folgenden Gegenständen: Mobiltelefone, Computer bzw. EDV-Geräte, Speichermedien, Musikdatenträger, szenetypische Bekleidung und weitere Gegenstände mit rechtsradikalen, nationalistischen, nationalsozialistischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten. II. Die Anordnung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf diese von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann. III. Angeordnet wird weiter die Beschlagnahme von bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismitteln. IV. Angeordnet wird ferner die Durchsuchung und Beschlagnahme der dienstlichen E-Mail-Kommunikation des Antragsgegners (...@polizei.bayern.de) und seines Home-Laufwerks einschließlich des Unterordners "Ordner_Persönlich". V. Die Durchsicht der aufgefundenen Unterlagen, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer wird dem Antragsteller übertragen. VI. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. I bis IV gilt für sechs Monate ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses. VII. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat spätestens einen Tag
Durchführung der unter Nr. I bis IV genannten Maßnahmen zu erfolgen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. 1. Der am ... 1975 geborene Antragsgegner trat
abgeschlossenem Studium der Biologie und der Tiermedizin mit anschließender Promotion am .... Juli 2007 in den Dienst der Bayerischen Landesspolizei. Am .... November 2010 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er ist seit ... Februar 2017 bei der PI ... (...) des Polizeipräsidiums M. als Dienstgruppenleiter tätig. Am ... August 2019 wurde er zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) befördert. In der Beurteilung 2018 erhielt er 8 Punkte.
den ebenfalls im Tenor genannten Gegenständen.
dem Auswertevermerk der SOKO Nightlife werde der Kommunikationsstrang zudem von rechtsorientiertem Sprachgebrauch beherrscht. Aus einigen genau bezeichneten Äußerungen lasse sich eine Hinwendung des Antragsgegners zu einer rechtsradikalen Gesinnung entnehmen. Der Antragsgegner stehe damit in dem dringenden Verdacht, gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen zu haben. Die beantragten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Die Durchsuchung und Beschlagnahme seien geeignet, weitere Beweismittel für die Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue zu erlangen. Das Mobiltelefon sei nicht der einzige Ort, um zu chatten und Musikdateien zu speichern und abzuspielen. An dem bisher vorliegenden Chat-Verlauf zeige sich, dass der Antragsgegner rechtes und gewaltverherrlichendes Gedankengut, das in der genannten Musik zum Ausdruck komme, besitze und - wie der Austausch mit einem Kollegen zeige - hierzu gegenüber Kollegen seine Meinung verbreiten wolle. Es sei anzunehmen, dass insoweit auch die dienstliche E-Mail-Kommunikation und das dienstliche Home-Laufwerk zur Anwendung gelangten. Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme seien zur Sicherstellung der benötigten Beweismittel auch erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn. Im Falle einer erwiesenen rechtsradikalen Gesinnung bzw. Verfassungsuntreue wäre die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt. In Anbetracht der charakterlichen Anforderungen, die an einen Polizeivollzugsbeamten, insbesondere in einer Führungsfunktion als Dienstgruppenleiter, gestellt würden, sei bereits der bisher vorliegenden Chat-Verlauf geeignet, das Bekenntnis des Antragsgegners zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung massiv infrage zu stellen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die dienstliche Internetnutzung
der EDV-Rahmenrichtlinie vom 1. März 2001 nur zu dienstlichen Zwecken zulässig sei. Die Beteiligung des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren unterblieb, weil sie den Zweck der Anordnungen gefährdet hätte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen. II. Dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wird entsprochen.
DG) kann der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Die Anordnung darf
DG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten
DG entsprechend. Die Regelung des Art. 29 Abs. 1 BayDG ist anwendbar (1.). Im vorliegenden Fall ist sowohl ein dringender Tatverdacht (2.) als auch die Verhältnismäßigkeit der begehrten Anordnung (3.) gegeben. Die angeordneten Maßnahmen sind
der StPO zulässig (4.). Weiter ist die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hinreichend bestimmt formuliert (5.). Von einer Zustellung des Antrags und einer Anhörung des Antragsgegners konnte abgesehen werden (6.).
