der Zahnmedizin aufnehmen zu können. Zunächst in beengten räumlichen Verhältnissen bei seiner Schwester lebend, passte er sich entsprechend seiner hohen Zielstrebigkeit rasch an die dortigen Verhältnisse an und übernahm Verantwortung für sein Weiterkommen und das Wohl seiner Familie. Er absolvierte einen türkischen Sprachkurs und arbeitete parallel in der Nacht in Bars als Barista. Nach ca. neun Monaten beendete er seinen Sprachkurs erfolgreich und durfte das Studium der Zahnmedizin beginnen. Zugleich nahm er eine Anstellung als PR-Mitarbeiter auf Messen an und behielt an den Wochenenden seine Arbeit als Barista bei. Mit dem erzielten Geld vermochte er sein Studium zu finanzieren und seine Familie in Syrien zu unterstützen. Als seine Mutter eine Operation am Auge benötigte, holte er sie zu sich und mietete zur Entlastung seiner Schwester eine eigene kleine Wohnung an, wo er mit ihr und einem Bruder, der seine Mutter begleitet hatte, anderthalb Monate lang lebte. In der gesamten Zeit studierte er und ging seiner Arbeit nach. Mitte 2013 kam sein Bruder mit seiner gesamten Familie in die Türkei und lebte für ca. acht Monate bei ihm in der kleinen Wohnung. Den Unterhalt für diese Familie finanzierte allein der Angeklagte, weshalb er nicht in der Lage war, die Semestergebühren für sein letztes Semester zu bezahlen und das Studium abzuschließen. Als sein Bruder mit der Familie nach Syrien zurückging, musste der Angeklagte erst wieder arbeiten gehen, um weiteres Geld für die Fortsetzung seines Studiums ansparen zu können. Als die Türkei Ende 2013 ein Gesetz erließ, dass Syrer nur noch an der syrischtürkischen Grenze leben durften, entschloss sich der Angeklagte nach Deutschland zu gehen. Über Griechenland und verschiedene weitere Länder geriet er unter widrigen Umständen schließlich über Tschechien und die Slowakei nach F . Aus der dortigen Flüchtlingsunterkunft kam er 2015 nach V weil zwei Onkel mütterlicherseits sich für ihn finanziell verbürgt hatten. Wiederum passte er sich erneut rasch den geänderten Umständen an und heiratete die Tochter eines der Onkel nach islamischem Recht. Weil diese gegen seinen Willen ein gemeinsames Kind abtrieb, ließ er sich wieder von ihr scheiden. Anschließend zog er zu einem Bruder nach E in eine Flüchtlingsunterkunft. Von dort begab er sich zurück nach V, wo er nachfolgend eine eigene Wohnung bezog. In der folgenden Zeit besuchte er einen Deutschkurs und arbeitete in geringem Umfang bei der Ü. Ein Drogen- oder Alkoholkonsum spielte in seinem Leben nie eine Rolle. II.
- Tathintergrundgeschehen Der Nebenkläger T W, der sich mit seiner Familie seit Februar 2000 in Deutschland aufhielt, eröffnete im Jahr 2014 gemeinsam mit seinem später getöteten Bruder S W in gut frequentierter innenstädtischer Lage von V auf der F-Straße eine Shisha-Bar, die er "S A" nannte und die er nachfolgend wirtschaftlich erfolgreich mit seinem Bruder betrieb. Nach ihrer Einreise lernten zunächst die beiden anderweitig abgeurteilten Brüder R und K B, sodann auch der Angeklagte N die Brüder W durch regelmäßige Aufenthalte in der Shisha-Bar näher kennen. Der Angeklagte N lebte, während er sich in V aufhielt, zunächst im Haushalt seiner übrigen Familienmitglieder. Durch das häufige Aufsuchen der Shisha-Bar entwickelte sich rasch ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Familien B und W. Insbesondere das spätere Todesopfer leistete Hilfe bei der Regelung diverser behördlicher Angelegenheiten und unterstützte die Familienangehörigen, insbesondere auch die Mutter des Angeklagten N, in zahlreich sich stellenden alltäglichen Belangen. Zum sich geschäftlich bedingt unregelmäßig in V aufhaltenden Vater des Angeklagten B5 bestand - nicht zuletzt aufgrund der erfahrenen Unterstützung - ebenfalls eine ungetrübte Beziehung, wenn er anwesend war. Durch ihre erfolgreich geführte Bar waren die W-Brüder im W Lokal-Scene-Viertel bekannt, zumal ihr Auftreten dominant und großspurig war. Der Zeuge B7, der sie schon seit ihrer Kindheit kannte, bezeichnete es anschaulich als "Alphatiergehabe". Beide waren von stämmiger, sportlicher Statur und legten Wert auf ihr äußeres Erscheinungsbild. Teilweise fuhr der Nebenkläger, wie in diesem Milieu nicht untypisch, hochpreisige Sportwagen, die seiner unwiderlegten Darstellung nach lediglich geleast waren. Auch bestanden Bezüge zu in der Region ansässigen Motorradclubs mit unklar gebliebenem Hintergrund. Ob, bzw. inwieweit die W-Brüder in kriminelle Geschäfte verwickelt waren, die ihnen im Zusammenhang mit dem Betreiben ihrer Shisha-Bar, die wiederholt im Fokus des Ordnungsamtes und der Polizeibehörden stand, möglich waren, blieb unklar und bedurfte auch keiner weiteren Aufklärung, da sie für die vorliegend abzuurteilende Straftat ohne Belang waren. Das Verhältnis zwischen beiden W-Brüdern war sehr eng und vertrauensvoll. Während das spätere, zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alte Opfer in konfliktbehafteten Situationen dazu neigte, impulsiv und verbalaggressiv zu reagieren, verhielt sich der 6 Jahre jüngere Nebenkläger eher besonnener und wirkte mäßigend auf ihn ein. Beide ließen aber keinen Zweifel aufkommen, dass sie ihre Interessen zu wahren und sich ihrer Haut zu wehren wussten. Hintergrund, Auftreten und Gebaren der Brüder W standen jedenfalls der Entwicklung eines freundschaftlichen Verhältnisses zu der Familie B nicht entgegen. Der aufgrund seiner Auslandsgeschäfte wohlhabende Vater des Angeklagten N entschloss sich angesichts der lukrativ erscheinenden Shisha-Bar "S A "ebenfalls ein Lokal in V zu eröffnen, um seinen Söhnen und seinen übrigen, in Deutschland lebenden Familienangehörigen ein Jesicherteres finanzielles Auskommen zu ermöglichen. In einem in unmittelbarer Nähe zum "S A", in der M-Straße, gelegenen Gebäude wurde ein Geschäftslokal frei, weil dessen Mieter es nicht hatte auskömmlich bewirtschaften können. Der Vermieter des Lokals, der Zeuge Y, erfuhr im April 2015 von dem Interesse des A P, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Budapest aufhielt. A P gelang es in mehreren Telefonaten mit dem Zeugen unter Hinweis auf seine guten finanziellen Verhältnisse dessen Bedenken hinsichtlich einer häufigen Abwesenheit seines Mieters zu zerstreuen. Deshalb schlossen beide am 14.04.2015, beginnend zum 01.05.2015, einen Mietvertrag über die Gewerberäume in der M-Straße. Als Mietzweck wurde entsprechend des Vorhabens von A P die Betreibung eines Restaurants bzw. arabischen Cafés eingetragen, in dem kein Alkohol ausgeschenkt wurde, zumal A P dessen Konsum ablehnte. Die Kaltmiete betrug monatlich 1250 €. Ausweislich des Gewerberegisters war der Betriebsbeginn am 4.05.
- Nachfolgend begann A P die Räumlichkeiten in einem orientalischen Ambiente einzurichten und ließ dafür aus Dubai diverse Einrichtungsgegenstände für erhebliche, in der genauen Höhe nicht feststellbare Geldbeträge nach Deutschland einführen. Nach unbewiesener Darstellung des Angeklagten N soll sein Vater ca. 220.000 Euro investiert haben. Weil er selbst nicht vor Ort sein konnte, beauftragte A P einen namentlich nicht benannten Vertrauten, der ihn nachfolgend hinterging und die ihm überlassenen Gelder abredewidrig einsetzte. Insbesondere überwies er dem Zeugen Y nicht den geschuldeten Mietzins, mit dem er deshalb in zwei Fällen verbal heftig aneinander geriet. Entsprechend kündigte der Zeuge bereits am 06.11.2015 mit sofortiger Wirkung das Mietverhältnis wieder. Durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 07.11.2016 wurde die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt und A P verurteilt, die Mietrückstände in Höhe von 5000 € nebst Gerichtskosten zu zahlen. Von den Schwierigkeiten der Familie B erfuhren die W-Brüder und der Nebenkläger entschloss sich, eine zweite Shisha-Bar zu betreiben. Er war gewillt, die aufgelaufenen Mietschulden zu übernehmen und an dem Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages interessiert. Er schloss deshalb mit A P am 01.12.2015 - ohne Wissen und entsprechender Zustimmung des Vermieters Y - einen Untermietvertrag über die Räumlichkeiten in der M-Straße, in dem festgehalten war, dass das Lokal ohne Inventar übergeben wurde. Aufgrund dieses Vertrages fühlten sich die W-Brüder als legitimierte Betreiber des beabsichtigten Lokals. Jesicherte Feststellungen dazu, dass der in geschäftlichen Dingen versierte A P aufgrund fehlender Deutschkenntnisse über Inhalt und Ausmaß des Vertrages getäuscht wurde - worauf er und seine Familienmitglieder sich zu einem späteren Zeitpunkt beriefen und dies auch anderen Zeugen, so der Zeugin G, entsprechend mitteilten - waren nicht zu treffen. In den kommenden Monaten renovierte der Nebenkläger die Gaststättenräumlichkeit und wurde dabei von dem Angeklagten N und dessen beiden anderweitig abgeurteilten Brüdern unterstützt, die aufgrund ihres weiterhin freundschaftlichen Verhältnisses häufig die Nähe zu den W-Brüdern suchten. Auch war vorgesehen, dass maßgeblich der Angeklagte N in der Bar arbeiten und die Familie B somit am beabsichtigten Betrieb der weiteren Shisha-Bar wirtschaftlich partizipieren sollte. In welchem Umfang ist zwischen den Familien streitig und konnte nicht geklärt werden. Der Zeuge Y suchte sein Mietobjekt in dieser Umbauphase mehrfach auf. Er sah von weiteren rechtlichen Maßnahmen ab, zumal ihm nachfolgend entgangene Mietzahlungen von Mitgliedern der Familie B und/oder den W-Brüdern erstattet wurden. Wer in welcher Höhe Zahlungen leistete, ließ sich im Einzelnen nicht feststellen. Weil beide Familien von der weiteren Bar profitieren wollten, war die Frage, wer berechtigter Inhaber des Lokals war, kein offen streitig diskutiertes Thema zwischen ihnen. Wiederholten Bitten von DW, ihm und seinem Bruder das Lokal zu vermieten, gab der Zeuge Y nicht nach. Er empfand A P, den er als sehr umgänglich erlebt hatte, als Opfer des für ihn agierenden Geschäftspartners, der dem Zeugen unsympathisch gewesen war, weshalb er an A P als Mieter festhalten wollte. Da der Nebenkläger ihm den Abschluss des Untermietvertrages verschwieg, ging er auch davon aus, dass B sein Vertragspartner war, obwohl er, wenn er vor Ort war, erkannte, dass sich die W-Brüder maßgeblich um die Umsetzung der Eröffnung des Ladenlokals bemühten, was er jedoch anJesichts des für ihn offensichtlich guten Verhältnisses zwischen den beiden Familien nicht weiter hinterfragte. Im Juni 2016 bewirkte T W beim Ordnungsamt die Gewerbeanmeldung für die M-Straße und eröffnete aus seiner Sicht sein zweites Lokal, das er in Anlehnung an seine erstes Shisha-Bar " A L" nannte. Weil "Hauptmieter" immer noch A P war, sahen sich auch dessen Familienangehörige als berechtigte Betreiber der Bar an, zumal einer ihrer Angehörigen maßgeblich dort arbeitete. Deshalb taten sie dies entsprechend auch gegenüber zahlreichen Dritten kund. Obwohl der Nebenkläger dies anders sah, trat er diesem Gebaren mit Rücksicht auf ihr gutes persönliches Verhältnis nicht entgegen, sodass für Außenstehende, so den Zeugen B7 oder Ö, der Eindruck entstand, beide Familien seien gemeinsame Betreiber der Shisha-Bar "A L". In diesem Zeitraum lernte die Zeugin G den Angeklagten N kennen und verlobte sich schließlich im August 2016 mit ihm. Auch sie hielt ihn für den Betreiber der Shisha-Bar " A L", in der, anders als im "S A", kein Alkohol ausgeschenkt wurde, die sie häufiger mit Freundinnen aufgesucht hatte. Im Verlauf ihrer sehr engen Beziehung berichtete ihr der Angeklagte N, dass die Bar seinem Vater gehöre. Die Zeugin hielt sich, solange ihr damaliger Verlobter in der Bar tätig war, nach ihrem Schulbesuch regelmäßig dort auf. Der Angeklagte N betrieb die Bar grundsätzlich von 16:00 Uhr bis gegen 1:00 Uhr nachts, an den Wochenenden bis 3:00 Uhr nachts. Nachdem der Angeklagte N Anfang des folgenden Jahres nicht mehr im Haushalt seiner Mutter lebte, weil es ihm möglich geworden war, im selben Haus, in dem auch seine Eltern und Geschwister lebten, eine eigene Wohnung anzumieten, verbrachte die Zeugin auch die Nächte nahezu regelmäßig bei ihrem damaligen Verlobten, da beide zu diesem Zeitpunkt eine sehr glückliche Beziehung führten. Alkohol nahm der Angeklagte N ebenso wie Drogen in Form von Haschisch gelegentlich zu sich, wenn seine Verlobte, die noch zur Schule ging, nicht anwesend war. Die Zeugin, die mit den Auswirkungen eines Haschischkonsums vertraut