Rubrum Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart Im Namen des Volkes Urteil In dem Verfahren Land Baden-Württemberg, -Kläger- -Berufungsgegner- gegen Staatsanwalt ... -Beklag
§ 34Abs. 3 Beamt
StG, was im Übrigen auch für die vom Beklagten eingestellten Beiträge anderer Autoren, deren Inhalte er damit zu seinen eigen gemacht habe, gelte. Ferner habe der Beklagte seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt. In den oben genannten Postings 13) und 14) offenbare sich eine rechtsstaatswidrige Haltung des Beklagten. Im Posting 14) äußere sich der Beklagte zwar scheinbar mäßigend zum aktiven Widerstand und zu den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GG, jedoch könne dieser Text nicht getrennt von den vorhergehenden und insbesondere dem Posting 13) gesehen werden, in dem der Beklagte den Staat schon zuvor als "politisches Unterdrückungsinstrument" bezeichnet habe. Vorzuwerfen sei hierbei nicht das "Haben" und "Bekanntmachen" einer (von der Regierung abweichenden) politischen Überzeugung, sondern vielmehr deren offensives Verbreiten in öffentlich zugänglichen Netzwerken, verbunden mit der Aufforderung zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG zur Verteidigung gegen "Migrassoren" und dem klaren Hinweis, dass sich die Regierung grundgesetzwidrig verhalte. Damit ziehe der Beklagte die verfassungsmäßige Ordnung nicht nur in Zweifel, sondern verknüpfe die Aufforderung zum Widerstand mit der Autorität eines Staatsanwalts, der von der Durchschnittsbevölkerung als pflichtbewusst, objektiv und mit gewisser Autorität handelnd gesehen werde. Gerade ein solcher Beamter, der für den Staat Befehle geben könne, müsse sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung in besonderer Weise und ohne innere Distanz identifizieren. Gleiches gelte für die Äußerungen des Beklagten im Posting vom 18.05.2017, da er hier der Justiz ihre gesetzliche Legitimation abspreche. Mit dem vom Beklagten verwendeten Begriff der "Gesinnungsjustiz", den er unmissverständlich und auch in nicht auslegungsfähiger Weise auf die deutsche Justiz beziehe, werfe er dieser letztlich rechtsstaatswidriges Verhalten vor, da sie sich politisch beeinflussen und zum Werkzeug (rechtswidrig agierender Politiker) machen lasse und damit quasi "im Auftrag der Politik" arbeite. Als Teil der Justiz scheine er dies aus Sicht seiner Leser auch beurteilen zu können, weshalb der Beklagte in der Lage sei, für den unbefangenen Leser grundlegendes Vertrauen in die Justiz und damit in den Rechtsstaat zu erschüttern. Dies verbinde der Beklagte mit dem so vermittelten Eindruck, dass er mit seinen politischen Ansichten dies verhindern oder verändern könne. Mit dieser Haltung distanziere er sich selbst deutlich von diesem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Im weiteren Verlauf dieses Postings lasse der Beklagte sowohl durch Inhalt als auch durch die Diktion in seinen Bemerkungen über den vormaligen US-Präsidenten Obama und seine weiteren Ausführungen zur Rechtfertigung des Begriffes des "Quotennegers" mit scheinbar korrigierenden/mäßigenden Abgrenzungen zum Begriff des "Quotenniggers" erkennen, dass er dem rechtsextremen Sprach- und Gedankengut nicht nur nahestehe, sondern dies auch öffentlich vertrete. Dieses Posting befasse sich nicht mehr wie zuvor ausschließlich mit der Verächtlichmachung von religiösen Überzeugungen, sondern unmittelbar mit der Verbreitung rassistischen Gedankenguts, und zwar bezeichnenderweise zu einem Zeitpunkt, als die Disziplinarklage bereits erhoben worden sei. Damit aber gehe denknotwendig einher die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats in seiner durch das Grundgesetz geschaffenen Ausgestaltung, wonach die Menschenwürde unabhängig von Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht garantiert sei. Eine "Umdeutung" dieser und auch früherer Beiträge dahingehend, dass der Beklagte den Rechtsstaat schützen und erhalten wolle, sei in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht möglich. Auch diese Äußerungen seien nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG gedeckt. Maßgeblich sei, wie das Verhalten des Beklagten auf einen objektiven, unvoreingenommen und verständigen Betrachter wirke. Für einen solchen liege es nicht fern, sondern ausgesprochen nahe, dass der Beklagte den Eindruck erwecke, er werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten. Dies untergrabe das Vertrauen der Bevölkerung in den demokratischen Rechtsstaat, zumal da der Beklagte sich über die von ihm vertretene Justiz ausdrücklich abfällig geäußert habe. Damit verletze der Beklagte auch insoweit die Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit, die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten und darüber hinaus auch die Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Insgesamt seien dem Beklagten schwerwiegende Verstöße gegen die elementaren beamtenrechtlichen Pflichten vorzuwerfen, die er nicht nur vorsätzlich und schuldhaft, sondern, wie seine Veröffentlichungen, die Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage seien, zeigten, absichtlich und planmäßig begangen habe. Sie seien gekennzeichnet von Hartnäckigkeit und fehlender Einsicht. Bei keinem der Postings sei dem Recht auf freie Meinungsäußerung Vorrang einzuräumen. Dies gelte gerade in Anbetracht der Aufgaben und der Stellung eines Staatsanwalts, der in besonders intensiver Art und Weise mit Rechtsbrüchen und Rechtsbrechern konfrontiert werde. Eine Rechtfertigung der Bilder, Postings und Texte durch den Umstand, dass Teile davon in Zusammenhang mit dem badenwürttembergischen Landtagswahlkampf im Jahre 2016 gestanden hätten, komme nicht in Betracht, da auch unter diesen Bedingungen die Meinungsfreiheit durch die beamtenrechtlichen Pflichten eingeschränkt sei; auch der Umstand, dass im Wahlkampf der Ton in der Politik rauer werde, vermöge eben diese Pflichten nicht abzuschwächen, jedenfalls nicht, solange die Beamtenstellung bestehe. Es handele sich um gewichtige Verletzungen gleich mehrerer grundlegender Dienstpflichten, die der Beklagte über lange Zeit hinweg und mit erheblicher Hartnäckigkeit und Nachdrücklichkeit begangen habe, letztlich um Verstöße gegen elementare Grundsätze des Berufsbeamtentums. Der Beklagte habe auch in Anbetracht dessen, dass er bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, Teile der Äußerungen im zeitlichen Zusammenhang mit Wahlkämpfen gestanden hätten und die letzte Regelbeurteilung im Wesentlichen unauffällig gewesen sei, sowohl mit der Art und Weise als auch mit Inhalt mit seinem Dienstvergehen das Vertrauen in die korrekte Ausübung gerade seines Amtes als Staatsanwalt nachhaltig erschüttert. Dass der Beklagte nicht mehr zum Sitzungsdienst eingeteilt werde, spreche für sich. Es sei aber auch zu befürchten, dass er selbst bei der übrigen Arbeit eines Staatsanwalts die gebotene Objektivität und Unvoreingenommenheit missen lassen werde, die aber bei der staatsanwaltschaftlichen Arbeit unabdingbar sei, da die Staatsanwaltschaft doch eine erste Sammelstelle von strafrechtlichen Vorwürfen von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in allen Deliktsbereichen sei, die mit der gebotenen Neutralität zu bearbeiten seien. Insoweit erscheine der Beklagte für sein Amt nicht mehr geeignet und tragbar. Er habe die Organe seines Dienstherrn - mithin den gesamten Staat in seiner demokratischen Grundordnung - in einer Art und Weise in Frage gestellt, die eindeutig den Eindruck entstehen lasse, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Dienstherrn und neutral gegenüber jedermann sein. Auch wenn das Amt des Beklagten als Staatsanwalt derzeit ruhe, sei zu befürchten, dass die Ansichten und Verhaltensweisen des Beklagten im Falle einer eventuellen Rückkehr in den aktiven Dienst nicht etwa abgeschwächt, sondern noch weiter vertieft und verhärtet sein würden. Abgesehen davon, dass sich die neuerliche Verwendung als Staatsanwalt als zumindest schwierig gestalten würde, so wären im Falle eines Wiedereintrittes in den aktiven Dienst als Staatsanwalt neuerliche Disziplinarvergehen zu erwarten. Es sei deshalb im Hinblick auf die Schwere der Disziplinarvergehen einerseits und der Prognose andererseits dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Nichts Anderes ergebe sich bei der vorzunehmenden umfassenden Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten, insbesondere unter Berücksichtigung von Eigenart und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer sowie Hartnäckigkeit des Fehlverhaltens. Dabei sei relevant, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen könne, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde, d.h. in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könne. Bei alledem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Entfernung aus dem Dienst sei die schärfste Disziplinarmaßnahme, die dem Dienstherrn zur Verfü-gung stehe. Angesichts der Gesamtwürdigung aller dargelegten Umstände sei eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst nicht geeignet. Gegen dieses zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellte Urteil (Beifügung der Rechtmittelbelehrung durch Berichtigungsbeschluss vom 15.01.2019) hat der Beklagte am 15.02.2019 Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Er trägt vor, das Urteil stelle den Sachverhalt unvollständig und sinnentstellend dar und sei in der Begründetheit unsystematisch und ungeordnet aufgebaut. Das Richterdienstgericht habe eine saubere Subsumtion der Tatbestandsmerkmale unterlassen und auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit gänzlich verzichtet. Europarechtliche Bezüge des Beamtenrechts habe das Richterdienstgericht überhaupt nicht geprüft. Der Beklagte habe stets seine Pflicht zur Verfassungstreue, nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG beachtet. Insbesondere habe er die Grundsätze der freiheitlichdemokratischen Rechtsordnung, die Menschenwürde sowie das Rechtstaatsprinzip beachtet. Das Richterdienstgericht habe den Sachverhalt unzutreffend ermittelt und die gegenständlichen Facebook-Postings weder vollständig wiedergegeben noch im Kontext dargestellt. Damit sei es von zum Teil sinnentstellten Äußerungen des Beklagten ausgegangen und habe auch nicht zwischen eigenen Aussagen und reinen Zitaten von Äußerungen anderer unterschieden. Zudem stehe der Status des Beklagten als Mitglied des Deutschen Bundestages der Weiterführung des Verfahrens entgegen. Aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Abgeordnetengesetz (AbgG) ruhe seit dem Mandatserwerb des Beklagten das Beamtenverhältnis. Daneben stehe auch die Immunität des Beklagten der Fortführung des Verfahrens entgegen, solange diese nicht aufgehoben würde. § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG regele, dass mit dem Zeitpunkt des Mandatserwerbs alle Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhten, außer der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung gehe hervor, dass mit dem Zeitpunkt des Mandatserwerbs die Disziplinargewalt des Dienstherrn grundsätzlich ruhe. