(305)Rn 33). Maßgeblich ist, ob die Dritträume von der Größe, Lage und vom Zuschnitt geeignet sind, die vom Eigentümer bestimmte Funktion zu erfüllen ( BVerfGE 79, 283 Rn 39). Die Alternativwohnung muss also nicht hinsichtlich aller Einzelheiten mit der gekündigten Wohnung hinsichtlich Größe und Zuschnitt übereinstimmen (Rolfs, in: Staudinger, BGB Kommentar, 2018, § 573 Rn 126; vgl. auch Häublein, in: MüKo, §
- Aufl. 2020, § 573 BGB Rn 89). Die Bestimmung des vom Eigentümer festgelegten Wohnbedarfs ist hingegen aber auch nachvollziehbaren Wünschen hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung zugänglich, wie z.B. der Wunsch nach einer Erdgeschosswohnung mit Garten, einer Dachterrassenwohnung, einer Wohnung mit einem größeren Balkon oder einer gleich großen Wohnung mit mehr oder weniger Zimmern (Fleindl, in: NZM 2016, 289, 300). Auch nach der instanzgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es einem nachvollziehbaren Interesse des Vermieters, eine Wohnung mit Balkon (in diesem Fall zum Rhein hin gelegen) beziehen zu wollen, da dies den Wohnwert erhöht (LG Bonn, Urteil vom
- Oktober 2014 - 6 S 80/14 , juris Rn 21). Der Bundesgerichtshof hat die Bewertung des LG Bonn in seinem Revisionsurteil nicht beanstandet (BGH, Urteil vom
- September 2015 - VIII ZR 297/14 , juris Rn 15 ff). Unbeachtlich sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts hingegen Wünsche des Vermieters, die nach objektiver Bewertung für den Wohnbedarf keine hinreichend gewichtige, allenfalls nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Das ist etwa der Fall, wenn der Vermieter für die von ihm gekündigte Wohnung eine günstigere Sonneneinstrahlung auf dem Balkon oder einen weniger attraktiven Zugang durch das Treppenhaus reklamiert (siehe LG Hamburg, Urteil vom
- Juli 2001 - 316 S 42/01 ). Gemessen hieran ist die Durchsetzung der Kündigung des Klägers nicht deswegen als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, weil der Kläger die vor Ablauf der Kündigungsfrist frei gewordene Wohnung nicht selber bezogen, sondern an die Familie M. vermietet hat. Die im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung ist nicht als gleichwertig zu beurteilen. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für seinen Wunsch, die Souterrain-Wohnung zu beziehen, sind nachvollziehbar. Die hier streitgegenständliche Souterrain-Wohnung und die Wohnung im Erdgeschoss (Hochparterre) weisen im Hinblick auf die konkrete Nutzbarkeit solche Unterscheide auf, sodass dem Kläger durch die Nutzung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung wesentliche Abstriche entstehen würden. Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger Wert darauf legt, eine Wohnung mit Terrasse zu nutzen. Das ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugin S. Die Zeugin hat auf die Frage, wie sie sich die Nutzung der im Streit stehenden Souterrain-Wohnung vorstellt und inwieweit die geringere Helligkeit für die Auswahl der Wohnung eine Rolle spielt, angegeben, dass dies angesichts der großen Terrasse kein Problem sei und sie und der Kläger sich bereits Gedanken gemacht hätten, was sie aus der Terrasse machen könnten (Blatt 141 d.A.). Diese Angabe der Zeugin erscheint glaubhaft. Dass Menschen das Vorhandensein einer Gartenterrasse als wichtigen Wohnvorteil empfinden, ist häufig anzutreffen; insoweit erscheint die Angabe der Zeugin als lebensnah. Zudem hat die Zeugin diesen Vorteil der Wohnung spontan hervorgehoben, sodass es als äußerst unwahrscheinlich erscheint, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin die Terrasse in Wahrheit nicht dem von ihnen empfundenen Wohnbedarf zurechnen. Das Gericht hat sich im Rahmen des Ortstermins auch einen persönlichen Eindruck von der Terrasse verschafft und hält den Wunsch des Klägers auch unter Berücksichtigung dieses Eindrucks als nachvollziehbar. Die Hochparterre-Wohnung verfügt indes nur über einen sehr kleinen Balkon, der nicht geeignet ist, um diesen für einen längeren Aufenthalt wohnlich zu nutzen. Weitere relevante Unterschiede ergeben sich aus den unterschiedlichen Größen der Wohnung. Die Wohnung im Hochparterre ist 35 bis 55 qm größer als die im Souterrain liegende Wohnung. Die im Souterrain liegende Wohnung ist daher im größeren Maße als die Hochparterre-Wohnung geeignet, dem Wunsch des Klägers nach einer kleineren Wohnfläche Rechnung zu tragen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass die im Hochparterre gelegene Wohnung eine Größe aufweist von etwa 110 bis 120 qm aus (Diele: 16,4 qm, Wohnzimmer: 32 qm, Nebenzimmer Wohnzimmer: 10,7 qm, Schlafzimmer 20 qm, Küche: 9,5 qm; Badezimmer: 10 qm; Flur: 14 qm). Diese Größenordnung ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Grundriss und den im Rahmen des Ortstermins vorgenommenen exemplarischen Messungen. Aus diesen Messungen lässt sich schlussfolgern, dass die im Grundriss angegebenen Zimmer-Größen weitgehend zutreffend sind. Eine genaue Bezifferung der Wohnfläche mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nach Maßgabe von Wohnflächenregelungen ist für die Bewertung der hier relevanten Frage, ob der Kläger mit der Alternativwohnung seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche ebenso befriedigen kann, nicht erforderlich. Die Souterrain-Wohnung weist hingegen eine Fläche von knapp 75 qm auf (Wohnen/Schlafen: 20,09 qm; Wohnen/Küche: 26 qm; 2 Abstellräume á 6,2 qm; Flur gesamt: 11,84 qm; Badezimmer: 4 qm) zuzüglich der Terrassenfläche. Auch insoweit haben die Messungen vor Ort die Angaben aus dem zur Akte gereichten Grundriss weitgehend bestätigt. Anders als der Grundriss zur Wohnung im Hochparterre ist der Grundriss zur Souterrain-Wohnung auch maßstabsgetreu, sodass die Größe der jeweiligen Räume dem Grundriss selbst entnommen werden kann. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger eine geringere Wohnfläche bevorzugt. Auch dieser Wunsch erscheint angesichts dessen, dass auch die Souterrain-Wohnung mit einer Fläche von ca. 75 qm für zwei Personen bereits als groß erscheint, als nachvollziehbar. Sowohl der Kläger als auch die Zeugin haben übereinstimmend angegeben, eine kleinere als die Hochparterre-Wohnung beziehen zu wollen, insbesondere um weniger Arbeit mit der Reinigung der Wohnung bzw. Haushaltsführung zu haben (Bl. 141 d. Akte). Der Einwand des Beklagten, dass "Senioren hinreichend Zeit" für das Pflegen einer Wohnung hätten (Bl. 283 d. Akte) greift nicht, da der Wunsch des Vermieters hinsichtlich des angemessenen Wohnbedarfes zu respektieren ist (Weidenkaff in: Palandt,
- Aufl., BGB § 573 , Rn. 28). Dies umfasst nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Souterrain-Wohnung, sondern auch die damit einhergehenden örtlichen Umstände. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger angegeben hat, die Räumlichkeiten in der sog. "Hausmeisterwohnung" weiterhin als Raum zur Lagerung von Gegenständen zu benutzen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Kläger sich tatsächlich vergrößern will. Die Nutzung der "Hausmeisterwohnung" stellt keine Wohnnutzung dar. Im Übrigen sind die Räumlichkeiten in der Hausmeisterwohnung baulich getrennt von der Souterrain-Wohnung, sodass unter Berücksichtigung beider Aspekte nicht von einer Vergrößerung die Rede sein kann. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger wolle beide Einheiten verbinden, ist spekulativ. Dagegen spricht bereits, dass die Räumlichkeiten in der Hausmeister-Wohnung weder nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben noch nach der Anschauung des täglichen Lebens als Wohnraum zu qualifizieren ist. Im Ortstermin ist festgestellt worden, dass jene Räume keine Fenster verfügen. Der Raum erhält kein Sonnenlicht und ist zum Wohnen nicht geeignet. Auch die Raumaufteilung der Wohnungen im Souterrain und im Erdgeschoss rechts weisen solche Unterschiede auf, dass die Lebensplanung des Klägers und der Wunsch nach einer 2-Zimmer-Wohnung zu respektieren ist. Die Souterrain-Wohnung verfügt de facto über zwei Zimmer ohne separate Küche, dafür mit gemeinsamen Küch- und Wohnbereich. Hinzu kommen zwei kleinere Abstellräume, wovon einer von der baulichen Anlage her auch als Bad genutzt werden kann. Die größere Hochparterre-Wohnung hingegen enthält mindestens 2,5 Zimmer mit einem separaten Küchenbereich. Die Wohnung hat eine große Diele mit 16,4 qm, die von den Ausmaßen und der Position der Türen nahezu wie ein eigener Raum genutzt und mit Möbeln ausgestattet werden kann. Auch hiervon hat sich das Gericht im Rahmen des Ortstermins überzeugt. Darüber hinaus verfügt die Wohnung über 2 weitere große Zimmer, wobei an das Wohnzimmer ein weiteren baulich überwiegend getrenntes Nebenzimmer, im Grundriss als Schlafraum mit 9,6 qm angegeben, angrenzt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht nach der Überzeugung des Gerichts nicht, dass - wovon sich das Gericht im Rahmen des Ortstermins überzeugen konnte - der Weg über die Souterrain-Wohnung mit der Bewältigung von mehr Treppenstufen verbunden ist als der Weg zum Hochparterre. Der Unterschied ist nicht erheblich. Sowohl der Kläger als auch seine Lebensgefährtin sind derzeit offenkundig in der Lage, diese Treppenstufen zu bewältigen. Nach alledem kann dahinstehen, ob auch die weiteren Unterschiede wie etwa der Kaminanschluss oder der offene Wohn- und Küchenbereich für die Bestimmung des vom Kläger angegeben Eigenbedarfs von Relevanz sind. Dass weitere Wohneinheiten frei geworden sind und sich für den Wohnbedarf des Klägers eignen, ist weder nachgewiesen noch erkennbar. Der Kläger ist insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen. Der Beklagte hat nicht vortragen und unter Beweis stellen können, dass weitere im Eigentum des Klägers stehende Wohneinheiten geeignet wären, den Wohnbedarf des Klägers zu befriedigen. Hierzu sind Ferienwohnungen außerhalb von H. schon von vornherein nicht geeignet, weil der Kläger nach H. ziehen will, was zu respektieren ist. Soweit der Kläger über weitere Wohneinheiten in der O-Straße verfügt, so hat der Beklagte nicht vortragen und unter Beweis stellen können, dass diese vor Ablauf der Kündigungsfrist frei geworden sind. Die von dem Kläger gewerblich vermieteten Einheiten kommen indes schon von vornherein nicht als alternativer Wohnraum in Betracht. Die gewerbliche Vermietung ist zu respektieren.