ist, bemerkte diesen ihm jedenfalls nie an. Gleiches galt für einen höheren, sein Auftreten oder gar die Handlungsfähigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum. Es gab allenfalls vereinzelte Gelegenheiten, an denen die Zeugin nicht zugegen war, in denen der Angeklagte gemeinsam mit Freunden auch einmal im Übermaß trank und sich in einem Fall, bei dem der Nebenkläger anwesend war, an einem Wochenende in der Shisha-Bar erbrach. Die Frage des Umgangs mit Alkohol oder Drogen spielte entsprechend in der Beziehung zwischen dem Angeklagten N und der Zeugin G keine Rolle. Mehrfach sprach der Angeklagte N in diesem Zeitraum beim Standesamt V vor, um die Voraussetzungen für eine Heirat mit der Zeugin zu hinterfragen. Nachdem der Angeklagte B im Jahr 2016 eine Beziehung aufgenommen hatte, erlangte auch er durch ihre Erzählungen einseitige Einblicke in die Beziehungen der beiden Familien zueinander. Am 24.08.2016 kam es in der V Innenstadt zu einem Vorfall, der auch Gegenstand eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens war, welcher das bis dahin gute Verhältnis der Familien anschaulich kennzeichnet. Nachdem D W, der sich in Begleitung der Zeugin G befand, von einer Männergruppe bedroht worden war, informierte die Zeugin den Angeklagten N, der umgehend gemeinsam mit T W dem späteren Opfer zu Hilfe eilte. Die Zeugin G wurde von den W-Brüdern als Verlobte von N anerkannt und respektiert. Sie war zudem mit der Freundin des späteren Opfers befreundet. A P, der sich weiterhin häufig im Ausland aufhielt und seinen Geschäften nachging, entschied sich nachfolgend, die Bar wieder allein betreiben zu wollen, zumal sein Sohn N N die Bewirtschaftung durch seinen persönlichen Einsatz dort maßgeblich abdeckte. Der Nebenkläger lehnte dieses Ansinnen mit dem Hinweis ab, dass er im Rahmen der Renovierung seinerseits viel Geld und Zeit investiert habe, was der Vater des Angeklagten N jedoch mit Rücksicht auf seine eigenen erheblichen finanziellen Verluste und den fortdauernden Einsatz seiner Familienangehörigen in der Bar nicht akzeptieren wollte. Er bot dem Nebenkläger schließlich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.000 € gegen Aushändigung des Untermietervertrages an. Dies war dem Nebenkläger nicht genug und er machte deutlich, dass er ihm die Bar nur gegen einen deutlich höheren Betrag - er stellte sich über 30.000 € vor - überlassen werde. In der Nacht vom 14./15.12.2016 kam es zwischen dem Nebenkläger und A P, der sich in V aufhielt, zu einem Streit über die Öffnungszeiten der Bar " A L". Der Angeklagte hatte die Bar bereits gegen 23:00 Uhr geschlossen, womit der Nebenkläger nicht einverstanden war. Dieser telefonierte deshalb mit der Zeugin G, um ihr seinen Unmut über das Verhalten ihres Verlobten mitzuteilen. Ferner kam es auch zu einem Telefonat zwischen T W und A P, in dem der Nebenkläger erbost reagierte, weil A P zuvor ein Gespräch, in dem er Kritik an dessen Sohn geübt hatte, durch Auflegen einfach beendet hatte, was er als Respektlosigkeit empfand. Nachfolgend kam es in der Bar "S A" des Nebenklägers zu einem Zusammentreffen zwischen L und S W sowie A P und dessen Sohn R N, bei dem auch der Zeuge T zugegen war. Während sich S W mit A P in den Räumen der Bar verbal streitig auseinandersetzte, kam es vor dem Geschäftslokal zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und R N, der sich von T W nichts sagen lassen wollte, in dessen Verlauf der Nebenkläger dem R N mit einem Messer in den Oberarm stach. Die Wunde wurde nachfolgend im Krankenhaus chirurgisch versorgt. Wegen dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Wuppertal am 08.06.2017 Anklage gegen den Nebenkläger. Das Verfahren wurde, nachdem die vorliegend abgeurteilte Straftat bekannt geworden war, durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.01.2018 gemäß § 153 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Nebenkläger 1000 € an den Verein für Bewährungshilfe Wuppertal e.V. gezahlt hatte. Infolge dieses tätlichen Übergriffs, dem letztlich der Streit um die Betreiberrechte der Bar " A L" zugrunde lag, verschlechterte sich augenblicklich das bis dahin enge, freundschaftliche Verhältnis zwischen den Familien grundlegend. Es schlug maßgeblich auf Seiten der sich ohnmächtig den Machenschaften der W-Brüder ausgesetzt fühlenden Angehörigen der Familie B um und war gekennzeichnet von Wut und wechselseitigen Anfeindungen. Am 15.12.2016 erstatteten die W-Brüder Anzeige gegen A P wegen Bedrohung. Es fanden polizeiliche Ermittlungen vor Ort in der M-Straße statt und eine Nachfrage beim Ordnungsamt belegte eine rechtmäßige Konzession für die Bar " A L" des T W, der zudem den Untervermietungsvertrag vorlegte. Aus diesem Grund wurde ein Platzverweis gegen A P ausgesprochen, obwohl er seinen Mietvertrag vom 14.04.2015 - auf dem allerdings die Bezeichnung des Mietobjekts fehlte - und seine Gewerbeanmeldung vom 4.05.2015 beigebracht hatte. A P suchte Hilfe beim Zeugen Y, der empört reagierte, als er von dem ohne sein Einverständnis geschlossenen Untervermietungsvertrag erfuhr. Vergeblich versuchte der Zeuge sich für A P bei den Behörden einzusetzen. Mit völligem Unverständnis und Wut begegneten die Familienmitglieder B dem Umstand, dass trotz der Angaben des Vermieters behördlicherseits die W-Brüder als berechtigte Betreiber der Bar angesehen wurden. Am 17.12.2016 erstatteten die W-Brüder erneut Anzeige wegen Bedrohung gegen A P und den Angeklagten N sowie den Zeugen T. Die Brüder legten Ausdrucke von auf dem Portal "Facebook" unter dem Namen von N erfolgten Postings vor, in denen A P ihrer Meinung nach ein Kopfgeld auf sie ausgesetzt hatte und angekündigt worden sei, dass man "die Aufgabe erledigen werde". Der Zeuge T, der zu diesem Zeitpunkt enge Kontakte zur Familie B unterhielt und das Vertrauen von A P genoss, hatte im Netz hierzu seine Zustimmung kundgetan, obwohl er selbst keinerlei Probleme mit den W-Brüdern hatte, zu denen er ebenfalls in freundschaftlicher Beziehung stand. Er verhielt sich insoweit flexibel, je nachdem wo er seine Interessen und Vorteile verwirklicht sah und war bereit, auf beiden Seiten als Vermittler zu fungieren. Um die W-Brüder unter Druck zu setzen und einzuschüchtern, wurden ihnen von Seiten der B-Familie auf der Plattform "Youtoube" Videoclips zugespielt, in denen Hinrichtungsszenen aus dem syrischen Bürgerkrieg zu sehen waren. Die dort Handelnden konnten nicht sicher identifiziert werden. Am 25.01.1017 wurde A P aus der Türkei kommend die Einreise am Flughafen Köln/Bonn zum Zwecke der Gefahrenabwehr verweigert. Sein ungarischer Aufenthaltstitel wurde eingezogen und seine Zurückführung in die Türkei veranlasst. Aufgrund der Anzeige eines früheren Geschäftspartners wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Unterstützung des Islamischen Staates geführt. Ob, wie von den Angeklagten vermutet, T W, der dies verneint, Veranlasser der Ermittlungen war, blieb unklar. Der Angeklagte N, der sich nach dem Einreiseverbot seines Vaters in besonderem Maße gefordert fühlte, die Belange seiner Familie zu wahren, schloss, um ihre rechtliche Position zu stärken, Anfang 2017 mit dem Zeugen Y einen neuen Mietvertag über die Räumlichkeiten in der M-Straße ab, obwohl er sich nicht dort aufhielt und mit der Bewirtschaftung der Bar nichts mehr zu tun hatte. Seine Freundin, die Zeugin G, war froh, dass er das Lokal nicht mehr betrieb, weil sie hierdurch noch mehr Zeit mit ihm zu Hause verbringen konnte und dadurch ihren Konflikten, die sie austrugen, weil er sich in der Bar gern mit anderen Frauen einließ, der Boden entzogen wurde. Dass sie keinen Zugriff auf Einnahmen des Barbetriebes mehr hatten, belastete weder den Angeklagten N noch seine übrigen Familienangehörigen in ihrer Lebensführung in Deutschland, weil sie nicht nur Zahlungen aus öffentlichen Mitteln erhielten, sondern zudem auskömmlich über Gelder verfügten, die ihnen A P aus dem Ausland regelmäßig zukommen ließ, von denen auch die Zeugin G ihren eigenen Angaben nach profitierte . Die anderweitig abgeurteilten Brüder des Angeklagten N, die bis zu dem Vorfall mit dem Messerstich L und S W auch als ihre "Brüder" bezeichnet hatten, akzeptierten ebenfalls nicht, dass ihre Familie aus der Bar gedrängt worden war, weshalb die hierauf vorherrschende Wut immer wieder bei bestimmten Anlässen - auch in Gegenwart der Zeugin G - Thema in der Familie war. Im Februar 2017 entschloss sich der Nebenkläger die von ihm und seinem Bruder in der F-Straße betriebene Shisha-Bar unter zu vermieten, weil sie nicht mehr im Gastronomiegewerbe tätig sein wollten, zumal der Nebenkläger mittlerweile einen Pkw Handel in V betrieb. Die Untervermietung der Bar legten sie mit Rücksicht auf ihre Gäste durch eine Namensänderung in "P S "offen. Die in der M-Straße gelegene Shisha-Bar betrieb der Nebenkläger halbherzig und wenig rentabel selbst weiter, weil er in dem Streit mit der Familie B nicht nachgeben wollte, und er eine Resthoffnung besaß, doch noch das Lokal zu dem von ihm geforderten Betrag an die Familie übergeben zu können. Am 13.06.2017 wurde einer gegen den Nebenkläger erhobenen Räumungsklage des Vermieters Y im Wege des Versäumnisurteils stattgegeben, gegen das T W Einspruch einlegte In der Nacht vom 8./9.07.2017 wurden die Scheiben der Shisha-Bar in der M-Straße von letztlich unbekannt gebliebenen Personen zerschlagen. T W stellte Strafantrag und vermutete, dass Angehörige der B-Familie die Täter waren. Als der Vermieter Y am Folgetag den Schaden besichtigte, drohte ihm der aufgebrachte Nebenkläger, dass seine Familie die Bar nur tot und völlig zerstört verlassen werde. Der Zeuge Y ging davon aus, dass die W-Brüder die Scheiben zerstört hatten, um ihre Androhung zu unterstreichen und weigerte sich, die Scheiben zu ersetzen. Mitte 07/2017 kam es zu einem verbalen Streit in einem V Fitnessstudio, an dem auf der einen Seite der Angeklagte N und seine beiden anderweitig abgeurteilten Brüder, auf der anderen Seite T W beteiligt war, der sich in Begleitung der Zeugen S2 und Ö befand. Beim Aufeinandertreffen kam es vor dem Hintergrund des zwischen den Familien schwelenden Streits ohne konkreten Anlass zu einem verbalen Schlagabtausch, in dem der Angeklagte N dem Nebenkläger drohte sie "aufzuschlitzen" und den Zeugen Ö beschimpfte, dem er unterstellte, seine Freundin "angemacht zu haben". Letztlich gelang es den Beteiligten untereinander die Wogen zu glätten und auseinander zu gehen. Wenige Wochen vor dem Tatgeschehen suchten die Zeugen T und B8 gemeinsam mit dem Angeklagten N, der seit der Abwesenheit seines Vaters nunmehr der maßgeblich Verantwortliche in dieser Angelegenheit war, den Nebenkläger in der Bar auf, um auf die Initiative der B-Familie hin ein Schlichtungsgespräch zu führen. Der Angeklagte N machte deutlich, dass er mit seinem Vater, den er in seiner Haltung als uneinsichtig beschrieb, reden und im Streit um die Rechte der Bar vermitteln wolle. Als weiterer "neutraler Schlichter" war der Zeuge B8 vorgesehen, der A P persönlich bekannt war. Diesem war berichtet worden, dass die Bar A P gehöre, aber sich von den Ws durch eine Täuschung vertragswidrig angeeignet worden sei. In einem unter allen Beteiligten ruhig geführten Gespräch wurde die Vereinbarung erzielt, dass A P einen Betrag in Höhe von zwischen 35.000 bis 40.000 Euro an die W-Brüder zahlen solle und im Gegenzug diese ihm die Räumlichkeiten und den Untermietvertrag überlassen sollten. Der Nebenkläger rechnete dem Angeklagte N den Umstand, dass er einen Schritt auf sie zugemacht hatte, hoch an und ging nach dem Gespräch von einer Befriedung der Situation aus. Die Schlichtungsvereinbarung wurde jedoch, aus letztlich nicht sicher aufklärbaren Gründen, nicht umgesetzt. Am 16.08.2017 suchte die Mutter des Angeklagten N in Begleitung des Angeklagten S und ihres Sohnes K die Polizeiwache auf, und machte Angaben dazu, dass T ihrem Sohn auf Youtube Videos von Kriegshandlungen, an denen er beteiligt gewesen sei, gezeigt haben solle, die ihren Sohn ängstigen würden. Den Zeugen stellte sie als Mitglied des "W-Clans" dar. Ihre zurückliegenden eigenen, engen Kontakte zu dem Zeugen verschwieg sie. Dieser verhielt sich zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich nicht mehr nach ihren Wünschen, ohne dass es zu einem feststellbaren Streit zwischen ihm und der Familie B gekommen war.
