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LG München I, Endurteil vom 13.09.2021 - 34 O 15883/20

Rubrum IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit ... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: ... wegen Forderung erlässt das Landgericht München I -

  1. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2021 folgendes Endurteil Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 130.446,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Tesla Model X P100D mit der ... . II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 140.000,00 vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 130.446,00 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. Schadensersatz aus deliktischer Handlung. Die Klägerin erwarb von der Beklagten gemäß Kaufvertrag vom 18.09.2018 den streitgegenständlichen Personenkraftwagen für EUR 154.430,00 (Anlage K 1). In der Beschreibung im Kaufvertrag war unter anderem auch ein Betrag von EUR 6.000,00 für einen "Enhanced Autopilot" enthalten. Die Rechnung vom 19.09.2018 (Anlage K2) weist bei einer Anzahlung von EUR 4.000,00 einen Gesamtbetrag von EUR 154.430,00 aus. Die Zusammensetzung dieses Betrages differiert von der Einzelbeschreibung im Kaufvertrag. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 24.09.
  2. Das Fahrzeug ist mit einer Höhenverstellbarkeit ausgestattet. Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 reichte die Klägerin einen Antrag im selbstständigen Beweisverfahren gegen die Beklagte und Verkäuferin ein. Am 03.12.2019 erließ das Landgericht München I (34 OH 13516/19) folgenden Beschluss: "Durch Erholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist Beweis zu erheben über die Behauptung der Antragstellerin, das Kraftfahrzeug Tesla Model X P100DL ..., amtl. Kennzeichen ..., gibt bei starken Beschleunigungen ein laut klackendes Geräusch von sich, das als Mangel im technischen Sinn zu bewerten ist. Der Sachverständige wird gebeten, die Ursache dieses Geräusches, die Möglichkeit einer dauerhaften Beseitigung sowie die Kosten hierfür festzustellen." Die damalige Antragstellerin und nunmehrige Klägerin brachte das Geräusch in Verbindung mit einem Mangel an der vorderen Antriebswelle. Die Akten wurden am 12.06.2020 an den Sachverständigen Schilling versandt. Am 25.08.2020 erhielt die Klägerin - Fahrer war zu diesem Zeitpunkt der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin - eine Meldung im Display des Fahrzeugs, dass ein neues Update nunmehr aufgespielt werden könne. Nähere Angaben hierzu wurden nicht gemacht Der Geschäftsführer der Klägerin ließ das Update durch Bestätigung auf dem Display aufspielen. Dieses Update enthielt eine Funktion zur Einschränkung der Höhenverstellbarkeit des Fahrzeuges; mit dieser Funktion hat der Geschäftsführer der Klägerin nicht gerechnet. Mit Schreiben vom 26.10.2020 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Höhenverstellbarkeit des Fahrzeugs wieder in den ursprünglichen Zustand zu setzen. Die Klägerin setzte eine Frist bis zum 08.11.2020, die die Beklagte jedoch ungenutzt verstreichen ließ. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2020 den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage K 4). Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des Fahrzeuges 47.057 km. Die Klägerin behauptet, die Höhenverstellbarkeit des Fahrzeuges sei eine vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB. Die Beklagte hätte diese nicht ohne nähere Aufklärung durch das Update verändern dürfen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Kaufpreis in Höhe von EUR 150.430,00 abzüglich des Nutzungswertersatzes in Höhe von EUR 23.718,27 (aktueller Wert), zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 19.11.2020, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Tesla Model X P100D mit der ... zu erstatten. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, die Höhenverstellbarkeit sei keine vereinbarte Beschaffenheit. Ein Mangel i.S.d. § 434 BGB liege nicht vor. Im Übrigen könne eine Gewährleistung insoweit nicht verlangt werden, da dieser Umstand erstmals mit 26.10.2020 gerügt wurde, das Fahrzeug jedoch am 24.09.2018 an die Klägerin übergeben wurde. Die Beklagte ist des Weiteren der Meinung, dass ein Rücktritt wegen des Updates nicht möglich sei, da die Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft, das Unternehmen Tesla Inc., das Update nur angeboten habe. Der jeweilige Fahrzeugnutzer könne es aufspielen, müsse dies aber nicht tun. Eine gesonderte Aufklärung vor dem Anbieten des Updates über den Inhalt des Updates sei nicht erforderlich. Zwischen einem Käufer und der Beklagten bestehe kein Dauerschuldverhältnis. Zur Ergänzung des Tatbestandes darf auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen werden. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB.