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, ausnahmsweise den Dienstherrn zu ermächtigen, gegen einen Beamten nach dessen Mandatserwerb disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen oder fortzuführen, hätte diese Ausnahme ausdrücklich geregelt werden müssen, was nicht der Fall sei. Sie wäre auch systemfremd, denn Sinn der Regelung sei, das Entstehen von Interessenkonflikten zwischen den Gewalten zu vermeiden, wobei das Bundesverwaltungsgericht diese Auswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG und der entsprechenden Parallelvorschriften als selbstverständlich voraussetze. Diese Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG sei nicht nur nach dem Wortlaut zwingend, sondern trage auch dem Charakter des Disziplinarverfahrens Rechnung. In diesem sei über die angemessene Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Der von einer Disziplinarmaßnahme bedrohte Beamte habe mithin die Möglichkeit, durch sein Verhalten während des Verfahrens die Prognoseentscheidung zu beeinflussen. Einem Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund des Erwerbs eines Abgeordnetenmandats ruhen, sei jedoch die Möglichkeit genommen, sich in seiner Dienstausübung zu bewähren. Dem Gericht sei damit auch keine Prognoseentscheidung, also eine Bewertung eines zukünftigen Geschehens aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung möglich, sondern nur eine retrospektive Bewertung der Vergangenheit. Hinzu komme die Gefahr, dass sich das Gericht von dem - nicht mehr durch Dienstpflichten rechtlich eingehegten - Verhalten des Beamten während des Ruhens seines Beamtenverhältnisses beeinflussen lasse und hieraus fehlerhafte Rückschlüsse auf die Bewertung des Verhaltens während der Dauer des Dienstverhältnisses ziehe. Genau hierzu sei es im vorliegenden Verfahren auch gekommen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 AbgG habe der Beklagte seit dem Erwerb seines Status als Abgeordneter das Recht, sich als "Staatsanwalt a. D." zu bezeichnen und damit auch die Befugnis, sein vormaliges (und ggf. auch wieder künftiges) Amt mit seiner politischen Betätigung zu vermischen. Aus dem Umstand, dass der Beklagte jetzt als Abgeordneter rechtmäßig einen Bezug zwischen seinem (früheren) Amt und seinem politischen Wirken herstelle, habe das Richterdienstgericht den fehlerhaften Schluss gezogen, dass er dies dienstpflichtwidrig auch bereits bei den ihm zur Last gelegten Vorwürfen getan habe und habe deshalb unterstellt, der Beklagte habe von einem Amtsbonus zu profitieren versucht. Die Auffassung des Gerichts, wonach § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG nur eine einseitige Wirkung im Hinblick auf den Beamten entfalte, weshalb die Disziplinargewalt des Dienstherrn fortgelte, lasse sich mit dem Wortlaut der Vorschrift, die insoweit in beide Richtungen offen formuliert sei, nicht vereinbaren. Aber auch inhaltlich sei diese Auffassung falsch. Mit dem Erwerb des Mandats entfalle nicht nur der Anspruch des Beamten, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben, sondern auch das Recht des Dienstherrn, diese Tätigkeit zu verlangen. Das Gericht subsumiere rechtsfehlerhaft die o.g. Facebook-Postings als Verletzung der Garantie der Menschenwürde. Entgegen seiner Annahme könne den zitierten Äußerungen des Beklagten nicht entnommen werden, dass er bestimmten Menschen oder Gruppen von Menschen die Menschenwürde absprechen oder diese schmälern wolle, insbesondere nicht durch die Verwendung des Terminus "Quotenneger." Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei dem Wort "Neger" regelmäßig um eine rassistische Abwertung der Ehre und der Würde der Gemeinten. Jedoch sei immer die Zielrichtung der Begriffsverwendung zu berücksichtigen, denn auch das Bundesverwaltungsgericht habe das Wort "Neger" verwenden müssen, um über dieses Wort zu urteilen. Der Beklagte habe den Terminus "Neger" ebenfalls nicht verwendet, um Personen als "Neger" zu bezeichnen. Stattdessen habe er den Terminus "Neger" lediglich erörtert; dies gelte auch hinsichtlich des Terminus "Quotenneger" im gegenständlichen Posting. Das Gericht stelle den Sachverhalt falsch dar, indem es die Verwendung des Terminus "Quotenneger" aus dem Zusammenhang gerissen und das Posting verkürzt wiedergegeben habe. So habe es folgende Passage vorenthalten: "Ein Beispiel ist der Begriff "Neger”, der völlig wertneutral einen Menschen schwarzer Hautfarbe beschreibt, eben einen "homo niger". Jedenfalls bis die PC begann, diesen Begriff zu stigmatisieren. Die PC zu ignorieren, bedeutet deshalb, einen Menschen mit schwarzer Hautfarbe auch weiterhin Neger zunennen. Dies beinhaltet dagegen nicht das Recht, einen Menschen mit schwarzer Hautfarbe herabzuwürdigen." Somit habe der Beklagte die Achtung der Menschenwürde betont, indem er klargestellt habe, dass es kein Recht gebe, " einen Menschen mit schwarzer Hautfarbe herabzuwürdigen. " Deshalb erscheine unter Berücksichtigung der vorstehenden Aussage die Verwendung des Terminus "Quotenneger" in anderem Licht. Der Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung des Begriffs des " Quotennegers " nicht dazu diene, Gruppen von Menschen die Menschenwürde abzusprechen oder diese zu schmälern. Unerheblich sei, ob die Aussagen linguistisch oder hermeneutisch wahr oder falsch seien. Entscheidungserheblich für das vorliegende Verfahren sei allein, ob die Äußerungen juristisch als Verletzung der Menschenwürde zu bewerten seien oder nicht. Insbesondere sei die Verwendung des Terminus des " Quotennegers " nicht als "Verbreitung rassistischen Gedankenguts" zu werten. Um Missverständnisse seitens der Vertreter der "Political correctness" vorzubeugen, habe der Beklagte darüber hinaus sogar noch das Offensichtliche klargestellt, nämlich dass die Menschenwürde der "Menschen schwarzer Hautfarbe" zu achten sei. Auch die konkreten Aussagen des Beklagten zum ehemaligen US-Präsidenten Obama und die in diesem Zusammenhang erfolgte Verwendung des Begriffs des "Quotennegers" führten zu keinem anderen Ergebnis, denn der Beklagte habe damit nur problematisieren wollen, dass nach seiner Auffassung nicht allein die Leistung eines zur Wahl stehenden Kandidaten, sondern auch dessen ethnischer Hintergrund im Sinne einer "positiven Diskriminierung" eine Rolle bei der Wahl gespielt habe. Damit habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, eine Ungleichbehandlung aufgrund ethnischer Aspekte für falsch zu halten, was gerade nicht der Menschenwürde in Art. 1 GG widerspreche, sondern ihr entspreche. Der Vorwurf mangelnder Verfassungstreue könne deshalb nicht auf die Zitate des Beklagten gestützt werden, da diese nicht vollständig erfasst bzw. wiedergegeben worden seien. Das unvollständige Zitieren und die apodiktische Feststellung, dass eine "Umdeutung" der Aussage in einer für die Verfassungstreue des Beklagten sprechende Richtung nicht möglich sei, zeige, dass das Gericht gerade keine Gesamtschau, sondern das Gegenteil vorgenommen habe. Das Richterdienstgericht habe die inkriminierten Aussagen nicht vollständig und im Kontext gewürdigt, sondern sie in einer Weise verkürzt dargestellt, dass sie zu dem vom ihm befürworteten Ergebnis passten. Das Gericht sei aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung aufgrund von unvollständigen und zum Teil sinnentstellenden Zitaten zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beklagten mangelnde Verfassungstreue und daher ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten vorzuwerfen sei. Tatsächlich habe sich der Beklagte durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und trete für deren Erhaltung ein. Dies zeige sich bereits darin, dass er als Mitglied des Bundestages der Fraktion der Alternative für Deutschland angehöre. Die gegenteiligen Annahmen des Richterdienstgerichts basierten vor allem darauf, dass die zugrundegelegten Äußerungen größtenteils im Tatbestand des angefochtenen Urteils jeweils nicht vollständig wiedergegeben seien. Rechtsfehlerhaft habe das Gericht die Pflicht des Beklagten zur Verfassungstreue als verletzt angesehen. Diese Pflicht sei in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG einfachgesetzlich geregelt: "Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten." Zugleich erfordere die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die " Anwendung physischer Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen vorbehalten sei. " Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sei es fernliegend, die beiden Postings 14 und 13 in Zusammenhang miteinander zu bringen und sie als einheitliche Äußerung zu sehen, wie es das Richterdienstgericht im erstinstanzlichen Urteil suggeriere. Tatsächlich lägen zwischen diesen beiden Postings ca. 2 1/2 Monate, was angesichts der raschen zeitlichen Überlebtheit von Einträgen in sozialen Medien wie Facebook eine halbe Ewigkeit sei, da die Timeline dort in der Zwischenzeit mit so zahlreichen anderen Postings gefüllt sei, dass man beide Postings nicht annähernd gleichzeitig auf dem Bildschirm habe sehen können, sondern länger in der Timeline habe "scrollen" müssen, um vom einen zum anderen Posting zu kommen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu seien diffus. Substanzielle Ausführungen dazu fänden sich in den entscheidenden Passagen des angefochtenen Urteils nicht, was gerade in Anbetracht der Schwere des dem Beklagten gemachten Vorwurfs der mangelnden Verfassungstreue höchst problematisch sei. Selbst wenn man die Postings 14 und 13 aber als zusammenhängende Aussage werten wollte, trügen sie nicht den Vorwurf der "rechtsstaatswidrigen Haltung" des Beklagten. Zunächst sei nicht erkennbar, dass die Postings eine Aufforderung zum Widerstand darstellten, wie das Gericht angenommen habe. Der Beklagte habe mit dem Posting 14 lediglich die nach unserer Verfassung legitime Frage zur Diskussion gestellt, ob die Voraussetzungen des in Art. 20 Abs. 4 GG verankerten Widerstandsrechts vor dem Hintergrund der seinerzeit weitgehend unbestrittenen Rechtslosigkeit an den Grenzen insbesondere zu Österreich gegeben gewesen seien, ohne hierzu ausdrücklich bzw. abschließend Stellung zu beziehen, und habe dies mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, "aktiven Widerstand" abzulehnen. Weder die an bestimmte Prämissen geknüpfte Bezeichnung eines Staates als "Unterdrückungsinstrument", noch der Vorwurf des grundgesetzwidrigen Handelns der Bundesregierung ändere etwas an diesem Befund. Mit der Aussage im Posting 13 ("Ein Staat, der seine Grenzen nicht schützen kann oder will, hat keine Daseinsberechtigung mehr und ist nur ein Unterdrückungsinstrument.") nehme der Beklagte Bezug einerseits auf die staatstheoretische Lehre vom Gesellschaftsvertrag nach Jean-Jacques Rousseau und andererseits die staatsrechtliche Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek: In der Zusammenschau ließen sich diese beiden Gedanken zu der Conclusio vereinen, dass der Staat - da alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe - unbedingten Gehorsam von seinen Staatsbürgern im Rahmen der vom Souverän gemachten Gesetze verlangen könne. Das setze andererseits aber voraus, dass der Staat in seinen Elementen geschützt und verteidigt werde. Hierzu gehöre auch der Schutz des Staatsgebiets und damit auch der Schutz der Außengrenzen, der Ende 2015 unstreitig zumindest temporär aufgegeben worden sei. Schütze der Staat aber seine Grundlagen nicht - was nach Meinung des Beklagten der Fall gewesen sei -, stelle sich auf der Grundlage der beiden vorbezeichneten Denkschulen die Frage nach der Legitimität des Anspruchs des Staates gegen den Bürger, den Gesetzen Folge zu leisten. Ob diese Thesen des Beklagten inhaltlich richtig seien oder nicht, sei unerheblich. Jedenfalls stützten sie nicht den Vorwurf der "rechtsstaatswidrigen Haltung". Auch die Aussage zur "Gesinnungsjustiz", die dem Beklagten als Organ der Rechtspflege zum besonders schwerwiegenden Vorwurf gemacht worden sei, sei keine "rechtsstaatswidrige Haltung" des Beklagten. Wiederum gebe das Richterdienstgericht die entsprechende Aussage des Beklagten nicht vollständig wieder und bewerte sie nicht in dem Kontext, in dem sie gefallen sei. Der Beklagte habe lediglich Kritik an einer von ihm wahrgenommenen Fehlentwicklung artikuliert, die sich - wenn sie vorläge - als rechtsstaatlich problematisch darstelle. Deshalb sei seine Aussage zu verstehen als Einfordern und Verteidigung der Unabhängigkeit der Gerichte vor politischen Beeinflussungen. Auch dies unterstreiche die rechtsstaatliche Haltung des Beklagten. Weiter habe der Beklagte seine Pflichten zur Trennung von Amt und politischem Meinungskampf in ausreichendem Maße beachtet und seine Pflicht zur Mäßigung, Neutralität und Unparteilichkeit und zu achtungswürdigem Verhalten erfüllt. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG fordere, dass die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nicht zugunsten einer Partei, politischen Vereinigung oder politischen Gruppierung handeln. Das bedeute aber nicht, dass die Beamtinnen und Beamten auch im Übrigen Neutralität an den Tag legen müssten. Es stehe den Angehörigen des öffentlichen Dienstes frei, sich außerhalb ihres Amtes parteipolitisch oder in sonstigen Gruppen zu betätigen, möge insoweit auch die dienstrechtliche Verpflichtung bestehen, Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren. Die Pflicht gebiete einem Beamten, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten; er verletze diese Pflicht, wenn er sein Amt ausdrücklich in Anspruch nehme und einsetze, um einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung größere Beachtung und Überzeugungskraft zu verschaffen. Gemessen daran werfe das Gericht dem Beklagten zu Unrecht vor, er habe sich auf seiner Internetseite "als Staatsanwalt zu erkennen gegeben". Dagegen habe aber der Beklagte sein Amt nicht in Anspruch genommen, um einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung größere Beachtung und Überzeugungskraft zu verschaffen. Er habe sein Amt nicht ausdrücklich dafür eingesetzt und niemals eine politische Aussage mit einem Verweis auf sein Amt als Staatsanwalt verbunden. Zwar ließen die Bilder einen Rückschluss auf eine juristische Tätigkeit des Beklagten zu. Sie seien jedoch keine Inanspruchnahme seines Amtes mit dem Ziel, einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung größere Beachtung und Überzeugungskraft zu verschaffen, was aber erforderlich wäre, um ein im beamtenrechtlichen Sinne verwertbares Fehlverhalten zu begründen. Auf dem Bild möge der Beklagte zwar als Jurist erkennbar sein, aber nicht als Staatsanwalt. Dies gelte auch für das weitere Bild, auf dem sich der Beklagte äußerstenfalls als Jurist, aber nicht als Staatsanwalt zeige. Das Richterdienstgericht habe hierbei den volkstümlichen Ausdruck "Strafjustiz" verwendet, unter dem sich sowohl Staatsanwälte, Richter als auch Rechtsanwälte subsumieren ließen, denn als Organe der Rechtspflege gehörten auch diese zur Justiz. Die Bezugnahme auf seine persönliche Eigenschaft als Volljurist genüge allerdings nicht, um dem Beklagten vorzuwerfen, er habe sein Amt als Staatsanwalt nicht vom politischem Meinungskampf getrennt. Zudem sei es auch einem Beamten erlaubt, im politischen Meinungskampf auf seine besondere Kompetenz in bestimmten Bereichen hinzuweisen, soweit er nicht Bezug auf sein Amt nehme. Soweit das Richterdienstgericht im Urteil ohne nähere Begründung ausführe, der Beklagte habe durch die Richtigstellung, Staatsanwalt und nicht Oberstaatsanwalt zu sein, einen besonderen Amtsbonus in Anspruch genommen, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Gerade dies zeige doch die zutiefst rechtstaatliche Haltung des Beklagten und sein Bestreben, Amt und politische Tätigkeit zu trennen, da er aus der fehlerhaften Bezeichnung als "Oberstaatsanwalt" gerade keinen Profit habe erzielen wollen. Des Weiteren habe der Beklagte seine Pflicht zur Mäßigung, Neutralität und Unparteilichkeit und zu achtungswürdigem Verhalten jederzeit erfüllt. Inhalt dieser Beamtenpflicht sei, durch ein Auftreten auch außerhalb des Dienstes jeden Anschein zu vermeiden, man werde sein Amt nicht unparteiisch und gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Das erstinstanzliche Gericht habe dazu lediglich pauschal ausgeführt, der Beklagte habe sich in "vielfältigen Textbeiträgen"... "negativ vor allem über Flüchtlinge und Muslime geäußert". Eine Auslegung im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit sowie im Lichte des Grundsatzes der Chancengleichheit zeige jedoch, dass keine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass der Beklagte seine Postings außerhalb des Dienstes gefertigt habe. Außerhalb des Dienstes seien politische Meinungsäußerungen inhaltlich nur durch die Verfassungstreuepflicht beschränkt. Diese sei hier nicht verletzt. Die Postings des Beklagten seien nicht rechtswidrig und verletzten die Menschenwürde nicht. Der Beklagte habe bei diesen Postings nicht auf seine Tätigkeit als Staatsanwalt verwiesen, sondern diese seien unter dem Account "..." veröffentlicht worden. Der wahlrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit erlaube es auch Beamten, die als Kandidaten am Wahlkampf teilnehmen, auf Missstände mit deutlichen Worten hinzuweisen. Die massenhaften ungesetzlichen Grenzübertritte 2015, die sprichwörtliche "Herrschaft des Unrechts", die massenhaften sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht in Köln und die Terroranschläge in Nizza hätten den politischen Meinungskampf und seine Sprache in Deutschland dauerhaft verändert. Insoweit habe der Beklagte lediglich von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht, welches in diesem Licht bewertet werden müsse. Dass der Dienstbetrieb und die Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Beklagten beeinträchtigt worden seien, indem er nicht mehr zum Sitzungsdienst eingeteilt worden sei, sei allein dem Dienstherrn zuzurechnen, nicht dem Beklagten. Schließlich sei das Urteil rechtswidrig wegen eines groben Fehlers bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens sei das maßgebende Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die maßgebenden Kriterien seien gesondert für die einzelnen Disziplinarmaßnahmen geregelt. Nach § 31 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) sei Voraussetzung für die Entfernung, dass durch ein "schweres Dienstvergehen" das Vertrauen "des Dienstherrn oder der Allgemeinheit"..."endgültig verloren" sei. Nach § 30 Abs. 1 LDG sei Voraussetzung der Zurückstufung, dass durch ein "mittelschweres Dienstvergehen" das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nachhaltig erschüttert sei. Die Abgrenzung sei schwierig und dem erstinstanzlichen Gericht nicht gelungen. Der Beklagte habe kein schweres Dienstvergehen i. S. v. § 31 LDG begangen, aufgrund dessen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beklagten endgültig verloren wäre. Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beklagten als "nachhaltig erschüttert" angesehen und daher rechtsfehlerhaft der Entfernungsklage stattgegeben. Denn eine "nachhaltige Erschütterung" des Vertrauensverhältnisses ziehe nicht die Rechtsfolge der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich. Das Richterdienstgericht hätte deshalb die mildere Disziplinarstrafe nach § 30 LDG bemessen müssen. Für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre nach § 31 LDG erforderlich, dass das Vertrauen des Dienstherrn "endgültig verloren" sei, was das Gericht nicht festgestellt habe. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Disziplinarmaßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und in die Rechte des Beklagten aus Art. 10 EMRK eingreife, da die Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme auf den Beklagten nicht erörtert worden seien. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sei der handwerkliche Tiefpunkt des Urteils. Die fehlende logische Struktur der Verhältnismäßigkeitsprüfung stelle bloß, dass das Richterdienstgericht keine Abwägung nach juristischer Übung vorgenommen habe. Der legitime Zweck des § 31 LDG und § 33 BeamtStG stehe außer Frage. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei deswegen durchaus geeignet, den bezweckten Erfolg zu erreichen. Problematisch sei jedoch die Erforderlichkeit, da dies bedeute, dass kein milderes, also weniger belastendes Mittel den gleichen Erfolg hätte erreichen können. Vorliegend hätte denselben Zweck bereits ein Verweis nach § 27 LDG erfüllen können, denn es sei zu erwarten, dass der Beklagte keine Bilder mehr verwende, die eine Assoziation mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt herstellen könnten, wenn er darauf hingewiesen worden wäre. Außerdem sei nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG das "Persönlichkeitsbild" des Beamten zu berücksichtigen, was im erstinstanzlichen Urteil nicht geschehen sei. Der Beklagte habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er habe seine staatsbürgerlichen Rechte durch Inanspruchnahme des aktiven ( gemeint wohl: passiven ) Wahlrechts in Anspruch genommen, habe außerdienstlich gehandelt und seinen Beruf allenfalls angedeutet. Soweit das Richterdienstgericht befürchte, dass der Beklagte es an der gebotenen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund bei der staatsanwaltlichen Arbeit fehlen lassen würde, ergehe sich das Gericht in reinen Spekulationen. Bislang habe es der Beklagte diesbezüglich noch nie an der gebotenen Unabhängigkeit fehlen lassen. Das Gericht postuliere lediglich, dass der Beklagte die Organe seines Dienstherrn - mithin den ganzen Staat in seiner demokratischen Grundordnung - in einer Art und Weise in Frage gestellt habe, die eindeutig den Eindruck entstehen ließen, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Dienstherrn und neutral gegenüber jedermann sein, was das Gericht nicht auf einen konkreten Sachverhalt stütze. Deshalb sei die negative Prognose des Richterdienstgerichts für die Loyalität des Beklagten gegenüber dem Dienstherrn nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sei das erstinstanzliche Urteil rechtswidrig, weil es gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoße. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verletze dessen Rechte aus Art. 10 EMRK auf freie Meinungsäußerung. Die gegenständlichen Postings überschritten nicht die Grenze des Schutzbereichs des Art. 10 EMRK durch das Missbrauchsgebot aus Art. 17 EMRK. Die Meinungsäußerungen des Beklagten enthielten keine Gewaltaufrufe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe entschieden, dass die Entlassung eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst wegen politischer Meinungsäußerungen ein Eingriff in Art. 10 EMRK sei, wenn die Entlassung eines Beamten in direktem Zusammenhang mit Meinungsäußerungen stehe. Die gesetzliche Grundlage (zur Grenzziehung) sei dabei das Landesdisziplinargesetz. Einschlägige Rechtfertigungsgründe aus Art. 10 Abs. 2 EMRK seien der Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung sowie Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Diese Rechtfertigungsgründe entsprächen Dienstvergehen i. S. d. Landesdisziplinargesetzes, nämlich die Verletzung der verfassungsrechtlichen Treuepflicht, des Mäßigungsgebots sowie der Trennung von Amt und Meinungskampf. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Schließlich habe das Gericht keine Abwägung der Folgen für den Beklagten vorgenommen, da es sich nicht damit auseinandergesetzt habe, welche Auswirkung eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf den Ruf des Betroffenen habe, und womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten solle, falls er keine vergleichbare Stelle finde, da er als Staatsanwalt nur im Staatsdienst tätig sein könne. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 13. August 2018 – RDG 1/17 – aufzuheben und die Disziplinarklage samt Nachtragsklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das laufende Disziplinarverfahren erledige sich nicht dadurch, dass ein Beamter zwischenzeitlich zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt worden und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG ein Ruhen der wesentlichen Rechte und Pflichten des Beamten aus dem Landesbeamtenverhältnis eingetreten sei. Denn das Beamtenverhältnis sei hierdurch gerade nicht beendet worden. In einem solchen Fall ruhe die Verfahrensgewalt der mit einem (Disziplinar-)Verfahren gegen den Beamten befassten Behörden nicht. Eine solche Wirkung lasse sich dem Gesetz und dabei insbesondere der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG nicht entnehmen. Auf das Disziplinarrecht übertragen ergebe sich aus der Ruhensregelung in § 5 AbgG, dass ein bereits vor Mandatserwerb begangenes Dienstvergehen von der Regelung in § 5 AbgG unberührt bleibe, somit dessen Beurteilung weiter dem Dienstherrn oder – wie hier – dem Dienstgericht obliege. Die aus § 5 AbgG folgende Rechtslage führe im Fall einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit auch nicht zu Unbilligkeiten, die dem Charakter des Disziplinarrechts widersprächen. Entgegen der Ansicht des Beklagten stelle das Ermöglichen einer "Nachbewährung" im Dienst keineswegs ein zwingendes Erfordernis zur Vornahme der disziplinarrechtlich angezeigten prognostischen Gesamtwürdigung der in den §§ 26 ff. LDG vorgegebenen Bemessungskriterien dar. Es liege hier ein in das Abgeordnetenverhältnis sog. "mitgebrachtes" gerichtliches Verfahren vor, das mangels anderslautender Regelung fortzuführen sei. Der Beklagte habe durch die im Urteil im Einzelnen aufgeführten Facebook-Postings vom 31.10.2015 ("Posting 13"), vom 13.01.2016 ("Posting 14") und vom 18.05.2017 ("Posting 15") die ihm obliegende Pflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichdemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, zur politischen Mäßigung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG, zur Neutralität und Unparteilichkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG und zum achtungswü
§ 34Satz 3 Beamt
StG schuldhaft verletzt. In rechtlicher Hinsicht habe der Beklagte mit den Facebook-Postings vom 31.10.2015 ("Posting 13") und vom 13.01.2016 ("Posting 14") eine rechtsstaatswidrige, menschenverachtende Haltung offenbart und über seine öffentlich zugängliche Facebook-Seite verbreitet, die zu einer Verletzung seiner Grundpflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG geführt habe. Zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten eines Beamten gehöre es, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Die politische Treuepflicht gebiete, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejahe und sich eindeutig von Bestrebungen distanziere, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Unverzichtbar sei, dass der Beamte den Staat und die geltende Verfassungsordnung bejahe, sie als schützenswert begreife, sich zu ihr bekenne und aktiv für sie eintrete. Indem der Beklagte im öffentlich zugänglichen Raum mit seinem Posting vom 31.10.2015 dem Staat die Daseinsberechtigung abspreche, diesen als Unterdrückungsinstrument bezeichne, im Posting vom 13.01.2016 das Vorliegen der Voraussetzungen für aktiven Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG im Ergebnis bejahe und diesen Standpunkt über seine öffentlich, für jedermann zugängliche Facebook-Seite verbreite, beteilige er sich selbst an Aktivitäten, die gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung gerichtet seien. Darüber hinaus suggeriere er der Öffentlichkeit mit seiner beruflichen Laufbahn, letztlich auch als Repräsentant des Staates, dass die Bundesrepublik ein bloßes Unterdrückungsinstrument sei und der Bürger gute Gründe für ein Recht zum Widerstand habe. Welche Mittel dabei zum Einsatz kommen könnten, stelle der Beklagte ebenso dar, wie den Ort, an dem die "Verteidigung" erfolgen solle. Hierdurch stelle er die Verfassungsordnung in Frage und propagiere im Gesamtkontext seiner Äußerungen in den beiden Postings auf subtile Art und Weise letztlich Generalmaßnahmen gegen die von ihm im Kontext dieser beiden Facebook-Beiträge bezeichneten "Invasoren" bzw. "Migrassoren". Dies stelle zugleich eine völlige Missachtung der Grundrechte dieser Personengruppe (der Flüchtlinge) dar, was dem Grundprinzip der Achtung der Menschenrechte in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat zuwiderlaufe. In diesem Verhalten sei zugleich eine Missachtung des politischen Mäßigungsgebots, des Gebots zur Neutralität und Unparteilichkeit sowie zum achtungswürdigen Verhalten zu sehen. Dem Beklagten stehe es - wie jedem anderen Bürger - selbstverständlich frei, Gerichtsurteile als falsch oder unrichtig zu bezeichnen. Vorliegend erschöpften sich die Ausführungen des Beklagten jedoch keinesfalls in der Kritik an einer gerichtlichen Entscheidung. Vielmehr sehe er sie als ein "Beispiel für die zunehmend um sich greifende und dem Zeitgeist huldigende Gesinnungsjustiz". Diese öffentliche Aussage gehe weit über das Maß des Erlaubten hinaus, da der Vorwurf, nicht nach Recht und Gesetz, sondern nach "Gesinnung" zu verfahren, zweifellos zu den schlimmsten Vorwürfen gehöre, die man der Justiz machen könne. Nur in Unrechtsregimen würden Gerichte und Strafverfolgungsbehörden nach Gesinnung handeln. Der Begriff der "Gesinnungsjustiz" werde demnach von Extremisten zur Delegitimierung des Staates verwandt, indem das deutsche Rechtssystem offen diskreditiert werden solle. Aus dem Munde eines Staatsanwalts bekomme diese ungeheuerliche These ein völlig neues Gewicht. Der objektive Leser gewinne dadurch zwangsläufig den Eindruck, dass die Insiderkenntnisse des Staatsanwalts seine Einschätzung bedingten. Der nach dem objektiven Empfängerhorizont entstehende Anschein eines illegitimen Unrechtsstaats ohne funktionierendes Rechtssystem sei verheerend und geeignet, das Vertrauen in die Justiz als dritte Gewalt und damit in die freiheitlichdemokratische Grundordnung nachhaltig zu schädigen. Die Äußerungen des Beklagten zum "Quotenneger" seien rassistisch und widersprächen dem Menschenbild des Grundgesetzes. Mit diesem Begriff werde zum Ausdruck gebracht, dass eine dunkelhäutige Person die von ihr eingenommene Position nur oder vor allem ihrer Herkunft verdanke und eben nicht ihrer individuellen Leistung und Befähigung. Dieses Begriffsverständnis habe der Beklagte ersichtlich seinen Ausführungen zugrunde gelegt, wenn er meine, dass "allein die Hautfarbe Obamas das entscheidende Kriterium für seinen Erfolg" gewesen sei. Der Beklagte mache sich hierdurch Gedankengut der rechtsextremen Szene zu eigen. Das in der zitierten Aussage zum Ausdruck kommende Menschenbild des Beklagten widerspreche der freiheitlichdemokratischen Grundordnung, da sie ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen habe und als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt sei. Einer Person abzusprechen, dass sie ein Wahlamt durch ihre individuelle Leistung, Befähigung und Überzeugungskraft erreicht habe, sondern dies allein ihrem Dasein als "Neger" zuzuschreiben, widerspreche diesem Menschenbild. Das teilweise vorgebliche "Zurückrudern" am Ende seines Beitrags, das in der Sache keines sei, zeige das planvolle und bewusste Handeln des Beklagten. Die Verbreitung rassistischen Gedankenguts über das Medium Facebook begründe einen Verstoß gegen die Treuepflicht und das Gebot zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten. Der Beklagte habe dadurch zugleich das Vertrauen seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit in eine objektive, unvoreingenommene und politisch neutrale Amtsführung gefährdet und gegen seine Pflicht zur politischen Mäßigung verstoßen. Auch durch die weiteren Veröffentlichungen und Äußerungen habe der Beklagte seine Pflicht zur politischen Mäßigung, die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit, die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten und die Pflicht zur Verfassungstreue schuldhaft verletzt. Das Amt des Staatsanwalts gebiete es, wegen seiner spezifischen Aufgabe in der Strafrechtspflege unter Bindung an das Legalitätsprinzip in besonderem Maße, sich bei politischer Betätigung derart zu verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf die strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet sei. Die aus seiner Amtsstellung resultierenden Pflichten geböten dem Staatsanwalt, eine klare Trennung zwischen seinem Amt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Er verletze seine Pflicht, wenn er das Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung dazu benutze und einsetze, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Amtes eigene politische Auffassungen wirksamer durchzusetzen. Mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten habe der Beklagte nicht zwischen seinem Amt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf getrennt. Er habe sich nicht nur auf den jeweiligen Internetseiten in seinem Amt gezeigt bzw. dieses erwähnt. Vielmehr habe er das Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen plakativ dafür eingesetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung und seiner parteipolitischen Tätigkeit "mit dem Amt im Rücken" mehr Nachdruck und eine größere Beachtung zu verleihen, und dadurch - wenn auch teilweise auf subtile Art und Weise - fortwährend die Autorität seines Amtes für seine politischen Meinungsäußerungen genutzt, was insbesondere in den beiden angesprochenen Bildern und den dazugehörigen Texten deutlich werde. Der Argumentation des Beklagten in der Berufungsschrift, wonach die auf den Bildern ersichtliche Robe nicht als eine solche eines staatlichen Amtsträgers zu erkennen sei und lediglich eine schlichte Erwähnung seines staatsanwaltlichen Amtes vorliege, könne nicht gefolgt werden. Zwar stehe auch einem Beamten das Recht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu, sich im politischen Meinungsstreit deutlich und auch drastisch zu äußern. Allerdings müsse er auch bei Veröffentlichungen außerhalb des Dienstes die sich aus den genannten Normen ergebenden Schranken der Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus seiner Stellung aus Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergäben. Er habe durch sein Verhalten jeden Anschein zu vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte das Amt eines Staatsanwalts bekleidet habe und damit ein Amt, bei welchem er in besonderem Maß zur Objektivität und strikten Sachlichkeit verpflichtet sei, gelte dies erst recht. Gegen diese Gebote habe der Beklagte auch verstoßen, indem er die unter I.
- b)3) und 4) im angefochtenen Urteil aufgeführten Äußerungen in aggressivem, scharfem, völlig unangemessenem Ton vorgebracht und die Darstellung über "Mohammed" und über den "Gott des Islam" mit der bildlichen Darstellung einer Koranausgabe in einer Toilette verknüpft habe, was über Religionskritik weit hinausgehe. Sie seien nicht nur geeignet, die Gefühle von religiös geprägten Menschen, insbesondere Muslimen, zu verletzen, sondern könnten bei Beteiligten im Strafverfahren muslimischen Glaubens den Eindruck entstehen lassen, dass der Beklagte ihnen allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit ablehnend gegenüberstehe. Gleiches gelte für die Verwendung der Wortschöpfung "Migrassoren" unter I.
- b)7) des erstinstanzlichen Urteils. Der unter I.
