nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt. 2. Der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe b) zum Stichwort "Cannabis" in der Anlage I zum
ist nicht erfüllt, weil der Vertrieb von Cannabis durch den Angeklagten weder gewerbliche noch wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift hatte.
, §§ 59 , 73 , 73 c StGB Gründe I. ... Der Angeklagte konsumierte in seiner Jugend Cannabis "zu Freizeitzwecken". Er gelangte zu der Überzeugung, dass durch den Cannabiskonsum eine Verbesserung seiner Hautproblematik – der Angeklagte leidet an Neurodermitis – eintrat. Der Angeklagte begann, sich intensiv mit der gesundheitsfördernden Wirkung von Cannabis auseinanderzusetzen. Auch das Bronchialasthma, unter dem der Angeklagte leidet, wird mit Cannabis behandelt. Der Angeklagte erhält hierfür "Cannabis auf Rezept" und wendet es im Wege der Inhalation an. Aus Begeisterung für die Pflanze Cannabis machte sich der Angeklagte im Jahr 2015 mit einem Hanfshop unter dem Namen "H." in L. selbständig. Dort werden Hanfprodukte wie Seifen und Stoffwaren verkauft. Der Angeklagte wurde für sein Unternehmen mit dem Gründerpreis der Stadt L. ausgezeichnet. Inzwischen hat der Angeklagte zwei weitere "H."-Geschäfte in F. (seit 2018) und L. (seit 2019) eröffnet. Neben dem Angeklagten selbst arbeiten in den drei Geschäften noch fünf angestellte Mitarbeiter. Der Angeklagte betreibt unter dem Namen "H." außerdem einen Onlineshop, in dem er Hanfprodukte vertreibt. Nach Angabe des Angeklagten bestellen in dem Onlineshop zuvorderst Kunden aus der Region. ... Vor wenigen Jahren ist der Angeklagte auf einer Hanf-Fachmesse erstmals auf CBD-Produkte aufmerksam geworden. CBD steht für Cannabidiol. Dabei handelt es sich um einen Wirkstoff aus der weiblichen Hanfpflanze, der zu den in der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden zählt. Ein weiteres Cannabinoid aus der Hanfpflanze ist der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC), der für die bekannte Rauschwirkung des Cannabis verantwortlich ist. CBD hat keine dem THC vergleichbare psychoaktive Wirkung. Sogenanntes CBD-Cannabis enthält sowohl CBD als auch THC und zeichnet sich dadurch aus, dass der THC-Anteil sehr gering ist. Insbesondere ist der THC-Anteil viel geringer als bei "Straßen-Cannabis", das zum "Kiffen" erworben wird. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Vertrieb von Cannabis durch den Angeklagten Der Angeklagte begann vor einigen Jahren, in seinen Hanfshops Cannabis in unverarbeiteter Form als Blüten und Harz gewinnbringend zu vertreiben. Dabei beschränkte sich der Angeklagte auf den Vertrieb von CBD-Cannabis, das einen THC-Anteil von unter 0,2% und dafür einen erhöhten Anteil von CBD (Cannabidiol) enthält. Der Angeklagte verkaufte das CBD-Cannabis in seinen Ladengeschäften mit dem Namen "H." in F. und L. sowie in seinem gleichnamigen Onlineshop. Der Umsatz mit CBD-Cannabis machte dabei etwa 20% des Gesamtumsatzes aus, den der Angeklagte mit seinen Ladengeschäften und seinem Onlineshop erzielte. Bevor der Angeklagte CBD-Cannabis-Blüten und -Harze verkaufte, hatte er bereits Produkte aus verarbeitetem CBD-Cannabis im Warensortiment. Auf einer Fachmesse war der Angeklagte sodann auf den Verkauf von unverarbeitetem CBD-Cannabis aufmerksam geworden sowie auf die steigende große Nachfrage hiernach. Der Angeklagte ist davon überzeugt, dass CBD-Cannabis eine gesundheitsfördernde Wirkung bei vielen unterschiedlichen Krankheitsbildern entfaltet und es ist ihm ein Herzensanliegen, anderen Menschen CBD zur Linderung ihrer Leiden verfügbar zu machen. Die orale Aufnahme von CBD-Cannabis zu Gesundheitszwecken erfolgt durch Verdampfung und Inhalation. Der Angeklagte hat sich ein umfangreiches Wissen zur Hanfpflanze und zu den Wirkungen von CBD angeeignet. Er besucht zur Weiterbildung regelmäßig Fachvorträge. Der Angeklagte seinerseits wurde bereits von Unternehmen der Lebensmittelindustrie, aber auch vom