1. Eine Wasseransammlung auf einer Straße von bis zu 90 cm Tiefe nach einem Starkregen ist eine Überschwemmung im Sinne der üblichen Bedingungen in der Teilkaskoversicherung. 2. Der Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung greift nicht nur dann ein, wenn eine Überschwemmung ein stehendes oder geparktes Fahrzeug ergreift. Vielmehr besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn ein Fahrzeug in einen überschwemmten Bereich der Straße hineinfährt, und dort durch das stehende Wasser beschädigt wird. 3. Eine "unmittelbare Einwirkung" der Überschwemmung auf das Fahrzeug liegt vor, wenn sich das Fahrverhalten des Fahrzeugführers darauf beschränkt, dass er auf der von ihm befahrenen Straße "normal" weiterfährt, und auf diese Weise in den überschwemmten Straßenbereich hineingerät. 4. Ein fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers, der seine Fahrt trotz der Wasseransammlung in Verkennung der Gefahr fortsetzt, ändert nichts daran, dass der Schaden am Fahrzeug durch eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung entstanden ist. Hinweis: Die Beklagte hat ihre Berufung nach dem Beschluss des Senats zurückgenommen. Tenor Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.01.2018 - 9 U 4/18 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Gründe I. Die Klägerin war Eigentümerin eines Pkw Mercedes Benz, für welchen sie eine Kraftfahrt-Versicherung bei der Beklagten unterhielt. Nach einem Schadensfall vom 08.06.2016 hat die Klägerin Ansprüche aus einer Teilkasko-Versicherung geltend gemacht. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien enthielt u. a. eine Teilkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR. Die Parteien nehmen im Rechtsstreit übereinstimmend an, im Versicherungsvertrag sei u. a. eine Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Beklagten, Stand 01.04.2012, (AKB 2008) vereinbart worden. Zur Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) enthalten die Bedingungen in A.2.2.3 die folgende Regelung: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Am 08.06.2016 befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H. G., mit dem versicherten Fahrzeug den B. Ring in V.. Es regnete sehr stark. Der Zeuge fuhr in eine Wasseransammlung, die sich auf der Straße durch den Starkregen gebildet hatte. Er ging davon aus, dass er diese Wasseransammlung wie eine normale Pfütze durchfahren konnte. Die Wasseransammlung hatte zu diesem Zeitpunkt eine Höhe von 10 - 15 cm erreicht. Aufgrund eines sogenannten Wasserschlags ging der Motor während des Durchfahrens der Wassersammlung aus. Das Fahrzeug ließ sich nicht mehr starten und blieb stehen. Die Wasseransammlung auf der Straße erreichte durch den Starkregen binnen kurzer Zeit eine Höhe von 90 cm. Es drang Wasser in das Fahrzeug ein. Dieses erlitt unstreitig einen Totalschaden. Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten die Zahlung der vertraglich vereinbarten Entschädigung verlangt. Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall aus der Fahrzeugteilversicherung seien gegeben. Die Beklagte ist entgegengetreten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag seien nicht gegeben. Zwar sei das Fahrzeug der Klägerin durch eine Überschwemmung beschädigt worden. Der Schaden beruhe jedoch nicht auf einer "unmittelbaren Einwirkung" im Sinne der Versicherungsbedingungen auf das Fahrzeug. Das Landgericht hat zu dem Vorfall vom 08.06.2016 den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 12.01.2018 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß wie folgt verurteilt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.695,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin freizustellen von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,43 EUR. Das Landgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag seien gegeben. Das Fahrzeug der Klägerin sei durch eine Überschwemmung beschädigt worden. Es liege eine "unmittelbare Einwirkung" der Naturgewalt Überschwemmung im Sinne von A.2.2.3 AKB 2008 vor. Denn ein durch die Naturgewalt verursachtes Verhalten des Fahrers (A.2.2.3 Satz 3 AKB 2008) habe bei der Entstehung des Schadens keine Rolle gespielt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält das erstinstanzliche Urteil aus Rechtsgründen für fehlerhaft. Von einer "unmittelbaren Einwirkung" im Sinne der Versicherungsbedingungen könne generell nicht ausgegangen werden, wenn neben der Überschwemmung ein Verhalten des Fahrzeugführers zum Schaden mit beigetragen habe. Im vorliegenden Fall sei der Ehemann der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug in eine bereits auf der Straße befindliche Wasseransammlung hineingefahren. Ohne dieses Fahrmanöver wäre es nicht zum Schaden gekommen. Unabhängig von der Frage eines Verschuldens bestehe kein Anspruch aus der Teilkasko-Versicherung, wenn ein aktives Handeln des Fahrzeugführers mit ursächlich gewesen sei. Versicherungsschutz gebe es in derartigen Fällen nur durch den Abschluss einer Vollkasko-Versicherung, die jedoch im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien gewesen sei. Die Auffassung der Beklagten entspreche der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung bei ähnlichen Überschwemmungsfällen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.01.2018 - Az: D 2 O 183/17 - im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Maßgeblich für das Verständnis der "unmittelbaren Einwirkung" in den Versicherungsbedingungen müsse das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sein. Aus der Sicht eines Versicherungsnehmers liege eine "unmittelbare" Verursachung des Schadens vor, wenn er infolge einer Fehleinschätzung der Wassertiefe bei einem Starkregen in eine bereits auf der Straße befindliche Wasseransammlung hineinfahre. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Der Klägerin steht wegen des Schadensfalls vom 08.06.2016 ein Anspruch aus der Teilkasko-Versicherung in Höhe von 5.695,00 EUR nebst Zinsen zu. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Schadensfalls vom 08.06.2016 ein Anspruch aus der Teilkasko-Versicherung zu. Die Parteien nehmen übereinstimmend an, für den Anspruch der Klägerin seien die AKB 2008 der Beklagten (Stand 01.04.2012) maßgeblich (Anlage K 1). Der Senat legt diese Bedingungen der Anspruchsprüfung zugrunde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.