- b)8) des dienstgerichtlichen Urteils dargestellte Facebook-Beitrag - es dauere nicht allzu lange, bis im örtlichen "Flüchtlingsheim" wieder Randale sei - erwecke den Eindruck, er unterstelle Flüchtlingen pauschal eine generelle Gewaltbereitschaft. Diese pauschal herabwürdigenden, in aggressiver Form vorgebrachten und reißerisch aufgemachten fremden- bzw. islamfeindlichen Veröffentlichungen, durch welche bestimmte Personengruppen gezielt herabgesetzt würden, rechtfertigten insbesondere in der Zusammenschau und mit Blick auf die kontinuierliche Wiederholung von in dieselbe Richtung zielender Äußerungen die Besorgnis, dass der Beklagte bei der Erfüllung seiner Aufgaben Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere Flüchtlingen muslimischen Glaubens, nicht unvoreingenommen gegenübertrete. Mit Blick auf den funktionalen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt sei dieses Fehlverhalten des Beklagten als ein innerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren. Dabei habe der Beklagte die ihm beamtenrechtlich gezogenen Grenzen seiner Meinungsäußerung deutlich überschritten. Seine politische Betätigung sei - auch im Wahlkampf - nicht mehr von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sondern stelle sich als Verletzung der genannten beamtenrechtlichen Pflichten dar. Nichts anderes gelte auch hinsichtlich der von dem Beklagten vorgebrachten Verletzung von Art. 10 EMRK. Das als eine Einheit zu betrachtende Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass auch unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung zu Recht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ausgesprochen worden sei. Der Beklagte habe mit seinem Fehlverhalten gegen mehrere beamtenrechtliche Kernpflichten verstoßen, hinsichtlich deren Einhaltung er aufgrund seiner spezifischen Aufgabe in der Strafrechtspflege unter Bindung an das Legalitätsprinzip besonders verpflichtet gewesen sei. Die zum Gegenstand des dienstgerichtlichen Verfahrens gemachten Veröffentlichungen des Beklagten stellten lediglich die "Spitze eines Eisbergs" dar, der sein breit angelegtes Fundament in einer fortwährenden Vielzahl vor allem ausländer- und islamfeindlicher Aussagen des Beklagten finde. Mit den zum Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage gemachten Verstößen erlange das Dienstvergehen ein noch schwereres Gewicht. Der Beklagte habe durch diese neuerlichen Äußerungen gezeigt, dass er auch während des laufenden dienstgerichtlichen Verfahrens nicht vor dem Versuch zurückschrecke, die dritte Staatsgewalt zu delegitimieren. Dies gelte umso mehr, als sich der Beklagte auch während des Laufs der Anhörungsfrist zur beabsichtigten Nachtragsdisziplinarklage fortgesetzt rassistisch geäußert habe. Dieses Posting belege einmal mehr, dass es sich bei den dem Beklagten vorgeworfenen (rassistischen) Äußerungen keineswegs um spontane oder unreflektierte "Ausrutscher" handele, sondern dass diese Ausdruck einer gefestigten Geisteshaltung seien. Die dabei angewandten Relativierungsmuster würden die Schwere des Vorwurfs eher noch vertiefen, als dass sie mildernd zu berücksichtigen wären, da sich gerade darin das planvolle und bewusste Vorgehen zeige. Auf Antrag des Dienstgerichtshofs vom 12.12.2019 hat der Deutsche Bundestag in der Sitzung vom 15.01.2020 die Genehmigung zur Fortführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten erteilt (Bundestagsdrucksache 19/16498). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Akten des Justizministeriums Baden-Württemberg, des Richterdienstgerichts sowie die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Gründe Die Berufung des Beklagten, die sich bei Disziplinarverfahren im Grundsatz nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt (§§ 76a Abs. 1, 76b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 90 Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz, LRiStAG und § 122 Abs. 4 Satz 1 Deutsches Richtergesetz, DRiG) ist - ohne dass es aber einer vorherigen Zulassung bedurfte (§ 76b Abs. 1 Satz 2 LRiStAG) - nach § 76b Abs. 2 LRiStAG zulässig, aber unbegründet. Das Richterdienstgericht hat der Klage des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.08.2018 zu Recht stattgegeben und die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst angeordnet (§ 76a Abs. 3 LRiStAG i. V. m. § 31 Abs. 1 LDG). I. Die Wahl des Beklagten in den Deutschen Bundestag im Oktober 2017 hat entgegen der Auffassung des Beklagten weder zu der Beendigung des Disziplinarverfahrens noch zu einem Ruhen der Disziplinargewalt bis zu dem Mandatsende geführt. Es ruhen lediglich die wesentlichen Rechte und Pflichten des in den Bundestag gewählten Beamten aus dem fortbestehenden Beamtenverhältnis. Das laufende Disziplinarverfahren erledigt sich nicht dadurch, dass ein Beamter zwischenzeitlich zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt worden und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG ein Ruhen der wesentlichen Rechte und Pflichten des Beamten aus dem Landesbeamtenverhältnis eingetreten ist. Denn das Beamtenverhältnis selbst ist hierdurch nicht beendet worden. Somit ruht in einem solchen Fall auch nicht die Verfahrensgewalt der mit einem (Disziplinar-)Verfahren gegen den Beamten befassten Behörden. Mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG wird eine Regelung zu den Auswirkungen des Erwerbs eines Bundestagsmandats auf die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten eines Abgeordneten während der Mandatszeit getroffen, jedoch keine Regelung, die sich auf von dem Dienstherrn oder einem Gericht betriebene Verfahren bezieht, die aus dem Beamtenverhältnis des Abgeordneten vor dem Mandatserwerb resultieren. In § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG wird (lediglich) angeordnet, dass mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten ab der Feststellung des Bundeswahlausschusses oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen. Die Norm hat einen rein materiellrechtlichen Gehalt, der sich auf die Rechte und Pflichten des Abgeordneten bezieht. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch Sinn und Zweck der Regelung bieten einen Ansatzpunkt für den verfahrensrechtlichen Gehalt, den der Beklagte dieser Norm beimisst. Für das hier zugrundeliegende Disziplinarrecht bedeutet das, dass aufgrund des grundsätzlichen Ruhens der beamtenrechtlichen Pflichten die Begehung eines erneuten Dienstvergehens nach § 47 BeamtStG während der Zeit der Mandatsausübung nur wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in Betracht kommt. Ein bereits vor Mandatserwerb begangenes Dienstvergehen und ein diesbezüglich eingeleitetes Disziplinarverfahren bleiben dagegen von der Regelung in § 5 AbgG unberührt. Die dort normierte Regelung führt auch im Fall einer disziplinarrechtlichen Angelegenheit nicht zu Unbilligkeiten, die dem Charakter des Disziplinarrechts widersprechen. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt das Ermöglichen einer "Nachbewährung" im Dienst keineswegs ein zwingendes Erfordernis zur Vornahme der disziplinarrechtlich angezeigten prognostischen Gesamtwürdigung der in den §§ 26 ff. LDG vorgegebenen Bemessungskriterien dar. Es gibt keinen disziplinarrechtlichen Grundsatz, der besagt, dass der Dienstherr dem Beamten "Bewährungschancen" nach der Begehung eines Dienstvergehens zu eröffnen hätte; das gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier (s. unten) - um ein schweres Dienstvergehen handelt. II. Das Richterdienstgericht ging zu Recht davon aus, dass der Beklagte durch seine Postings 1) - 15) in vielfacher Hinsicht und schwerwiegend die ihm obliegenden elementaren beamtenrechtlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat und dadurch der Dienstherr und die Allgemeinheit das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung des Beklagten vollständig und endgültig verloren haben. Gegen den Beklagten wurde daher zu Recht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen. 1. Der Beklagte hat durch sein Verhalten elementare beamtenrechtliche Kernpflichten verletzt.
- a)Mit der Veröffentlichung der im Tatbestand unter 1) und 2) beschriebenen Bilder und Äußerungen auf den öffentlich einsehbaren Internetseiten des Beklagten, durch welche er sein Amt als Staatsanwalt im Zusammenhang mit politischen Aussagen auf den jeweiligen Internetseiten herausgestellt hat, hat er - jedenfalls in der Zusammenschau mit den Postings 3) – 15) - die Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit, die Pflicht zur Mäßigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG sowie die Pflicht zum achtungswü
§ 34Satz 3 Beamt
StG verletzt.
- aa)Zu den grundlegenden Pflichten eines Beamten zählt, dass er sein Amt politisch neutral und unabhängig von sachfremden Einflüssen wahrnimmt. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss u.a. dem Vertrauen auf die Erfüllung dieser Pflicht gerecht werden. Das gilt in besonderem Maße für einen Staatsanwalt. Zwar ist dem Staatsanwalt nicht wie dem Richter verfassungsrechtlich die sachliche und persönliche Unabhängigkeit gewährleistet. Seine spezifische Aufgabe in der Strafrechtspflege unter Bindung an das Legalitätsprinzip gebietet ihm aber besonders, sich bei politischer Betätigung derart zu verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf die strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet wird. Diese Pflichten eines Beamten sind mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, nach dem jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit kann sich der Beamte nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Er genießt vielmehr als Staatsbürger wie jeder andere Staatsbürger den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Er muss allerdings auch außerhalb seines dienstlichen Pflichtenkreises dem Vertrauen gerecht werden, das in sein Amt gesetzt wird. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ihm insoweit gewährleistet, als es mit den sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten vereinbar ist, wobei die rechtlich begründeten Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie begrenzten Grundrechts auszulegen sind (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.> mit umfangreichen Nachweisen; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - , NJW 1983, 2691 ; BVerwGE 47, 330 <355 f.>; 52, 313 <328>; 61, 176 <177 f.>). Außerdienstliche Meinungsäußerungen eines Beamten, auch eines Staatsanwalts, in der Öffentlichkeit stehen hiernach grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Als Staatsbürger kann der Beamte seine Auffassungen in Wort, Schrift und Bild äußern und verbreiten, und zwar unabhängig davon, ob andere die von ihm vertretene Meinung für richtig oder falsch halten. Staat und Gesellschaft können an unkritischen Beamten kein Interesse haben. Der Beamte, auch der Staatsanwalt, kann sich, soweit kein unmittelbarer Bezug zu konkreten, von ihm zu bearbeitenden Strafrechtsfällen besteht, mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift u.a. in Zeitschriften, in Referaten, bei Kolloquien usw. zu jedem Thema, auch zu rechtspolitischen Fragen äußern. Auch die Erwähnung des Amtes ist in der Regel erlaubt, ebenso wie ein Beamter, dessen Rechtsstellung in der Öffentlichkeit bekannt ist, nicht von Meinungsäußerungen ausgeschlossen ist. Für die politische Betätigung eines Beamten, auch eines Staatsanwalts, gilt kein anderer Maßstab. Er darf sich politisch und auch parteipolitisch betätigen, Ämter übernehmen, in der Öffentlichkeit als Funktionär auftreten und sich am Wahlkampf beteiligen, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob er mit der Auffassung der jeweiligen Regierung übereinstimmt oder ihr widerspricht. Ein parteipolitisches Engagement gefährdet demgemäß, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, nach dem Gesetz grundsätzlich nicht das Vertrauen in die politisch neutrale, von sachfremden Einflüssen unabhängige Wahrnehmung des Amtes. Der Beamte kann eine politische Auffassung nicht nur haben, sondern auch vertreten, ohne seine pflichtgemäße Amtsführung in Frage zu stellen. Die Pflicht zu der durch das Amt gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung gebietet ihm jedoch, eine klare Trennung zwischen dem Amt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Er darf bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtlichen Stellungnahme erwecken. Er verletzt seine Pflicht auch, wenn er das Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung dazu benutzt und einsetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Amtes eigene politische Auffassungen wirksamer durchzusetzen. Dafür ist ihm das Amt nicht übertragen. Ob ein Beamter diese sich aus seiner Rechtsstellung ergebenden Grenzen der Meinungsfreiheit beachtet oder überschritten hat, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 29.10.1987 – 2 C 73.86 –, juris). Das Mäßigungsgebot gilt grundsätzlich auch im Wahlkampf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1998 - 2 B 85.98 - Buchholz 11 Art. 38 GG Nr. 4). Denn die Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen nach §§ 33 und 34 BeamtStG i.V.m. § 5 Abs. 1 AbgG erst im Fall der tatsächlichen Wahl zum Parlamentsabgeordneten für die Zeit der Mitgliedschaft im Parlament. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken besteht aber eine Wechselwirkung. Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 <208 f.>, Beschluss vom 04.11. 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <332, 342>). Im Wahlkampf macht ein Wahlbewerber von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht ausschließlich zur Entfaltung seiner Persönlichkeit Gebrauch, sondern auch zur Verwirklichung seines grundrechtsgleichen passiven Wahlrechts nach Art. 38 Abs. 2 GG, d. h. "sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen" (vgl. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 137 Rn. 16; Stober/Lackner, in: Bonner Kommentar, GG, Stand Mai 2004, Art. 137 Rn. 244). Diese Rechte stehen auch Beamten zu. Ein zu diesem Zweck geführter Wahlkampf ist darauf angelegt, Wählerstimmen zu gewinnen. Er lebt von rhetorischen Zuspitzungen und pointierter Kritik an der politischen Handhabung aktueller Probleme, um auf diese Weise die für die eigene Wahl erforderliche Zustimmung der Wähler nicht nur durch die Kraft von Argumenten, sondern auch durch die Kraft von Worten zu erzielen. Da sich in einem Wahlkampf Lager bilden, die um die Mehrheit ringen, sind Wahlkampfreden oft auch durch Polemik und persönliche Attacken auf Vertreter des jeweils anderen Lagers gekennzeichnet, um auf diese Weise die für die eigene Wahl erforderliche Zustimmung bei den Wählern zu gewinnen. Zudem richten sich Äußerungen von Kandidaten einer Oppositionspartei zwangsläufig gegen Politiker, die Inhaber eines Regierungsamts sind und in dieser Eigenschaft den Dienstherrn repräsentieren. Diese Besonderheiten der Wahlkampfsituation verlangen, die Mäßigungspflichten zu reduzieren, bildet die Wahl doch die "Quelle der Staatsgewalt" (BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 <340>, so auch für Soldaten BVerwG, Urteil vom 01.07.2020 – 2 WD 15.19 –, juris). Daher ist bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Beamten Rückschlüsse auf die Amtsführung zulässt, Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat. Im außerdienstlichen Bereich hängt das erforderliche Maß der Mäßigung und Zurückhaltung davon ab, ob und inwieweit die politische Betätigung einen Bezug zur dienstlichen Stellung und zu den dienstlichen Aufgaben aufweist. Jedenfalls muss der Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <366 f.>; Kammerbeschlüsse vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - NJW 1983, 2691 und vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93 ; BVerwG, Urteile vom 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86 - BVerwGE 78, 216 <221> = Buchholz 236.2 § 26 DRiG Nr. 4 S. 4 f., vom 25.01.1990 - BVerwG 2 C 50.88 - BVerwGE 84, 292 <294 f.> = Buchholz 237.4 § 58 HmbLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 23.02.1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 <79 f.>; Beschlüsse vom 12.04.1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 <38 ff.> und vom 10.10.1989 - BVerwG 2 WDB 4.89 - BVerwGE 86, 188 <190 f.>); BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 – 2 B 16.12 –, juris).
