1. Der Inhaber eines standardessentiellen Patent, genügt seinen Obliegenheiten in der Regel, wenn er ein Angebot unterbreitet, das für den durchschnittlichen Lizenznehmer FRAND-Bedingungen entspricht und das Angebot in einer Art und Weise erläutert, die den konkreten Lizenzsucher dazu in die Lage versetzt, nachzuvollziehen, auf welchen Erwägungen die Höhe der Lizenzgebühr und die weiteren Bedingungen beruhen und weshalb der SEP-Inhaber die Lizenzgebühr und die weiteren Bedingungen als nicht ausbeuterisch und nicht diskriminierend erachtet. 2. Die Obliegenheit des Patentbenutzers ein Gegenangebot zu unterbreiten, besteht jedenfalls schon dann, wenn das Lizenzangebot des SEP-Inhabers nicht klar und eindeutig FRAND-widrig ist und der SEP-Inhaber den Verletzer durch die Erläuterung seines Angebots und der von ihm behaupteten FRAND-Gemäßheit der Bedingungen in die Lage versetzt hat, seinerseits ein Gegenangebot zu FRAND-Bedingungen zu unterbreiten. 3. Den Patentbenutzer trifft auch unterhalb der Schwelle, ggf. zur Abgabe eines Gegenangebots gehalten zu sein, grundsätzlich die Obliegenheit, an Lizenzvertragsverhandlungen zielgerichtet mitzuwirken. Verletzt er diese Obliegenheit, kann er den Ansprüchen des SEP-Inhabers einen FRAND-Einwand grundsätzlich nicht mit Erfolg entgegenhalten. 4. Diese Obliegenheit des Verletzers schließt regelmäßig ein, vom SEP-Inhaber angebotene Informationsmöglichkeiten wahrzunehmen und ihm etwaige Beanstandungen im Rahmen der Verhandlungen mitzuteilen. Mit ihr unvereinbar ist eine Verhaltensweise, die danach trachtet, Beanstandungen als Mittel für die spätere Rechtsverteidigung in einem Rechtsstreit zurückzuhalten. Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.09.2019, Az. 7 O 115/16 , im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass dessen Verurteilung zur Unterlassung (Ziffer 1. des landgerichtlichen Tenors) entfällt sowie dessen Verurteilung zur Auskunft/Rechnungslegung (Ziffer 2. des landgerichtlichen Tenors) und dessen festgestellte Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz (Ziff. 3. des landgerichtlichen Tenors) jeweils auf Handlungen bis zum 18.09.2018 beschränkt werden. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich ihre Verurteilung nur auf Handlungen bezieht, die bis (einschließlich) zum 05.10.2019 begangen worden sind. 3. Die Widerklage der Beklagten zu 2 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug fallen den Parteien wie folgt zur Last: Von den gerichtlichen Kosten tragen die Beklagte zu 1 und zu 2 jeweils 45 % sowie der Beklagte zu 3 und die Klägerin jeweils 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 jeweils 45 % und der Beklagte zu 3 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt die Klägerin 50 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 5. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug fallen den Parteien wie folgt zur Last: Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1 40 %, die Beklagte zu 2 45 % und der Beklagte zu 3 10 %. Die verbleibenden 5 % der Gerichtskosten trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt die Klägerin ein Drittel. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe- 2.500.000 EUR hinsichtlich Unterlassung, Rückruf und Vernichtung - 20.000 EUR hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegungabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der anderen Partei wegen der Kosten des Rechtsstreits (Ziff. 4 und 5) durch Sicherheitsleistung iHv. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit iHv. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, die Beklagten zu 1 und 2 zusätzlich auf Rückruf sowie Vernichtung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht, jeweils beschränkt auf Handlungen bis zum Schutzrechtsablauf. Die Klägerin ist in dem beim DPMA geführten Register als Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, am 5. Oktober 1999 angemeldeten Europäischen Patents EP [...] (= DE [...]; nachfolgend "Klagepatent") betreffend eine "Identifizierung einer Mobilstation in einem Paketfunknetz" eingetragen. Die Erteilung des während des Berufungsverfahrens infolge Zeitablaufs erloschenen Klagepatents wurde am 9. März 2005 veröffentlicht. Durch rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2018 wurde das Klagepatent in dem Nichtigkeitsverfahren mit dem Aktenzeichen 6 Ni 70/16 (EP) (fortan: PGU) teilweise für nichtig erklärt. Der zuletzt geltend gemachte unabhängige Anspruch 13 des Klagepatents (nachfolgend "Klagepatentanspruch"), welcher auf eine (hier durch Unterstreichung kenntlich gemachte) Einschränkung des erteilten Anspruchs 15 im Nichtigkeitsverfahren zurückgeht, hat in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut: A mobile station (MS) for a cellular network, being adapted to use a temporary identity (TLLI) allocated by a network element, characterized in that said temporary identity (TLLI) comprises at least a part of the identifier of the network element (SGSN) that has allocated the temporary identity (TLLI) and that said temporary identity (TLLI) also comprises a paging identity which is unique to each mobile station (MS) in the paging area in question, and further characterized by said mobile station (MS) being adapted to use only part of said temporary identity (TLLI) in connection with paging. Die Beklagten zu 1 und 2 vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Mobilfunk-Telefone, welche den LTE-Standard unterstützen (nachfolgend "angegriffene Ausführungsform"). Der Beklagte zu 3 war bis zum 18. September 2018 Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und bis zum 12. Dezember 2017 [Organmitglied] der Beklagten zu 2. Die Klägerin trat vor Klageerhebung als Verwalterin des [A.]-LTE/LTE-A-Pools über ihre britische Tochter [A.‘] (nachfolgend "[A.]") am 1. Juni 2016 an die [X.]-Gruppe in Form aller für sie erreichbarer Unternehmen der Gruppe, hierunter auch die Beklagten zu 1 und zu 2, heran und bot ihr den Abschluss eines Portfolio-Lizenzvertrages am [A.]-LTE-Pool an, der auch das Klagepatent umfasste (vgl. Anlage K 4a). Am 23. Juni 2016 bot die Klägerin parallel hierzu der Beklagten zu 2 eine bilaterale Lizenz an ihrem "[...] Programm" an, das neben den 2G- und 3G- auch die LTE-Patente der Klägerin umfasst, welche die Klägerin in den [A.]-LTE-Pool eingebracht hat (Anlage K 4b). [A.] hatte die [X.]-Gruppe bereits im Juni 2015 auf die Patente des [A.]-LTE-Pools aufmerksam gemacht. Einladungen zu einem Treffen auf der Internationalen Funkausstellung (IFA) im September 2015 wies die Beklagtenseite unter Verweis darauf zurück, dass die ursprünglich gesetzte Antwortfrist von einem Monat zu kurz gewesen sei und man zu wenig Informationen erhalten habe. Nach weiterem Schriftwechsel überreichte [A.] am 1. Februar 2016 ein Schreiben, in dem sämtliche Patente des [A.]-LTE-Pools erläutert wurden und zudem einzelne Patente durch Claimcharts mit Blick auf deren Standardessentialität erläutert wurden. Zudem bot [A.] die Erläuterung etwaiger technischer Detailfragen hierzu an. Auf das Angebot ging die [X.]-Gruppe nicht ein, sondern beließ es bei einzelnen Nachfragen, die [A.] beantwortete. Die Beklagten zu 1 und 2 unterbreiteten mit Schreiben vom 11. November 2016 zur Lizenzierung des "[...] Programms" der Klägerin ein Gegenangebot (Anlage [...] B 7). Mit ihrer am 22. Juni 2016 bei Gericht eingegangenen Klage machte die Klägerin zunächst nur Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend, erweiterte die Klage aber mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 um Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche und erstreckte sie mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 auf die Beklagten zu 2 und 3. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 teilte die Beklagte zu 1 wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2017 mit, dass sie entsprechend ihres Gegenangebots Auskünfte erteilt und durch Hinterlegungsantrag vom 15. Februar 2017 beim Amtsgericht Mannheim Sicherheit i.H.v. [...] EUR geleistet hatte (Anlage [...] B 14). Weitere Auskünfte gemäß dem Gegenangebot erteilte die Beklagte vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug am 7. Juni 2019 ebenso wenig wie sie keine weiteren Beträge für ihre fortlaufende Nutzung der patentierten Technologie leistete. Am 8. November 2017 unterbreitete die Klägerin der [X.]-Gruppe ein modifiziertes Lizenzangebot an ihrem "[...] Programm" mit reduzierten Lizenzraten (Anlage [...] B 28). Nachdem die Beklagtenseite mehr als drei Monate nicht auf dieses Angebot reagiert hatte, versandte die Klägerin am 9. Februar 2018 ein Erinnerungsschreiben (Anlage K 10). Daraufhin meldete sich die Beklagtenseite am 16. Februar 2018 per E-Mail bei der Klägerin und verlangte nach weiteren Claimcharts und kündigte an, mehr Zeit zur Prüfung der in der Patentbroschüre genannten Patente zu benötigen. Durch Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 hat die Klägerin vor Erteilung eines Hinweises durch das Bundespatentgericht zum Rechtsbestand nach § 83 Abs. 1 PatG beantragt, das Verfahren bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen oder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder jedenfalls den bestimmten Verhandlungstermin vor dem Landgericht aufzuheben. Auf Anfrage des Landgerichts nach einer Zustimmung zur einvernehmlichen Aussetzung (AS I 432) haben die Parteien derselben zugestimmt. Das Landgericht hat die Verhandlung des Rechtsstreits daraufhin durch Beschluss vom 30. Januar 2018 entsprechend dem Wunsch der Parteien ausgesetzt (AS I 447 f.). Mit Schriftsatz vom 6. November 2018 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, nachdem das Klagepatent durch (Stuhl-)Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2018 (zunächst ohne Entscheidungsgründe) eingeschränkt aufrechterhalten worden war. In ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 haben die Beklagten darauf verwiesen, der FRAND-Komplex sei noch nicht vor der Kammer erörtert worden. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 12. März 2019 auf die Notwendigkeit der Erörterung der FRAND-Problematik verwiesen, den das Landgericht klarstellend in der Terminsverfügung vom 9. April 2019 wiederholt hat. Am 26. Juni 2018 unterbreitete die Klägerin der [X.]-Gruppe einschließlich der Beklagten zu 1 und 2 in der Zeit der einvernehmlichen Aussetzung ein neues Lizenzangebot an ihrem neu konzeptionierten sog. "Mobile Communication ([...])-Programm" (Anlagen K 10a und b). Das neue Angebot basierte auf einer grundlegenden Umstrukturierung der Lizenzprogramme der Klägerin und umfasste eine einzige Lizenz an allen von [A.] verwalteten Patenten für den 3G- und 4G-Standard, wobei die Lizenzgebühren gegenüber den Vorgängerprogrammen mit [...] EUR in der Compliant-Rate und [...] EUR in der Standard-Rate gegenüber einer Akkumulation der Gebühren an den im [...]-Programm aufgehenden vorherigen Lizenzprogrammen reduziert wurden. Den Zuschnitt des neuen Lizenzprogramms veranschaulicht nachfolgende Abbildung: Mit dem Angebot verwies die Klägerin auf einen Link zu zwei Patentbroschüren (zum 3G- und 4G-Standard), in denen alle Patente des [...]-Programms aufgeführt sind. Den jeweiligen Patentansprüchen der in der Broschüre aufgezählten Patente sind die Bereiche der Standards zugeordnet, aus denen sich eine Verletzung dieser Patente nach Ansicht der Klägerin ergibt (Anlage K 10c). Ferner waren vorhanden ein Link zu Ausführungen zur Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren anhand eines Vergleichs mit anderen am Markt etablierten Lizenzprogrammen (Anlage K 10d) nebst einer "Proud list" von 20 Patenten des [...]-Programms inklusive Claimcharts, eine Auflistung der nach Ansicht der Klägerin verletzenden Produkte der Beklagten sowie eine anonymisierte Übersicht über die bestehenden Lizenzverträge am [...]-Programm sowie am LTE-Licensing- und 3G-Licensing-Programm, welche das Datum des Abschlusses des jeweiligen Vertrages sowie die jeweils vereinbarte Lizenzgebühr enthielt (Anlage K 10p). Die nicht namentlich benannten Lizenznehmer akzeptierten ausweislich der Aufstellung jeweils die Standardraten, die nach dem jeweiligen Programm vorgesehen sind. Die Klägerin bat in dem Schreiben um Rückmeldung bis 27. Juli 2018. Nachdem eine Antwort ausblieb, schickte die Klägerin am 15. September 2018 ein Erinnerungsschreiben mit dem 15. Oktober 2018 als Äußerungsfrist an die Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 2 meldete sich am letzten Tag der Frist, dem 15. Oktober 2018, der zwei Tage vor der Nichtigkeitsverhandlung über das Klagepatent lag (17. Oktober 2018), und verwies auf ihr Gegenangebot aus dem November 2016, ohne inhaltlich auf das Angebot der Klägerin einzugehen und bemängelte die fehlende Offenlegung der Namen der Lizenznehmer durch die Klägerin. Am 22. Oktober 2018 übersandte die Klägerin an die Beklagte zu 2 den Entwurf einer Geheimhaltungsvereinbarung (Anlagen K 10g und K 10h, sog. "Non-Disclosure Agreement (NDA)"). Am 15. November 2018 erläuterte die Klägerin ihr Programm den Beklagten auf einem Treffen in [...]. Das NDA-Agreement unterzeichnete die Beklagtenseite trotz mehrmaliger Nachfrage in den Monaten November 2018 bis Januar 2019 (Anlagen K 10j, k und
