Rubrum IM NAMEN DES VOLKES Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - München In dem Strafverfahren gegen P... (geb. P...),geboren am ... 1962 in M.../I..., ..., Beruf: Umwelttechniker, Staatsangehörigkeit: deutsch, wohnhaft: ... M... Verteidiger: P..., M... wegen Geldwäsche aufgrund der Hauptverhandlung vom 09.08.2021, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht W... als Vorsitzender W... als Schöffe E... als Schöffe Staatsanwalt Dr. H... als Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt P... als Verteidiger JHSekr'in R... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Tenor
- Der Angeklagte P ist schuldig sieben tatmehrheitlicher Fälle der vorsätzlichen Geldwäsche.
- Der Angeklagte wird zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
- Die Einziehung von Wertersatz für das Erlangte wird in Höhe von 322.875,96 EUR angeordnet.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 261 I 1 Var. 2, Var. 3, Var. 4, I 2 Nr. 4a, IV Var. 1, V, 53 , 73 , 73c StGB Gründe I. ... Der Angeklagte ist in Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. II. Der Angeklagte war der Geschäftsführer der Firma M... GmbH, ..., M... . Geschäftsgegenstand der Firma waren Softwareinstallationen und Dienstleistungen zur Behebung von computertechnischen Problemen. Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr 2013 schloss der Angeklagte mit den vermutlich in Indien lebenden V..., B..., A..., M... und P... (im Folgenden: Hintermänner), welche die indischen Call Centern A... Solution, I... , i... ... , A..., B... und D... betrieben, jeweils einen Vertrag ab, der diese dazu verpflichtete in seinem Namen Computer-Reparaturservices durchzuführen. Entsprechend der mit den Hintermännern vereinbarten Vorgehensweise schloss der Angeklagte mit so genannten "Acquirern" - diese wickelten die Bezahlung der vermeintlichen Kunden an den Angeschuldigten über deren Kreditkarten ab - Verträge ab und stellte die Konten für etwaige Zahlungseingänge zur Verfügung. Um Kunden zu akquirieren, ließ der Angeklagte zudem die Webseiten www.M...com, www.M...info, www.M...net, www.M...org, www.M...com, www.M...co.uk, www.m...com, www.a...net und www.a...org einrichten. Im Impressum der Webseiten wurde der Angeklagte, wie von ihm beabsichtigt, als Geschäftsführer unter Veröffentlichung seiner Telefonnummer geführt. Auf den Webseiten wurden die Dienstleistungen der Firma M... GmbH beworben. Die Besucher der Webseiten wurden zur Behebung von computertechnischen Problemen aufgefordert unter einer Servicehotline anzurufen. Eine Abhilfe sollte laut Angaben der Webseiten im Wege einer telefonischen Beratung und einer direkten Aufschaltung auf die Computer der Kunden erfolgen. A) Vortat Ziel der von den Hintermännern in Indien betriebenen Call Center war es jedoch zu keinem Zeitpunkt einen legalen technischen Support zu betreiben, sondern einen so genannten "Technical Support Scam". Hierbei konnte zwischen drei Vorgehensweisen unterschieden werden, wobei sich die Mitarbeiter der Call Center regelmäßig als Mitarbeiter der Firma Microsoft ausgaben: Variante 1: Die Geschädigten erhielten zunächst ohne jegliche Vorankündigung auf dem heimischen Telefonanschluss einen Anruf eines Mitarbeiters