- bb)Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten nicht hinreichend zwischen seinem Amt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf getrennt. Er hat sich nicht nur auf den jeweiligen Internetseiten in seinem Amt gezeigt bzw. dieses erwähnt, sondern vielmehr das Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen bewusst und gezielt dafür eingesetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung und seiner parteipolitischen Tätigkeit "mit dem Amt im Rücken" mehr Nachdruck und eine größere Beachtung zu verleihen. Dadurch hat er - man mag es als scharfsinnig oder auch subtil bezeichnen - das Amt mit seiner politischen Tätigkeit verbunden und dabei einen deutlichen dienstlichen Bezug zwischen seinen politischen Äußerungen und seinem Amt bzw. seiner Amtsstellung hergestellt. Dabei ist ihm einzuräumen, dass ihm im Wahlkampf zur Information potentieller Wähler die Nennung des Berufs grundsätzlich möglich sein muss und hieran allein insoweit keine Beanstandungen zu erheben wären. Ob die konkrete Präsentation der beiden im Tatbestand unter 1) und 2) beschriebenen Bilder, die darüber deutlich hinausgeht, schon für sich allein für einen Pflichtenverstoß ausreicht, wie es das Dienstgericht angenommen hat, kann dabei offen bleiben, denn jedenfalls wird die Grenze zwischen Amt und politischer Meinungsäußerung in der Zusammenschau dieser Bilder mit den vom Beklagten unter 3) – 15) eingestellten Beiträgen überschritten. aaa) Die beiden Bilder, auf denen der Beklagte mit einer für die Justiz typischerweise verwendeten Robe - auf einem zusätzlich mit Parteiplakette - zu sehen ist, erwecken schon für sich genommen den Eindruck eines zupackenden, die Anliegen einer Partei bzw. einer politischen Haltung durchsetzenden Staatsdieners. Dieser Eindruck wird durch die von dem Beklagten auf seiner Facebook- bzw. Internetseite eingestellten Beiträge, in welchen er sein Amt als Staatsanwalt herausgestellt hat, noch unterstrichen. Wenn vom Beklagten darin zum Ausdruck gebracht wird, seine Kandidatur verhindere gerade wegen seines Amtes, dass viele Bürger "den Glauben an den Staat und seine Institutionen vollends verlieren", zeigt dies besonders plakativ, wie der Beklagte sein Amt zur politischen Meinungsäußerung einsetzt bzw. dieses damit verbindet. Daran vermag auch die Argumentation des Beklagten, wonach die auf den Bildern ersichtliche Robe nicht als eine solche eines staatlichen Amtsträgers zu erkennen sei und eine schlichte Erwähnung seines staatsanwaltlichen Amtes vorliege, nichts zu ändern. Denn der Beklagte hat sich in Robe und weißer Krawatte mit einer Gesetzessammlung "Strafrecht" bzw. mit einer Robe, wie sie typischerweise in der Justiz verwendet wird, über der Schulter hängend und mit Parteiplakette am Hemd fotografieren lassen und diese Bilder auf öffentlich zugänglichen und einsehbaren Internetseiten eingestellt, die von ihm als Plattform zur Kundgabe parteipolitischer Äußerungen eingerichtet wurden. Eine deutliche Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf ist demnach gerade nicht eingehalten worden, sondern im Gegenteil eine Verbindung zwischen der Eigenschaft als staatlicher Amtsträger einerseits und parteipolitischer Kundgabe bewusst herausgestellt worden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass lediglich eine Aussage eines Dritten zitiert wird, in der der Beklagte als Staatsanwalt bezeichnet wird. Denn dieses Zitat und die Entgegnung des Beklagten darauf haben allein dazu gedient, den Lesern ("followern") klarzumachen, dass es u. a. gerade seine Kandidatur sei, "die viele Bürger in diesem Land davon abhält, den Glauben an den Staat und seine Institutionen vollends zu verlieren". Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob schon allein aufgrund der eingestellten Bilder eine Identifizierung des Beklagten als Staatsanwalt (und nicht nur allgemein als juristischer Robenträger) hinreichend deutlich war; denn der Beklagte hat diese Verknüpfung jedenfalls durch die Bestätigung, er sei Staatsanwalt, selbst hergestellt. bbb) Die Bilder und Äußerungen in Bezug auf sein Amt als Staatsanwalt sind - wie ausgeführt - im Kontext mit den weiteren Veröffentlichungen des Beklagten im Internet zu sehen. Auf diesen Internetseiten werden Wahlkampfthemen der AfD aufgegriffen. Gleichzeitig ist dort auch eine Vielzahl politischer Meinungsäußerungen des Beklagten zu finden, die im Gesamtzusammenhang mit den im Tatbestand dargestellten politischen Äußerungen in den Blick zu nehmen sind. Mit diesen unter 3) - 15) im Einzelnen aufgeführten veröffentlichten Beiträgen, die bereits für sich gesehen gegen die Pflicht zu Mäßigung und Neutralität (§ 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BeamtStG) sowie zu achtungswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) in vorwerfbarer Weise verstoßen, suggeriert er gleichzeitig auch, dass das Vertrauen der Bürger in die Staatsanwaltschaft - und damit letztlich in das seines gesamten Berufsstandes - schon derart getrübt sei, dass es ohne ihn völlig verloren wäre. Bei dieser Beurteilung steht außer Frage, dass sich ein Beamter im politischen Meinungsstreit, insbesondere im Wahlkampf (der Beklagte war Kandidat für die Landtagswahl 2016 in Baden-Württemberg und Kandidat für die Wahl zum Deutschen Bundestag 2017) deutlich und auch drastisch äußern kann und darf. Allerdings hat er bei Veröffentlichungen innerhalb und außerhalb des Dienstes die sich aus den §§ 33 und 34 BeamtStG ergebenden Schranken der Mäßigung und Zurückhaltung stets zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus den Pflichten seines Amtes ergeben. Der Beamte hat durch sein Verhalten jeden Anschein zu vermeiden, er werde sein Amt nicht unparteiisch und ausschließlich gemeinwohlorientiert wahrnehmen. Daher darf die politische Betätigung des Beamten nicht Formen annehmen, die aus der Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters geeignet sind, Zweifel an einer politisch neutralen, nur dem Allgemeinwohl verpflichteten Amtsführung ohne Ansehen der Person hervorzurufen; es genügt insoweit der "böse Schein" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, juris), worauf der Kläger zu Recht hinweist. Als Maßstab kommt neben Art und Inhalt der politischen Betätigung auch das jeweilige Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sowie der Bezug der politischen Betätigung zum Amt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, BVerwGE 84, 292 ). Danach ergeben sich Einschränkungen insbesondere für den Stil der politischen Betätigung als auch für die Wortwahl von politischen Meinungsäußerungen (BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Dementsprechend gilt dies vornehmlich für einen Beamten, der ein Amt wie das des Staatsanwalts bekleidet,, in welchem er in besonderem Maße nach § 160 Abs. 2 StPO zur Objektivität und strikten Sachlichkeit verpflichtet ist, da doch gerade das Legalitätsprinzip in der Gewährleistung der Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person und damit in der Willkürfreiheit, im Gleichheitssatz und im Rechtsstaatsprinzip wurzelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 -, juris; Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 152 StPO, Rn. 12;). Gegen die aus den genannten Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes folgenden Gebote hat der Beklagte in vielfältiger Weise verstoßen, was insbesondere aus den oben unter 3) und 4) zitierten beschimpfenden Äußerungen über "Mohammed" und über den "Gott des Islam", letzteres verknüpft mit der bildlichen Darstellung einer Koranausgabe in einer Toilette, folgt. Diese öffentlich verbreiteten Äußerungen sind in besonderem Maße geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit gegenüber Menschen islamischen Glaubens zu begründen, und rechtfertigen ein Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung eines Staatsanwalts, der in seiner täglichen Arbeit auch mit diesem Personenkreis befasst ist. Soweit der Beklagte in der Berufung vorträgt, dass im erstinstanzlichen Urteil nicht der gesamte Textbeitrag der Postings 3) und 4) wiedergegeben worden sei, kann auch unter Berücksichtigung des vollen Wortlauts keine andere Bewertung abgeleitet werden. Der gesamte Textbeitrag zu 3) lautet wie folgt: "Ein gefährlicher Träumer vor dem Herrn. Ein westlicher, mit dem Grundgesetz kompatibler Islam wäre was auch immer, aber jedenfalls kein Islam im bisherigen Sinne mehr, denn die Voraussetzung dafür wäre das ausdrückliche öffentliche Eingeständnis, dass der angebliche Begründer des Islam, der angebliche Prophet Mohammed - so es diese Person überhaupt als konkrete historische Person gegeben hat - ein emporgekommener Kriegsherr, sadistischer Blutsäufer und Kinderschänder war, vielleicht einfach nur ein wahnsinniger Psychopath, der aber in keinem Fall ein Vorbild für die heutigen Menschen sein kann, die in irgendeiner Form den Begriff "Frieden" für sich beanspruchen wollen. Konsequenterweise müsste man auch darauf verzichten, den Koran als göttliche Botschaft zu verstehen und musste alle Hass- und Gewaltsuren aus dem Koran herausstreichen und in die Mülltonne werfen. Dazu das Prinzip der Freiwilligkeit und den Nachrang der religiösen gegenüber der weltlichen Ordnung anerkennen. Eigentlich ja gar nicht so schwierig, wo ist also das Problem der angeblichen Friedensengel?" Der gesamte Text des vom Beklagten bei Posting 4) verlinkten Blogs "ripostelaique.com" lautet nach der von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzung: "Um mit dem Terrorismus Schluss zu machen, müssen wir den Islam aus dem Status des Behinderns herausbekommen. Veröffentlicht am 21. Dezember 2015 von Salem Ben Ammar - 36 Kommentare - 2441-mal gesehen. Die Suren des Korans (1, 2, 4, 8, 9, 47 ...), die die Hand der Djihadisten führen, sind kein Scherz und weit von einer Ode an den Frieden entfernt, oder von einer Freundschaftserklärung zwischen den Völkern. Es ist Zeit, endlich alle diese Suren öffentlich zu lesen, die so sehr vergleichbar mit Krebsgeschwüren sind. Es heißt, der Islam sei die einzig wahre Religion von Allah - und sie sind der ideologische und eschatologische Nährboden der Djihadterroristen, des schlimmsten Feindes des Menschengeschlechtes aller Zeiten, damit die öffentliche Meinung über das fundamental kriegerische und ultragewalttätige Wesen des Koran aufgeklärt werde. Es gibt keine gute oder schlechte Koranübersetzung, ursprünglich arabisch, 90% der Muselmanen haben den Koran nie in seiner Originalsprache gelesen, man verlangt von ihnen nicht, ihn zu verstehen, sondern ihn auswendig zu lernen und wie ein Papagei zu rezitieren. So wie es keine kontextbezogene Auslegung der Suren geben darf, da sie ja zeitlos und unveränderlich dekretiert wurden, so gibt es frevlerische Wörter und Ausdrücke, die den Hass und die dogmatische Abneigung des Islam gegenüber