Deutschen Bundestag als Vortragender zum Thema CBD eingeladen. Mehrere Ärzte, Apotheker und Heilpraktiker aus der Region F. und L. empfehlen die Hanfgeschäfte des Angeklagten ihren Kunden, um CBD-Produkte zu Gesundheitszwecken zu erwerben. Der Angeklagte gibt an, im Kundenkontakt stets darauf hinzuweisen, dass er keine medizinische Beratung leisten könne und dass seine Empfehlungen auf reinen Erfahrungswerten beruhen würden. Der Angeklagte forderte in der Vergangenheit seine Kunden mit Flyern auf, ihm Rückmeldungen zu positiven und negativen Erfahrungen bei der Behandlung ihrer Leiden mit CBD-Cannabis zu geben. Teilweise hat der Angeklagte seine Kunden gebeten, Fragebögen auszufüllen, in denen die Art der Leiden, die Art der Behandlungen und die von den Kunden verspürten Wirkungen angegeben werden sollten. Auf diesen Wegen hat der Angeklagte zahlreiche positive Rückmeldungen von Kunden erhalten, die zum Ausdruck bringen, dass sich ihrer Auffassung nach ihre Gesundheitssituation durch die Anwendung von CBD-Produkten verbessert habe. Zahlreiche Kunden hatten zuvor noch nie Kontakt mit Cannabis. Der Angeklagte legt Wert darauf, dass seine Geschäfte nicht der "Kiffer-Szene" zugeordnet werden, sondern dass sich Kunden aller Altersgruppen und aller sozialer Hintergründe darin wohlfühlen. Der Angeklagte wusste, dass er keine behördliche Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis hatte. Er hatte sich weder um eine Erlaubnis bemüht noch bei hierfür zuständigen staatlichen Stellen um Auskunft ersucht, ob sein Vorgehen erlaubt ist. Der Angeklagte war und ist der Auffassung, dass der Verkauf von CBD-Cannabis nicht strafbewehrt sein dürfe. Von verschiedenen Rechtsanwälten hatte der Angeklagte vor Beginn des Vertriebs von CBD-Cannabis die Auskunft erlangt, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei und der Verkauf von CBD-Cannabis unter Umständen - insbesondere bei Anwendung der Ausnahmevorschrift unter Buchstabe
ist der Umgang mit Cannabis, das einen THC-Gehalt von weniger als 0,2% hat, erlaubt, wenn er wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dient und der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Der Angeklagte hält diese Ausnahmevorschrift für in seinem Fall einschlägig und fühlt sich zu Unrecht kriminalisiert. Er findet es unverständlich, dass für den Handel mit CBD-Cannabis Haftstrafen drohen sollen. Der Angeklagte ist der Auffassung, sein Vertrieb von CBD-Cannabis diene insbesondere wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Ausnahmetatbestands. Seine Kunden würden das CBD-Cannabis zur Behandlung von Leiden wie Arthrose, Restless Leg Syndrom, Angststörungen, Beschwerden in den Wechseljahren, Schmerzen und Hautproblemen kaufen. Es gebe Kunden, die in Folge der Einnahme von CBD-Cannabis starke Medikamente wie Morphium oder Cortison hätten reduzieren oder absetzen können, dadurch von den Nebenwirkungen befreit worden seien und Lebensqualität zurückgewonnen hätten. Die gesundheitsfördernde Wirkung von CBD-Cannabis könne nicht erforscht werden, wenn es keine Anwender gäbe. Positive Effekte bei Anwendern könnten "Verdachtsfälle" begründen, die Anlass zu wissenschaftlichen Studien geben könnten. Soweit die Ausnahmevorschrift voraussetzt, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein müsse, macht die Verteidigung folgendes geltend: Die Ausnahmevorschrift greife, auch wenn man sich mit dem vom Angeklagten vertriebenen CBD-Cannabis grundsätzlich berauschen könne. Denn die Ausnahmeregelung sei dahingehend auslegen, dass ein Missbrauch zur Berauschung nicht schlichtweg ausgeschlossen, sondern bloß "nicht erwartbar" sein muss. Diese Auslegung sei im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit des Angeklagten und die kaum nennbaren Gesundheitsgefahren, die von CBD-Cannabis ausgehen, als Ergebnis einer Güterabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung verfassungsrechtlich geboten. Der Angeklagte erklärt, er habe