- Tatvorgeschehen In dieser zwischen den Familien weiterhin ungeklärten, angespannten Situation kam es am Tattag, dem 18.08.2017, zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr zu einem zufälligen Zusammentreffen zwischen dem anderweitig abgeurteilten K B sowie dem Angeklagten N einerseits und dem Nebenkläger sowie dessen Bruder andererseits in dem in der Straße L-Straße Hausnummer, in V gelegenen Frisiersalon "W" der seit ca. drei Monaten von dem Zeugen N4 betrieben wurde. Die Tatörtlichkeit liegt im Stadtgebiet V an einer belebten von zahlreichen unterschiedlichen Geschäften gesäumten Straße. Bei der Adresse L-Straße handelt es sich um ein in geschlossener Reihe gebautes viergeschossiges Geschäftshaus. Vor dem Gebäude befindet sich ein Gehweg, rechts und links grenzt jeweils ein weiteres Mehrfamilien- bzw. Geschäftsgebäude an. Im Erdgeschoss befindet sich auf der linken Seite der Friseursalon "W" und auf der rechten Seite eine Praxis für Physiotherapie. Die Geschäftslokale teilen sich den vom Bürgersteig aus ebenerdigen Zugang insoweit, als dass von einem kleinen Vorraum aus jeweils eine Eingangstür in die Lokale führt, die beide mit einer großen, bis zum Boden reichenden Fensterglasfront ausgestattet sind. Unmittelbar an das Geschäftshaus angrenzend befindet sich rechtsseitig im weiteren Verlauf neben der Physiotherapiepraxis eine zum Gebäude L-Straße gehörende Durchfahrt, welche in einen Innenhof führt, wo Mieter des Gebäudes regelmäßig parken. Diese Durchfahrt ist 5,50 m breit und 11,10 m lang. Vor dieser Durchfahrt ist unmittelbar angrenzend an den Bürgersteig ein großes, doppelflügeliges Metalltor angebracht, auf dem großflächig ein buntes Bild aufgebracht ist. Der linke Torflügel der Durchfahrt bleibt tagsüber regelmäßig geschlossen und in der dafür vorgesehenen Vorrichtung eingehakt. Der rechte Torflügel dagegen wird von den Nutzern weit nach innen geöffnet an der Innenwand stehend belassen, sodass die Durchfahrt in den Innenhof jederzeit ungehindert möglich bleibt. Die Entfernung vom Eingang des Friseursalons bis zum Beginn der geschlossenen Flügeltür beträgt ca. 12 m. Dem Zeugen N4 waren alle vier oben genannten Personen als Kunden bekannt, wobei die Familienmitglieder B sich regelmäßig in seinem Salon die Haare schneiden ließen, während der Nebenkläger an diesem Freitag nur ausnahmsweise dort hingegangen war, weil sein Stamm-Friseur geschlossen hatte. Der Angeklagte N war dort, weil er am Abend gemeinsam mit der Zeugin G eine Hochzeitsfeier besuchen wollte. Alkohol oder Drogen hatte er an dem Vormittag, zumal er auch mit seinem jüngeren Bruder verabredet war, nicht konsumiert. Das spätere Opfer D W, der zu diesem Zeitpunkt über keine Fahrerlaubnis verfügte, war in Begleitung des Zeugen S2 - wie es der Zeuge S2 erinnert - entweder in dessen Fahrzeug zum Frisiersalon gelangt, oder, wie es der Zeuge Ö erinnert, mit diesem zu Fuß aus dem Innenstadtbereich kommend dorthin gelangt. S W war mit seinem Bruder, dem Nebenkläger, der sich in dem Salon die Haare schneiden lassen wollte, verabredet, um mit diesem näher abzustimmen, ob sie an diesem Tag noch gemeinsam einen Termin in U wahrnehmen würden. Der Zeuge Ö hatte, nachdem er die Anwesenheit mehrerer, seiner Erinnerung nach 2 bis 4 Personen, der B Familie wahrgenommen hatte, die W-Brüder gemahnt, den Bereich des Friseursalons zu verlassen, weil man keinen "Stress" wolle, den der Zeuge aufgrund der vorherrschenden angespannten persönlichen Situation unter den Familien als wahrscheinlich ansah. Der Nebenkläger und sein Bruder sahen indessen keinen Anlass, sich wegen der Angehörigen der Familie B zu entfernen, zumal der Nebenkläger nicht auf seinen Haarschnitt verzichten wollte. Der Zeuge Ö verließ jedenfalls, weil er für ihn überraschend seine Mutter und weitere Verwandte zum Flughafen nach S fahren musste, die Örtlichkeit, bevor es zu dem nachfolgend geschilderten verbalen Streit und dem anschließenden Tatgeschehen kam. Nachdem dem Angeklagten N die Haare geschnitten worden waren, setzte er sich auf einen der neben dem Kassenbereich befindlichen Stühle, die für die wartenden Kunden vorgesehen waren, und sein Bruder K, der zuvor in dem Geschäftslokal auf und abgelaufen war, nahm auf einem Frisierstuhl vor der für jeden Frisierbereich verspiegelten Wand Platz. Der Zeuge U hatte mittlerweile begonnen dem Nebenkläger, der auf dem ersten, unmittelbar an die große Schaufensterscheibe des Salons angrenzenden Frisierstuhl saß, die Haare zu schneiden. T W hatte sich über die Anwesenheit der beiden B-Familienangehörigen keine weitergehenden Gedanken gemacht, weil er mit seinem Bruder D abgesprochen hatte, dass man im Falle eines zufälligen Zusammentreffens mit einem der Familienmitglieder dieses ignorieren werde. Der später Getötete saß zu diesem Zeitpunkt ebenfalls auf einem der neben dem Kassenbereich befindlichen Wartestühle, die sich - nur durch einen schmalen Durchgang getrennt - gegenüber den nebeneinander angeordneten Frisierstühlen, mit Blickrichtung zu diesen, befanden. Er unterhielt sich mit dem ihm bekannten Zeugen B2, der zufällig dort neben ihm saß und wartete, dass ihm die Haare geschnitten werden würden. In entspanntem Plauderton berichtete S W dem Zeugen, dass er beabsichtige, vielleicht noch nach S1zu fahren. Weitere, unbekannt gebliebene Kunden hielten sich in dem Frisiersalon auf. Kurz nachdem der Zeuge U mit dem Haarschnitt des Nebenklägers begonnen hatte, vernahm der Zeuge N4, der an seinem Frisierstuhl einen Kunden bediente, der zwischen dem Nebenkläger und dem anderweitig abgeurteilten K B saß, wie der später Getötete, der mit K B im Spiegel Blickkontakt gewonnen hatte, sagte: "Warum guckst du so böse, was habe ich getan". Ob dieser Äußerung eine Provokation des anderweitig Abgeurteilten voranging, oder lediglich Ausfluss des angespannten persönlichen Verhältnisses ihrer beiden Familien war, konnte nicht näher geklärt werden. Jedenfalls entwickelte sich sofort ein hitziger verbaler Streit zwischen den Beiden. Sie sprangen auf, traten aufeinander zu und beschimpften sich wechselseitig lautstark auf Arabisch, ohne dass der genaue Wortlaut festgestellt werden konnte. Beide waren in ihrer aufgeflammten Wut bereit, den Streit in dem Ladenlokal auch tätlich auszutragen. Der Nebenkläger und der Angeklagte N sprangen ebenfalls auf und eilten zu den Streitenden, um ihrem jeweiligen Angehörigen beizustehen. Auf dem Weg dorthin ergriff der Nebenkläger ein Rasiermesser, das zufällig aufgeklappt auf einem der Frisiertische lag. Dieses hielt er, wie der Zeuge U beobachtete, nach unten gerichtet verdeckt in seiner Hand, ohne es nachfolgend auch nur als Drohung einzusetzen. Nicht ausschließbar entnahm der später Getötete aus seiner Hosentasche - er war mit einer bis lediglich zum Knie reichenden leichten Sporthose, einem T-Shirt und Schlappen bekleidet - ebenfalls ein Messer, das später unter seinem Leichnam (Spur 2.1.15) liegend sichergestellt wurde. Dieses klappte er - es hatte eine Klingenlänge von 7 cm - auf und hielt es nicht ausschließbar verdeckt in seiner herunter hängenden Hand, ohne es auch nur drohend einzusetzen. Aus Sorge vor einer drohenden geschäftsschädigenden tätlichen Auseinandersetzung in seinem Frisiersalon eilte der Zeuge N4 hinzu und sprach, ebenso wie der Zeuge U, beruhigend auf die Streitenden ein. Beide Zeugen stellten sich zwischen die aufgebrachten Kontrahenten, um eine weitere Eskalation der Auseinandersetzung zu vermeiden. Weil K B im Gegensatz zu dem Nebenkläger mit seinem Haarschnitt ohnehin fast fertig war, entschied sich der Zeuge N4 die beiden B-Familienangehörigen des Frisiersalons zu verweisen, ohne dass er durch diese Entscheidung Partei innerhalb des Streits der vier Beteiligten ergreifen wollte. Mit Unterstützung des Zeugen U fasste er den Angeklagten N und dessen Bruder K leicht an den Armen und führte die beiden zum Ausgang seines Geschäftslokals. Dabei äußerte er an sie gerichtet, "dass sie in Deutschland Frischlinge seien, man nicht in Syrien sei" und schloss die rhetorische Frage an, "ob sie in den Knast gehen wollten", die er mit der erneuten Aufforderung verband, Ruhe zu halten. Diese Worte kommentierte K B mit der Bemerkung, dass er "viel Geduld für diese Leute - gemeint waren die W-Brüder - gehabt habe". Der Weisung des Geschäftsinhabers, gehen zu müssen, widersetzten sich die beiden nicht. Um sicher zu gehen, dass die Auseinandersetzung nicht vor dem Frisiersalon würde wieder aufflammen können, führte der Zeuge U sie bis zur Haustür des unmittelbar an den Frisiersalon angrenzenden Wohnhauses L-Straße, in dem sich, was dem Zeugen bekannt war, die Wohnung des Angeklagten S im zweiten Stockwerk befand. Auf dem kurzen Weg dorthin bemerkte der Zeuge an ihren Jesichtern, dass die beiden innerlich immer noch sehr angespannt und "sauer" waren, auch wenn sie nichts zu ihm sagten. Für den Angeklagten und seinen Bruder stellte sich die Verweisung aus dem Geschäftslokal und das Geleit durch den Zeugen U als ehrabschneidend dar, zumal vor den W-Brüdern, die bleiben durften, und den weiteren, im Salon Anwesenden, auch wenn sie ihren Verweis letztlich widerspruchslos hingenommen hatten. Vor der Haustür klingelte der Zeuge und der Angeklagte S kam hinunter zur Tür. Der Zeuge übergab ihm die beiden Brüder und teilte ihm mit, dass es Streit gegeben habe und die Jungen besser zu Hause bleiben sollten. Sodann begab sich der Zeuge zurück zum Frisiersalon, während sich die beiden Angeklagten und K B in die Wohnung des Angeklagten S begaben, in der sich der anderweitig abgeurteilte R B bereits befand oder unmittelbar darauf ebenfalls eintraf. Im Frisiersalon setzte der Zeuge X den Haarschnitt bei dem Nebenkläger fort. Dieser hatte mit seinem Mobiltelefon den Zeugen T telefonisch erreicht und ihn gebeten, zum Salon zu kommen, weil es Streit mit seinen syrischen Freunden gegeben habe. Der Nebenkläger erhoffte sich, dass der Zeuge, der noch an dem nicht lange zurückliegenden Schlichtungsgespräch auf Seiten der B-Familie teilgenommen hatte, nach Schilderung des Vorgefallenen bei Bedarf mäßigend eingreifen und die Streitsituation in einem Gespräch mit den Brüdern befrieden könne. Er rechnete dabei, weil die B-Brüder hinausgebracht worden waren, nicht damit, dass zeitnah vor dem Friseurgeschäft erneut eine Konfrontation stattfinden würde. Während ihm weiter die Haare geschnitten wurden, begab sich sein nachfolgend getöteter Bruder unmittelbar vor die Tür des Geschäftslokals und rauchte dort auf dem Bürgersteig stehend eine Zigarette. Der mittlerweile eingetroffene Zeuge T und der Zeuge S2 standen in seiner unmittelbaren Nähe und unterhielten sich mit ihm.
- Tatkerngeschehen In der Wohnung des Angeklagten S wurde der Vorfall in dem Frisiersalon unter den Anwesenden aufgebracht erörtert. Vor dem Hintergrund des subjektiv von den drei Brüdern B und auch dem Angeklagten S, der aus familiärer Verbundenheit sich ihre Sichtweise zu eigen machte, als ehrabschneidende Niederlage empfundenen Ausgangs der verbalstreitigen Auseinandersetzung, entschlossen sich die vier Beteiligten, dies nicht auf sich beruhen zu lassen. Die wochenlangen Streitigkeiten um die ihnen aus ihrer Sicht zu Unrecht entzogene Shisha-Bar, die durch T W dem R B zugefügte Messerverletzung, die wechselseitig vergeblich erfolgten Anzeigen bei den Polizeibehörden und die an diesem Tage erfolgte Maßregelung vor zahlreich anwesenden Personen führten zu einer weiteren Steigerung der bei den Brüdern B bereits seit Monaten tief empfundenen Feindseligkeit und der ohnehin bestehenden Wut auf die W-Brüder. Alle vier Anwesenden entschlossen sich deshalb gemeinsam in der Wohnung spontan, die beiden Brüder unter Verwendung von Stichwerkzeugen zu töten. Da sie aufgrund des geringen Zeitablaufs davon ausgingen, dass beide Brüder sich noch in oder in unmittelbarer Nähe des Frisiersalons aufhalten würden, bewaffneten sie sich gezielt. Weil die Tat gleichzeitig ihre Macht demonstrieren und auf erwartete weitere Anwesenden eine abschreckende Wirkung entfalten sollte, griffen sie - bis auf den Angeklagten N - auf besondere Tatwerkzeuge zurück. Während R und K B jeweils eine Art (von Zeugen auch als leicht geschwungene Machete bezeichnetes) Kurzschwert mit einer Klingenlänge von ca. 40 cm, welches in einer Scheide steckte, an sich nahmen, rüstete sich der Angeklagte S mit einem großen Messer aus, dessen Klingenlänge mindestens 20 cm aufwies, aber auch bis hin zu 30 cm oder mehr betragen haben kann. Der Angeklagte N hielt ebenfalls ein Messer bereit, dessen Klinge im Verhältnis zu den anderen, sehr großen Tatwerkzeugen etwas kleiner war. Weil ihnen bewusst war, dass die beiden W-Brüder wehrhaft und auch mit Messern bewaffnet sein könnten, und dass sich bei ihnen Personen befanden, die zu ihren Gunsten möglicherweise eingreifen würden, entschlossen sie sich, ihre Waffen zunächst verdeckt zu führen und sie erst dann unvermittelt gezielt gegen die Körper der W-Brüder einzusetzen, wenn sich die Situation vor Ort günstig für ihr Vorhaben gestalten würde. Dabei waren alle vier Beteiligten entschlossen, den beiden W-Brüdern in einer von ihnen überraschend konstellierten Kampfsituation tödliche Stiche mit ihrem jeweils geführten Stichwerkzeug zuzufügen. Dass sie weitere Einzelheiten zum genauen Tathergang besprachen, war, weil sie die sich bietende Situation vor Ort in oder vor dem Frisiersalon nicht konkret einzuschätzen vermochten, für die Kammer letztlich nicht ausreichend sicher feststellbar, obwohl sich im Verlauf des Tatgeschehens Anhaltspunkte erkennen ließen, die auf eine zuvor abgestimmte Vorgehensweise hindeuteten. Der anderweitig abgeurteilte R B, der aufgrund seiner im Dezember 2016 durch T W erlittenen Stichverletzung, auch wenn er zuvor nicht im Frisiersalon zugegen gewesen war, ein starkes eigenes Rachemotiv besaß, eilte in Umsetzung ihres gemeinsamen Tatplans als erster aus der Wohnung und hinunter auf den Bürgersteig. In nur kurzem Abstand folgten ihm seine Brüder K und der Angeklagte N sowie als letzter der Angeklagte S nach. Vor dem Haus erblickte R B den nachfolgend Getöteten, der seine Zigarette noch nicht aufgeraucht hatte, in Gesellschaft der Zeugen S2 und T auf dem Bürgersteig leicht seitlich von der Eingangstür des Friseursalons stehend. Er lief mit in seiner Oberbekleidung - am ehesten in dem Ärmel seines von ihm getragenen roten Kapuzenpullovers - verborgen gehaltenen Kurzschwertes an der Schaufensterscheibe des Frisiersalons vorbei auf die Männergruppe zu und zunächst einige Schritte an ihr vorbei in Richtung Innenstadt, bevor er sich umdrehte und S W zuwandte. Bereits im Vorbeilaufen hatte er in seiner Wut begonnen, den nachfolgend Getöteten lautstark zu beschimpfen, der ebenfalls seinerseits sofort verbalaggressiv reagierte. Wortlaut oder Inhalt des Streits konnten nicht geklärt werden. Der Zeuge T wollte der ihm vom Nebenkläger zugedachten Rolle gerecht werden und stellte sich sofort schlichtend zwischen R B und D W, der seinerseits sich nicht gescheut hätte, auch diesen neuerlichen Streit tätlich auszutragen. Dabei versuchte der Zeuge den R B festzuhalten und von S W zurückzudrängen und gleichzeitig auch diesen von seinem Kontrahenten fernzuhalten. Weil S W auf die Anfeindungen des ihn im Gehen passierenden R B reagiert hatte und, als dieser stehen geblieben war und sich umgedreht hatte, mehrere Schritte auf ihn zugegangen war, hatte sich der Standort der Beteiligten verlagert. Sie standen nunmehr auf dem Bürgersteig in Höhe des geöffneten Flügels des beschriebenen Garagentores. Auf das laute verbale Streitgeschehen zwischen den Männern wurde die Zeugin I aufmerksam, die unmittelbar auf der gegenüber liegenden Straßenseite in einem Burger-Bistro arbeitete und von ihrem Standort aus über die Straße hinweg freie Sicht auf die gesamte, halbseitig geöffnete