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SG Konstanz, Urteil vom 31.05.2017 - S 11 AS 808/17

Die Kosten für eine Notbevorratung im Katastrophenfall stellt jedenfalls bei einem erwerbstätigen und über einen Freibetrag von ca. 200 EUR monatlich verfügenden Leistungsberechtigten keinen unabweisb

§ 22Nr.

86 zum entsprechenden Fall nach § 96 Abs. 1 SGG). Gegen diesen richtete sich der Widerspruch und nunmehr auch die Klage. Der Bescheid vom

  1. November 2016 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. In der Gesetzesbegründung der Vorschrift ( BT-Drs. 17/1465, S. 9 ) wird hinsichtlich des laufenden Bedarfs ausgeführt, dass es sich um einen "regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen" Bedarf handeln müsse. Weiter soll für die Beurteilung der Regelmäßigkeit auf den Bewilligungsabschnitt abgestellt werden. Eine solche Betrachtungsweise wird in der Literatur (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  2. Aufl. 2015, § 21, Rn. 82) als zu eng kritisiert, wobei aber verlangt wird, dass der Bedarf "mehrfach" bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs "häufiger" auftritt. So wird ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf in der Literatur "ausnahmsweise" auch noch angenommen, wenn der Bedarf in aufeinander folgenden Bewilligungsabschnitten entsteht (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/11, § 21 SGB II, Rn. 74; ähnlich S. Knickrehm/Hahn in Eicher,
  3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68). Eine weitere Meinung (von Boetticher/Münder in Münder, SGB II,
  4. Aufl. 2013, § 21 Rn. 42) hält einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Jahren, in dem der Bedarf erneut anfällt, für ausreichend. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom
  5. November 2014, B 4 AS 4/14 R ,

§ 21Nr.

19; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 27/14 R ,

§ 21Nr.

21) betont, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Vorräte an Wasser und Lebensmitteln in gewissen Abständen erneuert werden müssen, da die Haltbarkeit begrenzt ist. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rät hierzu: "Ein Mensch kann unter Umständen drei Wochen ohne Nahrung auskommen, aber nur vier Tage ohne Flüssigkeit. Halten Sie pro Person ca. 14 Liter Flüssigkeit je Woche vorrätig. Geeignete Getränke sind Mineralwasser, Fruchtsäfte, länger lagerfähige Getränke. Keine Experimente. Halten Sie vor allem Lebensmittel und Getränke vorrätig, die Sie und Ihre Familie auch normalerweise nutzen. Strom weg?! Achten Sie darauf, dass Esswaren auch ohne Kühlung länger gelagert werden können und ein Großteil ihres Vorrats auch kalt gegessen werden kann. Alle Lebensmittel sollten ohne Kühlung längerfristig haltbar sein. Achten Sie auf das Mindesthaltbarkeitsdatum. Beschriften Sie Lebensmittel ohne Kennzeichnung mit dem Einkaufsdatum." (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe [Hrsg.], Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen, www.bbk.bund.de) Geht man von jährlichen Bewilligungszeiträumen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und einem Austausch zumindest des Wassers und eines Teils der Lebensmittel innerhalb von bis zu 2 Jahren aus, dann tritt der Bedarf in aufeinanderfolgenden Bewilligungszeiträumen ein. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden. Der Bedarf ist jedenfalls nicht unabweisbar. Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Mit der Einführung des Härtefallmehrbedarfs in § 21 Abs. 6 SGB II ist der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 ( 1 BvL 1/09 , 1 BvL 3/09 , 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 ) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden. Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, B 14 AS 8/15 R ,