DG vorgeschriebene Unterrichtung, Belehrung und Anhörung über die Einleitung konnten vorerst unterbleiben, weil sie nicht ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich waren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 a.E. BayDG).
szenetypischen Gegenständen und elektronischen Kommunikations- und Speichermedien mit den vorgeworfenen Inhalten und die Beschlagnahme dieser Gegenstände und Medien sind geeignet, die erforderlichen Beweismittel für die Bestätigung oder Entkräftung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Nähe zu nationalistischem, nationalsozialistischem und rechtem Gedankengut zu erlangen. Das Speichern und Abspielen von rechtsgerichteter Musik oder Meinungskundgaben mit entsprechendem Inhalt werden mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls auch über elektronische Medien getätigt, so dass deren Beschlagnahme und Auswertung weitere Erkenntnisse verspricht. Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zu befristen; die richterliche Prüfung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten. 3.2. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht auch zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 5.10.2020 - 16b DC 20.1871 - juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 - 16b DC 12.2380 - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, wenn sich der Vorwurf gegen den Antragsgegner erhärten sollte, er vertrete aktiv nationalistisches, nationalsozialistisches, rechtes oder fremdenfeindliches Gedankengut oder toleriere dieses auch nur. Dann käme allein deswegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung ablehnen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 - 16b DC 20.1871 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 17.11.2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 91; VG Regensburg, U.v. 26.11.2018 - RN 10 B DK 17.1988 - S. 17, n.v.; VG Trier, U.v. 14.8.2018 - 3 K 2486/18 .TR - juris Rn. 53 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 15.3.2018 - 10 L 9/17 - juris Rn. 56 ff.; VG München, U.v. 8.2.2018 - M 19L DK 17.5914 - n.v.).
Erlangung weiteren Materials wird sorgfältig zu prüfen sein, inwieweit der Schluss gezogen werden kann, dass der Antragsgegner die politische Treuepflicht verletzt hat. Zu klären wird sein, ob er die in den Chats genannte Black Metal Musik mit teilweise rechtsradikalen Texten nur gedankenlos konsumiert oder ob er die dortigen Inhalte unterstützt und die zugrunde liegende Ideologie teilt. Letzteres lässt der rechtsorientierte Sprachgebrauch in dem Chat vermuten. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt (vgl. nur BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 2 B 21.16 - juris Rn. 10; U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - Ls. 1 und Rn. 35 ff.). Der Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hier auch deshalb gerechtfertigt, um
dem ersten dringenden Verdacht gegen den Antragsgegner weitere Erkenntnisse zu erlangen und dadurch letztendlich das Ansehen der Polizei zu wahren, das erheblichen Schaden nimmt, wenn ihr angehörende Beamte - statt einer rechtsgerichteten Gesinnung entschieden entgegen zu treten - eine solche selbst innehaben. 4. Die angeordneten Maßnahmen sind von den Bestimmungen der Strafprozessordnung gedeckt.
PO kann die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, der Person und der ihr gehörenden Sachen angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Hinsichtlich der Durchsuchung der Wohnung ist unerheblich, ob der Antragsgegner Allein- oder Mitinhaber ist (Hegmann in BeckOK StPO, Stand 1.1.2021, § 104 Rn. 8).
PO ist auch die Durchsuchung des von ihm genutzten Fahrzeugs und der ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Schränke zulässig. Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von diesen Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht freiwillig herausgegebener Gegenstände ergibt sich aus § 94 Abs. 2 StPO. Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht der elektronischen Postfächer auf den Dienstherrn erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen.
trägliche Anhörung zu verweisen, was Art. 29 Abs. 1 Satz 4 BayDG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässt. Aus den dargestellten Gründen war die handelnde Behörde mit der Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner zu beauftragen (Art. 3 BayDG, § 173 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO, § 168 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Permalink: https://openjur.de/u/2352605.html ( https://oj.is/2352605 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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