Toreinfahrt und die dort stehende Männergruppe hatte. Der Nebenkläger, der R B an dem Schaufenster des Friseursalons, hatte vorbeieilen sehen, reagierte sofort verwundert und alarmiert, warum dieser B-Bruder, der zuvor nicht beteiligt gewesen war, nunmehr auch vor Ort war. Er sprang erneut von seinem Friseurstuhl auf und lief hinaus zu seinem Bruder D , weil er befürchtete, dass der nur kurzzeitig zurückliegende Streit nunmehr wieder aufflammen könne. Er stellte sich auf dem Bürgersteig in Höhe des geschlossenen Flügeltores der Einfahrt mit dem Rücken zur Fahrbahn in die Nähe zu seinem Bruder hin. Am Oberkörper war er mit einem weißen T-Shirt bekleidet. Nahezu zeitgleich näherten sich schnellen Schrittes mit verborgen gehaltenem Tatwerkzeug K B, der sich neben seinen Bruder R in Höhe des rechten Eckbereichs der offen gebliebenen Toreinfahrt stellte, und der Angeklagte N, der ebenfalls in unmittelbarer Nähe der Beiden wie diese mit Blickrichtung zu den W-Brüdern und des Frisiersalons auf dem Bürgersteig stehen blieb. Der Angeklagte S folgte ihnen in der Reihenfolge weiterhin als letzter nach und wurde, da sich die Aufmerksamkeit sämtlicher Zeugen einschließlich des Opfers und des Nebenklägers auf die, wenn auch nur kurz vor ihm am Tatort bereits eingetroffenen Täter-Brüder konzentrierte, erst wahrgenommen, als er an seine Opfer unmittelbar herantrat. Dass er sich planmäßig hinter einem am Straßenrand parkenden PKW verborgen hatte, bevor er - wie nachfolgend geschildert - sein Tatwerkzeug gezielt gegen die W-Brüder einsetzte, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, auch wenn dies der Zeuge S2 so schilderte, weil es sich letztlich um einen Rückschluss des Zeugen und keine konkrete eigene Beobachtung von ihm handelte. Unvermittelt zogen nunmehr, da sie ihre Tatbeteiligten in Schlagdistanz wussten, R und K B in der Absicht, ihren in der Wohnung gefassten Plan in die Tat umzusetzen, ihre beiden bisher verdeckt getragenen Kurzschwerter aus ihrer Kleidung und hielten sie drohend vor sich. Auch der Angeklagte N N zog - wie zuvor gemeinsam geplant - in dem folgenden, insgesamt nur wenige Augenblicke andauernden Tatkerngeschehen sein Messer. Von dieser Wendung überrascht, reagierte D W, obwohl er ein eigenes Messer griffbereit an seinem Körper trug, nicht in vergleichbarer Weise auf diese Aggression. Stattdessen äußerte er, da er das Ausmaß der Gefährlichkeit der Situation verkannte, sinngemäß: "Jungs, was macht ihr denn da, steckt das weg, wir waren wie eine Familie". Er stand dabei weiterhin auf dem Bürgersteig rechts von seinem Bruder in Höhe der geöffneten Toreinfahrt mit dem Rücken zur Fahrbahn gewandt. Auch die Zeugen U und N4 waren aus dem Frisiersalon gelaufen und hielten sich links von der Eingangstür des Friseurgeschäfts im Bereich des Bürgersteigs auf. Der Zeuge U war dabei dem hinauseilenden Nebenkläger unmittelbar auf den Bürgersteig gefolgt und in dessen Nähe stehen geblieben, während der Zeuge N4, der sich zunächst noch um seine Kunden gekümmert hatte, verzögert nachgegangen und links von der Eingangstür in der Nähe der Hauswand stehen geblieben war und lediglich "um die Ecke schaute". Den Moment, in dem der Nebenkläger und sein Bruder durch das Ziehen der Schwerter abgelenkt und in ihrer Aufmerksamkeit auf die beiden anderweitig Abgeurteilten fokussiert waren, nutzte der Angeklagte S aus, um unvermittelt zur vereinbarten Tat anzusetzen. AnJesichts der von seinen Mittätern gezogenen Waffen wusste er, dass diese ebenfalls absprachegemäß bereit waren, unmittelbar zur Tatbegehung überzugehen. Er eilte auf dem Bürgersteig zunächst auf den von ihm seitlich abgewandt in Höhe der geschlossenen Torhälfte stehenden Nebenkläger zu und stieß diesem mit einer von oben nach unten geführten wuchtigen Bewegung mit dem von ihm gezückten Messer in den Rücken. Dabei führte er das Messer - entweder in der rechten oder linken Hand haltend - dergestalt, dass die Klinge kleinfingerseitig aus seiner Faust herausragte. Anschließend zog er das Messer wieder aus dem Körper des Nebenklägers heraus und trat in einer fließenden Schrittbewegung an den in Höhe der geöffneten Torhälfte stehenden S W heran und stieß auch diesem mit gleichem Bewegungsablauf und mit großer Wucht das Messer von hinten in den Rücken. Bei beiden gezielt geführten Stichen handelte er, entsprechend des von allen vier Beteiligten gefassten Tatplans, in der Absicht, die W-Brüder tödlich zu verletzen. Er war sich bewusst, dass beide verteidigungsbereiten Opfer durch seine bewaffneten Mittäter abgelenkt waren und mit dem Angriff von ihm, den er von hinten und bewusst ohne vorherige Ansprache ausübte, nicht gerechnet hatten. S W war durch den im linken oberen Rückenbereich gelegenen, mindestens 17,5 cm tief bis in die eröffnete Brusthöhle hineinreichenden Stich, der u.a. die Aorta durchtrennt hatte, todbringend verletzt worden. Durch die Wucht des Stiches stolperte er in die geöffnete Hälfte der Toreinfahrt hinein. Der Zeuge T hatte den sich heftig zur Wehr setzenden R N mit beiden Armen von hinten fest umfasst, um ihn zurück zu halten, nachdem dieser sein Tatwerkzeug gezückt hatte. Eigenen Schnittverletzungen, die er dadurch am Arm erlitt, schenkte er keine Beachtung. Durch das Gerangel war er mit R B in die Toreinfahrt hinein und dort in den Bereich der linken Wand hinter die geschlossene Flügeltortür geraten. Von dieser Position aus, die lediglich einen eingeschränkten Blickwickel auf den Bereich des Bürgersteigs bedingte, hatte er entsetzt wahrgenommen, wie der Angeklagte S auf den Rücken von S W eingestochen hatte und dieser in der Folge zu ihnen in die Toreinfahrt gelangt war. Während der Zeuge T den R B nur mühsam zurück zu halten vermochte, da dieser auch zu den W-Brüdern gelangen wollte, um ebenfalls auf sie einzustechen, nutzte K B an der geöffneten Flügeltorseite stehend seine unbedrängte Situation, die ihm die Gelegenheit bot, mit seinem Schwert zweimal schlagende Bewegungen in Richtung des Kopfes des Nebenklägers auszuführen, um diesen zu töten. T W gelang es jedoch, den Hieben durch einen Schritt nach hinten auszuweichen. Er hatte zunächst lediglich einen heftigen Schlag im Rücken verspürt und dann erst gesehen, wie der Angeklagten S seitlich an ihm vorbeigegangen war und seinem Bruder mit dem Messer in den Rücken gestochen hatte. Er wurde unmittelbar von den Zeugen S2 und U nach hinten und anschließend zur Versorgung seiner Stichverletzung ins Friseurgeschäft hineingezogen. Durch dieses Eingreifen Dritter wurden aus Sicht der anderweitig Abgeurteilten und der Angeklagten weitere Versuche, den Nebenkläger, wie zuvor gemeinsam geplant, durch Stiche zu töten, unmöglich gemacht. Deshalb wandten sich K B und auch die beiden unbedrängt agierenden Angeklagten dem todbringend Verletzten zu, der durch die Wucht des Stiches etwa 6 m tief in die Einfahrt hineingestolpert und dann teilweise von ihnen gezogen worden war, bis er zuletzt mit dem Kopf zur Toreinfahrt hin zeigend an der rechten Wandseite der Einfahrt auf dem Betonboden in Rückenlage zu liegen gekommen war. Der Zeuge T nahm wahr, wie S W in die Toreinfahrt geriet, zu Boden fiel und von den Angeklagten sowie K B mit Messern attackiert wurde. Er ließ deshalb R B los, um zu den anderen Zeugen und dem Nebenkläger zu gelangen, in der Absicht durch sie Hilfe für S W zu holen. Aus diesem Grund vermochte nunmehr auch R B ebenfalls mit seinem Kurzschwert auf das am Boden liegende Opfer einzudringen, was er auch tat. Um S W sicher zu töten, fügten die Angeklagten und ihre Mittäter dem Opfer in unklar gebliebener Reihenfolge in rascher Abfolge noch drei weitere, massive Stichverletzungen zu: Einen in den Oberkörper rechts der Körpermitte, 10 cm von der Brustwarze entfernt, der mindestens 3 cm tief eindrang und die Bauchhöhle eröffnete. Dieser Stich war potentiell lebensbedrohend. Einen zweiten an der Außenseite des rechten Kniegelenks, der 7,6 cm lang und auf einer Länge von 5,4 cm mindestens 3,2 cm tief war. Ein dritter Stich wurde gegen das mittlere rechte Oberarmdrittel geführt und wies mit schrägem Verlauf zur Armlängsachse von obeninnen nach untenaußen verlaufend eine Länge von 8 cm auf. Er wurde so wuchtig gesetzt, dass er an der Beugeseite des Armes Haut, Fettgewebe und Muskulatur durchstach und an der anderen Seite wieder austrat. Wer von den Beteiligten in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans welchen Stich setzte, vermochte die Kammer nicht mehr sicher aufzuklären. S W war aufgrund des tiefen Rückenstichs, durch den auch die Rippen 3 und 4 der linken Seite knapp neben der Wirbelsäule komplett durchtrennt wurden, und der maßgeblich nach innen blutete, zu einer nennenswerten Gegenwehr nicht mehr in der Lage. Er stöhnte lediglich noch, als er am Boden lag. Ob er zuvor das im Rahmen der nachfolgenden Rettungsbemühungen unter seinem Körper vorgefundene Messer zumindest noch aus seiner Bekleidung zu ziehen versuchte, um sich seinen Angreifern zu erwehren, oder ob es ihm im Rahmen des Tatgeschehens lediglich aus der Hosentasche fiel und anschließend unter seinen Körper gelangte, konnte nicht geklärt werden. Nachdem die Tatbeteiligten S W die weiteren, massiven Stichverletzungen, die sie sicher für todbringend hielten, zugefügt hatten, flohen sie eilig gemeinsam aus der Toreinfahrt hinaus, dort nach links über die Straße L-Straße in Richtung Innenstadt und N-Straße, weil sie angesichts der zahlreich anwesenden Personen, die sich zum Teil um den Nebenkläger bemühten, mit einem raschen Eintreffen von Polizei- und Rettungskräften rechneten. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sein könnten, ergaben sich nicht. Die auf dem Bürgersteig anwesenden Zeugen hatten von dem Tatkerngeschehen - abhängig von ihrer jeweiligen Aufmerksamkeit und bedingt durch ihre unterschiedlichen Blickwinkel - lediglich Teilakte wahrgenommen. Keinem war aufgrund der Schnelligkeit, mit welcher der von ihnen so nicht erwartete tätliche Übergriff erfolgte, ein Eingreifen möglich gewesen. Während der Zeuge T aus der Toreinfahrt lediglich wahrgenommen hatte, wie der Angeklagte S mit dem Messer dem S W in den Rücken gestochen hatte, hatte der Zeuge U seiner Position auf dem Bürgersteig aus entsetzt mitangesehen, wie der Angeklagte S zunächst dem Nebenkläger und dann dessen Bruder in den Rücken gestochen hatte. Auch der Zeuge S2 nahm wahr, dass der Angeklagte S beide Brüder mit einem großen Messer in den Rücken stach, wenn auch in seiner Erinnerung in umgekehrter Reihenfolge. Demgegenüber sah der Zeuge N4 an der Ecke der Tür zum Frisiersalon stehend lediglich schockiert den gegen den Nebenkläger gerichteten Stich. Weitere Personen nahm er, nachdem er diesen Stich geschockt mitangesehen hatte, auf dem Bürgersteig nicht mehr wahr, sondern lief aus Angst sofort wieder in den Salon zurück, wo er sich anschließend ebenfalls um den verletzten Nebenkläger bemühte. Dieser war durch den Stich, der in Höhe der
- Rippe lediglich ca. 3 cm von der Wirbelsäule entfernt, 6,9 cm tief in seinen Körper seitlich eingedrungen war und nur um wenige Millimeter die Lunge verfehlt hatte, zwar ebenfalls schwer, aber, da der Brustraum nicht eröffnet worden war, nur abstrakt lebensgefährdend verletzt worden. Er drängte darauf zu erfahren, was mit seinem Bruder in der Toreinfahrt geschah, und musste von den Zeugen im Frisiersalon, die seine Wunde notdürftig mit einem Handtuch versorgten, davon abgehalten werden, seinem Bruder zu Hilfe zu eilen. Weil stichbedingt entlang der Rippe Arterien und Venen verletzt worden waren, hatte die Stichverletzung des Nebenklägers unmittelbar kräftig nach außen geblutet, wodurch auf dem Bürgersteig entsprechend seines Standortes maßgeblich vor der geschlossenen Flügeltorhälfte bis zum Frisiersalon hin und in dem Geschäftslokal eine Vielzahl von Blutantragungen entstanden waren. Als der Nebenkläger in den Frisiersalon zurückgelangt war, in dem sich neben den benannten, weitere unbekannt gebliebene Zeugen und Friseure aufhielten, hatte er gerufen, dass man einen Rettungswagen informieren solle, "weil er und sein Bruder abgestochen worden seien". Aufgrund dessen betätigte auch der Zeuge B2, der sich noch im Salon aufhielt, den Notruf. Auf Drängen des Nebenklägers, nachzuschauen, was mit seinem Bruder in der Toreinfahrt passiert sei, verließ der Zeuge N4 sein Geschäftslokal wieder und war neben dem Zeugen T der erste, der sich nachfolgend bis zum Eintreffen des Rettungswagens um 14.55 Uhr und der Notärztin C2 bei dem Opfer aufhielt. Auch der zufällig vor Ort eingetroffene Zeuge T5 versuchte vergeblich, Hilfe zu leisten. S W verstarb noch am Tatort durch Verbluten in die linke Brusthöhle infolge des Rückenstiches, der die glattrandige Durchtrennung der Körperhauptschlagader verursacht hatte. Eingeleitete Reanimationsmaßnahen wurden, da aussichtslos, nach 25 Minuten von der Zeugin C2 abgebrochen. Die Zeugin I hatte hinter der Theke des Restaurants stehend beobachtet, wie vor der für sie gegenüberliegenden Toreinfahrt ein Mann stand, während zwei Männer stritten, von denen einer plötzlich ein sehr langes Messer zog, aber mit ihm nicht zustach. Anschließend hatte sie wahrgenommen, wie ein Mann der hinter einer für sie von links kommenden Personengruppe ebenfalls hinzugeeilt war, zwei der auf dem Bürgersteig stehenden Personen mit einem langen Messer jeweils in den Rücken stach. Reflexartig hatte sich die Zeugin schockiert umgedreht und um 14:45 Uhr den ersten Notruf abgesetzt, weitere folgten diesem nach. Bereits um 16:12 Uhr wurde die Zeugin, die angesichts ihrer Wahrnehmungen emotional aufgewühlt war und zeitweise weinte, von den Kriminalbeamten M und X3 als Zeugin vernommen. Die als erste vor Ort eintreffenden Polizeibeamten L1, RE und K, denen teilweise aus vorangegangenen Einsätzen der Streit der Familien W-B um die Shisha-Bar bekannt war, sperrten Gehweg und Fahrbahn, wiesen weitere, eintreffende Kräfte ein und bemühten sich um eine erste Sachverhaltsaufklärung. In ihrer Befragungen wurden der Polizeibeamtin K von den anwesenden Zeugen zunächst nur in der für sie aus anderen Ermittlungen bekannten, typischen zurückhaltenden Art und Weise ausweichende Angaben gemacht, weil keiner der sämtlich mit einem Migrationshintergrund versehenen Zeugen sich in den Streit im Rahmen einer fremden Familienangelegenheit einmischen wollte. Gleichwohl erfuhr sie noch vor Ort, dass vier Familienmitglieder, drei Brüder und ein Schwager, die alle mit langen Messern bewaffnet gewesen seien und zugestochen hätten, die Täter gewesen waren. Da ihr von den Zeugen schließlich auch die Namen der Täter genannt wurden, konnte frühzeitig eine Fahndung nach den Flüchtigen eingeleitet werden. Das Tatgeschehen wurde noch vor Ort von P zustimmend kommentiert und demonstrativ mitgetragen. Die Mutter der B-Brüder war zu dem abgesperrten Tatort geeilt, nachdem sie zeitnah von dem Geschehen erfahren hatte. Dort lief sie grinsend an dem weinenden Vater von DW, der ebenfalls herbei geeilt war, vorbei und zeigte diesem, was von der Polizeibeamtin K beobachtet wurde, den ausgestreckten Mittelfinger. Als der Zeuge T ihr rufend vorhielt, "was sie gemacht habe, sie habe zwei Menschen getötet", lachte sie ebenfalls und zeigte auch ihm den Mittelfinger. Dem Zeugen N4 antwortete sie auf einen entsprechenden Zuruf hin, "dass jeder seine Strafe bekomme". Die geflohenen Angeklagten und ihre Mittäter berieten an einem unbekannt gebliebenen Ort ihre Situation mit dem Resultat, dass die deutlich jüngeren anderweitig Abgeurteilten sich am Abend in V der Polizei stellten, während die Angeklagten über Holland und Belgien bis in die Ukraine flohen, wo sie sich der Unterstützung von A P sicher sein konnten. Aufgrund intensiver, auch europaweiter Fahndungsmaßnahmen wurden sie zu dem im Rubrum aufgeführten, späteren Zeitpunkten festgenommen.