der benannten Call Center mit einer unterdrückten oder seriösen Telefonnummer. Der Mitarbeiter des Call Centers gab sich in englischer Sprache als angeblicher Mitarbeiter der Firma Microsoft aus und teilte den überraschten Geschädigten bewusst wahrheitswidrig mit, das es ein vermeintliches (Viren-/Hack-)Problem mit dessen Rechner gäbe, welches man nun gemeinsam beheben wolle. Die Geschädigten wurde dann vom Mitarbeiter des Call Centers gebeten, ihre Rechner zu starten und gemäß telefonischer Anweisung diverse Schritte auf dem Rechner vorzunehmen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben kamen die Geschädigten dieser Aufforderung nach. Unter Vorspiegelung zahlreicher angeblicher Fehlermeldungen (z.B. in der Ereignisanzeige des Betriebssystems) und Nennung einer angeblichen individuellen Lizenz- oder Seriennummer wurden die Geschädigten schließlich dazu überredet, dem Anrufer per Fernwartung Zugriff auf ihre Rechner zu gewähren. Dazu wurden die Geschädigten mittels telefonischer Anweisung auf bestimmte Webseiten geleitet, von denen sie dann eine Fernwartungssoftware herunterladen und ausführen sollten. Im weiteren Verlauf wurden die Geschädigten in der Regel bewusst wahrheitswidrig dazu aufgefordert, einen "Wartungsvertrag" einzugehen oder "abgelaufene Lizenzen" zu erneuern, da dies für die Funktionsfähigkeit des Computers zwingend erforderlich sei. Wie von den Mitarbeitern des CallCenters beabsichtigt, ließen sich die Geschädigten, da sie davon ausgingen, dass eine sofortige Reparatur zwingend erforderlich sei, so überzeugen, eine Zahlung zu veranlassen. Soweit sich die Geschädigten weigerten, auf dieses Angebot einzugehen, wurde ihnen die sofortige und dauerhafte Sperrung ihrer Rechner bzw. mit der Verlust von Daten gedroht. Tatsächlich bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Problem mit den Computern der Geschädigten. Die Anrufe erfolgen über "Voice over IP" - also Telefonieren über das Internet -, so dass es den Tätern möglich war, jede beliebige Ländervorwahl und Telefonnummer vorzutäuschen. Die Zahlungen der Geschädigten gingen jeweils auf die vom Angeklagten bei den Acquirern unterhaltenen Konten ein und den Geschädigten entstand ein Schaden in entsprechender Höhe. Variante 2; Während die Geschädigten im Internet surften, öffnete sich eine angebliche Fehlermeldung auf deren PC, in der es wahrheitswidrig hieß, dass der Computer mit einem Virus befallen oder ein kritischer Fehler aufgetreten sei und die Geschädigten aufgefordert wurden, zur Fehlerbehebung die angegebene Nummer anzurufen. Bei der Fehlermeldung handelte es sich um eine Art "aggressive PopUp/Browser-Fenster". Sobald die Geschädigten in der irrigen Annahme eines tatsächlichen Fehlers die angegebene Telefonnummer anriefen, meldeten sich die Mitarbeiter der oben benannten Call Center und gaben sich als Support Center aus. Diese forderten die Ge-schädigten in der oben beschriebenen Weise bewusst wahrheitswidrig dazu auf, einen "Wartungsvertrag" einzugehen oder "abgelaufene Lizenzen" zu erneuern, da dies für die Funktionsfähigkeit des Computers zwingend erforderlich sei. Wie von den Mitarbeitern des Call Centers beabsichtigt, ließen sich die Geschädigten, da sie davon ausgingen, dass eine