keine Veranlassung gesehen, sich bei staatlichen Stellen nach einer Erlaubnis zu erkundigen, da er auch schon zuvor Nutzhanfblüten, nur eben als Teemischung, vertrieben habe. Der Angeklagte schilderte glaubhaft, dass er jedoch zuvor bei verschiedenen Rechtsanwälten Rechtsrat eingeholt und dabei erfahren habe, dass die Rechtslage unklar sei, aber unter Umständen der Verkauf von CBD-Cannabis mit einem THC-Gehalt von unter 0,2% erlaubt sein könne. Die Verteidigung weist darauf hin, dass selbst die Polizeibeamten, die die Geschäfte des Angeklagten durchsucht haben, die genaue Rechtslage zunächst nicht gekannt und erst durch die Instruktionen der Staatsanwaltschaft erfahren hätten, welche Beweismittel im Hinblick auf welchen Tatverdacht sicherzustellen seien. Der Angeklagte äußert Unverständnis darüber, dass CBD-Blüten auch in anderen Verkaufsstellen – Kiosken, Discountern, Bio-Läden, Supermärkten – in reiner Form vertrieben werden, ohne dass es eine behördliche Beanstandung gebe. Zudem sei der behördliche Umgang mi CBD-Cannabis regional sehr unterschiedlich. Der Angeklagte ärgert sich darüber, dass nur gegen ihn vorgegangen werde. Zuvorderst sei er der Auffassung, dass niemand für den Vertrieb von CBD-Cannabis belangt werden könne, weshalb er wünsche, dass niemand strafrechtlich verfolgt wird. Aber indem nur gegen ihn ermittelt werde und nur bei ihm Ware in großem Umfang beschlagnahmt worden sei, habe er einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erlitten. Andere Mitbewerber würden CBD-Cannabis nach wie vor ungestört verkaufen. Der Angeklagte betont, dass er den Verkauf von CBD-Cannabis stets umsichtig und gewissenhaft betrieben habe und dass sein Ziel dabei gewesen sei, Menschen bei der Linderung ihrer Gesundheitsbeschwerden zu helfen. Die von ihm vertriebenen CBD-Blüten könne man nutzen, um Seife oder Öl herzustellen. Hierfür gebe es Bedarf, obwohl die Produkte auch fertig hergestellt bei ihm zu erwerben seien. Denn "Selbermachen" sei en vogue und auf diese Weise könne sich jeder individuell für die für ihn passende Hanfsorte entscheiden. Um gesundheitsfördernde Effekte zu erzielen, müsse das Material konsumiert werden. Dies könne beispielsweise geschehen, indem es inhaliert werde oder mit dem Material hergestellte Backwaren verzehrt würden. Der Angeklagte betont, dass letztendlich die Käufer selbst verantwortlich für die Nutzung seien. Er vergleicht die Situation mit dem Verkäufer eines Messers, der auch keine Verantwortung dafür trage, wenn das Messer dazu eingesetzt werde, einen anderen zu verletzen. Der Angeklagte weist glaubhaft darauf hin, dass er penibel darauf geachtet habe, dass der THC-Gehalt unter 0,2% liege und dass nicht an Minderjährige verkauft werde. Er habe Wert gelegt auf eine ordnungsgemäße Deklarierung. Ihm sei die Rechtsprechung zur Frage der "nicht geringen Menge" von Betäubungsmitteln bei Cannabis bekannt und er habe dafür gesorgt, nie so viel Cannabis zu lagern, dass der enthaltene THC-Gehalt die Grenze zur nicht geringen Menge überschreite. Der Angeklagte weist darauf hin, dass er 80% seiner Arbeitszeit für den Vertrieb von CBD-Cannabis verwende, obwohl er nur etwa bis zu 20% seines Umsatzes damit mache. Wenn er Menschen mit Gesundheitsbeschwerden berate, weise er jedes Mal darauf hin, dass er kein Arzt sei und rege an, ärztlichen Rat einzuholen. "Cannabis auf Rezept" sei jedoch für die wenigstens Leidenden eine realistische Option, da sie sich entweder schämten, ihren behandelnden Arzt danach zu fragen oder sich der behandelnde Arzt mangels ausreichender Ausbildung und Kenntnisse über die Pflanze Cannabis nicht zutraue, Cannabis-Produkte zu verordnen. Es sei regelmäßig vorgekommen, dass Ärzte Patienten zum Angeklagten geschickt hätten, um sich bei ihm beraten zu lassen. Auch Apotheken würden Kunden schicken, etwa aus Fairness, weil man beispielsweise CBD-Öle in den Geschäften des Angeklagten wesentlich günstiger erhalte als in den meisten Apotheken.