- Tatnachgeschehen Am 21.08.2017 wurde im Bereich der über den Fluss Wupper führenden Brücke ZT, die von der Straße L-Straße im weiteren Verlauf über die N-Straße erreichbar ist, im Flussbett ein Messer (Spur 6) sichergestellt und asserviert. Im Verlauf der tatbedingt erfolgten weiteren Nachsuche wurde am 22.08.2017 im Bereich des dortigen Flussbetts der Wupper neben einem Spielautomaten eine Schwertscheide (Spur 7) aufgefunden und ebenfalls asserviert. Ein weiteres Messer (Spur 25) wurde am 28.08.2017 durch die städtische Reinigung an einer Bushaltestelle in V im Bereich der Innenstadt sichergestellt. Keinem der beiden asservierten Messer konnte eine Tatrelevanz zugeordnet werden. An der Beerdigung des Opfers in V nahmen mehrere 100 Personen teil. In einem spontan gefassten Entschluss wurde der Sarg, um dem Opfer Respekt zu erweisen, durch mehrere Straßen bis zum Friedhof getragen. Obwohl dies nicht angemeldet und entsprechend nicht genehmigt war, griff die Polizei nicht ein, sondern sperrte entsprechende Straßen ab, um den Trauerzug zu ermöglichen. Ein Rückschluss hieraus, wie ihn die Verteidigung ziehen will, dergestalt dass dies ein Beleg dafür darstellt, dass die W-Brüder "eine kriminelle Größe" in V waren, vor denen selbst die Polizei zurückschreckte, entbehrt jeglicher belastbaren Grundlage und ist angesichts der sicher feststellbaren engen, freundschaftlichen Verbundenheit beider Familien vor ihrem persönlichen Zerwürfnis in seiner augenscheinlichen Bedeutung für die Verteidigung kaum nachvollziehbar. Der Nebenkläger hatte noch am Tattag auf eigenen Wunsch das G Krankenhaus, in das er eingeliefert worden war, wieder verlassen. Er war dort von dem Zeugen Dr. N3 behandelt worden. Da eine Computertomografie des Thorax gezeigt hatte, dass der 6,9 cm tiefe, seitlich entlang der
- und
- Rippe verlaufende Stichkanal - letztlich nur zufällig und vom Angeklagten S unbeeinflusst - nicht bis zur Pleura reichte, war lediglich eine chirurgische Wundversorgung in lokaler Anästhesie vorgenommen worden. Aus Sicht des behandelnden ärztlichen Zeugen bestand trotz der hohen potentiellen Gefährlichkeit der Verletzung, da die Lunge nur um wenige Millimeter verfehlt worden war und entlang der Rippen liegende Venen und Arterien verletzt worden waren, weder eine akute Lebensgefahr noch ein zwingend erforderlicher weiterer Behandlungsbedarf. Der aufgebrachte Nebenkläger wollte das Krankenhaus verlassen, in dem er erfahren hatte, dass sein Bruder verstorben war, um sich um seine Familie und die Vorbereitungen zur Beerdigung kümmern zu können. Er lobte in den sozialen Medien eine Belohnung in Höhe von zunächst 25.000 Euro, später 50.000 Euro, aus für Hinweise, die zur Ergreifung der flüchtigen Täter führen würde und gab für sachdienliche Hinweise die Rufnummer der ermittelnden Polizeibehörde an, mit der er in Kontakt stand. Der Nebenkläger T W leidet sowohl körperlich, aber insbesondere psychisch bis heute erheblich unter dem Tatgeschehen. Etwa sechs Monate lang war er verletzungsbedingt in der gesamten Bewegung seiner linken Körperhälfte eingeschränkt und verspürt immer noch Empfindungsstörungen, die von den stichbedingt durchtrennten Nervenbahnen herrühren. Sobald er sich stärker körperlich belastet, empfindet er weiterhin unangenehme Gefühle im Rückenbereich, obwohl er mehrere Monate lang mit Elektrostimulation behandelt wurde. Psychisch vermochte er das Erlebte bis heute nur unzureichend zu verarbeiten. Er kapselte sich von seinen bisherigen Bekannten vollständig ab, verzog in eine andere Stadt und verließ anfangs nur mit einer Schutzweste bekleidet das Haus. Sein Sicherheitsgefühl litt infolge der Tat sehr und er verlor jegliches Vertrauen zu den in seiner Umgebung lebenden Menschen. Psychisch schafft er es kaum, sich in V aufzuhalten, weil ihn so vieles an seinen Bruder erinnert. Obwohl er bei niedergelassenen Psychotherapeuten eine ambulante Gesprächstraumatherapie in Q und F1 durchführte, konnte keine wirkliche Besserung in seinen Empfindungen erzielt werden. Die ihm angeratene Einnahme von sedierenden Medikamenten lehnte er ab, weil er auch unter einer entsprechenden Medikation nachts schlecht schlief und schweißgebadet aufwachte. Auch traten tagsüber weiterhin Angstzustände auf. Er war bis heute nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, weil er keinen engeren Kontakt zu ihm fremden Menschen angstfrei zuzulassen vermag. Er lebt derzeit von öffentlichen Bezügen und gilt auf unbestimmte Zeit als nicht arbeitsfähig. Sein Rentenantrag ist in Bearbeitung. Noch Wochen nach dem Tatgeschehen wurde der Nebenkläger wiederholt auf seinem Mobiltelefon von einem Bruder des A P angerufen, der sein Bedauern über das Geschehene zum Ausdruck brachte und beteuerte, dass man nicht gewollt habe, dass das Problem derart eskaliere. Er warb um ein persönliches Gespräch mit dem Nebenkläger und machte deutlich, dass die Familie B bereit sei, zu leisten. Allein zwischen dem 8.12.2017 und 19.12.2017 lagen 9 in Augenschein genommene entsprechende Audioaufnahmen vor. Weil der Nebenkläger, der aus seiner Sicht alles verloren hatte und der keinen Regelungs- oder Gesprächsbedarf mehr sah, hierauf nicht reagierte, fand er am 20.01.2018 in seinem Briefkasten eine Nachricht vor, in der er massiv bedroht wurde. Auszugsweise lautet diese wie folgt: "Sei sehr sicher, wir können dich erreichen, auch wenn du dich im Schoß von Merkel verbirgst. Alles was bis jetzt passiert ist, ist nur ein Vorgeschmack. Es sieht danach aus, dass du nicht weißt, mit wem du dich angelegt hast. Antwortete auf meine Nachrichten! Du gibst uns keine Chance mit dir zu verhandeln. Es liegt an dir, wie es weiter geht, lass die Sache eskalieren. Und ab jetzt, bereite dein Grab mit deinen eigenen Händen vor". Auch der Zeuge S2 wurde von dem Bruder von A P aus dem Ausland wiederholt massiv bedroht, um ihn in seinem Aussageverhalten zu beeinflussen. Der Aufforderung des Nebenklägers, dies der Polizei mitzuteilen, kam der Zeuge nicht nach, obwohl er u.a. über zwei Audionachrichten vom 28.09.2017 verfügte, die dies, wie ihre Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung ergab, inhaltlich nachdrücklich belegten. Nach ihrer jeweiligen Festnahme in der Ukraine waren die Angeklagten im Lukjaniwska-Gefängnis in Kiew im Rahmen während der Auslieferungshaft widrigen Haftbedingungen ausgesetzt. Es bestand eine Überbelegung der Zellen bei mangelnden hygienischen Bedingungen, eine - bis auf die Eingangsuntersuchung - fehlende ärztliche Versorgung und eine unzureichende Verpflegung. Besuche oder weitergehende Kommunikationsmöglichkeiten waren nicht erlaubt und es kam zu körperlicher Gewalt unter den Inhaftierten, denen auch die Angeklagten ausgesetzt waren. III. Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
- Der Angeklagte S ließ sich im Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach, zunächst durch eine von seiner Verteidigerin verlesenen Einlassung, die er sich zu eigen machte, sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen als auch zum Tatgeschehen ein. Abweichend von den Feststellungen machte er folgende Angaben: Am 18.08.2017 seien K und N zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten berichtet, dass sie beim Friseur gesessen hätten und es dort einen Streit mit D , L, St und Ö gegeben habe. Die vier seien mit Messern bewaffnet gewesen und jemand aus dem Frisiersalon habe K und N zu ihm ins Haus gebracht, damit ihnen nichts passiere. Er habe dann von unten Geschrei gehört und N sei zum Fenster gelaufen, habe R unten gesehen und sei rausgelaufen. K sei direkt hinter ihm her gelaufen. Seit dem Vorfall mit dem Messerstich habe sowohl R als auch N immer ein Messer bei sich geführt. Er, der Angeklagte, sei hinterher gelaufen, weil sein jüngerer Bruder, der mit R seit längerer Zeit befreundet gewesen sei, vielleicht mit R habe zusammen sein können. Besprochen worden sei zwischen ihnen drei in der Wohnung nichts mehr. Die beiden anderen seien eher hektisch rausgestürmt, während er sich noch kurz habe umziehen müssen, weil er in seiner Kleidung - er habe gemütliche Sachen getragen, in denen er auch schlafe - nicht auf die Straße habe gehen können. Von der Küchenablage habe er ein dort liegendes Messer genommen, weil er aus Erzählungen seines Bruders und der Familie B gewusst habe, dass die Ws grundsätzlich bewaffnet seien und N zuvor noch von der Situation beim Friseur mit den Messern erzählt habe. Als er aus der Haustür hinaus gekommen sei, habe er L, St und den Ö, die wohl aus dem Friseurgeschäft herausgelaufen seien, ein Stück vor sich gesehen. Die drei seien an der Toreinfahrt stehen geblieben. Aus der Toreinfahrt habe er die Stimmen von R, N und 2-3 weiteren Personen gehört. Weil er sich von hinten genähert habe, habe er gesehen, dass L in der linken Hand ein Rasiermesser und in der rechten Hand ein Messer hinter seinem Rücken gehalten habe. Auch St und Ö seien mit Messern bewaffnet gewesen, die sie jeweils hinter ihrem Rücken gehalten hätten. Der linke Torflügel der Toreinfahrt sei in Ls Hand gewesen, in der sich auch das Rasiermesser befunden habe. Er habe gedacht, dass sie gleich das Tor zu machen und es drinnen dann einen Messerkampf gäbe. Auch habe er gedacht, dass vielleicht sein Bruder mit R dort drin sein könnte und aufgrund seiner Erlebnisse im kriegerischen Syrien habe er Bilder im Kopf gehabt, dass derjenige tot sei, der nicht schnell sei. Weil die drei Leute für ihn wie eine Wand, die den Kampf in der Einfahrt abschirmten, gewesen seien, habe er nur den Gedanken gehabt, dass er dort rein müsse und habe sofort, als er angekommen sei, L mit seinem Messer in die Schulter gestochen. Er habe verhindern wollen, dass dieser das Tor schließe und gewollt, dass er ihn vorbei lassen müsse. Er habe ihn nicht töten wollen. St und Ö seien schreiend zurückgewichen, L habe total überrascht reagiert und sei zurück zum Friseurgeschäft gegangen. Er selbst habe sich zur Einfahrt gewandt und von hinten einen Stoß bekommen, sodass er in die Einfahrt gestolpert sei. In ihr sei ihm D schon entgegengekommen, habe seine Arme links und rechts gefasst und ihn mit sich zu Boden gerissen. D habe auf ihm gelegen, seinen linken Arm unter seinem rechten Bein eingeklemmt und sein Messer gehoben, um auf ihn einzustechen. Er selbst habe sein Messer in der linken Hand gehabt und habe sich deshalb damit nicht wehren können. Er habe versucht, den Stichversuchen von D die auf seine linke Körperseite gezielt hätten, durch Wegrutschen und Wegstoßen mit seiner rechten Hand auszuweichen und sich frei zu winden. Er habe mehrere Arme gesehen und gewusst, dass ihm einer seiner Schwager zu Hilfe gekommen sei. Irgendwann habe er D von sich runter zur Seite schieben und aufspringen können. Er habe D nicht durch einen Stich verletzt. Am
- Verhandlungstag ergänzte er nach fortgeschrittener Beweisaufnahme und bereits erfolgter Einvernahme der medizinischen Sachverständigen J im Rahmen eines Beweisantrages seine Einlassung dahingehend, dass er Linkshänder sei und es sich bei dem Messer Spur 6 um das Messer handele, das er unmittelbar vor dem Tatgeschehen aus seiner Küche mitgenommen habe, mit dem er dann dem Nebenkläger in den Rücken gestochen, nicht aber den tödlichen Stich gegen das Opfer ausgeführt habe. Nachdem die Kammer die Beweisanträge der Verteidigung vom 25.
- und 26.09.2019 in der Hauptverhandlung vom 14.10.2019 zurückgewiesen hatte, ließ sich der Angeklagte, nunmehr selbst, am
- Verhandlungstag wie folgt weiter ergänzend ein: Als er aus dem Haus gelaufen sei, sei keiner auf der Straße gewesen. Er habe nicht gewusst, wo das Problem gewesen sei und durch die Fensterscheibe des Friseursalons geschaut, wo er es aufgrund der Erzählungen von N und K vermutet habe. L sei mit einem Messer und Rasiermesser bewaffnet unmittelbar vor ihm aus dem Laden heraus gerannt und in Richtung Toreinfahrt gelaufen. Er sei 1,5 bis 2 m hinter ihm hergelaufen, L habe ihn sehen müssen, da sonst keiner auf der Straße gewesen sei. Als er St und Ö mit Messern bewaffnet vor der Garage habe stehen und die sich streitenden Stimmen von Y1 und R gehört habe, sei er sich zu 100 % sicher gewesen, dass auch sein Bruder in der Garage sei. Nachdem er L gestochen habe, um in die Garage zu gelangen, habe St ihn von hinten mit dem Fuß getreten und hüfthoch an der rechten Körperseite getroffen. Fast einen Monat lang habe er deshalb dort Schmerzen gehabt. Durch den Stoß sei er ca. 4,5 m in die Garage gefallen, wo D ihn erfasst und dann mit beiden Händen zu Boden gestoßen habe. Durch den harten Tritt, der noch wochenlang geschmerzt habe, wäre er sowieso gefallen. Als D auf ihm gelegen habe, habe dieser von oben einen Stich in den Rücken bekommen. Er wisse und habe auf dem Rücken liegend von der linken Seite gesehen, dass K mit dem Schwert, das R zuvor in der Hand gehalten habe, den Stich in den Rücken von D ausgeführt habe. Er habe die Hand und den Pullover von K erkannt. Als R mit Y1 gestritten habe, habe R das Messer noch selbst in der Hand gehabt. Warum oder bei welcher Gelegenheit K das Messer von ihm genommen habe, wisse er nicht. R habe dann lediglich noch die Schwerthülle gehabt. R habe dieses schwertartige Messer nebst Scheide, das genauso ausgesehen habe, wie das von seiner Verteidigerin neu erworbene und der Kammer übergebene, zu Dekorationszwecken gekauft, nachdem er von L gestochen worden sei. Weil er, der Angeklagte, eine sehr gute Beziehung zu K, der wie ein Bruder für ihn sei, habe, habe er zunächst den Namen von K mit Rücksicht auf die Familie nicht nennen wollen. Erst jetzt sei mit der Familie durch Vermittlung der Verteidigerin ein Einverständnis über diese Vorgehensweise erzielt worden.