sofortige Reparatur zwingend erforderlich sei, so überzeugen, eine Zahlung zu veranlassen. Tatsächlich bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Problem mit den Computern der Geschädigten. Die Zahlungen gingen jeweils auf die vom Angeklagten bei den Acquirern unterhaltenen Konten ein und den Geschädigten entstand ein Schaden in entsprechender Höhe. Variante 3: Die Geschädigten nahmen über die auf den Webseiten des Angeklagten aufgeführten Telefonnummern mit den Service-Hotlines Kontakt auf. Die Anrufe wurden unbemerkt an die in Indien tätigen Mitarbeiter der benannten Call Center weitergeleitet. Die speziell hierfür geschulten Mitarbeiter gaben nach Aufschaltung auf den PC der Geschädigten jeweils bewusst wahrheitswidrig an, dass die Computer zusätzlich zu den von den Geschädigten geschilderten Problemen von einem Virus befallen sei oder sonstige Mängel habe. Wie von den Mitarbeitern des Call Centers beabsichtigt, ließen sich die Geschädigten, da sie davon ausgingen, dass eine sofortige Reparatur zwingend erforderlich sei, so überzeugen, eine Zahlung zu veranlassen. Wie von den Mitarbeitern von Anfang an beabsichtigt, erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Problembehebung, sondern die Mitarbeiter täuschten jeweils nur vor, die Probleme behoben zu haben. Nach Beendigung des Anrufs bestand der Mangel weiterhin fort. Die Zahlungen gingen jeweils auf die vom Angeschudigten bei den Acquirern unterhaltenen Konten ein und den Geschädigten entstand ein Schaden in entsprechender Höhe. Die Hintermänner handelten in allen Varianten jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung von gleichgelagerten Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. B) Geldwäschehandlungen Die vom Angeklagten beauftragten Acquirer waren die F... Bank AG sowie die V... eG. Die Geschädigten überwiesen die Gelder auf das vom Angeklagten beim Acquirer F... Bank AG unterhaltene Konto mit der IBAN DE..., sowie beim Acquirer V eG unterhaltenen Konto mit der IBAN DE. I. Die von den Hintermännern betrügerisch erlangten Gelder wurden dann im Zeitraum vom 24.12.2015 bis zum 14.11.2017 von den oben benannten vom Angeklagten bei den Acquirern unterhaltenen Konten an das in München vom Angeklagten als alleiniger Geschäftsführer für die M... GmbH geführte Konto bei der D... Bank AG mit der IBAN DE... weitergeleitet, auf welchem der Angeklagte die weitergeleiteten Gelder absprachegemäß empfing und verwahrte. Die Acquirer F... Bank AG und V... eG erhielten als Bezahlung einen Anteil von circa 4% der von den Geschädigten eingegangenen Gelder. Insgesamt empfing und verwahrte der Angeklagte auf seinem Konto bei der D... Bank von dem beim Acquirer V... eG unterhaltenen Konto 1.748.129,79 EUR sowie von dem beim Acquirer F... Bank AG unterhaltenen Konto 76.000,00 EUR. Von den eingegangenen Geldern behielt der Angeklagte absprachegemäß eine Provision von circa 20% bis 25% ein. II. Im weiteren Verlauf leitete der Angeklagte vereinbarungsgemäß circa 70% bis 75% der bei ihm auf dem Konto der D... Bank AG mit der IBAN DE... von den Acquirern eingegangenen Gelder an die Hintermänner in Indien weiter. Der Angeklagte leitete auf das Konto des von den Hintermännern betriebene indische Call Center