  3. Gewährleistungsansprüche kommen im vorliegenden Fall nach der Gesetzeslage nicht in Betracht. Ursprünglich bemäkelte die Klägerin ein Knacken im Fahrzeug. Die Klägerin führte dieses Knacken auf die Antriebswelle des Fahrzeugs zurück. Die Antriebswelle dient dazu, die Kraftübertragung, die im Motor erzeugt wird, auf die Räder zu übertragen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Höhenverstellbarkeit des gesamten Fahrzeuges, außer der Räder, die Antriebswelle ihren Winkel zum angetriebenen Rad bei Wahl einzelner Höhenstufen verändern muss. Ein Knacken des Fahrzeugs beim Fahren kann darauf zurückzuführen sein. Eine Entscheidung hierüber ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich. Jedenfalls gab der Geschäftsführer der Klägerin im Termin informatorisch an, dass die Knackgeräusche durch das Update wohl beseitigt seien. Sollte dies der Fall sein, wäre das Fahrzeug ab dem 25.08.2020 insoweit mängelfrei gewesen.
  4. Allerdings ist nunmehr die Höhenverstellbarkeit nicht mehr so gegeben, wie zum Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs an die Klägerin. Dies hat die Beklagtenseite dem Grunde nach auch so eingeräumt. Somit würde eine Mängelbeseitigung zum Entstehen eines anderen Mangels führen. Das Gericht geht von einem Mangel aus, da die Klageseite unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Höhenverstellbarkeit bei dem streitgegenständlichen Modell zur Regelausstattung gehört. Ein Einwirken auf den Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Übergabe durch eine nachträgliche Maßnahme des Herstellers oder des Verkäufers ist nach Überzeugung des Gerichts nur möglich, wenn der Käufer als Betroffener damit einverstanden ist. Richtig ist, dass die Klägerin mit dem Aufspielen des Updates objektiv einverstanden war, denn der Geschäftsführer der Klägerin hat eigenverantwortlich den Befehl zum Aufspielen des Updates erteilt. Allerdings hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung des Aufspielens des Updates eine Kenntnis des Inhalts und der Auswirkungen des Updates nicht gegeben war. Der Geschäftsführer der Klägerin gab nachvollziehbar an, dass er bei der Mitteilung, es sei ein neues Update verfügbar, davon ausgegangen ist, dass dieses Update im Zusammenhang mit der Beschreibung aus dem Kaufvertrag "Enhanced Autopilot" stehe. Insoweit hat die Klägerin ein gesondertes Kaufprodukt für den gesonderten Preis von EUR 6.000,00 erworben. Die Beklagte hat zuletzt hierzu eingewandt, dieses gesonderte Paket habe nur ein Freischalten von bereits vorhandenen Funktionalitäten beinhaltet. Dem widerspricht jedoch die von der Beklagtenseite selbst vorgelegte Anlage B
  5. Dort heißt es im letzten Absatz: "Die verbesserte Tesla Autopilot-Funktionalität wird gegenwärtig implementiert. Sobald die einschlägigen Prüfungen abgeschlossen sind, werden weitere Merkmale und Funktionen hinzugefügt, vorausgesetzt sie werden rechtlich genehmigt." Nach dem Verständnis der deutschen Grammatik bedeutet dies, dass es sich nicht lediglich um ein aktuelles Freischalten von Funktionen zum Zeitpunkt des Kaufes und der Übergabe handelt, sondern dass in der Zukunft weitere Funktionen aufgespielt werden. Der Geschäftsführer der Klägerin durfte daher ohne sich dem Vorwurf eines Mitverschuldens auszusetzen davon ausgehen, dass das am 25.08.2020 angebotene Update im Rahmen des Pakets "Enhanced Autopilot" (auf deutsch etwa: verbesserter Autopilot) erfolgte. Dies war zur Überzeugung des Gerichts aber nicht der Fall. Vielmehr betraf das Update die Höhenverstellbarkeit des Fahrzeuges und schränkte diese gegenüber dem Zustand bei Übergabe des Fahrzeugs in erheblicher Weise ein. Insoweit liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten vor, da sie über die Funktion des angebotenen Updates vorab nicht aufgeklärt hat. Eine Aufklärung wäre jedoch erforderlich gewesen, da ein Eingriff in die Höhenverstellbarkeit ein wesentlicher Gesichtspunkt ist.