schuldig und strafbar gemacht (1.). Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand ist nicht erfüllt (2.). Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Strafgesetzte (3.) Der Angeklagte unterlag auch keinem Verbotsirrtum
nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt. Die Aufnahme eines Stoffes in die drei Anlagen zum
hat konstitutive Wirkung und macht ihn zum Betäubungsmittel, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität bedarf (Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz,
, wenn sie keinen Wirkstoff enthalten. Dies folgt daraus, dass es ansonsten einer Aufnahme von Cannabis in die Anlagen I bis III nicht bedurft hätte, da der hierin enthaltene psychoaktive Wirkstoff ∆9-THC ohnehin in den Anlagen zum
enthalten ist (Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 24). Der Angeklagte hat innerhalb etwa eines Jahres aus dem Ausland bezogenes Cannabis in 105 Verkaufshandlungen über seinen Onlineshop verkauft und hat weiteres Cannabis gelagert, um auch dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Dabei waren die Einkaufspreise pro Gramm geringer als die Verkaufspreise. Der Angeklagte hat somit mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Denn Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (Weber
/Weber, 5. Aufl. 2017,
168). Der gewinnbringende Verkauf von Cannabis ist auch dann eigennützig, wenn der Verkäufer davon ausgeht, die Ware werde von den Käufern zur Behandlung von Gesundheitsleiden eingesetzt und er damit ein altruistisches Nebenmotiv hat. Trotz der Vielzahl der Verkaufshandlungen liegt eine einzige Tat des Handeltreibens vor. Denn der Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge wird – auch wenn die Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden – vom Begriff des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1
zu einer Bewertungseinheit verbunden und führt damit zur Annahme einer einzigen Tat des Handeltreibens (BGH Beschl. v. 12.11.2019 – 1 StR 310/19 , BeckRS 2019, 35916 Rn. 6, beck-online). Hier liegt eine Bewertungseinheit in diesem Sinne vor. Denn der Angeklagte hielt hier im Rahmen seines Unternehmens einen einheitlichen Verkaufsvorrat vor und bot diesen in seinen beiden Ladengeschäften zum Verkauf an. Der Angeklagte hatte keine Erlaubnis nach § 3
, was er auch wusste. 2. Der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe b) zum Stichwort "Cannabis" in der Anlage I zum
ist nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sind Cannabis-Pflanzen und Pflanzenteile vom Verbot ausgenommen, wenn - ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und - der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder - wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Der Vertrieb von Cannabis durch den Angeklagten erfüllte weder gewerbliche noch wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Keine gewerblichen Zwecke Aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers folgt, dass gewerbliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift nicht den Verkauf von Cannabis in Reinform an Konsumenten umfassen (vgl. LG Ravensburg, NStZ 1998, 306 , beck-online, für als Topfpflanze verkauften Faserhanf, der die damalige THC-Grenze der Ausnahmevorschrift von 0,3% nicht überschritten hat; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom
, § 2, Rn. 16; Weber,