A... (II. 1.), Kontonummer und ..., 750.232,00 EUR, an I... (II. 2.), Kontonummer ..., 292.144,00 EUR, an i... (II. 3.), Kontonummer ..., 286.112,83 EUR, an A (II. 4.), Kontonummer ..., 144.108,00 EUR, an B... (II. 5.), Kontonummer ..., 16.114,00 EUR und an D... (II. 6.), Kontonummer ..., 12.543,00 EUR weiter. Die Gesamtsumme der weitergeleiteten Gelder belief sich auf 1.501.253,83 EUR. Durch das Weiterleiten der Gelder an die Hinter-männer entzog der Angeklagte diese dadurch dem Zugriff der Geschädigten sowie der Strafverfolgungsbehörden. Bereits bei Erhalt der Gelder auf seinem Konto bei der D... Bank AG wusste der Angeschuldigte bzw. nahm dies zumindest spätestens ab dem 18.12.2015 billigend in Kauf, dass die von den Hintermännern betriebenen Call Center in betrügerischer Weise vorgehen und die Gelder aus gewerbsmäßigen Betrugstaten stammten. Im Zeitraum von April 2014 bis zum 18.12.2015 hatte der Angeklagte eine Vielzahl von E-Mails auf den von ihm auf den Webseiten benannten E-Mailadressen erhalten, in welchem ihm zum Vorwurf gemacht wurde, dass die M... GmbH in betrügerischer Weise vorgehe, in welchen Zahlungen zurückgefordert sowie Anzeigeerstattungen mitgeteilt wurden. Zudem veranlasste eine Vielzahl der Geschädigten Rückzahlungen im Wege des Chargebacks. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. C) Taten im Einzelnen Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gelder, die der Angeklagten auf dem Konto bei der D... Bank AG, IBAN , von dem beim Acquirer V... eG unterhaltenen Konto mit der IBAN DE... empfing und verwahrte. Datum Verwendungszweck 1 24.12.2015 51.367,21 EUR 70 STEUER-Nr.DE... First Cash 2 31.12.2015 37.821,44 EUR 57 STEUER-Nr.DE... First Cash 3 08.01.2016 22.343,44 EUR 9 STEUER-Nr.DE... First Cash 4 14.01.2016 51.367,21 EUR 81 STEUER-Nr.DE... First Cash 5 21.01.2016 72.221,35 EUR 99 STEUER-Nr.DE... First Cash 6 28.01.2016 69.703,05 EUR 14 STEUER-Nr.DE... First Cash 7 04.02.2016 53.272,32 EUR 11STEUER-Nr.DE... First Cash 8 11.02.2016 67.104,73 EUR 09STEUER-Nr.DE... First Cash 9 18.02.2016 57.335,00 EUR 34STEUER-Nr.DE... First Cash 10 25.02.2016 50.512,01 EUR 89STEUER-Nr.DE... First Cash 11 03.03.2016 49.249,60 EUR 71STEUER-Nr.DE... First Cash 12 10.03.2016 76.884,45 EUR 61STEUER-Nr.DE... First Cash 13 17.03.2016 80.736,38 EUR 13STEUER-Nr.DE... First Cash 14 24.03.2016 66.269,43 EUR 23STEUER-Nr.DE... First Cash 15 31.03.2016 47.809,55 EUR 42STEUER-Nr.DE... First Cash 16 07.04.2016 51.376,07 EUR 92STEUER-Nr.DE... First Cash 17 14.04.2016 57.623,76 EUR 05STEUER-Nr.DE... First Cash 18 21.04.2016 55.989,60 EUR 35STEUER-Nr.DE... First Cash 19 28.04.2016 59.968,21 EUR 11STEUER-Nr.DE... First Cash 20 05.05.2016 59.183,15 EUR 99STEUER-Nr.DE... First Cash 21 12.05.2016 65.588,31 EUR 77STEUER-Nr.DE... First Cash 22 19.05.2016 76.834,02 EUR 72STEUER-Nr.DE... First Cash 23 26.05.2016 53.336,73 EUR 01STEUER-Nr.DE... First Cash 24 03.06.2016 58.826,97 EUR 99STEUER-Nr.DE... First Cash 25 09.06.2016 64.339,14 EUR 06STEUER-Nr.DE... First Cash 26 16.06.2016 72.243,97 EUR 61STEUER-Nr.DE... First Cash 27 23.06.2016 56.841,22 EUR 80STEUER-Nr.DE... First Cash 28 30.06.2016 87.420,19 EUR 61STEUER-Nr.DE... First Cash 29 07.07.2016 74.561,28 EUR 37STEUER-Nr.DE... First