- Der Angeklagte N ließ sich zur Person und Sache durch eine von seinem Verteidiger verlesene Einlassung, die er sich zu eigen machte, wie folgt abweichend von den Feststellungen ein: Im Juli 2016 habe man die Shisha-Bar eröffnet. L habe die Geschäfte geführt und habe dafür 50 % des Gewinns bekommen sollen, wenn er auch die Hälfte der Investitionen übernehme, was er aber nicht getan habe, weshalb er nur 20 % von den Einnahmen bekommen habe. Die Bar sei wegen der ganzen Einrichtung aus Dubai sehr gut gelaufen und habe die Begehrlichkeiten von L geweckt. Sein Vater habe die Partnerschaft mit ihm beenden wollen, sei aber nicht bereit gewesen, die von L geforderten 50.000 € zu zahlen. Auch in Deutschland habe er weiterhin Alkohol und Cannabis konsumiert. Ab Anfang 2017 habe er täglich Alkohol getrunken, um mit seinen ganzen Problemen klarzukommen. Er habe eine halbe Flasche Wodka über den Tag verteilt getrunken, zudem drei bis viermal in der Woche gekifft. Die Bar sei weg gewesen, er habe nicht heiraten können, sein Vater sei abgeschoben worden und seine Familie sei massiv von den Ws bedroht worden. Am Tattag habe er nach dem Aufstehen zwischen 12:00 Uhr und 13:30 Uhr zwei Longdrinkgläser voll Wodka mit Redbull getrunken und mindestens einen Joint geraucht. Gegen 13:45 Uhr habe er sich mit K vor dem Friseurgeschäft getroffen. Im Geschäft sei unter anderem der Ö gewesen, der kurz nach ihrem Eintreffen telefoniert habe. Er gehe davon aus, dass dieser den D gezielt herbeigerufen habe. Ca. 30 Minuten später seien D und St gekommen und Ö sei direkt zu ihnen hinausgelaufen. Die drei hätten vor der Tür geraucht und ca. 10 Minuten später sei L eingetroffen. Dann seien sie ins Geschäft gekommen. D habe sich auf die Jacke von K gesetzt und diesen mit Worten provoziert. Er, der Angeklagte, habe in dem Moment an der Kasse gestanden und für beide bezahlen wollen. Als es immer lauter geworden sei, sei er zu seinem Bruder gelaufen um ihm beizustehen. L habe erst nur daneben gestanden. Dann habe plötzlich er, D, Ö und St ein Messer in der Hand gehalten. D habe zu L gesagt, dass sie es draußen machen sollten. Zum Glück seien die beiden Friseure dazwischen gegangen und einer von ihnen habe sie sicher nach draußen zum Haus des Schwagers begleitet und sichergestellt, dass B4 ihnen aufgemacht habe. Sie hätten B4 und ihrer ebenfalls anwesenden Schwester aufgeregt berichtet, was passiert sei. Sie seien froh gewesen, heil aus der Situation herausgekommen zu sein, Pläne, sich zu rächen, seien nicht besprochen worden. Es habe nicht lange gedauert, da hätten sie Geschrei auf der Straße gehört. Als er aus dem Fenster gesehen habe, habe er T gesehen, der seinen Bruder R festgehalten habe. D und L hätten in der Nähe gestanden. Beide hätten Messer in den Händen gehalten. Er habe den anderen zugerufen, dass sie R hätten, und sei nach unten gerannt, K sei ihm hinterher gefolgt. Draußen habe er das Messer gezogen, das er seit dem Angriff Ls auf R im Dezember 2016 immer bei sich trage. Es handele sich um ein Klappmesser, mit einer Klingenlänge von lediglich 6 cm. Die Gruppe um R habe sich schon Richtung Garageneinfahrt bewegt und er habe Angst gehabt, dass sie R dort abstechen wollten. Er sei in die Einfahrt gelaufen, wo D drohend seinem Bruder R gegenübergestanden habe. Beide hätten ein Messer in der Hand gehalten. Er habe sich dazwischen gestellt und die Situation beruhigen wollen. Y1 habe auch dort gestanden, seinen Bruder zurückgestoßen und beruhigend auf ihn eingeredet. Dabei habe Y1 ein Messer hinter seinem Rücken versteckt gehalten. K habe hinter ihm gestanden, L und St im Eingangsbereich der Garage. Es könne sein, dass auch Ö neben ihnen gestanden habe. Plötzlich sei auch B4 hinzugekommen und er habe gesehen, wie er einmal auf L eingestochen habe. Das habe auch D mitbekommen und sich zur Einfahrt hin gedreht. Die anderen, die dort gestanden hätten, seien zurückgeschreckt und L sei aus seinem Blickfeld verschwunden. B4 sei in die Einfahrt direkt auf D zugelaufen. Die beiden seien zu Boden gestürzt, wobei D auf B4 zu liegen gekommen sei. D habe ihn in die Seite stechen wollen. Er habe B4 helfen wollen und D ins Bein gestochen, um ihn abzulenken. Es könne sein, dass auch seine Brüder auf diesen einstachen. Wer welchen Stich geführt habe, wisse er nicht. B4 habe sich befreien können und sie seien dann weggerannt.
- Beide Einlassungen sind, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen stehen, zur sicheren Überzeugung der Kammer - wie unter
- im Einzelnen dargelegt - widerlegt. Sie stehen im Widerspruch zum Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme, die sich im Wesentlichen, insbesondere was das Tatkerngeschehen betrifft, auf die von der Kammer vernommenen Augenzeugen des Tatgeschehens stützt. Im Kern waren beide Einlassungen davon geprägt, ein von dem Nebenkläger und seinem Bruder ausgehendes Aggressionspotenzial massiv überhöht darzustellen, um daraus eigene, vermeintliche Verteidigungshandlungen zu konstruieren, die davon ablenken sollten, dass es sich bei ihnen um die wahren Aggressoren handelte, die gemeinsam mit ihren Mittätern die abgeurteilte Tat gezielt durchführten. a. Den Hintergrund des Tatgeschehens, in dem letztlich das Motiv der Tat lag, vermochte die Kammer in dem dargelegten Umfang aufzuklären. Die Angaben des Angeklagten N hierzu, dass die Shisha-Bar ab Juli 2016 überaus erfolgreich von ihnen betrieben worden sei, waren sicher durch die Bekundungen des Zeugen Y zu widerlegen, der bereits im November 2015 den Mietvertrag mit A P gekündigt hatte und der in der Hauptverhandlung sehr deutlich seine Ablehnung sowohl gegen den ihm persönlich bekannt gewordenen Geschäftspartner von A P als auch den Abschluss des von ihm nicht autorisierten Untermietvertrages durch den Nebenkläger zu formulieren wusste. Durch diesen Zeugen wurden die Angaben des Nebenklägers, dass die Familie B in erster Linie massive Verluste durch den Geschäftspartner erlitten hatte, bestätigt, was der Angeklagte N offensichtlich im hiesigen Verfahren in dem Bestreben verschweigen wollte, die W-Brüder als allein Schuldige an der Auseinandersetzung um die Bar darzustellen. Auch die Zeugin G, die durch ihre enge Beziehung zu dem Angeklagten N einen tiefen Einblick in die Familienverhältnisse erhielt, schilderte diese finanziellen Angelegenheiten offen, zumal sie auch ansonsten die in der Familie vertretenen Auffassungen wiederzugeben vermochte. In welchem Umfang sodann die Geschäfte in der Bar " A L" von welcher Familie betrieben wurde, war in den Einzelheiten nicht aufklärbar, weil der Zeuge Y bekundete, Mietzahlungen von beiden Familien erhalten zu haben, und anschaulich schilderte, wie überaus fleißig der Nebenkläger in dem Geschäftslokal mithilfe von Familienangehörigen der B das Lokal renoviert habe. Letztlich belegte das vor dem Tatgeschehen geführte Vermittlungsgespräch, welches von dem Zeugen B8 in seinem Ablauf beschrieben wurde, dass Forderungen der W-Brüder in erheblichem Umfange anerkannt wurden, auch wenn es letztlich aus ungeklärten Gründen nicht zur Umsetzung der getroffenen Vereinbarung kam. Im Ergebnis ließ sich das sich verschlechternde Verhältnis der beiden Familien auch anhand der erfolgten polizeilichen Ermittlungsverfahren und Anzeigen verlässlich nachvollziehen. Am Ende stellte der Streit um die Shisha-Bar, die zuletzt nicht mehr erfolgreich betrieben wurde, lediglich noch eine reine Kopfsache dar, die sich, zumal die wohlhabende Familie B weit entfernt von einer mittellos, in einem fremden Land lebenden Flüchtlingsfamilie war, um Macht, empfundene Ohnmacht und Ehrkränkung drehte. Letztere erfuhr am Tattag durch den Verweis des Angeklagten und seines Bruders aus dem Frisiersalon vor zahlreichen Anwesenden nachvollziehbar eine zusätzliche Aktualisierung. b. Die den Angaben des Angeklagten N widersprechenden Abläufe in dem Friseurgeschäft vermochte die Kammer u.a. sicher durch die Angaben der Zeugen N4, U und B2 festzustellen. Insoweit berichtete der Zeuge B2 anschaulich, wie er neben D gesessen und mit ihm über private Dinge gesprochen habe, als urplötzlich der Streit zwischen diesem und einem der Kunden entbrannt sei. Die Zeugen N4 und U schilderten übereinstimmend, wie sie deeskalierend einwirkten, wobei die von dem Zeugen N4 formulierte Sorge vor einem geschäftsschädigenden tätlichen Streit in seinem Salon in besonderem Maße nachvollziehbar war. Dabei ließen beide Zeugen keinerlei unwahre Belastungstendenz in irgendeiner Hinsicht weder bezogen auf die Mitglieder der B-Familie noch auf die W-Brüder erkennen. Dies wurde auch dadurch deutlich, dass der Zeuge U seine Beobachtung schilderte, wie sich der Nebenkläger spontan mit einem offenen umherliegenden Rasiermesser bewaffnet habe und einräumte, es könne auch sein, dass S W ein Messer verborgen in der herunterhängenden Hand gehalten habe. Sicher war jedoch, dass im Rahmen dieses der Tat vorausgehenden Streitgeschehens kein Messer von den Beteiligten vorgehalten wurde oder eine irgendwie geartete andere Rolle spielte. Unwahr sind insoweit die Angaben des Angeklagten N, dass im Frisiersalon die Zeugen Ö und S2 Messer in der Hand gehalten haben sollen. Jeder der hierzu vernommenen Zeugen stellte dies glaubhaft in Abrede. Zur Überzeugung der Kammer sollten durch diese unwahren Angaben das den W-Brüdern anzulastende Aggressionspotential durch weitere, vermeintlich ausschließlich in ihrem Lager stehende Personen verstärkt werden, um die eigene, nachfolgende Aufrüstung mit sehr großen Messern plausibler erscheinen zu lassen. Entsprechend wurde der Angeklagte und sein Bruder auch nicht im Rahmen einer "Rettungsaktion" vor den W-Brüdern von dem Zeugen U aus dem Salon geführt, sondern weil sie sich, wie beide Friseure bestätigten, genauso aggressiv verhalten hatten wie diese und die drohende Eskalation durch die insoweit handelnden Zeugen vermieden werden sollte. Dabei war aufgrund der Gesamtumstände offensichtlich, dass dies aus Sicht des Angeklagten N und seines Bruders für sie mit einem Gesichtsverlust verbunden war, zumal die von dem Zeugen N4 gewählten Worte, dass sie in Deutschland Frischlinge seien, eindeutig waren und der Zeuge U zudem anschaulich ihre von ihm bemerkte, wenn auch unterdrückte Wut beschrieb, als er sie dem Angeklagten S übergeben habe, obwohl sie widerspruchslos mit ihm gegangen seien. c. Zur Überzeugung der Kammer kam es vor dem Hintergrund des erlittenen Ehrverlustes sodann zur Tatabrede der vier Beteiligten in der Wohnung des Angeklagten S. Dieser Rückschluss rechtfertigt sich bereits sicher aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Streit im Frisiersalon und dem anschließenden, nur wenige Minuten später erfolgten Tatgeschehen. Insoweit war, nicht nur weil der Nebenkläger so anschaulich berichtete, dass plötzlich der zuvor nicht an dem Streit beteiligte B-Angehörige an der Fensterfront vorbeigelaufen sei, sicher feststellbar, dass R B sich ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten S aufhielt, oder diese unmittelbar nach Eintreffen seiner Brüder betrat. Der Umstand, dass er von dem Vorfall im Frisiersalon Kenntnis erlangte und sich deshalb die vorherrschende Wut auf die W-Brüder sofort auch bei ihm aktualisierte, erklärt nämlich sein lautes Beschimpfen des nachfolgend Getöteten schon beim Näherkommen, das von mehreren der späteren Tatzeugen übereinstimmend beschrieben wurde. Allein vor dem Hintergrund des seit Monaten schwelenden Streits um die Shisha-Bar wäre für R B kein Grund ersichtlich gewesen, ausgerechnet an diesem Tag und in diesem Moment mit einer derartigen verbalen Aggression dem S W zu begegnen, zumal dieser sich in der Begleitung der Zeugen T und S2 befand, mithin sich aus Sicht von R B eine Unterlegenheit im Rahmen eines allein ausgetragenen Streits nahezu aufgedrängt hätte. Entsprechend gab es auch zu keinem Zeitpunkt eine verbale Streitigkeit mit den W-Brüdern, in die sich nur einer der Angehörigen der Familie B bewusst allein hineinbegeben hätte. Zudem sprach entscheidend für eine Absprache in der Wohnung, dass sich alle vier Tatbeteiligten nahezu gleichzeitig am Tatort einfanden, alle mit Kurzschwertern oder Messern ausgerüstet waren und ein koordiniertes, da erst bei Anwesenheit aller Tatbeteiligten vor Ort einsetzendes tätlichaggressives Verhalten zeigten. Dabei war die Annahme lebensfremd, dass R B ein derartig großes, schwertartiges Messer seit der durch den Nebenkläger erlittenen Stichverletzung regelmäßig bei sich getragen haben könnte, zumal er es sich nach den Angaben des Angeklagten S lediglich zu Dekorationszwecken gekauft haben soll. Letzteres war bereits in sich widersprüchlich und deshalb völlig unglaubhaft. Bereits die Größe der Stichwaffe sprach gegen ein praktikables Beisichführen im Alltag zu Schutzzwecken und der Umstand, wenn es sich um eine Dekowaffe gehandelt hätte, wäre letzterem auch nicht gerecht geworden. Zudem war zu gewichten, dass K B ein ähnlich großes Kurzschwert bei sich trug, was ein weiteres Indiz dafür war, dass eine gezielte, Macht und Überlegenheit demonstrierende Bewaffnung erst in der Wohnung erfolgt war, zumal auch das Messer des Angeklagten S aufgrund der Angaben von Tatzeugen sicher feststellbar mit einer Klingenlänge von mindestens 20 cm bis zu 30 cm sehr groß war. Der nachfolgend beschriebene, objektive Tatablauf, zumal vor dem Hintergrund des Ausmaßes der von den vier Tätern gewählten Bewaffnung, belegte auch sicher, - was unter