- l)in der Folgezeit nicht und gab zunächst auch kein Gegenangebot ab. Ein solches Gegenangebot unterbreiteten die Beklagten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2019 ebenso wie sie erst nach diesem Zeitpunkt weitere Auskünfte erteilten und sich darauf beriefen, die bereits in Erfüllung ihres ersten Gegenangebots im Jahr 2017 hinterlegte Sicherheit sei für die Abdeckung der zwischenzeitlich seit 2017 angelaufenen Gebühren genügend, und trugen hierzu erstmals im Schriftsatz vom 5. Juli 2019 vor. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei seit dem 18. Juni 2014 Inhaberin des Klagepatents. Mit der Übertragung von der ursprünglichen Patentanmelderin und Inhaberin [B.] auf [B.‘] und schließlich auf sie seien auch die geltend gemachten vergangenheitsbezogenen Ansprüche auf sie übertragen worden. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die Verletzung ergebe sich zwangsläufig aus der Beachtung des LTE Standards; und zwar namentlich aus den Standarddokumenten 3GPP TS 23.003 V8.17.0 (Anlage K 6a), 3GPP TS 23.401 V8.18.0 (Anlage K 6b), 3GPP TS 23.272 V8.1.0 (Anlage K 6c), ETSI TS 136 331 V8.21.0 (Anlage K 6d), ETSI TS 124 301 V8.10.0 (Anlage K 6e; nachfolgend einheitlich "Standard" bzw. "Standarddokumente"). Die Globally Unique Temporary UE Identity (GUTI) des Standards stelle eine vorübergehende Identität im Sinne des Klagepatents dar. Dies ergebe sich daraus, dass sie im Standard bereits als solche bezeichnet werde und auch die Funktionalität der vorübergehenden Identität des Klagepatents erfülle. Denn sie diene der eindeutigen Identifikation der Mobilstation UE und gleichzeitig des Netzwerkelements Mobile Management Entity (MME) und kennzeichne damit eine "Route" zwischen diesen Einheiten. Im Standard werde bei Funkrufen (Paging) die S-TMSI verwendet. Diese sei einerseits eine Funkruf-Identität und andererseits nur ein Teil der vorübergehenden Identität (GUTI). Dass die Mobilstation beim Einwählen in das LTE-Netzwerk zunächst die ganze GUTI benötige, beziehungsweise dass ihr dann eine neue GUTI als Ganzes zugewiesen werde, könne nicht erstaunen. Die GUTI kennzeichne schließlich die Route zwischen Mobilstation und Netzwerk. Werde eine solche Route neu eingerichtet, müsse das standardgemäße Netzwerk auch eine neue GUTI vergeben. Beim Paging gehe es dann aber nur um die konkreten Funkrufe. Klagepatentgemäß solle nur bei diesen die Funkruf-Identität verwendet werden. Die S-TMSI sei ausweislich des Standards für jedes Mobiltelefon in dem entsprechenden Bereich der "tracking area" einzigartig, sodass Funkruf-Anfragen korrekt ausgegeben werden könnten. Die kartellrechtlichen Einwendungen der Beklagten stünden der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht entgegen. Mit Blick auf das zunächst – vor der einvernehmlichen Aussetzungsphase – unterbreitete Angebot einer Lizenznahme an ihrem "[...] Programm" habe sie durch Angabe der Compliant Rate und der Standard Rate die Berechnung transparent gemacht. Auf ihrer Webseite seien ausreichend Informationen zu den Poolpatenten und deren Standardessentialität sowie die Standardverträge abrufbar bereitgehalten. Die FRAND-Gemäßheit dieses Angebots ergebe sich schon aus dem Schreiben nach Anlage K 4b sowie ergänzend aus den in der Replik ausgeführten Umständen. Insbesondere sei eine Stücklizenz gegenüber allen Lizenznehmern gleichbehandelnd und nicht wie die Beklagten meinten per se diskriminierend. Entscheidend sei eine Durchschnittsbetrachtung, die den Wert des Portfolios mit Blick auf die Bedeutung des Standards über alle relevanten Länder gleich ansetze. Eine Anpassungsklausel hinsichtlich der Portfoliolizenzgebühr erweise sich nicht als erforderlich, solange sich der Bestand des Portfolios nicht dramatisch verändere, und sei auch in den in vergleichbaren Technologielizenzprogrammen gelebten Verträgen unüblich. Eine solche Mittelwertbildung wie sie die Klägerin praktiziere, entspreche den üblichen Gepflogenheiten im Lizenzierungsgeschäft. Einerlei, ob man die Top-Down-Methode oder das Vergleichsmarktkonzept – wie der Beklagten auch im Schreiben nach Anlage K 4b mitgeteilt – anwende, erweise sich die von der Klägerin geforderte Gebühr als FRAND-gemäß. Im Vergleich zu den Lizenzraten von [...], [...], dem [...] LTE-Pool sowie den aus den Veröffentlichungen von [...] und [...] (Anlagen K 9a und
- b)ersichtlichen Lizenzbeträgen sei das Angebot der Klägerin deutlich günstiger und damit angemessen. Der auch der Beklagtenseite angebotene Lizenzvertrag werde auch in der Praxis gelebt. Soweit Abweichungen vorlägen, seien diese gerechtfertigt. Mit Blick auf das in der Aussetzungsphase unterbreitete [...]-Programm wie das [...] Programm argumentiert die Klägerin gleichermaßen, dass eine Übermittlung von geheimhaltungsbedürftigen Informationen erst nach Unterzeichnung eines NDA-Agreements durch Abschnitt 4.4 des "ETSI Guide on IPRs" anerkannt sei und dem Umstand Rechnung trage, dass FRAND eine Bandbreite unterschiedlicher Bedingungen als kartellrechtskonform zulasse. Daher bestehe auch Raum für die Anerkennung von Geheimhaltungsinteressen der SEP-Inhaberseite. Etwa könnten die Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, die Bedeutung für den Absatzmarkt, die Gründe für die Gewährung einer Einmalzahlung wie die Schaffung schneller Liquidität legitime geheimhaltungsbedürftige und -würdige Belange oder geschäftliche Strategien betreffen. Zudem seien auch die Geheimhaltungsbelange der Dritten zu berücksichtigen wie etwa deren Bestreben, nach außen nicht als Lizenznehmer in Erscheinung treten zu wollen. Vor dem Hintergrund, dass alle Lizenznehmer an dem [...]-Programm sowie den anderen neuen Programmen ohnehin die Standardvertragskonditionen akzeptiert hätten, habe die Beklagtenseite auch keinerlei Interesse an der Mitteilung der Namen ohne Unterzeichnung eines NDA-Agreements, weil sie diese Tatsachen nicht kennen müsse, um die FRAND-Gemäßheit des klägerischen Angebots beurteilen zu können. Die Weigerung der Beklagten, das NDA-Agreement zu unterzeichnen, müsse – wenn man die Beklagten nicht ohnehin als lizenzunwillig beurteile – dazu führen, dass von der Klägerin keine weiteren Angaben erwartet werden könnten. Durch das Angebot einer Lizenznahme im [...]-Programm seien Angaben zu den Lizenzverträgen unter dem bilateralen "[...] Programm" der Klägerin prozessual überholt. Das Gegenangebot der Beklagten sei verspätet gewesen, die Berechnung der Lizenzgebühr weit unterhalb des Marktüblichen. Bei der erforderlichen Korrektur der von Beklagtenseite zugrunde gelegten Annahmen zur (Topdown)-Berechnung einer angemessenen Lizenzhöhe pro Patentfamilie komme man zu einem Betrag von [...] EUR, womit die [...]-Lizenz sich als FRAND-konform erweise, da sie aus 65 3G-Patentfamilien und 84 LTE-Familien bestehe, womit sich eine Gebühr von [...] EUR für die 3G-Poolpatente pro Gerät bzw. [...] EUR für die LTE-Poolpatente ergäbe, sodass die [...]-Raten von [...] EUR für die 3G-Compliant-Rate bzw. [...] EUR für die LTE-Compliant-Rate sogar niedriger seien. Auch seien die Beanstandungen der Beklagten zu den im bilateralen [...]-Programm enthaltenen Klauseln großteils nicht mehr einschlägig, weil diese im [...]-Programm nicht mehr enthalten seien, oder sie seien ohnedies kein Grund, das Angebot als kartellrechtswidrig zu charakterisieren. Zudem streite der Umstand, dass alle Lizenznehmer unverändert die Standardbedingungen des [...]-Programms akzeptiert hätten, für die FRAND-Konformität dieses Angebots. Insbesondere kennzeichne das Verhalten der Beklagten während der fast eineinhalb-jährigen Phase nach Vorlage eines verbesserten Lizenzangebots zu ihrem "[...] Programm" durch die Klägerin im November 2017, in der das vorliegende Verfahren einverständlich ausgesetzt gewesen sei, die Beklagte ebenso als lizenzunwillig und eine bloße Verzögerungstaktik verfolgend wie ihr prozesstaktisches Verschweigen der gesamten Verhandlungshistorie während dieser Zeit im Schriftsatz vom 8. April 2019. Die Klägerin hat beantragt, 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft (im Falle der Beklagten Ziff. 1 und 2) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Mobilstationen, nämlich Mobiltelefone, für ein zelluläres Netzwerk, die dafür ausgelegt sind, eine vorübergehende Identität, die von einem Netzwerkelement zugewiesen wurde, zu verwenden, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn die vorübergehende Identität mindestens einen Teil des Identifikators des Netzwerkelements umfasst, der die vorübergehende Identität zugewiesen hat, und wobei die vorübergehende Identität auch eine Funkruf-Identität umfasst, die für jede Mobilstation in dem betreffenden Funkruf-Bereich einzigartig ist, und wobei die Mobilstation ausgelegt ist, nur einen Teil der vorübergehenden Identität in Verbindung mit Funkrufen zu verwenden. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben zu a. und b. unter Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 09.04.2005 die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Empfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 bezeichneten und seit dem 09.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 4. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden verurteilt, die in Ziff. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und vor dem 29.04.2006 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 699 24 130 (deutscher Teil des EP [...] B1) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen. 5. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziff. 1 bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder oder zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben. Die Beklagten haben beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung der Anträge auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Die Beklagten haben geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht. Insbesondere stelle die GUTI keine klagepatentgemäße vorübergehende Identität dar. In Standards, die erst deutlich nach dem Zeitrang des Klagepatents entstanden seien (UMTS, LTE), finde sich eine ganze Reihe von Bezeichnern bzw. Identifikatoren, die auch teilweise als "[...] temporary [...] identity" oder "[...] temporary [...] identifier" bezeichnet würden. Um zu beantworten, welcher dieser Bezeichner die klagepatentgemäße vorübergehende Identität TLLI sei, stelle sich dem Fachmann mithin die Frage, welcher derjenigen Bezeichner, die in den aktuellen Standards zu finden seien und die auch teilweise als "[...] temporary [...] identity" oder "[...] temporary [...] identifier" bezeichnet würden, die Funktionen der vorübergehenden Identität TLLI im Sinne des Klagepatents, wie sie dort vor dem Hintergrund des GPRS-Standards erläutert sei, erfülle. Mithin kämen nur diejenigen Bezeichner als klagepatentgemäße TLLI in Betracht, die der vorübergehenden Identität aus dem Klagepatent funktional am nächsten kämen. Dies sei nicht die GUTI, sondern allenfalls die M-TMSI, die innerhalb der GUTI die maßgebliche klagepatentgemäße Funktion erfülle. Die S-TMSI könne nicht als klagepatentgemäße Funkruf-Identität betrachtet werden, weil sich aus dem Standard nicht ergebe, dass diese auch in der "paging area" einzigartig sei. Aus dem Standard ergebe sich lediglich, dass sie in der "tracking area" einzigartig sei. Auch werde die S-TMSI von der Mobilstation nicht anspruchsgemäß verwendet. Selbst in dem Fall, dass der "paging request" einen Bezeichner umfasse, der mit der in der betreffenden Mobilstation gespeicherten S-TMSI übereinstimme, gebe der Standard nicht vor, dass die Mobilstation nur einen Teil der vorübergehenden Identität verwenden dürfe. Der Standard gebe allenfalls vor, dass auch die S-TMSI an das Netzwerk gesendet werde. Es gebe keine Vorgabe im Standard, dass die entsprechende Antwort nicht auch die gesamte GUTI einschließlich der S-TMSI enthalten dürfe. Außerdem erhalte die Mobilstation die GUTI vom Netzwerk immer nur als eine Art "Box". In den allermeisten Fällen sei es für die Mobilstation nicht erforderlich, diese "Box" zu öffnen. Nur im Zusammenhang mit dem Paging könne es erforderlich werden, die "Box" zu öffnen. Die S-TMSI, die in der GUTI nicht als separater Teilbezeichner vorliege, sondern erst aus dem MME Code und der M-TMSI zusammengesetzt werden müsse, habe im Standard keine andere Funktion als die als "paging identity". Mithin sei es für die Mobilstation technisch "im Zusammenhang mit dem Paging", wenn also eine Funkruf-Anfrage vom Netzwerk empfangen werde, zwingend erforderlich, die "Box", d.h. die gesamte GUTI, heranzuziehen, d.h. die "Box zu öffnen", darin die einzelnen Elemente zur S-TMSI zusammenzusetzen, um diese S-TMSI schließlich mit einem im Rahmen der Funkruf-Anfrage empfangenen Bezeichner vergleichen zu können. Insofern müsse die Mobilstation zwingend eingerichtet sein, im Zusammenhang mit dem Paging die gesamte GUTI, d.h. "die Box", zu verwenden, und nicht nur einen Teil davon, denn dieser Teil müsse zunächst aus der "Box" extrahiert werden. Der Beklagte zu 3 sei im Hinblick auf sein – insoweit unstreitiges – Ausscheiden bei den Beklagten zu 1 und 2 nicht passivlegitimiert. Ihn treffe auch kein Verschulden. Den Beklagten stünden gegen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche kartellrechtliche Einwendungen zu, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein FRAND-gemäßes Lizenzangebot unterbreitet habe. Die Beklagten hätten ihren Willen erklärt, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen. Das Angebot der Klägerin, an ihrem "[...] Programm" Lizenz zu nehmen, sei nicht FRAND-gemäß gewesen. Es fehle bereits an einer Erläuterung der Klägerin, warum dieses Angebot FRAND-konform sein solle. Hierzu sei eine mathematisch exakte Berechnung erforderlich. Verweise auf alte Gebührensätze anderer Patentverwerter seien nicht ausreichend. Es führe bei entsprechender Zahlung auch für alle anderen SEPs, von denen ein Mobiltelefon Gebrauch mache, zu einer Belastung mit mehreren hundert Prozent des Nettoverkaufspreises und übersteige den angemessenen Höchstsatz ausgehend von [...] % des Nettoverkaufspreises als Höchstbelastungsgrenze um mehr als das [...]-fache, wenn die Beklagten diese Konditionen akzeptierten. Auch Umfang und Bedingungen des Vertrages verstießen gegen das FRAND-Gebot. Zudem sei es unzureichend, Informationen über weitere Lizenznehmer nur nach Abschluss eines NDA-Agreements (vgl. Anlage [...] B 3) herausgeben zu wollen, dessen Bedingungen zeigten, dass die Klägerin an einer diskriminierungsfreien Vergabe von Lizenzen in Wahrheit kein Interesse habe. Die Auswahl von lediglich fünf angeblich repräsentativen Lizenzverträgen am "[...] Programm" in teilgeschwärzter Form sei unzureichend, um die dem SEP-Inhaber obliegende Transparenzpflicht zu erfüllen. Insgesamt seien die technischen Erläuterungen vor Klageerhebung jedenfalls zum Klagepatent unzureichend gewesen – auch sei die zunächst nur vergangenheitsbezogene Ansprüche adressierende Klageschrift insoweit aus Rechtsgründen nicht beachtlich. Ihre zuvor zusammengefassten grundsätzlichen Beanstandungen, die sie vor der einvernehmlichen Aussetzung vorgebracht hatte, haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. April 2019 nach Wiederanrufung des Verfahrens durch die Klägerin wiederholt. Sie haben insbesondere vorgetragen, die Klägerin habe immer noch keine belastbaren Angaben zu den konkreten Lizenzbedingungen gemacht, die sie Dritten gewähre. Das Angebot nach Anlage K 4b diskriminiere die Beklagten nach wie vor. Es mangele an einer Vorlage von Drittlizenzverträgen, die teils bereits durch andere Gerichte als Belege für einen Marktmachtmissbrauch durch die Klägerin angesehen worden seien. Die erforderliche mathematisch exakte Kalkulation der Lizenzgebühr sei bislang immer noch unterblieben. Anders als in den Fällen des MPEG-LA-Pools, in denen das Landgericht Düsseldorf eine Situation zu entscheiden gehabt habe, in der es mehr als 1.400 Lizenzverträge und damit eine etablierte Lizenzierungspraxis gegeben habe, fehle es vorliegend an einer solchen. Auch zeige das weitere verbesserte Vertragsangebot der Klägerin vom 8. November 2017 aufgrund der gegenüber dem Angebot nach Anlage K 4b erheblich reduzierten Lizenzbeträge bereits, dass jenes Angebot evident nicht FRAND-gemäß gewesen sei. Soweit die Beklagten zu dem weiteren Gang der Verhandlungen nach Aussetzung des Verfahrens zunächst keine weiteren Ausführungen zum [...]