Cash Gesamt 1.748.129,79 EUR Des Weiteren handelt es sich im Einzelnen um folgende weitere Gelder, die der Angeklagte auf dem Konto bei der D... Bank AG, IBAN DE..., von dem beim Acquirer F... Bank AG unterhaltenen Konto des Angeklagten mit der IBAN DE empfing und verwahrte. Datum Verwendungszweck 1 17.10.2017 20.000 FI D... 2 25.10.2017 20.000 Fl D... 3 31.10.2017 16.000 Fl D... 4 14.11.2017 20.000 FID-... Gesamt 76.000,00 Des Weiteren handelte es sich im Einzelnen um folgende Gelder, die der Angeklagte an die von den Hintermännern betriebenen indischen Call Center A..., I... d, i..., A..., B... und D... weiterleitete. Datum A... I... i... A... B... D... 1 24.12.2015 29.270,00 EUR 2 24.12.2015 29.964,00 EUR 3 28.12.2015 1,00 EUR 4 28.12.2015 846,00 EUR 5 31.12.2015 18.896,00 EUR 6 04.01.2016 10.882,00 EUR 7 07.01.2016 16.454,00 EUR 8 14.01.2016 25.691,00 EUR 9 14.01.2016 18.260,00 EUR 10 15.01.2016 300,00 EUR 11 21.01.2016 41.843,00 EUR 12 28.01.2016 13.615,00 EUR 13 29.01.2016 44.151,00 EUR 14 02.02.2016 10.530,00 EUR 15 05.02.2016 29.132,00 EUR 16 05.02.2016 894,00 EUR 17 11.02.2016 8.089,00 EUR 18 11.02.2016 38.761,00 EUR 19 18.02.2016 12.349,00 EUR 20 25.02.2016 10.106,00 EUR 21 26.02.2016 14.936,00 EUR 22 03.03.2016 10.513,00 EUR 23 04.03.2016 10.507,00 EUR 24 10.03.2016 31.755,00 EUR 25 10.03.2016 12.127,00 EUR 26 10.03.2016 11.338,00 EUR 27 10.03.2016 7.494,00 EUR 28 16.03.2016 1.381,00 EUR 29 17.03.2016 3.217,00 EUR 30 17.03.2016 4.483,00 EUR 31 21.03.2016 51.325,00 EUR 32 24.03.2016 6.506,00 EUR 33 24.03.2016 13.563,00 EUR 34 31.03.2016 7.087,00 EUR 35 01.04.2016 11.945,00 EUR 36 01.04.2016 3.042,00 EUR 37 01.04.2016 974,00 EUR 38 07.04.2016 7.651,00 EUR 39 07.04.2016 23.960,00 EUR 40 07.04.2016 6.451,00 EUR 41 13.04.2016 5.581,00 EUR 42 14.04.2016 8.620,00 EUR 43 14.04.2016 12.388,00 EUR 44 21.04.2016 7.907,00 EUR 45 21.04.2016 9.488,00 EUR 46 28.04.2016 9.179,00 EUR 47 28.04.2016 4.680,00 EUR 48 28.04.2016 34.062,00 EUR 49 04.05.2016 14.460,00 EUR 50 04.05.2016 12.942,00 EUR 51 06.05.2016 831,00 EUR 52 06.05.2016 8.798,00 EUR 53 12.05.2016 8.250,00 EUR 54 12.05.2016 4.467,00 EUR 55 16.05.2016 4.689,00 EUR 56 19.05.2016 862,00 EUR 57 19.05.2016 8.775,00 EUR 58 27.05.2016 8.118,00 EUR 59 27.05.2016 31.186,00 EUR 60 27.05.2018 12.948,00 EUR 61 03.06.2016 39.864,00 EUR 62 03.06.2016 8.347,00 EUR 63 03.06.2016 4.499,00 EUR 64 13.06.2016 7.619,00 EUR 65 13.06.2016 23.564,00 EUR 66 16.06.2016 35.434,00 EUR 67 16.06.2016 7.043,00 EUR 68 17.06.2016 10.806,00 EUR 69 17.06.2016 666,00 EUR 70 24.06.2016 7.770,00 EUR 71 24.06.2016 29.786,00 EUR 72 24.06.2016 7.724,00 EUR 73 28.06.2016 74 04.07.2016 40.715,00 EUR 75 04.07.2016 2.138,00 EUR 76 04.07.2016 9.162,00 EUR 77 07.07.2016 11.767,00 EUR 78 08.07.2016 45.718,00 EUR 79 14.07.2016 5.436,00 EUR 80 14.07.2016 7.567,00 EUR 81 11.08.2016 4.987,00 EUR 82 17.08.2016 7.088,00 EUR 83 05.09.2016 1.014,00 EUR 84 05.09.2016 10.579,00 EUR 85 30.09.2016 2.778,00 EUR 86 30.09.2016 2.884,00 EUR 87 04.10.2016 10.585,00 EUR 88 07.11.2016 4.449,83 EUR 89 07.11.2016 10.479,00 EUR 90 18.11.2016 4.824,00 EUR 91 06.01.2017 10.569,00 EUR 92 23.01.2017 9.888,00 EUR 93 24.01.2017 54.522,00 EUR 94 09.02.2017 6.299,00 EUR 95 27.02.2017 5.962,00 