, § 1, Rn. 273). Konsum ist kein gewerblicher Zweck (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 4 RVs 51/16 , zitiert nach juris, Rn. 43). Der Ausnahmetatbestand wurde mit der Siebten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 29.03.1996 eingeführt und trat am 04.04.1996 in Kraft. Die THC-Wirkstoffgehaltsgrenze wurde zunächst auf 0,3% festgelegt und beträgt in der Gesetzesfassung, die diesem Fall zu Grunde zu legen ist, 0,2%. Die Einführung des Ausnahmetatbestands diente dem Ziel, "den landwirtschaftlichen Anbau von Hanfsorten mit einem geringen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) zu ermöglichen" sowie "das Marktpotential für die Hanfpflanze und eine Vielzahl ihrer Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwertung zu erschließen" (BR-Drucksache 899/95 vom 18.12.1995). THC-arme Cannabissorten sollten als Rohstoffe für die Industrie nutzbar gemacht werden, etwa zur Herstellung von Papier, Textilien, Kosmetika oder Dämmstoffen. Der Gesetzgeber sah die potentielle Gefahr des Missbrauchs zu Rauschzwecken. Er schätzte sie aber mit folgenden Erwägungen als gering ein: "Im Ergebnis wurde festgestellt, dass ein Missbrauch THC-armer Hanfsorten heutzutage nicht zu erwarten ist, weil deren Verwendung weder für Drogenhändler profitabel noch für Missbraucher geeignet ist. In diesem Zusammenhang wurde von den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass aus anderen europäischen Ländern, die bereits seit Jahren Nutzhanf anbauen, Entwendungen bzw. Verkauf von THC-armen Nutzhanf zu illegalen Zwecken nicht bekannt geworden bzw. nach vereinzelten Versuchen wieder aufgegeben worden sind." (BR-Drucksache 899/95 vom 18.12.1995). Obwohl der Gesetzgeber die Missbrauchsgefahr bei THC-armen Sorten als gering einschätzte, beließ er es nicht bei der Festlegung einer THC-Wirkstoffgehaltsgrenze, als er den Verkehr mit THC-armen Cannabissorten von den Verboten des
ausnahm. Zusätzlich zur THC-Wirkstoffgehaltgrenze legte der Gesetzgeber fest, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein müsse. In der Gesetzgebungsbegründung heißt es hierzu: "Mit Buchstabe a der Ausnahmeregelung werden die bisherigen Regelungen für die Samen (bisheriger Buchstabe
, § 1 Rn. 273; Bohnen/Schmidt-Teriet, BeckOK
, § 29 Rn. 29). Eine abweichende Auslegung der Ausnahmevorschrift ist nicht veranlasst. Insbesondere erfordert ein etwaiger inzwischen veränderter Wille des Gesetzgebers, der nach Auffassung der Verteidigung aus dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017 ersichtlich sei, keine andere Auslegung. Das sogenannte "Cannabis als Medizin Gesetz" ist am 10.03.2017 in Kraft getreten.Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesänderung die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von getrockneten Cannabisblüten und Cannabisextrakten hergestellt, nachdem zuvor THC nur in Zubereitungen verschreibungsfähig war, die als Fertigarzneimittel zugelassen waren. Aus dem Umstand, dass die in Frage stehende Ausnahmereglung unter Buchstabe b) bei den Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes im Jahr 2017 unverändert geblieben ist, folgt gerade, dass Inhalt und Handhabung der Vorschrift nicht verändert werden sollten. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialen zum "Cannabis als Medizin Gesetz" geht kein Wille des Gesetzgebers hervor, eine niederschwellige Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch freie Gewerbetreibende zu ermöglichen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich vielmehr, dass ein Einsatz von Cannabis in Form getrockneter Blüten zu medizinischen Zwecken nur bei schwerwiegenden Erkrankungen und unter der Voraussetzung ermöglicht werden sollte, dass eine alternative ärztliche Therapie keine Erfolge gezeigt hat und dass die Therapie mit Cannabisarzneimitteln in ärztliche Verantwortung gegeben wird. Dabei sollte die Neuregelung die alte Gesetzeslage ablösen, nach der in Einzelfällen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Ausnahmeerlaubnisse nach § 3 Absatz 2