-Angebot der Klägerin gehalten, sondern diesen erstmals in Ausübung ihres Nachschubrechts geleistet haben, haben sie die Auffassung vertreten, vorher zu weiterem Vortrag nicht verpflichtet gewesen zu sein. Es sei zunächst an der Klägerin gewesen darzulegen, dass sie das FRAND-Procedere eingehalten habe. Zudem seien die Beklagten aus Kapazitätsgründen – sie habe nur [...] Juristen, die sich mit einer Vielzahl von Lizenzverhandlungen zu befassen hätten – und aufgrund der [...]schen Sommerferien gehindert gewesen, zeitnah auf die Vorschläge der Klägerin einzugehen. Eine drucklose Verhandlungssituation habe es auch durch die einvernehmliche Aussetzung nicht gegeben, weil die Klägerin das hiesige Verfahren noch vor dem Treffen in [...] am 15. November 2018 schon mit Schriftsatz vom 6. November 2018 wieder angerufen habe, um Druck aufzubauen. Zur FRAND-Konformität ihres neuen Angebots habe die Klägerin nichts Substantielles in das Verfahren eingeführt; Vortrag im Schriftsatz vom 17. Mai 2019 hierzu sei verspätet. Der [...]-Pool sei unfair zusammengestellt, weil eine Vielzahl evident nicht standard-essentieller Patente aufgenommen sei. Es sei insoweit schon darauf verwiesen worden, dass Stichproben in den 34 Patentfamilien, die Gegenstand des bilateralen "[...] Programms" der Klägerin gewesen seien, gezeigt hätten, dass zumindest fünf Patentfamilien nicht standardrelevant seien. Da diese 34 Patentfamilien auch Gegenstand des [...]-Angebots seien, gelte dies gleichermaßen auch für das [...]-Angebot. Es sei zu vermuten, dass mindestens 80 % der Patente in dem Pool in Wahrheit nicht standardrelevant seien. Die Lizenzgebühren des [...]-Angebots seien überhöht, weil das Portfolio eine Vielzahl von Patenten umfasse, die die Beklagten niemals benutzen würden, weil sie ihre Mobilfunkgeräte ausschließlich in Europa vertrieben. Weiterhin seien die Regelungen zur Erschöpfung diskriminierend, weil sie eine unvertretbare Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten vorsähen. Zudem sei die Lizenz zu beanstanden, weil sie nicht unwiderruflich sei, keine Anpassungsklausel enthalte, die Gefahr der Doppelzahlungen bei 5G-Geräten begründe und zu weitgehende Bankgarantien einfordere. Auskunftserteilung und Schadensersatzleistung seien allenfalls insoweit geschuldet, als der Schaden nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie zu berechnen sei. Der Vollstreckungsschutzantrag sei durch drohende, nicht wiedergutzumachende Schäden aus einer Vollstreckung des Unterlassungstitels gerechtfertigt. Die Beklagtenseite vertreibe die angegriffene Ausführungsform über große Wiederverkäufer von elektronischen Geräten, wie z.B. [...] und [...], sowie auch über die Shops der Netzbetreiber wie [...], [...] und [...]. Es sei schwierig, von diesen Unternehmen überhaupt gelistet zu werden und sehr wichtig, dass die angebotenen Smartphones auch erhältlich seien. All diese Wiederverkäufer investierten in die Werbung für die vertriebenen Produkte, d.h. in Fernsehwerbung, Flyer, Zeitungs- und Zeitschriftenwerbung etc. Vor diesem Hintergrund frustriere die Unmöglichkeit, an [...], [...] sowie die Shops der [...], von [...] und [...] zu liefern, deren Investitionen in Werbung und in die Auswahl ihres Sortiments an Smartphones. Mithin führe die Unfähigkeit, diese deutschen Wiederverkäufer mit den von ihnen bestellten Produkten zu beliefern, unausweichlich zu erheblichen und langfristigen Schäden für die Geschäfte der Beklagtenseite. Eine Listung bei einem bedeutenden Wiederverkäufer einmal zu verlieren, könne bedeuten, dass man den Kunden für immer verloren habe. Der deutsche Markt würde der Beklagtenseite nicht mehr vertrauen, wenn es sich herausstellte, dass man nicht in der Lage sei, das zu liefern, was man versprochen habe. Daher würde die Vollstreckung eines Unterlassungstitels, der den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland verbiete, Schäden verursachen, die durch Schadensersatzzahlungen nicht auszugleichen seien. Darüber hinaus sei es nahezu unmöglich, die durch die Vollstreckung des Unterlassungstitels erlittenen Einbußen zu beziffern, denn es sei extrem schwierig darzulegen, welcher Umsatz erzielt worden wäre, wäre der Unterlassungstitel nicht vollstreckt worden. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Beklagten zu 1 und zu 2 unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage zum Rückruf/Entfernen von seit dem 29.04.2006 auf den Markt gebrachten Erzeugnissen aus den Vertriebswegen ohne die geforderten Modalitäten verurteilt und im Übrigen die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Anspruchs 13 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Unter der vorübergehenden Identität verstehe der Fachmann eine Übermittlungsadresse zum Adressieren der Mobilstation für die Kommunikation zwischen der Mobilstation und einem Netzwerkelement, die beim Aufbau einer logischen Verbindung zwischen dem zuständigen Netzwerkelement und der Mobilstation im Zuge des erstmaligen Anmeldens der Mobilstation oder beim Wechsel in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Netzwerkelements zugewiesen werde (vgl. BPatG, Urt. v. 17.10.2018 – 6 Ni 70/16 (EP), S. 17; Klagepatentschrift Abschn. [0024] ff. mit Fig. 3). Der Klagepatentanspruch sei nicht auf eine spezifische Übermittlungsadresse aus dem GPRS-Standard oder überhaupt den GPRS-Standard beschränkt. Nach Merkmal c sei außerdem erforderlich, dass die vorübergehende Identität mindestens einen Teil des Identifikators des sie zuweisenden Netzwerkelements umfasse. Hierdurch werde ermöglicht, dass bei einem Wechsel der Mobilstation in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Netzwerkelements das neue Netzwerkelement aus der vorübergehenden Identität entnehmen könne, von welchem Netzwerkelement die Mobilstation zuvor bedient worden sei, um mit diesem Daten austauschen zu können. Zugleich werde durch die Bildung der vorübergehenden Identität unter Rückgriff auf den Identifikator des zuweisenden Netzwerkelements verhindert, dass verschiedene Netzwerkelemente verschiedenen Mobilstationen zufällig dieselbe vorübergehende Identität zuwiesen. Nach Merkmal b müsse die Mobilstation dazu ausgelegt sein (being adapted to), die vorübergehende Identität zu verwenden. Auf welche Weise dies geschehe, sei durch den Anspruchswortlaut nicht weiter beschränkt. Merkmal b erfordere insbesondere nicht, dass die Mobilstation die vorübergehende Identität inhaltlich auswerte und den enthaltenen Teil des Identifikators des Netzwerkelements gezielt verwende (vgl. BPatG, Urt. v. 17.10.2018 – 6 Ni 70/16 (EP), S. 18 f. mit Verweis auf Fig. 2 und 3 sowie Abschn. [0046] f. i.V.m. Abschn. [0033] f. und Abschn. [0041]). Eine unveränderte Weiterleitung genüge. Entsprechendes gelte auch für die Verwendung nur eines Teils der vorübergehenden Identität im Zusammenhang mit Funkrufen nach den Merkmalen d und e. Merkmal e erfordere, dass die Mobilstation dazu ausgelegt sei, in Verbindung mit Funkrufen nur einen Teil der vorübergehenden Identität zu verwenden (to use only part of said temporary identity), also gerade nicht (auch) die gesamte vorübergehende Identität. Hieran unmittelbar anknüpfend sehe Merkmal d vor, dass die vorübergehende Identität eine Funkruf-Identität umfasse (comprises), die für jede Mobilstation in dem betreffenden Funkruf-Bereich einzigartig sei. Aus dem inhaltlichen Kontext entnehme der Fachmann, dass mit dem Teil der vorübergehenden Identität aus Merkmal e jene Funkruf-Identität nach Merkmal d gemeint sei. Den Funkruf (paging) im Sinne des Klagepatents verstehe der Fachmann als Kommunikation zwischen einem Netzelement und der Mobilstation, wenn sich die Mobilstation im Ruhemodus befinde und von dem Netzelement in einem bestimmten Bereich, in dem sich die Mobilstation zuletzt befunden habe, "ausgerufen" werde, um die Mobilstation beispielsweise über einen eingehenden Anruf oder ein anderes Ereignis zu informieren (vgl. Abschn. [0017]; vgl. auch BPatG, Urt. v. 17.10.2018 – 6 Ni 70/16 (EP), S. 19). Zum Funkruf-Bereich (paging area) enthalte der Klagepatentanspruch weder nach seinem Wortlaut noch funktional Einschränkungen und lege ihn insbesondere nicht auf eine "routing area" fest. Die Mobilstation verwende die Identität im Zusammenhang mit Funkrufen schon dann, wenn sie die empfangene Funkruf-Identität mit der ihr zugewiesenen Identität vergleiche, um zu erkennen, ob sie angesprochen werde (vgl. vgl. BPatG, Urt. v. 17.10.2018 – 6 Ni 70/16 (EP), S. 20, zum allgemeinen Verwenden im Zusammenhang mit Funkrufen, wie noch in Anspruch 13 nach dem Hauptantrag der Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren vorgesehen, d.h. noch ohne die Einschränkung "use only part of said temporary identity"). Dementsprechend seien auch an die Verwendung nur eines Teils der vorübergehenden Identität nach Merkmal e, d.h. an die Verwendung nur der Funkruf-Identität, keine strengere Anforderung zu stellen. Eine Verwendung liege zum einen in dem Abgleich der Mobilstation, ob die ausgerufene Funkruf-Identität der eigenen Funkruf-Identität entspreche, und zum anderen – bei Übereinstimmung – in einer Beantwortung des Funkrufs mit der eigenen Funkruf-Identität (anstatt mit ihrer gesamten vorübergehenden Identität). Ob die Mobilstation hierzu zum Zwecke des Abgleichs zunächst auf ihre gesamte vorübergehende Identität zurückgreife, welche die Funkruf-Identität enthalte, sei funktional unbeachtlich. Funktional bestehe kein Anlass, dass die Mobilstation zum Zwecke der Prüfung und der Reaktion auf den eingehenden Funkruf ihre Funkruf-Identität nicht aus ihrer vorübergehenden Identität ableiten dürfte, die sie ohnehin kenne, sobald sie ihr zugewiesen worden sei. Funktional entscheidend sei vielmehr nur, dass erstens das Netzelement die Mobilstation ausschließlich mit der kurzen Funkruf-Identität ausrufe, zweitens die Mobilstationen als Information zur Prüfung, ob sie angesprochen seien, vom Netzwerk lediglich die kurze Funkruf-Identität empfingen und drittens die angesprochene Mobilstation auch lediglich mit der kurzen Funkruf-Identität antworte. Von dieser Lehre machten die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß unmittelbar Gebrauch. Der Standard umfasse unstreitig mit der GUTI (Globally Unique Temporary UE Identity) eine vorübergehende Identität, die von einem Netzwerkelement zugewiesen werde (vgl. Anlage K 6b, Ziff. 5.3.7: "The MME may initiate the GUTI Reallocation procedure to reallocate the GUTI [...]") und die mindestens einen Teil des Identifikators des Netzwerkelements umfasse, das die vorübergehende Identität zugewiesen habe (vgl. Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1: "The purpose of the GUTI is to provide an unambiguous identification of the UE that does not reveal the UE or the user’s permanent identity in the Evolved Packet System (EPS). It also allows the identification of the MME and network.”). Unbeachtlich sei, ob der Standard noch andere vorübergehende Identitäten kenne und ob diese ebenfalls die vom Klagepatent vorgesehenen Funktionalitäten erfüllten bzw. der im Klagepatent erläuterten vorübergehenden Identität TLLI des GPRS-Standards funktional "am nächsten kommen", wie es die Beklagten geltend machten. Der Vorrichtungsanspruch schließe weder nach seinem Wortlaut noch funktional aus, dass die Mobilstation zusätzlich noch weitere vorübergehende Identitäten nutze. Dies werde von den Beklagten soweit ersichtlich auch nicht geltend gemacht. GUTI erfülle alle von Merkmal b geforderten Funktionalitäten. Die Funktionalitätsbeschreibung im Standard (vgl. Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1: "The purpose of the GUTI is to provide an unambiguous identification of the UE that does not reveal the UE or the user’s permanent identity in the Evolved Packet System (EPS). It also allows the identification of the MME and network. It can be used by the network and the UE to establish the UE’s identity during signalling between them in the EPS.”) stimme mit der dargestellten Funktionalität im Klagepatent überein (vgl. bspw. Abschnitt [0014]). Die in der GUTI enthaltene M-TSMI, die die Mobilstation innerhalb des Bereichs einer MME eindeutig identifiziere, könne keine anspruchsgemäße vorübergehende Identität sein, weil nur die GUTI die Mobilstation global eindeutig identifiziere und sie zudem Teil der Funkrufidentität sei. GUTI umfasse auch mindestens einen Teil des Identifikators des sie zuweisenden Netzwerkelements und weise mit der S-TMSI eine anspruchsgemäße Funkruf-Identität auf. Es gelte für ihre Zusammensetzung nach Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1: GUTI = GUMMEI (Globally Unique MME Identifier) + M-TMSI (M-Temporary Mobile Subscriber Identity) mit GUMMEI = MCC (Mobile Country Code) + MNC (Mobile Network Code) + MMEI (Mobility Management Entity Identifier), wobei der MMEI der Identifikator des die GUTI zuweisenden Netzwerkelements sei und seinerseits aus der MME Group ID und dem MME Code bestehe. Insgesamt gelte damit: GUTI = MCC + MNC + MME Group ID + MME Code + M-TMSI, wobei die beiden letzten Elemente im Standard auch als S-TMSI (shortened TMSI) bezeichnet würden (vgl. Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1: "The S-TMSI shall be constructed from the MMEC and the M-TMSI"). Die S-TMSI werde im Standard als Identität bei Funkrufen benutzt (vgl. Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1: "For paging purposes, the mobile is paged with the S-TMSI"; Ziff. 2.9: "The S-TMSI is the shortened form of the GUTI to enable more efficient radio signalling procedures (e.g. paging and Service Request)"). Die S-TMSI stelle damit unstreitig eine Funkruf-Identität dar, die im Sinne des ersten Halbsatzes des Merkmals d in der vorübergehenden Identität (GUTI) enthalten sei. Die Beklagten hätten explizit eingeräumt, dass die S-TMSI im Standard keine andere Funktion als die als "paging identity" habe (vgl. Schriftsatz vom 05.07.2019, S. 29). Die S-TMSI sei im Sinne des zweiten Halbsatzes des Merkmals d für jede Mobilstation in dem betreffenden Funkrufbereich einzigartig, dem je nach Situation entweder einer tracking area oder mehreren tracking areas im Standard entsprächen. Das Mobility Management des Standards diene dazu, die gegenwärtige Position der Mobilstation innerhalb des Netzes nachzuvollziehen (vgl. Anlage K 6b, Ziff. 4.3.5.1). Eine Mobilstation könne in einer oder mehreren "tracking areas" registriert sein, die in der "tracking area"-Liste enthalten seien, wobei alle "tracking areas" von derselben Mobility Management Entity (MME) bedient würden. Die MME rufe die Mobilstation im Ruhemodus mit dem Funkruf in all ihren "tracking areas", in denen die Mobilstation registriert sei und zu denen die nächstliegende Annahme sei, dass sich die Mobilstation noch in einer dieser "tracking areas befinde": "The location of a UE in ECM-IDLE state is known by the network on a Tracking Area List granularity. A UE in ECM-IDLE state is paged in all cells of the Tracking Areas in which it is currently registered. The UE may be registered in multiple Tracking Areas. All the tracking areas in a Tracking Area List to which a UE is registered are served by the same serving MME." (vgl. Anlage K 6b, Ziff. 4.3.5.2) "Tracking Area list management comprises the functions to allocate and reallocate a Tracking Area Identity list to the UE. All the tracking areas in a Tracking Area List to which a UE is registered are served by the same serving MME.” (vgl. Anlage K 6b, Ziff. 4.3.5.3) Die Zuordnung der Mobilstation zu mehreren "tracking areas" einer MME und die Erfassung dieser "tracking areas" in der "tracking area"-Liste ergebe sich im Übrigen auch aus dem von den Beklagten als Anlage B 34 vorgelegten Lexikonauszug zum Akronym TA (tracking area). Der so grundlegend definierte Zuschnitt der Funkruf-Bereiche werde im Standard für konkrete Anwendungsfälle wiederholt, beispielsweise für den Fall eines eingehenden Anrufs für die Mobilstation im Ruhemodus (vgl. Anlage K 6c, S. 19) oder für den Network triggered Service Request, bei der ebenfalls die Mobilstation im ECM-IDLE state signalisiert werden solle (vgl. Anlage K 6b, Ziff. 5.3.4.3). Entsprechend dem dargestellten Zuschnitt der Funkruf-Bereiche sende in diesem Fall die MME eine Paging Nachricht an jede eNodeB einer oder mehrere tracking areas, in welchen die Mobilstation registriert sei (vgl. Anlage K 6b, S. 86, Nr. 3a). Die jeweilige eNodeB sende sodann die Paging Nachricht an die Mobilstation weiter (vgl. Anlage K 6b, S. 86, Nr. 4a). In dem so definierten Funkrufbereich des Standards sei die Funkruf-Identität S-TMSI einzigartig. Sie sei zum einen in jedem tracking area einzigartig (vgl. "The IE S-TMSI contains an S-Temporary Mobile Subscriber Identity, a temporary UE identity provided by the EPC which uniquely identifies the UE within the tracking area [...]", Anlage K 6d, S. 168), aber auch dann, wenn der Funkruf-Bereich mehrere tracking areas umfasse. Wie ausgeführt werde die T-SMI gebildet durch den MME Code und die M-TSMI. Der MME Code beziehe sich auf die MME (und identifiziere diese wie dargestellt zusammen mit der MME Group ID eindeutig) und sei für ein und dieselbe MME immer derselbe. Der M-TMSI selbst sei einzigartig für jede Mobilstation im gesamten Bereich einer einzelnen MME, denn er identifiziert dort die Mobilstation (vgl. Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1: "The GUTI has two main components: one that uniquely identifies the MME which allocated the GUTI; and one that uniquely identifies the UE within the MME that allocated the GUTI. Within the MME, the mobile shall be identified by the M-TMSI."). Bereits der M-TSMI führe zur Einzigartigkeit des S-TMSI im Funkbereich. Die Ergänzung der S-TMSI um den MME Code führe lediglich dazu, dass die S-TMSI in einem noch weiteren Bereich als dem einer einzigen MME einzigartig sei, nämlich insbesondere in sog. MME Pool Areas (vgl. Anlage K 6b, Ziff. 3.1), in welchen eine Mobilstation parallel von mehr als nur einer MME bedient werden könne. In solchen MME Pool Areas sei der MME Code jeder MME einzigartig (vgl. Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1: "The Operator shall need to ensure that the MMEC is unique within the MME Pool area and, if overlapping Pool areas are in use, unique within the area of overlapping MME pools."). Jede MME einer MME Pool Area habe damit einen anderen MME Code. Selbst falls zwei unterschiedliche MME jeweils in ihrem Bereich einer Mobilstation zufällig dieselbe M-TMSI zuweisen sollten, wäre die S-TMSI beider Mobilstationen immer noch unterschiedlich, weil diese sich in ihrem Bestandteil des MME Codes unterschieden. Die Mobilstation sei nach dem Standard dazu ausgelegt, nur die Funkruf-Identität S-TMSI als Teil der vorübergehenden Identität GUTI in Verbindung mit Funkrufen zu verwenden. Wie bereits dargestellt, erfolgten Funkrufe im Standard mit der Funkruf-Identität S-TMSI (vgl. Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1: "For paging purposes, the mobile is paged with the S-TMSI"). Dementsprechend antworte die Mobilstation auch mit ihrer S-TMSI (vgl. Anlage K 6c, Ziff. 7.2, S. 19: "The UE establishes an RRC connection and sends Service Request (CS Fallback Indicator) to MME. The UE indicates its S-TMSI in the RRC signalling" für einen eingehenden Anruf; ebenso Anlage K 6c, Ziff. 8.2.4, S. 30 für eine eingehende SMS). Entgegen der Auffassung der Beklagten schließe der Standard damit aus, dass die Mobilstation mit umfassenderen Bitfolgen als dem S-TMSI beispielsweise sogar der gesamten GUTI antworte, welche überhaupt nicht benötigt würden, der Empfänger nicht erwarte und damit potentiell störend seien. Dass dies in der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich so implementiert wäre, hätten die Beklagten im Übrigen nicht behauptet. Wie die Vorgänge programmtechnisch ausgestaltet seien, insbesondere ob die GUTI – wofür es keine Anhaltspunkte gebe – programmtechnisch zur Auslesung der S-TMSI zunächst ganz oder von dort – so die Beklagten – nur die S-TMSI eingelesen werde oder ob die S-TMSI separat gespeichert werde, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass das Auslesen der S-TMSI in jedem Fall gerade dazu diene, zum eigentlichen Pagen nur noch die S-TMSI und nicht die längere Bitfolge zu nutzen. So sende die MME ihren Funkruf nur mit der S-TMSI (statt mit der gesamten GUTI), vergleiche die Mobilstation im Funkruf nur diese S-TMSI mit ihrer eigenen in der ihr zugewiesenen GUTI enthaltenen S-TMSI und reagiere, falls sie angesprochen sei, nur mit der aus der GUTI entnommenen S-TMSI. Damit werde funktional zum Pagen einzig die ausgelesene S-TMSI verwendet. Dies rechtfertige die gestellten Anträge im tenorierten Umfang. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Zwar könne sie sich im Hinblick auf die abgetretenen Folgeansprüche aus der Patentverletzung in der Vergangenheit nicht auf die Indizwirkung der Registereintragung berufen. Die Kammer sei jedoch auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente (Anlagen K 1b, K 1c) gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass mit diesen Vereinbarungen wie dargelegt das Klagepatent und, wie in ihnen vorgesehen, bereits entstandene Ansprüche übertragen worden seien. Die Kammer sei aufgrund der Anlagen davon überzeugt, dass – wie dort notariell beglaubigt – Vereinbarungen mit diesem Inhalt tatsächlich durch die genannten Personen unterzeichnet worden seien. Deren Vertretungsmacht stellten die Beklagten ohnehin nicht in Abrede. Da die Beklagten nur allgemein den tatsächlichen Abschluss der Verträge und die Wirksamkeit der Übertragung bestritten, genügten die vorgelegten Anlagen zur Überzeugungsbildung. Dies gelte auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der Übertragung nach dem anwendbaren Sachrecht (§ 293 ZPO), gegen welche die Beklagten nichts substantiiert erinnert hätten. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 3 hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ergebe sich daraus, dass er unstreitig im Verletzungszeitraum Geschäftsführungsorgan der übrigen Beklagten gewesen sei. Ob dies im Zeitpunkt der Klageerhebung noch der Fall gewesen sei, sei unerheblich. Die von den Beklagten behauptete teilweise Erschöpfung aufgrund der Verwendung von [...]-Chipsätzen sei ebenfalls unerheblich, denn die Beklagten legten nicht dar, dass die Rechte der Klägerin bezüglich aller von ihnen vertriebenen Geräte ausnahmslos erschöpft seien. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB stehe den Beklagten gegenüber dem Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sei begründet, jedoch seien dem Verletzer keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der zu ergreifenden Mittel zu machen, so dass die Klage insoweit teilweise abzuweisen sei. Soweit sich der Antrag der Klägerin seinem Wortlaut nach auf "vor" dem 29.04.2006 auf den Markt gebrachte Erzeugnisse beziehe, handle es sich um ein im Wege der Auslegung zu korrigierendes offensichtliches Schreibversehen. Das für die festgestellte Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten ergebende Verschulden ergebe sich aus den Grundsätzen der Entscheidung "Glasfasern II" des Bundesgerichtshofs ( GRUR 2016, 257 , 264). An den Maßstäben ändere das Vorliegen eines standardessentiellen Klagepatent aus dem von einer Vielzahl von Schutzrechten betroffenen, technisch komplexen Mobilfunkbereich nichts. Die behauptete Einrichtung und Einbindung einer Rechtsabteilung mit in Patentsachen kundigen Mitarbeitern und eines leitenden Juristen stehe einer Verantwortlichkeit nicht entgegen, zumal die Patentverletzung selbst nach Hinweis der Klägerin auf die Verletzung im Juni 2015 fortgesetzt worden sei. Den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten stehe ein kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand nicht zu, der die Durchsetzbarkeit der Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach ohnehin grundsätzlich unberührt lasse. Zwar komme der Klägerin unstreitig eine marktbeherrschende Stellung zu. Die Beklagten hätten aber nicht in der Art eines grundsätzlich lizenzwilligen Verhandlungspartners binnen angemessener Zeit auf das [...]-Angebot der Klägerin reagiert. Zumindest dann, wenn ein auf konkret dargelegten Tatsachen fußendes Angebot in seiner Gesamtschau eine Ausgestaltung aufweise, die es einem ehrlichen Lizenzsucher abverlange, bei einem typischen anfänglichen Auseinanderliegen der Verhandlungspositionen inhaltlich auf das Angebot zu reagieren, müsse der Verletzer alsbald ohne Verzögerungstaktik mit einem Gegenangebot reagieren, selbst wenn das Angebot nach seiner Auffassung – wie regelmäßig – nicht den FRAND-Kriterien entspreche. Demgegenüber hätten die Beklagten ausweislich des zwischen den Parteien unstreitigen Ganges der Gespräche über eine mögliche Lizenznahme eine Verzögerungstaktik verfolgt und jedenfalls auf das [...]-Angebot der Klägerin, das diese in der Zeit der einverständlichen Aussetzung des vorliegenden Verfahrens unterbreitet habe und über das in einer druckfreien Situation hätte verhandelt werden können, nicht in der Art und Weise reagiert, wie es nach den geschäftlichen Gepflogenheiten von einem Lizenznehmer zu erwarten sei, der ernsthaft an einer Lizenznahme interessiert sei. Das gesamte vorgerichtliche und gerichtliche Verhalten der Beklagten sei dadurch gekennzeichnet, dass es auf eine Verzögerung der Verhandlungen angelegt gewesen sei, wobei sich eine beachtliche Lizenzwilligkeit auch noch aus nach Klageerhebung vollzogenen Handlungen ergeben und der SEP-Inhaber Informationsobliegenheiten nach Klageerhebung grundsätzlich ebenfalls noch nachholen könne. Ob die zuvor angebotene bilaterale Lizenznahme an dem "[...]-Programm" FRAND gewesen sei, könne dahinstehen, jedenfalls das [...]-Angebot habe eine Reaktionspflicht ausgelöst. Dass die Beklagten trotz Nachfassens der Klägerin im September 2018 mehr als drei Monate auf das [...]-Angebot vom 26.06.2018 nicht reagiert hätten, könne nicht mit [...]schen Sommerferien oder Personalengpässen gerechtfertigt werden. Noch nicht einmal auf diese angeblichen Gründe hätten sie damals hingewiesen, sondern sie erst mehr als ein halbes Jahr später vorgebracht. Auch der weitere Gang der Verhandlungen belege, dass es den Beklagten nicht ernsthaft auf die Fortführung der Gespräche angekommen sei. So habe sich die Beklagtenseite am letzten Tag der in dem Erinnerungsschreiben genannten Frist, dem 15. Oktober 2018, zugleich mithin zwei Tage vor der Nichtigkeitsverhandlung über das Klagepatent (17. Oktober 2018) gemeldet und nur auf ihr Gegenangebot aus dem November 2016 verwiesen, ohne inhaltlich auf das [...]-Angebot der Klägerin einzugehen, und die fehlende Offenlegung der Namen der Lizenznehmer durch die Klägerin bemängelt. Am 22. Oktober 2018 habe die Klägerin an die Beklagte zu 2 darauf den Entwurf eines NDA-Agreements (Anlagen K 10g und
- h)übersandt und am 15. November 2018 ihr Programm der Unternehmensgruppe der Beklagten auf einem Treffen in [...] erläutert. Das NDA-Agreement habe die Beklagte trotz mehrmaliger Nachfrage der Klägerin in den Monaten November 2018 bis Januar 2019 (K10j, k und