EUR 96 09.03.2017 5.125,00 EUR 97 23.03.2017 5.761,00 EUR 98 05.04.2017 8.809,00 EUR 99 24.04.2017 8.671,00 EUR 100 24.04.2017 5.001,00 EUR 101 06.07.2017 5.800,00 EUR 102 07.07.2017 13.435,00 EUR 103 17.07.2017 8.619,00 EUR 104 26.07.2017 5.871,00 EUR 105 04.08.2018 7.026,00 EUR 106 10.08.2017 5.838,00 EUR 107 10.08.2017 7.198,00 EUR 108 21.08.2017 14.149,00 EUR 109 23.08.2017 2.901,00 EUR 110 23.08.2017 2.695,00 EUR 111 06.09.2017 6.308,00 EUR 112 06.09.2017 7.960,00 EUR 113 08.09.2017 11.191,00 EUR 114 11.09.2017 3.777,00 EUR 115 11.09.2017 1.494,00 EUR 116 11.09.2017 777,00 EUR 117 21.09.2017 10.393,00 EUR 118 21.09.2017 6.414,00 EUR 119 04.10.2017 10.965,00 EUR 120 09.10.2017 2.227,00 EUR 121 09.10.2017 6.736,00 EUR 122 09.10.2017 8.159,00 EUR 123 17.10.2017 4.310,00 EUR 124 17.10.2017 3.304,00 EUR 125 17.10.2017 3.142,00 EUR 126 30.10.2017 2.879,00 EUR 127 30.10.2017 6.916,00 EUR 128 02.11.2017 3.489,00 EUR 129 02.11.2017 4.587,00 EUR 130 09.11.2017 6.033,00 EUR 131 23.11.2017 8.522,00 EUR 132 23.11.2017 5.006,00 EUR 133 05.01.2018 5.663,00 EUR 134 23.01.2018 1.950,00 EUR 135 13.02.2018 7.731,00 EUR 136 07.05.2018 2.430,00 EUR 137 25.06.2018 2.335,00 EUR Summe je Callcenter 750.232,00 Euro 292.144,00 Euro 286.112,83 Euro 144.108,00 Euro 16.114,00 Euro 12.543,00 Euro Gesamtsumme: 1.501.253,83 EUR III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten sowie der Verlesung des Bundeszentralregisters. Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Angeklagte räumt die Taten vollumfänglich ein. Das Geständnis wird durch die Aussage des vernommenen Zeugen D... und den verlesenen Schriftstücken bzw. den nach § 249 II StPO eingeführten Schriftstücken gestützt. IV. Der Angeklagte hat sich daher 7 tatmehrheitlicher Fälle der vorsätzlichen Geldwäsche gem. §§ 261 I 1 Var. 2, Var. 3, Var. 4, I S. 2 Nr. 4a, IV Var. 1, V, 53 , 73 , 73c StGB schuldig gemacht. V. Hinsichtlich der Strafzumessung war der gehobene Strafrahmen des § 261 V StGB anzuwenden, welcher eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser vollumfänglich geständig war. Des weiteren hat er hierdurch eine aufwendige Beweisaufnahme erspart. Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Taten liegen bereits längere Zeit zurück. Zudem ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Geschäftsbeziehung zu den Hintermännern vorab legal begründet worden war und erst im Laufe der Zeit kriminelle Taten erfolgten. Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass ein extrem hoher Schaden eingetreten ist. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht Einzelstrafen für Ziffer 1 von 2 Jahren 8 Monaten, Ziffer 2 von 1 Jahr 8 Monaten, Ziffer 3 und 4 von jeweils 1 Jahr Ziffer 5 von 9 Monaten Ziffer 6 und 7 von jeweils 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere hinsichtlich des werthaltigen Geständnisses und des zeitlichen Zusammenhangs der Taten hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. Der Tatertrag war gem. §§ 73 , 73 c StGB in Höhe von 322.875,96 Euro einzuziehen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 , 465 I StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2352525.html ( https://oj.is/2352525 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.