GO die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den unter Sofortvollzug gestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.09.2021. Die Antragstellerin, eine vom Bundeswahlleiter zugelassene Partei, hat im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zur Bundestagswahl am 26.09.2021 mehrere Wahlplakate mit dem Aufdruck "Nazis töten." und "Feminismus, ihr Fotzen!" aufgehängt. Mit Bescheid vom 03.09.2021 hat die Antragsgegnerin unter Nummer 1 verfügt, dass die Wahlplakate der Antragstellerin mit dem Aufdruck "Nazis töten." und "Feminismus, ihr Fotzen!" aus dem öffentlichen Verkehrsraum im Gebiet der Antragsgegnerin bis zum Ablauf des 05.09.2021 zu entfernen sind. Unter Nummer 2 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides angeordnet, unter Nummer 3 für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist
komme, eine Ersatzvornahme angedroht, wobei sie von Kosten der Ersatzvornahme von voraussichtlich 1.000 Euro ausgeht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfügung auf § 12 Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG - beruhe. Gemäß § 3 SächsPBG i.V.m. § 4 Nr. 3 Buchst. a Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz - SächsPVDG - liege eine Gefahr bei einer Sachlage vor, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.
PBG i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchst. a SächsPVDG umfasse die öffentliche Sicherheit u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung.
PBG i.V.m. § 4 Nr. 2 SächsPVDG umfasse die öffentliche Ordnung "die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten der Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung
den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird". Im Hinblick auf das Plakat "Nazis töten." sei für den Betrachter nicht zweifelsfrei erkennbar, ob es sich um eine Behauptung handele, dass Nazis Morde begehen, oder um eine Aufforderung, Nazis umzubringen. Gehe man von Letzterem aus, so stelle dies eine Gefahr für die Wahrung des öffentlichen Friedens sowie des gesellschaftlichen Zusammenlebens dar. Das Plakat "Feminismus, ihr Fotzen!" bringe grobe Sprache, insbesondere ein Schimpfwort in Verkehr. Dieses Inverkehrbringen sei gänzlich inakzeptabel und erwecke den Eindruck, dass ein solcher schädlicher Umgang harmlos oder gesellschaftlich akzeptiert sein könnte. Dementsprechend sei der Plakatinhalt
Auffassung der Antragsgegnerin geeignet, die öffentliche Ordnung in erheblichem Maße zu stören. Die Antragsgegnerin sei sich durchaus bewusst, dass die Antragstellerin eine Satirepartei darstelle. Allerdings sei im Ergebnis festzustellen, dass beide genannten Wahlplakate eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellten und hierdurch die Voraussetzungen zur Einleitung notwendiger Gefahrenabwehrmaßnahmen
PBG erfüllt seien. Die Maßnahme sei geeignet, angemessen und an den richtigen Adressaten gerichtet und daher in der Gesamtschau als verhältnismäßig zu betrachten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zur Sicherung des beabsichtigten Erfolgs erforderlich und angemessen, da das staatliche Interesse an der Durchsetzung der Verfügung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung höher einzuschätzen sei, als das Interesse der Antragstellerin an der ungehinderten Verbreitung von die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Wahlplakatinhalten. Die unter Nummer 3 getroffene Androhung der Ersatzvornahme erfolge gemäß § 20 SächsVwVG. Mit am 12.09.2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.09.2021 gegen den oben genannten Bescheid beantragt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft begründet habe. Darüber hinaus sei die Beseitigungsanordnung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin verkenne insoweit völlig die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema. Die textliche und bildliche Auslage auf den Wahlplakaten einer politischen Partei stelle ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 21 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebe jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Jeder habe insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert sei, entziehe sie nicht schon aus dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Slogan "Nazis töten." ende mit einem Punkt und nicht mit dem eine Aufforderung ausdrückenden Ausrufezeichen. Im Vordergrund stehe die Kritik an Personen, die nationalsozialistisches Gedankengut vertreten, deren Handeln überspitzt beurteilt werde. Der Slogan "Nazis töten." sollte unstreitig sein, es sei kein Mordaufruf, sondern eine Feststellung. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Slogan "Feminismus, ihr Fotzen!" eine Norm des Strafgesetzbuches verwirkliche oder auch nur tangiere. Der Rückgriff auf die öffentliche Ordnung könne nur dann eine Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht werde, dies erfordere. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12.09.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.09.2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht sie ergänzend geltend, dass die Beseitigungsanordnung vom 03.09.2021 auf einer gefahrenabwehrrechtlichen Bewertung beruhe. Durch die Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde sei demnach zu bewerten, welche Wirkung diese Plakatinhalte auf den durchschnittlichen Betrachter entfalten. Hierbei bestünden keinerlei Zweifel, dass durch den Slogan "Feminismus, ihr Fotzen!" ausschließlich das Wort "Fotzen" im Sinne einer Beleidigung des weiblichen Geschlechts
haltig in der Wahrnehmung erhalten bleibe. Diese Form der Diskreditierung des weiblichen Geschlechts sei unvereinbar mit den moralischen Wertvorstellungen der Mehrheitsgesellschaft und könne bei fortdauernder Etablierung dieses Sprachgebrauchs zur Senkung der Hemmschwelle für deren Gebrauch führen. Beim Slogan "Nazis töten." bestünden seitens der Antragsgegnerin keine Zweifel, dass die Regeln der Interpunktion, gegenständlich das Fehlen des Ausrufezeichens als Ausdruck der Aufforderung, beim durchschnittlichen Betrachter nur unzureichend in das Werturteil einbezogen würden. Der Textinhalt sei darauf ausgelegt, einfach, leicht und einprägsam aufgenommen und erfasst werden zu können. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine auf den ersten Blick doppeldeutige Äußerung, die vor diesem Hintergrund auch zu einer Aufforderung zur Begehung einer Straftat verstanden werden könne, zu einer Verharmlosung von Gewalttaten führe oder eine Form der Selbstjustiz fördere oder verharmlose, entspreche dies wiederum nicht der gesellschaftlichen Mehrheitsmeinung. Eine ungehinderte Fortführung würde ebenfalls zu einer Normalisierung dieser Denkmuster führen und das staatliche Gewaltmonopol in Frage stellen. In der Gesamtschau lasse sich daher feststellen, dass durch die streitgegenständlichen Plakatinhalte die öffentliche Ordnung gefährdet sei. Die Antragsgegnerin sei sich völlig bewusst, dass sich die Antragstellerin im Wahlkampf zum deutschen Bundestag befinde und als Satirepartei verstehe. Um Parteien bei der Ausübung des Wahlkampfes zu beschränken, bedürfe es gewichtiger Gründe. Die Störung der öffentlichen Ordnung durch die zwei gegenständlichen Plakate sei aber als derart gewichtig zu erachten, dass ein weiterer Verbleib im öffentlichen Verkehrsraum nicht tolerabel erscheine. Die Antragstellerin könne ohne weiteres aus den zur Verfügung stehenden Wahlplakaten Ersatzplakate anderen Inhalts in den öffentlichen Verkehrsraum bringen. Die Beseitigung der streitgegenständlichen, unter Beachtung des genehmigten Kontingents unbedeutenden Anzahl, stelle
Abwägung mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung keine nennenswerte Beeinträchtigung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie bezüglich der unter Nummer 1 erlassenen Verfügung in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.09.2021 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und bezüglich der unter Nummer 3 erlassenen Androhung der Ersatzvornahme die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.09.2021 begehrt.
