Tenor Die Klage gilt gem. § 54 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen. Der Antrag des Klägers auf Fortführung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigungsschutzklage des Klägers als zurückgenommen gilt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.01.2018, beim Arbeitsgericht Siegen am 31.01.2018 eingegangen, Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 25.01.2018 mit Wirkung zum 31.03.2018 erhoben (Bl. 8 d.A.). Der Gütetermin wurde auf den 14.02.2019 anberaumt. Der Klägervertreter teilte am 12.12.2019 mit, dass die Parteien telefonisch vereinbart haben, dass zum anstehenden Gütetermin niemand erscheinen werde. Im Gütetermin am 14.02.2019 erschien für die Parteien niemand. Es wurde durch verkündeten Beschluss das Ruhen des Verfahrens gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG angeordnet (Bl 32 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 unterbreitete der Kläger einen Vergleichsvorschlag. Mit Schreiben vom 30.08.2019 wies das Gericht auf die Klagerücknahmefiktion hin. Dazu nahmen der Kläger- und Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 05.02.2020 und 16.03.2020 Stellung. Mit Schriftsatz vom 05.02.2020 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit fortzuführen. Der Kläger ist der Ansicht, die Klagerücknahmefiktion sei nicht eingetreten. Der Kläger führt dazu die vorherigen Verhandlungen und zahlreichen Kontakte zwischen den Parteien an. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass man "zur gegebenen Zeit" einen streitbeendenden Vergleich schließe. Auch im Nachgang zur Güteverhandlung fand schriftlicher Kontakt zwischen den Parteien statt. Die Klagerücknahmefiktion solle nur eintreten, wenn die Parteien "sich nicht rühren", nicht verhandeln und das Verfahren betreiben. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klagerücknahmefiktion eingetreten sei. Der Wortlaut des § 54 Abs. 5 S. 3 ArbGG sei eindeutig. Die Frist sei im vorliegenden Fall abgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Antrag auf Fortführung des Rechtsstreits ist zurückzuweisen. Das Verfahren ist beendet. Die Klagerücknahmefiktion ist gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO eingetreten. Gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder verhandeln. Der Antrag auf Bestimmung eines Termins zur streitigen Verhandlung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Auflauf der Frist ist § 269 Abs. 3 - 5 ZPO entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion liegen vor. Die Parteien sind im Gütetermin am 14.02.2019 nicht erschienen. Es wurde entsprechend nicht verhandelt. Das Gericht hat mit Beschluss vom selben Tag das Ruhen des Verfahrens gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG angeordnet. Innerhalb von sechs Monaten hat keine der Parteien die Fortführung des Rechtsstreits beantragt. Soweit der Kläger mitteilte, dass die Parteien vereinbart haben, dass zum anstehenden Gütetermin am 14.02.2019 niemand erscheinen wird, ändert dies nichts am Eintritt der Klagerücknahmefiktion. Denn das Arbeitsgericht hat ausweislich des Protokolls ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens "nach § 54 Abs. 5 ArbGG" angeordnet. Es hat hingegen nicht ein Ruhen nach § 251 ZPO angeordnet. Die Entscheidung des LAG LAG Saarland (Beschluß vom
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