- Die mit Schreiben vom 22.5.2019 ausgesprochene Kündigung hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien zum 29.2.2020 beendet. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c Abs. 1 BGB. Sie beträgt, da das Mietverhältnis seit länger als 8 Jahren besteht, sechs Monate zuzüglich der sich aus § 573c Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden, hier am 31.8.2019 ablaufenden Kündigungsfrist. Aus § 2 des Mietvertrages ergibt sich nichts Abweichendes.
- Der Beklagte hat keinen Anspruch aus § 574 BGB auf Fortsetzung des Mietvertrags. Zwar hat der Beklagte, wie er unbestritten vorgetragen hat, mit Schreiben vom 21.1.2019 rechtzeitig Widerspruch gegen die Kündigung erhoben (Anlage B 7, Blatt 101 ff d.A.). Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte kann vorliegen bei wirtschaftlichen, finanziellen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Nachteilen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten. Jene Nachteile müssen von einigem Gewicht sein (Emanuel, in: Beck OK, Stand: Januar 2021, § 574 BGB Rn 16 mwN). Der bloße Umstand, dass eine neue Wohnung gesucht werden muss, begründet eine Härte nicht. Anerkannt sind vielmehr Härtefälle wie das hohe Alter einer Person, Krankheit, Behinderung oder Gebrechen, Schwangerschaft und ähnliche Umstände (Emanuel, aaO, Rn 35 ff). Insgesamt ist bei der Bewertung des Widerspruchs eine Gesamtabwägung anzustellen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nachteile des Mieters und dem Erlangungsinteresse des Vermieters. Gemessen hieran liegt ein Härtefall nicht vor. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, sein soziales Umfeld in H. zu haben. Diesem Nachteil kommt kein erhebliches Gewicht zu, zumal es dem Beklagten zuzumuten ist, in H. nach alternativem Wohnraum zu suchen. III. Nach § 721 Abs. 1 ZPO ist den Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2021 zu bewilligen. Das Gericht hat insofern für die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer der Räumungsfrist die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abgewogen. Bei der Entscheidung berücksichtigt das Gericht, dass die Vorschrift des § 721 ZPO nicht nur den Belangen des Räumungsschuldners dient, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit, Obdachlosigkeit zu vermeiden. Daher wird dem nur noch vorübergehenden und befristeten Bestandsinteresse des Räumungsschuldners im Allgemeinen der Vorrang vor dem Freimachungsinteresse des Vermieters einzuräumen sein (s. hierzu LG Hamburg WuM 1988, 316 ). Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die von ihm geschuldete Nutzungsentschädigung offenkundig derzeit vollständig beglichen wird und die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung bis zuletzt nicht verlässlich beurteilt werden konnte. Darüber hinaus stellt das Gericht in Rechnung, dass es aktuell aufgrund der pandemischen Lage nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, potentiellen Ersatzwohnraum zu besichtigen. Auf Seiten des Klägers hat das Gericht bedacht, dass keine besondere Dringlichkeit besteht, der Kläger aber bereits seit Februar 2020 einen Anspruch auf Räumung der streitgegenständlichen Wohnung hat. Nach alledem ist es angemessen, dass hier das Freimachungsinteresse des Klägers vorübergehend hinter dem befristeten Bestandsinteresse des Beklagten zurücktritt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die finanziellen Interessen des Klägers gewahrt sind. So wird der Zweck des Gesetzes gewahrt, Obdachlosigkeit zu vermeiden. IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 7, 709 S. 1, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2351912.html ( https://oj.is/2351912 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.