erteilt hat etwa für den Eigenanbau von Cannabis zum Zwecke der Selbstmedikamentation (BR-Ds 233/16 vom 06.05.2016). Der Gesetzgeber hat somit mit der Gesetzesänderung den Einsatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken erweitert. Er hat ihn aber gleichzeitig von Voraussetzungen abhängig gemacht, die mit dem neuen Gesetz geregelt wurden und gerade nicht dafür sprechen, dass der Gesetzgeber den in Frage stehenden Ausnahmetatbestand abweichend gehandhabt oder erweitert wissen wollte. Keine wissenschaftlichen Zwecke Der Handel des Angeklagten erfolgte auch nicht zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne der Ausnahmevorschrift. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Als Forschung ist sie geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (BVerwG zu "wissenschaftlichen Zwecken" im Sinne von § 3 Abs. 2
in seinem Urteil vom
). Eine Verletzung des Übermaßverbots wird durch die Möglichkeit weit gefächerter Sanktionsmöglichkeiten und prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten vermieden. Zudem stand dem Angeklagten die Möglichkeit zur Verfügung, eine Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2
zu beantragen, die nicht nur zu wissenschaftlichen Zwecken, sondern auch dann erteilt werden kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Eine erweiterte Auslegung der Ausnahmevorschrift ist daher zur Einhaltung des Grundrechtsschutzes nicht geboten. Ebenso verhält es sich mit der von der Verteidigung postulierten erweiterten Auslegung der Ausnahmevorschrift bezogen auf das Merkmal "Ausschluss des Missbrauchs zu Rauschzwecken". Die Verteidigung ist der Auffassung, im Fall des Angeklagten müsse die Vorschrift so ausgelegt werden, dass ein Missbrauch nicht ausgeschlossen, sondern bloß "nicht erwartbar" sein müsse. Dies sei der Fall, da Konsumenten das Straßencannabis dem CBD-Cannabis vorzögen, wenn es darum gehe, einen Rausch zu erzielen. Gegen diese erweiterte Auslegung spricht schon der Wille des historischen Gesetzgebers, der gerade die geringe Missbrauchsgefahr erkannt hat, aber dennoch das zusätzliche Erfordernis des Ausschlusses des Missbrauchs zu Rauschzwecken in die Vorschrift aufgenommen hat. 3. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.03.1994 die Frage bejaht, ob § 29 Abs. 1 Nr. 1
, der das Handeltreiben mit Cannabis ohne Erlaubnis unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 09.03.1994, Az. 2 BvL 43/92 – juris). Das Urteil erging zwei Jahre bevor Nutzhanf mit geringem THC-Gehalt durch den Gesetzgeber handelbar gemacht wurde und verhält sich nicht zu Cannabiszüchtungen mit ausgesprochen niedrigem THC-Gehalt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Strafvorschrift den legitimen Zweck verfolgt, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im Ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren und hat durch die gesetzliche Regelung im
seinen Berurteilungs- und Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Dabei stelle der Gesetzgeber zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr gehe es um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält, wie sie auch von der sogenannten weichen Droge Cannabis ausgehen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die generelle generalpräventive Strafandrohung nicht gegen Verfassungsrecht, wenn sichergestellt ist, dass in Fällen geringen Unrechts- oder Schuldgehalts eine gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion vermieden werden kann. Dies ist im geltenden Recht der Fall etwa durch den weit gespannten Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Nr. 1
und durch die in §§ 153 , 153 a StPO vorgesehene Möglichkeit, in Fällen geringer Schuld und bei fehlendem öffentlichen Interesse von der Strafverfolgung abzusehen. Soweit es um die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1
- insbesondere auch im Fall des Angeklagten - geht, ist das Gericht deshalb nicht der Überzeugung, dass das Verbot des Umgangs mit Cannabis, auch in der THC-armen Form, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Auch ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch neue, zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung unbekannte entscheidungserhebliche Tatsachen überholt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.06.2004, Az. 2 BvL 8/02 – juris).