- b. dargelegt wird, dass in der Wohnung eine Tatabrede zur Tötung der W-Brüder erfolgte. d. Die Feststellungen zu dem objektiven Tatablauf auf dem Bürgersteig vor der Garageneinfahrt beruhten im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen U, S2 und I sowie der Zeugenaussage des Nebenklägers. Grundlegend ist insoweit anzumerken, dass sämtliche Zeugenangaben in ihrem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt waren durch den langen Zeitablauf von zwei Jahren, wodurch Unsicherheiten und Erinnerungslücken auftraten, die indes in keinem Fall Rückschlüsse dahingehend zuließen, dass der jeweilige Zeuge bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Einzelgeschehen machte, um Tatbeteiligte oder Geschädigte unwahr zu belasten. Dass Abweichungen in den Schilderungen der Zeugen vorlagen, verwunderte nicht, da es sich um ein sehr kurzes, dynamisches Tatgeschehen handelte, das alle, bis auf die Täter, völlig unvorbereitet traf und schockierte. Die Zeugen hatten nämlich, wie ihren Schilderungen zu entnehmen war, ihre Aufmerksamkeit abhängig von ihrem jeweiligen Standort auf unterschiedliche Abläufe gerichtet, sodass abweichende Beschreibungen oder gänzlich fehlende Eindrücke grundsätzlich zu erwarten und nicht etwa ein Indiz dafür waren, der Zeuge mache unwahre Angaben. Im Einzelnen galt folgendes: aa. Der Zeuge U, der den Angeklagten und seinen Bruder aus dem Frisiersalon hinausgeleitet hatte, war frühzeitig mit dem Geschehen befasst, weshalb seinen Angaben ein erhöhtes Gewicht beizumessen war. Er frisierte nach seiner Rückkehr in den Salon den Nebenkläger weiter und reagierte deshalb nachvollziehbar schnell, als dieser erneut aufsprang und hinauslief, indem er ihm nacheilte. Der Zeuge berichtete anschaulich wie er ca. 5 Minuten nach dem Streit in dem Salon mit hinausgelaufen sei, weil er draußen Geschrei gehört und dann gesehen habe, wie Y1 den R gehalten und D daneben gestanden habe. Dann seien N, K und B4 hinzugekommen. Offen schilderte der Zeuge auf Nachfrage, dass er nicht genau wisse, woher die Täter, die nach R plötzlich zu Dritt vor Ort gewesen seien, genau gekommen seien, weil er, wie der Nebenkläger, der rechts von ihm in der Nähe seines Bruders auf dem Bürgersteig gestanden habe, in die Richtung zu Y1 und R, die an der rechten Seite der offenen Toreinfahrt gestanden hätten, geschaut habe. Er beschrieb stattdessen eindringlich, dass er den Angeklagten S erst bewusst wahrgenommen habe, als dieser mit dem Messer zugestochen habe. Er sei an ihm vorbeigegangen und habe zunächst in den Rücken von L, dann in den Rücken von D gestochen, der ebenfalls mit diesem Angriff nicht gerechnet habe, weil auch er zu R und Y1 hingeschaut habe. Diese, für ihn schockierende Beobachtung vermochte der Zeuge immer noch nur mit einer gewissen Fassungslosigkeit zu beschreiben und erklärte, dass es sich für ihn wie ein Traum angefühlt habe, dies so unverhofft mitzuerleben. Dabei war er in der Lage das große Tatmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 20 cm zu beschreiben, das kleinfingerseitig aus der Täterfaust heraus geschaut und das der Angeklagte S seiner nicht ganz sicheren Erinnerung nach mit der rechten Hand geführt habe. Auch umschrieb er anschaulich, wie er schockbedingt nach dem gegen L geführten Stich nichts habe sagen oder warnend rufen können, sondern dass er tatenlos mitangesehen habe, wie B4 das Messer bei L herausgezogen habe, einfach weiter zu D gegangen sei und auch diesen sofort, ohne etwas zu sagen, in den Rücken gestochen habe. Dabei vermochte der Zeuge die Positionen des Nebenklägers, auf dem Bürgersteig vor dem geschlossenen Garagentor, und von D in Höhe des geöffneten Flügeltores, sicher zu beschreiben, weshalb die Kammer sie, zumal sie im Einklang mit anderen Zeugenangaben und der übrigen Spurenlage standen, den Feststellungen zugrunde gelegt hat. Nachvollziehbar berichtete der Zeuge, dass er nur noch zurück in den Frisiersalon gewollt und deshalb den in seiner Nähe stehenden verletzten L ergriffen und mit sich gezogen habe. Damit plausibel einhergehend räumte er ein, dass er nicht wisse, was mit D dann noch geschehen sei, wie dieser in die Garageneinfahrt gelangt sei oder warum er nicht mit in den Frisiersalon zurückgekommen sei. Entsprechend vermochte er auch keine Angaben zu einem weiteren Tatverhalten von dem Angeklagten N oder dessen Bruder K zu tätigen, deren Messer er seinen Angaben nach auch nicht mehr wahrgenommen habe. Lediglich R B vermochte er ein Messer zuzuschreiben, das er auch als groß erinnerte, wobei er darauf verwies, dass er sich ab der Wahrnehmung der beiden Stiche in die Rücken eigentlich an nichts mehr sicher erinnern könne. Diese differenzierten und offensichtlich an das Erlebte orientierte Angaben waren in sich schlüssig und in jeder Hinsicht glaubhaft, zumal sie in Einklang zu bringen waren mit den nachfolgenden Zeugenangaben zum Tatkerngeschehen. Sie ließen weiterhin keinerlei unwahre Belastungstendenzen in irgendeiner Hinsicht erkennen. Als Frisör stand der Zeuge, dem beide Streitparteien lediglich als Kunden bekannt waren, auch weder im Lager des Nebenklägers, den er durch die Ansichnahme des Rasiermessers im vorangegangenen, verbalen Streitgeschehen belastet hatte, noch in dem der Familie B. Gründe, warum er ausgerechnet wahrheitswidrige Angaben zu Lasten des Angeklagten S, zu dem er in keinerlei näheren Beziehung stand, hätte machen sollen, waren nicht im Ansatz zu erkennen. Entsprechend glaubhaft war es insoweit auch, dass der Zeuge bekundete, auf dem Bürgersteig weder bei den W-Brüdern noch bei anderen, dort stehenden Zeugen ein Messer gesehen zu haben. Dass der Zeuge U anlässlich seiner noch am Abend des Tattages erfolgten polizeilichen Vernehmung weder seine Beobachtungen im Frisiersalon noch zum Tatkerngeschehen offen legte, stehen dieser Wertung nicht entgegen. Denn sein damaliges Verhalten entsprach der Einschätzung der Polizeibeamtin K, die als Erste die Ermittlungen vor Ort aufnahm. Sämtliche dort anwesenden Zeugen hielten sich ihrem Eindruck nach in symptomatischer Weise zunächst bedeckt mit der Angabe von Einzelheiten zu ihren Beobachtungen. Entsprechend war es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Zeuge U in der Hauptverhandlung seine spärlichen Angaben bei der Polizei damit begründete, dass er dort noch Angst gehabt habe und nicht alles habe sagen wollen. Zudem hat der Zeuge bereits anlässlich seiner Vernehmung vor der
- großen Strafkammer nach den Angaben des Zeugen RLG Dr. C zu Beginn seiner Vernehmung von sich aus offengelegt, dass er bei der Polizei nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. bb. Der Zeuge S2 schilderte detailreich, wie T, der habe schlichten wollen, mit R beschäftigt gewesen sei und kurz darauf die anderen drei gekommen seien, die er aus dem Haus habe kommen sehen. Zwei seien auf ihn zugekommen und direkt an ihm vorbeigelaufen, während er bei D und L auf dem Bürgersteig gestanden habe. Der dritte, der Schwager, müsse sich hinter einem am Bürgersteig parkenden Auto versteckt haben, den habe er erst gesehen, als er plötzlich hervorgesprungen sei. Wo genau er sich verborgen gehalten habe, wisse er nicht. Alle seien mit großen Messern bewaffnet gewesen. Er habe nichts rufen können, es sei alles so schnell gegangen. Der Schwager habe erst D von hinten in den Rücken gestochen, ganz tief, dann habe er das Messer zurückgezogen und es in L reingesteckt. Auf Nachfrage des Gerichts bekundete er, dass er sich an die Reihenfolge der Stiche nicht genau erinnern könne, er aber meine, D sei zuerst gestochen worden. Sicher sei er sich jedenfalls, dass beide W-Brüder, die mit dem Rücken zur Straße gestanden hätten, von dem Schwager gestochen worden seien. Die anderen beiden Täter hätten sich auch bewegt, ob sie auch gestochen hätten, erinnere er heute nicht mehr. Dann seien alle drei in die Garage zu Y1 und dem weiteren Bruder gelaufen, was dort genau passiert sei, wisse er nicht, er habe den verletzten L mit in den Frisiersalon gezogen und sei erst zurück zu D gegangen, als die vier Täter schon weg gewesen seien. Einen gegen den Angeklagten S geführten Tritt berichtete der Zeuge nicht. Auch diese Angaben waren in hohem Maße glaubhaft, da sie detailreich waren und der Zeuge ersichtlich bemüht war, nur das zu berichten, was er noch sicher erinnerte. Seine Angaben wiesen insoweit eine hohe Konstanz zu seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung auf, die noch am Nachmittag des Tattages erfolgte. Dass der Zeuge abweichend von den Feststellungen eine andere Reihenfolge der Rückenstiche bereits dort und auch wieder in der hiesigen Hauptverhandlung beschrieb, steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen, weil beide Stiche in einem ähnlichen Bewegungsablauf sehr schnell hintereinander erfolgt waren, beide Opfer nebeneinander standen und der Zeuge den Angeklagten S offensichtlich erst unmittelbar vor den Stichen wahrgenommen hatte. Insoweit irrt sich der Zeuge nach Auffassung der Kammer schlicht in der Reihenfolge der Stiche, was der Glaubhaftigkeit seiner Angaben und der Glaubwürdigkeit seiner Person insgesamt jedoch nicht entgegensteht. Vielmehr wird nach dem Eindruck der Kammer hierdurch deutlich, dass offensichtlich keinerlei Absprache unter den Beteiligten, insbesondere mit dem Zeugen U, stattgefunden hat. Auch gab der Umstand, dass der Zeuge in einem gewissen Näheverhältnis zu den W-Brüdern stand, keinen Anlass seine Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge legte insoweit unbefangen offen, dass er "mit beiden Seiten gechillt habe" und dass eine Beziehung zu dem Nebenkläger seit dem Tatgeschehen nicht mehr fortbestehe. Anhaltspunkte dafür, dass er sich durch das frühere Näheverhältnis in seinem Aussageverhalten hätte beeinflussen lassen, ergaben sich aus seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht. Insbesondere belastete er die anderen drei Täter nicht weitergehend, obwohl ihm dies ein Leichtes gewesen wäre, hätte er wahrheitswidrige Angaben machen wollen, um Partei für den Nebenkläger zu ergreifen. Stattdessen bekundete er lediglich, dass alle drei in die Garage zu Y1 und dem Bruder gelaufen seien, ohne ihnen nähere Tatbeiträge zuzuordnen. Auch ließ sich auf der Grundlage seiner Angaben für die Kammer nicht sicher feststellen, dass sich der Angeklagte S gezielt hinter einem Pkw verborgen hatte, bevor er die Stiche ausführte. Auf Nachfrage des Gerichts legte der Zeuge nämlich offen, dass dies seiner Meinung nach so sein müsse, weil der Schwager erst so spät wieder in sein Blickfeld geraten sei, nämlich erst, als er herangesprungen sei und zugestochen habe. Wie er genau hinter einem Auto hervorgekommen sei, habe er aber nicht gesehen, sodass es zutreffend sei, dass es sich insoweit um einen Rückschluss von ihm handele. Die übrigen Angaben des Zeugen erklärten sich nach Auffassung der Kammer zwanglos dadurch, dass seine Aufmerksamkeit offensichtlich auf die vor dem Angeklagten S eintreffenden anderweitig Verfolgten und den Angeklagten N gerichtet war, sodass ohne weiteres Raum dafür blieb, dass sich - wie von anderen Zeugen beschrieben - der Angeklagte S auch auf dem Bürgersteig der Personengruppe näherte. In der Gesamtwertung ließ auch der Umstand, dass der Zeuge von dem Bruder des A P massiv bedroht wurde, keinen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Der Zeuge berichtete insoweit in Übereinstimmung mit den von der Kammer in Augenschein genommenen Audiodateien offen, in welcher Form er und seine Familie von dem Bruder aus dem Ausland bedroht und beleidigt worden seien. Dieser habe angekündigt, nach Deutschland zu kommen um ihn zu töten und habe gleichzeitig seine Mutter und Schwester massiv entwertet. Man habe ihm auch mit entsprechenden Bildern über Facebook Angst machen wollen. Überzeugend wies der Zeuge aber darauf hin, dass er trotzdem dazu stehe, was er gesagt habe und dass er lediglich das sage, was er sicher gesehen habe. Vor dem Hintergrund der massiven Drohungen hielt es die Kammer gleichwohl nicht für ausgeschlossen, dass der Zeuge insoweit noch konkretere Angaben hätte machen können, etwa was das genaue Ausmaß der Bewaffnung der Täter betraf. Insoweit blieben seine Schilderungen in der Hauptverhandlung (alle hatten große Messer) eher unkonkret. Nach Auffassung der Kammer war es jedoch ausgeschlossen, dass der Zeuge, wie die Verteidigerin in den Raum stellte, ausgerechnet bezogen auf den Angeklagten S wahrheitswidrige Angaben machte und die anderen Familienmitglieder bewusst außen vor hielt, da er in seinen Angaben insgesamt keinen Zweifel daran ließ, dass es sich auch bei den drei anderen Brüdern um die Täter handelte, was er auch schon in seiner polizeilichen Vernehmung so berichtet hatte. cc. Auch der Nebenkläger schilderte als Zeuge das von der Kammer festgestellte objektive Geschehen auf dem Bürgersteig detailliert und widerspruchsfrei. Anschaulich berichtete er, wie der B-Bruder, der zuvor nicht beim Streit dabei gewesen sei, an der Schaufensterscheibe vorbeigelaufen sei und ihm K unmittelbar nachgefolgt sei. Dies erklärte sein sofortiges Aufspringen und Hinauseilen aus dem Salon überaus plausibel. Entsprechendes galt auch für die Verlagerung des Tatorts von dem Bereich in Höhe der Eingangstür des Frisiersalons, wo S W zunächst nach übereinstimmenden Zeugenangaben rauchend gestanden hatte, hin in Richtung Innenstadt in die Höhe des halbseitig geöffneten Flügeltores. Denn nach den weiteren anschaulichen Angaben des Nebenklägers sei R erst an den draußen stehenden Männern schimpfend vorbeigegangen, weshalb diese ihm einige Schritte in Richtung des Tores nachgefolgt seien, bevor er sich dann umgedreht und sich ihnen wieder zugewandt habe. Zwar steht diese Wertung nicht im Einklang mit den Angaben des Zeugen N4, der eher ein Kommen von R aus Richtung Innenstadt erinnerte und auch der Zeuge S2 war sich nicht sicher, aus welcher Richtung der erste Bruder gekommen war. Die Kammer folgt indes den Angaben des Nebenklägers, weil nicht nur die Tatortverlagerung Richtung Toreinfahrt dafür sprach, sondern der Fokus des Nebenklägers aufgrund des nur kurzzeitig zurückliegenden Streitgeschehens im Verhältnis zu allen anderen Zeugen im besonderen Maße auf seinen draußen stehenden Bruder gerichtet war, sobald ein erneuter Kontakt mit jemandem aus der B-Familie drohte. Dieser trat ein, als R B direkt an der Schaufensterscheibe vorbei lief, an der der Zeuge unmittelbar saß, was seine sofortige Reaktion in hohem Maße plausibel erklärte. Diese erkennbar an konkrete Erinnerungen orientierte Art der Schilderung galt auch, soweit er beschrieb, wie R und K nur wenige Sekunden nach ihrem Eintreffen zwei, seiner Beschreibung nach, ca. 50 cm lange Schwerter aus Scheiden herausgezogen hätten, die man vorher an ihrem Körper nicht gesehen habe. Immer noch von den Erinnerungen beeindruckt schilderte er, wie er links neben seinem Bruder leicht versetzt gestanden habe und plötzlich, als sein Bruder seinen Satz noch nicht zu Ende gesprochen gehabt habe, einen heftigen Schlag im Rücken verspürt habe, der sich wie eine Faust angefühlt habe. Dabei formulierte er seinen Eindruck, dass die beiden B-Brüder versucht hätten, ihn und seinen Bruder in die Einfahrt zu locken und legte offen, dass er den Angeklagten S zunächst gar nicht bemerkt habe und auch erst nicht gewusst habe, dass er mit dem Messer gestochen worden sei, weil er den empfundenen Schlag im Rücken zunächst nicht als Stich erkannt habe. Dann sei S rechts an ihm vorbeigegangen und habe seinem Bruder mit einem großen Messer in den Rücken gestochen, der dann durch die Wucht des Stiches in Richtung Toreinfahrt gefallen sei. Dass er in der Hauptverhandlung das Herannahen von N, welches er in seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung vor der