- l)in der Folgezeit nicht unterzeichnet. Folglich habe die Klägerin von sich aus die Offenlegung weiterer Informationen angeboten, wenn die Beklagtenseite das NDA-Agreement unterzeichnet hätte. In eine inhaltliche Auseinandersetzung über etwaige Beanstandungen an dem NDA-Agreement seien die Beklagten aber zunächst nicht eingetreten. Prozessual seien etwaige Hintergründe der Kammer erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vage angedeutet (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung) und sodann konkret erst im Schriftsatz vom 5. Juli 2019 ausgeführt worden, obwohl ein Nachschubrecht mit Blick auf die Umstände des NDA-Komplexes nicht gewährt, sondern ein entsprechender Antrag ausdrücklich durch Kammerbeschluss zurückgewiesen worden sei. Konkreter Vortrag zu allen Umständen, die den FRAND-Komplex des Falles beträfen, seien aber bereits unmittelbar nach Wiederanrufung des Verfahrens durch die Klägerin im November 2018 angezeigt gewesen. Auch im Schriftsatz vom 08.04.2019 hätten sich die Beklagten nicht zum [...]-Angebot verhalten. Die Kammer, die die Erörterung der FRAND-Problematik bereits in der Verhandlung vom 17.02.2017 adressiert habe, habe hierauf nochmals klarstellend in der Ladung vom 09.04.2019 zum Termin am 07.06.2019 hingewiesen. Soweit im Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2019 Vortrag zur Frage des NDA-Agreements und somit mittelbar auch zu dieser Facette des FRAND-Einwands enthalten sei, wäre dieser als verspätet zurückzuweisen, worauf es indes aus den nachstehenden Gründen nicht ankomme. Zwar möge der SEP-Inhaber dem Lizenzsucher dann, wenn er nicht ausschließlich Lizenzverträge abgeschlossen habe, die unverändert gegenüber den etwa auf einer Internetseite verfügbaren Standardverträgen seien, es dem Lizenzsucher (wenigstens im Prozess) zu ermöglichen haben, sich innerhalb der Konditionen, die anderen Wettbewerbern gewährt worden seien, einzuordnen. Zumindest dann, wenn der SEP-Inhaber darlege, ausschließlich Standardlizenzverträge mit öffentlich verfügbaren Konditionen abgeschlossen zu haben, ohne dass es zu bedeutsamen Differenzierungen mit Blick auf die jeweiligen Vertragspartner gekommen wäre, müsse der SEP-Inhaber nicht formalistisch eine Vielzahl inhaltsgleicher Standardverträge offenlegen. Jedenfalls in diesem Fall genüge die Angabe der Anzahl der Verträge, um beurteilen zu können, ob es sich um ein in der Praxis gelebtes und im Geschäftsfeld akzeptiertes Lizenzierungsprogramm handele. Lege der SEP-Inhaber wie vorliegend mit der Unterbreitung des [...]-Programms eine Liste mit Lizenznehmern vor, deren Namen er geschwärzt habe, und sei aus dieser Liste wie vorliegend ersichtlich, dass alle Lizenznehmer ausnahmslos die nach den Standardbedingungen – hier entweder des neuen [...]-Programms oder der alten Lizenzprogramme, aus denen das [...]-Programm hervorgegangen sei – vorgesehenen Raten akzeptiert hätten, müsse der Lizenzsucher konkrete Tatsachen vortragen, warum er nähere Angaben zu diesen Lizenznehmern einfordere. Wenn alle Lizenznehmer die Standardbedingungen akzeptiert hätten und sich die Lizenznehmer daher naturgemäß in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung innerhalb des ohnedies auch dem Lizenzsucher bekannten Marktumfeldes unterschieden, sei nämlich eine weitergehende Information, welche konkreten Unternehmen betroffen seien, für den Lizenzsucher nicht erforderlich, um das unabhängig von der unterschiedlichen Unternehmensstruktur der Lizenznehmer vielfach akzeptierte Standardangebot des SEP-Inhabers darauf zu überprüfen, ob es in dem Sinne FRAND-gemäß sei. An solchem konkreten Vortrag der Beklagten fehle es vorliegend. Das [...]-Angebot der Klägerin hätten die Beklagten auch nicht deshalb unbeachtet lassen dürfen, weil es nicht FRAND-konform gewesen wäre. Unabhängig von dem Streit der Parteien über die zutreffende Berechnung der FRAND-konformen Lizenzgebühr könne sich die Klägerin vorliegend jedenfalls auf ein hinreichend etabliertes Lizenzprogramm berufen, dessen Standardbedingungen akzeptiert worden seien. Konkreter Vortrag der Beklagten zu einer gleichwohl im Raum stehenden aufklärungsbedürftigen Ungleichbehandlung fehle. Abgesehen davon müsse für die Erfüllung der Informationsobliegenheiten der Klägerin berücksichtigt werden, dass sie nicht rundheraus weitere Informationen abgelehnt habe, sondern die Informationen unabhängig von einer Darlegung des Informationsinteresses der Beklagten offengelegt hätte, wenn diese ein NDA unterzeichnet hätten. Die Beklagten seien trotz mehrfacher Nachfragen erst gar nicht und dann nicht unter Vorbringen konkreter Argumente darauf eingegangen, weshalb sie das NDA nicht unterzeichneten, sondern hätten solche Argumente erst in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.07.2019 vorgetragen. Erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hätten sie ein modifiziertes NDA unterzeichnet. Der mithin zumindest unter den vorliegenden Umständen geringeren Substanziierungslast habe die Klägerin durch Vorlage der Liste mit (geschwärzten) Lizenznehmern an dem [...]-Programm sowie seinen Vorgängerprogrammen genügt. Zur Schaffung einer drucklosen Verhandlungssituation habe die einvernehmliche Aussetzung mit Blick auf das Rechtsbestandsverfahren genügt, die die Klägerin bereits vor dem nach § 83 PatG erteilten Hinweis des Patentgerichts angeregt habe. Unschädlich sei, dass die Klägerin das Verfahren vor dem Treffen in [...] am 15.11.2018 wieder aufgerufen habe, denn die Beklagten hätten sich monatelang nicht zu dem [...]-Angebot verhalten. Dies gehe zu ihren Lasten, zumal sie auch auf das nachgebesserte bilaterale [...] Lizenzprogramm allein mit einem nicht nachvollziehbaren Verlangen nach weiteren Claimcharts reagiert hätten, obwohl die betroffenen Patentfamilien die nämlichen gewesen seien. Dies dokumentiere kein ernsthaftes Interesse an einer Lizenznahme, wie sie den geschäftlichen Gepflogenheiten entspreche, und könne nicht für die Beklagten streiten, wenn es um die Festlegung des Grades an Substantiierung der FRAND-Konformität durch die Klägerin gehe. Das [...]-Angebot erweise sich bei der unter den vorliegenden Umständen jedenfalls ausreichenden Prüfungstiefe durch die Kammer auf die FRAND-Konformität auch nicht aus sonstigen Gründen als nicht FRAND-konform. Die Grundsätze der Entscheidung Wasserpreise Calw II des Bundesgerichtshofs seien auf SEP-Patente nicht übertragbar. Bei der Beurteilung des Gesamtvertragswerks komme es auf eine Gesamtbetrachtung an, so dass ein Verstoß gegen die kartellrechtlichen Pflichten im Regelfall nicht allein durch Beanstandungen einzelner Klauseln dargetan werden könne, sofern nicht bereits die einzelne Klausel unabhängig vom sonstigen Vertragsgefüge eine nicht hinzunehmende Wirkung habe. Die vorliegenden Einzelbeanstandungen verfingen aber auch in der Sache nicht. Dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Erschöpfung beim Lizenznehmer liege, sei nicht zu beanstanden. Eine missbräuchliche Zusammensetzung des Patentpools durch Aufnahme von nicht standardessentiellen Patenten hätten die Beklagten nicht dargelegt. Hierfür genügten die herangezogenen angeblich nicht standardessentiellen Patente nicht. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass der Pool außereuropäische Patente enthalte, die die Beklagten nach ihrem Vortrag nicht benutzten. Es sei Wesen der Poolbildung, dass nicht alle Patente in gleichem Maße für jeden Lizenznehmer relevant seien. Dies wirke sich unterschiedlich aus und könne nur in außergewöhnlichen Fällen ein Missbrauch sein, wofür nichts vorgetragen sei. Das Fehlen einer Anpassungsklausel für das Auslaufen von Poolpatenten sei mangels konkreten Vortrags zu den Auswirkungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagten hätten den Vortrag der Klägerin nicht erheblich bestritten, dass ihr Angebot ausgeglichen sei, weil auch umgekehrt eine gerichtliche Bestätigung des Rechtsbestands oder der Verletzung eines Poolpatents oder das Erstarken erfasster Anmeldungen zum Patent nicht zu einer Anpassung führten. § 313 Abs. 1 BGB bleibe zudem unberührt und sei nicht etwa durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen, wonach die Verpflichtung zur Errichtung der vollen Gebühr selbst bei Aufrechterhaltung nur eines einzigen Schutzrechts fortbestehe. Die Beschränkung der Laufzeit auf 5 Jahre sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Angebot könne auch nicht deshalb als FRAND-widrig angesehen werden, weil bei der Verletzung von Berichtspflichten oder bei Zahlungsverzug über 30 Tagen ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen sei (Klauseln 4.3 und 4.4 des [...]-Lizenzangebots, Anlage K 10b). Gleiches gelte für die nach derzeitiger Sachlage rein denkmögliche Doppelvergütung für 5G-Technologielizenzpakete bei Schnittmengen zwischen den Technologien der Standardgenerationen und die geforderten Bankgarantien. Selbst wenn das erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung unterbreitete Gegenangebot vom 05.07.2019 berücksichtigt würde, ändere dies nichts daran, dass sich die Beklagten nicht FRAND-konform verhalten hätten. Weder hätten die Beklagten ihr – kurz vor dem ersten Verhandlungstermin – unterbreitetes Gegenangebot sodann durch Rechnungslegung und Hinterlegung weitergelebt, noch sei das Gegenangebot zum [...]-Angebot der Klägerin FRAND-konform. Es sei ersichtlich nicht ausreichend, allein den Hinterlegungsbetrag, der im Zusammenhang mit dem ersten Gegenangebot hinterlegt worden sei, für ausreichend zu erachten. Das neue Gegenangebot betreffe eine weltweite Portfoliolizenz. Bei der Berechnung der Lizenzgebühren meinten die Beklagten sich indes auf die Entrichtung allein der auf das inländische Klageschutzrecht entfallenden Gebühren zurückziehen zu können. Folglich lebten die Beklagten ihr eigenes Gegenangebot selbst nicht ernsthaft – ebenso wie sie schon keine Veranlassung gesehen hätten, ihr zuerst unterbreitetes Gegenangebot weiter durch Rechnungslegung und Hinterlegung auszufüllen. Der in den Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag sei nicht mehr zu berücksichtigen gewesen und gebiete auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a , 156 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Abwendungsbefugnis nach § 712 ZPO seien nicht dargetan. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiterverfolgen. Die Beklagten machen geltend, dem Landgericht seien mehrere entscheidungserhebliche Fehler bei der Auslegung des Klagepatents unterlaufen. So habe es das Klagepatent anhand des nachveröffentlichten LTE-Standards und verletzungsorientiert ausgelegt. Es habe sich auch nicht mit der Aufgabenstellung befasst und nicht beachtet, dass die Beschreibung der erteilten Fassung des Klagepatents nach der rechtskräftigen teilweisen Nichtigerklärung durch die Entscheidungsgründe des Patentgerichts ergänzt bzw. ersetzt werde. Bei funktionsorientierter Auslegung sei die GUTI nicht die patentgemäße TLLI. Die zutreffende Definition der vorübergehenden Identität ergebe sich aus Abs. 13, 14 der Klagepatentschrift. Unzutreffend sei der Ansatz des Landgerichts, die M-TSMI könne keine anspruchsgemäße vorübergehende Identität sein, weil sie im Standard Teil der Funkruf-Identität sei. Vielmehr sei die M-TSMI gerade die "paging identity" i.S.d. Abs. 57 der Klagepatentschrift. Es stimme auch nicht, dass nach dem Klagepatent mit der Funkruf-Identität geantwortet werde, vielmehr geschehe dies mit der gesamten vorübergehenden Identität (vgl. Abs. 58), d.h. der S-TMSI. Die in Abs. 36 der Klagepatentschrift beschriebene Problematik habe sich damals noch nicht gestellt, sondern beruhe auf Spekulationen über zukünftige Entwicklungen, wenn ein vorgegebener Bereich (Routing Area) evtl. nicht mehr von genau einem Netzwerkelement (SGSN) verwaltet würde. Die Aufgabenstellung gelte jedenfalls für Anspruch 13 in der aufrechterhaltenen Fassung nicht mehr, der sich auf Abs. 57 stütze, der insoweit nunmehr den allgemeinen Beschreibungsteil bilde. Die Eindeutigkeit der Identität werde daher nach der Einschränkung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr wie in Abs. 37 mittels des Netzwerkelement-Identifikators erreicht, sondern durch die "paging identity", die durch ein zentrales Master-Netzwerkelement vergeben werde und den Netzwerkelemente-Identifikator nicht mehr enthalte. Das der nunmehr maßgeblichen Beschreibungsstelle aus Abs. 57 bis Abs. 59 zugrundeliegende Problem sei, dass eine Mobilstation mit verschiedenen "paging identities" gepaged werde, wenn sie bei mehreren Netzwerkelementen registriert sei. Einfacher wäre es, wenn die Mobilstation nur auf eine "paging identity" im Paging-Kanal achten müsse (Abs. 57). Bei der Lösungsvariante nach Abs. 57 werde beim Paging (nur) im Downlink auf den Netzwerkelement-Identifikator verzichtet, d.h. der ursprüngliche Grundgedanke des Klagepatents verworfen, und die Eindeutigkeit der paging identity über die Zuweisung durch den BSS/RNC oder ein gesondertes "Master Network Element" sichergestellt. Es werde nicht die TLLI der ersten Lösungsvariante aus Abs. 37 verwendet, sondern eine "extended" TLLI, die drei Bezeichner umfasse, u.a. den Netzwerkelement-Identifikator und die "paging identity". Letztere entspreche der TLLI, in die aber der Netzwerkelement-Identifikator nicht mehr hineinkopiert sei. Vielmehr werde hieraus die "extended" TLLI geschaffen, indem der Netzwerkelement-Identifikator mit der TLLI assoziiert werde (Abs. 57 f.). Die "paging identity" sei für jede Mobilstation einzigartig, so dass es ausreiche, diese Paging-Identität zu verwenden, um eine im betreffenden Paging-Bereich registrierte Mobilstation auszurufen (Abs. 58). In dieser Paging-Identity komme der Netzwerkelement-Identifikator nicht mehr zum Einsatz. Die Paging-Antwort der gerufenen Mobilstation müsse hingegen weiterhin den Netzwerkelemente-Identifikator aufweisen, andernfalls könne die Basisstation die Antwort nicht dem richtigen Netzwerkelement weiterleiten (Abs. 60). Die vom Landgericht herangezogene Antwort nur mit der Paging Identity könne es nicht geben. Entgegen den Erwartungen des Klagepatents habe sich indes das GPRS-Netzwerk nicht dahin entwickelt, dass z.B. eine "paging area" durch mehrere Netzwerkelemente gleichzeitig bedient werde oder ein Netzwerkelement gleichzeitig mehrere Paging-Bereiche bediene. Erst im UMTS- bzw. LTE-Standard sei die Situation aus Abs. 36 f. der Klagepatentschrift eingetreten, dass bestimmte Bereiche des Netzwerks (nun als "tracking area" oder MME Pool Area bezeichnet und einem Routing- oder Paging-Bereich im GRPS-Standard etwa entsprechend) nicht mehr von immer genau einem Netzwerkelement (nun Mobility Management Entity (MME), das in etwa die Rolle des SGSN im GPRS-Standard spiele) bedient würden. Der MME Area Pool werde durch mehrere MME bedient. Der Bezeichner M-TMSI, der eine temporäre Verbindung zwischen MME und Mobilstation identifiziere und durch den innerhalb des MME die Mobilstation identifiziert werden müsse (vgl. Anlage K 6a Ziff. 2.8.1), erfülle dabei exakt die Rolle des TLLI/P-TMSI im GRPS-Standard bzw. der Klagepatentschrift (Abs. 13, 14). Entsprechend würden beim Übergang der Mobilstation von einem LTE- zu einem GPRS-Netzwerk dessen Bestandteile auf die korrespondierenden Bezeichner gemäß GPRS-Standard abgebildet (vgl. K 6a Ziff. 2.8.2.1.1). Die in der GUTI enthaltene GUMMEI diene dazu, die MME global und dauerhaft eindeutig zu identifizieren, was mit der Problemstellung, bei der es um eine temporäre TLLI gehe, nichts zu tun habe. Der MME Code entspreche funktional dem Netzwerkelement-Identifikator im Klagepatent (Abs. 57), wobei eine MME Pool Area, das von mehreren MME betreut werde, einem Paging Area gemäß Klagepatent entspreche (vgl. Anlage K 6a Ziff. 2.8.1; K 6b, Ziff. 3.1, Ziff. 4.3.5.2 erster Abs.). Es gelte die auf Seite 56/57 der Berufungsbegründung eingeblendete Entsprechungsliste, so dass alle Bezeichner des LTE-Standards, die über M-TMSI und MME Code hinausgingen, insbesondere die GUTI, außer Acht gelassen werden müssten. Die vorübergehende Identität sei ein temporärer und räumlich beschränkter Bezeichner einer logischen Verbindung zwischen einem Netzwerkelement und einer Mobilstation. Da die weiteren Bestandteile der GUTI, nämlich MCC, MNC und MME Group ID nicht dazu dienten, die