zu Grunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte zwar gewerbsmäßig. Die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3
, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr androht, hat das Gericht jedoch verneint. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Angeklagte handelte mit dem Cannabis gewinnbringend und verschaffte sich eine fortlaufende Einnahmequelle. Er hat binnen etwa eines Jahres, nämlich von Februar 2018 bis Januar 2019, Cannabis zum Gesamtpreis von 4.920,71 Euro verkauft. Im Zeitraum Mai bis Dezember 2018 hat der Angeklagte aus dem Ausland CBD-Cannabis für einen durchschnittlichen Grammpreis von 2,35 EUR (CBD-Blütenmaterial) bzw. 6,72 EUR (CBD-Haschisch) eingekauft. Bei den 105 festgestellten Verkäufen im Jahr 2018 bzw. Januar 2019 lagen die Grammpreise für Blütenmaterial bei knapp 9 EUR bis gut 12 EUR und für CBD-Haschisch bei 14,99 EUR oder 17.99 EUR. In den Ladengeschäften des Angeklagten lagerte noch weiteres Cannabis, um zu Grammpreisen verkauft zu werden, die über den Einkaufspreisen liegen. Der Annahme gewerbsmäßigen Handelns steht nicht entgegen, dass der Angeklagte gleichzeitig aus dem Verkauf anderer Produkte eine Einnahmequelle von noch größerem Umfang hatte. Denn die Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel brauchen nicht die Haupteinnahmequelle zu sein (Weber
/Weber, 5. Aufl. 2017,
2010). Die Regelwirkung des Regelbeispiels entfällt hier jedoch ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe, die deutlich überwiegen und die Bewertung der Tat als besonders schweren Fall unangemessen erscheinen lassen. Die Tat des Angeklagten weicht in ihrem Unrechtsgehalt derart vom Normalfall des Regelbeispiels ab, dass die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall und die Anwendung des modifizierten Strafrahmens nicht adäquat erscheinen (vgl. Weber
/Weber, 5. Aufl. 2017,
2037, 2038). Strafmildernde Umstände im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sind insbesondere ein geringes Ausmaß von Gefährlichkeit, die von dem Betäubungsmittel ausgeht (vgl. (Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 932, beck-online) und eine geringe Wirkstoffkonzentration, die sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen ist ( BGH 3 StR 465/11 ). Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade um Cannabis mit einer ausgesprochen niedrigen Wirkstoffkonzentration bezogen auf THC. Die beim Angeklagten aufgefundenen Cannabis-Pflanzenteile enthielten insgesamt 4,148 g an verfügbarem THC. Um eine Berauschung auszulösen, ist die Aufnahme von 20mg THC erforderlich, wenn man berücksichtigt, dass das im aufgefundenen Cannabis enthaltene CBD die Wirkungen des THC abschwächt. Beim Angeklagten lagerten mithin immerhin 206 Konsumeinheiten. Jedoch ist es nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht naheliegend - wenn auch theoretisch möglich - , dass Cannabis-Käufer des Angeklagten beabsichtigen, sich mit dem erworbenen CBD-Cannabis-Rohmaterial in einen Rausch zu versetzen. Dass das Material, in dem 206 Konsumeinheiten THC enthalten waren, zum Zwecke der Berauschung konsumiert werden würde, war nicht zu erwarten. Die Gefährlichkeit der vom Angeklagten vertriebenen Betäubungsmittel ist äußerst gering, da in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass CBD-Cannabis-Käufer durch CBD-Cannabis in eine Abhängigkeit geraten oder eine solche aufrechterhalten. Zusätzlich liegen weitere Strafmilderungsgründe vor. Bei Cannabis handelt es sich um eine sogenannte "weiche" Droge. Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt, auch wenn er sein Verhalten für nicht strafbar hält. Er wurde bei dem Verkauf von CBD-Cannabis glaubhaft auch von altruistischen Motiven geleitet. Der Fall des Angeklagten ist nicht vergleichbar mit dem Normallfall des Regelbeispiels. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
soll verhindern, dass sich in der Rauschgiftszene illegale Betäubungsmittelhändler niederlassen, die durch wiederholte Verstöße gegen das
zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten wollen (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019 Rn. 12,