- großen Strafkammer noch beschrieb, nicht mehr erinnerte, steht der Belastbarkeit seiner Angaben insgesamt nicht entgegen. Insoweit räumte er freimütig ein, dass er das Herannahen von N heute nicht mehr erinnere, weil in seinem Kopf die Eindrücke von R und K mit ihren großen Schwertern überwiegen würden und sich verfestigt hätten, zumal N nur ein kleineres Messer, das er anschließend noch wahrgenommen habe, in der Hand gehalten habe. Auch berichtete er anschaulich, wie R von Y1 festgehalten worden sei und K dann versucht habe, auf ihn, den Nebenkläger, loszugehen und zweimal mit dem Schwert in Richtung seines Kopfes geschlagen habe. Nach den Stichen von S seien die drei "wie Monster" auf seinen in der Toreinfahrt am Boden liegenden Bruder draufgegangen, R habe sich erst frei kämpfen müssen. N habe Richtung Bein und Bauch gestochen, die drei hätten seinem Bruder am meisten antun können. Die Kammer war von der Richtigkeit seiner Angaben im Kern auch deshalb überzeugt, weil er zum einen eine Vielzahl von Details zu benennen vermochte, zum anderen Unsicherheiten in seinen Erinnerungen offen einräumte und auch differenzierte, welche Angaben nicht auf seinen eigenen Beobachtungen beruhten. So machte er etwa deutlich, dass ihm lediglich zugetragen worden sei, dass der Angeklagte S sich hinter einem Auto versteckt habe, bevor er zugestochen habe. Für seine Angaben sprach auch, dass er den Geschehensablauf bis auf nicht tragende Abweichungen, die sich mit dem Zeitablauf und einem Verarbeiten des Erlittenen erklären ließen, bereits in seiner polizeilichen Vernehmung schilderte. Dabei kam es aus Sicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, ob der Nebenkläger, was er so bisher noch nicht berichtet hatte, tatsächlich noch hatte sehen können, wie der Angeklagte N auf seinen Bruder einstach, oder ob dies Bestandteil seines so formulierten Rückschlusses war, dass er N N als einen von den dreien benannte, die seinem Bruder, da unbedrängt, am meisten hatten antun können. Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben übersieht die Kammer insoweit nicht, dass er als Bruder des Getöteten aufgrund der äußerst engen persönlichen Beziehung ein hohes Interesse an der Verurteilung der Angeklagten hatte. Zur Überzeugung der Kammer hat ein solches Interesse den Nebenkläger indes nicht bewogen, eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung vorzunehmen. Seine Angaben waren nach dem Eindruck der Kammer nicht von einem Belastungseifer gekennzeichnet. Der Nebenkläger wirkte vielmehr durch das mehrere Jahre zurückliegende Tatgeschehen immer noch beeindruckt, aber auch abgeklärter und machte deutlich, dass er seinen Lebenswandel verändert habe und in einer anderen Stadt lebend auch den Kontakt zu seinem damaligen Bekannten- und Freundesumfeld abgebrochen habe. Er war nach dem Eindruck der Kammer bemüht, die Abläufe des Tatgeschehens so zu berichten, wie er sie heute noch in Erinnerung hatte und erwähnte auch entlastende Momente, etwa bezogen auf die Größe des Messers, das er dem Angeklagten N zuschrieb Im Rahmen der Gesamtbewertung seiner Angaben hat die Kammer auch beachtet, dass sich der Nebenkläger nicht erinnern können will, im Frisiersalon ein Rasiermesser ergriffen zu haben und auch bei seinem Bruder kein Messer gesehen haben will. Dies zog indes trotz der dann gebotenen besonders kritischen Gesamtwürdigung seine weitergehenden Angaben zum Tatgeschehen in ihrer Glaubwürdigkeit nicht insgesamt in Zweifel. Dass er sich selbst nicht belasten wollte und möglicherweise das Messer im Friseursalon bei seinem Bruder, das, wenn, sicher von diesem nur verdeckt gehalten worden war, wie andere Zeugen auch, nicht gesehen haben könnte, erklärten die Angaben. Bemühungen von ihm, seinen getöteten Bruder nicht als bewaffnet darzustellen, waren, wenn auch aufgrund des unter ihm liegend sicher gestellten Messers unwahr, zumindest nachvollziehbar, zumal dieser sich im Rahmen des gesamten Tatgeschehens keinesfalls mit einem Messer aktiv zur Wehr gesetzt hatte. Seine Schilderungen zum Tatkerngeschehen blieben gleichwohl detailreich und verfügten über eine große Vielzahl von Einzelheiten, die durch andere Zeugen eine verlässliche Bestätigung fanden und boten deshalb ebenfalls der Kammer eine belastbare Grundlage für die Feststellungen. dd. Die frühen polizeilichen Angaben der Teile des Tatgeschehens von der gegenüber liegenden Straßenseite beobachtenden Zeugin I stützten des Weiteren die bereits durch die obigen Zeugen sicher zu treffenden Feststellungen, dass auf dem Gehweg in Höhe der Toreinfahrt eine Person mit einem Messer zwei Personen in den Rücken stach. In der Gesamtschau handelte es sich bei der Person, welche die Zeugin I beobachtete, sicher um den Angeklagten S. Diese Zeugin schilderte in der Hauptverhandlung vor der Kammer, sie habe gesehen, wie vor der Toreinfahrt drei junge Männer gestanden und laut geredet und gerangelt hätten. Einem habe sie ins Gesicht sehen können, zwei hätten mit dem Rücken zu ihr gestanden. Der eine habe dann ein langes Messer, eine Art Machete, die leicht geschwungen gewesen sei, hervorgezogen, sie meine aus dem Ärmel seines roten Pullovers. Er habe das lange Messer gezogen und in die Luft gehalten, die beiden anderen Männer hätten zu ihm geschaut. Weitere Männer, die sie als Gruppe wahrgenommen habe, seien von links hinzugekommen. Aus dieser Gruppe habe ein Mann dann im Gehen mit einem Messer, das genauso lang gewesen sei, den anderen, der da mit dem Rücken zu ihr schon gestanden habe, in den Rücken gestochen. Der Gestochene habe sich erschrocken umgedreht, dann habe sie Blut auf dessen weißen T-Shirt gesehen und sei schockiert in die Küche gelaufen. Abweichend von ihrer polizeilichen Vernehmung, die lediglich 1,5 Stunden nach dem Tatgeschehen erfolgte, erklärte sie auf Nachfrage des Gerichts, dass sie heute nur einen Stich erinnere, damals bei der Polizei ihre Erinnerung aber noch ganz frisch gewesen sei, auch wenn sie sich wegen ihrer Beobachtungen sehr schlecht gefühlt und teilweise geweint habe. Die sie gemeinsam mit dem Zeugen X3 vernehmende Kriminalbeamtin M berichtete zur Entstehung des ihr vorgehaltenen Inhalts des Vernehmungsprotokolls, dass sie stets wörtlich und sehr schnell mitschreibe, was sowohl für die Fragen, als auch die Antworten gelte. Vor diesem Hintergrund war der Umstand, dass die Zeugin I ausweislich des Vernehmungsprotokolls an drei unterschiedlichen Stellen wiederholt hatte, dass zwei Personen jeweils einen Stich in den Rücken erhalten hätten, ausreichend verlässlich, um von der Kammer als belastbare Beobachtung zugrunde gelegt zu werden, auch wenn die Zeugin dies heute nicht mehr erinnerte. Entscheidend war für die Kammer in diesem Zusammenhang auch, dass der richterliche Zeuge RLG Dr. C bekundete, die Zeugin habe in der Hauptverhandlung vor der
- großen Strafkammer in der Beschreibung ihrer Beobachtungen von sich aus zwei Stiche beschrieben und keinerlei Unsicherheit gezeigt, dass von einem der in der Gruppe herannahenden Männer zwei Personen mit einem Messer im Rückenbereich verletzt worden seien. Dazu habe sie die Handbewegung der zustechenden Person nachgeahmt und im Einklang mit zwei Stichen stehend verbalisierend "Zack, zack" ausgeführt. Ihre offensichtlich dem langen Zeitablauf geschuldete abweichende Erinnerung in der hiesigen Hauptverhandlung gab deshalb für die Kammer keinen Anlass, Zweifel an ihren zeitnah getätigten Äußerungen zu haben, zumal sich die Zeugin nach entsprechenden Vorhalten auf ihre Angaben in der polizeilichen Vernehmung bezog, die sie selbst als verlässlicher einstufte. Etwas anderes galt auch nicht deshalb, weil die Vernehmungsbeamtin M nach ihrer heutigen Erinnerung angab, die Zeugin habe lediglich einen Stich in den Rücken bekundet und der Zeuge X3 angab, er habe in Erinnerung, dass die Zeugin ausgesagt habe, einer aus der Männergruppe habe ein Messer gezogen und auf einen oder zwei eingestochen, genau wisse er es nicht mehr. Beide Beamte räumten insoweit ein, sich maßgeblich auf die Befragung der Zeugin, die sich habe gut ausdrücken und präzise formulieren können, konzentriert zu haben, wobei das Gesagte und Gefragte direkt aufgeschrieben worden sei. Auch ergaben sich aufgrund des strukturierten Verlaufs der Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin, die nachvollziehbar sich von dem Geschehen auch heute noch erschüttert zeigte, und die in der damaligen Vernehmung nach den Angaben der Vernehmungsbeamten geweint habe, in ihrer Aussagetüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. ee. Die vorstehend getroffenen Feststellungen zu dem Geschehen auf dem Bürgersteig standen auch in keinem Widerspruch zu den Angaben des Zeugen T, auf dessen Bekundungen die Kammer maßgeblich die Feststellungen zum Tatgeschehen in der Toreinfahrt gestützt hat. Der Zeuge beschrieb insoweit schlüssig, wie er durch die heftige Rangelei mit R in die Toreinfahrt hinein und dort in den linken Wandbereich gelangt sei. Von dieser Position hinter dem halb geschlossenen Flügeltor habe er gesehen, wie B4, der ein großes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 30 cm in der Hand gehalten habe, D von hinten festgehalten und in die Garage gestoßen habe, D zu Boden gefallen sei und wie N und K, beide mit Messern bewaffnet, über ihm gewesen seien. Auf Vorhalt seiner Angaben in der polizeilichen Vernehmung, dass B4 von hinten zugestochen habe, während N und K von vorne angegriffen hätten, und das D dann von den beiden und B4 in die Einfahrt gezerrt worden sei, erklärte der Zeuge, dass dies so gewesen sei. D sei anschließend in Rücken, Brust und Bauch gestochen worden, wer welchen Stich gesetzt habe, wisse er heute nicht mehr. Er habe R losgelassen und zu L gewollt, um Hilfe zu holen. Erst danach habe er gesehen, dass auch L am Rücken gestochen worden sei, wer das getan habe, wisse er nicht. Diese Angaben waren ebenfalls in sich schlüssig und ganz überwiegend widerspruchsfrei. Nachvollziehbar räumte der Zeuge ein, dass er positionsbedingt weder L noch U habe sehen können. Unwahre Belastungstendenzen zum Nachteil der Angeklagten waren nicht erkennbar, zumal, hätte der Zeuge wahrheitswidrig zugunsten des Nebenklägers Angaben machen wollen, er ohne weiteres - anJesichts der ihm noch vor Ort bekannt gewordenen Verletzung - auch einen gegen diesen vom Angeklagten S geführten Stich hätte beschreiben können. Stattdessen konzentrierten sich die ihm möglichen Angaben offensichtlich auf seinen Standort, nämlich den in der Toreinfahrt, sodass er das Eindringen von K B und der beiden Angeklagten auf das am Boden liegende Opfer glaubhaft berichtete, auch wenn er ihnen - anders als in der Vernehmung vor der
- großen Strafkammer - unter Hinweis auf den Zeitablauf keine konkreten Stiche mehr zuzuordnen vermochte. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hat die Kammer nicht. Auffallend war zwar, dass er ausgerechnet R B nur zögerlich ein Messer zuordnete, was deutlich gegen die Angaben der Zeugen S2, T W und U sprach und angesichts des Umstandes, dass er, wie von ihm auch eingeräumt, in dem Gerangel mit diesem selbst Verletzungen erlitten hatte, unverständlich wirkte. Dass er sich in der hiesigen Hauptverhandlung eher zurückhaltend zu den konkreten Tatbeiträgen der B-Brüder äußerte, mag nach Auffassung der Kammer dem Umstand geschuldet sein, dass er vor dem Tatgeschehen mit beiden Familien befreundet war und sich bis zuletzt auf Seiten der B in dem Schlichtungsversuch engagiert hatte. Dies zog indes, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt betraf, diese in keiner Form in Zweifel. Seine Angaben blieben in sich schlüssig und ließen keinen Zweifel aufkommen, dass der Zeuge in dem Angeklagten S den Täter sah, der S W den Rückenstich zufügte und dass er den B-Brüdern das Setzen der übrigen Stiche in den am Boden Liegenden anlastete. Dass er, wie auch die Zeugin G berichtete, im Verlauf der Zeit, als es um den Streit der Familien um die Shisha-Bar ging, mehrfach die Seiten gewechselt hatte, spielte in der Bewertung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben letztlich keine entscheidende Rolle, weil er ersichtlich von beiden Seiten als Vermittler akzeptiert worden war und ein besonderes Näheverhältnis zu einer Seite, dass sein Aussageverhalten hätte beeinflussen können, erkennbar nicht bestand. ff. Den getroffenen Feststellungen stehen auch nicht die Angaben des Zeugen N4 entgegen. Dieser bekundete in seiner Vernehmung, dass er wegen des Geschreis von R und dessen beiden