  6. Die Pflichtverletzung hat die Beklagte im Rahmen eines gesonderten Schuldverhältnisses nach § 311 Abs. 2 BGB begangen. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man dem an und für sich punktuellen Kaufvertrag im Hinblick auf das zusätzliche Paket "Enhanced Autopilot" eine Dauerschuldqualität zukommen lässt. Für das Gericht steht fest, dass der vorliegende Kaufvertrag nicht nur ein zeitlich begrenztes und punktuelles Schuldverhältnis darstellt, sondern auch Merkmale eines Dauerschuldverhältnisses beinhaltet. Wie aus der Anlage B 2 ersichtlich, sollte die Beklagte und Verkäuferin noch weitere Leistungen für die gesonderte Gegenleistung in Höhe von EUR 6.000,00 erbringen. Gemäß diesem gesonderten Schuldverhältnis war die Beklagte gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Klägerin zu nehmen. Hier bestand die Pflicht über einen Eingriff in die Höhenverstellbarkeit im Rahmen des Angebots eines Updates vorab gesondert aufzuklären. Der Inhalt des Updates war für die Klägerin überraschend. Damit musste sie nicht rechnen. Der Fall ist nicht mit einem routinemäßigen Update eines cell phones zu vergleichen. Das streitgegenständliche update griff in eine bestehende Funktion ein und setzte diese weitgehend außer Kraft.
  7. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Update nicht von ihr sondern von dem Unternehmen Tesla Inc. veranlasst wurde. Das Unternehmen Tesla Inc. wurde hier im Rahmen der gesonderten Verpflichtung "Enhanced Autopilot" als Erfüllungsgehilfe für die Beklagte tätig. Nach dem Kaufvertrag wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Pflichten aus dem gesonderten Schuldverhältnis zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Pflichten hat sich die Beklagte des Unternehmens Tesla Inc. bedient. Insbesondere hätte sich die Beklagte mit ihrem Mutterunternehmen in Verbindung setzen müssen, da zum Zeitpunkt des Aufspielens des Updates bereits Kenntnis vom Beweissicherungsverfahren bestand. Die obigen Ausführungen halten auch einer Bewertung anhand von § 242 BGB stand. Die Konzerneigenschaft zwischen der Verkäuferin und der Anbieterin des Updates können sich nicht zum Nachteil des Verbrauchers auswirken. II. Ein Schadensersatzanspruch besteht im vorliegenden Fall auch aus § 826 BGB. Die Beklagtenseite hat in unlauterer Weise in das Eigentum der Klägerin eingegriffen bzw. hat in sittenwidriger Weise nicht darauf Einfluss genommen, dass die Tesla Inc. diesen Eingriff unterlässt. Die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass mit dem Update die Bemühungen des Sachverständigen zur Klärung im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens unmöglich gemacht wurden. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere des Zeitablaufs, so wie im Tatbestand dargestellt, geht das Gericht auch davon aus, dass dies die Absicht des Updates der Tesla Inc. war. III. Schadensersatz ist im vorliegenden Fall durch Rückabwicklung des Kaufvertrages zu leisten, § 249 BGB. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie vor Abschluss des Kaufvertrages stand. Hierzu gehört auch, dass sich die Klägerin die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss. Hierzu ist das Gericht von einer Gesamtlaufleistung von 303.000 km ausgegangen. Die Klägerin ist bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 47.057 km gefahren. Dies ergibt Nutzungen in Höhe von EUR 23.983,
  8. Somit verbleibt ein Restwert in Höhe von EUR 130.446,
  9. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2351952.html ( https://oj.is/2351952 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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