Mobilstation temporär oder räumlich begrenzt zu charakterisieren, könne die GUTI nicht die vorübergehende Identität sein, sondern nur die S-TMSI. Eine nach oben nicht begrenzte vorübergehende Identität würde Merkmal e inhaltsleer machen. Im GPRS-Standard könne nur die TLLI oder die P-TMSI als vorübergehende Identität i.S.d. Merkmal b angesehen werden, einen Netzwerkelement-Identifikator gebe es dort nicht. Im LTE-Standard könne die vorübergehende Identität nur die M-TMSI oder die aus M-TMSI und MME Code zusammengesetzte S-TMSI sei, die einer extended TLLI im Klagepatent (Abs. 57) entspreche. Eine Funkruf-Identität könne nur die M-TMSI sein. Die M-TMSI sei aber nicht eindeutig im Funkruf-Bereich. Da die Mobilstation im Zusammenhang mit dem paging die S-TMSI verwende, verwende sie zudem nicht nur einen Teil der vorübergehenden Identität, sondern die gesamte vorübergehende Identität. Eine beliebige Erweiterung der S-TMSI könne keine vorübergehende Identität sein. Nach dem patentgerichtlichen Urteil sei der Begriff der vorübergehenden Identität eng auszulegen, so dass er genau den Bezeichner umfasst, der die Funktionalität habe, welche das Klagepatent der TLLI zuweise. Eine Ansammlung von (zumal bis auf M-TSMI nicht vorübergehenden) Bezeichnern wie die GUTI genüge nicht. Bei einem anderen Verständnis hätte das Patentgericht den Gegenstand von Anspruch 13 in der aufrechterhaltenen Fassung ebenfalls als durch NK 9 neuheitsschädlich vorweggenommen ansehen müssen. Verfehlt sei es auch, dass das Landgericht den MME Identifier (MMEI) als anspruchsgemäßen Netzwerkelement-Identifikator und nicht den in ihm enthaltenen MME Code ansehe. Bei der Erörterung des Merkmals d habe das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, weil es Gesichtspunkte heranziehe, die nicht vorgetragen und erörtert worden seien. Nach dem Klagepatent (Abs. 57, 58, 59) müsse im Uplink – und im Downlink dann, wenn die Mobilstation noch nicht registriert sei - im Zusammenhang mit dem paging die gesamte extended TLLI verwendet werden und nicht lediglich die klagepatentgemäße paging identity. In dieser speziellen, dem Anspruch 13 zugrundeliegenden Ausführungsform dürfe der Netzwerkelement-Identifikator nicht in die vorübergehende Identität hineinkopiert werden, sondern dürfe ihr nur angefügt sein (vgl. extended TLLI), um zu vermeiden, dass die Mobilstation im Funkruf-Bereich, wenn sie von mehreren Netzwerkelementen bedient werde, mit unterschiedlichen Identitäten aufgerufen werde und daher auf unterschiedliche Identitäten hören müsse (Abs. 57). Die als paging identity verwendete herkömmliche TLLI ohne Netzwerkelement-Identifikator werde von einem Masternetzwerkelement für den Funkruf-Bereich zentral eindeutig vergeben. Der Teil der vorübergehenden Identität nach Merkmal e sei die paging identity und dürfe den Netzwerkelement-Identifikator nicht enthalten. Daher könne die S-TMSI keine anspruchsgemäße paging identity sein, sondern nur die M-TMSI, die funktional der herkömmlichen TLLI entspreche, aber entgegen den Vorgaben des Klagepatents gerade nicht eindeutig im Funkruf-Bereich sei. Der "network element identifier unique to the paging area" (Abs. 57) entspreche im Standard dem MME Code, die extended TLLI (ohne das zweite Oktett aus Abs. 57) der S-TMSI. Es werde im Standard mithin nicht mit der paging identity, sondern mit der gesamten vorübergehenden Identität S-TMSI gepaged. Selbst in der Auslegung des Landgerichts sei indes eine Eindeutigkeit der S-TMSI für jede Mobilstation im paging area durch den Standard nicht gewährleistet. Die Vorgabe an den Operator, dafür Sorge zu tragen, dass der MME Code innerhalb der MME Pools Area eindeutig sei, versage im Verhältnis zu unterschiedlichen Netzbetreibern. Ein zelluläres Netzwerk i.S.d. Klagepatents sei nicht auf das Netzwerk eines einzigen Betreibers beschränkt. Dies sei dem Fachmann bekannt, wie NK 3 aus dem Nichtigkeitsverfahren belege. Es könne in der Praxis mangels entgegenstehender Vorgaben im Standard vorkommen, dass verschiedene Betreiber zufällig zwei Mobilstation identische M-TMSI zuwiesen und MME verschiedener Betreiber identische MME Code hätten, so dass die verwendeten S-TMSI übereinstimmten, was aber rein faktisch sehr unwahrscheinlich sei und dem Funktionieren der Netze daher nicht entgegenstehe. Das Landgericht verkenne bei der Auslegung des Merkmals e den dahinterstehenden technischen Effekt, dass die Mobilstation in einem Funkruf-Bereich nur auf eine paging identity hören müsse und nicht auf mehrere. Im Standard seien die von verschiedenen MME im Funkruf-Bereich an eine Mobilstation ausgegebenen S-TMSI nicht einheitlich, sondern unterschieden sich zumindest im MME Code. Abgesehen davon sei es schädlich, dass die Mobilstation zum Zwecke des Abgleichs auf die gesamte vorübergehende Identität, die die Funkruf-Identität enthalte, nach dem Landgericht die GUTI, ganz oder teilweise zurückgreife, indem sie die S-TMSI von dort auslese. Entgegen dem Landgericht trete nach dem Klagepatent (Abs. 57, 58) auch nicht der Fall auf, dass die Mobilstation nur mit der Funkruf-Identität auf das paging antworte. Vielmehr antworte sie klagepatentgemäß mit der gesamten vorübergehenden Identität (Abs. 58, 60), was technisch zwingend sei, weil nur die gesamte vorübergehende Identität den für die Weiterleitung an das zuständige Netzwerkelement erforderlichen Netzwerkelement-Identifikator enthalte. Es sei im Standard entgegen dem Landgericht nicht vorgeschrieben, dass im Rahmen des paging nur die S-TMSI durch die Mobilstation verwendet werde. Demnach seien jedenfalls Merkmale d und e im Standard nicht verwirklicht. Zu Unrecht habe das Landgericht eine Erschöpfung hinsichtlich von [...]-Chips nicht berücksichtigt. Der Verurteilung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum Rückruf/Entfernen aus den Vertriebswegen stehe der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand entgegen. Die Klägerin habe vorgerichtlich nicht erläutert, weshalb die geforderte Lizenz FRAND sein soll. Zu Unrecht sei das Landgericht von einer etablierten Lizenzpraxis ausgegangen, die Beklagten hätten das bestritten, sie sei nicht dargetan. Die vorgelegte Liste aus Anlage K 10a sei aussagelos, zeige aber, dass zumindest vier unterschiedliche Arten von Lizenzbedingungen gewährt worden seien (Standard/Compliant Rate mit und ohne consistent lump sum under volume commitments; Höhere Standard Rate mit Mengenrabatt; Early Adopter Rate), ohne dass der Inhalt und die Gründe für unterschiedliche Lizenzbedingungen näher erläutert worden seien. Ebenso belege die nicht aussagekräftige Liste aus Anlage [...] B 55 unterschiedliche Bedingungen (running royalty, lumpsum, settlement). Selbst ohne NDA wäre es der Klägerin zumindest möglich gewesen, Branche und Bedeutung des jeweiligen Lizenznehmers am Markt andeutend zu beschreiben, ohne Namen zu nennen, und anonymisierte Lizenzverträge vorzulegen. Dass etwaige Lizenzverträge nicht zur Vermeidung von Verletzungsansprüchen abgeschlossen worden wären, lege die Klägerin ebenfalls nicht dar. Die einigen ihrer angeblichen Lizenznehmer gewährten Mengenrabatte seien ausbeuterisch und diskriminierend gegenüber Abnehmern mit geringer Stückzahl. Entgegen dem Landgericht sei die Erfüllung der Obliegenheiten nach der Entscheidung Huawei ./. ZTE nicht lediglich ein Safe Harbor, sondern eine zwingend einzuhaltende Voraussetzung für die Durchsetzung der betreffenden Ansprüche, deren Durchsetzung bei SEP-Patenten grundsätzlich missbräuchlich sei und nur ausnahmsweise nicht. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Darlegungs- und Beweislast des Lizenzsuchers bestehe nicht. Die Informationspflichten der Klägerin hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr und der Erläuterung, weshalb die Lizenzbedingungen FRAND seien, seien vorliegend sogar dadurch gesteigert, dass der Klägerin durch das OLG Düsseldorf (Sisvel/Haier - I-15 U 65/15 und 66/15) bescheinigt worden sei, dass sie bei Lizenzangeboten zu früheren Patentpools ihre Marktmacht missbraucht habe. Die Lizenzgebühren setze die Klägerin willkürlich fest, wie der Umstand zeige, dass sie mit dem angeblichen Standardlizenzvertrag für das [A.] [...] Licensing Program zunächst vorgerichtlich eine Standardrate von [...] EUR und später für das [A.] [...] Licensing Program dann eine Standardrate (in der höchsten Stufe) von [...] EUR gefordert habe. Die Lizenzgebühren des [...]-Angebots rechtfertige die Klägerin nicht anders als die früheren Angebote. Die Unangemessenheit dieser Angebote indiziere diejenige des [...]-Angebots. Die früheren Angebote habe die Klägerin nicht aufrechterhalten können, da diese, wie das OLG Düsseldorf festgestellt habe, im Vergleich zu den Lizenzierungsbedingungen des im dortigen Urteil x5 genannten Lizenznehmers exorbitant schlechter und ohne rechtfertigenden Grund diskriminierend gewesen seien. Durch eine Umstrukturierung ihrer Pools könne die Klägerin die Diskriminierung nicht verschleiern. Die Bedingungen müssten auch gegenüber den zu erläuternden Bedingungen zu ihren anderen Pools und denen der Rechtsvorgängerin diskriminierungsfrei sein. Bis heute habe die Klägerin die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren nicht erläutert. Die (zudem nicht hinreichend erfolgte) Darlegung einer Lizenzierungspraxis könne das nicht ersetzen. Jedenfalls zur Darlegung der Diskriminierungs- und Ausbeutungsfreiheit sei grundsätzlich die Vorlage der Drittlizenzverträge erforderlich. Zu Unrecht sei das Landgericht von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen ausgegangen. Das Geheimhaltungsverlangen eines SEP-Inhabers verstoße gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV und die FRAND-Verpflichtung. Darauf, ob die Offenlegung von Drittlizenzverträgen in Lizenzverhandlungen allgemein üblich sei, komme es nicht entscheidend an. Die Klägerin habe, wie vom OLG Düsseldorf festgestellt, bereits in der Vergangenheit diskriminiert und auch im Streitfall lägen greifbare Anhaltspunkte vor. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang zunächst vorgetragen hätten, die Klägerin lege noch nicht einmal nach der Unterzeichnung des NDA anonymisierte Verträge mit Hinweisen zu der Branche des Lizenznehmers vor, ohne darzutun, weshalb ein Geheimhaltungsinteresse dem entgegenstehe, habe dies auf einem Missverständnis zwischen den Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigen beruht. Die bloße Behauptung einer Lizenzierungspraxis genüge zur Schaffung der erforderlichen Transparenz nicht. Auch ausgelaufene Lizenzverträge seien für die Beurteilung relevant. Die Grundsätze der Entscheidung Wasserpreise Calw II des Bundesgerichtshofs ( NJW 2015, 3643 ) seien auf die Berechnung einer angemessenen Lizenzgebühr im Bereich von SEP übertragbar. Eine ausbeuterische Lizenzgebühr könne sich aus einem Missverhältnis zu den Kosten ergeben. Über das [...]-Angebot sei nicht drucklos verhandelt worden, weil die Klägerin kurz vor dem Treffen am 15.11.2018 in [...] das Verfahren wieder aufgerufen habe. Die Klägerin habe das Gegenangebot lapidar mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht FRAND, ohne dies zu erläutern oder hierauf in irgendeiner Weise einzugehen, wie es von einem verhandlungsbereiten Gesprächspartner zu erwarten wäre. Hierauf gehe das Landgericht nicht ein, obwohl es den Beklagten ihrerseits eine nicht ausreichende Reaktion vorwerfe. Zu Unrecht habe das Landgericht der Beklagten eine Verzögerungstaktik vorgeworfen, weil sie nicht rechtzeitig auf das [...]-Angebot der Klägerin reagiert habe. Die Beklagte sei und sei stets willens gewesen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen, aber eben nur zu solchen, hinsichtlich solcher Patente der Klägerin abzuschließen, die für den LTE-Standard tatsächlich essentiell seien. Soweit die Entscheidung FRAND-Einwand des Bundesgerichtshofs strengere Grundsätze als der EuGH aufstelle, sei ihr nicht zu folgen, zumindest müsse der Senat dem EuGH die Frage vorlegen, ob das Verständnis des BGH zutreffe. Jedenfalls sei die Reaktion auf das [...]-Angebot rechtzeitig nachgeholt worden. Um das gänzlich umstrukturierte [...]-Angebot vom 26.06.2018 zu prüfen, habe es erheblicher Zeit bedurft, so dass eine verspätete Reaktion nicht vorliege. Sobald das geschehen sei, habe man mitgeteilt, lizenzwillig zu sein, auf das Gegenangebot verwiesen, ein persönliches Treffen verabredet und weitere Verhandlungen geführt. Dass das Landgericht die Vorgeschichte mit dem Verhalten der Klägerin ausgeblendet und trotz der weiteren Verhandlungen eine Lizenzunwilligkeit angenommen habe, sei evident fehlerhaft. Entgegen dem Landgericht könne zudem das nicht FRAND-gemäße [...]-Angebot keine Reaktionspflicht auslösen, auch deshalb nicht, weil die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr nicht erläutert worden sei. Jedenfalls sei eine verspätete Reaktion durch die ernsthaften Verhandlungen ab Oktober 2018 geheilt. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin nicht so auf das Gegenangebot der Beklagten reagiert habe, wie es das Landgericht für den Lizenzsucher fordere. Zwischen der Lizenzierungsbitte der Beklagten und dem [...]-Angebot lägen Jahre, so dass den Beklagten nicht angelastet werden könne, für die Reaktion hierauf ein paar Monate gebraucht zu haben. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte zu Recht misstrauisch gegenüber der Klägerin gewesen sei, die bisher zu jedem ihrer Angebot behauptet habe, sie seien FRAND, es sich dann aber hinterher herausgestellt habe, dass die Lizenzgebühren viel zu hoch und diskriminierend gewesen seien. Vor den Verhandlungen mit dem persönlichen Treffen habe die Klägerin durch Wiederanrufen des Verfahrens unfairen Druck aufgebaut. Da noch nicht einmal die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr und die Diskriminierungsfreiheit des Angebots dargetan sei, seien auch die weiteren Obliegenheiten wie die Auskunftserteilung und Sicherheitsleistung suspendiert, bis der Kläger seinen Verhandlungs- und Informationspflichten nachgekommen sei. Jedenfalls sei es verfahrensfehlerhaft gewesen, dass das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es eine auf Deutschland bezogene Sicherheitsleistung nicht für ausreichend halte. Die verlangte Lizenzgebühr sei absolut unfair und unangemessen. Der Marktbeherrscher, insbesondere der Monopolist, habe entgegen dem Landgericht nur einen äußerst engen Spielraum bei der Preisbemessung. Insbesondere müsse er darlegen, wie er zu dem entsprechenden Preis gekommen sei und weshalb vermutet werden könne, dass es sich dabei um denjenigen Preis handle, der sich bei funktionierendem Wettbewerb vermutlich eingestellt haben würde. Bereits der Umfang der Preissenkung im [...]