Juden, Christen, Polytheisten, Gegnern und Abtrünnigen belegen. So etwas dürfte nicht in einem sognannten "Heiligen Buch" stehen. Es gibt nichts Heiligeres als den Respekt vor dem menschlichen Leben ohne jede Ausnahme." (Anmerkung des Senats: Hier schließt der im Tatbestand in Übersetzung aufgeführte, vom Beklagten gepostete französische Text an, der wie folgt lautet und im Anschluss das Bild mit der Sitztoilette umfasst:) 21. Dezember 2015 "Un dieu, si jamais il existe, n’a pas a hair les hommes qui n’adherent pas a ses delires cosmiques et supremacistes et ordonner leur extermination. N’atil pas d’autres arguments de persuasion que la violence ? Comme c’est le cas du dieu de l´islam, colerique, cruel, cynique, a l`ego surdimensionne, narcissique, demoniaque, agite, primaire, irraisonne, complexe, intolerant, fabulateur, incoherent, partial, injuste, imprevoyant, schizophrene, jaloux, envieux, cupide, venal, sanguinaire, barbare, raciste, antisemite, revanchard, amalgamiste, nombriliste, megalomaniaque, pedophile, sexiste, misogyne, homophobe, xenophobe, lubrique, pillard, ranqonneur, mafieux, assassin, genocidaire, criminel, charlatan, esclavagiste, totalitaire, negationniste, manipulateur, fanfaron, vaniteux, ethnocentrique, belliqueux, sinistre, mortifere, jaloux, faussaire, imposteur, escroc, plagiaire, inculte, fanatique, reactionnaire et bien d’autres attributs qui en disent long sur son etat de sante mentale et sur sa folie de grandeur." http://ripostelaique.eom/rmirterrorismefautmettrel´islam Pour en finir aivec le terrorisme. ii tauf mettre i'islam hors d'etat de nuire - Rlposte Laique Les sourates coraniques (1, 2, 4, 8, 9, 47..) qui guident la main des djihadistes ne sont pas un canular et sont loin d’etre une ode de paix, et une charte... ripostelaique.com (Im verlinkten Blog geht der Text laut Angaben des Beklagten - übersetzt - wie folgt weiter:) "Der Koran ist ausreichend basiert auf seinen kriminellen und völkermörderischen Projekten und hier handelt es sich nicht um fantastische und unbegründete Negationen der Muselmanen, deren Kenntnis des Koran nicht über die Fatiha (Einführung, Prolog, Eröffnung) hinausreicht, die unverzichtbar für ihren "Salat" (Gebet) ist, die die Wahrheit über den Horror des Islam totschweigen. Es gibt nur eine einzige korantreue Lesart, das ist die der Djihadisten, und eine einzige Lehre ohne Berufungsmöglichkeit: diejenige, die sie vom Islam verbreiten. Die Wörter und Bilder sind selbsterklärend und die Muselmanen werden nicht das Gegenteil sagen. Sie belügen sich selbst, und aus ihren Lügen machen sie eine Nebelwand, um das Gift zu verwischen." Die in Stil und Inhalt äußerst polemischen Äußerungen und die zugehörige bildliche Darstellung gehen über eine - auch überzogene - Religionskritik weit hinaus. Auch durch das in der Berufungsbegründungsschrift vollständig wiedergegebene Zitat zu Posting 4) wird dieser Eindruck nicht etwa verwischt, sondern im Gegenteil noch bestärkt. Diese Textbeiträge lassen bei allen Beteiligten in (potentiellen) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, erst recht bei solchen muslimischen Glaubens, den Eindruck entstehen, dass der Beklagte ihnen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit ablehnend und gerade nicht objektiv und neutral gegenübersteht. Nicht entlasten kann den Beklagten sein Hinweis darauf, dass es sich bei dem französischen Text zu 4) nicht um einen eigenen, sondern einen übernommenen Textbeitrag handelt, da er von ihm jedenfalls willentlich und in Kenntnis seines Inhalts eingestellt wurde; der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, die französische Sprache gut zu beherrschen. Wenn der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierzu vorträgt, er habe, als er den französischen Textbeitrag mit seinem Facebook-Eintrag verbunden habe, in der Vorschau das mit dem übernommenen Artikel verlinkte Bild mit dem Koran nicht auf seinem Endgerät sehen können, kann dieser Behauptung nur wenig Glauben geschenkt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er diese Behauptung insoweit abgeschwächt, als er dort vorgetragen hat, er könne sich daran jedenfalls nicht mehr erinnern. Auch das erscheint dem Senat höchst unwahrscheinlich. Denn das Posten eines – wie dem Kläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse klar war – stark emotionalisierenden französischen islamfeindlichen Textes allein, ohne dass ihm auch der diese Emotionalität transportierende und noch zuspitzende Inhalt des zugehörigen Bildes bekannt gewesen wäre, hätte kaum Sinn ergeben, weil der Großteil seiner "follower" des Französischen nicht im gleichen Maße mächtig sein dürfte wie er, und damit allein die Wiedergabe des französischen Zitats keine besondere Durchschlagskraft hätte entwickeln können. Deshalb spricht alles dafür, dass er sehr wohl gesehen hat, dass eine Verknüpfung von Text und Bild vorgelegen und er diese ganz bewusst übernommen hat. Aber auch für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass ihm die "Fotomontage einer Toilette mit einem Buch mit arabischen Schriftzeichen" entgangen sein sollte, müsste er sich dieses Bild zurechnen lassen, weil es allein in seinem Verantwortungsbereich liegt, welche Inhalte er in seine Postings aufnimmt, da, wie er weiß und so auch vorgetragen hat, die "Internetseiten dynamisch und auch die Vorschauen dynamisch" sind. Soweit der Beklagte darüber hinaus in zeitlichem Zusammenhang damit den Begriff der "Migrassoren" (Posting 7) verwandt hat, erweckt er für den außenstehenden Leser zudem den Eindruck, dass er die Personengruppe der Flüchtlinge, die zu einem großen Teil islamischen Glaubens ist, generell für gewalttätig hält. Durch die wiederholte Verwendung des Begriffs "Invasion" (siehe oben unter 5), 6), 9), 10) und 11)) wird dieser Eindruck der Haltung des Beklagten noch verstärkt, da er hiermit ein "Eindringen nach Deutschland in feindlicher Gesinnung" (frei nach Duden, Die deutsche Rechtschreibung) umschreibt. In diesem Kontext ist auch der unter 8) dargestellte Facebook-Beitrag des Beklagten - es dauere nicht allzu lange, bis im örtlichen "Flüchtlingsheim" wieder Randale sei – zu sehen, wodurch den "Flüchtlingen" pauschal eine generelle Gewaltbereitschaft oder auch nur ein unfriedliches Verhalten unterstellt wird. Soweit der Beklagte rügt, die jeweiligen Kontexte der Beiträge seien nicht genügend berücksichtigt worden, ändert auch deren Einbeziehung nach Auffassung des Senats am Ergebnis nichts. Zu Posting 5) bestätigt der Beklagte die Richtigkeit und Vollständigkeit der wiedergegebenen Äußerungen; es fehle indessen der Hinweis auf ein gleichzeitig verlinktes Video "Flüchtlingsmarsch zur Grenze Freilassing"; zu dessen Inhalt vgl. den hier einmontierten Einleitungssatz und Screenshot. Bei Posting 6) werde das Zitat eingeleitet mit " Wer A sagt muss auch B sagen, Da hat sich MdEP ... nicht verrannt. " Nach dem vom Richterdienstgericht genannten Zitatteil folgt der weitere Text "...Der Schutz der inneren und äußeren Sicherheit und die Gewährleistung einer unabhängigen Justiz ist die elementare Aufgabe eines Staates. Ein Staat, der seine Grenzen nicht schützen kann oder will, hat keine Daseinsberechtigung mehr und ist nur ein Unterdrückungsinstrument. Selbstverständlich soll die Bundeswehr nicht mit aufgebautem MG auf Kolonnen sog. Flüchtlinge warten, um diese nieder zu mähen. Aber in letzter Konsequenz ist der Waffeneinsatz die unverzichtbare und zwingende ultima ratio der Landesverteidigung – genauso wie das Strafrecht beim Schutz inländischer Rechtsgüter. Bevor gezielt scharf geschossen wird, kann man Zäune errichten, NATO-Draht spannen, Nebel-, Blend- und Reizgasgranaten einsetzen oder Warnschüsse abgeben. Auch die Beschaffung von Gummigeschossen und entsprechenden Waffen für die Bundeswehr wäre längst möglich gewesen und hätte nur Kosten im Promillebereich dessen verursacht, was uns die CDU-SPD-Verbrecher im Kanzlerhauptquartier eingebrockt haben. Zudem haben wir gerade an der Grenze zu Österreich durch die Grenzflüsse natürliche Barrieren, die uns weitgehend vor den Invasoren schützen. Im übrigen wird allein der entschlossene Einsatz der Bundeswehr die gleiche abschreckende Wirkung haben wie das Muskelpaket vor der Disco: Auch dort genügt bei über 99% der unerwünschten Besucher das energische ""Du kommscht hier net rein" Zu Posting 7) führt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung aus: Bei dem Beitrag wird ein kurzes Zitat aus dem verlinkten Artikel mit einem längeren Kommentar des Beklagten zu diesem Artikel verbunden. Der verlinkte Artikel stellt in der Überschrift die provokante und rechtlich mehr als fragwürdige, nach Meinung des Beklagten im Widerspruch zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung stehende These auf: "Einwanderungsrecht steht vor Eigentumsrecht". Der angegriffene Begriff "Migrassor" bezieht sich auf das in dem Artikel abgebildete Bild eines Schlauchbootes, das einem militärischen Landungsboot ähnelt und ausschließlich gutgenährte Männer im kampffähigen Alter zeigt. ... , MdB Gepostet von 14 November 2015 "Hier die Menschenfreiheit, zu wandern, wohin man will - dort Eigentums- und Souveränitätsrechte... Ein offenes Europa muss Ersterem den Vorrang geben. Eigentum, Nation und Sozialstaat sind "wichtig," kommen aber danach." Im Klartext: Heil dem InterNationalSozialismus! Heil der EUdSSRI Denn die deutschen Bürger sollen ebenso wie die Bürger der anderen europäischen Staaten nicht gefragt werden. #Volksentscheid_Jetzt Immerhin - der Autor erfindet nicht nur eine Menschenfreiheit, dahin zu wandern, wo ich nur auf Kosten anderer überleben kann, sondern er sieht zumindest auch die Möglichkeit, dass das Große Experiment auch scheitern könnte. Er geht nur nicht näher darauf ein. Denn eigentlich weiß er genau, was das bedeutet: Die Folge wird ein Krieg sein - Krieg zwischen den Migrassoren und ihren alles Deutsche hassenden Helfershelfern auf der einen und allen Bürgern, die sich den Migrassoren und ihren Forderungen und Ansprüchen nicht unterordnen wollen, auf der anderen Seite. Die Wahrscheinlichkeit dafür liegt nach meiner Einschätzung bei 100%, offen ist für mich nur, wie lange es bis dahin dauern wird - Wochen, Monate oder Jahre. Ich rede dabei nicht von ein paar Kollateralschäden, sondern eher von einem neuen Dreißigjährigen Krieg. Aber zumindest für die gute Sache, Deus vult. Oder zukünftig wohl eher Allah und Mohammed. Zu Posting 8) bestätigt der Beklagte die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Dienstgericht wiedergegebenen Äußerung; es fehle jedoch die Bezugnahme auf einen gleichzeitig verlinkten Artikel aus der Welt "Flüchtlinge schlagen auf Polizeihunde ein", der sich wie folgt darstellt: , MdB Gepostet von 4 November 2015 O Wenn ich eine Bank überfallen wollte, wartete ich einfach, bis im örtlichen "Flüchtlingsheim" wieder einmal Randale ist. Allzu lange dauert das ja nicht. In dem Artikel ist von Auseinandersetzungen mit Flüchtlingen die Rede, die umfangreiche Polizeieinsätze erforderlich machen, so dass alle verfügbaren Einsatzkräfte weiträumig zusammengezogen werden müssen und daher für andere Aufgaben nicht zur Verfügung stehen. So ist in einem Fall davon die Rede, dass 25 Streifenwagen für einen Einsatz benötigt wurden und in einem anderen Fall 20 Streifenwagen. HAMBURG HAMBURG Flüchtlinge schlagen auf Polizeihunde ein Veröffentlicht am 04.11.2015 Erneut ist es in Hamburg zu mehreren gewaltsamen Auseinandersetzungen in Erstaufnahmeeinrichtungen gekommen - in einem Fall schlugen und traten mehrere Fluchtlinge auf Diensthunde der Polizei ein. In Hamburg ist es am Dienstag zu mehreren Schlägereien unter Flüchtlingen gekommen. Am Nachmittag prügelten sich 30 bis 40 Iraker und Syrer in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in der Schlachthofstraße im Stadtteil Harburg. Die Polizei rückte mit 25 Streifenwagen an. Mit Pfefferspray schafften die Beamten es, die streitenden Gruppen zu trennen. 