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  1. Das Gericht kann offen lassen, ob die Unabweisbarkeit schon deswegen zu verneinen ist, weil es sich um eine bloße Empfehlung der Bundesregierung handelt, der nur ein Teil der Bevölkerung folgen wird. Ebenfalls keiner näheren Erörterung bedarf der Umstand, dass die private Bevorratung neben die unmittelbaren staatlichen Vorsorgemaßnahmen für den Katastrophenfall tritt und diese nur ergänzend soll. Jedenfalls ist der Kläger nach seinen finanziellen Möglichkeiten in der Lage, den Bedarf durch Einsparmöglichkeiten selbst zu decken, und dieser weicht auch seiner Höhe nach nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab. Die Kosten für die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlenen 14 Liter Flüssigkeit (Wasser) sind überschaubar und fallen nicht weiter ins Gewicht. Der Kläger kann in Plastikflaschen angebotenes Mineralwasser kaufen oder selbst Wasser in geeignete Flaschen füllen. Bei den festen Lebensmitteln besteht die Möglichkeit, Konserven oder sonstige haltbare Lebensmittel zu kaufen, diese dann aber vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu verbrauchen. Damit ersetzen die für die Notbevorratung angeschafften Lebensmittel solche, die der Kläger ohnehin hätte kaufen müssen. Es werden lediglich Ausgaben zeitlich vorverlegt, d.h. der Kläger muss, um eine gewisse Bevorratung vorzunehmen, Aufwendungen zu einem früheren Zeitpunkt tätigen, als er diese sonst vorgenommen hätte. Hinzu kommt, dass länger haltbare Lebensmittel teurer sein können als solche, die in kürzeren Zeiträumen verbraucht werden müssen, doch hält sich auch dies in engen Grenzen. Es ist nicht zu erkennen, dass die damit entstehenden Kosten vom Kläger nicht aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbracht werden können. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Ausgaben nicht auf einmal vorgenommen werden müssen, sondern der Vorrat nach und nach aufgebaut werden kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit, den Vorrat anzulegen, besteht nicht, wie das Gericht bereits im Beschluss des Eilverfahrens ausgeführt hat. Im konkreten Einzelfall des Klägers ist bedeutsam, dass er erwerbstätig ist und ihm aus dem Einkommen im maßgeblichen Zeitraum ein monatlicher Freibetrag von 209,58 EUR (so der Bewilligungsbescheid vom
  2. Februar 2017 für den Zeitraum August 2016 bis Januar 2017) zur Verfügung stand. Dieser Betrag kann, zusätzlich zu den grundsätzlich zumutbaren Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs, für den Aufbau des Vorrats eingesetzt werden. Damit können selbst die vom Kläger selbst veranschlagten 200,00 EUR, welche dem Gericht als eher hoch angesetzt erscheinen, über einen längeren Zeitraum verteilt, problemlos erbracht werden. Auch die Voraussetzungen für eine abweichende Leistungserbringung nach § 24 Abs. 1 SGB II liegen nicht vor. Hierüber entschied die Beklagte mit Bescheid vom
  3. Dezember
  4. Die Leistung stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. Blüggel in: Eicher, a.a.O., § 24 Rn. 66). Auch dieser Bescheid ist rechtmäßig. Voraussetzung hierfür wäre die Annahme eines einmaligen Bedarfs, an dem - wie dargelegt worden ist - das Gericht zweifelt. Aber selbst, wenn dies anzunehmen wäre, würde ein auf § 24 Abs. 1 SGB II gestützter Anspruch daran scheitern, dass es an der Unabweisbarkeit im konkreten Fall fehlt. Die Unabweisbarkeit wird in gleicher Weise verstanden wie in § 21 Abs. 6 SGB II (Blüggel, a.a.O., § 24 Rn. 51 f; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 38). Hieran fehlt es angesichts der überschaubaren Kosten. Auch insoweit sind Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs denkbar. Außerdem steht dem Kläger der monatliche Freibetrag aus den Einkünften seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung, welcher im Zeitraum Februar bis Juli 2017 ausweislich des Bewilligungsbescheides vom
  6. Januar 2017 zwar weniger als im Leistungszeitraum zuvor, aber immerhin noch 190,00 EUR beträgt. Damit hat die Klage keinen Erfolg haben können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung bedürfte der Zulassung, da der Beschwerdegegenstand 750,00 EUR nicht übersteigt und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), denn maßgeblich sind für die Unabweisbarkeit die konkreten Umstände des Einzelfalls, damit maßgeblich die individuellen finanziellen Verhältnisse des Klägers. Die Entscheidung wird damit durch die Besonderheiten des Einzelfalles bestimmt. Auch weicht die Entscheidung nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2354340.html ( https://oj.is/2354340 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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