-Angebot gegenüber den vorangegangenen Angeboten sei ein Indiz für ausbeuterische Lizenzgebühren. Die gewährten Mengenrabatte, die wettbewerbstheoretisch keine Rechtfertigung hätten, bewiesen die Unangemessenheit der nicht rabattierten Preise. Die geforderte Lizenzgebühr sei zudem ausbeuterisch, weil sie den nur in Europa tätigen Beklagten Lizenzgebühren auch für außereuropäische Patente abverlange. Der Pool sei auch unfair zusammengesetzt, weil eine zufällige Auswahl von 5 Patenten durch die Beklagten ergeben habe, dass diese nicht standardessentiell seien. Entgegen dem Landgericht sei der hierauf gestützte Rückschluss kein Vortrag ins Blaue hinein. Der Vortrag zur fehlenden Standardessentialität sei ebenfalls nicht unsubstantiiert, zumal das Landgericht die kurze Proud-List der Klägerin habe ausreichen lassen, um die Zusammensetzung des Pools für angemessen zu erachten. Umgekehrt seien die seitens der Klägerin zu diesem Zweck vorlegten sog. "claim charts" (z.B. K 10c) nicht ausreichend. Dort seien in einer Spalte lediglich Patentnummern vermeintlich relevanter Patente angegeben, und in einer weiteren Spalte Nummern einzelner Abschnitte verschiedener Standarddokumente. Anspruchsmerkmale eines Anspruchs, welcher vermeintlich für einen Standard relevant sei, würden nicht konkreten im Standard vorgegebenen Merkmalen gegenübergestellt. Eine Überprüfung der Standardessentialität sei anhand der Claim Charts nicht möglich. Das [...]-Angebot sei zudem auch deshalb nicht FRAND, weil es inhaltlich unfaire und unangemessene Vertragsbedingungen enthalte. Selbst wenn ein Spielraum für die Lizenzhöhe hinsichtlich dessen, was FRAND sei, bestehe, gelte das nicht in gleichem Maße für die übrigen Vertragsbedingungen. So seien die Regelungen zur Erschöpfung in Ziff. 2.2 und 2.5 der Anlage K 10b evident unfair und unangemessen, denn sie führten zu einer Umkehr der Beweislast, knüpften die Erschöpfung an weitere (zudem von der Beklagten darzulegende und zu beweisende) Bedingungen und begründeten die Gefahr einer zweifachen Vereinnahmung von Lizenzgebühren. Der Marktbeherrscher dürfe weder die Erschöpfungsregeln noch die Beweislast ändern, weil er damit seine Marktmacht missbrauche. Zudem sei das Angebot nicht FRAND, weil das Patentportfolio überaltert sei und dennoch eine Anpassungsklausel fehle. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass das Landgericht den Beklagten trotz umfassender Ausführungen insoweit fehlenden Vortrag vorwerfe. Das Fehlen einer Anpassungsklausel könne mit den vom Landgericht angeführten Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt werden. Die Kündigungsmöglichkeiten (Ziff. 4.1 bis 4.4) verstießen gegen die FRAND-Verpflichtungserklärung, unwiderrufliche Lizenzen zu gewähren, und könnten daher nicht FRAND sein. Sie ließen sich nicht mit der Schnelllebigkeit der Mobilfunktechnologie rechtfertigen, denn die Mobilfunkgeräte müssten abwärtskompatibel zu älteren Standards sein, und begründeten ein gerade zu vermeidendes Erpressungspotential. Das Verlangen extrem weitgehender Bankgarantien in Ziffer 6.1 – 6.3 sei ebenfalls unangemessen und unfair. Gleiches gelte für die Regelung in Ziff. 1.20, wonach Merkmale von der Lizenzierung ausgeschlossen seien, die unter den künftigen 5G Standard fielen. Da das [...]-Angebot demnach nicht FRAND sei, habe es auch keine Reaktionspflicht der Beklagten auslösen können. Das Landgericht habe auch fehlerhaft Vortrag der Beklagten nach § 296 ZPO zurückgewiesen bzw. nach § 296a ZPO nicht berücksichtigt und habe auch zu Unrecht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet. Eine Veranlassung, auf das [...]-Angebot bereits im Schriftsatz vom 08.04.2019 einzugehen, habe für die Beklagten nicht bestanden, weil sich die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin erst im Schriftsatz vom 17.05.2019 zur Begründung der Erfüllung ihrer FRAND-Obliegenheiten hierauf berufen habe. Bis zur mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 habe die Zeit für eine Erwiderung nicht mehr ausgereicht. Das bereits angekündigte und dabei nicht zurückgewiesene Nachschubrecht auf den Schriftsatz vom 17.05.2019 sei in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft nur teilweise gewährt worden. Ferner enthielten die Schriftsätze aus dem Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung teilweise erst später eingetretene oder bekanntgewordene Tatsachen, teilweise habe die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Tatsachen in ihren Stellungnahmen hierzu unstreitig gestellt. Die Zurückweisung dieses Vortrags sei rechtsfehlerhaft und verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Vielmehr hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen. Der Vortrag sei überdies deswegen ganz überwiegend unstreitig, weil zwischen den Parteien ausgetauschte Unterlagen vorgelegt worden seien. Der gesamte Vortrag aus ihren nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen sei im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Jedenfalls seien die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen vor Ablauf des Klagepatents deshalb entfallen, weil die Beklagte am 05.07.2019 ein erhöhtes Lizenzvertragsangebot (Anlage [...] B 49) gemacht, das vollumfänglich FRAND-Bedingungen entspreche, weitere Auskunft erteilt (Anlagen [...] B 50, 50a) und ein NDA (Anlage [...] B 48) unterzeichnet habe. Eine Nachholung von Verhandlungsobliegenheiten sei möglich. Jedenfalls seien die Versuche der Klägerin, das Urteil trotz des Gegenangebots vom 05.07.2019 zu vollstrecken, ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung und belegten deren nicht FRAND-gemäßes Verhalten. Dass die Beklagten nicht sofort auf die Mitteilung der Klägerin vom 12.02.2020 mit einem Gegenangebot reagiert hätten, liege nur an den pandemie-bedingten Schwierigkeiten und dem Weggang wichtiger Mitarbeiter. Am 03.08.2020 habe die [...]ische Muttergesellschaft der Beklagten dann während einer Telefonkonferenz ein Gegenangebot zum [...]-Angebot unterbreitet. Im Juli 2020 habe die Beklagte zu 2 der Klägerin die Verkaufsmengen bekanntgegeben. Die Parteien seien nach wie vor im Gespräch. Der Beklagte zu 3 sei nicht passivlegitimiert. Ein Organisationsverschulden könne ihm nicht vorgeworfen werden. Einen Einfluss habe er nicht gehabt. Allein die [...]ische Muttergesellschaft entscheide über die Gestaltung und den Verkauf der Produkte. Niemand bei den Beklagten zu 1 und 2 kenne die in den Produkten enthaltenen technischen Lösungen, es seien reine Vertriebsgesellschaften. Die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage sei zulässig. Ein Anspruch auf die Vorlage der Drittlizenzverträge bzw. Auskünfte ergebe sich aus § 33g Abs. 1 bzw. Abs. 10 i.V.m. § 33 Abs. 1 über § 33a Abs. 1 i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GWB, der durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 89b GWB flankiert sei, und inhaltsgleich aus § 33g GWB i.V.m. § 33a i.V.m. § 33 GWB i.V.m. Art. 102 S. 2 lit. a und lit. c AEUV. Der Anwendbarkeit stehe § 33g und § 89b GWB nicht entgegen. Bei richtlinienkonformer Auslegung gelte der Ausschluss für vor dem 26.12.2016 erhobene Klagen nicht für die geltend gemachten Vorlage- und Auskunftsansprüche, weil die Offenlegung von Beweismitteln ein verfahrensrechtlicher Anspruch sei, für den der 26.12.2016 nicht als Stichtag gelte. Bei richtlinienkonformer Auslegung komme es zudem im Streitfall selbst bei Einordnung des Auskunfts- und Vorlageanspruchs als materiell-rechtlicher Anspruch nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage an, sondern auf den Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage. Vor der Unterbreitung des [...]-Angebots am 26.06.2018 könne der Anspruch nicht entstanden sein. Die Klägerin habe als marktbeherrschendes Unternehmen vorsätzlich bzw. fahrlässig die Beklagte zum einen gegenüber dem Lizenznehmer x5 aus dem genannten Urteil "Mobiles Kommunikationssystem" des OLG Düsseldorf diskriminiert (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) als auch Entgelte gefordert, die von denjenigen abwichen, die sich bei funktionierendem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB), wie sich aus dem Vergleich mit den Kosten ergebe. Hierdurch sei der Beklagten zu 2 ein Schaden entstanden. Für die Ansprüche aus § 33g GWB genüge die Glaubhaftmachung eines Schadensersatzanspruchs im Sinne einer Plausibilisierung. Die Beklagte zu 2 beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, 1. der Beklagten zu 2 sämtliche Lizenzverträge und/oder Vergleichsverträge in vollem Umfang und mit sämtlichen Nebenabreden ungeschwärzt vorzulegen, die zumindest auch eine Lizenz an einem oder mehreren Patenten zum Gegenstand haben, die bei der ETSI als für den LTE-Standard standardessentiell gemeldet wurden und welche sie und/oder eine ihrer Rechtsvorgängerinnen, insbesondere Unternehmen der Unternehmensgruppen [...], [...] und [...], abgeschlossen haben, insbesondere - sämtliche Lizenz- und/oder Vergleichsverträge, die von der Klägerin in den Verfahren vor dem OLG Düsseldorf I-15 U 65/15 und/oder I-15 U 66/15 vorgelegt wurden, insbesondere das Angebot mit dem in den anonymisierten Entscheidungen als "X5" bezeichneten Lizenznehmer und - sämtliche Lizenz- und/oder Vergleichsverträge zum sogenannten LTE/LTE-A-Pool und - sämtliche Lizenz- und/oder Vergleichsverträge zum sogenannten [A.]-LTE-Pool und - sämtliche Lizenz- und/oder Vergleichsverträge zum sogenannten [...]-Pool, d.h. insbesondere sämtliche Verträge, welche die Klägerin in der erstinstanzlich von uns mit Anlage [...] B 55 vorgelegten Aufstellung wie folgt bezeichnet hat: (Liste wie in der Berufungsbegründung S. 3 bis 5) - und sämtliche Lizenz- und/oder Vergleichsverträge, die eines oder mehrere der nachfolgenden Schutzrechte zum Gegenstand haben und/oder hatten: (Liste wie in der Berufungsbegründung S. 6 bis 16) und/oder 2. der Beklagten zu 2 die Gewinn- und Verlustrechnung des [...]-Pools für die Jahre ab einschließlich 2018 und folgende vorzulegen sowie 3. Auskunft zu erteilen,
- a)über die zur Ermittlung von Gewinn und Verlust des [...]-Pools angewandte Kalkulation;
- b)über die dabei berücksichtigten Kosten nach Art und Höhe
- c)für den Fall der Berücksichtigung von Gemeinkosten über - die Art der berücksichtigten Kosten,- den Grund für deren Aufteilung,- die von der Kostenaufteilung betroffenen Kostenstellen,- den angewandten Kostenschlüssel und- die Begründung für die konkrete Schlüsselung der Kosten. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und beantragt hinsichtlich der Widerklage, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht geltend, die gerügten Fehler hinsichtlich der Patentauslegung und Verletzungsdiskussion lägen nicht vor. Auf den spezifischen Parameter TLLI sei die vorübergehende Identität nach Merkmal b nicht beschränkt, sondern erfasse auch ein weiteres Verständnis (Klagepatentschrift Abs. 13). Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem patentgerichtlichen Urteil. Indem der Netzwerkelement-Identifikator nach Merkmal c zumindest zum Teil in der patentgemäßen vorübergehenden Identität enthalten sei, werde beim sog. Handover der Mobilstation von einem alten zu einem neuen Netzwerkelement die hierfür erforderliche Verständigung zwischen den beteiligten Netzwerkelementen erleichtert, was sich auch aus der Aufgabenstellung (Abs. 37) ergebe. Ob sich dadurch die Länge der vorübergehenden Identität ändere oder nicht, sei – auch nach dem Patentgericht - unerheblich. Das Landgericht habe auch die Begriffe Funkrufe, Funkruf-Identität und Funkruf-Bereiche aus Merkmalen d und e zutreffend ausgelegt. Zum Zuschnitt der Funkruf-Bereiche enthalte das Klagepatent keine Festlegungen. Hinsichtlich des Teils der vorübergehenden Identität in Merkmal e gehe es in dem Ausführungsbeispiel (Abs. 57 ff.) darum, dass dann, wenn Funkrufe besonders effizient erfolgen sollten, für den Funkruf selbst nur ein Teil der vorübergehenden Identität zu benutzen sei. Dann könne die Übersendung einer paging identity ausreichend sein, die in dem betreffenden Funkruf-Bereich einzigartig sei, was Landgericht und Patentgericht zutreffend gesehen hätten. Nach dem zutreffenden Verständnis könne ein Verwenden nur eines Teils der vorübergehenden Identität nach Merkmal e im Abgleich der ausgerufenen und der eigenen Identität oder im Beantworten des Funkrufs mit der eigenen Identität liegen, wobei allein schon mit dem ersten Punkt ein Verwenden gegeben sei. Hingegen gebe es keinen Anhalt, dass mit Verwenden eine ganz bestimmte Art der internen Datenverarbeitung bezeichnet sein könnte, wie das Landgericht zutreffend entschieden habe. Damit liege auch eine Verletzung vor. Der Parameter GUTI (vgl. Anlage K 6f) sei eine anspruchsgemäße vorübergehende Identität, der in ihm enthaltene Parameter MMEI ein Identifikator eines Netzwerkelements und der ebenfalls enthaltene Parameter S-TMSI sei derjenige Teil der vorübergehenden Identität (GUTI) im Sinne des Klagepatents, der in Verbindung mit Funkrufen verwendet werde, und die Tracking Area des Standards sei ein Funkruf-Bereich (paging area) im Sinne des Klagepatents. Der Parameter GUTI, der mit dem Landgericht eine vorübergehende Identität sei, die von einem Netzwerkelement zugewiesen werde (Merkmale b und b1) und die zudem mindestens einen Teil des Identifikators des zuweisenden Netzwerkelements umfasse (Merkmal c), entspreche auch seiner Funktion nach (vgl. Anlage K 6a Ziff. 2.8.1) derjenigen Funktion, die der vorübergehenden Identität im Klagepatent (Abs. 14) zugeschrieben werde. Ob es im LTE-Standard noch andere Identitäten gebe, sei unerheblich. Dem Klagepatent sei nichts dafür zu entnehmen, dass die vorübergehende Identität nach oben begrenzt sei, insbesondere dass der dort diskutierte spezielle Parameter TLLI nicht weiter ergänzt werden könne (vgl. Abs. 13). Der Anspruch fordere zudem nicht, dass die Mobilstation nur eine einzige vorübergehende Identität verwenden dürfe. Die anspruchsgemäße Funkruf-Identität sei mit dem Landgericht im Standard mit der S-TMSI verwirklicht. Sie habe im Standard unstreitig keine andere Funktion als zum Pagen und setze sich aus dem MME Code (Netzwerkelement) und der M-TSMI (Mobilstation) zusammen. Der Funkruf-Bereich sei im Standard das Tracking Area. Der Einzigartigkeit der S-TMSI (Merkmal