15 Personen kamen in Gewahrsam, nach Feststellung der Personalien kehrten sie in ihre Unterkünfte zurück. Drei leicht verletzte Bewohner mussten im Krankenhaus behandelt werden. Später versammelten sich 53 Eritreer auf der Fahrbahn vor der Erstaufnahmeeinrichtung Dratelnstraße (Wilhelmsburg) und blockierten die Durchfahrt - die Polizei vermutet Unzufriedenheit der Bewohner mit der Dauer ihres Aufenthaltes (/politik/deutschland/articlel4S595671.ece) in der Erstaufnahmeeinrichtung als Grund dafür. Weitere etwa 30 Personen standen rhythmisch klatschend auf dem Fußweg. Die Polizei wies die Protestler in englischer Sprache und mithilfe eines Dolmetschers in eritreischer Sprache an, die Straße zu räumen. Doch daraufhin formierte sich die Gruppe in Angriffshaltung dicht geschlossen vor den Einsatzkräften, die mit 20 Streifenwagen angerückt waren. In der Ortenau, wie bundesweit, kam es in der damaligen Zeit ebenfalls zu massiven Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten durch Einsätze in Flüchtlingsunterkünften. Sasbachwalden Fünfter Fehlalarm im »Bel Air« in Sasbachwalden Fünf Fehlalarme innerhalb von zehn Tagen im ≫Bel Air≪ am Brandrüttel halten die Feuerwehren Sasbachwalden, Sasbach und Achern sowie DRK und Polizei auf Trab. ≫Da doch etwas Zeit zwischen den Fehlalarmen liegt, ist die Stimmung bei den Feuerwehrkollegen weiterhin gut≪, sagt Kreisbrandmeister Michael Wegei auf ARZ-Anfrage, ≫es sind ja nicht ständig zwei am Tag≪. Die Acherner sind immer bei der ersten Alarmierung dabei, da eine spätere Anfahrt unverantwortlich wäre, wenn es mal tatsächlich brennt. Flüchtlingsprotest im Sasbachwaldener Hotel "Bel Air" Erneuter Alarm in der mit rund 750 Personen voll besetzten Sasbachwaldener Flüchtlingsunterkunft ≫Bel Air≪: Nachdem es bereits am Samstag zu einem Brandmeldealarm in der Bedarfsorientierten Landeserstaufnahmestelle (BEA) gekommen war, der ein Großaufgebot an Rettungskräften nach sich gezogen hatte (wir berichteten), ist es am Montagmittag erneut zu einem Zwischenfall gekommen. Wie Markus Adler, Pressesprecher des RP, am Montag der MITTELBADISCHEN PRESSE erklärte, begann gegen Mittag ein rund zweieinhalbstündiger Sitzstreik, der nach längeren Diskussionen ≪ mit.... Gengenbach Dossier: Flüchtlinge in der Ortenau Polizeieinsatz: Flüchtlinge protestieren in Gengenbach 30. September 2015 Lesezeit 2 Minuten Autor Christen Schellenberger Zu einem Großeinsatz in einer Flüchtlingsunterkunft in Gengenbach rückte die Polizei am Dienstagvormittag aus. Die Beamten waren wegen Streitigkeiten unter Bewohnern alarmiert worden. Rund 20 Bewohner der Unterkunft "Höllhof" demonstrierten in der Innenstadt. Gegen 11.54 Uhr hatte die Polizei der Notruf erreicht, dass es in der Gemeinschaftsunterkunft in der Bahnhofstraße zu Streitigkeiten gekommen sei. Da zunächst keine weiteren Informationen über die Situation vor Ort vorlagen, war die Polizei mit rund einem Dutzend Streifenwagen vor Ort. Die Lage konnte nach Polizeiangaben rasch beruhigt werden: Ersten Erkenntnissen zufolge hatten offenbar mehrere Kleinkinder mit Plastikstöcken auf Autos geschlagen, was zu einer aufgeheizten Stimmung geführt hatte. Am Nachmittag waren noch zwei Streifenwagen und Mitarbeiter des Landratsamtes vor... Die zu Posting 9) wiedergegebene Äußerung sei zutreffend und vollständig. Es fehle jedoch die Bezugnahme auf einen gleichzeitig verlinkten Artikel des Bayerischen Rundfunks http://www.br.de/.../vide.../afghaneniranfluechtlinge-100.html Der Senat vermag aus all den vom Beklagten vorgenommenen Ergänzungen und Kontexteinbindungen keine Umstände zu entnehmen, die gegenüber den erhobenen Vorwürfen zu seiner Entlastung beitragen könnten. So mag zwar ein örtlicher Bezug von Unruhen in Flüchtlingsunterkünften zum Wahlkreis des Beklagten eine kritische Beobachtung und Berichterstattung durchaus verständlich erscheinen lassen; die pauschale Unterstellung einer generellen Gewaltbereitschaft von Flüchtlingen im Posting 9) kann damit aber keinesfalls gerechtfertigt werden. Der in der Berufungsbegründung unternommene Versuch, die Ausführungen zu "Invasion" und "Schutz der Grenzen" auf staatstheoretische Überlegungen zurückzuführen und mit ihnen zu legitimieren, geht ersichtlich an den gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen vorbei. Denn die sehr zugespitzten an die Öffentlichkeit im Wahlkampf gerichteten Äußerungen waren für einen objektiven Beobachter nicht als das Ergebnis einer staatstheoretisch fundierten Reflexion zu erkennen, sondern beschränken sich auf bloße Thesen, die in suggestiver und aggressiver Form an bloße Angstinstinkte der Bevölkerung appellieren und diese instrumentalisieren. Ob der Beklagte selbst der - rechtsirrigen - Auffassung gewesen sein sollte, es lägen nicht rechtmäßige Grenzübertritte vor, bedarf dabei keiner Klärung. Denn auch wenn man zu seinen Gunsten hiervon ausgehen wollte, hätte es ihm doch in keiner Weise zugestanden, seine Überzeugung in einer Form kundzutun, die aufstachelt und den Boden für Aggressionen bereitet. Nicht anders ist die unter 12) aufgeführte Veröffentlichung zu den Geschehnissen in der Kölner Silvesternacht auszulegen, die trotz der Bezeichnung als "Satire" keinen anderen Sinn haben kann und hat, Menschen schwarzer bzw. dunkler Hautfarbe verächtlich zu machen bzw. zu verunglimpfen. Auch diese Veröffentlichung ruft ein Misstrauen hervor, dass der Beklagte als Staatsanwalt jener Personengruppe nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Aus dem Kontext seiner vorangegangenen Postings besteht an dieser Stelle kein Zweifel daran, dass der Beklagte seinen Beitrag zwar als Satire überschreibt, allerdings jede darin enthaltene Aussage sich mit seiner bereits früher deutlich gewordenen politischen Auffassung deckt. Jede einzelne Aussage (Postings 3-15; zu Postings 13 bis 15 vgl. unten zu b), aber erst recht die Gesamtschau der wiedergegebenen kontinuierlichen fremden- und islamfeindlichen Beiträge des Beklagten, die allesamt herabwürdigend sind, lässt besorgen, dass der Beklagte bei der Wahrnehmung seiner staatsanwaltlichen Aufgaben und Pflichten Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere Flüchtlingen muslimischen Glaubens, nicht unvoreingenommen gegenübertritt, sondern seine Einstellung diesen gegenüber von starken Ressentiments geprägt ist. Soweit der Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass er bzw. seine Ehefrau durchaus engeren Kontakt zu hier lebenden Flüchtlingsfamilien pflege, weshalb er schon deshalb kein "Rassist" sein könne, bietet diese Einlassung keine ausreichende Grundlage dafür, bei seinem Dienstherrn oder bei der unvoreingenommenen Bevölkerung die Einschätzung vom Flüchtlingsbild des Beklagten zu erschüttern, der aufgrund der Beständigkeit seiner zitierten flüchtlingsfeindlichen Äußerungen dort längst entstanden ist. Obwohl dem Beklagten zuzugeben ist, dass keine Umstände bekannt geworden sind, dass er sich auch bei seiner eigentlichen Dienstausübung dementsprechend ausgelassen habe, vermag dies keine andere Wertung zu rechtfertigen, da sich für den unbefangenen Betrachter der Eindruck aufdrängen muss, dass die Anschauungen des Beklagten auch auf seine Arbeit als Staatsanwalt durchschlagen könnten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, er sei nicht voreingenommen, wie sich daran zeige, dass er der Landtagspräsidentin Frau Aras ausdrücklich für ihre Würdigung des im Juni 2020 verstorbenen Herrn Klaus Dürr gedankt habe, auch wenn er politisch in einem anderen Lager stehe als sie, ändert das an der getroffenen Einschätzung auch dann nichts, wenn man diesen Umstand zugunsten des Beklagten mitberücksichtigt, obwohl er einen Zeitpunkt außerhalb des durch Disziplinarklage und Nachtragsklage abgesteckten Zeitraums betrifft. Denn dem Beklagten wird weder vorgehalten noch unterstellt, er werde sich in seinem allgemeinen gesellschaftlichen Verhalten stets ausländer- oder muslimfeindlich zeigen; ein einzelnes angemessenes Verhalten im Umgang mit dem politischen Gegner wäre damit ersichtlich kein ausreichender Grund, um die Befürchtungen des Dienstherrn zu relativieren.
- b)Der Beklagte hat außerdem durch die unter 13) - 15) aufgeführten Facebook-Postings die ihm obliegende Pflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt, sich durch sein "gesamtes Verhalten zu der freiheitlichdemokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung ein(zu)treten". Dieser Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn man dem Beklagten dahingehend zustimmt, dass der sich aus den Akten und den in Bezug genommenen Beiakten ergebende Kontext, in dem die Äußerungen des Beklagten gefallen sind und welche in den Berufungsschriftsätzen des Beklagten noch einmal umfänglich wiedergegeben werden, bei der Würdigung auch hier nicht außer Acht gelassen werden darf. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Gesamtkontextes ist letztlich zu folgern, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen und Veröffentlichungen des Beklagten zu Recht die erhebliche Verletzung seiner Pflicht zur Verfassungstreue und weiterer beamtenrechtlicher Grundpflichten, die unter anderem auch aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleiten sind, begründen.
- aa)Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <282>), sie haben als "Repräsentanten der Rechtsstaatsidee" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286> sowie Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346>; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 30). Der Beamte, der "sozusagen als Staat Befehle geben kann" (BVerfG, Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <282>), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichdemokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den ver