PBG hat die Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die u.a. die öffentliche Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Im vorliegenden Fall geht die Antragsgegnerin zuletzt selbst jeweils lediglich von der Gefahr eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung aus. Der Bescheid genügt den hieran zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen voraussichtlich nicht. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den streitbefangenen Wahlplakaten um Werturteile handelt, die von dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit
1 Satz 1 GG erfasst sind. Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 , 1 BvR 1980/91 , 1 BvR 102/92 , 1 BvR 221/92 -, BVerfGE 93, 266 [289]). Hiervon erfasst ist insbesondere auch das Recht, sich in der öffentlichen Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf - selbst in überspitzter und polemischer Form - kritisch zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1992 - 2 BvR 1802/91 -, juris, Rn. 61). Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris, Rn. 3 m.w.N.). Dieses Grundrecht gilt gemäß Art. 5 Abs. 2 GG jedoch nicht schrankenlos, sondern kann im Rahmen allgemeiner Gesetze begrenzt werden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 SächsPBG stellt ein solches allgemeines Gesetz dar. Wird die Beseitigungsverfügung allerdings lediglich auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützt, ist zunächst festzustellen, dass eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung zur Beschränkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht vorgesehen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Meinungsäußerungen in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei sind, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes Schranken im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG festgelegt. Bei dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass es auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung
den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird. Hiervon ausgehend wird das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, soweit es den Inhalt der Meinung betrifft, allein durch solche Gesetze beschränkt, die zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht - schützen. Die öffentliche Ordnung kann nur dann eine weitere Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 - Rn. 15 m.w.N., juris). Hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist eine objektive Auslegung der Äußerung verfassungsrechtlich geboten. Denn die Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 -, juris Rn. 30). Dabei gilt es, den objektiven Sinn einer Äußerung zu ermitteln, den die Äußerung
dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Unerheblich ist hingegen die subjektive Absicht des Äußernden sowie das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - juris Rn. 124 f.). Die Grundlage dieser objektiven Auslegung ist stets der Wortlaut der Äußerung selbst, wobei aber auch der Kontext und die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere wenn die Äußerung selbst in schlagwortartiger Form zusammengefasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Sofern es sich um eine
diesen Maßstab mehrdeutige Äußerung handelt, darf die Äußerung eine sanktionierte Bedeutung nur dann beigemessen werden, wenn zuvor alle in Betracht kommenden sanktionslosen Bedeutungen mit schlüssigen Gründen - beispielsweise im Hinblick auf die Begleitumstände der Äußerung - ausgeschlossen wurden (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86 , 1 BvR 42/86 -, juris Rn. 32 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin anzuordnen. Bei dem streitbefangenen Plakat "Nazis töten." ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin selbst nicht mehr von einer strafbaren öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) ausgeht (vgl. dazu auch AG Bielefeld, Beschluss vom 19.02.2020 – 9 Gs 5355/19 – juris Rn. 7), sondern vielmehr einen gefahrenabwehrrechtlich zu sanktionierenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung annimmt. Dass - wie von der Antragsgegnerin angenommen - der Plakatinhalt zu einer Verharmlosung von Gewalttaten führe oder eine Form der Selbstjustiz fördere oder verharmlose, ist - ausgehend davon, dass es sich hierbei - wie auch die Antragsgegnerin erkannt hat - um eine mehrdeutige Äußerung handelt und der von der Antragstellerin dargelegte Bedeutungsinhalt (Feststellung eines Sachverhalts) nicht mit schlüssigen Gründen, beispielsweise im Hinblick auf die Begleitumstände der Äußerung, ausgeschlossen werden kann, nicht hinreichend belegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass von dem Vorliegen von Umständen ausgegangen werden kann, die eine weitere Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich machen könnten (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21.05.2019 - 3 B 136/19 - a.a.O.). Auch hinsichtlich der Plakate "Feminismus, ihr Fotzen!" fehlt es hier – wie auch von der Antragsgegnerin angenommen – an einer die Schwelle zur Schmähkritik überschreitenden Zuspitzung oder der für eine (Formal-)Beleidigung
GB erforderlichen Zielrichtung auf Einzelne bzw. eines konkret abgrenzbaren Teils des Bevölkerung oder des weiblichen Geschlechts als solchem. Damit liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht vor. Der plakatierte Slogan stellt zwar eine drastische und das moralische Empfinden eines jedenfalls nicht unerheblichen Teils der Bevölkerung verletzende Formulierung dar. Festzustellen ist aber, dass dieser Begriff auch in Künstler- ("Die Römischen Votzen") und in feministischen Kreisen (z.B. "De Gfotzerten leisten kreativen, feministischen Widerstand in München") provokativ verwendet wird. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der in Rede stehenden Grundrechte der Antragstellerin kann der Slogan unter Rückgriff auf die öffentliche Ordnung nicht sanktioniert werden. Die von der Antragsgegnerin hierfür vorgebrachten Argumente (u.a. Verhinderung der Senkung der Hemmschwelle und der fortdauernden Etablierung dieses Sprachgebrauchs) belegen so keinen (gravierenden) Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, welcher die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung rechtfertigen könnte. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der unter Nummer 3 erfolgten Androhung der Ersatzvornahme folgt der die Nummer 1 betreffenden Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von der Halbierung des Auffangwertes in Höhe von 5.000,00 Euro sieht die Kammer im Hinblick auf den endgültigen Charakter der begehrten Regelung ab (vgl. Nr. 5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164, Rn. 14). Permalink: https://openjur.de/u/2352301.html ( https://oj.is/2352301 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
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