- d)stehe entgegen den Beklagten nicht entgegen, dass sie bei verschiedenen Netzwerkbetreibern nicht gegeben wäre. Zum einen werde ein anspruchsgemäßes Netzwerk stets von einem Betreiber betrieben; von konkurrierenden Betreibern aufgebaute Netzwerke, in denen jeweils der Standard realisiert sei, seien je für sich genommen ein klagepatentgemäßes Netzwerk. Zum anderen erfolgten rein tatsächlich Funkrufe nur innerhalb eines Netzwerks eines einzelnen Betreibers. In jedem einzelnen Netzwerk sei die Zuweisung des MME Codes nach dem Standard eindeutig (vgl. Anlage K 6a, Ziff. 2.8.1). Entgegen den Beklagten verbiete der Standard den Mobilstationen, auf einen Funkruf hin mehr als die vorgeschriebene S-TMSI zu signalisieren. Mit einer bloßen Spekulation, dass noch etwas Anderes signalisiert werde, ohne dies konkret darzulegen, genügten die Beklagten ihrer Darlegungslast nicht. Ohnehin reiche für ein Verwenden wie ausgeführt bereits der Abgleich der Funkruf-Identität. Wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt, sei es entgegen den Beklagten unschädlich, dass nur die gesamte GUTI in der Mobilstation abgespeichert sei und die S-TMSI von dort ausgelesen werde, um zu ermitteln, ob sie jeweils vermittels den übertragenen und von ihr empfangenen S-TMSIs gepaged werde. Die Patentrechte seien nicht wegen des angeblichen Einbaus von [...]-Chips in Teile der Mobiltelefone der Beklagten erschöpft. Mit dem Landgericht sei dieser Einwand unsubstantiiert, da allenfalls ein geringer Anteil der Geräte der Beklagten einen [...] Chip aufweise. Zu Recht habe das Landgericht daher offengelassen, ob tatsächlich eine Erschöpfung vorliege. Unabhängig davon, ob angeblich nicht verletzende Ausführungsformen für eine Bestimmtheit des Tenors hätten ausgenommen werden müssen, hätten die Beklagten jedenfalls erstinstanzlich nie spezifiziert, welche Modelle einen [...] Chip aufwiesen und welche nicht. Der Vortrag der Beklagten erschöpfe sich allein in der pauschalen Behauptung, dass in einigen Modellen Chips von [...] verbaut seien. Dieser Vortrag sei unsubstantiiert. Die vorgelegten Unterlagen, aus denen sich die Erschöpfung ergeben solle (Anlagen [...]B 8, 9), belegten (wenn überhaupt) nur eine Nichtangriffsabrede zwischen [A.] und [...]. Eine solche Nichtangriffsabrede könne ohnehin zu keiner Erschöpfung führen, zumal sie schon nach deutschem Recht nicht gemäß § 15 Abs. 3 PatG auf den Erwerber der Schutzrechte (die Klägerin) übergegangen wäre. Den Ansprüchen auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf/Entfernen aus den Vertriebswegen stehe ein FRAND-Einwand nicht entgegen. Die Beklagten stellten die Verhandlungen in wesentlichen Punkten nicht zutreffend dar. Entgegen dem (zunächst gehaltenen) Vortrag der Beklagten habe die Klägerin den Beklagten alle Drittlizenzverträge des [...]-Lizenzprogramms und seiner beiden Vorgängerprogramme (LTE Licensing Program ihrer Tochter [A.‘] und 3G-Licensing Program ihrer weiteren Tochter [A.‘‘]) in anonymisierter Form mit einer Beschreibung des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Lizenznehmers in einem elektronischen Datenraum zur Verfügung gestellt, nicht nur in der Liste aus Anlage [...] B 55 aufgelistet. Die Begleit-Email (Anlage K 14) zu der Liste mit dem Link zum Datenraum hätten die Beklagten bewusst nicht vorgelegt, obwohl sie die E-Mail nachweislich erhalten hätten. Einer ihrer Mitarbeiter habe sich für den Datenraum zwar einen Account eingerichtet. Die Beklagten hätten den Datenraum aber nicht betreten und sich die dort hinterlegten Drittlizenzverträge nie angesehen. Dies belege, dass die Forderungen nach mehr Transparenz nur vorgeschoben gewesen seien, in Wahrheit aber nie eine Lizenzwilligkeit bestanden habe. Stattdessen hätten die Beklagten versucht, mit immer neuen Forderungen nach mehr Informationen die Verhandlungen größtmöglich zu verzögern und zu torpedieren. Ferner sei nicht richtig, dass die Klägerin ihre Angebote immer wieder geändert habe. Sie habe ihr ursprüngliches auf das [...]-Lizenzprogramm mit 2G, 3G und LTE-Patenten bezogenes Angebot vom 23.06.2016 (Anlage K 4b) nur einmal mit Schreiben vom 08.11.2017 (Anlage [...] B 28) und nur hinsichtlich der Höhe der Lizenzgebühr geändert, mit der sie den Beklagten entgegengekommen sei. Sie habe dann ihr [...]-Lizenzprogramm auf Wunsch vieler Lizenznehmer nach einer einzigen Lizenz mit anderen Lizenzprogrammen hinsichtlich der 3G- und LTE-Technologie zum neuen [...]-Lizenzprogramm zusammengefasst. Hierauf beruhe das neue [...]-Lizenzangebot vom 26.06.2018 (Anlage K 10b), in dem sie abermals die Höhe der Lizenzgebühren verringert habe und in dem viele der von den Beklagten beanstandeten Klauseln nicht mehr enthalten oder geändert seien, ohne dass das vorangegangene Programm nicht FRAND gewesen wäre. Die betroffenen LTE-Patente seien den Beklagten aus den Vorgänger-Lizenzprogrammen bekannt gewesen, so dass es nicht wahr sei, wenn sie behaupteten, sie hätten eine völlig neue Prüfung des umfassend umstrukturierten Patentpools und eines neuen Vertragswerks vornehmen müssen. Grund für die Umstrukturierung sei nicht die Entscheidung Sisvel ./. Haier des OLG Düsseldorf gewesen. Der dort herangezogene Lizenzvertrag mit dem Lizenznehmer x5 sei unstreitig im Dezember 2018 ausgelaufen (vgl. Anlage K 10r). Die Klägerin habe ihre FRAND-Obliegenheiten eingehalten. Sie habe die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr aus dem [...]-Angebot hinreichend erläutert. Mit dem [...]-Angebot habe sie den Beklagten Informationen bezüglich der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühren sowie eine Liste mit anonymisierten Lizenznehmern mit Angaben zur Lizenzhöhe und zum Datum des Vertrags (Anlage K 10p) übergeben, für die sie mit Schriftsatz vom 17.05.2019 eine Aktualisierung (Anlage K 10p) vorgelegt habe. Die Liste enthalte die Lizenzverträge sowohl am [...]-Programm als auch an den Vorgängerlizenzprogrammen LTE-Licensing- und 3G-Licensing-Programm (Anlage K 10p), die sie später aktualisiert habe (Anlage K 10q, überreicht an die Beklagten mit Schriftsatz vom 17.05.2019). Weitere Informationen zu den Drittlizenzverträgen habe sie damals aufgrund der Geheimhaltungsklauseln nicht offenlegen können. Sie seien auch nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagten sich mit dem zur Ermöglichung einer weiteren Offenlegung vorgeschlagene NDA trotz mehrfachen Nachfassens durch die Klägerin (Anlage K 10 j, k und
- l)nicht auseinandergesetzt und auch keine konkreten Hinderungsgründe mitgeteilt hätten, die sie erst im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.07.2019 vorgebracht hätten. Die Liste habe genügt, um eine Diskriminierung prüfen und ausschließen zu können, die jeweiligen Standardlizenzverträge seien zudem auf der Internetseite der Klägerin veröffentlicht. Die Liste widerlege eine Diskriminierung. Soweit sie unterschiedliche Lizenzgebühren enthalte, sei das durch die drei in ihr enthaltenen Lizenzprogramme mit den untereinander unterschiedlichen Raten begründet. Die Raten der entsprechenden Programme seien unstreitig auch den Beklagten angeboten worden. Entgegen den Beklagten könnten weder die Settlement Agreements noch die Lumpsum Agreements sie diskriminieren. Wie in der E-Mail vom 02.09.2019 mit dem Link zu dem elektronischen Datenraum erläutert, beträfen die Settlement Agreements keine Lizenz, sondern nur Zahlungen für die Vergangenheit und für die Lumpsum Agreement ließe sich berechnen, dass sie auf der allgemeinen Linie lägen. Die verlangte Lizenzgebühr sei am Markt etabliert, wie die mit dem [...]-Angebot übergebene Liste mit anonymisierten Lizenznehmern zeige, und halte dem Vergleich mit dritten Lizenzprogrammen stand. Der auch den Beklagten angebotene, nur bei den Vorgängerprogrammen eingeräumte Mengenrabatt sei nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet seien, genüge ihr pauschales Bestreiten des Abschlusses der angeführten Drittlizenzverträge nicht. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel zeigten sie nicht auf. Jedenfalls sei eine Darlegungslast der Klägerin erstinstanzlich aufgrund der Weigerung der Beklagten, ein NDA zu unterzeichnen, bzw. ihre fehlende Reaktion auf das von der Klägerin angebotene NDA herabgesetzt gewesen. Weitere Informationen habe sie aufgrund dieser Weigerung wegen schützenswerter Geheimhaltungsinteressen der Vertragsparteien der Drittlizenzvereinbarungen nicht vorlegen müssen. Die Entscheidungen Wasserpreise Calw I und II des Bundesgerichtshofs seien aus mehreren Gründen nicht auf SEP-Inhaber übertragbar. Eine kostenbasierte Berechnung der Lizenzgebühren sei nicht geschuldet. Der über das Nachschubrecht hinausgehende Vortrag der Beklagten insbesondere zum NDA in den insoweit nicht nachgelassenen Schriftsätzen sei verspätet. Entgegen den Beklagten habe auch eine drucklose Verhandlungssituation bestanden. Diese habe bis zur Vorlage des mit Entscheidungsgründen versehenen patentgerichtlichen Urteils am 12.03.2019 bestanden, da erst dann die Aussetzung mit Blick auf das Rechtsbestandsverfahren geendet habe. Daran ändere der Hinweis der Klägerin auf das damals noch nicht mit Gründen versehene Urteil des Patentgerichts am 06.11.2018 nichts. Vor Vorliegen der Entscheidungsgründe, die aufgrund der teilweisen Vernichtung für das Verletzungsverfahren relevant seien, habe das Verfahren nicht einseitig wieder aufgerufen werden können. Die Reaktion der Beklagten sprächen zudem gegen eine Drucksituation. Die Höhe der Lizenzgebühren des [...]-Angebots sei FRAND. Der ohnehin nicht zu beanstandende Mengenrabatt sei im [...]-Angebot nicht mehr enthalten. Mit dem Landgericht nicht zu beanstanden sei, dass das [...]-Angebot eine weltweite Lizenz vorsehe, selbst wenn die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen nur in Europa verkauften. Die Behauptungen der Beklagten seien aber auch tatsächlich unwahr. Zum einen stelle [X.] die angegriffenen Ausführungsformen außerhalb Europas her. Zum anderen sei die Beklagte ein global agierendes Unternehmen und verkaufe nach eigenen Angaben in mehr als 30 Ländern in Europa, Afrika, dem Nahen Osten, Asien und seit Mai 2019 auch in den USA (Anlage K 16). Über den von der Beklagten zu 2 betriebenen Internetauftritt gelange man zu nationalen Seiten in Afrika, Amerika, dem Nahen Osten und Asien (Anlagekonvolut K 17), für die nach den dortigen Angaben die Beklagte zu 2 verantwortlich sei. Eine unfaire Zusammenstellung des Patentpools liege nicht vor. Die von den Beklagten angeführten 5 Patente seien standardessentiell. Selbst wenn nicht, fielen sie nicht ins Gewicht und könnten eine FRAND-Widrigkeit des Lizenzangebots nicht begründen. Die von den Beklagten gerügten Vertragsbedingungen seien FRAND. Demgegenüber hätten sich die Beklagten nicht FRAND-gemäß verhalten und seien nicht lizenzwillig. Sie hätten die bereitgestellten Lizenzverträge nicht vom Server abgerufen. Auf das [...]-Angebot hätten sie erst nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und unter dem dort gewonnenen Eindruck einer drohenden Niederlage reagiert und mehr als ein Jahr nach dem [...]-Angebot ein Gegenangebot (Anlage [...] B 49) abgegeben. Dieses Gegenangebot sei erstinstanzlich nach § 296a ZPO und zweitinstanzlich nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Ferner verletze das Vorgehen die Verhandlungsobliegenheiten und sei verspätet. Wie ein Gericht in Den Haag zu einem parallelen [X.]-Angebot festgestellt habe, sei das Angebot nicht FRAND (Anlage K 10t). Ferner hätten die Beklagten seit Februar 2017 keine Abrechnung mehr vorgelegt und ihre ursprüngliche Sicherheit nicht erhöht. Die nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ergänzte Auskunft sei nach § 296a ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO erst- und zweitinstanzlich nicht berücksichtigungsfähig. Eines Hinweises des Landgerichts wegen der Sicherheitsleistung habe es nicht bedurft. Am 12.02.2020 habe die Klägerin [X.] per E-Mail (Anlage K 18) darüber informiert, dass LG dem [...]-Programm beigetreten sei und dass trotz dieser deutlichen Werterhöhung des Pool-Portfolios Lizenzgebühren nicht erhöht worden seien, und Links zu einer aktualisierten Patent-Broschüre (für jedes Patent mit kurzen Erläuterungen zur Patentverletzung/Essentialität), einem aktualisierten Satz von Claimcharts und einer aktualisierten Begründung der Lizenzhöhe zur Verfügung gestellt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung sei durch [X.] nicht erfolgt, jedenfalls der Klägerin nicht zugegangen. Am 26.06.2020 habe ein niederländischer Richter angeregt, einen eigenständigen Termin, angedacht für den 04.08.2020, durchzuführen, in dem über einen Vergleich zwischen den Parteien zu sprechen sei. [X.] habe aber dem Gericht mitgeteilt, dass das nicht notwendig sei, die Parteien sprächen ja unmittelbar miteinander (was nicht zutreffend sei bzw. nur einseitig für die Klägerin gelte). Die Widerklage sei unbegründet und zudem bereits unzulässig. Den Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sie die Drittlizenzverträge in nur leicht geschwärzter Form nicht vom Server heruntergeladen hätten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit sie den Beklagten zu 3 betrifft. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. A. Wegen des technischen Hintergrunds, der Problemstellung und des Gegenstands des Klagepatents wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Allerdings bedarf die Aufgabenstellung, die dem Gegenstand des Anspruchs 13 in der vom Patentgericht aufrechterhaltenen Fassung (fortan: Anspruch 13) zugrunde liegt, der näheren Betrachtung. Anspruch 13 liegt die Aufgabe zugrunde, eine vorbekannte Mobilstation derart fortzubilden, dass ein einfaches Paging möglich ist. Nichts zur maßgeblichen Aufgabenstellung trägt die Problembeschreibung aus Abs. 37 der Klagepatentschrift bei. Zwar wird dort ausgeführt, dass dann, wenn die Mobilstation ihren Funkruf-Bereich wechselt, das neue unterstützende Netzwerkelement Schwierigkeiten beim Bestimmen des alten auf der Basis des Funkrufbereichs-Identifikators haben könne, wenn es keine 1:1 Zuordnung zwischen Funkruf-Bereich und Netzwerkelement mehr gebe (vgl. Abs. 36). Außerdem bestehe das Risiko, dass zwei unterstützende Netzwerkelemente desselben Funkruf-Bereichs die gleiche temporäre Identität an zwei unterschiedliche Mobilstationen zuwiesen. Die vorgeschlagene Lösung, in die vorübergehende Identität zumindest einen Teil des Identifikators des zuweisenden unterstützenden Netzwerkelements aufzunehmen, wie es auch in Anspruch 13 beschrieben wird, betrifft aber allein die Netzwerkseite und begründet keine Anforderungen an die Ausgestaltung einer Mobilstation, denn es ist nicht beansprucht, dass die Mobilstation ihre vorübergehende Identität im Hinblick auf den in ihr zumindest teilweise enthaltenen Netzwerkelement-Identifikator auswertet. Demnach ist es fü