Rn. 12). Der Vertrieb des Angeklagten ist nicht der Rauschgiftszene in diesem Sinne zuzurechnen. Es trifft auch nicht zu, dass der Angeklagte Menschen, die bislang nichts mit Cannabis zu tun hatten, an die Droge heranführt in dem Sinne, dass er zu Konsum beiträgt, der abhängig macht und zu problematischen sozialen Konstellationen führt, vor denen das Betäubungsmittelgesetz schützen will. Es ist nicht naheliegend, dass Menschen, die wegen ihrer gesundheitlichen Leiden CBD-Produkte testen, sich in der Folge regelmäßig mit Cannabis berauschen. Und bei Personen, die ehemals Cannabis zur Berauschung rauchten und nunmehr CBD-Cannabis rauchen, hat sich die Gefahr für die Gesundheit verringert. Dass der Angeklagte professionell handelte, bringt sein Verhalten nach Auffassung des Gerichts nicht in die Nähe des Normallfalls des Regelbeispiels. Denn im Gegensatz zu einem heimlich agierenden Dealer in der typischen Rauschgiftszene betreibt der Angeklagte offiziell ein Unternehmen, wobei 80% des Umsatzes mit legalen Produkten erwirtschaftet werden. Dem Betrieb eines Gewerbes ist professionelles Handeln immanent. 2. Im Rahmen der Strafzumessung wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und den objektiven Sachverhalt eingeräumt hat. Positiv wirkte, dass der Angeklagte sich im gesamten Verfahren kooperativ zeigte. In der Hauptverhandlung wirkte er aktiv an der Aufklärung mit, indem er seine Buchhaltung darauf prüfte, wieviel CBD-Cannabis er überschlägig an andere Gewerbetreibende veräußerte. Das Gericht glaubt dem Angeklagten, dass er CBD-Cannabis wegen der positiven gesundheitlichen Wirkungen schätzt und verkauft und damit seinem Handeln auch altruistische Motive zu Grunde lagen. Strafmildernd fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte mit einer sogenannten weichen Droge umgegangen ist und dass die vom Angeklagten vertriebenen Betäubungsmittel eine äußerst geringe Wirkstoffkonzentration aufweisen. Für den Angeklagten sprach, dass er die Betäubungsmittel nicht veräußerte, um den Käufern zu ermöglichen, sich in einen Rausch zu versetzen, und dass es auch nicht naheliegt, dass die Käufer das Cannabis hierzu erwarben. Strafmildernd wirkte sich aus, dass von CBD-Cannabis im Vergleich zu Straßen-Cannabis erheblich geringere Gefahren für die Volksgesundheit ausgehen. Dass die Strafverfolgungsbehörden früher hätten einschreiten können, ist kein Strafmilderungsgrund (vgl. Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 1138, beck-online). Strafschärfend hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte den Handel über eine relativ lange Dauer von einem Jahr betrieb. Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB war nicht zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er stellte den Handel nach den ersten offenen Ermittlungsmaßnahmen sofort ein. Der Angeklagte hält die Rechtslage zwar für verfehlt, gab in der Hauptverhandlung aber glaubhaft zu verstehen, dass er sich an einen letztinstanzlichen Richterspruch halten werde, auch wenn dieser zu seinen Ungunsten ausfällt und er dies als ungerecht empfinden würde. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe. Denn die Tat des Angeklagten beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit nur in sehr geringem Maße und die Allgemeinheit würde bei Kenntnis der Einzelheiten des Falles die Verhängung nur einer Geldstrafe nicht unverständlich finden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verwirkt hat. Es liegen die Voraussetzungen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB vor. Der Angeklagte hat eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen verwirkt. Da der Angeklagte nicht vorbestraft ist und glaubhaft bekundet, die gerichtlich festgestellte Rechtslage zu akzeptieren, ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird. Es liegen besondere Umstände vor, die die Verhängung einer Strafe entbehrlich machen. Die Tat des Angeklagten hat das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit nur äußerst gering gefährdet. Der Angeklagte handelte nicht in rechtsfeindlicher Gesinnung. Es besteht eine unübersichtliche, umstrittene Rechtslage. Das Vorgehen der Behörden ist bundesweit in ähnlichen Fallkonstellationen uneinheitlich. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet weder unter dem Aspekt des Rechtsgüterschutzes noch unter dem Aspekt der Auffassung der Allgemeinheit die Verhängung einer Strafe. Die Tagessatzhöhe wurde auf 40 EUR festgesetzt. Dem liegt zu Grunde, dass der Angeklagte mit seinem Unternehmen H. monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.000 EUR erzielt, für ein Kind unterhaltspflichtig ist und der Mietwert seiner von ihm selbst genutzten Immobilie zu berücksichtigen ist. VI. Die beim Angeklagten sichergestellten Cannabisprodukte mit Verpackungsmaterialien wurden gemäß § 33
eingezogen. In Höhe des Gesamtverkaufserlöses von 4.920,71 EUR wurde gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB die Einziehung von Wertersatz angeordnet. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2352887.html ( https://oj.is/2352887 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.